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56_I_510

BGE 56 I 510

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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510

Sta.a.tsrecht.

wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat: STEIN,

ZPO § 38 II la; HELLWIG, ZPRecht II 279; DJZ 1907,

1143; FRANCKE in Z. f. deutschen ZP 44, 118 ff.; es ist

daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der

Forderung anhaften und mit ihr übergehen: JÄGER,

Kommentar SchKG Art. 219 N 9).

2 .....

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. GEWAL~ENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

81. Auszug aus dem Urteil vom ao. Dezember 1930

i. S. Badertscher gegen Begierungsrat Zürich.

Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung

der Führerbewilligung i. S. von A~. 12 ff. des Automobil-

konkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebühren-

ordnung für die kantonalen Verwaltungsbehörden. Anfech-

tung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage

keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer darstelle und deshalb

gegen Art. 20 Ir des Konkordats sowie die KV (von Zürich

Art. 19 IV) verstosse, die für die Einführung von Steuern

ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblich rechtsun-

gleicheBemessung gegenüber einer verwandten Gebühr(E. 2.).

Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Automobilkonkordats

vom 7. April 1914 können die Kantone, neben der in

Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahr-

zeugen, «zur Deckung der gehabten Kosten für die

Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstel-

lung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen

Gebühren erheben •. Die Höhe der Steuern und Gebühren

wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.

Gewwtentrennung. No 81.

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Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung

des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Ge-

bührenordnung für die Verwaltungsbehörden bestimmt

in § 1 : « Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch

Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beam-

ten und Angestellten der Staats- und Bezirksvel'waltung

entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze

oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und

&hreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Be-

stimmungen erhoben.. An Staatsgebühren sind u. a.

nach § 2 zu entrichten: «a) fürBussenverfügungen, Ver:'

warnungen -

Aus we i s e, -

je nach Umfang, Zeit-

und Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache

50 Cts. bis 50 Fr; c) für die Erteilung von BewilIigungen

und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende

Gebühr von 5-2000 Fr .• Dazu kommen die Schreibgebüh-

ren nach § 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und

Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren,

falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeit-

aufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet

(§ 6).

Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des

Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923· die

Gebühren für die jährliche Erneuerung der Führer- (Fahr~)

bewilligung i. S. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Auto-

mobilkonkordats wie folgt festgesetzt: für die Führung

von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern

mit Hilfsmotor 3 Fr. Seit mehreren Jahren suchte die

Sektion Zürich des Automobilklubs der Schweiz eine

Ermässigung des für die Erneuerung der Automobil-

führerbewilligung geltenden Ansatzes von 10 Fr. zu er-

wirken, wurde aber mit diesem Verlangen von den kan-

tonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe

vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher

an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren,

es sei ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr

1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Fr. zu erneuern.

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Staatsrecht.

Er berief sich auf ein beigelegtes Gutachten von Prof.

Fleiner in Zürich, das unter näherer Begründung die

Auffassung vertrat, der Betrag von 10 Fr. könne nicht

mehr als eine wirkliche Gebühr gelten, sondern stelle

eine unzulässige verschleierte Steuer dar. Die Polizei-

direktion lehnte indessen durch Verfügung vom 11. April

1930 das Begehren ab und hielt an der Abgabe von 10 Fr.

fest. Eine Beschwerde des Rekurrenten über diese Ver-

fügung hat der. Regierungsrat des Kantons Zürich mit

Entscheid vom 19. September 1930 abgewiesen.

Das gleiche Schicksal hatte ein gegen den Entscheid

des Regierungsrats beim Bundesgericht eingereichter staats-

rechtlicher Rekurs. Der Rekurrent hatte darin an der im

kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest-

gehalten und zur Begründung auf die Angaben der kan-

tonalen Staatsrechnungen über die Einnahmen und Aus-

gaben des Dienstzweiges verwiesen, dem im Kanton

Zürich die Erneuerung der Führerbewilligungen und die

übrigen in Art. 20 II des Automobilkonkordats erwähnten

Verrichtungen übertragen seien (kantonale Motorfahr-

zeugkontrolle). Es ergebe sich daraus, dass die Gesamt-

einnahmen dieser Amtsstelle aus Gebühren deren Gesamt-

unkosten (aus Besoldungen, Bureauauslagen u.s.w.) in

den Jahren 1927, 1928 tmd 1929 um 262,000, 308,000 und

334,000 Fr. überschritten hätten. Allein die darin enthal-

tenen Gebühren für Prüfung von Führern und Fahrzeugen

und für Abgabe von Kontrollschildern hätten jeweilen

mehr als genügt, um die gesamten Auslagen und Auf-

wendungen der Motorfahrzeugkontrolle zu decken, so dass

diese, selbst wenn die Erneuerungsgebühr nach dem Antrag

des Rekurrenten auf 1 Fr. angesetzt werde, noch immer

mit Gewinn arbeiten würde. Zum gleichen Ergebnis

komme man, wenn man den Einnahmeposten {(Staats-und

Schreibgebühren I), d. h. die Erneuerungsgebühren allein

mit den darauf entfallenden Unkosten vergleiche. Da die

fragliche Erneuerungstätigkeit die Motorfahrzeugkontrolle

nur während einer sehr beschränkten Zeit, sozusagen

Gewaltentrennung. No SI.

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ausschliesslich im Monat Januar, in Anspruch· nehme,

könne auch dem Konto « Staats- und Schreibgebühren »

nur ein entsprechend beschränkter Teil der Gesamtun-

kosten des Dienstzweiges belastet werden. Stelle man

ihn mit 1 /10 ein, so blieben aber immer noch Über-

schüsse der Erneuerungs- «(Staats- und Schreib-

I»~ gebüh-

ren über die darauf entfallenden Unkosten von rund

167,000 Fr. für 1927, 204,000 für 1928 und 242,000 für

1929. Abgaben, deren Erträgnisse in dieser Weise die

entsprechenden Unkosten, Gesamtauslagen der betref-

fenden Verwaltungsabteilung überschreiten, seien keine

Gebühren mehr, sondern Steuern (BGE 29 I 44 Erw. 3).·

Als Steuer aber verstosse die angefochtene Abgabe gegen

Art. 20 II des Automobilkonkordats, der für die hier

aufgeführten staatlichen Akte ausdrücklich nur noch die

Erhebung von Gebühren zur Deckung der dadurch ver-

ursachten Kosten, nicht eine Besteuerung zulasse. Sie

verletze ferner den Art. 19 Abs. 4 der zürcherischen KV,

wonach die G e set z g e b u n g die Arten der für den

Kanton und die Gemeinden zu beziehenden Steuern

festsetze. Der Regierungsrat könne sich demgegenüber

auch nicht, wie es im angefochtenen Entscheid geschehe,

auf die 'Bedeutung des in der Führerbewilligung liegenden

Ausweises für den Träger berufen. Denn auch dieses

« Bedeutungs~oment» könne für die Bemessung der

Gebühr nur solange herangezogen werden, als die Gesamt-

heit der Gebühren die Gesamtunkosten des Staates nicht

übersteige. Die Begründung der Höhe der Gebühr mit dem

Interesse des Abgabepflichtigen an der streitigen Bewilli-

gung sei zudem noch aus anderen Gründen unzutreffend

(was näher ausgeführt wurde). Die Tätigkeit der Motor-

fahrzeugkontrolle bei der Erneuerung der Führerbewilli-

gung sei im Wesentlichen dieselbe und jedenfalls keine

grössere als diejenige der kantonalen StaatskanzIei bei

der Erneuerung der Reisepässe. Sie beschränke sich, wie

hier, abgesehen von der Führung einer bezüglichen Re-

gistratur, auf den Eintrag des bezahlten Betrages sowie

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Staatf!reeht.

auf drei Stempelaufdrücke im Führerscheinheft. Irgend-

welche Kontrolltätigkeit sei damit nicht verbunden.

Eigne sich ein Führer nicht mehr zur Führung von Motor-

fahrzeugen, so werde ihm die Führerbewilligung sofort

entzogen, d. h. es werde ihm das Führerheft polizeilich

abgenommen. Bei der Erneuerung brauche deshalb nicht

geprüft zu werden, ob der Gesuchsteller noch ein Fahrzeug

führen dürfe; denn som.t würde er den Führerausweis

nicht mehr besitzen. Für die Verlängerung der Pässe

betrage nun seit einigen Jahren die Gebühr 1 Fr. Es

verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), wenn

bei gleicher Beanspruchung der staatlichen Organe im

einen Falle eine Gebühr von 1 Fr., im andern dagegen

von 10 Fr. erhoben werde.

Entscheidungsgr'Ünde :

\ gen Landgericht und Obergericht t1ri.

Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das

Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit

wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift

eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen,,die mehr

als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können),

vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind,

selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung

einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung

eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3

des erwähnten Interkant. Reglements besteht (Erw. 2). -

Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto-

nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über-

tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1).

.A. -

Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung

zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte,

vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte « Regle-

ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last-

autos mit Personenbeförderung)) verlangt in Art. 2 für

die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine

besondere Verkehrsbewilligung der zuständigen kantonalen

Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges

durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor-

liegen der in Art. 3 und 5 bestimmten Voraussetzungen

erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an

die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in

ZUf. 1 f. : « Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten-

falls zu befördernden Personen, wobei auf jede Person

45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die