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Prozessrooht. N° 38.
Corte ha ammesso ehe, pur essendo proceduralmente
scisso dalla procedura civile grigionese in due parti· nel
modo sopradetto, il procedimento tendente al divorzio od
alla separazione non eostituisee meno un'unita. : la scissione
e meramente formale e non toglie alle diverse domande
il carattere d'intima connessione ehe loro naturalmente
compete. In altri termini : il giudizio dei tribunali distret-
tuali, che e definitivo in merito alla questione deI divorzio
o della separazione ed accessori (tra i quali, le questioni
concernenti le prestazioni di un coniuge all'altro giusta
gli art. 151 e 152 ceS), costituisce un giudizio incompleto
(Teilurteil), come quello che statuisce solo su « aleune delle
conclusioni di causa » (RU 30 II p. 479; 40 II 292). Ora,
per costante giurisprudenza, un giudizio parziale 0 incom-
pleto (Teilurteil), non e suscettibile di rieorso separato al
Tribunale federale (v. sentenza precitata). TI ricorso deve
e puö essere inoltrato soltanto quando il giudizio sara
completo, vale a dire quando le istanze cantonali avranno
statuito su tutti i punti litigiosi. Applicando questa
massima al caso in esame, si giunge alla conclusione che
l'eccezione di tardivita sollevata dall'attrice nei confronti
deI giudizio deI Tribunale deI distretto Bernina accordan-
tele un assegno mensile di fr. 30 in base all'art. 152 ces,
e infondato : in altri termini, si e a ragione ehe il ricor-
rente ha atteso la definizione della causa da parte deI·
Tribunale cantonale per inoltrare ricorso al Tribunale
federale anche su questo punto.
2. -
(nel merito). .
. . . . . . . . . . .
Markenschutz. N0 3D.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
39. AUfZug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 15. Mai 1934 i. S. S. A. Egiaio Galbati gegen Migros A.-G.
1. M ar k e n s c hut z; Art. 1, 3, 24 MSchG.
1. Der Umstand, dass für eine Warengattung noch keine allgemein
geläufige Bezeichnung besteht, berechtigt nicht, einen geschütz-
ten Markennamen dafür zu verwenden. Erw. I a.
2. Um wan d I u n g der geschützten Marke in ein Fr e i z e i-
.c he n. Eine Marke bleibt schutzfähig, wenn sie ihre indivi-
dualisierende Kraft auch nur in einem der schweizerischen
Sprachgebiete bewahrt hat. Erw. 1 b.
3. M a r k e n m ä s s i ger Ge b r a,u c h der Marke; Kriterien.
Erw.2.
4 .. Die Verwendung eines Markennamens mit Z u sät zen wie
Typ, F a 9 0 n u. dergl. durch Dritte ist erst zulässig, wenn
der Name zum Freizeichen geworden ist. Erw. 3.
ll. UnI a u t e r e r
We t t b ewe r b
u. Per s ö n 1 i c h-
k e i t s re c h t e; Art. 28 ZGB, Art. 48 OR.
Auch die nichtmarkenmässige Verwendung eines Markennamens
mit Zusätzen wie Typ, Fa 9 0 n u. dergl. ist Dritten erst
nach seiner Umwandlung in ein Freizeichen gestattet. Erw. 4.
A. -
Die Klägerin, S. A. Egidio Galbani in Melzo
(Italien), ist Inhaberin der seit 1915 im italienischen und
seit 1924 unter No. 34,874 im internationalen Register
eingetragenen Käsemarke (e Bel Paese ». Gegenstand der
Marke bildet eine vom Rechtsvorgänger der Klägerin,
Davide Galbani, erfundene vollfette Weichkäsespezialität,
die nach und nach grossen Absatz fand und von zahl-
reichen Käsefabrikanten, besonders in Italien, nachgemacht
wird.
B. -
Gegen Ende 1932 begann die Beklagte, Migros
A.-G. in Zürich, eine derartige aus Italien eingeführte
Nachahmung zu verkaufen. Dabei steckte sie auf den
Käse, den sie in den Verkaufslokalen und in den Schau-
AS 60 II -
1934
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250
Markenschutz. N° 39.
festern ausstellte, Täfelchen auf mit der Aufschrift ({ Tipo
Bel Paese » und liess u. a. in der {(Neuen Zürcher Zeitung »
und im {(Tagblatt der Stadt Zürich » Inserate erscheinen,
in denen der Käse bald als {(Tipo Bel Paese» oder als
« Type Bel Paese», bald als ({ Weichkäse Marke 'Unica'
(Tipo Bel Paese) » ausgekündigt wurde. Als die Klägerin
dagegen im « Tagblatt der Stadt Zürich)} protestierte,
erklärte die Beklagte in derselben Zeitung, dass der von
ihr verkaufte Käse nicht der Markenartikel « Bel Paese »,
sondern ähnlich wie das « Ohä», « Potz » und der koffein-
freie Kaffee « Zaun» ein Gegenprodukt zur Markenware
darstelle und dass sie denn auch von jeher Typ {(Bel
Paese» ausgeschrieben habe.
C. -
Am 26. Mai 1933 hat die S. A. Egidio Galbani
beim Handelsgericht . des Kantons Zürich gegen die
Migros A. G. Klage eingereicht mit den Begehren:
1. es sei der Beklagten zu verbieten, die inter-
nationale Marke der Klägerin Nr. 34,874 « Bel Paese»
mit Zusätzen wie « Tipo», « Ersatz», « F8.90n», « Art»,
« Marke Unica (Tipo Bel Paese) » für Käse zu gebrauchen;
2. es sei der Beklagten zu verbieten, die Marke « Bel
Paese» mit Zusätzen wie « Tipo», « Ersatz I), « Fa\lOn »,
« Art I), « Marke Unica (Tipo Bel Paese») auf Fakturen,
Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, in Inseraten,
auf Plakaten und zur Reklame für irgendeine Art von·
Käse zu gebrauchen;
3. es seien sämtliche Fakturen, Preislisten, sonstigen
Geschäftspapiere, Plakate und Reklamen jeder Art der
Beklagten, welche eine mit vorliegender Klage verbotene
Bezeichnung
tragen,
zu
beschlagnahmen
und
zu
vernichten;
4. es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin
als Schadenersatz und Genugtuung 10,000 Fr. zu zahlen;
5. die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv
je einmal auf Kosten der Beklagten im Inseratenteile
der « Neuen Zürcher Zeitung» und im· « Tagblatt der
Stadt Zürich» zu veröffentlichen.
Markenschutz. N0 39.
21>1
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend,
die Verwendung der Täfelchen mit der Aufschrift « Tipo
Bel Paese)J auf dem nicht von ihr bezogenen Käse stelle
eine Verletzung ihres Markenrechts und die Verwendung
dieser und ähnlicher Bezeichnungen in der Reklame eine
Verletzung ihrer Persöhnlichkeitsrechte und unlautern
Wettbewerb dar.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt urid
Widerklage erhoben mit dem Antrag, die unter No. 34,874
im internationalen Register eingetragene klägerische Marke
({ Bel Paese» sei zu löschen. Sie behauptet, die Marke
{(Bel Paese » sei zur Sachbezeichnung und damit
zum Freizeichen geworden.
lJ'brigens habe sie von
ihr keinen markenmässigen Gebrauch gemacht. Ebenso-
wenig liege eine Verletzung der klägerischen Persönlich-
keitsrechte oder unlauterer We~tbewerb vor. Da es sich
um ein Freizeichen handle, stehe die Verwendung jeder-
mann zu. Ein anderer Name für Käse dieser Art existiere
gar nicht.
Ausserdem habe sie durch Zusätze dafür
gesorgt, dass nicht der Eindruck entstehen könne, sie
verkaufe das Erzeugnis der Klägerin.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
D. -
Nach Einholung eines Gutachtens beim Käse-
fabrikanten Peter Bürki in Luzern hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich durch Urteil vom 14. November
1933 die Widerklage sowie den markenrechtlichen Teil
der Hauptklage abgewiesen und diese im übrigen in dem
Sinne teilweise gutgeheissen, dass es der Beklagten verbot,
auf Fakturen, Preislisten, Inseraten, Plakaten, weitern
Geschäftspapieren und in Reklamen irgendwelcher Art
im deutschen Sprachgebiet die Bezeichnung
« Tipo Bel
Paese » zu verwenden.
E. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form die· Berufung
an das Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin verlangt, die Hauptklage sei mit Bezug
auf die Rechtsbegehren 1, 2, 3 und 5 in vollem Umfange,
252
Markenschutz. No 39.
mit Bezug auf das Rechtsbegehren 4 in dem Sinne gutzu-
heissen, dass die Beklagte zur Bezahlung einer Schadener-
satz- und Genugtuungssumme von 8000 Fr. verpflichtet
werde, eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt vollständige Abweisung der
Klage und Gutheissung der Widerklage, eventuell ebenfalls
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Diese Anträge sind in der heutigen Verhandlung wieder-
holt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, findet
auf die Frage, ob die Marke nach ihrem Wesen und ihrer
Funktion in der Schweiz materiell schutzf"ahig ist, nicht
das Recht ihres Ursprungslandes, sondern das schweizeri-
sche Anwendung (BGE 55 II S. 151).
a) Die Beklagte spricht dem Wortzeichen « Bel Paese »
den Markencharakter in erster Linie deswegen ab, weil es
für die Weichkäsesorte, wie sie ausser von der Klägerin
auch vom Lieferanten der Beklagten und ungezählten
weitem Produzenten hergestellt werde, gar keine andere
Bezeichnung gebe, die angebliche Marke der Klägerin
also Gattungsname und damit Freizeichen sei.
.
Selbst wenn zutrifft, dass eine allgemein geläufige
Sachbezeichnung für diese Käsesorte nicht existiert, so
berechtigt das die Konkurrenz aber keineswegs, einfach
die Marke der Klägerin dafür zu verwenden. Dass der
PhantaSiename Bel Paeae nicht die einzig mögliche
Bezeichnung ist, liegt ja auf der Hand. Es stehen dafür
eine praktisch unbegrenzte Anzahl anderer Namen zur
Verfügung, seien es freie· Phantasiebezeichnungen oder
solche, die aus der Beschaffenheit des Produktes abgeleitet
werden. Sache der beteiligten Produzenten und Händler
ist es, eine solche, kein fremdes Rechtsgut verletzende
Bezeichnung einzuführen. Übrigens ist anerkannt, dass
Markenschutz. N0 39.
253
von den zahlreichen Nachahmungen des « Bel Paese » in
Italien jede unter einer eigenen Marke (Unio, Aquila,
Fiore Alpino, Bel Piano, Bella Milano usw.) in den Handel
gebracht wird und die Beklagte selber den von ihr vertrie-
benen Käse in Italien unter besondern Marken einkauft.
Es ist deshalb nicht einzusehen, warum sie ihn nicht auch
wieder unter diesen Marken sollte verkaufen können. Frei-
lich mag das Produkt der Klägerin als ältestes und bestein-
geführtes für diese Käsesorte sozusagen am repräsentativ-
sten sein, weshalb die dafür verwendete Marke als Gattungs-
bezeichnung besonders vorteilhaft wäre. Damit ist jedoch
nicht auch schon ein Recht auf den Gemeingebrauch
gegeben. Wenn die Klägerin die Art der Herstellung
ihres Käses nicht unter Rechtsschutz stellen konnte,
sondern der Nachahmung preisgeben musste, so folgt
daraus nicht, dass ihr für die ::t'lachahmungen obendrein
auch noch die Marke weggenommen, bezw. dass dieselbe
als Sachbezeichnung verwendet werden dürfe. Das wäre
nichts anderes als Ausbeutung des in der Marke investierten
Arbeits- und Kapitalaufwandes, die durch den gesetzlichen
.Markenschutz gerade verhindert werden soll.
b) Der Freizeichencharakter hängt vielmehr einzig
davon ab, ob die Marke durch tatsächlichen, von der
Klägerin geduldeten Gebrauch schon Gattungsbezeichnung
geworden ist. Dabei sind grundsätzlich die schweizerischen
Verhältnisse massgebend (vgl. BGE 57 II S. 605 und die
dort angeführten Urteile).
Die Vorinstanz stellt fest, dass « Bel Paese» in Ver-
braucherkreisen vielfach nicht mehr als Marke der
Klägerin, sondern lediglich als Sachbezeichnung bekannt
sei, dass man dagegen im Gross- und Kleinhandel darunter
immer noch die von der Klägerin hergestellte Weichkäse-
spezialität verstehe und sich im schriftlichen Verkehr
äusserster Vorsicht in der Anwendung dieses Namens
befleissige, offenbar in Kenntnis der Prozesse, welche
die Klägerin in mehreren Nachbarstaaten zum Schutze
ihrer Marke mit Erfolg geführt habe. Diese im wesentlichen
254
Markenschutz. No 39.
auf die Expertise gestützte Feststellung beschlägt tatsäch-
liche Verhältnisse und ist daher, weil sie weder mit den
Akten im Widerspruch steht, noch gegen bundesrechtliche
Beweisvorschriften verstösst, für das Bundesgericht ver-
bindlich (Art. 81 OG). Dann kann aber auch der rechtlichen
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass « Bel Paese » noch
nicht zum Freizeichen geworden ist, nur beigepflichtet
werden. Denn wie schon in BGE 57 II 606 f. ausgesprochen
worden ist, ist die Umwandlung einer geschützten Marke
in ein Freizeichen erst dann als vollzogen zu betrachten,
wenn sie von allen in Betracht kommenden Verkehrs-
kreisen, also nicht nur vom kaufenden Publikum, sondern
auch von den Produzenten und Händlern als Sach- und
nicht mehr als Herkunftsbezeichnung genommen wird.
Und zwar verdient die Tatsache, dass die Fachleute den
Markencharakter immer noch anerkennen, erhöhte Beach-
tung, da diese ihrem Interesse entsprechend viel leichter
als die Konsumenten geneigt sein werden, die Marke
wenn möglich als Freizeichen anzusprechen. Ob sie im
mündlichen Verkehr, wo sie es praktisch ungestraft tun
können, die Zugehörigkeit der Marke zur Klägerin weniger
gewissenshaft respektieren, spielt keine Rolle; in Betracht
fällt einzig, dass ihnen das Bewusstsein dieser Zugehörigkeit
geblieben ist, was ihr Verhalten im schriftlichen Verkehr
deutlich genug bestätigt.
Dazu kommt, dass sich die
Bemerkung der Vorinstanz,. « J3el Paese)) sei in Verbraucher-
kreisen nicht mehr als Marke bekannt, offensichtlich
nur auf die Verhältnisse in der deutschen und vielleicht
noch in der französischen, dagegen nicht auf diejenigen
in der italienischen Schweiz bezieht. In der Tat herrscht
dort, wahrscheinlich unter dem Einfluss des regern Verkehrs
mit dem benachbarten Italien, auch beim kaufenden
Publikum Klarheit darüber, dass dieser Name auf die
Herkunft des Produkts hinweist. Ein Markenzeichen
bleibt aber schutzfähig, wenn es seine individualisierende
Bedeutung auch nur in einem der verschiedenen Sprach-
gebiete der Schweiz bewahrt hat (vgl. BGE 55 II 152 f.).
Markenschutz. N0 39.
Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den schweize-
rischen Gebrauchszolltarif, in dem « Bel Paese» neben
Gorgonzola, Stracchino, Camembert usw. als Gattungs-
begriff aufgeführt ist. Soweit der behördliche Charakter
des Tarifs in Betracht kommt, ist daraus aber -
entgegen
der Ansicht der Beklagten -
überhaupt nichts herzuleiten,
weil dem Erlasse der Zweck, auf bestehende Individual-
rechte hinzuweisen, gänzlich fernliegt (vgl. bezüglich
Veröffentlichungen ähnlicher Art BGE 57 II 608 und dort
zitierte Entscheidungen), und soweit der Tarif ein Indiz
für die Verkehrsauffassung sein könnte, weil bei seiner
Aufstellung Fachleute mitgewirkt haben, so handelt es
sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, die durch
die Feststellung der Vorinstanz, dass in der Käsebranche
« Bel Paese» im allgemeinen noch als Marke gelte, erledigt
ist.
c) Ist die Marke « Bel Paese» also jedenfalls heute
noch nicht zum Freizeichen geworden, so muss die Wider-
klage, mit der ihre Löschung verlangt wird, abgewiesen
werden. Für die markenrechtlichen Begehren der Haupt-
klage bleibt weiterhin zu prüfen, ob in den Veranstaltungen
der Beklagten eine Verletzung der klägerischen Marke
liege.
2. -
Die Vorinstanz nimmt eine Verletzung nicht an,
weil der Name « Bel Paese» nicht auf dem Käse selber
oder dessen Verpackung, sondern lediglich auf den aufge-
steckten Täfelchen gestanden habe. Damit geht sie von
dem richtigen Grundsatze aus, dass als Verletzung nur
eine markenmässige Verwendung im Sinne von Art. 1
Ziffer 2 MSchG in Betracht komme, legt aber diesen Begriff
zu eng aus.
Das Bundesgericht hat, bereits in einem andern Falle
(Urteil vom 1. Mai 1934 i. S. S. A. des Anciennes Usines
Max Thum c. Frigomatic A. G. und Autofrigor A. G.: BGE
60 H. 161) jede Verbindung der Marke mit dem zu schützen-
den Gegenstande, durch die unmissverständlich zum Aus-
druck gebracht wird, dass dieser Gegenst.and geschützt sein
lIö~
Markenschutz. N° 39.
soll, als markenmässig bezeichnet. Wenn in Art. 1 Ziffer 2
MSchG vom Anbringen der Marke auf dem Gegenstand selber
oder dessen Verpackung die Rede ist, so werden damit
lediglich die beiden Hauptanwendungsfälle dieses Grund-
satzes genannt, ohne dass damit eine andere, gleichwertige
Verbindung ausgeschlossen werden wollte. Etwas anderes
wäre auch gar nicht verständlich, da der Zweck der Vor-
schrift, die Kennzeichnung der Markensache zu gewähr-
leisten, ja vollständig erfüllt wird. Zum gleichen Ergebnis
führt übrigens der Gesetzestext selber, indem er sagt, dass
die Marke auf der Sache oder deren Verpackung « in
beliebiger Weise» angebracht werden könne. Das gestattet
nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare
Verbindung; erforderlich ist nur, dass sie die Beziehung
der Marke zur Sache in unzweideutiger Weise kundtut.
Gilt das für den Gebrauch der Marke durch den Marken-
inhaber, so gilt es umgekehrt auch für ihren Miss-
brauch durch einen Dritten. Darnach liegt hier die Marken-
mässigkeit des Gebrauchs klar zutage; als Gegenstand der
vermittelst Täfelchen auf dem Käse angebrachten Auf-
schriften konnte und wollte schlechterdings nichts anderes
als eben der Käse gemeint sein.
3. -
Es frägt sich demnach nur noch, ob die Beklagte,
die Markenverletzung nicht deswegen mit Recht bestreitet,
weil die Aufschrift « Tipo Bel Paese» und nicht bloss
{(Bel Paese» lautete.
Die Beklagte behauptet, durch
diese Ausdrucksweise deutlich zu erkennen gegeben zu
haben, dass sie nicht das Produkt der Klägerin, sondern
ein solches von gleicher Art verkaufe.
Schon diese Behauptung an sich ist nur beschränkt
richtig. Wenn zum Verkauf eines Produktes der Name
eines andern mit dem Zusatze Typ ..., Genre ..., Fll\lon ...,
System ..., Ersatz ... oder dergl. verwendet wird, so liegt
darin anscheinend allerdings lediglich eine Beschaffenheits-
bezeichnung. Im Verkehr wirken solche Angaben aber
erfahrungsgemäss häufig anders. Der flüchtig beobachtende
Durchschnittskäufer nimmt den Namen als Herkunfts-
Markenschutz. No 39.
257
bezeichnung und legt auf den Zusatz kein Gewicht. Es
besteht also die Gefahr von Verwechslungen, auf die es
vielfach auch gerade abgesehen ist. Wegen dieser Gefahr,
die in einem frühern Urteile (BGE 37 II 14 f.) noch nicht
in ihrer vollen Tragweite eingeschätzt worden war, ist
das Bundesgericht denn auch dazu gekommen, den
Gebrauch einer Herkunftsbezeichnung mit dem Zusatz
« TyP» (« Typ Burgunder») für den Verkauf von Lebens-
mitteln gestützt auf Art. 3 der Lebensmittelverordnung
als unzulässig zu erklären (BGE 47 1202 ff.). Die nämliche
Folgerung muss für alle derartigen Verbindungen auf
dem Gebiete des M a r k e n s c hut z e s gezogen werden,
in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass keine
Zeichen verwendet werden dürfen, die zu Verwechslungen
mit der Marke Anlass geben können. Ebenso für das
deutsche Recht: PrNZGER-HEINEMANN, Das deutsche
Warenzeichenrecht, S: 248, und SELIGSOHN, Gesetz zum
Schutze der Warenbezeichnungen, III. Auflage, S. 283;
für das französische Recht: POUILLET, Traite des marques
de fabrique, 6e edition, N0 337, 740 und 791 sv.
Abgesehen hievon ergibt sich aber die Notwendigkeit,
solche Verwendungen zu untersagen, vor allem noch aus
einem andern Grunde. Sie zulassen hiesse nämlich nichts
anderes, als die Umwandlung des Individualzeichens
zum Freizeichen fördern. Das kaufende Publikum, das
einen Markennamen in Verbindungen wie Typ ..., Fll\lon .. :
usw. bei einer Mehrzahl, vielleicht sogar bei Dutzenden
von Produkten verschiedenen Ursprungs zu lesen bekäme,
würde sich mit der Zeit daran gewöhnen, ihn überall
und auch dort, wo er noch die Herkunft angeben sollte,
als Gattungsbezeichnung anzusehen. Die Konkurrenten
des Markeninhabers hätten es also in der Hand, auf
diesem Umwege selber die Situation herbeizuführen, die
ihnen nachher gestatten würde, das Zeichen auch ohne
Zusatz in jeder beliebigen Weise für sich zu verwenden.
Dagegen muss sich der Inhaber zur Wehr setzen können,
wenn der Markenschutz nicht eine blosse IDusion sein
AS GO II -
1934
18
258
MarkeIlllchutz. No 39.
soll. Er hat ein Recht darauf, dass alles unterlassen werde,
was geeignet wäre, den Charakter der Marke als Herkunfts-
bezeichnung zn entwerten. Erst wenn sich die Entwicklung
zum FreizeichEm infolge mangelnden Widerstandes seitens
des Inhabers tatsächlich vollzogen hat und zum Abschluss
gekommen ist, steht daher auch dem Gebrauche des
Markennamens mit Zusätzen· wie Typ,
Fa90n usw.
nichts mehr entgegen.
Die Verletzung der klägerischen Marke durch die
Beklagte ist demgemäss zu bejahen und das Begehren der
Hauptklage auf künftige Unterlassung gutzuheissen.
4. -
Mit einem weitem Begehren verlangt die Klägerin,
es sei der Beklagten die weitere Verwendung ihrer Marke
mit Zusätzen der genannten Art (Tipo, Fa90n usw.) auch
auf Fakturen, Preislisten und andern Geschäftspapieren,
in Inseraten und jeder Reklame zu verbieten. Dieser
nicht markenmässige Gebrauch des Markenzeichens ist,
weil auf dem Gebiete der Schweiz erfolgt, ebenfalls nach
schweizerischem Rechte zu beurteilen, und zwar, wie das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden
hat, nach den Vorschriften über den Schutz der wirt-
schaftlichen Persönlichkeitsrechte, Art. 28 ZGB, und der
Spezialbestimmung über den
unlautern
Wettbewerb,
Art. 48 OR (siehe statt vieler BGE 58 II 170).
Wie die auf dem Käse vermittelst Täfelchen angebrachte
Aufschrift « Tipo Bel Paese » begründet selbstverständlich
auch eine Auskündigung dieser Art in Inseraten usw.
die Gefahr der Verwechslung mit dem klägerischen Produkt.
Es genügt, in dieser Hinsicht auf die Erwägungen zu
verweisen, die darüber unter dem Gesichtspunkte der
markenmässigen Verwendung angestellt worden sind.
Die Vorinstanz nimmt an, dass in der deutschen Schweiz
nur der als Fremdwort wirkende italienische Ausdruck
« Tipo» die Käufer irreführen könne, dass dagegen die
deutsche Form « Typ» und ebenso andere deutsche
Zusätze wie « Art », « Ersatz) u. dgl. unterscheidungs-
kräftig genug seien.
Dieser Auffassung kann nicht
Markenschut.z. N° 39.
259
zugestimmt werden. Wie schon oben auseinandergesetzt
wurde, konzentriert sich die Aufmerksamkeit des gewöhnli-
chen Käufers auf den ihm vorgeführten Namen, während
er derartige Zusätze in der Regel überhaupt nicht beachtet,
gleichviel ob sie in einer fremden oder in der eigenen
Sprache lauten.
Mit der markenmässigen Verwendung hat der Gebrauch
in der Reklame sodann weiterhin· gemein, dass er geeignet
ist, dem Individualzeichen diesen Charakter allmählich
zu entziehen und es in eine dem freien Gebrauch anheim-
fallende Gattungsbezeichnung überzuführen.
Beide Wirkungen, sowohl die Verwechslungsgefahr
wie die Entwertung des Individualzeichens zum Freizeichen,
machen aber diese Zeichenbenützung zum unlautern
Wettbewerb und gleichzeitig zu einer Verletzung der
wirtschaftlichen Persönlichkeit der Klägerin (vgl. einer-
seits BGE 58 II 171 Erw. 2, anderseits 50 II 201 Erw. 4;
dazu ROSENTHAL, Reichsgesetz gegen den unlautern
Wettbewerb S. 226, und CARL BECHER, Wettbewerbs-
recht S. 64).
Das Begehren der Klägerin, der Beklagten die Verwen-
dung des Namens « Bel Paese» mit Zusätzen wie Tipo,
Ersatz usw. in der Reklame und auf Geschäftspapieren
zu verbieten, ist daher ebenfalls als begründet zuzu-
sprechen.
5. -
(Vernichtung des vorhandenen Reklamematerials
usw.).
6. -
(Schadenersatz u. Genugtuung.)
7. -
(Urteilspublikation.)
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, diejenige
der Klägerin teilweise dahin gutgeheissen,
a) dass der Beklagten verboten wird, die der Klägerin
gehörige Marke « Bel Paese») mit Zusätzen wie « Tipo ll,
« Ersatz », « F~on», (! Art »,
« Marke Unica (Tipo Bel
Paese»), in markenmässiger Weise für Käse zu verwenden;
!l60
Markenschutz. N0 39.
b) dass der Beklagten verboten wird, die Marke {(Bel
Paese» mit Zusätzen wie « Tipo», « Ersatz», « F8.90n »,
« Art», « Marke Unica (Tipo Bel Paese) » auf Fakturen,
Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, auf Plakaten,
in Inseraten und sonstwie zur Reklame für Käse zu
gebrauchen;
c) dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin
als Schadenersatz einen Betrag von 2000 Fr. zu bezahlen;
d) dass die Klägerin ermächtigt wird, das Urteils-
dispositiv auf Kosten der Beklagten je einmal im Inseraten-
teil der « Neuen Zürcher Zeitung » und im « Tagblatt der
Stadt Zürich» zu veröffentlichen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
1. FAMILIENRECHT
40. Urteil der II. ZivilabteiluDg vom a7. Septtmter 1934
i. S. Lindenmiiller gegen IInller.
Vertragliche Verpflichtung zu Leistungen aus Vaterschaft ist
unverbindlich, wenn die Mutter wahrheitswidrig angegeben
hatte, während der kritischen Zeit mit keinem andern Manne
geschlechtlich verkehrt zu haben.
A. -
Als Berta Lindenmüller, die am 8. Mai 1932 mit
dem verheirateten Beklagten geschlechtlich verkehrt hatte,
sich im Sommer schwanger fühlte, wandte sie sich an das
Rechtsanwaltsbureau des Dr.X und gab dort an, vom
Beklagten entjungfert worden zu sein. In den folgenden
Besprechungen des Rechtsanwaltes Dr. X bezw. seines
Substituten Y mit dem Beklagten warf letzterer die Frage
auf, ob Berta Lindenmüller nicht noch mit andem Männem
geschlechtlich verkehrt habe. Hierauf wurde ihm erklärt,
Berta Lindenmüller behaupte (vor dem Geschlechtsver-
kehr mit dem Beklagten noch jungfräulich gewesen zu
sein und) während der kritischen Zeit mit keinem andem
Manne als mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach
der zweiten oder dritten Besprechung liess sich der Be-
klagte am 9. August 1932 zur Unterzeichnung foJgender
Erklärung herbei: « Der Unterzeichnete ... erklärt hiemit,
dass er mit Fr!. Berta Lindenmüller ... am 8. Mai 1932 ...
geschlechtlich verkehrt hat. Er hat Kenntnis genommen
davon, dass dadurch Frl. Berta Lindenmüller geschwängert
wurde, und er erklärt, für alle daraus entstehenden FoJgen
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzuko~
men ... ». Anschliessend machte der Beklagte eine Ab-
schlagszahlung von 100 Fr. Als er die dann im folgenden
Monat verlangte schriftliche eigenhändige Bestätigung d,~
AS 60 rr -
1934
18