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56_I_521

BGE 56 I 521

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Staats.recht.

Falle nicht handeln. Vielmehr wäre die J.'rage die, ob eine

Berücksichtigung des Interesses auch über die erwähnte

Schranke hinaus zulässig sei.

Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,

dass in der weiter angerufenen Vorschrift des Automobil-

konkordats Art. 20 II der Begriff der Gebühr bezw. der

Deck~ der «gehabten Kosten)} in einem anderen,

strengeren Sinne zu verst.ehen sei als bei der Anwendung

.von Art. 19 Abs. 4 KV, so dass sich mit der Rüge des

Verstosses gegen diese Verfassungsvorschrift . auch die

weitere der Konkordatsverletzung erledigt. I)

«2. -

Auch der Vorwurf ungleicher Behandlung geht

fehl. Im Gegensatz zum Reisepass, der seiner Natur na.ch

ein einfacher « Ausweis I) im Sinne von § 2 a der Gebühren-

ordnung'· ist, fällt der Führerschein als Polizeierlaubnis

unter die «Bewilligungen I) nach § 2 c ebenda, wie auch

das Gutachten Fleiner annimmt. Die verschiedene Be-

messung der Gebühr für die Verlängerung des einen oder

andern ist daher jedenfalls kantonalrechtlich begründet.

Es kann auch die Behauptung, dass die Arbeit der Ver-

waltung in beiden Fällen die gleiche sei, nicht entscheidend

sein, wenn man die Kostendeckung, wie es nach Erwä-

gung loben richtigerweise geschehen muss, nic~t blos8

nach den Bemühungen und Auslagen gerade für den

einzelnen abgabepflichtigen Akt, sondern nach den Ge-

samtunkosten des betreffenden Dienstzweiges bemisst.

Aus der Tatsache, dass die kantonale Staatskanzlei für

jenen Zweck mit einer Abgabe von I Fr. für die Verlän-

gerung der Reisepässe auskommen zu können glaubt, lässt

sich nicht folgern, dass bei einem anderen Dienstzweige

mit verschiedenen Verhältnissen und anderem Gesamt-

kostenaufwand für einen verwandten Akt di~ nämliche

Bemessung Platz greüen müsse. I)

Interkantonaler Verkehr m;t Motorfahrzeugen und Fahrrädern. Ko 82.

521

V. Ii~TERKANTONALER VERKEHR

MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

CIRCULATION INTERCANTONALE

DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

81. Urteil vom 14. November 1930 i. S. Seitei'le

gegen Landgericht und Obergericht t1ri.

Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das

Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit

wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift

eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen, .die mehr

als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können),

vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind,

selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung

einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung

eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3

des erwähnten Inwrkant. Reglements besteht (Erw. 2). -

Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto-

nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über-

tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1).

A. -

Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung

zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte,

vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte « Regle-

ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last-

autos mit Personenbeförderung » verlangt in Art. 2 für

die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine

besondere Verkehrsbewilligung der zuständigen kantonalen

Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges

durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor-

liegen der in Art. 3 und 5 bestinlmten Voraussetzungen

erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an

die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in

Ziff. 1 f. : « Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten-

falls zu befördernden Personen, wobei auf jede Person

45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die

522

Staatsrecht.

VerkehrsLwilligung einzutragen und am Wagen sichtbar

für die 1.dfahrenden anzubringen; sie darf 30 nicht

übersteigen. 3 Kinder zählen gleich 2 erwachsenen Per-

sonen.» Ebenso bedarf es für den Wagenführer einer

besondern Fahrbewilligung, deren Voraussetzungen in

Art. 6 geregelt sind. Der Kanton Uri, der nicht zu den

vertragsschliessenden Kantonen gehört hatte, ist im März

1922 der Vereinbarung, wie schon früher dem Automobil-

konkordat von 1914 selbst, ebenfalls beigetreten.

Am 22. Februar 1929 hat der Landrat von Uri eine

« Vollziehungs-Verordnung zum Konkordat betr. den

Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern}) erlassen,

wonach der Verkehr mit diesen Fahrzeugen im Kanton

Uri nur unter Beobachtung der im Konkordat und Inter-

kantonalen Reglement vom 29. Dezember 1921 enthaltenen

und ausserdem der durch diese Verordnung aufgestellten

Bestimmungen gestattet sein soll.

§ 12 lautet:

« Die Höchstbreite eines Wagens darf 2,20 m, die Höchst-

belastung 10 Tonnen und die Höhe des Wagens mit der

Last über dem Boden 4 m nicht übersteigen.

Es dürfen nur solche Wagen verkehren, welche nicht

mehr als 23 erwachsene Fahrgäste aufnehmen können.»

B. -

Der in Schaffhausen wohnhafte Rekurrent Seiterle

fuhr am 20. Juni 1929 mit einem ihm gehörenden Gesell

schaftswagen Marke « Saurer.», auf welchem sich 26

erwachsene Fahrgäste befanden, über den Klausenpass.

Er hatte für diesen Wagen von der kantonalen Automobil-

kontrolle Schaffhausen nach Prüfung durch den kantonalen

Experten am 14. April 1928 die in Art. 2, 3 des Inter-

kantonalen Reglements von 1921 vorgesehene Verkehrs

bewilligung und zwar für eine entsprechende Zahl zu

befördernder Personen und ausserdem für sich die beson-

dere Führer-

(Fahr-) bewilligung nach Art. 6 ebenda

erhalten. Beide Bewilligungen waren ihm am 31. Januar

1929 auch für das Janr 1929 erneuert worden. Die Polizei-

direktion Uri verfäHte ihn wegen der Fahrt vom 20. Juni

lnterltaa'OO>l!IlM Yerkeiu- mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. N° 82.

52:3

1929 in eine Busse von 30 Fr., weil § 12 der kant. Voll-

ziehungsvew.rdnung vom 22'. Februar 1929 nur solche

Wagen zulasse, die höchstens 23 erwachsene Fahrgäste

aufnehmen können (neben dem Sitze des Wagenführers

nieht mehr als 23 Sitzplätze aufweisen). Auf Einsprache

des RekUl'renten setzte die Gerichtskommission des Land-

gerichts Uri du:roh Urteil vom 8. Juli 1929 den Bussbetrag

auf 20 Fr. herab, lehnte dagegen den weitergehenden

Antrag auf ganzliche Aufhebung der Busse ab, mit der

Begründung: die "Übertretung der erwähnten kantonalen

Verordnungsvorschrift sei an sich zugestanden. Ob die

Bestimmung, wie der Rekurrent behaupte, dem Konkor-

dat widerspreche, habe der Richter nicht zu untersuchen,

da er sich an das « geltende Gesetz » zu halten habe. Da

es sich nicht um eine ausnahmsweise Verkehrsvorschrift

i. S. von Art. 39 des Konkordats, Beschränkung für eine

bestimmte Strasse, sondern um ein allgemeines Fahrverbot

für den ganzen Kanton handle, sei auch die Aufstellung

einer besondern Verbotstafel nicht notwendig gewesen,

sondern habe die gewöhnliche Bekanntmachung durch

Publikation der Verordnung im kantonalen Amtsblatt

genügt. Der Umstand, dass solche Warnungstafeln tat-

sächlich seither gleichwohl von der Polizei angebracht

worden seien, während sie am 20. Juni noch gefehlt hätten,

rechtfertige immerhin eine gewisse Herabsetzung der Busse.

Eine Kassationsbeschwerde des Rekurrenten hat das

Obergericht von Uri mit Urteil vom 13. November 1929,

zugestellt am 20. Februar 1930, abgewiesen, weil eine

Gesetzesverletzung von Seite des Landgerichts i. S. der

massgehenden Bestimmung des Justizreglements und damit

ein Kassationsgrund nicht dargetan sei.

O. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

verlangt Seiterle die Aufhebung der heiden Urteile der

Gerichtskommission des Landgerichts und des Ober-

gerichts. Es wird zunächst neuerdings geltend gemacht,

dass sowohl das Landgericht als das Obergericht zur

Frage der Konkordats- und Verfassungsmässigkeit der

524

Staatsrecht.

angewendeten Bestimmung der kant. Vollziehungsver-

ordnung hätten Stellung nehmen müssen. Die Ablehnung

der Beurteilung dieser Frage, weil der Richter an die

formell gültig zustandegekommene Verordnung gebunden

sei, verstosse gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung

(Art. 14 KV) und enthalte eine Rechtsverweigerung. Im

übrigen sei eine Bestrafung wegen Übertretung der Vor-

schrift schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil dazu

nach dem Konkordat, Art. 39, Art. 51 Aha. 5 und 6 ihre

Bekanntgabe durch besondere Warnungs- (Verbots-) tafeln

an der Kantonsgrenze erforderlich gewesen wäre, ein

Erfordernis, das vom Landgericht zu Unrecht verneint

werde. Es müsse aber auch daran festgehalten werden,

dass die streitige Verordnungsbestimmung überhaupt

nicht rechtsbeständig sei und deshalb nicht zur Grund-

lage einer Bestrafung gemacht werden dürfe, weil sie

gegenüber dem Inhaber einer von der zuständigen Behörde

des Wohnsitzkantons ausgestellten interkantonalen Ver-

kehrsbewilligung für die Mitführung einer grösseren

Zahl von Fahrgästen i. S. des Interkantonalen Reglements

von 1921 dem Konkordat (Art. 8) widerspreche und zudem

Art. 4 und 31 BV verletze. Nachdem die urnerische Voll-

ziehungsverordnung einfache Lastwagen mit einer Breite

bis 2,20 m und einer Belastung bis 10 Tonnen zulasse, sei

eSj eine rechtsungleiche Behandlung, Gesellschaftswagen

mit denselben A ussenmassen vom Verkehr auszuschliessen,

auch wenn die Gesamtbelastung mit der mitgeführten,

durch die Verkehrsbewilligung nach Art. 2 des Interkan-

tonalen Reglements gestatteten Zahl von Fahrgästen,

wie beim Wagen des Rekurrenten, unter jener den Last-

wagen gestatteten Grenze bleibe. Es liessen sich auch

für eine solche Beschränkung der Zahl der Fahrgäste,

sobald der Wagen und dessen Belastung den in § 12 Abs. I

der

kantonalen

Vollziehungsverordnung

aufgestellten

Bedingungen entsprächen und die vorgeschriebenen Ge-

schwindigkeiten eingehalten würden, keinerlei triftige

polizeiliche Gründe, weder solche der Verkehrssicherheit,

InterkantonalE;r Verkehr mit :Motorfahrzenl'el1 uml FaJ.rriidE'll1. ]'\0 82.

525

noch des Strassenschutzes geltend machen, so dass es

sich um eine rein willkürliche und deshalb vor Art. 4 BV

und der Gewerbefreiheit nicht haltbare Anordnung handle.

Dies habe denn auch der Regierungsrat gefühlt, indem

nach einer von ihm im August 1929 erteilten Weisung von

auswärts kommende Wagen mit einer grösseren Zahl von

Reisenden an der Durchfahrt nicht gehindert würden,

sondern lediglich eine Busse wegen Übertretung der

streitigen Verordnungsvorschrift erhoben werde (eine

Angabe, die in der Vernehmlassung des Regierungsrates

Fakt. D unten als richtig zugestanden wird).

D. -

Das Landgericht Uri hat auf Gegenbemerkungen

verzichtet. Das Obergericht Uri hat unter Verweisung

auf die Motive seines Urteils die Abweisung der Beschwerde

beantragt. Ebenso der Regierungsrat von Uri, dem mit

Rücksicht auf die Beschwerdebegründung ebenfalls Ge-

legenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist. Er hat

dabei u. a. gegenüber der Rüge der Konkordats- und

Verfassungswidrigkeit der angewendeten Verordnungsvor-

schrift bemerkt: Die von einem anderen Konkordats-

kanton ausgestellte Verkehrsbewilligung verpflichte noch

nicht ohne weiteres dazu, den betreffenden Wagen auch

im eigenen Kanton zuzulassen. Sie gebe ein Recht auf

Verkehr nur innert der für das Kantonsgebiet erlassenen

und gehörig bekanntgemachten Vorschriften.

« Berg-

strassen)) verlangten nun einmal Sondervorschriften.

Und die Befugnis zum Erlasse solcher sei in Art. 37 bis

BV den Kantonen ausdrücklich gewahrt. Da das angefoch-

tene Verbot für jedermann gelte, könne auch die Rechts-

gleichheit dadurch nicht verletzt sein. Erlassen worden

sei es zum Schutze der Verkehrssicherheit auf den Berg-

strassen. Wenn sich herausstellen sollte, dass es zu diesem

Zwecke nicht geeignet und technisch verfehlt sei, so sei

es darum noch nicht willkürlich. Art. 31 e BV behalte

selbst gegenüber dem Grundsa,tze der Gewerbefreiheit

Verfügungen über die Benützung der Strassen vor, eine

Kompetenz der Kantone, die in Art. 37 bis BV insbesondere

526

Staa tsrecht.

für den Automobilverkehr nochmals ausdrücklich aner-

kannt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach feststehender Rechtsprechung kann die

Verfassungs-, Konkordats- oder Staatsvertragswidrigkeit

einer kantonalen Gesetzes- oder Verordnungsoostimmung

allgemein verbindlicher Natur noch gegenüber jeder

Anwendung der Bestimmung im einzelnen Falle geltend

gemacht werden. Das Bundesgericht hat dabei die Frage,

ob die angewendete kantonale Bestimmung gegen die

Verfassung, ein Konkordat oder einen Staatsvertrag

ver~tosse, als Präjudizialpunkt für die Rechtsbeständig-

keit der auf deren Anwendung beruhenden Einzelverfügung

zu prüfen und gegebenenfalls diese letztere aufzuheben,

auch wenn eine Aufhebung des angewendeten Erlasses

selbst nicht mehr möglich ist (BGE 46 I 289; 48 I 4). Der

Regierungsrat von Uri wendet demnach zu Unrecht ein,

dass der Rekurrent nicht die ihm gegenüber ausgefällte

Polizei busse wegen Verfassungs- oder Konkordatswidrig-

keit des § 12 Abs. 2 der landrätlichen Verordnung vom

22. Februar 1929 anfechten könne, ohne die Aufhebung

dieser Bestimmung selbst zu beantragen, wozu er wegen

Ablaufs der Beschwerdefrist (Art: 178 Ziff. 3 OG, Art. 49

litt. c VDG) gegenüber der Verordnung als solcher gar

nicht in der Lage gewesen wäre .. Dagegen könnte allerdings

auf die Rüge, dass die streitige Bestimmung eventuell

nach Art. 40 des Automobilkonkordats erst nach vorher-

gehender Anhörung der Regierungen der Nachbarkantone

hätte erlassen werden dürfen, aus einem anderen Grunde

nicht eingetreten werden. Wie bereits entschieden worden

ist, begründet Art. 40 Abs. 2 des Konkordats höchstens

ein Recht der Nachbarkantone, gegen eine ohne ihre

Begrüssung angeordnete Massnahme i. S. von Abs. 1 ebenda

(Beschränkung oder Verbot des Motorwagenverkehrs auf

bestimmten Strassen) aufzutreten. Es wird damit nicht

eine formelle Voraussetzung für die Verbindlichkeit des

Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. N0 82.

52i

betreffenden Verbots in dem Sinne aufgestellt, dass es

anderenfalls vom einzelnen Motorwagenbesitzer als ungültig

angefochten werden könnte (BGE 47 I 321 Erw. 3).

2. -

Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent zur Zeit

der Fahrt vom 20. Juni 1929 für den dabei verwendeten

Motorwagen die Verkehrs bewilligung der zuständigen

Amtsstelle seines Wohnsitzkantons Schaffhausen und zwar

die besondere Bewilligung für die Benützung zur Personen-

beförderung -

mit der tatsächlich mitgeführten Zahl

von Fahrgästen -

besass, wie sie durch das in Ergänzung

des Konkordats von 1914 vereinbarte Interkantonale

Reglement vom 29. Dezember 1921 vorgeschrieben ist.

Nach Art. 8 des Konkordats hat aber die von der zustän-

digen kantonalen Behörde ausgestellte Verkehrsbewilligung

und folglich auch die im erwähnten Interkantonalen

Reglement vorgesehene für das ganze Gebiet der Konkor-

datskantone Gültigkeit. Es folgt daraus die interkantonal-

rechtliche Verpflichtung der dem Konkordat angehörenden

Kantone, das von einem anderen Konkordatskanton mit

konkordatsmässiger Verkehrsbewilligung versehene Motor-

fahrzeug auch im eigenen Kantonsgebiet zuzulassen, ohne

an die Beschaffenheit des Fahrzeugs andere, strengere

Anforderungen stellen zu können, als das Konkordat sie

für die Erteilung der Verkehrsbewilligung durch den

zuständigen Kanton aufstellt, oder die Verwendung sonst

von Bedingungen abhängig machen zu können, die über

das Konkordat hinausgehen. Etwas Abweichendes wäre

nur zulässig, wenn das Konkordat in der fraglichen Bezie-

hung eine Lücke enthielte, die durch seine eigene Gesetz-

gebung auszufüllen dem einzelnen Kanton für sein Gebiet

freistünde, oder wenn es selbst die Konkordatskantone

ermächtigte, den Grundsatz des Art. 8 (interkantonale

Geltung der Verkehrsbewilligung) unter gewissen Voraus-

setzungen und nach bestimmten Richtungen zu durch-

brechen. Weder das eine noch das andere kann aber hier

in Frage kommen:

Nach Art. 3 Ziff. 1 litt. f des Interkantonalen Regle-

ments von 1921 bestimmt die besondere Verkehrsbewilli-

gung für die Verwendung eines l\Iotorfahrzeugs zur Per-

fionenbeförderung auch die Zahl der Personen, die mit dem

Fahrzeug befördert werden dürfen, wobei darauf zu achten

ist, dass auf eine erwachsene Person 45 cm Sitz breite

kommen und auch unter dieser Voraussetzung die Bewillli-

gung nicht für mehr als 30 envachsene Personen erteilt

werden darf. Die Zahl der zulässigen Fahrgäste wird also

durch das Konkordat geregelt und zwar in dem Sinne, dass

ihre J<'estsetzung einen Bestandteil der von der zuständigen

kantonalen Behörde ausgestellten Verkehrsbewilligung

bildet. Es wird auch nicht etwa geltend gemacht, dass seit

der Vereinbarung des Reglements von 1921 neue Tatsachen

eingetreten seien, aus denen sich Gefahren ergäben, die

in jenem Zeitpunkte nicht bekannt waren und auf die sich

daher die gedachte Vereinbarung nicht beziehen könne.

Obwohl sich der Kanton Uri während 8 Jahren -

von

1921 bis zum Erlass der kantonalen Vollziehungsverord-

nung vom 22. Februar 1929 -

an das Interkantonale

Reglement gehalten hat, d. h. Wagen, die auf Grund

desselben von der Behörde des zuständigen Konkordats-

kantons die Verkehrsbewilligung für eine grössere Zahl von

I.;'ahrgästen (bis zu 30) erhalten hatten, unbeanstandet

zum Verkehr im Kanton zugelassen hat, vermag der

Regierungsrat von Uri doch nicht zu behaupten oder gar

durch bestimmte konkrete Vor.gänge zu belegen, dass sich

dabei Nachteile für die Verkehrssicherheit herausgestellt

hätten, die eine abweichende Ordnung, wie sie nunmehr

in § 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung

getroffen wird, als notwendig hätten erscheinen lassen.

Die angefochtene Verordnungsbestimmung kann dem-

nach nicht dazu bestimmt sein, eine Lücke des Konkordats

auszufüllen. \'ielmehr enthält sie, indem sie alle Wagen,

die mehr als 23 Fahrgäste mit sich führen oder doch hiezu

eingerichtet sind, vom Verkehr im Kanton ausschliesst,

selbst wenn für die Beförderung dieser grösseren Zahl von

Reisenden eine Verkehrsbewilligung

der zuständigen

In,erkantonaler V .. rkehr mit ~Iotorfahrzeugen und Fahrrädern. XQ SO?

52\)

Behörde eines anderen Konkordatskantons i. S. von

Art. 3 Ziff. 1 litt. f des Interkantonalen Reglements von

1921 besteht, einen offenbaren Einbruch in die konkordats-

mässige Regelung der Materie, der nur auf Grund einer

entsprechenden Ermächtigung des Konkordates selbst

statthaft sein könnte. Eine solche Vorschrift findet sich

allerdings in beschränktem Umfange in Art. 40 des Kon-

kordats, wonach jedem Kanton das Recht zusteht, den

Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräder « auf gewissen

Strassen ganz zu verbieten oder nur unter gewissen Bedin-

gungen zu gestatten». Doch kann sie zur Rechtfertigung

der angefochtenen kantonalen Verordnungsbestimmung

schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die letztere

sich nicht bloss auf bestimmte Strassen (die «Bergstrassen »)

bezieht, sondern eine allgemeine Norm für den Verkehr

mit solchen Fahrzeugen im Kanton überhaupt enthält.

Der Regierungsrat weist denn auch selbst in seinen Ver-

nehmlassungen an das Bundesgericht in übereinstimmung

mit der Gerichtskommission des Landgerichts Uri auf

diesen Charakter des § 12 Abs. 2 der kantonalen Vollzie-

hungsverordnung hin, um die Behauptung des Rekurrenten

abzulehnen, dass das darin aufgestellte Verbot durch

entsprechende Warnungstafeln nach Art. 39, Art. 51

Abs. 5 und 6 des Konkordats hätte bekanntgegeben

werden müssen. Er kann sich danach nicht andererseits

bei der Frage der Rechtsbeständigkeit des Verbots an sich

auf das Recht des Kantons berufen, für die « Bergstrassen »

besondere Vorschriften aufzustellen, ohne mit sich selbst

in Widerspruch zu geraten. Irgendeine andere Konkor-

datsvorschrift, welche die streitige Verordnungsbestim-

mung zu stützen vermöchte, wird aber nicht angeführt

und besteht auch offenbar nicht. Art. 37 bis Abs. 2 BV

enthält lediglich eine Kompetenzausscheidung zwischen

Bund und Kantonen, indem er feststellt, dass die nach

Abs. 1 ebenda dem Bunde zustehende Befugnis zum Erlass

von Vorschriften über Automobile und Fahrräder daR

Recht der Kantone nicht berühre, den Automobil- und

MIr)

Staatsrecht.

Fahrradverkehr auf ihrem Gebiete zu beschränken oder

untersagen. Wie bei einer anderen hoheitlichen Befugnis

. so kann sich aber der Kanton auch in der Ausübung dieses

Hoheitsrechts dadurch beschränken, dass er anderen

Kantonen gegenüber durch· Staatsvertrag, Konkordat

die Verpflichtung eingeht, davon nur in einer bestimmten

Weise Gebrauch zu machen. Eine solche Beschränkung

enthält das Automobilkonkordat mit der Ergänzung durch

das Interkantonale Reglement von 1921 nach der heute in

Betracht kommenden Richtung. Nachdem der Kanton

Uri sowohl dem ursprünglichen Konkordat als der er-

wähnten Ergänzung desselben vorbehaltlos beigetreten

ist, kann er sich demnach nicht auf die allgemeine Befugnis

der Kantone zur Beschränkung des Motorwagenverkehrs

auf ihrem Gebiete (Art. 37 bis BV) berufen, um diesen

Verkehr an Bedingungen zu knüpfen, die mit dem Kon-

kordate, insbesondere Art. 8 desselben und der dadurch

für ihn begründeten interkantonalen Verpflichtung im

\Viderspruch stehen.

Ob die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der kantonalen

Vollziehungsverordnung als Verkehrsbeschränkung nur

für bestimmte einzelne Strassen ((Bergstrassen)) zulässig

wäre oder ob sie nicht auch alsdann zwar nicht auf Grund

des Konkordats, aber von Art. 4 und allenfalls Art. 31 BV

als rechtsungleiche Behandlung und willkürlich (einer

ernstlich vertretbaren sachlichen Begründung ermangelnd)

angefochten werden könnte, braucht unter diesen Umstän-

den heute nicht entschieden zu werden. Vom Standpunkte

des Konkordats würde zu einem] solchen beschränkten

Verbote auser einer Verfügung, welche die davon betrof-

fenen Strassen näher bezeichnete, auf alle Fälle deren

Bekanntgabe durch entsprechende Warnungstafeln nach

Art. 39, Art. 51 Abs. 5 und 6 des Konkordats gehören,

damit das Verbot einem ausserkantonalen 'Wageninhaber

entgegengehalten werden könnte, dem dessen sonstige

Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann. Solange der

Kanton Uri in der Praxis ausserkantonale Automobile

Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädel'D. N0 82.

531

mit mehr als 23 Fahrgästen durch den Kanton fahren

lässt und sich begnügt, vom Wageninhaber oder -führer

eine Busse wegen übertretung der kantonalen Vollzie-

hungsverordnung zu erheben, womit die Busse tatsächlich

den Charakter eines Fahrgeldes annimmt, wird er auch

kaum den Standpunkt einnehmen können, dass die Ver-

kehrssicherheit auf den Bergstrassen die angefochtene

Beschränkung der Zahl der Fahrgäste erfordere.

Ist § 12 Abs. 2 der kant. Vollziehungsverordnung, so

wie er heute lautet und der Bestrafung des Rekurrenten

zu Grunde gelegt worden ist, konkordats widrig, so durfte

aber auch eine Busse wegen übertretung desselben gegen

den Rekurrenten als einem anderen Konkordatskanton

angehörenden Automobilisten ohne Verletzung des Kon-

kordats und der aus diesem für den Kanton Uri folgenden

interkantonalen Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.

Die diese Busse aufrechthaltenden Urteile der urnerischen

Gerichte sind deshalb als konkordatswidrig aufzuheben,

ohne dass es nötig wäre zu dem Streite darüber Stellung

zu nehmen, ob nicht schon der kantonale Richter die Frage

der Vereinbarkeit der angewendeten kantonalen Verord-

nungsvorschrift mit dem Konkordate hätte prüfen müssen

oder ob er dies aus dem vom Landgericht angeführten

Grunde habe ablehnen können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die

damit angefochtenen Urteile des Landgerichts Uri (Ge-

richtskommission) vom 8. Juli 1929 und des Obergerichts

Uri vom 13. November 1929 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 81. -

Voir aussi n° 81.