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72_II_423

BGE 72 II 423

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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422 Obligationenrooht. N0 64. trag wesentlich auf den Erfolg an und sind Mass und Um- fang der Tätigkeit des Mäklers, sofern wenigstens durch sie ein für die Abschlussbereitschaft des Dritten mitbestim- mendes Motiv gesetzt wurde, für die Bemessung seines Lohnes nicht ausschlaggebend. Deshalb hat der Mäkler denn auch selbst dann Anspruch auf den ungeschmälerten Lohn, wenn der Auftraggeber die von jenem in Gang gebrachten· Unterhandlungen selber in die Hand nimmt und es erst ihm gelingt, den Vertrag auf der Basis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zUm. Abschluss zu brin- gen. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise, dass dort, wo die schliessliche Herbeiführung des angestrebten Er- folges nicht den zusätzlichen Bemühungen des Auftrag- gebers selber zu verdanken ist, sondern dem Eingreifen weiterer, ebenfalls vom Verkäufer beauftragter Mäkler, jeder von diesen Anspruch auf den vollen Mäklerlohn habe. Diese Lösung ist vielmehr als unbillig abzulehnen, weil sie zu einer übermässigen Belastung des Auftraggebers führen würde. Es rechtfertigt sich daher, bei der Mitwir- kung mehrerer Mäkler die Bedeutung ihrer Tätigkeit inner- halb der zum Erfolg führenden Zusammenhänge gegensei- tig abzuwägen und jedem von ihnen nach Massgabe seines Anteils am Erfolg einen entsprechenden Anteil an dem vom Auftraggeber nur einmal zu entrichtenden Mäkler- lohn zukommen zu lassen. Eine unbillige Härte gegenüber dem Mäkler liegt hierin nicht. Er .muss damit rechnen, dass neben ihm noch andere Mäkler tätig sind; denn im Liegenschaftenhandel beauftragt der Verkäufer regelmäs- sig oder doch S'ehr oft mehrere Mäkler unabhängig von- einander. Will sich der Mäkler den ganzen Erfolg allein sichern, so kann er dies dadurch erreichen, dass er die Auf- nahme einer Ausschlussklausel in den Vertrag verlangt. Dem Umstand, ob die Aufträge an die verschiedenen Mäkler gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt erfolgen, kann bei dieser Betraohtungsweise keine Bedeutung zukopunen. An dem in den BGE 61 II 84 und 62 II 344 für den Fall gleichzeitiger Beauftragung mehrerer Mäkler - der da- Markenschutz. N° 65. 423 mals nicht zur Entscqeidung stand - gemachten Vorbe- halt kann daher nicht festgehalten werden. Damit ent- fällt der vom Kläger erhobene Einwand, die in den er- wähnten Entscheiden vorgenommene Teilung des Mäkler- Iohnes komme nur in Frage bei zeitlich auseinanderfal- lender Beauftragung mehrerer Mäkler, und mangels einer Behauptung der Beklagten in dieser Hinsicht bedeute die Annahme der Vorinstanz, die Aufträge seien zeitlich ge- staffelt erfolgt, einen Verstoss gegen die in Art. 8 ZGB aufgestellten Vorschriften über die Beweislast. Vgl. auch Nr. 66. - Voir aussi n° 66. Irr. PROZESSRECHT PROCEDURE Vgl. Nr. 62. - Voir n° 62. IV. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

65. Auszug aus dem Urteil der I.Zivilabteilung vom 22. November 1946 i. S. Boehringer & eie. A.-G. gegen HeUmittelwerke Wien G.m.b.H. Markenlizenz. Zulässigkeit der Markenlizenz und Unterlizenz, Voraussetz1l;llgen. Im Streit. des Markeninhabers mit dem Lizenz· oder Unterlizenz- nehmer wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Markekann der Lizenz- bezw. Unterlizenznehmer nicht das Markenrecht des Markeninhabers . unter Hinweis auf seme Gebrauchspriorität bestreiten. . Art. 5, 11 MSchG ; Art. 4 Madrider Übereinkommen. 424 Markensohutz. N° 65. M artJ.UBB ae fabrique. Licence. , Admissibilite de la. licence et de la. sous-Iicence. Dans un proces pendant entre le titulaire de la. marque et 16 licencie on le sous-licencie au sujet d'un emploi de l8. marque contraire au contrat, le Iicencie ou le sous-licencie ne sont pas recevables a. contester le droit ala marque au titulaire de celle-ci en invoquant la priorite d'usage. LMF art. 5, 11 ; Arrangement de Madrid, art. 4. Marche ai fabbrica; licenza. Ammissibilita della. licenza e della. sottolicenza. In una causa pendente tra il titolare della marca e il concessionario d'una. licenza 0 d'nna sottolicenza inmerito ad un uso della marca contrario al contratto, il titola.re deUa licenza 0 deDa sottolicenza non puo contestare iI dirittodella. marca al titolare di essa invocando la priorita. delI'uso. Art. 6, 11 delIa legge federale sulla protezione delle marche di fabbrica; art. 4 delI'Accordo di Madrid. .Aus dem Patbe8tanil : Die Klägerin, die Heilmittelwerke Wien G.m.b.H., ist Inhaberin der 1926 im. österreichischen und 1927 im inter- nationalen Markenregister eingetragenen Marke « Causyth » für ein Arzneimittel, dessen Herstellungsverfahren von dem 1938 verstorbenen Direktor Griese erfunden worden ist. Die Markeninhaberin räumte Griese eine Lizenz an der Marke Causyth ein. Griese seinerseits gewährte der Be- klagten, der Boehringer & Oie. A.-G. in Basel, eine Unter- lizenz für die Schweiz. Nach diesem Vertrag hatte die Beklagte das Alleinvertriebsrecht für das Arzneimittel CaUsyth in der Schweiz, das von Griese oder im Falle seines Todes von seinen Rech.tsnachfolgel'll in den Räumen der Beklagten hergestellt werden sollte. Infolge von Diffe- renzen stellte Griese die Lieferung von Causyth an die Be- klagte ein. Diese ging hierauf dazu über, ein von ihr sel- ber hergestelltes Präpltrat unter der Bezeichnung Causyth zu vertreiben, weshalb die Heilmittelwerke Wien G.m.b.H. gegen sie Klage auf Untersagung der Verwendung der Marke Causyth für das von ihr selbst hergestellte Präparat erhob, Die Beklagte bestritt die Aktivlegitim.ation der Klägerin mit der Begründung, trotz dem Registereintrag sei in Wirklichkeit nicht sie Inhaberin der Marke, sondern, kraft' ersten Gebrauchs der Marke in der Schweiz, die Markenschutz. N° 65. 425 Beklagte. Das Bundesgericht weist diese Einwendung zurück auf Grund der folgenden Erwägung:

6. - Die Beklagte wendet ein, die Rechtsvermutung zugunsten der Klägerin aus Art. 5 MSchG in Verbindung mit Art. 4 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die internationale Eintragung der Fabrik- und Han- delsmarken, letztmals revidiert in London am 2. J"uni 1934, falle dahin, weil die Beklagte die erste gewesen sei, welche die Marke in der Schweiz gebraucht habe und infolgedessen die wahre Berechtigte sei. Die Vorinstanz hat diese Einwendung zurückgewiesen aus der Erwägung, der erste Gebrauch der Marke durch die Klägerin in Oesterreich genüge, um ihr einen Anspruch auf Schutz ihrer internationalen Marke auch in der Schweiz zu verschaffen. In ihrer Berufungsschrift greift die Beklagte diese Auf- fassung an mit der Behauptung, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Universalitätsprinzip abgestellt, während nach der heute'in der Literatur herrschenden Meinling das Territorialitätsprinzip massgebend· sei und deshalb der erste Gebrauch der Marke durch die Klägerin in Oester- reich für die Frage des Bestehens eines ihr zustehenden Markenrechtes in der Schweiz belanglos sei. . a) Die Frage der Priorität ist auch bei internationalen Marken, die Gegenstand eines Rechtsstreites in der Schweiz bilden, gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts nach schweizerischem Recht zu entscheiden (BGE 63 TI 123 und dort erwähnte Entscheide). Ob nach schwei- zerischem Recht der erste Gebrauch einer Marke im Aus- land zur Geltendmachungder . Priorität auch in der Schweiz ausreiche, kann indessen im vorliegendenF.all dahingestellt bleiben, weil die Klägerin den· ersten Ge~ brauch der Marke auch in der Schweiz für sich in Anspruch nehmen kann. Denn wie bereits dargelegt wurde, hat das Bundesgericht davQn auszugehen, dass die Beklagte sich 426 Markenschutz. N° 65. in der Rechtsstellung eines Unterlizenznehmers befindet. Dass eine derartige Lizenz nach schweizerischem Recht, insbesondere auf Grund von Art. II MSchG, nicht zulässig wäre; behauptet die Beklagte selber nicht. Abgesehen hie- von hat das BlUldesgericht die Zulässigkeit einer Marken- lizenz bejaht, sofern nicht die Gefahr einer TäuschlUlg des Publikums über die Herkunft der vom Lizenznehmer mit der Marke des Lizenzgebers versehenen Waren besteht (BGE 61 II 61, 58 II 180). Diese Gefahr fällt im vorliegen- den Falle ausser Betracht, da ja die Beklagte grundsätzlich nur zum Vertrieb des von Griese für sie hergestellten Ori- ginalproduktes Causyth befugt sein sollte und tatsächlich, wie nicht streitig ist, in den ersten Jahren des Vertrags- verhältnisses mit Griese die Marke nur für das Original- produkt gebraucht hat. Unter solchen Umständen ist aber nach der RechtsprechlUlg des Bundesgerichts der Gebrauch der Marke durch den Lizenznehmer dem Lizenzgeber und Markeninhaber als eigener Gebrauch zuzurechnen (BGE 61 II 62). Dass im vorliegenden Fall die Klägerin mit der Beklagten selber in keinem Vertragsverhältnis steht, son- dern nur mit Griese, der seinerseits auf Grund der ihm von der Klägerin eingeräumten Lizenz der Beklagten eine Unterlizenz erteilt hat, ist ohne Belang. Auch der Marken- gebrauch durch den Unterlizenzn~hmer ist als Gebrauch des Markeninhabers zu bewerten, sofern in diesem Ver- hältnis die generelle Voraussetzung d,er Zulässigkeitder Marktlnlizenz, nämlich das Fehlen einer Täuschungsgefahr, ebenfalls erfüllt ist.

b) Gegenüber dem BGE 61 II 62 ist allerdings geltend gemacht worden, das Gesetz stelle ab auf den Gebrauch als· tatsächlichen Vorgang; mangels eines Hinweises auf einen Dritten werde der Abnehmer das Zeichen dem Be- nützer zurechnen; diese Rechtslage könne nicht durch eine interne VereinbaflUlg verschoben werden (MATTER, Kommentar zum MSchG, Art. 1 N. VI 3lit. e, S. 49). Dies steht indessen nicht in unvereinbarem Widerspruch mit jenem Entscheid. Denn der Gebrauch eines Marken- zeichens als solcher, ohne Rücksicht darauf, ob er originär Markenschutz. N0 65. 427 erfolgt oder derivativ (d. h. aufGflUld vertraglicher Verein- baflUlg mit dem Markeninhaber), verschafft dem Gebrau- eher gewisse im Markenrecht verwurzelte Befugnisse (vgl. MATTER a.a.O.). Infolgedessen kann sich z. B. der Lizenz- nehmer, der nachträglich durch übertragllllg das volle Recht· an der Marke erwirbt, zweifellos gegenüber einem Dritten, der das betreffende Zeichen vor der Übertragllllg auf den Lizenznehmer gebraucht hat, au~ seinen früheren Gebrauch berufen, ungeachtet des Umstandes, dass er damals noch llicht Markeninhaber, sondern nur Lizenz- nehmer war. In einem solchen Falle wäre wohl der tat~ sächliche Gebrauch als ausschlaggebend zu betrachten, während auf die diesem zu GflUlde liegenden internen Be- ziehungen nichts ankäme. Anders verhält es sich dagegen, wenn jemand, der ledig- lich auf GflUld vertraglicher AbmachlUlgen mit dem In- haber, also· im Einverständnis mit diesem und gestützt auf seinen Willen, die Marke gebraucht, hernach die Priori- tät dieses Gebrauches dem Markeninhaber oder einem ver- traglichen Rechtsnachfolger desselben entgegenhalten will. So verhielt es sich in dem in BGE 61 II 61 f. veröffentlich- ten Fall. Dort hatte die Klägerin (Thiele A.G.) auf GflUld einer Lizenz der Markeninhaberin Pree G.m.b.H. als erste in der. Schweiz die Marke « Contrasol » gebraucht, die in Deutschland für die Pree eingetragen war. In der Folge kündigte die Pree der Thiele A.G. den Lizenzvertrag und übertrug die Lizenz für die Schweiz der Preola A.G. Als die Pree die Marke im internationalen Register eintragen liess, erhob die Thiele A.G., die kurz zuvor dieselbe Marke im schweizerischen Register auf ihren eigenen Namen hatte eintragen lassen, gegen die Preola A.G. unter Be- rufung auf ihre Gebrauchspriorität in der Schweiz Klage. Das Bundesgericht wies die Klage jedoch ab aus der Er- wägllllg, die Thiele A.G. habe auf GflUld der Lizenz die Marke nicht in ihrem eigenen Namen gebraucht, sondern im Namen der Markeninhaberin und Lizenzgeberin Pree G.m.b.H. Diese Betrachtungsweise war durchaus gerechtfertigt. 428 Markenschutz. N° 66. UJ:!,ter derartigen Umständen ist es in der Tat unumgäng- lich notwendig, für die Beurteilung der markenreohtlichen Befugpisse der Beteiligten, selbst soweit sie unter sich nicht in einem direkten Vertragsverhältnis stehen, die verschie- denen internen vertraglichen Beziehungen mit heranzu- ziehen. Diese Lösung trägt allein dem fundamentalen Prin- zip des Gebotes zum Handeln nach· Treu und Glauben Rechnung. Eine absolute, die internen Vertragsbeziehun- gen aus dem Spiel lassende Betrachtung· des Markenge- brauches durch den Lizenznehmer würde zu unhaltbaren Konsequenzen führen. Die Rechtslage. weist weitgehende Ähnlichkeit auf mit derjenigen gemäss 'Art. 931 Abs.2 ZGB, wonach z.B. der Mieter einer beweglichen Sache sich gegen- über dem Eigentümer nicht auf die durch den Besitz ge- schaffene Eigentumsvermutung berufen kann. Mit dem in Frage stehenden Entscheid sollte aber ledig- lich gesagt werden, dass der Lizenznehmer dem Marken- inhaber den früheren, auf den internen Abmachungen be- ruhenden Gebrauch nicht entgegenhalten könne. Dagegen sollte keineswegs der allgemeine Grundsatz aufgestellt werden, dass der Lizenznehmer die Marke nur im Namen und in Vertretung des Markeninhabers gebrauchen und sich einem Dritten gegenüber auf diesen Gebrauch nicht berufen könne. Hiegegen allein richtet sich aber offenbar die Kritik Matters.

c) ... Der vorliegende Fall liegt im.wesentliohen gleich wie derjenige von BGE 61 II 61 : Die Beklagte ist zUm Gebrauch der Marke Causyth in der Schweiz lediglich auf Grund der zwischen Griese und ihr einerseits und Griese und der Klägerin anderseits getroffenen vertraglichen Vereinbarungen befugt. Ihr Markengebrauch beruht somit, wenn auch nur indirekt, auf der Zustimmung und· dem Willen der Klägerin. Auch hier ist es deshalb ausge- schlossen, die Rechtswirkungen des Markengebrauohes durch die Beklagte absolut und ohne Rücksicht auf die Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Betei- ligten zu beurteilen; das Schwergewicht liegt vielmehr auch hier auf diesen internen Beziehungen. Kranken· und Unfallversicherung. N0 66. 429 Es ist somit, wenn auch auf Grund anderer Erwägungen, der Vorinstanzim Ergebnis darin beizupflichten, dass die Beklagte sich der Klage nicht mit dem Hinweis aufihren früheren Gebrauch der Marke erwehren kann. V. KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNG ASSURANCE MALADIEET ACCIDENTS

66. Auszug atis dem Urteil derJ.ZiviIabteiIungvom 12.November 1946 i. S. Vonwyl gegen Banz. H ajtung des DWnstherm bei obligatorisch versicherten Betriebs- unfällen. . .. Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG zugunsten des Arbeitgebers tritt auch ein. wo dieser grundsätzlich als Werkeigentümer (Art. 58 OR) oder Geschäftsherr (Art. 55, 101 OR) kausal haften würde (Erw. 2). . Beweislastverteilung im Anwendungsbereich von Art. 129 Abs. 2 KUVG (Erw. 4). . Der. Genugtuungsanspruch des verletzten Arbeitnehmers uuter- liegt der Haftuugsbeschränkung von Art. 129 Abs. 2 KUVG nicht (Erw. 7). Responsabiliti de l'employeur en 008 d'aooidenes professionnel8 coUverts par l'assUrance obligatoire. La limitation de la responsabilite. que l'art. 1.29 al. 2 LAMA institue en faveur de l'employeur, s'applique aussi lorsque celui-ci aurait en principe a repondre causalement du dommage comme proprietaire d'uu ouvrage (art. 58 CO) ou comme employeur (art. 55 et 101 CO). (Consid. 2.) Repartition du fardeau de la preuve dans le domaine d'appli- cation de l'art. 129 LAMA (consid. 4). Le droit de l'employe blesse a uue reparation morale n'est pas soumis a 180 limitation de la responsabilite de l'art. 129 al. 2 LAMA (consid. 7). . Responsabilitd ~ padrone in 0080 d'injortuni professionali capri dall'assicurazione obbligatoria. La. limitazione della responsabilita ehe Part. 129 cp. 2 LAMI istituisce 80 favore deI padrone s'applica auche quaudo egli dovrebbe in massima rispondere a tito]o cau,sale come proprie- tario d'uu'opera. (art. 58 CO) 0 come padrone (art. 55 e 101. CO). (Consid. 2.) Divisione dell'onere della prova nel campo d'applicazione dell'art. 129 ep. 2 LAMI (consid. 4). . Il tfuiillto deI lavoratore ferito ad una riparazione morale non soggiace aIla limitazione di responsabilita a' sensi deli'art. 129 ep. 2 LAM! (consid. 7).