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Staats.recht.
Falle nicht handeln. Vielmehr wäre die J.'rage die, ob eine
Berücksichtigung des Interesses auch über die erwähnte
Schranke hinaus zulässig sei.
Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,
dass in der weiter angerufenen Vorschrift des Automobil-
konkordats Art. 20 II der Begriff der Gebühr bezw. der
Deck~ der «gehabten Kosten)} in einem anderen,
strengeren Sinne zu verst.ehen sei als bei der Anwendung
.von Art. 19 Abs. 4 KV, so dass sich mit der Rüge des
Verstosses gegen diese Verfassungsvorschrift . auch die
weitere der Konkordatsverletzung erledigt. I)
«2. -
Auch der Vorwurf ungleicher Behandlung geht
fehl. Im Gegensatz zum Reisepass, der seiner Natur na.ch
ein einfacher « Ausweis I) im Sinne von § 2 a der Gebühren-
ordnung'· ist, fällt der Führerschein als Polizeierlaubnis
unter die «Bewilligungen I) nach § 2 c ebenda, wie auch
das Gutachten Fleiner annimmt. Die verschiedene Be-
messung der Gebühr für die Verlängerung des einen oder
andern ist daher jedenfalls kantonalrechtlich begründet.
Es kann auch die Behauptung, dass die Arbeit der Ver-
waltung in beiden Fällen die gleiche sei, nicht entscheidend
sein, wenn man die Kostendeckung, wie es nach Erwä-
gung loben richtigerweise geschehen muss, nic~t blos8
nach den Bemühungen und Auslagen gerade für den
einzelnen abgabepflichtigen Akt, sondern nach den Ge-
samtunkosten des betreffenden Dienstzweiges bemisst.
Aus der Tatsache, dass die kantonale Staatskanzlei für
jenen Zweck mit einer Abgabe von I Fr. für die Verlän-
gerung der Reisepässe auskommen zu können glaubt, lässt
sich nicht folgern, dass bei einem anderen Dienstzweige
mit verschiedenen Verhältnissen und anderem Gesamt-
kostenaufwand für einen verwandten Akt di~ nämliche
Bemessung Platz greüen müsse. I)
Interkantonaler Verkehr m;t Motorfahrzeugen und Fahrrädern. Ko 82.
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V. Ii~TERKANTONALER VERKEHR
MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN
CIRCULATION INTERCANTONALE
DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
81. Urteil vom 14. November 1930 i. S. Seitei'le
gegen Landgericht und Obergericht t1ri.
Automobilkonkordat von 1914 mit der Ergänzung durch das
Interkant. Reglement vom 29. Dezember 1921. Unzulässigkeit
wegen Verstosses gegen das Konkordat der internen Vorschrift
eines Konkordatskantons, wonach Motorwagen, .die mehr
als 23 erwachsene Fahrgäste mitführen (aufnehmen können),
vom Verkehr im Kanton allgemein ausgeschlossen sind,
selbst wenn für die Verwendung des Wagens zur Beförderung
einer grösseren Zahl von Personen eine Verkehrsbewilligung
eines anderen zuständigen Konkordatskantons nach Art. 2, 3
des erwähnten Inwrkant. Reglements besteht (Erw. 2). -
Zulässigkeit der Rüge der Konkordatswidrigkeit einer kanto-
nalen Gesetzesbestimmung noch gegenüber der wegen Über-
tretung der Bestimmung ergangenen Strafverfügung (Erw. 1).
A. -
Das von einer Anzahl Kantonen als Ergänzung
zUm Automobilkonkordat vom 7. April 1914 vereinbarte,
vom Bundesrat am 29. Dezember 1921 genehmigte « Regle-
ment betr. den Verkehr von Autoomnibussen und Last-
autos mit Personenbeförderung » verlangt in Art. 2 für
die Personenbeförderung durch solche Fahrzeuge eine
besondere Verkehrsbewilligung der zuständigen kantonalen
Behörde. Sie wird auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges
durch einen Experten ausgestellt und darf nur beim Vor-
liegen der in Art. 3 und 5 bestinlmten Voraussetzungen
erteilt werden. Art. 3 umschreibt die Anforderungen an
die Beschaffenheit des Wagens und erklärt dabei in
Ziff. 1 f. : « Der Experte bestimmt die Zahl der höchsten-
falls zu befördernden Personen, wobei auf jede Person
45 cm Sitzbreite kommen müssen. Diese Zahl ist in die
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Staatsrecht.
VerkehrsLwilligung einzutragen und am Wagen sichtbar
für die 1.dfahrenden anzubringen; sie darf 30 nicht
übersteigen. 3 Kinder zählen gleich 2 erwachsenen Per-
sonen.» Ebenso bedarf es für den Wagenführer einer
besondern Fahrbewilligung, deren Voraussetzungen in
Art. 6 geregelt sind. Der Kanton Uri, der nicht zu den
vertragsschliessenden Kantonen gehört hatte, ist im März
1922 der Vereinbarung, wie schon früher dem Automobil-
konkordat von 1914 selbst, ebenfalls beigetreten.
Am 22. Februar 1929 hat der Landrat von Uri eine
« Vollziehungs-Verordnung zum Konkordat betr. den
Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern}) erlassen,
wonach der Verkehr mit diesen Fahrzeugen im Kanton
Uri nur unter Beobachtung der im Konkordat und Inter-
kantonalen Reglement vom 29. Dezember 1921 enthaltenen
und ausserdem der durch diese Verordnung aufgestellten
Bestimmungen gestattet sein soll.
§ 12 lautet:
« Die Höchstbreite eines Wagens darf 2,20 m, die Höchst-
belastung 10 Tonnen und die Höhe des Wagens mit der
Last über dem Boden 4 m nicht übersteigen.
Es dürfen nur solche Wagen verkehren, welche nicht
mehr als 23 erwachsene Fahrgäste aufnehmen können.»
B. -
Der in Schaffhausen wohnhafte Rekurrent Seiterle
fuhr am 20. Juni 1929 mit einem ihm gehörenden Gesell
schaftswagen Marke « Saurer.», auf welchem sich 26
erwachsene Fahrgäste befanden, über den Klausenpass.
Er hatte für diesen Wagen von der kantonalen Automobil-
kontrolle Schaffhausen nach Prüfung durch den kantonalen
Experten am 14. April 1928 die in Art. 2, 3 des Inter-
kantonalen Reglements von 1921 vorgesehene Verkehrs
bewilligung und zwar für eine entsprechende Zahl zu
befördernder Personen und ausserdem für sich die beson-
dere Führer-
(Fahr-) bewilligung nach Art. 6 ebenda
erhalten. Beide Bewilligungen waren ihm am 31. Januar
1929 auch für das Janr 1929 erneuert worden. Die Polizei-
direktion Uri verfäHte ihn wegen der Fahrt vom 20. Juni
lnterltaa'OO>l!IlM Yerkeiu- mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. N° 82.
52:3
1929 in eine Busse von 30 Fr., weil § 12 der kant. Voll-
ziehungsvew.rdnung vom 22'. Februar 1929 nur solche
Wagen zulasse, die höchstens 23 erwachsene Fahrgäste
aufnehmen können (neben dem Sitze des Wagenführers
nieht mehr als 23 Sitzplätze aufweisen). Auf Einsprache
des RekUl'renten setzte die Gerichtskommission des Land-
gerichts Uri du:roh Urteil vom 8. Juli 1929 den Bussbetrag
auf 20 Fr. herab, lehnte dagegen den weitergehenden
Antrag auf ganzliche Aufhebung der Busse ab, mit der
Begründung: die "Übertretung der erwähnten kantonalen
Verordnungsvorschrift sei an sich zugestanden. Ob die
Bestimmung, wie der Rekurrent behaupte, dem Konkor-
dat widerspreche, habe der Richter nicht zu untersuchen,
da er sich an das « geltende Gesetz » zu halten habe. Da
es sich nicht um eine ausnahmsweise Verkehrsvorschrift
i. S. von Art. 39 des Konkordats, Beschränkung für eine
bestimmte Strasse, sondern um ein allgemeines Fahrverbot
für den ganzen Kanton handle, sei auch die Aufstellung
einer besondern Verbotstafel nicht notwendig gewesen,
sondern habe die gewöhnliche Bekanntmachung durch
Publikation der Verordnung im kantonalen Amtsblatt
genügt. Der Umstand, dass solche Warnungstafeln tat-
sächlich seither gleichwohl von der Polizei angebracht
worden seien, während sie am 20. Juni noch gefehlt hätten,
rechtfertige immerhin eine gewisse Herabsetzung der Busse.
Eine Kassationsbeschwerde des Rekurrenten hat das
Obergericht von Uri mit Urteil vom 13. November 1929,
zugestellt am 20. Februar 1930, abgewiesen, weil eine
Gesetzesverletzung von Seite des Landgerichts i. S. der
massgehenden Bestimmung des Justizreglements und damit
ein Kassationsgrund nicht dargetan sei.
O. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangt Seiterle die Aufhebung der heiden Urteile der
Gerichtskommission des Landgerichts und des Ober-
gerichts. Es wird zunächst neuerdings geltend gemacht,
dass sowohl das Landgericht als das Obergericht zur
Frage der Konkordats- und Verfassungsmässigkeit der
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Staatsrecht.
angewendeten Bestimmung der kant. Vollziehungsver-
ordnung hätten Stellung nehmen müssen. Die Ablehnung
der Beurteilung dieser Frage, weil der Richter an die
formell gültig zustandegekommene Verordnung gebunden
sei, verstosse gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung
(Art. 14 KV) und enthalte eine Rechtsverweigerung. Im
übrigen sei eine Bestrafung wegen Übertretung der Vor-
schrift schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil dazu
nach dem Konkordat, Art. 39, Art. 51 Aha. 5 und 6 ihre
Bekanntgabe durch besondere Warnungs- (Verbots-) tafeln
an der Kantonsgrenze erforderlich gewesen wäre, ein
Erfordernis, das vom Landgericht zu Unrecht verneint
werde. Es müsse aber auch daran festgehalten werden,
dass die streitige Verordnungsbestimmung überhaupt
nicht rechtsbeständig sei und deshalb nicht zur Grund-
lage einer Bestrafung gemacht werden dürfe, weil sie
gegenüber dem Inhaber einer von der zuständigen Behörde
des Wohnsitzkantons ausgestellten interkantonalen Ver-
kehrsbewilligung für die Mitführung einer grösseren
Zahl von Fahrgästen i. S. des Interkantonalen Reglements
von 1921 dem Konkordat (Art. 8) widerspreche und zudem
Art. 4 und 31 BV verletze. Nachdem die urnerische Voll-
ziehungsverordnung einfache Lastwagen mit einer Breite
bis 2,20 m und einer Belastung bis 10 Tonnen zulasse, sei
eSj eine rechtsungleiche Behandlung, Gesellschaftswagen
mit denselben A ussenmassen vom Verkehr auszuschliessen,
auch wenn die Gesamtbelastung mit der mitgeführten,
durch die Verkehrsbewilligung nach Art. 2 des Interkan-
tonalen Reglements gestatteten Zahl von Fahrgästen,
wie beim Wagen des Rekurrenten, unter jener den Last-
wagen gestatteten Grenze bleibe. Es liessen sich auch
für eine solche Beschränkung der Zahl der Fahrgäste,
sobald der Wagen und dessen Belastung den in § 12 Abs. I
der
kantonalen
Vollziehungsverordnung
aufgestellten
Bedingungen entsprächen und die vorgeschriebenen Ge-
schwindigkeiten eingehalten würden, keinerlei triftige
polizeiliche Gründe, weder solche der Verkehrssicherheit,
InterkantonalE;r Verkehr mit :Motorfahrzenl'el1 uml FaJ.rriidE'll1. ]'\0 82.
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noch des Strassenschutzes geltend machen, so dass es
sich um eine rein willkürliche und deshalb vor Art. 4 BV
und der Gewerbefreiheit nicht haltbare Anordnung handle.
Dies habe denn auch der Regierungsrat gefühlt, indem
nach einer von ihm im August 1929 erteilten Weisung von
auswärts kommende Wagen mit einer grösseren Zahl von
Reisenden an der Durchfahrt nicht gehindert würden,
sondern lediglich eine Busse wegen Übertretung der
streitigen Verordnungsvorschrift erhoben werde (eine
Angabe, die in der Vernehmlassung des Regierungsrates
Fakt. D unten als richtig zugestanden wird).
D. -
Das Landgericht Uri hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Das Obergericht Uri hat unter Verweisung
auf die Motive seines Urteils die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Ebenso der Regierungsrat von Uri, dem mit
Rücksicht auf die Beschwerdebegründung ebenfalls Ge-
legenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist. Er hat
dabei u. a. gegenüber der Rüge der Konkordats- und
Verfassungswidrigkeit der angewendeten Verordnungsvor-
schrift bemerkt: Die von einem anderen Konkordats-
kanton ausgestellte Verkehrsbewilligung verpflichte noch
nicht ohne weiteres dazu, den betreffenden Wagen auch
im eigenen Kanton zuzulassen. Sie gebe ein Recht auf
Verkehr nur innert der für das Kantonsgebiet erlassenen
und gehörig bekanntgemachten Vorschriften.
« Berg-
strassen)) verlangten nun einmal Sondervorschriften.
Und die Befugnis zum Erlasse solcher sei in Art. 37 bis
BV den Kantonen ausdrücklich gewahrt. Da das angefoch-
tene Verbot für jedermann gelte, könne auch die Rechts-
gleichheit dadurch nicht verletzt sein. Erlassen worden
sei es zum Schutze der Verkehrssicherheit auf den Berg-
strassen. Wenn sich herausstellen sollte, dass es zu diesem
Zwecke nicht geeignet und technisch verfehlt sei, so sei
es darum noch nicht willkürlich. Art. 31 e BV behalte
selbst gegenüber dem Grundsa,tze der Gewerbefreiheit
Verfügungen über die Benützung der Strassen vor, eine
Kompetenz der Kantone, die in Art. 37 bis BV insbesondere
526
Staa tsrecht.
für den Automobilverkehr nochmals ausdrücklich aner-
kannt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach feststehender Rechtsprechung kann die
Verfassungs-, Konkordats- oder Staatsvertragswidrigkeit
einer kantonalen Gesetzes- oder Verordnungsoostimmung
allgemein verbindlicher Natur noch gegenüber jeder
Anwendung der Bestimmung im einzelnen Falle geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht hat dabei die Frage,
ob die angewendete kantonale Bestimmung gegen die
Verfassung, ein Konkordat oder einen Staatsvertrag
ver~tosse, als Präjudizialpunkt für die Rechtsbeständig-
keit der auf deren Anwendung beruhenden Einzelverfügung
zu prüfen und gegebenenfalls diese letztere aufzuheben,
auch wenn eine Aufhebung des angewendeten Erlasses
selbst nicht mehr möglich ist (BGE 46 I 289; 48 I 4). Der
Regierungsrat von Uri wendet demnach zu Unrecht ein,
dass der Rekurrent nicht die ihm gegenüber ausgefällte
Polizei busse wegen Verfassungs- oder Konkordatswidrig-
keit des § 12 Abs. 2 der landrätlichen Verordnung vom
22. Februar 1929 anfechten könne, ohne die Aufhebung
dieser Bestimmung selbst zu beantragen, wozu er wegen
Ablaufs der Beschwerdefrist (Art: 178 Ziff. 3 OG, Art. 49
litt. c VDG) gegenüber der Verordnung als solcher gar
nicht in der Lage gewesen wäre .. Dagegen könnte allerdings
auf die Rüge, dass die streitige Bestimmung eventuell
nach Art. 40 des Automobilkonkordats erst nach vorher-
gehender Anhörung der Regierungen der Nachbarkantone
hätte erlassen werden dürfen, aus einem anderen Grunde
nicht eingetreten werden. Wie bereits entschieden worden
ist, begründet Art. 40 Abs. 2 des Konkordats höchstens
ein Recht der Nachbarkantone, gegen eine ohne ihre
Begrüssung angeordnete Massnahme i. S. von Abs. 1 ebenda
(Beschränkung oder Verbot des Motorwagenverkehrs auf
bestimmten Strassen) aufzutreten. Es wird damit nicht
eine formelle Voraussetzung für die Verbindlichkeit des
Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. N0 82.
52i
betreffenden Verbots in dem Sinne aufgestellt, dass es
anderenfalls vom einzelnen Motorwagenbesitzer als ungültig
angefochten werden könnte (BGE 47 I 321 Erw. 3).
2. -
Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent zur Zeit
der Fahrt vom 20. Juni 1929 für den dabei verwendeten
Motorwagen die Verkehrs bewilligung der zuständigen
Amtsstelle seines Wohnsitzkantons Schaffhausen und zwar
die besondere Bewilligung für die Benützung zur Personen-
beförderung -
mit der tatsächlich mitgeführten Zahl
von Fahrgästen -
besass, wie sie durch das in Ergänzung
des Konkordats von 1914 vereinbarte Interkantonale
Reglement vom 29. Dezember 1921 vorgeschrieben ist.
Nach Art. 8 des Konkordats hat aber die von der zustän-
digen kantonalen Behörde ausgestellte Verkehrsbewilligung
und folglich auch die im erwähnten Interkantonalen
Reglement vorgesehene für das ganze Gebiet der Konkor-
datskantone Gültigkeit. Es folgt daraus die interkantonal-
rechtliche Verpflichtung der dem Konkordat angehörenden
Kantone, das von einem anderen Konkordatskanton mit
konkordatsmässiger Verkehrsbewilligung versehene Motor-
fahrzeug auch im eigenen Kantonsgebiet zuzulassen, ohne
an die Beschaffenheit des Fahrzeugs andere, strengere
Anforderungen stellen zu können, als das Konkordat sie
für die Erteilung der Verkehrsbewilligung durch den
zuständigen Kanton aufstellt, oder die Verwendung sonst
von Bedingungen abhängig machen zu können, die über
das Konkordat hinausgehen. Etwas Abweichendes wäre
nur zulässig, wenn das Konkordat in der fraglichen Bezie-
hung eine Lücke enthielte, die durch seine eigene Gesetz-
gebung auszufüllen dem einzelnen Kanton für sein Gebiet
freistünde, oder wenn es selbst die Konkordatskantone
ermächtigte, den Grundsatz des Art. 8 (interkantonale
Geltung der Verkehrsbewilligung) unter gewissen Voraus-
setzungen und nach bestimmten Richtungen zu durch-
brechen. Weder das eine noch das andere kann aber hier
in Frage kommen:
Nach Art. 3 Ziff. 1 litt. f des Interkantonalen Regle-
ments von 1921 bestimmt die besondere Verkehrsbewilli-
gung für die Verwendung eines l\Iotorfahrzeugs zur Per-
fionenbeförderung auch die Zahl der Personen, die mit dem
Fahrzeug befördert werden dürfen, wobei darauf zu achten
ist, dass auf eine erwachsene Person 45 cm Sitz breite
kommen und auch unter dieser Voraussetzung die Bewillli-
gung nicht für mehr als 30 envachsene Personen erteilt
werden darf. Die Zahl der zulässigen Fahrgäste wird also
durch das Konkordat geregelt und zwar in dem Sinne, dass
ihre J<'estsetzung einen Bestandteil der von der zuständigen
kantonalen Behörde ausgestellten Verkehrsbewilligung
bildet. Es wird auch nicht etwa geltend gemacht, dass seit
der Vereinbarung des Reglements von 1921 neue Tatsachen
eingetreten seien, aus denen sich Gefahren ergäben, die
in jenem Zeitpunkte nicht bekannt waren und auf die sich
daher die gedachte Vereinbarung nicht beziehen könne.
Obwohl sich der Kanton Uri während 8 Jahren -
von
1921 bis zum Erlass der kantonalen Vollziehungsverord-
nung vom 22. Februar 1929 -
an das Interkantonale
Reglement gehalten hat, d. h. Wagen, die auf Grund
desselben von der Behörde des zuständigen Konkordats-
kantons die Verkehrsbewilligung für eine grössere Zahl von
I.;'ahrgästen (bis zu 30) erhalten hatten, unbeanstandet
zum Verkehr im Kanton zugelassen hat, vermag der
Regierungsrat von Uri doch nicht zu behaupten oder gar
durch bestimmte konkrete Vor.gänge zu belegen, dass sich
dabei Nachteile für die Verkehrssicherheit herausgestellt
hätten, die eine abweichende Ordnung, wie sie nunmehr
in § 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung
getroffen wird, als notwendig hätten erscheinen lassen.
Die angefochtene Verordnungsbestimmung kann dem-
nach nicht dazu bestimmt sein, eine Lücke des Konkordats
auszufüllen. \'ielmehr enthält sie, indem sie alle Wagen,
die mehr als 23 Fahrgäste mit sich führen oder doch hiezu
eingerichtet sind, vom Verkehr im Kanton ausschliesst,
selbst wenn für die Beförderung dieser grösseren Zahl von
Reisenden eine Verkehrsbewilligung
der zuständigen
In,erkantonaler V .. rkehr mit ~Iotorfahrzeugen und Fahrrädern. XQ SO?
52\)
Behörde eines anderen Konkordatskantons i. S. von
Art. 3 Ziff. 1 litt. f des Interkantonalen Reglements von
1921 besteht, einen offenbaren Einbruch in die konkordats-
mässige Regelung der Materie, der nur auf Grund einer
entsprechenden Ermächtigung des Konkordates selbst
statthaft sein könnte. Eine solche Vorschrift findet sich
allerdings in beschränktem Umfange in Art. 40 des Kon-
kordats, wonach jedem Kanton das Recht zusteht, den
Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräder « auf gewissen
Strassen ganz zu verbieten oder nur unter gewissen Bedin-
gungen zu gestatten». Doch kann sie zur Rechtfertigung
der angefochtenen kantonalen Verordnungsbestimmung
schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die letztere
sich nicht bloss auf bestimmte Strassen (die «Bergstrassen »)
bezieht, sondern eine allgemeine Norm für den Verkehr
mit solchen Fahrzeugen im Kanton überhaupt enthält.
Der Regierungsrat weist denn auch selbst in seinen Ver-
nehmlassungen an das Bundesgericht in übereinstimmung
mit der Gerichtskommission des Landgerichts Uri auf
diesen Charakter des § 12 Abs. 2 der kantonalen Vollzie-
hungsverordnung hin, um die Behauptung des Rekurrenten
abzulehnen, dass das darin aufgestellte Verbot durch
entsprechende Warnungstafeln nach Art. 39, Art. 51
Abs. 5 und 6 des Konkordats hätte bekanntgegeben
werden müssen. Er kann sich danach nicht andererseits
bei der Frage der Rechtsbeständigkeit des Verbots an sich
auf das Recht des Kantons berufen, für die « Bergstrassen »
besondere Vorschriften aufzustellen, ohne mit sich selbst
in Widerspruch zu geraten. Irgendeine andere Konkor-
datsvorschrift, welche die streitige Verordnungsbestim-
mung zu stützen vermöchte, wird aber nicht angeführt
und besteht auch offenbar nicht. Art. 37 bis Abs. 2 BV
enthält lediglich eine Kompetenzausscheidung zwischen
Bund und Kantonen, indem er feststellt, dass die nach
Abs. 1 ebenda dem Bunde zustehende Befugnis zum Erlass
von Vorschriften über Automobile und Fahrräder daR
Recht der Kantone nicht berühre, den Automobil- und
MIr)
Staatsrecht.
Fahrradverkehr auf ihrem Gebiete zu beschränken oder
untersagen. Wie bei einer anderen hoheitlichen Befugnis
. so kann sich aber der Kanton auch in der Ausübung dieses
Hoheitsrechts dadurch beschränken, dass er anderen
Kantonen gegenüber durch· Staatsvertrag, Konkordat
die Verpflichtung eingeht, davon nur in einer bestimmten
Weise Gebrauch zu machen. Eine solche Beschränkung
enthält das Automobilkonkordat mit der Ergänzung durch
das Interkantonale Reglement von 1921 nach der heute in
Betracht kommenden Richtung. Nachdem der Kanton
Uri sowohl dem ursprünglichen Konkordat als der er-
wähnten Ergänzung desselben vorbehaltlos beigetreten
ist, kann er sich demnach nicht auf die allgemeine Befugnis
der Kantone zur Beschränkung des Motorwagenverkehrs
auf ihrem Gebiete (Art. 37 bis BV) berufen, um diesen
Verkehr an Bedingungen zu knüpfen, die mit dem Kon-
kordate, insbesondere Art. 8 desselben und der dadurch
für ihn begründeten interkantonalen Verpflichtung im
\Viderspruch stehen.
Ob die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der kantonalen
Vollziehungsverordnung als Verkehrsbeschränkung nur
für bestimmte einzelne Strassen ((Bergstrassen)) zulässig
wäre oder ob sie nicht auch alsdann zwar nicht auf Grund
des Konkordats, aber von Art. 4 und allenfalls Art. 31 BV
als rechtsungleiche Behandlung und willkürlich (einer
ernstlich vertretbaren sachlichen Begründung ermangelnd)
angefochten werden könnte, braucht unter diesen Umstän-
den heute nicht entschieden zu werden. Vom Standpunkte
des Konkordats würde zu einem] solchen beschränkten
Verbote auser einer Verfügung, welche die davon betrof-
fenen Strassen näher bezeichnete, auf alle Fälle deren
Bekanntgabe durch entsprechende Warnungstafeln nach
Art. 39, Art. 51 Abs. 5 und 6 des Konkordats gehören,
damit das Verbot einem ausserkantonalen 'Wageninhaber
entgegengehalten werden könnte, dem dessen sonstige
Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann. Solange der
Kanton Uri in der Praxis ausserkantonale Automobile
Interkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädel'D. N0 82.
531
mit mehr als 23 Fahrgästen durch den Kanton fahren
lässt und sich begnügt, vom Wageninhaber oder -führer
eine Busse wegen übertretung der kantonalen Vollzie-
hungsverordnung zu erheben, womit die Busse tatsächlich
den Charakter eines Fahrgeldes annimmt, wird er auch
kaum den Standpunkt einnehmen können, dass die Ver-
kehrssicherheit auf den Bergstrassen die angefochtene
Beschränkung der Zahl der Fahrgäste erfordere.
Ist § 12 Abs. 2 der kant. Vollziehungsverordnung, so
wie er heute lautet und der Bestrafung des Rekurrenten
zu Grunde gelegt worden ist, konkordats widrig, so durfte
aber auch eine Busse wegen übertretung desselben gegen
den Rekurrenten als einem anderen Konkordatskanton
angehörenden Automobilisten ohne Verletzung des Kon-
kordats und der aus diesem für den Kanton Uri folgenden
interkantonalen Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
Die diese Busse aufrechthaltenden Urteile der urnerischen
Gerichte sind deshalb als konkordatswidrig aufzuheben,
ohne dass es nötig wäre zu dem Streite darüber Stellung
zu nehmen, ob nicht schon der kantonale Richter die Frage
der Vereinbarkeit der angewendeten kantonalen Verord-
nungsvorschrift mit dem Konkordate hätte prüfen müssen
oder ob er dies aus dem vom Landgericht angeführten
Grunde habe ablehnen können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die
damit angefochtenen Urteile des Landgerichts Uri (Ge-
richtskommission) vom 8. Juli 1929 und des Obergerichts
Uri vom 13. November 1929 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 81. -
Voir aussi n° 81.