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56_I_510

BGE 56 I 510

Bundesgericht (BGE) · 1914-04-07 · Deutsch CH
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510

Sta.a.tsrecht.

wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat: STEIN,

ZPO § 38 II la; HELLWIG, ZPRecht II 279; DJZ 1907,

1143; FRANCKE in Z. f. deutschen ZP 44, 118 ff.; es ist

daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der

Forderung anhaften und mit ihr übergehen: JÄGER,

Kommentar SchKG Art. 219 N 9).

2 .....

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. GEWAL~ENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

81. Auszug aus dem Urteil vom ao. Dezember 1930

i. S. Badertscher gegen Begierungsrat Zürich.

Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung

der Führerbewilligung i. S. von A~. 12 ff. des Automobil-

konkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebühren-

ordnung für die kantonalen Verwaltungsbehörden. Anfech-

tung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage

keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer darstelle und deshalb

gegen Art. 20 Ir des Konkordats sowie die KV (von Zürich

Art. 19 IV) verstosse, die für die Einführung von Steuern

ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblich rechtsun-

gleicheBemessung gegenüber einer verwandten Gebühr(E. 2.).

Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Automobilkonkordats

vom 7. April 1914 können die Kantone, neben der in

Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahr-

zeugen, «zur Deckung der gehabten Kosten für die

Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstel-

lung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen

Gebühren erheben •. Die Höhe der Steuern und Gebühren

wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.

Gewwtentrennung. No 81.

511

Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung

des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Ge-

bührenordnung für die Verwaltungsbehörden bestimmt

in § 1 : « Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch

Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beam-

ten und Angestellten der Staats- und Bezirksvel'waltung

entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze

oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und

&hreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Be-

stimmungen erhoben.. An Staatsgebühren sind u. a.

nach § 2 zu entrichten: «a) fürBussenverfügungen, Ver:'

warnungen -

Aus we i s e, -

je nach Umfang, Zeit-

und Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache

50 Cts. bis 50 Fr; c) für die Erteilung von BewilIigungen

und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende

Gebühr von 5-2000 Fr .• Dazu kommen die Schreibgebüh-

ren nach § 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und

Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren,

falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeit-

aufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet

(§ 6).

Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des

Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923· die

Gebühren für die jährliche Erneuerung der Führer- (Fahr~)

bewilligung i. S. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Auto-

mobilkonkordats wie folgt festgesetzt: für die Führung

von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern

mit Hilfsmotor 3 Fr. Seit mehreren Jahren suchte die

Sektion Zürich des Automobilklubs der Schweiz eine

Ermässigung des für die Erneuerung der Automobil-

führerbewilligung geltenden Ansatzes von 10 Fr. zu er-

wirken, wurde aber mit diesem Verlangen von den kan-

tonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe

vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher

an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren,

es sei ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr

1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Fr. zu erneuern.

512

Staatsrecht.

Er berief sich auf ein beigelegtes Gutachten von Prof.

Fleiner in Zürich, das unter näherer Begründung die

Auffassung vertrat, der Betrag von 10 Fr. könne nicht

mehr als eine wirkliche Gebühr gelten, sondern stelle

eine unzulässige verschleierte Steuer dar. Die Polizei-

direktion lehnte indessen durch Verfügung vom 11. April

1930 das Begehren ab und hielt an der Abgabe von 10 Fr.

fest. Eine Beschwerde des Rekurrenten über diese Ver-

fügung hat der. Regierungsrat des Kantons Zürich mit

Entscheid vom 19. September 1930 abgewiesen.

Das gleiche Schicksal hatte ein gegen den Entscheid

des Regierungsrats beim Bundesgericht eingereichter staats-

rechtlicher Rekurs. Der Rekurrent hatte darin an der im

kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest-

gehalten und zur Begründung auf die Angaben der kan-

tonalen Staatsrechnungen über die Einnahmen und Aus-

gaben des Dienstzweiges verwiesen, dem im Kanton

Zürich die Erneuerung der Führerbewilligungen und die

übrigen in Art. 20 II des Automobilkonkordats erwähnten

Verrichtungen übertragen seien (kantonale Motorfahr-

zeugkontrolle). Es ergebe sich daraus, dass die Gesamt-

einnahmen dieser Amtsstelle aus Gebühren deren Gesamt-

unkosten (aus Besoldungen, Bureauauslagen u.s.w.) in

den Jahren 1927, 1928 tmd 1929 um 262,000, 308,000 und

334,000 Fr. überschritten hätten. Allein die darin enthal-

tenen Gebühren für Prüfung von Führern und Fahrzeugen

und für Abgabe von Kontrollschildern hätten jeweilen

mehr als genügt, um die gesamten Auslagen und Auf-

wendungen der Motorfahrzeugkontrolle zu decken, so dass

diese, selbst wenn die Erneuerungsgebühr nach dem Antrag

des Rekurrenten auf 1 Fr. angesetzt werde, noch immer

mit Gewinn arbeiten würde. Zum gleichen Ergebnis

komme man, wenn man den Einnahmeposten {(Staats-und

Schreibgebühren I), d. h. die Erneuerungsgebühren allein

mit den darauf entfallenden Unkosten vergleiche. Da die

fragliche Erneuerungstätigkeit die Motorfahrzeugkontrolle

nur während einer sehr beschränkten Zeit, sozusagen

Gewaltentrennung. No SI.

513

ausschliesslich im Monat Januar, in Anspruch· nehme,

könne auch dem Konto « Staats- und Schreibgebühren »

nur ein entsprechend beschränkter Teil der Gesamtun-

kosten des Dienstzweiges belastet werden. Stelle man

ihn mit 1 /10 ein, so blieben aber immer noch Über-

schüsse der Erneuerungs- «(Staats- und Schreib-

I»~ gebüh-

ren über die darauf entfallenden Unkosten von rund

167,000 Fr. für 1927, 204,000 für 1928 und 242,000 für

1929. Abgaben, deren Erträgnisse in dieser Weise die

entsprechenden Unkosten, Gesamtauslagen der betref-

fenden Verwaltungsabteilung überschreiten, seien keine

Gebühren mehr, sondern Steuern (BGE 29 I 44 Erw. 3).·

Als Steuer aber verstosse die angefochtene Abgabe gegen

Art. 20 II des Automobilkonkordats, der für die hier

aufgeführten staatlichen Akte ausdrücklich nur noch die

Erhebung von Gebühren zur Deckung der dadurch ver-

ursachten Kosten, nicht eine Besteuerung zulasse. Sie

verletze ferner den Art. 19 Abs. 4 der zürcherischen KV,

wonach die G e set z g e b u n g die Arten der für den

Kanton und die Gemeinden zu beziehenden Steuern

festsetze. Der Regierungsrat könne sich demgegenüber

auch nicht, wie es im angefochtenen Entscheid geschehe,

auf die 'Bedeutung des in der Führerbewilligung liegenden

Ausweises für den Träger berufen. Denn auch dieses

« Bedeutungs~oment» könne für die Bemessung der

Gebühr nur solange herangezogen werden, als die Gesamt-

heit der Gebühren die Gesamtunkosten des Staates nicht

übersteige. Die Begründung der Höhe der Gebühr mit dem

Interesse des Abgabepflichtigen an der streitigen Bewilli-

gung sei zudem noch aus anderen Gründen unzutreffend

(was näher ausgeführt wurde). Die Tätigkeit der Motor-

fahrzeugkontrolle bei der Erneuerung der Führerbewilli-

gung sei im Wesentlichen dieselbe und jedenfalls keine

grössere als diejenige der kantonalen StaatskanzIei bei

der Erneuerung der Reisepässe. Sie beschränke sich, wie

hier, abgesehen von der Führung einer bezüglichen Re-

gistratur, auf den Eintrag des bezahlten Betrages sowie

514

Staatf!reeht.

auf drei Stempelaufdrücke im Führerscheinheft. Irgend-

welche Kontrolltätigkeit sei damit nicht verbunden.

Eigne sich ein Führer nicht mehr zur Führung von Motor-

fahrzeugen, so werde ihm die Führerbewilligung sofort

entzogen, d. h. es werde ihm das Führerheft polizeilich

abgenommen. Bei der Erneuerung brauche deshalb nicht

geprüft zu werden, ob der Gesuchsteller noch ein Fahrzeug

führen dürfe; denn som.t würde er den Führerausweis

nicht mehr besitzen. Für die Verlängerung der Pässe

betrage nun seit einigen Jahren die Gebühr 1 Fr. Es

verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), wenn

bei gleicher Beanspruchung der staatlichen Organe im

einen Falle eine Gebühr von 1 Fr., im andern dagegen

von 10 Fr. erhoben werde.

Entscheidungsgr'Ünde :

\< 1. -

Die streitige Abgabe von 10 Fr. stützt sich und

vermag sich nach den Ausführungen des angefochtenen

Entscheides selbst nur zu stützen auf die Gebührenordnung

vom 11. Dezember 1922, also auf eine regjerungsrätliche

Verordnung. Sie beruht auch dann, wie vom Rekurrenten

nicht bestritten wird, kantonalrechtlich auf verfassungs-

mässiger Grundlage, wenn sie nach Wesen und.Betrag

noch als Gebühr gelten kann. Anders würde es sich ver-

halten, wenn sie nach ihren Merkmalen, entgegen der

gewählten Bezeichnung, als Speuer betrachtet werden

müsste. Denn auch nach zürcherischem Staatsrecht

(Art. 19 Abs. 4 KV) können Steuern nur im Gesetzgebungs-

wege eingeführt, auf Grund eines sie vorsehenden Gesetzes

erhoben werden. Auf den Namen, unter dem die Erhebung

geschieht, kann bei dieser Kompetenzausscheidung natür-

lich nichts ankommen (vgl. die nicht veröffentlichten

Urteile vom 7. Juli 1923 und 13. April 1927 i. S. Edgar

Schmid und H. G. Tobler, die ebenfalls die Anfechtung

in der Gebührenordnung von 1922 vorgesehener Abgaben

unter Berufung auf die gleiche Verfassungsvorschrift

betrafen). Art. 19 KV enthält selbst eine Abgrenzung des

Gewaltentrennung. No 81.

515

Begriffes der Steuer von demjenigen der Gebühr nicht

und es wird auch nicht behauptet, dass sich eine solche

in einer anderen Verfassungsvorschrift fände. Massgebend

muss demnach die durch die WISsenschaft und Recht-

sprechung herausgearbeitete Unterscheidung sein, wonach

die Gebühren als besonderer Entgelt für· bestimmte

durch den Pflichtigen veranlasste Leistungen der Staats-

gewalt, die Steuern dagegen als nicht durch die Voraus-

setzung einer solchen bestimmten Gegenleistung bedingte

Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen dem Wohle

der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen.

Von den beiden der Gebühr wesentlichen Merkmalen

trifft das. eine auf die hier geforderte Abgabe zweifellos

zu : sie wird im Anschluss an eine bestimmte zu Gunsten

des Abgabepflichtigen vorgenommene behördliche Ver-

richtung, die Erneuerung der im Automobilkonkordat

vorgesehenen Führerbewilligung, erhoben. Um als Gegen-

leistung (Äquivalent) für die beanspruchte amtliche

Tätigkeit betrachtet werden und auch insoweit als Gebühr

gelten zu können, muss die Auflage der Höhe nach in

einem angemessenen Verhältnis zu jener Tätigkeit stehen.

Dieses Erfordernis darf aber, entgegen der Ansicht des

Rekurrenten, hier ebenfalls als erfüllt angesehen werden~

selbst wenn man den Masstab für das Vorliegen jenes.

Verhältnisses !1usschliesslich in der Deckung der dem

Staate verursachten Kosten erblickt und das andere

Moment des Interesses des Abgabepflichtigen an der

Vornahme des abgabepflichtigen Aktes ausser Acht lässt.

Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen

hat (vgl. BGE 53 I 282 ff. und die dort angeführten früheren

Urteile) kommen als dem Staate erwachsene Kosten, die

durch die Gebührenerhebung gedeckt werden dürfen, nicht

bloss die Auslagen und Bemühungen gerade für die einzelne

verlangte amtliche Handlung in Betracht : es fällt darunter

auch ein entsprechender Anteil an den Aufwendungen

für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die

in Frage stehende behördliche . Verrichtung vornehmen

516

Staatsrecht.

zu können (so bei den in jenen früheren Fällen streitigen

vormundschaftlichen Gebühren, Stempeltaxen auf im

. Zivilprozessverfahren verwendeten Schriftstücken, Grund-

buchgebühren an den Kosten der Verwaltung des Vormund-

schaftswesens, der Rechtspflege, des Grundbuchwesens

im allgemeinen). Erst wenn die Gesamteinnahmen an

Gebühren der betreffenden Gattung die Gesamtkosten

für die betreffende staatliche Einrichtung übersteigen

sollten, kann sich demnach die Frage erheben, ob nicht

eine Auflage mit Steuercharakter vorliege. Auf diesen

Boden stellt sich denn auch der Rekurrent. Er weist

zwar auf die nach seiner Auffassung sehr geringe Mühe-

waltung hin, die der in Betracht kommende Akt, Erneue-

rung der Führerbewilligung, selbst wenn man die damit

zusammenhängende Registrat.ur berücksichtige, den staat-

lichen Organen verursache. Doch nicht um daraus zu

schliessen, dass schon deshalb allein eine Abgabe von

10 Fr. dafür als Steuer und nicht mehr als Gebühr betrach-

tet werden müsse (wie es das Gutachten Fleiner auf

Seite 4 oben annimmt), sondern nur um gel~nd zu machen,

dass es mit Rücksicht hierauf nicht angehe, die Abgabe

so hoch anzusetzen, während sie für einen anderen analogen

Akt, die Verlängerung der Reisepässe, bloss 1 Fr. "betrage,

also um die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge

rechtsungleicher Behandlung zu begründen. Vielmehr

stellt auch er für den Steuercharakter der Auflage ent-

scheidend auf d~ Verhältnis der gesamten Gebührenein-

nahmen des Dienstzweiges, der die fragliche Verrichtung

vornehme, nämlich der kantonalen Motorfahrzeugkon-

trolle, zu den Gesamtunkosten desselben ab, indem er

anbringt, dass jene Einnahmen nach den Staatsrechnungen

diese Unkosten seit Jahren um sehr erhebliche Summen

überstiegen. Abgaben, die derartige Reingewinne abwerfen,

seien aber nicht mehr Gebühren, sondern Steuern. Allein

die Einnahmen der Motorfahrzeugkontrolle stammen

eben nicht bloss BUS den Gebühren für die Erneuerung

von Bewilligungen, dem Posten {(Staats- und Schreib-

917

gebühren)) her, E;Ondern entfallen nach der eigenen Rech-

nungsaufstellung des Rekurrenten zu einem noch grösseren

Teile auf andere Abgaben, nämlich diejenigen für die

Prüfung von Fahrzeugen und Fahrern und für die Abgabe

von Kontrollschildern. Die Ree~ungsüberschüsseJ auf

die der Rekurrent sich beruft, sind demnach schon deshalb

noch nicht geeignet, um das Begehren zu rechtfertigen,

dass gerade die Erneuerungsgebühr auf einen Betrag

herabgesetzt werde, wie der Rekurrent ihn noch als

zulässig anerkennen will. Denn ebensogut wie von einer

übermässigen Ansetzung der letzteren Gebühr können sie

auch von einer zu hohen Bemessung jener anderen Abgaben

herrühren. Nachdem der Rekurrent diese. nicht anficht,

kann er auch die Behauptung, dass die Erneuerungsgebühr

in Wirklichkeit eine verschleierte Besteuerung enthalte,

nicht in jener Weise begründen, sondern höchstens damit,

dass, auch wenn man den Ertrag der Erneuerungsgebühren

allein mit dem auf sie eIitfallenden Teile der Gesamt-

unkosten des Dienstzweiges vergleiche, sich immer noch

entsprechende Überschüsse ergeben. Dieser Einsicht ver-

schliesst sich denn auch der Rekurrent nicht, indem er

in einer zweiten Rechnung dem Posten « Staats- und

Schreiogebühren)) einen verhältnismässigen Bruchteil der

rechnungsmässigen Gesamtunkosten der Motorfahrzeug-

kontrolle gege~überstellt und auch bei dieser Aufstellung

noch zu jährlichen Reingewinnen von 167,000-242,000 Fr.

in den Jahren 1927-1929 kommt. Indessen trägt diese

Rechnung von vorneherein insofern etwas Unsicheres an

sich, als es kaum möglich ist, den prozentualen Anteil

der Gesamtunkosten des fraglichen Dienstzweiges, der

richtigerweise auf die « Erneuerungstätigkeit,. Q.esselben

zu verlegen ist, genau zu bestimmen und bei einer höheren

Bemessung sich auch die errechneten Reinerträgnisse

entsprechend vermindern würden. Die Begründung, mit

der der Rekurrent dazu gelangt, jenen Prozentsatz auf

bloss 1/10 der Gesamtunkosten anzusetzen, ist denn auch.

. nichts weniger als zwingend, wenn man bedenkt, dass es

AS 56 [ -

li30

36

518

Staatsrecht.

sich um einen Verwaltungsapparat handelt, der, auch

wenn er durch die in Frage stehende Tätigkeit allein nur

während einer beschränkten Zeit in Anspruch genommen

werden mag, nichtsdestoweniger das ganze Jahr hindurch

unterhalten werden muss. Doch brauchen diese Bedenken

wie auch andere Einwendungen, die gegen die Rechnungs-

aufstellung der Beschwerde zu erheben nahe liegen würde,

nicht näher erörtert zu werden. Denn die Beschwerde muss

auch dann abgewiesen werden, wenn man sie auf der vom

Rekurrenten geltend gemachten tatsächlichen Grundlage

beurteilt. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die

Kosten der Einrichtung einer Dienststelle, die mit der

Besorgung gewisser Verwaltungsaufgaben betraut ist,

nicht zum VOl'aus genau berechnen lassen, zumal wenn

es sich um einen Dienstzweig, wie hier die Motorfahrzeug-

kontrolle handelt, dessen Inanspruchnahme infolge der

fortwährenden Entwicklung des Automobilwesens ständig

wächst. Der Grundsatz der Kostendeckung als Grenze

der zulässigen Gebührenerhebung darf daher nicht in der

Weise eng und mathematisch ausgelegt werden, wie der

Rekurrent es tun möchte. Vielmehr müssen die Gebühren

so bemessen werden können, dass sie zur Deckung der

Unkosten auf alle Fälle und zwar reichlich genügen. Es

ist daher auch ein überschuss des Gesamtgebührenertrages

über die Unkosten noch nicht ohne weiteres ausreichend,

um die unter dem Namen von Gebühren erhobenen

Abgaben in Steuern zu verwandeln. Vielmehr wird dabei

auch die absolute Höhe der im einzelnen Falle erhobenen

Abgabe berücksichtigt werden dürfen undlmüssen. Be-

schränkt sie sich auf einen runden, an sich mässigen

Betrag, so wird sie auch dann noch als Gebühr gelten

dürfen, wenn der Gesamtertrag aus der Abgabe über die

Deckung der Unkosten hinaus einen gewissen mässigen

Überschuss ergibt. Im vorliegenden Falle ist aber der

Betrag, der vom einzelnen Abgabepflichtigen zu entrichten

ist, 10 Fr., absolut gesprochen unbedeutend. Und auch

die vom Rekurrenten behaupteten Reingewinne gehen bei

Gewaltentrennung. N° 81.

519

einem Kanton von dieser Grösse und wenn man die ge-

samte Zahl der Akte bedenkt, aus denen sie herrühren,

llicht über einen verhältnismässig mässigen Ein.nahme-

überschuss hina.us (nach der Eingabe der Sektion Zürich,

des Automobilklubs der Schweiz an den Regierungsrat

vom 2. Dezember 1927 betrug schon in den Jahren 1925

und 1926 die Zahl der erneuerten Führerbewilligungen

8580 und 10,800). Mag auch durch dieses Reinerträgnis

ein gewisses Steuerelement in die Abgabe hineingetragen

werden, so ist es doch zu untergeordnet und tritt vor dem

Charakter eines Entgeltes für die in Anspruch genommene

amtliche Tätigkeit, wie er sich aus den übrigen oben

erörterten Momenten, insbesondere dem absoluten Be-

trage der Auflage, ergibt, allzusehr zurück, als dass es

genügen könnte, der Auflage den Gebührencharakter

abzusprechen (vgl. die analoge Erwägung in BGE 33 I 132

E. 3 am Ende). Es ist deshalb nicht nötig zu der zwischen

den Parteien streitigen Frage Stellung zu nehmen, wieweit

bei der Bemessung der fraglichen Gebühr neben dem

Kostenersatz auch das andere Moment der Bedeutung

der erteilten Bewilligung, des Interesses des Pflichtigen an

dem betreffenden Akte, berücksichtigt werden dürfte.

Das Urteil BGE 52 I 44, wo es als statthaft erachtet wurde,

die Taxen für die Benützung einer öffentlichen Anstalt

ohne ausschlaggebende Berücksichtigung des Kostenauf-

wandes für den Betrieb der Anstalt nach dem Vorteil zu

bestimmen, den· der Benützer aus der Anstaltsnutzung

zieht, bezog sich auf industrielle Unternehmungen von

Gemeinwesen (wie Gas- und Elektrizitätswerke). Bei a.n-

deren staatlichen Einrichtungen und Anstalten ist dieses

Moment des Vorteils, Interesses an der staatlichen;Leistung

bisher jeweilen nur für die Ver t eil u n g de r G e-

samtkosten der staatlichen Anstalt

auf die ver s chi e den e n Ben ü t zer, die

Abstufung der Gebühren im einzelnen

Fall ein n e r t die se r G ren z e' b e r ü c k s i c h-

t i g t worden. Hierum würde es sich aber im vorliegenden

520

Staatsrecht.

Falle nicht handeln. Vielmehr wäre die :Frage die, ob eine

Berücksichtigung des Interesses auch über die erwähnte

Schranke hinaus zulässig sei.

Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,

dass in der weiter angerufenen Vorschrift des Automobil-

konkordats Art. 20 n der Begriff der Gebühr bezw. der

Deck~ der

(! gehabten Kosten» in einem anderen,

strengeren Sinne zu verstehen sei als bei der Anwendung

.von Art. 19 Abs. 4 KV, so dass sich mit der Rüge des

Verstosses gegen diese Verfassungsvorschrift 'auch die

weitere der Konkordatsverletzung erledigt. »

(! 2. -

Auch der Vorwurf ungleicher Behandlung geht

fehl. Im Gegensatz zum Reisepass, der seiner Natur nach

ein einfacher «Ausweis» im Sinne von § 2 ader Gebühren-

ordimug'· ist, fällt der Führerschein als Polizei erlaubnis

unter die « Bewilligungen » nach § 2 c ebenda, wie auch

das Gutachten Fleiner annimmt. Die verschiedene Be-

messung der Gebühr für die Verlängerung des einen oder

andem ist daher jedenfalls kantonalrechtlich begründet.

Es kann auch die Behauptung, dass die' Arbeit der Ver-

waltung in beiden Fällen die gleiche sei, nicht entscheidend

sein, wenn man die Kostendeckung, wie es nach Erwä-

gung loben richtigerweise geschehen muss, nic~t bloss

nach den Bemühungen und Auslagen gerade für den

einzelnen abgabepflichtigen Akt, sondern nach den Ge-

samtunkosten des betreffenden Dienstzweiges bemisst.

Aus der Tatsache, dass die kantonale Staatskanzlei für

jenen Zweck mit einer Abgabe von I Fr. für die Verlän-

gerung der Reisepässe auskommen zu köIi.nen glaubt, lässt

sich nicht folgern, dass bei einem anderen Dienstzweige

mit verschiedenen Verhältnissen und anderem Gesamt-

kostenaufwand für einen verwandten Akt die nämliche

Bemessung Platz greUen müsse. »

Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahnädern. :1\0 8:?

521

V. INTERKANTONALER VERKEHR

MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

CIRCULATION INTERCANTONALE

DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

81. Urteil vom 14. November 1930 i. S. Seitede

gc>gen Landgericht und Obergericht t1ri.

Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das

Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit

wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift

eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen,,die mehr

als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können),

vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind,

selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung

einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung

eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3

des erwähnten Interkant. Reglements besteht (Erw. 2). -

Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto-

nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über-

tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1).

.A. -

Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung

zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte,

vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte « Regle-

ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last-

autos mit Personenbeförderung)) verlangt in Art. 2 für

die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine

besondere Verkehrsbewilligung der zuständigen kantonalen

Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges

durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor-

liegen der in Art. 3 und 5 bestimmten Voraussetzungen

erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an

die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in

ZUf. 1 f. : « Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten-

falls zu befördernden Personen, wobei auf jede Person

45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die