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78_II_379

BGE 78 II 379

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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378

Obligationenrecht. N° 64.

Recht lI/I S .. 92 § 40, HOENIGER in der Deutschen Juri-

stenzeitung Bd. 27 S. 146; vgl. VON TUHR, Allgemeiner

Teil des Obligationenrechts, S. 572).

Vorliegend geht es offenbar nicht um die Verwaltung

fremden Gutes, sondern ausschliesslich um die Führung

einer Buchhaltung. Aber wenn es sich noch anders ver-

hielte, so würde die Nichterteilung der Entlastung dem

Beauftragten kein retentionsähnliches Zurückbehaltungs-

recht vermitteln. Zwar ist auch für das schweizerische

Recht grundsätzlich das sogenannte obligatorische Reten-

tionsrecht anzuerkennen, vermöge dessen ein Kontrahent

selbst ausserhalb des Geltungsbereiches

1945 unler Nr. 109 432, im schweizerischen Markenregister

eingetragen für pharmazeutische und chemische Präparate.

Sie wird benützt fUr ein Heilmittel gegen Magenübersäue·

rUDg und deren Folgen.

Die }i'inna. John Wyeth &. Brolbcr Ltd. in !.<Indon

hinterlegte am 24. Juli 1960 in der Schweiz unter Nr.

134394 die Wortf1Ulrke « Aludrox I, die für medizinische

und pbannazeutische Produkte eingetragen wurde und

ebenfalls für ein Heilmit.tel gegen Magenübcrsäuerung ver-

wendet wird.

B. _

Die F irm8- Wandel' reiohte unverzüglich unter

Berufung auf die llosLimmungen des Marken- und Wettbe-

werbsrechts Klage gegen die Firma. Wyeth ein, mit den

Begehren a.uf Nichtigerkliirung und Löscbung der beklag-

tischen Marlte «Aludrox .; fem er verlangte sie, es sei der

Beklagten die Verwendung der Bezeichnung « Aludrox,

im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Kennzeioh-

nung medizini80her und pharmazeutischer P rodukte, ge-

riohWoh zu untersagen.

Die Beklagte bestritt daa Vorliegen der von der Klägerin

behaupteten Verweohselbarkeit der beiden Zeichen uud

beantragte Abweisung der Klage.

C. _ Uas Handelsgericht Bern schützte die Klage mit

Urteil vom 27. MIlI"Z \952.

D. _

M.it der vorliegenden Berufung beantragt. die

Beklagte erneut Klagcabweisung. Die Klägerin t rägt auf

Abweisung der Berufung und Beatti.tigung des angefoohte-

nen Entscheides au.

Dtu ß1t7uJugeri~ zieht in Erwägung,'

I. -

Da die beiden in l!"age stehenden Warenzeichen

für glcichart.ige Erzeugnisse, nämlich pharmazeutische

Produkte, verwendet werden, ist gemäss Art. 6 MSchG

die Ma rke der Beklagten nur zulässig, wenn sie sich von

der früher eingetragenen Marke der Klägerin durch

wesentliche Merkmale lznterscheidet.

Ob dieselll Erfordernis genügt ist, beurteilt sieb gemliss

'"

ständiger Rechtspreohung nsch dem Gesamteindruck der

zu vergleichenden Zeichen (BOE 77 J[ 324 in Verbindung

mit 329, 62 IT 333, 58 TI 455 Erw. 2; vgl. a uch BGE

78 I 280 f.). Die Verwechselbarkeit im Sinne des OCllOtzes

wird deshalb weder dadurch ausgeschlossen, daas aUe

ßcstandteile der zu vergleichenden Marken verschieden

sind (BOE 25 II 308), noch ist sie ehne weit-el'08 gegeben,

wenn ein7.elne von ihnen miteinander übereinstimmen

(J3GE 4.2 II 67l E. 6). Es geht daher nicht an, die zu

vergleichenden Marken in ihre einzelnen Bestandteile zu

zergliedern und diese gesondert zu betrachten . DC8halb

kann im vorliegenden Falle nicht ausschlaggebend ins

Gewicht fa llen, dass die heiden Marken nur in den eraten

heiden Silben «Alu. übereinstimmen, in den Endungen

«-001. oozw.

I(-drox . dagegen voneinander abweichen.

Dazu kommt, d868 Endungen für die Wort bestimmung

im allgcmeinen ohnehin nicht typisch sind.

Der demnuch entscheidende Gesamteindruck hängt bei

\Vort markcn vem Wortklang und Schrift.bild ab (DOE

73 U

62, 18B). Der Wortklang wird bestimmt durch

Silbenma.as, Kadenz und Aufeinanderfolgo der /:Ioneren

(klangvollen) Vokale (BGE 73 Tl 62, 42 H 671). Dua

Schriftbild sodann wird durcb die We rt.länge und durch

die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten

'Buoh8taben gekennzeiohnet.

Na.ch dem 80 umschriebenen Gesamteindruck beurteilt

ersoheinen aber die heiden Worte « Aillcol • und I Aludrox •

unzweifelhaft ala leicht verwechselbar, wie schon die Vor-

instanz zutreffend angenommen hat. Sie stimmen überein

in SilbenzahJ, K adenz und Wortanfaug, sowie in der

Aufeinanderfolge aller Vokale, und sie sind von fast genau

gleicher Länge (6 bezw. 7 Buchstaben). An dieser Ver-

wechselbarkeit des Gesamteindrucks vermag die Verschie·

denheit der Wortendllngen nichts zu ändern, zumal wenn

man in Betracht zieht, dass der Käufer die zu vergleichen-

den Marken häufig nicht nebeneinander vor sicb hat,

sondern aus der Erinnerung schöpfen muBS, beruhe diese

382

Markenschutz. No 65.

nun auf vorausgegangenen Käufen, Empfehlungen Dritter

Reklame usw. Wie in der Rechtsprechung von jeher beton;

wurde, ist daher der Gedächtniseindruck, den eine Marke

zurücklässt, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr-

v~n b~so~derer .Bedeutung (BGE 73 II 186, 34 II 372).

DIes gilt lill ZeItalter der mehr und mehr in der' Fabrik

, verk.aufsfertig präparieryen medizinischen und pharma-

zeutIschen Produkte auch für die hier in Frage stehenden

Erzeugnisse. Handelt es sich doch um Präparate die ohne

.. R

'

ezept -

Alucol sogar in Drogerien -

abgegeben durch

Reklame im breiten, Publikum vertrieben und;ur Be-

kämpfung eines weitverbreiteten alltäglichen übels vom

L~ien weitgehend ohne Zutun des Arztes ge.kauft werden.

DIe von .der Beklagten eingelegten Unterlagen, die sich

vornehmlich an Ärzte und Apotheker wenden, sind deshalb

belanglos, da sie über den freibleibenden Verkauf an das.

Publikum nichts aussagen. Unter diesen Verhältnissen ist

es. wede~ a~ge~ein noch für den vorliegenden Fall ange-

zeIgt, hmslChthch medizinischer und pharmazeutischer

Präparate im Sinne des von der Beklagten angerufepen

B~E 2~.II 627 Erw. 5 (noch zitiert in BGE 73 II 60) eine

~msch::ankung .zu ma~hen. Denn selbst für solche Erzeug-

nIsse smd speZielle Emschränkungen in' der Beurteilung

der Verwechslungsgefahr nur unter besonderen Verhältnis-

sen geboten. Solche stehen heute indessen nicht in Frage.

Ob tatsächlich Verwechslungen vorgekommen sind, ist

nach der Rechtsprechung nicht entscheidend (63 II 287

40 II 288). Gerade im vorliegenden Fall kann dies auf de~

geringen Umsatz, den die Beklagte bisher in der Schweiz.

erzielte, zurückgeführt werden; abgesehen hievon können

Verwechslungen unentdeckt bleiben.

2. -

Die Beklagte wendet ein, dass die Verschiedenheit

• der Packungen und der grosse Preisunterschied der beiden

Produkte Zweifel über deren verschiedene Herkunft

ausschlössen. Für die Frage der genügenden Unterscheid-

barkeit sind aber nur die Marken als solche wie sie im

Register eingetragen sind, unabhängig von d~r sonstigen

Markenschutz. N° 65.

383

Ausstattung, zu vergleichen (BGE 63 II 286, 61 II 385, •

35 II 667). Ebenso wird die Verwechselbarkeit der Marke

der Beklagten nicht beseitigt, indem ihr für die Verwen-

dung eine besondere Ausgestaltung gegeben wird. Die

Klägerin hat Anspruch auf den vollen markenmässigen

Gebrauch ihrer Wortmarke in irgendwelcher Ausgestaltung.

(Farbe, Schriftbild usw.) und auf den entsprechenden

Schutz (BGE 52 II 167).

3. -

Die Beklagte macht geltend, die Wahl der Wort-

marke « Aludrox » sei für sie geboten gewesen mit Rück-

sicht darauf, dass das Medikament, gleich wie das « Alucol »

der Klägerin, als Basis Aluminiumhydroxyd enthalte.

Daher liege der Wahl der Bezeichnung « Aludrox» auf

keinen Fall die Absicht zu Grunde, Verwechslungen her-

vorzurufen oder die Möglichkeit zu solchen zu schaffen.

Allein eine solche Absicht bildet im Markenrecht keine

Voraussetzung des Anspruchs des Inhabers der von der

Verwechslungsgefahr bedrohten älteren Marke auf Un-

gültigerklärung (BGE 34 II 374) und auf Unterlassung des

weiteren Gebrauchs der jüngeren Marke (58 II 171 Erw.2).

Ob aber die Verwechslungsgefahr bestehe, ist auf Grund

der Lebenserfahrung nach objektiven Merkmalen zu be-

urteilen und hängt ebenfalls nicht vom Vorhandensein

eines Verschuldens des Inhabers der späteren Marke ab.

4. -

Im Zusammenhang mit der Frage der Absichtlich-

keit führt die Beklagte noch aus, die Verwendung der

Silben « AlU» sei frei. Das ergebe sich aus ihrer Verwen-

dung in einer Reihe anderer schweizerischer und inter-

nationaler Marken, so dass der Schutz der Klage darauf

hinauslaufen würde, der Klägerin ein ausschliessliches

Recht an den Silben « Alu ... » zuzuerkennen, was unzu-

lässig wäre. Mit diesen Vorbringen behauptet die Beklagte

also, dass die Marke « Alucol» der Klägerin schutzunfähige

Bestandteile enthalte.

Trotz Vorkommens schutzunfähigel' Bestandteile in •

einer Marke bleibt aber für die Beurteilung der Verwechs-

lungsgefahr der durch die Marke hervorgerufene Gesamt-

384

Markenschutz. No 65.

eindruck massgebend, d. h. jene Bestandteile sind für

den Gesamteindruck mitbestimmend und bei der Beur-

teilung der Verwechslungsgefahr mitzuberücksichtigen

(BGE 38 II 308 f.). Die Frage, ob die Vorsilben « Alu ...))

für jedermann frei verwendbar, d. h. Freizeichen sind,

ist für die Beurteilung der Unterscheidbarkeit der Marken

« Alucol » und « Aludrox » von untergeordneter Bedeutung.

Die Behauptung der Beklagten, dass der Klägerin durch

den Schutz ihrer Marke ein Monopol auf die Silben « Alu »

eingeräumt werde, ist nicht richtig. Geschützt ist nur

die Wortmarke {(Alucol)) in ihrer gesamten, besonderen

Zusammensetzung im Hinblick auf den durch sie hervor-

gerufenen Gesamteindruck. Die Verwechselbarkeit anderer

ähnlicher von der Beklagten aufgeführter Marken, von

denen nach Feststellung der Vorinstanz in der Schweiz

durch Dritte « Alutan», « Aluzunol » und « Aluctyl » für

pharmazeutische Produkte Verwendung finden, steht

nicht zur Diskussion; mit Recht verweist übrigens

die Vorinstanz darauf, dass dieselben sich stärker von

der Marke der Klägerin unterscheiden als . das von der

Beklagten gewählte Wortzeichen. Anderseits wagt die

Beklagte selber nicht zu behaupten, die Marke der Klägerin

• laufe auf eine blosse Sachbezeichnung hinaus, sei also

nicht geeignet, zur Unterscheidung der Herkunft im Sinne

von Art. 1 MSchG zu dienen (vergl. hiezu BGE 27 II

626 f. Erw. 4).

,

5. -

Mit dem grundsätzlichen Schutz der Klage hat

somit der kantonale Richter keine bundesrechtlichen

Vorschriften verletzt. Die von ihm gezogenen Rechts-

folgen, die von der Berufung nicht· speziell angefochten

werden, stehen mit den einschlägigen Vorschriften des

Marken- und Wettbewerbsrechts im Einklang.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts Bern vom 27. März 1952 wird bestätigt.

Verfahren. N° 66.

VII. VERFAHREN

PROOEDURE

385

66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. November

1952 i. S. Kurz gegen Barsoe.

Internationales Privatrecht. Bestimmung des a;nwendbare.n Rechts

bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter BereMherung. (Änderung

der Rechtsprechung).

Droit international prive. Determination de droit applicable en

matit3re de pretentions derivant de l'enrichissement iUegitime

(changement de la jurisprudence).

Diritto internazionale privato. Determinazione deI diritto applica.

bile in materia di pretese derivanti da indebito arricchimento,

(cambiamento della giurisprudenza).

A. -

Die Firma Fanny Kurz in Zürich, die Grosshandel

mit Fischen, Wild und Geflügel treibt, lieferte anfangs

1948 Gänse an die Firma Engels in Amsterdam. Da die

Bezahlung über das' schweizerisch-holländische Olearing

nicht möglich war und auch keine freien Hartdevisen zur

Verfügung standen, sollte die Befriedigung der Verkäuferin

dadurch bewerkstelligt werden, dass ihr die Firma Engels

ein Olearingguthaben von 98,000.- dän. Kr., das diese

in Dänemark hatte, zur Verfügung stellte. Weil dieses

Guthaben aber nur für den Ankauf dänischer Waren für

den Export nach Holland verwendet werden durfte,

musste vorerst dessen Verwendung für die Bezahlung

dänischer Lieferungen nach der Schweiz ermöglicht wer-

den. Die Firma Kurz; die selber für solche keinen Bedarf

hatte, wandte sich an die Frigaliment GmbH St. Margre-

then (SG), welche der dänischen Firma Barsoe für Geflügel-

lieferungen 700,000.- dän. Kr. schuldete. Kurz, die Fri-

galiment und Engels vereinbarten nun, letzterer solle die

98,000.- dän. Kr. an Barsoe überweisen, damit dieser sie

zur teilweisen Bezahlung seiner Lieferungen an die Friga·

25

AS 78 II -

1952