Sachverhalt
Mit Eingabe vom 17. Mai 1921 hat die Schwei-
zerische Immobiliengenossenschaft Konfidentia in Zürich
b~im Bundesgericht gegen den Regierungsrat des Kan-
tons Schwyz staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-
letzung eines Konkordates, eventuell wegen Willkür und
Rechtsverweigerung erhoben. Es wird ausgeführt : Die
Rekurrentin sei Inhaberin eines Personenautomobils,
mit dem sie öfters die Strecke Zürich-Einsiedeln zu
befahren habe. Der kürzeste Weg führe auf dem Gebiete
der schwyzerischen Gemeinde Feusisberg über das sog.
Vogelnest. Hier sei die Strasse von der Gemeinde ge-
sperrt worden. Dies habe die Rekurrentin erfahren,
als sie im April einmal dort habe durchfahren wollen.
Sie habe dann von der schwyzerischen Staatskanzlei
Auskunft verlangt und so von dem Beschluss des Re-
gierungsrates Schwyz vom 2. Oktober 1920 Kenntnis
320
Staatsrecht.
erhalten, wodurch einem Gesuche des Gemeinderates von
Feusisberg um Sperrung des Strassenstückes im Vo.gel-
nest für den Motorwagenverkehr entsprochen worden
war. Aus dem erwähnten Beschlusse ergibt sich, dass
der Gemeinderat der anstossenden Gemeinde Wollerau
schon damals, ohne sich im übrigen der Sperrung zu
widersetzen, die Ansicht vertreten hatte, es müsste
dazu vorher noch die Regierung von Zürich gehört wer-
den, weil es sich um eine interkantonale Strasse nach
Art. 40 des Konkordates über den Verkehr mit Motor-
fahrzeugen und Fahrrädern handle. Der Regiernngsrat
lehnte jedoch .diese Auffassung in Erwägung 2 und 3
seines Beschlusses mit der Begründung ab : unter die
angerufene Bestimmung fielen nur Kantonsstrassen,
während man es hier mit einer Gemeindestrasse zu tun
habe: solche dürften nach § 2 der kantonalen Vollzie-
hungsverordnung von den Gemeinderäten, unter Vorbe-
halt der Genehmigung durch die Regierung gesperrt
werden.
"
Die Rekurrentin ficht in erster Linie diese Auslegung
des Konkordates an : als interkantonale im Sinne von
Art. 40 ebenda habe jede Strasse zu gelten, die den
Verkehr zwischen Kantonen ·vermittle, was bei dem
erwähnten Teilstück der Stra~se Zürich-Einsiedeln zu-
treffe. Eventuell wäre die Sperrung willkürlich, da sie
nur bezwecke, aus den interkanbmalen Automobil-
Strassengebühren einen Beitrag für die Gemeindek~e
herauszudrücken. Es liege ferner eine" Rechtsungleich-
heit darin, dass das Strassenstück nur für Automobile,
nicht auch für andere Fuhrwerke gesperrt werde.
B. -- Der Regierungsrat von Schwyz hält in seiner
Vernehmlassung auf die Beschwerde daran fest, dass
nur solche Strassen als interkantonale im Sinne von
Art. 40 des Konkordates anzusehen seien, die nach
der internen kantonalen Ordnung Kantonsstrassen seie'n.
Dieser Standpunkt sei auch dem Regierungsrat von
Zürich gegenüber in einer Zusammenkunft vertreten
I
#
lnterkant. Verkehr mit Motorf~zeugen u. Fahrrädern N0 44. 321
worden, die infolge einer Einsprache des letztem gegen
die Sperrung am 16. April 1921 stattgefunden habe.
Von Willkür oder Rechtsungleichheit sei keine Rede,
da die Strasse wegen der geringen Breite und der daraus
für den Automobilverkehr sich ergebenden Gefahr
gesperrt worden sei. Die Beschwerde sei deshalb unbe-
gründet. Es fehle aber auch das erforderliche Interesse
zur Erhebung derselben, weil nur das Vergnügen oder
die Bequemlichkeit der Rekurrentin oder besser ihres
Anwa1tes, Dr. Wettstein, durch das Verbot beeinträch-
tigt würde. Er sei es nämlich gewesen, der bei einer
Sanntagsfahrt im April auf die Verbottafel gestossen
sei.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde enthält keinen Antrag. Da aber aus der Begründung nur der Schluss gezogen werden kann, dass das angefochtene Verbot als unverbindlich zu erklären sei, so mag der formelle Mangel nachgesehen und die Beschwerdeschrift in diesem Sinne ergänzt werden.
E. 2 Das Interesse an der Anfechtung des Verbotes kann der Rekurrentin kaum abgesprochen werden. Auch wenn es nicht eine Geschäftsfahrt war, auf der ihr Automobil durch das Verbot zu einem Umweg ge- zwungen wurde, und wenn damals in dem Fahrzeug nicht eines ihrer Organe, sondern ihr heutiger Vertreter sass, so hat die Rekurrentin doch als zürcherische, d. h. benachb arte Automobilbesitzerin, ein Interesse daran, dass eine Strasse, die zu befahren sie in die Lage kommen kann, nicht in rechtswidriger Weise gesperrt werde. Selbst wenn es nicht ihr Automobil geweseri sein sollte, das damals- aufgehalten wurde, erschiene ihre Legiti- mation zur Beschwerdeführung als gegeben.
E. 3 Dagegen kann aus einem andern Grunde auf
die Beschwerde, soweit damit die Verletzung des Kon-
kordates betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen
322
Staatsrc.cht.
und Fahrrädern geltend gemacht wird, nicht cingetre~en
werden. Nach Satz 1 des in Frage kommenden Art. 4·0
des Konkordates «steht jedem Kanton das Recht zu,
den Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräderauf
gewissen Strassen ganz zu verbieten oder nur un~r
gewissen Bedingungen zu gestatten». Wenn Satz 2 un
Anschluss hieran bestimmt, dass ((interkantonale Stras-
sen nur nach Anhörung der Regierungen der benachbar-
ten Kantone gesperrt werden können;', so kann dem
angesichts der unbedingten Anerkennung der kantonalen
Strassenhoheit in Satz 1 nicht die Bedeutung der Auf-
stellung eines fQrmellen Erfordernisses für die .Giltigkeit
in Ausübung jener Hoheit erlassener Verbote .belgemessen
werden. Es handelt sich dabei nicht um eine über dem
kantonalen Recht ste.hende, dasselbe brechende oder
ergänzende objektive Rechtsnorm, sondern, wie auch der
Wortlaut zeigt, lediglich um eine Beschränkung der
eigenen Hoheitsrechte im Verhältnisse unter den Kanto-
nen selbst, eine Bindung, die sie unter sich eingegangen
haben unn die naher auch nur zwischen ihnen Rechte
und Pflichten becrründet : die Zusicherung ausserkan-
tonale Interessent~n durch die Regierungen der beteilig-
ten Kantone zu Worte kommen zu lassen, bevor eine
Sperrung der Strasse verfügt wird. Die Nichtb~achtung
dieser Verpflichtung mag den betreffenden RegIerungen
die Befugnis geben gegen die olme ihre Anhörung
ergangene Sperrung aufzutreten. Dagegen vennag d~raus
nicht auch ein Recht des einzelnen Motorwagenbesltzers
zu erwachsen dieselbe als für sich unverbindlich anzu-
fechten. Eine derartige Auslegung ginge nicht nur über
den 'Vortlaut der Konkordatsbestimmung, sondern auch
über den Zweck hinaus, dem das Mitspracherecht dienen
soll, nämlich zu verhindern, dass der Verkehr von
Kanton zu Kanton einseitig durch Massnahmen der
einzelnen Kantone' gehemmt werde. Dazu können sich
die kantonalen Interessenten durch die ihnen nach
kantonalem Recht zustehenden Behelfe hinreichend ver-
nenmen lassen. Ausserkantonale Interessenten aber wer- .
Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern N° 44. 323
den richtigerweise und genügend vertreten durch ihre
Regierungen. Dies um so mehr, als das Konkordat weder
die unter Art. 40 Satz 2 fallenden interkantonalen Strassen
bezeichnet noch die Kennzeichen dafür bestimmt. Die
Qualifikation hat eben gegebenenfalls im Wege der Aus-
spra~he von Regierung zu Regierung, eventuell durch
Einleitung eines staatsrechtlichen Verfahrens zwischen
diesen Regierungen zu erfolgen. Im vorliegenden Falle
befindet sich denn auch die Angelegenheit bereits, wie
aus der Vernehmlassung des Regierungsrats von Schwyz
sich ergibt, im Stadium jener Aussprache, und auf
di~sem Wege ist der Anstand auszutragen, nicht auf
demjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde eines
einzelnen ausserkantonalen Interessenten gegen die Gül-
tigkeit und Verbindlichkeit des von den Schwyzer Be-
hörden erlassenen Verbots.
E. 4 Die weitere Beschwerde wegen Willkür und un- gleicher Behandlung aber, zu der die Rekurrentin nach Erw. 2 legitimiert ist, erweist sich ·ohne weiteres als unbegründet, da für den Erlass des Verbotes sachliche Gründe angeführt worden sind, und wegen des höhe rn Grades der Gefährdung der Sicherheit durch ~10torfahr zeuge ein auf diese sich beschränkendes Verkehrsverbot sich wohl rechtfertigen lässt. Ob jenes Interesse der öffentlichen Sicherheit allenfalls vor den höheren des interkantonalen Verkehrs zurückzutreten hätte, ist, wie gesagt, nicht in diesem Verfahren zu prüfen, womit auch die Frage unentschieden bleibt, ob man es hier mit einer interkantonalen Strasse im Sinne von Art. 40 Abs. 2 des Konkordates zu tun habe, und ob hiefür das von der Rekurrentin oder das von der Regierung von Schwyz aufgestellte Kriterium, oder welches andere. entscheidend sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
Dispositiv
- Urteil vom S. Juli 1921 j. S. Schweizerische Immobiliengenossenschaft Confidentia gegen Schwyz Begierungsra.t. Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr- rädern vom 7. April 1~14. Art. 40: Die Bestimmung, wonach interkantonale Strassen nur nach Anhörung der Regierungen der benachbarten Kantone gesperrt werden dürfen, gibt nur der betr. Regierung, nicht dem einzelnen Motorwagen- besitzer ein Recht, gegen die ohne solche Anhörung erfolgte Sperrung einer Strasse aufzutreten. Angebliche Verletzung der Rechtsgleichbeit, weil die Sperrung nur für Automobile, nicht für andere Fuhrwerke gelte. A. - Mit Eingabe vom 17. Mai 1921 hat die Schwei- zerische Immobiliengenossenschaft Konfidentia in Zürich b~im Bundesgericht gegen den Regierungsrat des Kan- tons Schwyz staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver- letzung eines Konkordates, eventuell wegen Willkür und Rechtsverweigerung erhoben. Es wird ausgeführt : Die Rekurrentin sei Inhaberin eines Personenautomobils, mit dem sie öfters die Strecke Zürich-Einsiedeln zu befahren habe. Der kürzeste Weg führe auf dem Gebiete der schwyzerischen Gemeinde Feusisberg über das sog. Vogelnest. Hier sei die Strasse von der Gemeinde ge- sperrt worden. Dies habe die Rekurrentin erfahren, als sie im April einmal dort habe durchfahren wollen. Sie habe dann von der schwyzerischen Staatskanzlei Auskunft verlangt und so von dem Beschluss des Re- gierungsrates Schwyz vom 2. Oktober 1920 Kenntnis 320 Staatsrecht. erhalten, wodurch einem Gesuche des Gemeinderates von Feusisberg um Sperrung des Strassenstückes im Vo.gel- nest für den Motorwagenverkehr entsprochen worden war. Aus dem erwähnten Beschlusse ergibt sich, dass der Gemeinderat der anstossenden Gemeinde Wollerau schon damals, ohne sich im übrigen der Sperrung zu widersetzen, die Ansicht vertreten hatte, es müsste dazu vorher noch die Regierung von Zürich gehört wer- den, weil es sich um eine interkantonale Strasse nach Art. 40 des Konkordates über den Verkehr mit Motor- fahrzeugen und Fahrrädern handle. Der Regiernngsrat lehnte jedoch .diese Auffassung in Erwägung 2 und 3 seines Beschlusses mit der Begründung ab : unter die angerufene Bestimmung fielen nur Kantonsstrassen, während man es hier mit einer Gemeindestrasse zu tun habe: solche dürften nach § 2 der kantonalen Vollzie- hungsverordnung von den Gemeinderäten, unter Vorbe- halt der Genehmigung durch die Regierung gesperrt werden. " Die Rekurrentin ficht in erster Linie diese Auslegung des Konkordates an : als interkantonale im Sinne von Art. 40 ebenda habe jede Strasse zu gelten, die den Verkehr zwischen Kantonen ·vermittle, was bei dem erwähnten Teilstück der Stra~se Zürich-Einsiedeln zu- treffe. Eventuell wäre die Sperrung willkürlich, da sie nur bezwecke, aus den interkanbmalen Automobil- Strassengebühren einen Beitrag für die Gemeindek~e herauszudrücken. Es liege ferner eine" Rechtsungleich- heit darin, dass das Strassenstück nur für Automobile, nicht auch für andere Fuhrwerke gesperrt werde. B. -- Der Regierungsrat von Schwyz hält in seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde daran fest, dass nur solche Strassen als interkantonale im Sinne von Art. 40 des Konkordates anzusehen seien, die nach der internen kantonalen Ordnung Kantonsstrassen seie'n. Dieser Standpunkt sei auch dem Regierungsrat von Zürich gegenüber in einer Zusammenkunft vertreten I # lnterkant. Verkehr mit Motorf~zeugen u. Fahrrädern N0 44. 321 worden, die infolge einer Einsprache des letztem gegen die Sperrung am 16. April 1921 stattgefunden habe. Von Willkür oder Rechtsungleichheit sei keine Rede, da die Strasse wegen der geringen Breite und der daraus für den Automobilverkehr sich ergebenden Gefahr gesperrt worden sei. Die Beschwerde sei deshalb unbe- gründet. Es fehle aber auch das erforderliche Interesse zur Erhebung derselben, weil nur das Vergnügen oder die Bequemlichkeit der Rekurrentin oder besser ihres Anwa1tes, Dr. Wettstein, durch das Verbot beeinträch- tigt würde. Er sei es nämlich gewesen, der bei einer Sanntagsfahrt im April auf die Verbottafel gestossen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - Die Beschwerde enthält keinen Antrag. Da aber aus der Begründung nur der Schluss gezogen werden kann, dass das angefochtene Verbot als unverbindlich zu erklären sei, so mag der formelle Mangel nachgesehen und die Beschwerdeschrift in diesem Sinne ergänzt werden.
- - Das Interesse an der Anfechtung des Verbotes kann der Rekurrentin kaum abgesprochen werden. Auch wenn es nicht eine Geschäftsfahrt war, auf der ihr Automobil durch das Verbot zu einem Umweg ge- zwungen wurde, und wenn damals in dem Fahrzeug nicht eines ihrer Organe, sondern ihr heutiger Vertreter sass, so hat die Rekurrentin doch als zürcherische, d. h. benachb arte Automobilbesitzerin, ein Interesse daran, dass eine Strasse, die zu befahren sie in die Lage kommen kann, nicht in rechtswidriger Weise gesperrt werde. Selbst wenn es nicht ihr Automobil geweseri sein sollte, das damals- aufgehalten wurde, erschiene ihre Legiti- mation zur Beschwerdeführung als gegeben.
- - Dagegen kann aus einem andern Grunde auf die Beschwerde, soweit damit die Verletzung des Kon- kordates betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen 322 Staatsrc.cht. und Fahrrädern geltend gemacht wird, nicht cingetre~en werden. Nach Satz 1 des in Frage kommenden Art. 4·0 des Konkordates «steht jedem Kanton das Recht zu, den Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräderauf gewissen Strassen ganz zu verbieten oder nur un~r gewissen Bedingungen zu gestatten». Wenn Satz 2 un Anschluss hieran bestimmt, dass (( interkantonale Stras- sen nur nach Anhörung der Regierungen der benachbar- ten Kantone gesperrt werden können ;', so kann dem angesichts der unbedingten Anerkennung der kantonalen Strassenhoheit in Satz 1 nicht die Bedeutung der Auf- stellung eines fQrmellen Erfordernisses für die .Giltigkeit in Ausübung jener Hoheit erlassener Verbote .belgemessen werden. Es handelt sich dabei nicht um eine über dem kantonalen Recht ste.hende, dasselbe brechende oder ergänzende objektive Rechtsnorm, sondern, wie auch der Wortlaut zeigt, lediglich um eine Beschränkung der eigenen Hoheitsrechte im Verhältnisse unter den Kanto- nen selbst, eine Bindung, die sie unter sich eingegangen haben unn die naher auch nur zwischen ihnen Rechte und Pflichten becrründet : die Zusicherung ausserkan- tonale Interessent~n durch die Regierungen der beteilig- ten Kantone zu Worte kommen zu lassen, bevor eine Sperrung der Strasse verfügt wird. Die Nichtb~achtung dieser Verpflichtung mag den betreffenden RegIerungen die Befugnis geben gegen die olme ihre Anhörung ergangene Sperrung aufzutreten. Dagegen vennag d~raus nicht auch ein Recht des einzelnen Motorwagenbesltzers zu erwachsen dieselbe als für sich unverbindlich anzu- fechten. Eine derartige Auslegung ginge nicht nur über den 'Vortlaut der Konkordatsbestimmung, sondern auch über den Zweck hinaus, dem das Mitspracherecht dienen soll, nämlich zu verhindern, dass der Verkehr von Kanton zu Kanton einseitig durch Massnahmen der einzelnen Kantone' gehemmt werde. Dazu können sich die kantonalen Interessenten durch die ihnen nach kantonalem Recht zustehenden Behelfe hinreichend ver- nenmen lassen. Ausserkantonale Interessenten aber wer- . Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern N° 44. 323 den richtigerweise und genügend vertreten durch ihre Regierungen. Dies um so mehr, als das Konkordat weder die unter Art. 40 Satz 2 fallenden interkantonalen Strassen bezeichnet noch die Kennzeichen dafür bestimmt. Die Qualifikation hat eben gegebenenfalls im Wege der Aus- spra~he von Regierung zu Regierung, eventuell durch Einleitung eines staatsrechtlichen Verfahrens zwischen diesen Regierungen zu erfolgen. Im vorliegenden Falle befindet sich denn auch die Angelegenheit bereits, wie aus der Vernehmlassung des Regierungsrats von Schwyz sich ergibt, im Stadium jener Aussprache, und auf di~sem Wege ist der Anstand auszutragen, nicht auf demjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde eines einzelnen ausserkantonalen Interessenten gegen die Gül- tigkeit und Verbindlichkeit des von den Schwyzer Be- hörden erlassenen Verbots.
- - Die weitere Beschwerde wegen Willkür und un- gleicher Behandlung aber, zu der die Rekurrentin nach Erw. 2 legitimiert ist, erweist sich ·ohne weiteres als unbegründet, da für den Erlass des Verbotes sachliche Gründe angeführt worden sind, und wegen des höhe rn Grades der Gefährdung der Sicherheit durch ~10torfahr zeuge ein auf diese sich beschränkendes Verkehrsverbot sich wohl rechtfertigen lässt. Ob jenes Interesse der öffentlichen Sicherheit allenfalls vor den höheren des interkantonalen Verkehrs zurückzutreten hätte, ist, wie gesagt, nicht in diesem Verfahren zu prüfen, womit auch die Frage unentschieden bleibt, ob man es hier mit einer interkantonalen Strasse im Sinne von Art. 40 Abs. 2 des Konkordates zu tun habe, und ob hiefür das von der Rekurrentin oder das von der Regierung von Schwyz aufgestellte Kriterium, oder welches andere. entscheidend sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
318
Staatsrecht
Der angefochtene Entscheid ist aeshalb in der Meinung
aufzuheben,· das~ die begehrte . Rechtsöffnung grnnd-
sätzlich, vorbehältlich· der allfälligen Verrechnung der
vom Rekursbeklagten erhobenen Gegenforderung von
30 Fr. gewährt werden muss. Die Zulassung dieser Ver-
rechnungseinrede wird davon abhängen, ob die Gegen-
forderung auf Grund des Urteils des Zivilgerichts Glarus
vom 14. Oktober 1920 als nicht nur dem Grundsatze
sondern auch der Höhe nach durch «Urkunde» fest-
gestellt im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gelten kann
(Art. 4 des Konkordates). Dass auch den Rekurrenten
andrerseits gegenüber dem Rekursbeklagten noch eine
andere höhere Forderung (aus Dispositiv 6 des Urteils
des Kantonsgerichts St. Gallen) zusteht, ist dagegen
offenbar unerheblich, da gleichwie der Schuldner be-
stimmen kann, zur Tilgung welcher von mehreren For-
derungen seines Gläubigers eine Zahlung dienen soU,
ihm auch freistehen muss seine Gegenforderung gegen-
über irgendeiner jener mehreren Forderungen zu ver-
rechnen (Art. 86 OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgehei'ssen uild der Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten von Glarus vom 11. Fe-
bruar 1921 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Interkant, Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern N0 44.
31 U
VIII. INTERKANTONALER VERKEHR
MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN
CIRCULATION INTERCANTONALE
DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
44. Urteil vom S. Juli 1921
j. S. Schweizerische Immobiliengenossenschaft Confidentia
gegen Schwyz Begierungsra.t.
Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr-
rädern vom 7. April 1~14. Art. 40: Die Bestimmung, wonach
interkantonale Strassen nur nach Anhörung der Regierungen
der benachbarten Kantone gesperrt werden dürfen, gibt
nur der betr. Regierung, nicht dem einzelnen Motorwagen-
besitzer ein Recht, gegen die ohne solche Anhörung erfolgte
Sperrung einer Strasse aufzutreten. Angebliche Verletzung
der Rechtsgleichbeit, weil die Sperrung nur für Automobile,
nicht für andere Fuhrwerke gelte.
A. -
Mit Eingabe vom 17. Mai 1921 hat die Schwei-
zerische Immobiliengenossenschaft Konfidentia in Zürich
b~im Bundesgericht gegen den Regierungsrat des Kan-
tons Schwyz staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-
letzung eines Konkordates, eventuell wegen Willkür und
Rechtsverweigerung erhoben. Es wird ausgeführt : Die
Rekurrentin sei Inhaberin eines Personenautomobils,
mit dem sie öfters die Strecke Zürich-Einsiedeln zu
befahren habe. Der kürzeste Weg führe auf dem Gebiete
der schwyzerischen Gemeinde Feusisberg über das sog.
Vogelnest. Hier sei die Strasse von der Gemeinde ge-
sperrt worden. Dies habe die Rekurrentin erfahren,
als sie im April einmal dort habe durchfahren wollen.
Sie habe dann von der schwyzerischen Staatskanzlei
Auskunft verlangt und so von dem Beschluss des Re-
gierungsrates Schwyz vom 2. Oktober 1920 Kenntnis
320
Staatsrecht.
erhalten, wodurch einem Gesuche des Gemeinderates von
Feusisberg um Sperrung des Strassenstückes im Vo.gel-
nest für den Motorwagenverkehr entsprochen worden
war. Aus dem erwähnten Beschlusse ergibt sich, dass
der Gemeinderat der anstossenden Gemeinde Wollerau
schon damals, ohne sich im übrigen der Sperrung zu
widersetzen, die Ansicht vertreten hatte, es müsste
dazu vorher noch die Regierung von Zürich gehört wer-
den, weil es sich um eine interkantonale Strasse nach
Art. 40 des Konkordates über den Verkehr mit Motor-
fahrzeugen und Fahrrädern handle. Der Regiernngsrat
lehnte jedoch .diese Auffassung in Erwägung 2 und 3
seines Beschlusses mit der Begründung ab : unter die
angerufene Bestimmung fielen nur Kantonsstrassen,
während man es hier mit einer Gemeindestrasse zu tun
habe: solche dürften nach § 2 der kantonalen Vollzie-
hungsverordnung von den Gemeinderäten, unter Vorbe-
halt der Genehmigung durch die Regierung gesperrt
werden.
"
Die Rekurrentin ficht in erster Linie diese Auslegung
des Konkordates an : als interkantonale im Sinne von
Art. 40 ebenda habe jede Strasse zu gelten, die den
Verkehr zwischen Kantonen ·vermittle, was bei dem
erwähnten Teilstück der Stra~se Zürich-Einsiedeln zu-
treffe. Eventuell wäre die Sperrung willkürlich, da sie
nur bezwecke, aus den interkanbmalen Automobil-
Strassengebühren einen Beitrag für die Gemeindek~e
herauszudrücken. Es liege ferner eine" Rechtsungleich-
heit darin, dass das Strassenstück nur für Automobile,
nicht auch für andere Fuhrwerke gesperrt werde.
B. -- Der Regierungsrat von Schwyz hält in seiner
Vernehmlassung auf die Beschwerde daran fest, dass
nur solche Strassen als interkantonale im Sinne von
Art. 40 des Konkordates anzusehen seien, die nach
der internen kantonalen Ordnung Kantonsstrassen seie'n.
Dieser Standpunkt sei auch dem Regierungsrat von
Zürich gegenüber in einer Zusammenkunft vertreten
I
#
lnterkant. Verkehr mit Motorf~zeugen u. Fahrrädern N0 44. 321
worden, die infolge einer Einsprache des letztem gegen
die Sperrung am 16. April 1921 stattgefunden habe.
Von Willkür oder Rechtsungleichheit sei keine Rede,
da die Strasse wegen der geringen Breite und der daraus
für den Automobilverkehr sich ergebenden Gefahr
gesperrt worden sei. Die Beschwerde sei deshalb unbe-
gründet. Es fehle aber auch das erforderliche Interesse
zur Erhebung derselben, weil nur das Vergnügen oder
die Bequemlichkeit der Rekurrentin oder besser ihres
Anwa1tes, Dr. Wettstein, durch das Verbot beeinträch-
tigt würde. Er sei es nämlich gewesen, der bei einer
Sanntagsfahrt im April auf die Verbottafel gestossen
sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerde enthält keinen Antrag. Da aber
aus der Begründung nur der Schluss gezogen werden
kann, dass das angefochtene Verbot als unverbindlich
zu erklären sei, so mag der formelle Mangel nachgesehen
und die Beschwerdeschrift in diesem Sinne ergänzt
werden.
2. -
Das Interesse an der Anfechtung des Verbotes
kann der Rekurrentin kaum abgesprochen werden.
Auch wenn es nicht eine Geschäftsfahrt war, auf der ihr
Automobil durch das Verbot zu einem Umweg ge-
zwungen wurde, und wenn damals in dem Fahrzeug nicht
eines ihrer Organe, sondern ihr heutiger Vertreter sass,
so hat die Rekurrentin doch als zürcherische, d. h.
benachb arte Automobilbesitzerin, ein Interesse daran,
dass eine Strasse, die zu befahren sie in die Lage kommen
kann, nicht in rechtswidriger Weise gesperrt werde.
Selbst wenn es nicht ihr Automobil geweseri sein sollte,
das damals- aufgehalten wurde, erschiene ihre Legiti-
mation zur Beschwerdeführung als gegeben.
3. -
Dagegen kann aus einem andern Grunde auf
die Beschwerde, soweit damit die Verletzung des Kon-
kordates betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen
322
Staatsrc.cht.
und Fahrrädern geltend gemacht wird, nicht cingetre~en
werden. Nach Satz 1 des in Frage kommenden Art. 4·0
des Konkordates «steht jedem Kanton das Recht zu,
den Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräderauf
gewissen Strassen ganz zu verbieten oder nur un~r
gewissen Bedingungen zu gestatten». Wenn Satz 2 un
Anschluss hieran bestimmt, dass ((interkantonale Stras-
sen nur nach Anhörung der Regierungen der benachbar-
ten Kantone gesperrt werden können;', so kann dem
angesichts der unbedingten Anerkennung der kantonalen
Strassenhoheit in Satz 1 nicht die Bedeutung der Auf-
stellung eines fQrmellen Erfordernisses für die .Giltigkeit
in Ausübung jener Hoheit erlassener Verbote .belgemessen
werden. Es handelt sich dabei nicht um eine über dem
kantonalen Recht ste.hende, dasselbe brechende oder
ergänzende objektive Rechtsnorm, sondern, wie auch der
Wortlaut zeigt, lediglich um eine Beschränkung der
eigenen Hoheitsrechte im Verhältnisse unter den Kanto-
nen selbst, eine Bindung, die sie unter sich eingegangen
haben unn die naher auch nur zwischen ihnen Rechte
und Pflichten becrründet : die Zusicherung ausserkan-
tonale Interessent~n durch die Regierungen der beteilig-
ten Kantone zu Worte kommen zu lassen, bevor eine
Sperrung der Strasse verfügt wird. Die Nichtb~achtung
dieser Verpflichtung mag den betreffenden RegIerungen
die Befugnis geben gegen die olme ihre Anhörung
ergangene Sperrung aufzutreten. Dagegen vennag d~raus
nicht auch ein Recht des einzelnen Motorwagenbesltzers
zu erwachsen dieselbe als für sich unverbindlich anzu-
fechten. Eine derartige Auslegung ginge nicht nur über
den 'Vortlaut der Konkordatsbestimmung, sondern auch
über den Zweck hinaus, dem das Mitspracherecht dienen
soll, nämlich zu verhindern, dass der Verkehr von
Kanton zu Kanton einseitig durch Massnahmen der
einzelnen Kantone' gehemmt werde. Dazu können sich
die kantonalen Interessenten durch die ihnen nach
kantonalem Recht zustehenden Behelfe hinreichend ver-
nenmen lassen. Ausserkantonale Interessenten aber wer- .
Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern N° 44. 323
den richtigerweise und genügend vertreten durch ihre
Regierungen. Dies um so mehr, als das Konkordat weder
die unter Art. 40 Satz 2 fallenden interkantonalen Strassen
bezeichnet noch die Kennzeichen dafür bestimmt. Die
Qualifikation hat eben gegebenenfalls im Wege der Aus-
spra~he von Regierung zu Regierung, eventuell durch
Einleitung eines staatsrechtlichen Verfahrens zwischen
diesen Regierungen zu erfolgen. Im vorliegenden Falle
befindet sich denn auch die Angelegenheit bereits, wie
aus der Vernehmlassung des Regierungsrats von Schwyz
sich ergibt, im Stadium jener Aussprache, und auf
di~sem Wege ist der Anstand auszutragen, nicht auf
demjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde eines
einzelnen ausserkantonalen Interessenten gegen die Gül-
tigkeit und Verbindlichkeit des von den Schwyzer Be-
hörden erlassenen Verbots.
4. -
Die weitere Beschwerde wegen Willkür und un-
gleicher Behandlung aber, zu der die Rekurrentin nach
Erw. 2 legitimiert ist, erweist sich ·ohne weiteres als
unbegründet, da für den Erlass des Verbotes sachliche
Gründe angeführt worden sind, und wegen des höhe rn
Grades der Gefährdung der Sicherheit durch ~10torfahr
zeuge ein auf diese sich beschränkendes Verkehrsverbot
sich wohl rechtfertigen lässt. Ob jenes Interesse der
öffentlichen Sicherheit allenfalls vor den höheren des
interkantonalen Verkehrs zurückzutreten hätte, ist, wie
gesagt, nicht in diesem Verfahren zu prüfen, womit
auch die Frage unentschieden bleibt, ob man es hier mit
einer interkantonalen Strasse im Sinne von Art. 40
Abs. 2 des Konkordates zu tun habe, und ob hiefür das
von der Rekurrentin oder das von der Regierung von
Schwyz aufgestellte Kriterium, oder welches andere.
entscheidend sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden
kann, abgewiesen.