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Sta.a.tsrecht.
wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat: STEIN,
ZPO § 38 II la; HELLWIG, ZPRecht II 279; DJZ 1907,
1143; FRANCKE in Z. f. deutschen ZP 44, 118 ff.; es ist
daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der
Forderung anhaften und mit ihr übergehen: JÄGER,
Kommentar SchKG Art. 219 N 9).
2 .....
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. GEWAL~ENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
81. Auszug aus dem Urteil vom ao. Dezember 1930
i. S. Badertscher gegen Begierungsrat Zürich.
Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung
der Führerbewilligung i. S. von A~. 12 ff. des Automobil-
konkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebühren-
ordnung für die kantonalen Verwaltungsbehörden. Anfech-
tung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage
keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer darstelle und deshalb
gegen Art. 20 Ir des Konkordats sowie die KV (von Zürich
Art. 19 IV) verstosse, die für die Einführung von Steuern
ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblich rechtsun-
gleicheBemessung gegenüber einer verwandten Gebühr(E. 2.).
Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Automobilkonkordats
vom 7. April 1914 können die Kantone, neben der in
Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahr-
zeugen, «zur Deckung der gehabten Kosten für die
Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstel-
lung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen
Gebühren erheben •. Die Höhe der Steuern und Gebühren
wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.
Gewwtentrennung. No 81.
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Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung
des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Ge-
bührenordnung für die Verwaltungsbehörden bestimmt
in § 1 : « Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch
Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beam-
ten und Angestellten der Staats- und Bezirksvel'waltung
entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze
oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und
&hreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen erhoben.. An Staatsgebühren sind u. a.
nach § 2 zu entrichten: «a) fürBussenverfügungen, Ver:'
warnungen -
Aus we i s e, -
je nach Umfang, Zeit-
und Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache
50 Cts. bis 50 Fr; c) für die Erteilung von BewilIigungen
und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende
Gebühr von 5-2000 Fr .• Dazu kommen die Schreibgebüh-
ren nach § 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und
Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren,
falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeit-
aufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet
(§ 6).
Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des
Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923· die
Gebühren für die jährliche Erneuerung der Führer- (Fahr~)
bewilligung i. S. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Auto-
mobilkonkordats wie folgt festgesetzt: für die Führung
von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern
mit Hilfsmotor 3 Fr. Seit mehreren Jahren suchte die
Sektion Zürich des Automobilklubs der Schweiz eine
Ermässigung des für die Erneuerung der Automobil-
führerbewilligung geltenden Ansatzes von 10 Fr. zu er-
wirken, wurde aber mit diesem Verlangen von den kan-
tonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe
vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher
an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren,
es sei ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr
1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Fr. zu erneuern.
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Staatsrecht.
Er berief sich auf ein beigelegtes Gutachten von Prof.
Fleiner in Zürich, das unter näherer Begründung die
Auffassung vertrat, der Betrag von 10 Fr. könne nicht
mehr als eine wirkliche Gebühr gelten, sondern stelle
eine unzulässige verschleierte Steuer dar. Die Polizei-
direktion lehnte indessen durch Verfügung vom 11. April
1930 das Begehren ab und hielt an der Abgabe von 10 Fr.
fest. Eine Beschwerde des Rekurrenten über diese Ver-
fügung hat der. Regierungsrat des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 19. September 1930 abgewiesen.
Das gleiche Schicksal hatte ein gegen den Entscheid
des Regierungsrats beim Bundesgericht eingereichter staats-
rechtlicher Rekurs. Der Rekurrent hatte darin an der im
kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest-
gehalten und zur Begründung auf die Angaben der kan-
tonalen Staatsrechnungen über die Einnahmen und Aus-
gaben des Dienstzweiges verwiesen, dem im Kanton
Zürich die Erneuerung der Führerbewilligungen und die
übrigen in Art. 20 II des Automobilkonkordats erwähnten
Verrichtungen übertragen seien (kantonale Motorfahr-
zeugkontrolle). Es ergebe sich daraus, dass die Gesamt-
einnahmen dieser Amtsstelle aus Gebühren deren Gesamt-
unkosten (aus Besoldungen, Bureauauslagen u.s.w.) in
den Jahren 1927, 1928 tmd 1929 um 262,000, 308,000 und
334,000 Fr. überschritten hätten. Allein die darin enthal-
tenen Gebühren für Prüfung von Führern und Fahrzeugen
und für Abgabe von Kontrollschildern hätten jeweilen
mehr als genügt, um die gesamten Auslagen und Auf-
wendungen der Motorfahrzeugkontrolle zu decken, so dass
diese, selbst wenn die Erneuerungsgebühr nach dem Antrag
des Rekurrenten auf 1 Fr. angesetzt werde, noch immer
mit Gewinn arbeiten würde. Zum gleichen Ergebnis
komme man, wenn man den Einnahmeposten {(Staats-und
Schreibgebühren I), d. h. die Erneuerungsgebühren allein
mit den darauf entfallenden Unkosten vergleiche. Da die
fragliche Erneuerungstätigkeit die Motorfahrzeugkontrolle
nur während einer sehr beschränkten Zeit, sozusagen
Gewaltentrennung. No SI.
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ausschliesslich im Monat Januar, in Anspruch· nehme,
könne auch dem Konto « Staats- und Schreibgebühren »
nur ein entsprechend beschränkter Teil der Gesamtun-
kosten des Dienstzweiges belastet werden. Stelle man
ihn mit 1 /10 ein, so blieben aber immer noch Über-
schüsse der Erneuerungs- «(Staats- und Schreib-
I»~ gebüh-
ren über die darauf entfallenden Unkosten von rund
167,000 Fr. für 1927, 204,000 für 1928 und 242,000 für
1929. Abgaben, deren Erträgnisse in dieser Weise die
entsprechenden Unkosten, Gesamtauslagen der betref-
fenden Verwaltungsabteilung überschreiten, seien keine
Gebühren mehr, sondern Steuern (BGE 29 I 44 Erw. 3).·
Als Steuer aber verstosse die angefochtene Abgabe gegen
Art. 20 II des Automobilkonkordats, der für die hier
aufgeführten staatlichen Akte ausdrücklich nur noch die
Erhebung von Gebühren zur Deckung der dadurch ver-
ursachten Kosten, nicht eine Besteuerung zulasse. Sie
verletze ferner den Art. 19 Abs. 4 der zürcherischen KV,
wonach die G e set z g e b u n g die Arten der für den
Kanton und die Gemeinden zu beziehenden Steuern
festsetze. Der Regierungsrat könne sich demgegenüber
auch nicht, wie es im angefochtenen Entscheid geschehe,
auf die 'Bedeutung des in der Führerbewilligung liegenden
Ausweises für den Träger berufen. Denn auch dieses
« Bedeutungs~oment» könne für die Bemessung der
Gebühr nur solange herangezogen werden, als die Gesamt-
heit der Gebühren die Gesamtunkosten des Staates nicht
übersteige. Die Begründung der Höhe der Gebühr mit dem
Interesse des Abgabepflichtigen an der streitigen Bewilli-
gung sei zudem noch aus anderen Gründen unzutreffend
(was näher ausgeführt wurde). Die Tätigkeit der Motor-
fahrzeugkontrolle bei der Erneuerung der Führerbewilli-
gung sei im Wesentlichen dieselbe und jedenfalls keine
grössere als diejenige der kantonalen StaatskanzIei bei
der Erneuerung der Reisepässe. Sie beschränke sich, wie
hier, abgesehen von der Führung einer bezüglichen Re-
gistratur, auf den Eintrag des bezahlten Betrages sowie
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Staatf!reeht.
auf drei Stempelaufdrücke im Führerscheinheft. Irgend-
welche Kontrolltätigkeit sei damit nicht verbunden.
Eigne sich ein Führer nicht mehr zur Führung von Motor-
fahrzeugen, so werde ihm die Führerbewilligung sofort
entzogen, d. h. es werde ihm das Führerheft polizeilich
abgenommen. Bei der Erneuerung brauche deshalb nicht
geprüft zu werden, ob der Gesuchsteller noch ein Fahrzeug
führen dürfe; denn som.t würde er den Führerausweis
nicht mehr besitzen. Für die Verlängerung der Pässe
betrage nun seit einigen Jahren die Gebühr 1 Fr. Es
verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), wenn
bei gleicher Beanspruchung der staatlichen Organe im
einen Falle eine Gebühr von 1 Fr., im andern dagegen
von 10 Fr. erhoben werde.
Entscheidungsgr'Ünde :
\ gen Landgericht und Obergericht t1ri.
Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das
Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit
wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift
eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen,,die mehr
als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können),
vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind,
selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung
einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung
eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3
des erwähnten Interkant. Reglements besteht (Erw. 2). -
Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto-
nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über-
tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1).
.A. -
Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung
zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte,
vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte « Regle-
ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last-
autos mit Personenbeförderung)) verlangt in Art. 2 für
die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine
besondere Verkehrsbewilligung der zuständigen kantonalen
Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges
durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor-
liegen der in Art. 3 und 5 bestimmten Voraussetzungen
erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an
die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in
ZUf. 1 f. : « Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten-
falls zu befördernden Personen, wobei auf jede Person
45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die