opencaselaw.ch

58_II_162

BGE 58 II 162

Bundesgericht (BGE) · 1932-05-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

162

Obligstionenreeht. N0 28.

28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 10. Mai 1932 i. S. Societe FranQaise des Cuirs Alpina S. A.

gegen Chapelle.

Die fiduziarische Abtretung einer einem in der Schweiz wohn-

haften Schweizer gegen einen in Frankreich wohnenden

Franzosen zustehenden Forderung an einen in Frankreich

wohnenden Franzosen zum Zwecke, dadurch gegen den

Schuldner in der Schweiz einen Arrest erwirken und daselbst eine

Arrestprosequierungsklage durchführen zu können, bedeutet

eine unzulässige Umgehung von Art. 1 des schweizerisch-

französischen Gerichtsstandsvertrages und ist daher ungültig.

A U8 dem Tatbe8tand :

A. -

In Gümligen bei Bem besteht seit einer Reihe

von Jahren die Aktiengesellschaft Alpina, welche die

Lederfabrikation zum Zwecke hat. Ihr Verwaltungsrat

bestand, seitdem sich eine französische Gruppe am Unter-

nehmen beteiligte, zum Teil aus Schweizern, zum Teil

aus Franzosen.

Unter letztern befand sich Georges

Chapelle, der heutige Beklagte, welcher zugleich Delegier-

ter des Verwaltungsrates war.

Dieser hatte sich bei

der Gesellschaft einen Kredit in laufender Rechnung

eröffnen Jassen.

Am ~6. Juli 1928 wurde in Paris unter dem Namen

Sociere Franyaise des Cuirs Alpina S. A. eine Tochter-·

gesellschaft, die heutige Klägerin) gegründet. Die schweize-

- rische Gesellschaft belieferte diese mit ihren Erzeugnissen

und belastete sie hiefür jeweils in laufender Rechnung.

Am 9. Juli 1929 erwirkte die Alpina A.-G. in Gürnligen

beim Gerichtspräsidenten II von Bern gegen Chapelle,

der in Paris wohnt, auf Grund von Art. 271 Zifi. 4 SchKG

für eine Forderung von 449,376 Fr. 72 Ots. nebst Zins

und Kosten einen Arrest auf dessen in Bern liegendes

Mobiliar. Hiegegen erhob Chapelle am 13. August 1929

einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht,

indern er geltend machte, dass gegen ihn als in Frankreich

Obligstionenrecht. N0 28.

163

wohnhaften Franzosen von einer schweizerischen Firma

in Bern kein Arrest hätte herausgenommen werden düden.

Am 27. September 1929 wurde dieser vorn Bundes-

gericht gutgeheissen und der angefochtene Arrest wegen

Verletzung der in Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit

Frankreich enthaltenen Gewährleistung des natürlichen

(W ohnsitz-) Richters aufgehoben.

Noch während der Hängigkeit dieses Rekursverfahrens,

d. h. am 9. September 1929, stellte die Alpina A.-G. in

Gümligen der französischen Tochtergesellschaft, der heuti-

gen Klägerin, mit Bezug auf einen Teil der streitigen

Forderung folgende Abtretungsurkunde aus:

« 1) Herr

Georges Chapelle in Paris schuldet uns gemäss Richtig-

befundanzeige vorn 10. September 1928 und Konto-

Korrent-Auszug per Ende Mai

1928 Sc h we i z e r-

fra n k e n 57,520.61.

2) Von dieser Forderung treten

wjr hiermit der Sociere Franyaise des Cuirs Alpina Paris

83, rue de la Victoire, 83, mit allen Rechten fra n z ö s i -

-

s c h e Fra n k e n

25,000.- ab ». Auf Grund dieser

Abtretung erwirkte die Klägerin am 22. Oktober 1929

ihrerseits für die fragliche Forderung, die umgerechnet

in Schweizerwährung 5085 Schweizerfranken

betrug,

heim Gerichtspräsidenten II von Bern gegen Chapelle

neuerdings einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegen-

stände wiederum das in Bern liegende Mobiliar des

Schuldners bezeichnet wurde.

Der Arrest wurde am

23. Oktober 1929 vorn Betreibungsamt Bern vollzogen

und die Arresturkunde am 29. Oktober 1929 dem Schuldner

in Paris zugestellt.

Auch gegen diesen Arrest erhob Chapelle staatsrecht-

lichen Rekurs an das Bundesgericht, indern er in der

Hauptsache geltend machte, dass die Abtretung vorn

9. September 1929 ausschliesslich zum Zwecke der

Umgehung des Staatsvertrages erfolgt sei. Der Rekms

wurde jedoch mit Urteil vorn 28. Februar 1930 abgewiesen

(vgl. BGE 56 I S. 180 ff.).

Dasselbe Schicksal erfuhr eine von Chapelle

am

164

Obligationenrecht. N° 28.

2. November 1929 erhobene Arrestaufhebungsklage. Diese

wurde mit Urteil vom 10. Dezember 1930 -

zugestellt

am 17. Dezember 1930 -

vom Appellationshof des....

. Kantons Bern letztinstanzlich ebenfalls abgewiesen.

B. -

Am 27. Dezember 1930 erhob daraufhin die

heutige Klägerin beim Appellationshof des Kantons

Bern gegen Chapelle -

den sie schon am 4. November 1929

für die streitige Forderung betrieben, wogegen letzterer

jedoch Rechtsvorschlag erhoben hatte -

Arrestprosequie-

rungsklage mit dem Begehren : « Der Beklagte sei schuldig

und zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von 5085 Fr.

nebst 5 % Zins seit 1. Juni 1928, sowie 16 Fr. 90 Cts

Arrestkosten und 4 Fr. 40 ets Betreibungskosten zu

bezahlen, unter Kostenfolge)).

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

1. -

Die Frage der Rechtsbeständigkeit und Fälligkeit

der streitigen Forderung braucht hier nicht untersucht

zu werden, da deren Abtretung an die heutige Klägerin,

wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ohnehin

nicht rechtsgültig erfolgt ist.

Die Vorinstanz ist der

Auffassung, es sei mit dieser Abtretung offenbar nichts

and~res bezweckt worden, als damit die Arrestierung

der m Bern liegenden Fahrhabe des Beklagten zu effilögli-

ehen, weil der schweizerisch-französische Gerichtsstands-

vertrag wohl einem Arrest und damit die Begründung

eines Gerichtsstandes zugunsten eines Schweizers gegen

einen Franzoi"en in der Schweiz entgegenstehe, nicht

aber einer Arrestlegung zugunsten eines Franzosen gegen

einen Franzosen. Dies darzutun ist Sache des Beklagten.

Hiebei kann aber naturgernäss kein strikter Beweis

verlangt werden; es muss genügen, wenn gewichtige

Indizien hiefür vorliegen, wozu insbesondere auch der

Umstand zählt, dass keinerlei Gründe erfindlich sind

die eine andere Absicht als wahrscheinlich erscheine~

liessen. Das trifft nun al:er im vorliegenden Falle zu ...

(wird näher ausgeführt) ...

Obligationenrecht. N° 28.

165

2. -

Der Beklagte bezeichnet die streitige Abtretung

im Hinblick auf die vorgehend dargelegten Umstände

als simuliert.

Ob wirklich eine Simulation vorliege,

braucht nicht untersucht zu werden, da, auch wenn die

Abtretung ernst gemeint gewesen sein sollte, sie nach

der geschilderten Sachlage auf alle Fälle nur fiduziarisch

erfolgt sein kann. Dies ergibt sich insbesondere unzwei-

felhaft aus den erwähnten Aussagen des Prokuristen

Marchand, der nur von einem Intervenieren (intervenir)

der Klägerin sprach, was einen Übergang der Forderung

zu vollem Recht ohne weiteres ausschliesst. Derartige

Rechtsgeschäfte sind zwar in der Regel nicht ungültig,

wohl aber dann, wenn hiedurch ein Erfolg erzielt werden

soll, durch den der Zweck einer gesetzlichen Bestimmung

vereitelt wird.

Inwiefern dies im Einzelfalle zutrifft

ist eine Auslegungsfrage.

Es muss dabei untersuch~

werden, ob die in Frage stehende Gesetzesnorm die

Erreichung eines bestimmten Erfolges überhaupt ver-

bieten, oder doch nur unter Beobachtung gewisser, der

Parteiwillkür entzogener Schranken gestatten will, oder

aber, ob sie bloss die Mittel und Wege zu einem bestimmten

Ziel regeln und nicht dieses selbst verbieten will. in wel-

chem Falle der Erreichung eines ähnlichen R~sultate8

durch Benützung anderer Rechtsnormen nichts entgegen-

steht (vgl. BGE 54 II S. 440; 56 II S. 197 f.).

Nun ist kein Zweifel, dass die Vertragsstaaten durch

Art. 1 des Staatsvertrages einen absoluten Anspruch

auf den natürlichen (Wohnsitz-) Richter schaffen wollten,

,~oraus sich ohne weiteres ergibt, dass jede Umgehung

dieser Vorschrift, durch die ein Angehöriger der Ver-

tragsstaaten seinem Wohnsitzrichter entzogen werden

will, ungültig ist. Das war auch der Grund, warum die

Praxis (vgl. BGE 23 S. 1571 Erw. 3) die Erwirkung von

Arresten gegen derartige Schuldner als unzulässig erachtet

hat, weil diese sonst in einer gemäss Art. 52 SchKG am

Arrestort gegen sie angehobenen Betreibung eine all-

fällige Aberkennungsklage gegen den Gläubiger in der

Schweiz anheben müssten und dadurch des ihnen gewähr-

166

Obligationenrecht. N0 28.

leisteten Gerichtsstandes verlustig gingen (vgl. auch

für die franz. Praxis den analog begründeten Entscheid

des Zivilgerichtes von Thonon vom 17. Mai 1902, abge-

. druckt im Journal du droit international prive 30. Jahr-

gang (1903) S. 611 f.; WEISS, Traite theorique et pratique

de droit international prive 2. Aufl. Bd. 5 S. 158 Note 1).

Bei dieser Sachlage ist es infolgedessen aber auch nicht

angängig, dass ein schweizerischer Gläubiger eine Forde-

rung an einen französischen Gläubiger fiduziarisch abtrete,

lediglich um dadurch einen derartigen Arrest zu ermögli-

chen und damit für die Arrestprosequierungsklage gemäss

dem bezüglichen kantonalen Prozessrecht den Gerichts-

stand des Arrestortes zu erwirken.

Dem kann nicht,

wie die Klägerin behauptet, entgegengehalten werden.

dass bei dieser Auffassung überhaupt jede Abtretung

einer solchen Forderung durch einen schweizerischen

an einen französischen Gläubiger oder umgekehrt ver-

unmöglicht würde, weil hiedurch ja immer eine Änderung

des Gerichtsstandes bewirkt werde. Eine solche Abtretung

ist nur dann nichtig, wenn sie wie hier lediglich fiduz~arisch

und nur zu dem Zwecke, den Schuldner dadurch seinem

natürlichen Richter zu entziehen, erfolgte.

Unbehelflich ist endlich auch der Hinweis der Klägerin

auf den Entscheid, den das BUlidesgericht mit Bezug

auf die Frage der Rechtsgültigkeit des von der Klägerin

für die vorliegende Forderung erwirkten Arrestes gefällt

hat (BGE 56 I S. 180 ff.). Richtig ist, dass darin aus-

- geführt wurde, es könne in einer derartigen Abtretung eine

unzulässige Umgehung des Staatsvertrages selbst dann

nicht gesehen werden, wenn diese dem Motiv entsprungen

sei, so den Arrestbeschlag auf in der Schweiz liegendes

Vermögen des Schuldners möglich zu machen, der dem

Zedenten als Schweizer versagt gewesen wäre. Damit

wollte aber nur gesagt werden, dass dieser Einwand einer

zu vollem Recht erfolgten Abtretung nicht entgegen-

gehalten werden könne. Doch wurde die Frage damals

ausdrücklich offen gelassen, ob sich nicht allenfalls hinter

I

j

Markenschutz. No 29.

167

der, anscheinend zu vollem Recht erfolgten Abtretung

ein blosses Inkassomandat oder Treuhandverhältnis ver-

berge, bei dem die Verfügung über die Forderung intern,

im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar nach

,

wie vor dem erstern verblieben sei, und ob nicht in diesem

Falle die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 1 des

Staatsvertrages mit der Begründung angerufen werden

könnte, dass die wirkliche Prozesspartei der schweize-

rische Zedent und nicht der formell als Kläger auftretende

französische Zessionar sei. Hierüber wurde damals deshalb

nicht entschieden, weil vom Rekurrenten, dem heutigen

Beklagten, in jenem Verfahren gar nicht behauptet worden

war, dass die Abtretung nur fiduziarischen Charakter

habe.

Dagegen hatte er sich auf Simulation berufen,

ohne aber damals hiefür genügende Anhaltspunkte geltend

zu machen. Die von der Klägerin im Hinblick auf den

Rekursentscheid erhobene Einrede der abgeurteilten Sache

ginge übrigens auch schon deshalb fehl, weil der heutigen -

Klage ein ganz anderer Streitgegenstand zu Grunde liegt.

Damals war über die Gültigkeit des Arrestes zu befinden,

während heute. die Aktivlegitimation der Klägerin zur

Geltendmachung der streitigen Forderung zur Beurteilung

steht.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Mirz 1932

i. S. Bürgerliches Brä.uhaus Pilsen gegen Weber IN Co.

:M: a r k e n s c hut z und unI a u t e re r \Ve t t b ewe rb.

In der Anbringung eines für Bier gewählten Warenzeichens auf

Biergläser und Krüge ist eine markenmässige Verwendung im

Sinne von Art. 1 Ziff. 2 MSchG zu erblicken (Erw. 1).

Die für Bier gewählte Marke ((Urhell» unterscheidet sich nicht

genügend von ({ Urquell », wohl aber die Kombination mit der