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60_II_249

BGE 60 II 249

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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248

Prozessrooht. N° 38.

Corte ha ammesso ehe, pur essendo proceduralmente

scisso dalla procedura civile grigionese in due parti· nel

modo sopradetto, il procedimento tendente al divorzio od

alla separazione non eostituisee meno un'unita. : la scissione

e meramente formale e non toglie alle diverse domande

il carattere d'intima connessione ehe loro naturalmente

compete. In altri termini : il giudizio dei tribunali distret-

tuali, che e definitivo in merito alla questione deI divorzio

o della separazione ed accessori (tra i quali, le questioni

concernenti le prestazioni di un coniuge all'altro giusta

gli art. 151 e 152 ceS), costituisce un giudizio incompleto

(Teilurteil), come quello che statuisce solo su « aleune delle

conclusioni di causa » (RU 30 II p. 479; 40 II 292). Ora,

per costante giurisprudenza, un giudizio parziale 0 incom-

pleto (Teilurteil), non e suscettibile di rieorso separato al

Tribunale federale (v. sentenza precitata). TI ricorso deve

e puö essere inoltrato soltanto quando il giudizio sara

completo, vale a dire quando le istanze cantonali avranno

statuito su tutti i punti litigiosi. Applicando questa

massima al caso in esame, si giunge alla conclusione che

l'eccezione di tardivita sollevata dall'attrice nei confronti

deI giudizio deI Tribunale deI distretto Bernina accordan-

tele un assegno mensile di fr. 30 in base all'art. 152 ces,

e infondato : in altri termini, si e a ragione ehe il ricor-

rente ha atteso la definizione della causa da parte deI·

Tribunale cantonale per inoltrare ricorso al Tribunale

federale anche su questo punto.

2. -

(nel merito). .

. . . . . . . . . . .

Markenschutz. N0 3D.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

39. AUfZug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 15. Mai 1934 i. S. S. A. Egiaio Galbati gegen Migros A.-G.

1. M ar k e n s c hut z; Art. 1, 3, 24 MSchG.

1. Der Umstand, dass für eine Warengattung noch keine allgemein

geläufige Bezeichnung besteht, berechtigt nicht, einen geschütz-

ten Markennamen dafür zu verwenden. Erw. I a.

2. Um wan d I u n g der geschützten Marke in ein Fr e i z e i-

.c he n. Eine Marke bleibt schutzfähig, wenn sie ihre indivi-

dualisierende Kraft auch nur in einem der schweizerischen

Sprachgebiete bewahrt hat. Erw. 1 b.

3. M a r k e n m ä s s i ger Ge b r a,u c h der Marke; Kriterien.

Erw.2.

4 .. Die Verwendung eines Markennamens mit Z u sät zen wie

Typ, F a 9 0 n u. dergl. durch Dritte ist erst zulässig, wenn

der Name zum Freizeichen geworden ist. Erw. 3.

ll. UnI a u t e r e r

We t t b ewe r b

u. Per s ö n 1 i c h-

k e i t s re c h t e; Art. 28 ZGB, Art. 48 OR.

Auch die nichtmarkenmässige Verwendung eines Markennamens

mit Zusätzen wie Typ, Fa 9 0 n u. dergl. ist Dritten erst

nach seiner Umwandlung in ein Freizeichen gestattet. Erw. 4.

A. -

Die Klägerin, S. A. Egidio Galbani in Melzo

(Italien), ist Inhaberin der seit 1915 im italienischen und

seit 1924 unter No. 34,874 im internationalen Register

eingetragenen Käsemarke (e Bel Paese ». Gegenstand der

Marke bildet eine vom Rechtsvorgänger der Klägerin,

Davide Galbani, erfundene vollfette Weichkäsespezialität,

die nach und nach grossen Absatz fand und von zahl-

reichen Käsefabrikanten, besonders in Italien, nachgemacht

wird.

B. -

Gegen Ende 1932 begann die Beklagte, Migros

A.-G. in Zürich, eine derartige aus Italien eingeführte

Nachahmung zu verkaufen. Dabei steckte sie auf den

Käse, den sie in den Verkaufslokalen und in den Schau-

AS 60 II -

1934

17

250

Markenschutz. N° 39.

festern ausstellte, Täfelchen auf mit der Aufschrift ({ Tipo

Bel Paese » und liess u. a. in der {(Neuen Zürcher Zeitung »

und im {(Tagblatt der Stadt Zürich » Inserate erscheinen,

in denen der Käse bald als {(Tipo Bel Paese» oder als

« Type Bel Paese», bald als ({ Weichkäse Marke 'Unica'

(Tipo Bel Paese) » ausgekündigt wurde. Als die Klägerin

dagegen im « Tagblatt der Stadt Zürich)} protestierte,

erklärte die Beklagte in derselben Zeitung, dass der von

ihr verkaufte Käse nicht der Markenartikel « Bel Paese »,

sondern ähnlich wie das « Ohä», « Potz » und der koffein-

freie Kaffee « Zaun» ein Gegenprodukt zur Markenware

darstelle und dass sie denn auch von jeher Typ {(Bel

Paese» ausgeschrieben habe.

C. -

Am 26. Mai 1933 hat die S. A. Egidio Galbani

beim Handelsgericht . des Kantons Zürich gegen die

Migros A. G. Klage eingereicht mit den Begehren:

1. es sei der Beklagten zu verbieten, die inter-

nationale Marke der Klägerin Nr. 34,874 « Bel Paese»

mit Zusätzen wie « Tipo», « Ersatz», « F8.90n», « Art»,

« Marke Unica (Tipo Bel Paese) » für Käse zu gebrauchen;

2. es sei der Beklagten zu verbieten, die Marke « Bel

Paese» mit Zusätzen wie « Tipo», « Ersatz I), « Fa\lOn »,

« Art I), « Marke Unica (Tipo Bel Paese») auf Fakturen,

Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, in Inseraten,

auf Plakaten und zur Reklame für irgendeine Art von·

Käse zu gebrauchen;

3. es seien sämtliche Fakturen, Preislisten, sonstigen

Geschäftspapiere, Plakate und Reklamen jeder Art der

Beklagten, welche eine mit vorliegender Klage verbotene

Bezeichnung

tragen,

zu

beschlagnahmen

und

zu

vernichten;

4. es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin

als Schadenersatz und Genugtuung 10,000 Fr. zu zahlen;

5. die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv

je einmal auf Kosten der Beklagten im Inseratenteile

der « Neuen Zürcher Zeitung» und im· « Tagblatt der

Stadt Zürich» zu veröffentlichen.

Markenschutz. N0 39.

21>1

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend,

die Verwendung der Täfelchen mit der Aufschrift « Tipo

Bel Paese)J auf dem nicht von ihr bezogenen Käse stelle

eine Verletzung ihres Markenrechts und die Verwendung

dieser und ähnlicher Bezeichnungen in der Reklame eine

Verletzung ihrer Persöhnlichkeitsrechte und unlautern

Wettbewerb dar.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt urid

Widerklage erhoben mit dem Antrag, die unter No. 34,874

im internationalen Register eingetragene klägerische Marke

({ Bel Paese» sei zu löschen. Sie behauptet, die Marke

{(Bel Paese » sei zur Sachbezeichnung und damit

zum Freizeichen geworden.

lJ'brigens habe sie von

ihr keinen markenmässigen Gebrauch gemacht. Ebenso-

wenig liege eine Verletzung der klägerischen Persönlich-

keitsrechte oder unlauterer We~tbewerb vor. Da es sich

um ein Freizeichen handle, stehe die Verwendung jeder-

mann zu. Ein anderer Name für Käse dieser Art existiere

gar nicht.

Ausserdem habe sie durch Zusätze dafür

gesorgt, dass nicht der Eindruck entstehen könne, sie

verkaufe das Erzeugnis der Klägerin.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

D. -

Nach Einholung eines Gutachtens beim Käse-

fabrikanten Peter Bürki in Luzern hat das Handelsgericht

des Kantons Zürich durch Urteil vom 14. November

1933 die Widerklage sowie den markenrechtlichen Teil

der Hauptklage abgewiesen und diese im übrigen in dem

Sinne teilweise gutgeheissen, dass es der Beklagten verbot,

auf Fakturen, Preislisten, Inseraten, Plakaten, weitern

Geschäftspapieren und in Reklamen irgendwelcher Art

im deutschen Sprachgebiet die Bezeichnung

« Tipo Bel

Paese » zu verwenden.

E. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien recht-

zeitig und in der vorgeschriebenen Form die· Berufung

an das Bundesgericht erklärt.

Die Klägerin verlangt, die Hauptklage sei mit Bezug

auf die Rechtsbegehren 1, 2, 3 und 5 in vollem Umfange,

252

Markenschutz. No 39.

mit Bezug auf das Rechtsbegehren 4 in dem Sinne gutzu-

heissen, dass die Beklagte zur Bezahlung einer Schadener-

satz- und Genugtuungssumme von 8000 Fr. verpflichtet

werde, eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt vollständige Abweisung der

Klage und Gutheissung der Widerklage, eventuell ebenfalls

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Diese Anträge sind in der heutigen Verhandlung wieder-

holt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundes-

gerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, findet

auf die Frage, ob die Marke nach ihrem Wesen und ihrer

Funktion in der Schweiz materiell schutzf"ahig ist, nicht

das Recht ihres Ursprungslandes, sondern das schweizeri-

sche Anwendung (BGE 55 II S. 151).

a) Die Beklagte spricht dem Wortzeichen « Bel Paese »

den Markencharakter in erster Linie deswegen ab, weil es

für die Weichkäsesorte, wie sie ausser von der Klägerin

auch vom Lieferanten der Beklagten und ungezählten

weitem Produzenten hergestellt werde, gar keine andere

Bezeichnung gebe, die angebliche Marke der Klägerin

also Gattungsname und damit Freizeichen sei.

.

Selbst wenn zutrifft, dass eine allgemein geläufige

Sachbezeichnung für diese Käsesorte nicht existiert, so

berechtigt das die Konkurrenz aber keineswegs, einfach

die Marke der Klägerin dafür zu verwenden. Dass der

PhantaSiename Bel Paeae nicht die einzig mögliche

Bezeichnung ist, liegt ja auf der Hand. Es stehen dafür

eine praktisch unbegrenzte Anzahl anderer Namen zur

Verfügung, seien es freie· Phantasiebezeichnungen oder

solche, die aus der Beschaffenheit des Produktes abgeleitet

werden. Sache der beteiligten Produzenten und Händler

ist es, eine solche, kein fremdes Rechtsgut verletzende

Bezeichnung einzuführen. Übrigens ist anerkannt, dass

Markenschutz. N0 39.

253

von den zahlreichen Nachahmungen des « Bel Paese » in

Italien jede unter einer eigenen Marke (Unio, Aquila,

Fiore Alpino, Bel Piano, Bella Milano usw.) in den Handel

gebracht wird und die Beklagte selber den von ihr vertrie-

benen Käse in Italien unter besondern Marken einkauft.

Es ist deshalb nicht einzusehen, warum sie ihn nicht auch

wieder unter diesen Marken sollte verkaufen können. Frei-

lich mag das Produkt der Klägerin als ältestes und bestein-

geführtes für diese Käsesorte sozusagen am repräsentativ-

sten sein, weshalb die dafür verwendete Marke als Gattungs-

bezeichnung besonders vorteilhaft wäre. Damit ist jedoch

nicht auch schon ein Recht auf den Gemeingebrauch

gegeben. Wenn die Klägerin die Art der Herstellung

ihres Käses nicht unter Rechtsschutz stellen konnte,

sondern der Nachahmung preisgeben musste, so folgt

daraus nicht, dass ihr für die ::t'lachahmungen obendrein

auch noch die Marke weggenommen, bezw. dass dieselbe

als Sachbezeichnung verwendet werden dürfe. Das wäre

nichts anderes als Ausbeutung des in der Marke investierten

Arbeits- und Kapitalaufwandes, die durch den gesetzlichen

.Markenschutz gerade verhindert werden soll.

b) Der Freizeichencharakter hängt vielmehr einzig

davon ab, ob die Marke durch tatsächlichen, von der

Klägerin geduldeten Gebrauch schon Gattungsbezeichnung

geworden ist. Dabei sind grundsätzlich die schweizerischen

Verhältnisse massgebend (vgl. BGE 57 II S. 605 und die

dort angeführten Urteile).

Die Vorinstanz stellt fest, dass « Bel Paese» in Ver-

braucherkreisen vielfach nicht mehr als Marke der

Klägerin, sondern lediglich als Sachbezeichnung bekannt

sei, dass man dagegen im Gross- und Kleinhandel darunter

immer noch die von der Klägerin hergestellte Weichkäse-

spezialität verstehe und sich im schriftlichen Verkehr

äusserster Vorsicht in der Anwendung dieses Namens

befleissige, offenbar in Kenntnis der Prozesse, welche

die Klägerin in mehreren Nachbarstaaten zum Schutze

ihrer Marke mit Erfolg geführt habe. Diese im wesentlichen

254

Markenschutz. No 39.

auf die Expertise gestützte Feststellung beschlägt tatsäch-

liche Verhältnisse und ist daher, weil sie weder mit den

Akten im Widerspruch steht, noch gegen bundesrechtliche

Beweisvorschriften verstösst, für das Bundesgericht ver-

bindlich (Art. 81 OG). Dann kann aber auch der rechtlichen

Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass « Bel Paese » noch

nicht zum Freizeichen geworden ist, nur beigepflichtet

werden. Denn wie schon in BGE 57 II 606 f. ausgesprochen

worden ist, ist die Umwandlung einer geschützten Marke

in ein Freizeichen erst dann als vollzogen zu betrachten,

wenn sie von allen in Betracht kommenden Verkehrs-

kreisen, also nicht nur vom kaufenden Publikum, sondern

auch von den Produzenten und Händlern als Sach- und

nicht mehr als Herkunftsbezeichnung genommen wird.

Und zwar verdient die Tatsache, dass die Fachleute den

Markencharakter immer noch anerkennen, erhöhte Beach-

tung, da diese ihrem Interesse entsprechend viel leichter

als die Konsumenten geneigt sein werden, die Marke

wenn möglich als Freizeichen anzusprechen. Ob sie im

mündlichen Verkehr, wo sie es praktisch ungestraft tun

können, die Zugehörigkeit der Marke zur Klägerin weniger

gewissenshaft respektieren, spielt keine Rolle; in Betracht

fällt einzig, dass ihnen das Bewusstsein dieser Zugehörigkeit

geblieben ist, was ihr Verhalten im schriftlichen Verkehr

deutlich genug bestätigt.

Dazu kommt, dass sich die

Bemerkung der Vorinstanz,. « J3el Paese)) sei in Verbraucher-

kreisen nicht mehr als Marke bekannt, offensichtlich

nur auf die Verhältnisse in der deutschen und vielleicht

noch in der französischen, dagegen nicht auf diejenigen

in der italienischen Schweiz bezieht. In der Tat herrscht

dort, wahrscheinlich unter dem Einfluss des regern Verkehrs

mit dem benachbarten Italien, auch beim kaufenden

Publikum Klarheit darüber, dass dieser Name auf die

Herkunft des Produkts hinweist. Ein Markenzeichen

bleibt aber schutzfähig, wenn es seine individualisierende

Bedeutung auch nur in einem der verschiedenen Sprach-

gebiete der Schweiz bewahrt hat (vgl. BGE 55 II 152 f.).

Markenschutz. N0 39.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den schweize-

rischen Gebrauchszolltarif, in dem « Bel Paese» neben

Gorgonzola, Stracchino, Camembert usw. als Gattungs-

begriff aufgeführt ist. Soweit der behördliche Charakter

des Tarifs in Betracht kommt, ist daraus aber -

entgegen

der Ansicht der Beklagten -

überhaupt nichts herzuleiten,

weil dem Erlasse der Zweck, auf bestehende Individual-

rechte hinzuweisen, gänzlich fernliegt (vgl. bezüglich

Veröffentlichungen ähnlicher Art BGE 57 II 608 und dort

zitierte Entscheidungen), und soweit der Tarif ein Indiz

für die Verkehrsauffassung sein könnte, weil bei seiner

Aufstellung Fachleute mitgewirkt haben, so handelt es

sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, die durch

die Feststellung der Vorinstanz, dass in der Käsebranche

« Bel Paese» im allgemeinen noch als Marke gelte, erledigt

ist.

c) Ist die Marke « Bel Paese» also jedenfalls heute

noch nicht zum Freizeichen geworden, so muss die Wider-

klage, mit der ihre Löschung verlangt wird, abgewiesen

werden. Für die markenrechtlichen Begehren der Haupt-

klage bleibt weiterhin zu prüfen, ob in den Veranstaltungen

der Beklagten eine Verletzung der klägerischen Marke

liege.

2. -

Die Vorinstanz nimmt eine Verletzung nicht an,

weil der Name « Bel Paese» nicht auf dem Käse selber

oder dessen Verpackung, sondern lediglich auf den aufge-

steckten Täfelchen gestanden habe. Damit geht sie von

dem richtigen Grundsatze aus, dass als Verletzung nur

eine markenmässige Verwendung im Sinne von Art. 1

Ziffer 2 MSchG in Betracht komme, legt aber diesen Begriff

zu eng aus.

Das Bundesgericht hat, bereits in einem andern Falle

(Urteil vom 1. Mai 1934 i. S. S. A. des Anciennes Usines

Max Thum c. Frigomatic A. G. und Autofrigor A. G.: BGE

60 H. 161) jede Verbindung der Marke mit dem zu schützen-

den Gegenstande, durch die unmissverständlich zum Aus-

druck gebracht wird, dass dieser Gegenst.and geschützt sein

lIö~

Markenschutz. N° 39.

soll, als markenmässig bezeichnet. Wenn in Art. 1 Ziffer 2

MSchG vom Anbringen der Marke auf dem Gegenstand selber

oder dessen Verpackung die Rede ist, so werden damit

lediglich die beiden Hauptanwendungsfälle dieses Grund-

satzes genannt, ohne dass damit eine andere, gleichwertige

Verbindung ausgeschlossen werden wollte. Etwas anderes

wäre auch gar nicht verständlich, da der Zweck der Vor-

schrift, die Kennzeichnung der Markensache zu gewähr-

leisten, ja vollständig erfüllt wird. Zum gleichen Ergebnis

führt übrigens der Gesetzestext selber, indem er sagt, dass

die Marke auf der Sache oder deren Verpackung « in

beliebiger Weise» angebracht werden könne. Das gestattet

nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare

Verbindung; erforderlich ist nur, dass sie die Beziehung

der Marke zur Sache in unzweideutiger Weise kundtut.

Gilt das für den Gebrauch der Marke durch den Marken-

inhaber, so gilt es umgekehrt auch für ihren Miss-

brauch durch einen Dritten. Darnach liegt hier die Marken-

mässigkeit des Gebrauchs klar zutage; als Gegenstand der

vermittelst Täfelchen auf dem Käse angebrachten Auf-

schriften konnte und wollte schlechterdings nichts anderes

als eben der Käse gemeint sein.

3. -

Es frägt sich demnach nur noch, ob die Beklagte,

die Markenverletzung nicht deswegen mit Recht bestreitet,

weil die Aufschrift « Tipo Bel Paese» und nicht bloss

{(Bel Paese» lautete.

Die Beklagte behauptet, durch

diese Ausdrucksweise deutlich zu erkennen gegeben zu

haben, dass sie nicht das Produkt der Klägerin, sondern

ein solches von gleicher Art verkaufe.

Schon diese Behauptung an sich ist nur beschränkt

richtig. Wenn zum Verkauf eines Produktes der Name

eines andern mit dem Zusatze Typ ..., Genre ..., Fll\lon ...,

System ..., Ersatz ... oder dergl. verwendet wird, so liegt

darin anscheinend allerdings lediglich eine Beschaffenheits-

bezeichnung. Im Verkehr wirken solche Angaben aber

erfahrungsgemäss häufig anders. Der flüchtig beobachtende

Durchschnittskäufer nimmt den Namen als Herkunfts-

Markenschutz. No 39.

257

bezeichnung und legt auf den Zusatz kein Gewicht. Es

besteht also die Gefahr von Verwechslungen, auf die es

vielfach auch gerade abgesehen ist. Wegen dieser Gefahr,

die in einem frühern Urteile (BGE 37 II 14 f.) noch nicht

in ihrer vollen Tragweite eingeschätzt worden war, ist

das Bundesgericht denn auch dazu gekommen, den

Gebrauch einer Herkunftsbezeichnung mit dem Zusatz

« TyP» (« Typ Burgunder») für den Verkauf von Lebens-

mitteln gestützt auf Art. 3 der Lebensmittelverordnung

als unzulässig zu erklären (BGE 47 1202 ff.). Die nämliche

Folgerung muss für alle derartigen Verbindungen auf

dem Gebiete des M a r k e n s c hut z e s gezogen werden,

in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass keine

Zeichen verwendet werden dürfen, die zu Verwechslungen

mit der Marke Anlass geben können. Ebenso für das

deutsche Recht: PrNZGER-HEINEMANN, Das deutsche

Warenzeichenrecht, S: 248, und SELIGSOHN, Gesetz zum

Schutze der Warenbezeichnungen, III. Auflage, S. 283;

für das französische Recht: POUILLET, Traite des marques

de fabrique, 6e edition, N0 337, 740 und 791 sv.

Abgesehen hievon ergibt sich aber die Notwendigkeit,

solche Verwendungen zu untersagen, vor allem noch aus

einem andern Grunde. Sie zulassen hiesse nämlich nichts

anderes, als die Umwandlung des Individualzeichens

zum Freizeichen fördern. Das kaufende Publikum, das

einen Markennamen in Verbindungen wie Typ ..., Fll\lon .. :

usw. bei einer Mehrzahl, vielleicht sogar bei Dutzenden

von Produkten verschiedenen Ursprungs zu lesen bekäme,

würde sich mit der Zeit daran gewöhnen, ihn überall

und auch dort, wo er noch die Herkunft angeben sollte,

als Gattungsbezeichnung anzusehen. Die Konkurrenten

des Markeninhabers hätten es also in der Hand, auf

diesem Umwege selber die Situation herbeizuführen, die

ihnen nachher gestatten würde, das Zeichen auch ohne

Zusatz in jeder beliebigen Weise für sich zu verwenden.

Dagegen muss sich der Inhaber zur Wehr setzen können,

wenn der Markenschutz nicht eine blosse IDusion sein

AS GO II -

1934

18

258

MarkeIlllchutz. No 39.

soll. Er hat ein Recht darauf, dass alles unterlassen werde,

was geeignet wäre, den Charakter der Marke als Herkunfts-

bezeichnung zn entwerten. Erst wenn sich die Entwicklung

zum FreizeichEm infolge mangelnden Widerstandes seitens

des Inhabers tatsächlich vollzogen hat und zum Abschluss

gekommen ist, steht daher auch dem Gebrauche des

Markennamens mit Zusätzen· wie Typ,

Fa90n usw.

nichts mehr entgegen.

Die Verletzung der klägerischen Marke durch die

Beklagte ist demgemäss zu bejahen und das Begehren der

Hauptklage auf künftige Unterlassung gutzuheissen.

4. -

Mit einem weitem Begehren verlangt die Klägerin,

es sei der Beklagten die weitere Verwendung ihrer Marke

mit Zusätzen der genannten Art (Tipo, Fa90n usw.) auch

auf Fakturen, Preislisten und andern Geschäftspapieren,

in Inseraten und jeder Reklame zu verbieten. Dieser

nicht markenmässige Gebrauch des Markenzeichens ist,

weil auf dem Gebiete der Schweiz erfolgt, ebenfalls nach

schweizerischem Rechte zu beurteilen, und zwar, wie das

Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden

hat, nach den Vorschriften über den Schutz der wirt-

schaftlichen Persönlichkeitsrechte, Art. 28 ZGB, und der

Spezialbestimmung über den

unlautern

Wettbewerb,

Art. 48 OR (siehe statt vieler BGE 58 II 170).

Wie die auf dem Käse vermittelst Täfelchen angebrachte

Aufschrift « Tipo Bel Paese » begründet selbstverständlich

auch eine Auskündigung dieser Art in Inseraten usw.

die Gefahr der Verwechslung mit dem klägerischen Produkt.

Es genügt, in dieser Hinsicht auf die Erwägungen zu

verweisen, die darüber unter dem Gesichtspunkte der

markenmässigen Verwendung angestellt worden sind.

Die Vorinstanz nimmt an, dass in der deutschen Schweiz

nur der als Fremdwort wirkende italienische Ausdruck

« Tipo» die Käufer irreführen könne, dass dagegen die

deutsche Form « Typ» und ebenso andere deutsche

Zusätze wie « Art », « Ersatz) u. dgl. unterscheidungs-

kräftig genug seien.

Dieser Auffassung kann nicht

Markenschut.z. N° 39.

259

zugestimmt werden. Wie schon oben auseinandergesetzt

wurde, konzentriert sich die Aufmerksamkeit des gewöhnli-

chen Käufers auf den ihm vorgeführten Namen, während

er derartige Zusätze in der Regel überhaupt nicht beachtet,

gleichviel ob sie in einer fremden oder in der eigenen

Sprache lauten.

Mit der markenmässigen Verwendung hat der Gebrauch

in der Reklame sodann weiterhin· gemein, dass er geeignet

ist, dem Individualzeichen diesen Charakter allmählich

zu entziehen und es in eine dem freien Gebrauch anheim-

fallende Gattungsbezeichnung überzuführen.

Beide Wirkungen, sowohl die Verwechslungsgefahr

wie die Entwertung des Individualzeichens zum Freizeichen,

machen aber diese Zeichenbenützung zum unlautern

Wettbewerb und gleichzeitig zu einer Verletzung der

wirtschaftlichen Persönlichkeit der Klägerin (vgl. einer-

seits BGE 58 II 171 Erw. 2, anderseits 50 II 201 Erw. 4;

dazu ROSENTHAL, Reichsgesetz gegen den unlautern

Wettbewerb S. 226, und CARL BECHER, Wettbewerbs-

recht S. 64).

Das Begehren der Klägerin, der Beklagten die Verwen-

dung des Namens « Bel Paese» mit Zusätzen wie Tipo,

Ersatz usw. in der Reklame und auf Geschäftspapieren

zu verbieten, ist daher ebenfalls als begründet zuzu-

sprechen.

5. -

(Vernichtung des vorhandenen Reklamematerials

usw.).

6. -

(Schadenersatz u. Genugtuung.)

7. -

(Urteilspublikation.)

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, diejenige

der Klägerin teilweise dahin gutgeheissen,

a) dass der Beklagten verboten wird, die der Klägerin

gehörige Marke « Bel Paese») mit Zusätzen wie « Tipo ll,

« Ersatz », « F~on», (! Art »,

« Marke Unica (Tipo Bel

Paese»), in markenmässiger Weise für Käse zu verwenden;

!l60

Markenschutz. N0 39.

b) dass der Beklagten verboten wird, die Marke {(Bel

Paese» mit Zusätzen wie « Tipo», « Ersatz», « F8.90n »,

« Art», « Marke Unica (Tipo Bel Paese) » auf Fakturen,

Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, auf Plakaten,

in Inseraten und sonstwie zur Reklame für Käse zu

gebrauchen;

c) dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin

als Schadenersatz einen Betrag von 2000 Fr. zu bezahlen;

d) dass die Klägerin ermächtigt wird, das Urteils-

dispositiv auf Kosten der Beklagten je einmal im Inseraten-

teil der « Neuen Zürcher Zeitung » und im « Tagblatt der

Stadt Zürich» zu veröffentlichen.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

1. FAMILIENRECHT

40. Urteil der II. ZivilabteiluDg vom a7. Septtmter 1934

i. S. Lindenmiiller gegen IInller.

Vertragliche Verpflichtung zu Leistungen aus Vaterschaft ist

unverbindlich, wenn die Mutter wahrheitswidrig angegeben

hatte, während der kritischen Zeit mit keinem andern Manne

geschlechtlich verkehrt zu haben.

A. -

Als Berta Lindenmüller, die am 8. Mai 1932 mit

dem verheirateten Beklagten geschlechtlich verkehrt hatte,

sich im Sommer schwanger fühlte, wandte sie sich an das

Rechtsanwaltsbureau des Dr.X und gab dort an, vom

Beklagten entjungfert worden zu sein. In den folgenden

Besprechungen des Rechtsanwaltes Dr. X bezw. seines

Substituten Y mit dem Beklagten warf letzterer die Frage

auf, ob Berta Lindenmüller nicht noch mit andem Männem

geschlechtlich verkehrt habe. Hierauf wurde ihm erklärt,

Berta Lindenmüller behaupte (vor dem Geschlechtsver-

kehr mit dem Beklagten noch jungfräulich gewesen zu

sein und) während der kritischen Zeit mit keinem andem

Manne als mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach

der zweiten oder dritten Besprechung liess sich der Be-

klagte am 9. August 1932 zur Unterzeichnung foJgender

Erklärung herbei: « Der Unterzeichnete ... erklärt hiemit,

dass er mit Fr!. Berta Lindenmüller ... am 8. Mai 1932 ...

geschlechtlich verkehrt hat. Er hat Kenntnis genommen

davon, dass dadurch Frl. Berta Lindenmüller geschwängert

wurde, und er erklärt, für alle daraus entstehenden FoJgen

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzuko~­

men ... ». Anschliessend machte der Beklagte eine Ab-

schlagszahlung von 100 Fr. Als er die dann im folgenden

Monat verlangte schriftliche eigenhändige Bestätigung d,~

AS 60 rr -

1934

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