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47_I_319

BGE 47 I 319

Bundesgericht (BGE) · 1920-10-14 · Deutsch CH
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Staatsrecht

Der angefochtene Entscheid ist aeshalb in der Meinung

aufzuheben,· das~ die begehrte . Rechtsöffnung grnnd-

sätzlich, vorbehältlich· der allfälligen Verrechnung der

vom Rekursbeklagten erhobenen Gegenforderung von

30 Fr. gewährt werden muss. Die Zulassung dieser Ver-

rechnungseinrede wird davon abhängen, ob die Gegen-

forderung auf Grund des Urteils des Zivilgerichts Glarus

vom 14. Oktober 1920 als nicht nur dem Grundsatze

sondern auch der Höhe nach durch «Urkunde» fest-

gestellt im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gelten kann

(Art. 4 des Konkordates). Dass auch den Rekurrenten

andrerseits gegenüber dem Rekursbeklagten noch eine

andere höhere Forderung (aus Dispositiv 6 des Urteils

des Kantonsgerichts St. Gallen) zusteht, ist dagegen

offenbar unerheblich, da gleichwie der Schuldner be-

stimmen kann, zur Tilgung welcher von mehreren For-

derungen seines Gläubigers eine Zahlung dienen soU,

ihm auch freistehen muss seine Gegenforderung gegen-

über irgendeiner jener mehreren Forderungen zu ver-

rechnen (Art. 86 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgehei'ssen uild der Entscheid

des Zivilgerichtspräsidenten von Glarus vom 11. Fe-

bruar 1921 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

Interkant, Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern N0 44.

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VIII. INTERKANTONALER VERKEHR

MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

CIRCULATION INTERCANTONALE

DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

44. Urteil vom S. Juli 1921

j. S. Schweizerische Immobiliengenossenschaft Confidentia

gegen Schwyz Begierungsra.t.

Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr-

rädern vom 7. April 1~14. Art. 40: Die Bestimmung, wonach

interkantonale Strassen nur nach Anhörung der Regierungen

der benachbarten Kantone gesperrt werden dürfen, gibt

nur der betr. Regierung, nicht dem einzelnen Motorwagen-

besitzer ein Recht, gegen die ohne solche Anhörung erfolgte

Sperrung einer Strasse aufzutreten. Angebliche Verletzung

der Rechtsgleichbeit, weil die Sperrung nur für Automobile,

nicht für andere Fuhrwerke gelte.

A. -

Mit Eingabe vom 17. Mai 1921 hat die Schwei-

zerische Immobiliengenossenschaft Konfidentia in Zürich

b~im Bundesgericht gegen den Regierungsrat des Kan-

tons Schwyz staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-

letzung eines Konkordates, eventuell wegen Willkür und

Rechtsverweigerung erhoben. Es wird ausgeführt : Die

Rekurrentin sei Inhaberin eines Personenautomobils,

mit dem sie öfters die Strecke Zürich-Einsiedeln zu

befahren habe. Der kürzeste Weg führe auf dem Gebiete

der schwyzerischen Gemeinde Feusisberg über das sog.

Vogelnest. Hier sei die Strasse von der Gemeinde ge-

sperrt worden. Dies habe die Rekurrentin erfahren,

als sie im April einmal dort habe durchfahren wollen.

Sie habe dann von der schwyzerischen Staatskanzlei

Auskunft verlangt und so von dem Beschluss des Re-

gierungsrates Schwyz vom 2. Oktober 1920 Kenntnis

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Staatsrecht.

erhalten, wodurch einem Gesuche des Gemeinderates von

Feusisberg um Sperrung des Strassenstückes im Vo.gel-

nest für den Motorwagenverkehr entsprochen worden

war. Aus dem erwähnten Beschlusse ergibt sich, dass

der Gemeinderat der anstossenden Gemeinde Wollerau

schon damals, ohne sich im übrigen der Sperrung zu

widersetzen, die Ansicht vertreten hatte, es müsste

dazu vorher noch die Regierung von Zürich gehört wer-

den, weil es sich um eine interkantonale Strasse nach

Art. 40 des Konkordates über den Verkehr mit Motor-

fahrzeugen und Fahrrädern handle. Der Regiernngsrat

lehnte jedoch .diese Auffassung in Erwägung 2 und 3

seines Beschlusses mit der Begründung ab : unter die

angerufene Bestimmung fielen nur Kantonsstrassen,

während man es hier mit einer Gemeindestrasse zu tun

habe: solche dürften nach § 2 der kantonalen Vollzie-

hungsverordnung von den Gemeinderäten, unter Vorbe-

halt der Genehmigung durch die Regierung gesperrt

werden.

"

Die Rekurrentin ficht in erster Linie diese Auslegung

des Konkordates an : als interkantonale im Sinne von

Art. 40 ebenda habe jede Strasse zu gelten, die den

Verkehr zwischen Kantonen ·vermittle, was bei dem

erwähnten Teilstück der Stra~se Zürich-Einsiedeln zu-

treffe. Eventuell wäre die Sperrung willkürlich, da sie

nur bezwecke, aus den interkanbmalen Automobil-

Strassengebühren einen Beitrag für die Gemeindek~e

herauszudrücken. Es liege ferner eine" Rechtsungleich-

heit darin, dass das Strassenstück nur für Automobile,

nicht auch für andere Fuhrwerke gesperrt werde.

B. -- Der Regierungsrat von Schwyz hält in seiner

Vernehmlassung auf die Beschwerde daran fest, dass

nur solche Strassen als interkantonale im Sinne von

Art. 40 des Konkordates anzusehen seien, die nach

der internen kantonalen Ordnung Kantonsstrassen seie'n.

Dieser Standpunkt sei auch dem Regierungsrat von

Zürich gegenüber in einer Zusammenkunft vertreten

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lnterkant. Verkehr mit Motorf~zeugen u. Fahrrädern N0 44. 321

worden, die infolge einer Einsprache des letztem gegen

die Sperrung am 16. April 1921 stattgefunden habe.

Von Willkür oder Rechtsungleichheit sei keine Rede,

da die Strasse wegen der geringen Breite und der daraus

für den Automobilverkehr sich ergebenden Gefahr

gesperrt worden sei. Die Beschwerde sei deshalb unbe-

gründet. Es fehle aber auch das erforderliche Interesse

zur Erhebung derselben, weil nur das Vergnügen oder

die Bequemlichkeit der Rekurrentin oder besser ihres

Anwa1tes, Dr. Wettstein, durch das Verbot beeinträch-

tigt würde. Er sei es nämlich gewesen, der bei einer

Sanntagsfahrt im April auf die Verbottafel gestossen

sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerde enthält keinen Antrag. Da aber

aus der Begründung nur der Schluss gezogen werden

kann, dass das angefochtene Verbot als unverbindlich

zu erklären sei, so mag der formelle Mangel nachgesehen

und die Beschwerdeschrift in diesem Sinne ergänzt

werden.

2. -

Das Interesse an der Anfechtung des Verbotes

kann der Rekurrentin kaum abgesprochen werden.

Auch wenn es nicht eine Geschäftsfahrt war, auf der ihr

Automobil durch das Verbot zu einem Umweg ge-

zwungen wurde, und wenn damals in dem Fahrzeug nicht

eines ihrer Organe, sondern ihr heutiger Vertreter sass,

so hat die Rekurrentin doch als zürcherische, d. h.

benachb arte Automobilbesitzerin, ein Interesse daran,

dass eine Strasse, die zu befahren sie in die Lage kommen

kann, nicht in rechtswidriger Weise gesperrt werde.

Selbst wenn es nicht ihr Automobil geweseri sein sollte,

das damals- aufgehalten wurde, erschiene ihre Legiti-

mation zur Beschwerdeführung als gegeben.

3. -

Dagegen kann aus einem andern Grunde auf

die Beschwerde, soweit damit die Verletzung des Kon-

kordates betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen

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Staatsrc.cht.

und Fahrrädern geltend gemacht wird, nicht cingetre~en

werden. Nach Satz 1 des in Frage kommenden Art. 4·0

des Konkordates «steht jedem Kanton das Recht zu,

den Verkehr der Motorwagen und Motorfahrräderauf

gewissen Strassen ganz zu verbieten oder nur un~r

gewissen Bedingungen zu gestatten». Wenn Satz 2 un

Anschluss hieran bestimmt, dass ((interkantonale Stras-

sen nur nach Anhörung der Regierungen der benachbar-

ten Kantone gesperrt werden können;', so kann dem

angesichts der unbedingten Anerkennung der kantonalen

Strassenhoheit in Satz 1 nicht die Bedeutung der Auf-

stellung eines fQrmellen Erfordernisses für die .Giltigkeit

in Ausübung jener Hoheit erlassener Verbote .belgemessen

werden. Es handelt sich dabei nicht um eine über dem

kantonalen Recht ste.hende, dasselbe brechende oder

ergänzende objektive Rechtsnorm, sondern, wie auch der

Wortlaut zeigt, lediglich um eine Beschränkung der

eigenen Hoheitsrechte im Verhältnisse unter den Kanto-

nen selbst, eine Bindung, die sie unter sich eingegangen

haben unn die naher auch nur zwischen ihnen Rechte

und Pflichten becrründet : die Zusicherung ausserkan-

tonale Interessent~n durch die Regierungen der beteilig-

ten Kantone zu Worte kommen zu lassen, bevor eine

Sperrung der Strasse verfügt wird. Die Nichtb~achtung

dieser Verpflichtung mag den betreffenden RegIerungen

die Befugnis geben gegen die olme ihre Anhörung

ergangene Sperrung aufzutreten. Dagegen vennag d~raus

nicht auch ein Recht des einzelnen Motorwagenbesltzers

zu erwachsen dieselbe als für sich unverbindlich anzu-

fechten. Eine derartige Auslegung ginge nicht nur über

den 'Vortlaut der Konkordatsbestimmung, sondern auch

über den Zweck hinaus, dem das Mitspracherecht dienen

soll, nämlich zu verhindern, dass der Verkehr von

Kanton zu Kanton einseitig durch Massnahmen der

einzelnen Kantone' gehemmt werde. Dazu können sich

die kantonalen Interessenten durch die ihnen nach

kantonalem Recht zustehenden Behelfe hinreichend ver-

nenmen lassen. Ausserkantonale Interessenten aber wer- .

Interkant. Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern N° 44. 323

den richtigerweise und genügend vertreten durch ihre

Regierungen. Dies um so mehr, als das Konkordat weder

die unter Art. 40 Satz 2 fallenden interkantonalen Strassen

bezeichnet noch die Kennzeichen dafür bestimmt. Die

Qualifikation hat eben gegebenenfalls im Wege der Aus-

spra~he von Regierung zu Regierung, eventuell durch

Einleitung eines staatsrechtlichen Verfahrens zwischen

diesen Regierungen zu erfolgen. Im vorliegenden Falle

befindet sich denn auch die Angelegenheit bereits, wie

aus der Vernehmlassung des Regierungsrats von Schwyz

sich ergibt, im Stadium jener Aussprache, und auf

di~sem Wege ist der Anstand auszutragen, nicht auf

demjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde eines

einzelnen ausserkantonalen Interessenten gegen die Gül-

tigkeit und Verbindlichkeit des von den Schwyzer Be-

hörden erlassenen Verbots.

4. -

Die weitere Beschwerde wegen Willkür und un-

gleicher Behandlung aber, zu der die Rekurrentin nach

Erw. 2 legitimiert ist, erweist sich ·ohne weiteres als

unbegründet, da für den Erlass des Verbotes sachliche

Gründe angeführt worden sind, und wegen des höhe rn

Grades der Gefährdung der Sicherheit durch ~10torfahr­

zeuge ein auf diese sich beschränkendes Verkehrsverbot

sich wohl rechtfertigen lässt. Ob jenes Interesse der

öffentlichen Sicherheit allenfalls vor den höheren des

interkantonalen Verkehrs zurückzutreten hätte, ist, wie

gesagt, nicht in diesem Verfahren zu prüfen, womit

auch die Frage unentschieden bleibt, ob man es hier mit

einer interkantonalen Strasse im Sinne von Art. 40

Abs. 2 des Konkordates zu tun habe, und ob hiefür das

von der Rekurrentin oder das von der Regierung von

Schwyz aufgestellte Kriterium, oder welches andere.

entscheidend sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, abgewiesen.