opencaselaw.ch

48_I_1

BGE 48 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

MSchG .. OG ... OR .•• PatG .. PfStV .. PGB ..... PolStrG(B) .. PostG •... SchKG ... . StrG(B) .. . StrPO ... . StrV .... . URG ••.•, VVG .• VZEG .... VZG .... . ZGB .... . ~PO .... . CC ..... . CF ..... . CO ..... . CF. Cpe .... . Cpp ... .. LF ..•... LP. OJF ..... CC •••••• CO •..... Cpc ••••• Cpp ••••• LF •••••• LEF. OGF ...•. Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik- und Handels- . marken, etc .• vom 26. September 1890. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege, vom ~~. März 1893,6. Oktober t91t und 25. Juni 1921. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. aO.März 19B. Bundesgesetz betr. die .Erfindungspatente, v. 2t. Juni t907. Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be- stimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober t9t7. Privatrechtliebes Gesetzbuch. Polizei-8trafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April i910. BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. ~9. April 1889 Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 23. April i883. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April :l908. Bundesgesetz über Verpfiindung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schitfahrtsunternehmungen, vom

25. September :l9i7. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom 23. April 1920. . Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. AbHviatloDS franQa.t&es. Code civil. Constitution fMeraie. Code des obligations. Code pennI. Code de prooMure civile. Code de procMure penale; Loi federale. Loi fMerale sur Ia poursuite pour deltas et 1& failli~. Organisation judiciaire fMerale. C. Abbreviazion11tallane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria föderale. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI fDENI DE JUSTICE)

1. Urteil vom 17. März 1922

i. S. d'Arcis gegen Polizeigericht Glarus. Verletzung der Rechtsgleichheit, liegend in der Vorschrift eines kantonalen Gesetzes, wonach der Verkehr mit Motor- fahrzeugen an Sonntagen nur den ausserkantonalen Mo- torfahrzeugbesitzern verboten, den im Kanton Nieder- gelassenen dagegen gestattet wird. A. - Nach dem Gesetz über den Verkehr mit Motor- fahrzeugen und Fahrrädern im Kanton Glarus vom 2. Mai 1920 ist während der Sommermonate das Fahren mit Motorfahrzeugen am Sonntag von Vormittags' 9 bis Abends 6 Uhr im ganzen Gebiet des Kantons untersagt. Doch sind von diesem Verbot solche Motorfahrzeuge aus- genommen, deren Besitzer seit mindestens drei Monaten als Bürger oder Niedergelassener im Kanton WOh.lt (§ 3). Diese Bestimmung fand sich schon im frühern Gesetz vom 12. Mai 1912. Uebertretungen werden mit Bussen von 5 bis 100 Fr. bestraft (§ 5). Die Polizeiorgane können Schuldige polizeilich festhalten nnter sofortiger Anzeige an den Polizeigerichtspräsidenten (§ 6). Der Rekurrent d'Arcis, der Bürger von Genf ist· und dort wohnt, fuhr Sonntag den 17. Juli 1921 über den Klausenpass. Er wollte am Abend in Ragaz sein. Auf AS 48 I - 19'12 1

2 Staatsrecht. der Passhöhe erfuhr er um Mitt3g von dem glarnerischen Sonntagsverbot des Fahrens mit Motorfahrzeugen. Er telephonierte a~ das Polizei amt Linthal und erhielt den Bescheid, das Fahren sei bis 6 Uhr verboten; wenn er die Fahrt trotzdem fortsetze, so habe er in Lintha120 Fr. Kaution zu leisten. In Linthal bezahlte der Rekurrent die 20 Fr. unter Protest. Der Empfangschein lautet auf eine {(Barkaution von 20 Fr. wegen Klage auf Gesetzes- übertretung». Das Polizeiamt Linthal liess den Rekur- renten dann weiterfahren, verzeigte ihn aber wegen Uebertretung des genannten Gesetzes beim Polizei- gerichtspräsidenten Glarus, der ihn am 28. Juli in eine Polizeihusse von 50 Fr. verfällte. Der Rekurrent verlangte die Beurteilung durch das Polizeigericht, indem er u. a. geltend machte, dass ein. nur für auswärtige Motorfahr- zeugbesitzer geltendes Sonntagsfahrverbot die Rechts- gleichheit verletze. Das Polizeigericht erkannte am 2. Dezember 1921, der Rekurrent sei schuldig der Ueber- tretung des § 2 des Gesetses betreffend den Motorwagen- verkehr und werde zu einer Busse von 20 Fr. verurteilt. In der Begründung wird das Verhalten der Kontroll- stelle in Linthal getadelt, die sich gegen die Gesetzes- übertretung hätte zur Wehre setzen sollen, statt sie käuflicherweise zu gestatten. Immerhin liege eine Ueber- tretung des Gesetzes vor. Auf die Frage der Verfassungs- mässigkeit des Verbotes des § 2 könne nicht eingetreten werden. Wenn das Gericht auch zugeben müsse, dass die ungleiche Behandlung auswärtiger Autobesitzer gegen Art. 4 BV verstosse, so habe es sich eben doch an das Gesetz zu halten. B. - Gegen dieses nach der kantonalen Gesetzgebung letztinstanzliche Urteil hat d'Arcis rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es liege eine Verletzung der Rechtsgleich- heit vor, die darin bestehe, dass glarnerische Automobile am Sonntag im Kanton nach Belieben fahren könnten, während die Auswärtigen dies nur tun könnten vermöge Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3 einer Kaution, die dann nachträglich in eine Polizeibusse umgewandelt werde, Man könne annehmen, dass man durch das sonntägliche Fahrverbot die Spaziergä!1ger habe schützen wollen. Aber dieser Zweck werde ja durch den Verkehr der kantonalen Autos vereitelt. In der Tat habe der Rekurrent bei der Durchfahrt durch den Kanton zahlreiche Autos angetroffen. C. - In seiner Vernehmlassung hat das Polizeigericht keinen Antrag gestellt. Es bemerkt, rechtserhebliche Unterschiede seien geeignet, eine verschiedene Behand- lung zu rechtfertigen. So wäre der Kanton Glarus berech- tigt, ein allgemeines Fahrverbot für alle Automobile, sei es für alle Tage oder nur für den Sonntag, zu erlassen. Er könnte auch auswärtigen Automobilen das Fp hren vollständig verbieten. Nachdem aber die letztem am 'Verktag zugelassen seien, könne allerdings nicht ein- gesehen werden, was für ein rechtserheblicher Unter- schied zwischen ihnen und den Einheimischen bezüglich des Sonntagsfahrens bestehe. Im Jahre 1912, wo erst zwölf Autos im Kanton vorhanden gewesen seien, habe man diese schliesslich fahren lassen können, ohne dem Publikum den Genuss sonntäglicher Fusstouren wesent- lich zu schmälern. Heute aber, wo die Zahl der einhei- mischen Autos fast 200 betrage, sei ein auf die aus- wärtigen Wagen beschränktes Verbot überlebt. Das Polizeigericht nehme indessen nicht die Kompetenz in Anspruch, formell rechtsgültige Gesetze auf ihre mate-:- rielle Verfassungsmässigkeit nachzuprüfen, und es über- lasse den Entscheid dem Bundesgerkht. Das Bundesgericht zieht in Erwägunq :

1. - Die ungleiche Behandlung, über die sich der Re- kurrent als Verletzung von Art. 4 BV beschwert, liegt im kantonalen Gesetz über den Motorwagenverkehr vom

2. Mai 1920, insofern hier den auswärtigen Besitzern von Motorfahrzeugen im Gegensatz zu den im Kanton woh- nenden während der Sommermonate das Fahren im

4 Staatsrecht. ganzen Kantonsgebiet an Sonntagen von Vormittags . 9 Uhr bis Abends 6. Uhr untersagt ist. Der Ablauf der Beschwerdefrist gegenüber dem Gesetze selbst (Art. 178 Ziff. 3 OG) schliesst die Anfechtung des darauf beruhen- den Urteils des Polizeigerichts Glarus vom 2. Dezember 1921 aus jenem Grunde nicht aus. Denn nach der Praxis kann noch gegen jede Anwendung eines kantonalen Gesetzes Beschwerde geführt werden mit der Behauptung, das Gesetz sei verfassungswidrig. Das Bundesgericht hat dabei die Frage, ob die angewendete gesetzliche Be~ stimmung gegen die Verfassung verstösst, zu prüfen, kann aber, wenn. es die Frage bejaht, nicht die Bestim- mung selber, sondern nur den ihre Anwendung bildenden Entscheid aufheben.

2. - Das glarnerische Gesetz über den Motorwagen- verkehr knüpft an den kantonalen oder ausserkantonalen Wohnsitz des Wagenbesitzers eine rechtliche Unter- scheidung: der Auswärtige untersteht dem sonntäg- lichen Fahrverbot, der Einheimische nicht. Es handelt sich dabei um eine Regelung der Benützung und speziell des Gemeingebrauchs der öffentlichen Strassen. Auch auf diesem Gebiet untersteht aber der kantonale Gesetz- geber dem Gebot der Rechtsgleichheit, wie e~ aus Art. 4 BV fliesst, d. h. er darf Unterschiede in der Zulassung zur Benützung der öffentlichen Strassen nur von solchen tatsächlichen Verschiedenheiten abhängig machen, die für die betreffende rechtliche Differenzierung 21s erheblich erscheinen; soweit dies nicht der Fall ist, muss die Be- nützung der öffentlichen Strassen und insbesondere der Gemeingebrauch an ihnen allen Personen in gleich- mässiger Weise gestattet werden. Fragt es sich daher, ob das kantonale oder auswärtige Domizil des Motor- wagenbesitzers ein vor Art. 4 BV genügendes gesetz- geberisches Kriterium darstellt, um je nachdem das Fahren am Sonntag zu gestatten oder zu untersagen, so sind keinerlei hinreichende Momente ersichtlich, die zur Bejahung der Frage führen würden. Dass die im Kanton Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 5 wohnenden Motorwagenbesitzer hier ihre Steuern be- zahlen und damit - im Gegensatz zu den andern - an die gerade durch den Motorwagenverkehr stark ge- steigerten Kosten de- Strassenunterhaltes beitragen, könnte, wie das Polizeigericht in seiner Antwort andeutet, höchstens ~u einem allgemeinen Fahrverbot gegenüber auswärtigen Motorwagen führen (das übrigens kaum zulässig wäre), niem~ls aber ein bIosses Sonntagfahr- verbot begründen. Ein solches kann nur den Zweck ver- folgen, das Publikum, das den Sonntag zu Spaziergängen benutzt, vor den mit dem Motorwagenverkehr verbun- denen Unannehmlichkeiten, Staubplage, usw. zu schützen. Solange es im Kanton nur ganz wenige Motorwagen gab, was nach der Antwort des Polizeigerichts im Jahre 1912 beim Erlass des frühern Gesetzes noch der Fall war. mochte die Beschränkung des Verbotes auf die auswär- tigen Wagen sich allenfalls auf die Erwägung stützen lassen, dass die Belästigung der Spaziergänger durch die paar einheimischen Wagen noch erträglich sei, während sie bei Zulassung auch der Auswärtigen unerträglich würde. Beim Erlass des Gesetzes von 1920 aber und seither konnte eine solche Begründung für das Sonntags- fahrverbot gegenüber auswärtigen Fahrzeugen nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Die Motorfahrzeuge im Kanton sind nunmehr so zahlreich - nach der Antwort des Polizeigerichts sind fast 200 Automobile vorhanden - dass bei einem nur auswärtige Wagen treffenden Ver- bot von ein~m wirksamen Schutz der sonntäglichen Spaziergänger nicht mehr die Rede sein kann. Damit ent- fällt dann aber jedes einigermassen ernsthafte und ein- leuchtende Motiv für die Unterscheidung zwischen kar- tonalen und ausserkantonalen Motorwagenbesitzern in Hinsicht auf das Fahren am Sonntag. Ein blos er fiska- lischer Gesichtspunkt, die Absicht, dem Staat eine Ein- nahmequelle aus dpn den auswärtigen Besitzern wegen Uebertretung des Verbotes aufzulegenden Bussen zu eröffnen -'- woran etwa gedacht werden könnte, wenig-

6 Staatsrecht. stens nach der Art und Weise, wie das Verbot im vorlie- genden Fall, und doch wohl nicht nur gerade in diesem, gehandhabt worden ist - vermag natürlich die ungleiche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Da nach dem Gesagten der § 2 des kantonalen Ge~etzes vom 2. Mai 1920 gegen den Art. 4 BV verstösst, so ist auch die im angefochtenen Urteil des Polizeigerichts Glarus wegen Uebertretung der Bestimmung erfolgte Ver:- urteilung des Rekurrenten zu einer Busse verfassungs- widrig. Demnac/l erkennt das Bunde:'(lerirhl : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Glarus vom 2. Dezember 1921 aufgehoben.

2. tJ'rteil vom 31. Kärz 19aa

i. S. Iträher und Keyer gegen Schwrz. Verletzung des Art. 4 BV. Die Rechte, die den im Eisenbahn~ dienste stehenden Personen geß.enüber der Pensionskasse erwachsen, können nicht als steuerpflichtiges Vermögen be- handelt werden. A. - Der Rekurrent Kräher ist Lokomotivführer bei der Schweiz. Südostbahn und der Rekurrent Meyer Kon- dukteur bei den Schweiz. Bundesbahnen. Bei der allge- meinen Steuerrevision des Jahres 1921 erklärte die Steuerkommission I des Kantons Schwyz Kräher für ein Vermögen von 1001 Fr. und Meyer für ein solches von 2000 Fr. steuerpflichtig. Über diese Taxationen be- schwerten sich die Rekurrenten beim Regierungsrat, in- dem sie darauf hinwiesen, dass sie sich kein Verm(jgen hätten ersparen können und daher auch kein solches be-:- süssen. Zum Rekurse des Kräher bemerkte die Ste.uer- Gleichheit yor dem Gesetz. N° 2.,7 kommission, dass die Taxation gerechtfertigtsei,weil er sich offenbar in guten Verhältnissen befinde. Der Re- gierungsrat wies darauf diese Beschwerde am 24. Dezem- ber 1921 mit folgender Begründung ab : « Rekurrent ist Angestellter der SüB und als solcher besitzt er einen An- spruch bei der Pensionskasse dieser Gesellschaft. Dieser Pensionsanspruch,qualifiziert sich als ein Vermögens- wert, der abschätzbar ist, da er beispielsweise bei einem vorzeitigen Verlassen der Stellung die von ihm einbe- zahlten Prämienbeträge zurückerhält. Diesem Umstand muss, gleich wie bei den Renten- und Lebensversiche- rungsansprüchen, bei der Feststellung der Steuertaxation Rechnung getragen werden, » Die von Meyer erhobene Beschwerde wUI:de vom Re- gierungsrat auf Grund einer Vernehmlassung der Steuer- kommission vom 9~ Januar 1922 ebenfalls und zwar am

14. Januar mit folgender Begründung abgewiesen: « Die Steuerkommission berichtet, dass Rekurrent als Kon- dukteur der SBB einen guten Verdienst habe und die Pensionsberechtigung besitze. Dieser Pensionsanspruch eines ältern Kondukteurs sei ein Vermögenswert, der im vorliegenden Falle nebst den Ersparnissen 2000 Fr. über- steige. Die Ansicht der Steuerkommission, ' dass der Pensionsanspruch eines Angestellten der Bundesbahnen ein steuerpflichtiger Vermögenswert sei, ist durchaus 'zu.;. treffend. Rekurrent ist daher nicht zu Unrecht mit 2000 Fr. veranlagt worden. Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, dass die vom Rekurrenten an die Pensions- kasse geleisteten Beiträge diesen Betrag bedeutend über- steigen und die Taxation demnach als eine sehr mässige bezeichnet werden muss. » B. - Gegen die,beiden Entscheide des Regierungs- rates haben .Kräher und Meyer am 23. Februar 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie machen geltend: ..... Darin, dass diese Beiträge (an die Pensionskassen) im Kanton Schwyz besteuert