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47_I_312

BGE 47 I 312

Bundesgericht (BGE) · 1911-02-18 · Deutsch CH
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312

Staatsrecht.

VI. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

Vgl. Nr. 32. -

Voir n° 32.

VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER

ANSPRüCHE

GARANTIE INTERCANTONALE POUR

L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS

DERIVANT DU DROIT PUBLIC

43. Urteil vom 18. Juni 19m

L S. Suter gegen Glarus Zivilgerichtsprasiaent.

RechtshiIIekonkordat vom 18. Februar 1911 Art. 1 ZUf. 5.

Gerichtskosten, die von einer Partei bezogen worden sind,

wobei ihr aber der Rückgriff auf die unterliegende Gegen-

partei eröffnet worden ist, behalten auch bei Betreibung

der letzteren durch die erstere den Charakter von «staat-

lichen Kostenforderungen *. wofür Rechtshilfe zu gewähren

ist, bei. Einrede der Verrechnung gegenüber dem auf das

Konkordat gestützten Rechtsöffnungsbegehren. Voraus-

setzungen.

r1. -

Der Rekursbek1agte Kamm in Mühlehorn,

Kanton Glarus, hatte in einem vor Bezirksgericht Ober-

toggenburg hängigen Verlöbnisbruchprozesse zwischen

der Tochter der Rekurrenten, Eheleute Suter und ihm

1

!

Interkantonale Rechtshilfe N° 43.

313

für die letzteren ehrverletzende Behauptungen aufge-

stellt. Die Rekurrenten erhoben lleshalb gegen ihn vor

Bezirksgericht Neutoggenburg als dem Gerichte ihres

Wohnsitzes Lichtensteig, wo sie von der beleidigenden

Rechtsschrift Kenntnis erhalten hatten, Verleumdungs-

klage. Das Bezirksgericht Neutoggenburg erklärte sich

indessen am 23. Oktober 1919 entsprechend dem Antrage

des Beklagten für örtlich unzuständig und legte die

({ Gerichtskosten)}. nämlich « Gerichtsgebühr 40 Fr .•

Präsidialgebühr 2 Fr., Kanzleigebühr 25 Fr., Kanzleiaus-

lagen 6 Fr. 30 Cts., Weibelgebühr 1 Fr. 50 Cts. », zusam-

men 74 Fr. 80 Cts. der « Klägerschaft)J auf. Der Betrag

musste von den Rekurrenten sofort bezahlt werden.

weil nach § 24 des st. gallischen EG zum SchKG « die

Entscheide der kantonalen gerichtlichen Instanzen über

Gerichtskosten ohne Rücksicht auf die für die Haupt-

streitsache bestehenden Rechtsmittel mit der Fällung

vollziehbar sind.)} Auf die von den Rekurrenten ergrif-

fene Appellation hob das st. gailische Kantonsgericht am

19. Januar 1920 den Unzuständigkeitsentscheid des

Bezirksgerichts auf, erklärte den Rekw-sbeklagten Kamm

der Verleumdung der Rekurrenten schuldig und verur-

teilte ihn zu 50 Fr. Geldstrafe. Dispositive 4 bis 6 des

Urteils lauten :

• « 4. Die (zweitinstanzliehe) Staatsgebühr von 60 Fr.

hat der Beklagte zu bezahlen.

» 5. Der Kostenspruch der Vorinstanz betreffend die

Rechtskosten im VOIfrageverfahren wird bestätigt und

den Klägern der Regress für die bezahlten Kosten auf den

Beklagten eröffnet.

» 6. Der Beklagte hat die Klägerschaft für das ganze

Verfahren mit 300 Fr.ausserrechtlich zu entschädigen.)l

Die Rekurrenten versuchten darauf für die Beträge

von 300 Fr. und 74 Fr. 80 Cts. -

ausserrechtliche Ent-

schädigung nach Dispositiv 6 des kantonsgerichtlichen

Urteils und erstinstanzliche Gerichtskosten -

gegen den

Rekursbeklagten an seinem Wohnsitze Rechtsöffnung

::H4

Staatsrecht.

zu erwirken, wurden aber vom Zivilgerichtsprnsidenten

von Glarus als Rechtsöffnungsrichter abgewiesen. Auch

eine im ordentlichen Verfahren erhobene Vollstreckungs':'

klage für den ersteren Betrag (die 300 Fr.) wies das Zivil-

gericht Glarus am 14. Oktober 1920 ab und legte die

« rechtlichen Kosten» dieses Prozesses den Klägern auf,

während die ausserrechtlichen wettgeschlagen wurden.

Am 3. Januar 1921 betrieben sodaml die Rekurrenten

den Rekursbeklagten neuerdings für die 74 Fr. 80 Cts.

an das Bezirksgericht Neutoggenburg bezahlte Kosten

und 1 Fr. 50 Cts. Kosten des früheren Zahlungsbefehls

für diesen Betrag, und verlangten nach erhobenem Rechts-

vorschlag unter Berufung auf Art. 1 Ziff. 5 des Kon-

kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-

hilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

-

dem sowohl Glarus als St. Gallen beigetreten sind -

die definitive Rechtsöffnung. Der Zivilgerichtsprdsident

verwarf indessen am 11. Februar 1921 das Begehren neuer-

dings mit der Begründung, dass keine ({ staatliche Kosten-

forderung » im Sinne der angerufenen Konkordats-

bestimmung, sondern ein gewöhnlicher « privatrechtli-

cher)! Kostenersatzallspruch einer Partei gegen die andere

. aus einem Strafurteil im Streite liege. Eventuell wäre

auch die Betreibungsforderung bis zum Betrage von

30 Fr. durch Verrechnung getilgt. Die hier erwähnte

Gegenforderung des Rekursbeklagten, die er im Rechts-

öffnungsverfahren zur Verrechnung gestellt hatte, stützt

sich auf das Urteil des Zivilgerichts Glarus vom 14. Ok-

tober 1920, wodurch den Rekurrenten die « rechtlichen

Kosten» jenes Verfahrens auferlegt worden waren,

§ 249 Ziff.7 glarnerische ZPO, wonach unter den «recht-

lichen Kosten» die

« Anwaltsgebühren l) inbegriffen

sind, und Ziff. 7 des Sportelntarifs für den Zivilprozess

vom 2. Mai 1920, wonach die « Anwaltsgebühr in ap-

pelabeln Fällen II für eine Verhandlung vor Gericht « ohne

Augenschein » 30 Fr. beträgt.

B. -

Gegen diesen letzten Entscheid des Zivilgerichts-

Interkantonale Rechtshilfe N° 43.

präsidenten haben die Eheleute Suter die staatsrechtliche

Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem An-

trage, derselbe sei aufzuheben und der Gerichtspräsident

anzuhalten, die Rechtsöffnung zu gewähren, eventuell

unter Herabsetzung des Forderungsbetrages um 30. Fr.

Sie machen geltend, dass die Voraussetzungen für die

Gewährung der konkordatsmässigen Rechtshilfe zu Un-

recht als nicht erfüllt erklärt worden seien und für die

zur Verrechnung gestellte Gegenforderung an der Rechts-

öffnungsverhandlung ein Ausweis, jedenfalls dem Be-

trage nach nicht erbracht worden sei, ganz abgesehen

davon, dass ihr wiederum die kompensable Forderung

der Rekurrenten aus Dispositiv 6 des Urteils· des st. gal-

lischen Kantonsgerichtes (ausserrechtliche Entschädi-

gung von 300 Fr.) entgegenstehen würde.

C. -

Der Zivilgerichtspräsident von Glarus und der

Rekursbeklagte Kamm haben Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 1 des Konkordates vom 18. Februar 1911

und 23. August 1912 gehören zu den Ansprüchen, zu

deren Vollstreckung sich die Kantone im Falle der

Feststellung durch rechtskräftigen Entscheid die gegen-

seitige Rechtshilfe durch Gewährung der definitiven

Rechtsöffnung zusichern: « 5. Bussen und staatliche

Kostenforderungen in Straffällen.) Urteile in Injurien-

sachen gelten nach feststehender Praxis (vgl. JAEGER,

zu Art. 81 SchKG S. 195 unten) als Strafurteile, gleich-

viel ob formell die Injurienklagen nach kantonalem

Recht, wie in St. Gallen, im Zivilprozesse abzuwandeln

sind: andernfalls, d. h. wenn es sich um ein Zivilurteil

handelte, würde die Vollstreckung beim Vorliegen der

Voraussetzungen des Art. 81 SchKG hier schon nach

Art. 61 BV von Bundesrechtswegen zu gewähren ge-

wesen sein (vgl. die Entscheide bei JAEGER, a. a. 0.,

316

Staatsrecht

wonach die Kostenverfügungen die Natur des Urteils

in der Hauptsache teilen).

Die 74 Fr. 80 Cts., deren Zahlung den Rekurrenten

durch den Entscheid des Bezirksgerichts Neutoggen-

burg vom 23. Oktober 1919 auferlegt worden war,

waren nun, wie schon aus der Spezifikation im Ent-

scheide selbst hervorgeht, zweifellos staatliche Kosten.

Sie stellen das Entgelt (Gebühren) für die Inanspruch-

nahme des Gerichts durch die Rekurrenten dar und

fielen als sog. «amtliche Kosten» im Sinne von §§ 94

und 95 der 5t. gallischen ZPO in die « Staatskasse». Den

Rekurrenten waren sie auferlegt worden, weil sie mit

ihrem Rechtsbegehren vor erster Instanz unterlegen

waren, während andernfalls, bei Gutheissung der Klage

die Kosten dem Rekursbeklagten (Beklagten im Injurien-

prozesse) hätten überbunden werden müssen (§ 94 I. c.).

Nachdem das st. gallische Kantonsgericht die Appel-

lation der Rekurrenten in der Sache selbst geschützt

und die Klage gutgeheissen hat, hätte folgerichtig

die Kostenverfügung des Bezirksgerichts ebenfalls in

dem Sinne berichtigt werden sollen, dass die Rück-

erstattung des von den Rekurrenten gezwungener-

massen bereits bezahlten Betrages aus der Staatskasse

an sie angeordnet und letztere. für die Erhebung auch

der erstinstanzlichen Kosten gleichwie nach Dispositiv 4

der zweitinstanzlichen an den Rekursbeklagten ver-

wiesen worden wäre. Wenn' das Gericht im Interesse

der Vereinfachung für die Staatskasse von einer solchen

Erledigung abgesehen und statt dessen den Rekurrenten

« den Regress für die bezahlte Summe auf den Rekurs-

beklagten eröffnet» hat, bedeutete dies deshalb' nicht,

wie der angefochtene Entscheid annimmt, die Zuerken-

nung eines ausserrechtlichen Entschädigungsanspruchs

in jener Höhe an die Rekurrenten gegenüber dem Re-

kursbeklagten; sonst hätte es keinen Zweck gehabt,

den Punkt in einem besonderen Dispositiv (5) zu ordnen,

sondern hätte der Betrag einfach in die durch Dispo-

..

r

,

.;

I

Interkantonale Rechtshilfe N° 43

317

sitiv 6 des Urteils zuerkannte «ausserrechtliche Ent-

schädigung» einbezogen werden können. Vielmehr war

es nur eine abgekürzte Form für die Verpflichtung des

Rekursbeklagten zur Tragung auch der erstinstanzlichen

Gerichtskosten, seine Verurteilung in diese, verbunden

mit der Ermächtigung an die Rekurrenten die ent-

sprechende Summe anS tel I e des S t a a t e s

zur Deckung für die von ihnen bereits geleistete Zahlung

ein z u z i ehe n. Dieser aus der zweitinstanzlichen

Gutheissung der Verleumdungsklage und Abweisung

der Inkompetenzeinrede entstandene Anspruch des Staa-

tes gegen den Rekursbeklagten auf Tragung der erst-

in5tanzlichen wie der zweitinstanzlichen Gerichtskosten

und nicht ein privater prozessualer Entschädigungs-

anspruch der Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten

ist es deinnach auch, welcher mit der Betreibung und

dem Rechtsöffnungsbegehren geltend gemacht wird.

Er verliert seine Natur nicht dadurch, dass an Stelle

des Staates St. Gallen als Betreibungsgläubiger und

Rechtsöffnungskläger ein privater Zessionar auftritt,

da massgebend für den Charakter eines Anspruchs als

öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen sein Inhalt

und EntStehungsgrund und nicht die Person desjenigen

ist, der ihn rechtlich verfolgt. Auch der Umstand, dass

das Konkordat in Art. 1 von öffentlichrechtlichen An-

sprüchen «des Staates und der Gemeinden sowie der

den letzteren gleichgestellten öffentlichrechtlichen Kor-

porationen» spricht, zwingt nicht zu dem Schlusse,

dass das Rechtsöffnungsbegehren nur von dem betref-

fenden Verbande selbst und nicht von einem privaten

Zessionar, dem er den Anspruch abgetreten hat, aus-

gehen könne. Es folgt daraus nur, dass es materiell ein

in der Person des Staates bezw. der Gemeinde usw.

selbst e n t s t a n den e r Anspruch sein muss, der

im Streite liegt, wie denn auch für eine Beschränkung

der Rechtshilfe in jenem Sinne irgend ein sachlicher

Grund nicht ersichtlich wäre .

AS 47 1- 1921

21

318

Staatsrecht

Der angefochtene Entscheid ist aeshalb in der Meinung

aufzuheben, dass die begehrte . Rechtsöffnung grund-

sätzlich, vorbehältlich . der allfälligen Verrechnung der

vom Rekursbeklagten erhobenen Gegenforderung von

30 Fr. gewährt werden muss. Die Zulassung dieser Ver-

rechnungseinrede wird davon abhängen, oh die Gegen-

forderung auf Grund des Urteils des Zivilgerichts Glarus

vom 14. Oktober 1920 als nicht nur dem Grundsatze

sondern auch der Höhe nach durch « Urkunde » fest-

gestellt im Sinne von Art. 81 Ahs. 1 SchKG gelten kann

(Art. 4 des Konkordates). Dass auch den Rekurrenten

andrerseits gegenüber dem Rekursbeklagten noch eine

andere höhere Forderung (aus Dispositiv 6 des Urteils

des Kantonsgerichts St. Gallen) zusteht, ist dagegen

offenbar unerheblich, da gleichwie der Schuldner be-

stimmen kann, zur Tilgung welcher von mehreren For-

derungen seines Gläubigers eine Zahlung dienen soll,

ihm auch freistehen muss seine Gegenforderung gegen-

über irgendeiner jener mehreren Forderungen zu ver-

rechnen (Art. 86 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgehei'ssen uild der Entscheid

des Zivilgerichtspräsidenten von Glarus vom 11. Fe-

bruar 1921 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

Interkant, Verkehr mit Motorfahrzeugen u. Fahrrädern N° 44.

319

VIII. INTERKANTONALER VERKEHR

MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÄDERN

CIRCULATION INTERCANTONALE

DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

44. Urten vom S. Juli 1921

j. S. Schweizerische Immobiliengenossenschaft Confidentia

gegen Schwyz Begierungsra.t.

Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr-

rädern vom 7. April 1~14. Art. 40: Die Bestimmung, wonach

interkantonale Strassen nur nach Anhörung der Regierungen

der benachbarten Kantone gesperrt werden dürfen, gibt

nur der betr. Regierung, nicht dem einzelnen Motorwagen-

besitzer ein Recht, gegen die ohne solche Anhörung erfolgte

Sperrung einer Strasse aufzutreten. Angebliche Verletzung

der Rechtsgleichheit, weil die Sperrung nur für Automobile,

nicht für andere Fuhrwerke gelte.

A. -

Mit Eingabe vom 17. Mai 1921 hat die Schwei-

zerische Immobiliengenossenschaft Konfidentia in Zürich

b~im Bundesgericht gegen den Regierungsrat des Kan-

tons Schwyz staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-

letzung eines Konkordates, eventuell wegen Willkür und

Rechtsverweigerung erhoben. Es wird ausgeführt : Die

Rekurrentin sei Inhaberin eines Personenautomobils,

mit dem sie öfters die Strecke Zürich-Einsiedeln zu

befahren habe. Der kürzeste Weg führe auf dem Gebiete

der schwyzerischen Gemeinde Feusisberg über das sog.

Vogelnest. Hier sei die Strasse von der Gemeinde ge-

sperrt worden. Dies habe die Rekurrentin erfahren,

als sie im April einmal dort habe durchfahren wollen.

Sie habe dann von der schwyzerischen Staatskanzlei

Auskunft verlangt und so von dem Beschluss des Re-

gierungsrates Schwyz vom 2. Oktober 1920 Kenntnis