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Staatsrecht
aum~me titre ·que lui, la contribution d'eclairage doit
,etre consideree comme sujette a provoquer le conflit
fiscal qui a ete vise al'art. 46 Const. fed.
On pourrait d'ailleurs relever egalement que l'art. 46
Const. fed. s'inspire principalement de cette considera-
tion qu 'un individu ne' peut etre astreint au payement
des impöts, c'est-a-dire tenu de subvenir aux depenses
oceasionnees par l'execution des services publics qu'au
lieu seulement Oll Je rattachent certains liens de fait. Or
admettre en l'espece que la contribution d'eclairage ne
tombe pas sous le coup de rart. 46 serait aller directe-
ment a l'encontre de la regle qu'il enonce et permettre
en n~alite aux cantons par une voie detournee d'eIuder
l'interdiction de la double imposi1ion, attendu qu'il suf~
firait pour cela d'instituer un impöt special pour chacune
des täches particulieres de l'administration.
3. -
Pour justifier son opposition au payement de la
contribution, la recourante s'est prevalue en ce qui
concerne la question du dornicile, de la solution donnee
par le Tribunal federal au conflit surgi entre la « Schwei-
zerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt I; et les
cantons de Soleure et Zurich (cf. RO ~ I p. 207 et suiv.).
La partie intimee, qui a fait 'porter son argumentation
essentiellement sur la nature.de la contribution, n'a pas
eru devoir se prononcer formellement sur ce point. Il est
eonstant cependant qu'ell~ ne pretend pas que les rap-
ports qui existent entre la societe et son agence de Bulle
soient essentiellement differents dece qu'ils etaient
entre la susdite societe et son agence de Soleure. Dans
ces conditions et en l'etat du dossier, on peut se dispenser
d'e~caminer la question plus a fond et admettre, par appli-
eatIon des memes principes, que l'installation de l'agenee
de Bulle ne suffisait pas a creer a la recourante un do-
mieile fiseal dans cette localite. Cette deduction par~it
d'autant plus fondee d'ailleurs que si l'intimee avait ete
d'un avis different, la recourante se serait probablement
vu poursuivre pour le payement des autres impöts
Gerichtsstand. ~. 42.
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communaux et ll'aurait 'eertainement pas limite reffet
de son recours a la contribution pour l'eclairage pubJic.
Le TribunallMiTal prononce:
Le reeours est admis' et ·Ia decision du Prefet de la
Gruyere, communiquee aux parties le 21 janvier 1921~
est annul&!.
V. GERICHTSSTAND
FOR
42. Urteil vom 6. Mai 1921
i. S. Zysset gegen Easelland Obergericht.
Die Provokation zur Klage (v'egen Patentverletzung) durch
den für deren Beurteilung zuständigen Richter des Wohn-
sitzes des Beklagten verstösst an sich nicht gegen Art. 59 BV.
Die Versäumnis der Provokationsfrist nimmt aber dem
Provokaten das Recht nicht, den Anspruch in einem anderen
Kanton, wo dafür ein weiterer bundesrechtlicher Gerichts-
stand besteht, durch Klage oder gegenüber einer vom Pro-
.vokanten am Wohnsitze des Provo katen erhobenen Klage
ver te i d i gun g s w eis e (durch Kompensationsein-
rede oder Widerklage) geltend zu machen.
..1 .• -
Der Rekurrent Zysset in Wädenswil ist Inhaber
der schweizerischen Patente Nr.47,654 und 53,362 für
einen Koehtopfaufsatz, der unter der Bezeichnung
« Caldor» in den Handel gebracht wird. Die Rekurs-
beklagte Aktiengesellschaft Gröninger in Binningen stellt
seit einiger. Zeit ebenfalls einen
« Vapor I) genannten
Kochtopfaufsatz her, der nach der Behauptung des
Rekurrenten mit der durch seine Patente geschützten
Vorrichtung in allen wesentlichen Teilen übereinstimmt:
sie lässt diesen Aufsatz u. a. in Zürich durch einen
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Staatsrecht.
Albert Ernst-Nyffeler vertreiben. Nachdem der Re-
kurrent hievon erfahren hatte, warnte er zunächst
Ernst-Nyffeler vor dem weiteren Verkauf und reichte,
als die Warnung fruchtlos blieb, gegen ihn bei der Be-
zirksanwaltschaft Zürich Strafklage wegen Patentver-
letzung nach Art. 38 Ziff. 3 Patentgesetz ein. Ausser-
dem teilte er der Aktiengesellschaft Gröninger und
deren Kundsame durch Zirkular mit, dass er bei fer-
nerer Missachtung seiner Patentrechte sich auch gegen
sie Schritte vorbehalte. Die Aktiengesellschaft Gröninger
erwiderte durch Rundschreiben an ihre Abnehmer
und ein weiter~s Publikum, dass die Patente des Re-
kurrenten nicht zu Recht bestehen und sie dieselben
anfechten werde. Am 8. Januar 1921 stellt~ sie sodann
beim Obergericht des. Kantons Baselland als einziger
kantonaler Instanz in Patentstreitigkeiten ein Provo-
kationsbegehren gegen den Rekurrenten. Das Ober-
gericht hiess das Begehren am 14. Januar 1921 entgegen
dem Einspruche des Rekurrenten gut und verurteilte
diesen, « wegen Patentverletzung innert einer Frist
von drei Wochen im Sinne von §§ 255 ff. Prozessordnung
eine
Klage
gegen die
Provokantin
anzuheben)j.
§ 257 der basellandschaftlichen-ZPO bestimmt: «Findet
das Gericht die Aufforderung zur Klage zulässig, so
bestimmt es dem Aufgeforderten eine Frist, innerhalb
deren er bei Verlust des behaupteten Anspruchs im
Unterlassungsfalle die Klage in der Hauptsache an-
hängig zu machen hat. Der angedrohte Rechtsnachteil
tritt ein, wenn der Aufgeforderte die Klage innert der
ihm gesetzten Frist nicht oder nicht in richtiger Form
einreicht. »
Am 2. Februar 1921, noch innert der Frist reichte
darauf der Rekurrent beim Friedensrichteramt Bin-
ningen Klage über das Rechtsbegehren ein, die Beklagte
Aktiengesellschaft Gröninger
sei zur-
Zahlung von
25,000 Fr. als Schadenersatz aus Patentverletzung an
ihn zu verpflichten. Er bemerkte, dass die Klageerhebung
Gerichtsstand. N· 42.
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nur auf Grund des Urteils des Obergerichts vom 14. Ja-
nuar geschehe und dass gegen dieses Urteil staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht werde er-
hoben werden; es möge deshalb mit der Vorladung der
Parteien noch zugewartet werden. Die Rekursbeklagte
Aktiengesellschaft Gröninger widersetzte sich mit Schrei-
ben vom 4. Februar 1921 einer solchen Verschiebung des
Verfahrens
und meldete zugleich Widerklage über
das Rechtsbegehren an, die schweizerischen Patente
Nr. 47,654 und 53,362 des Rekurrenten seien als nichtig
zu erklären.
,Infolgedessen stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich
am 8. Februar 1921 die Strafuntersuchung gegen Ernst-
Nyffeler einstweilen, bis nach Erledigung des Zivil-
prozesses über die Rechtsbeständigkeit der Patente. ein.
C. -
Mit der vorliegenden, am 21. Februar 1921 ein-
gegangenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Zysset
nunmehr die Aufhebung des Entscheides des Oberge-
richts vom 14. Januar 1921. Er macht geltend, nach
Art. 42 Patentgesetz könne die Zivilklage wegen Patent-
. verletzung am Wohnsitze des Verletzers oder am Be-
. gehungsorte der Verletzung erhoben werden. Der Re-
kurrent habe sonach die Wahl, die Rekursbeklagte in
Binningen oder in Zürich zu belangen, da in der Liefe-
rung der nachgeahmten Kochtopfaufsätze durch sie
an Ernst-Nyffeler zum Verkaufe am letzteren Orte zu-
gleich auch eine Mitwirkung an der vom Verkäufer hier
begangenen Patentverletzung im Sinne von Art. 38
Ziff. 4 Patentgesetz liege. Durch die Aufforderung zur
Klage in Baselland bei Vermeidung des Verlustes des
Anspruchs werde der Rekurrent um dieses Wahlrecht
gebracht. worin eine Verletzung. von Art. 4 BV und,
weil die Aufforderung sich auf kantonales Prozes"recht
stütze, zugleich eine Missachtung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts liege. Da die
RekursbCklagte damit lediglich bezwecke, das Begehren
auf Nichtigerklärung der Patente des Klägers, mit dem
. Staatsrecht.
sie. diesen sonst als für eine perSönliehe Anspraehe an
seinem 'Vohnsitze suchen müsste, in Baselland als Ge-
richtsstand der Widerklage anhängig machen zu können.
laufe der Entscheidausserdem auf eine pmgehung von
Art. 59 BV hinaus.
D. -
Das. Obergeriehtdes Kantons Baselland stellt
in seiner Vernehmlassung fest, dass von einer Verletzung
des dem Rekurrenten nach Art. 42 Patentgesetz . zu-
stehenden Wahlrechts schon deshalb· nicht die Rede seiil
könne, weil durch die angefochtene Klageaufforderung
nur eine Frist zur Klage, kein Gerichtsstand fixiert
worden sei. Denselben Standpunkt nimmt die Re-
kursbeklagte Aktiengesellschaft GrÖninger. ein. Dem
Rekurrenten, so führt sie aus, hätte es demnach frei
gestanden, innert der Frist am einen oder anderen der
nach Art. 42 Patentgesetz in Betracht. kommenden Orte
zu klagen, wobei immerhin bestritten werden müsse,
dass die Rekursbeklagte sich in Zürich einer Patent-
verletzung schuldig gemacht habe. Wenn heute eine
solche Wahl nicht mehr bestehe, so rühre dies nicht
davon her, dass das Obergericht sie dem Rekurrenten
entzogen, sondern dass er selbst durch die Klageerhebung
in Binningen die Entscheidung getroffen und damit das
Wahlrecht konsumiert habe. Auch hätte das Obergericht
das Provokationsbegehren nicht wegen der zu gewär-
tigenden Widerklage der Rekursbeklagten ablehnen
können, da dadurch die Zulässigkeit der Provokation
zur Klage selbst, die einstweilen allein zur Erörterung
gestanden, nicht berührt zu werden vermöge. Nach der
Praxis verstosse übrigens die Zulassung einer kon-
nexen Widerklage am Orte der Hauptklage nicht gegen
Art. 59 BV. Es sei nicht einzusehen, warum dies deshalb
anders sein sollte, weil der Kläger den Zeitpunkt der
Klage nicht selbst gewählt, sondern vom Gericht fest-
gesetzt erhalten habe. Wenn der Rekurrent sich der
Widerklage' nicht habe aussetzen wollen, hätte" er bloss
seine Schadenersatzklage nicht zu erheben brauchell~
Gerichtsstand. Nu 42.
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Das Bundesgericht' zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 256 der basellandschaftlichen ZPO
hat die Aufforderung zur Klage von dem ({ in der Haupt-
sache zuständigen Gerichte» auszugehen. Es konnte
deshalb auch die vorliegende Fristansetzung, so wie
sie gefasst war, olme erläuternden Zusatz hinsichtlich
des Gerichtsstandes, vom Rekurrenten nur so verstanden
werden, dass er, um seinen Anspruch nicht zu verlieren,
innert der gesetzten Frist beim basellandschaftlicheIl
Richter als demjenigen des Sitzes der Beklagten kla-
gend aufzutreten habe. Nachdem der Rekurrent in
der darauf dem Friedensrichter von Binningen ein-
gereichten Klage ausdrücklich erklärt hat, dass er
sie nur auf den vom Obergericht gegen ihn ausgeübten
Zwang hin erhebe und über die Rechtsbeständigkeit
des letzteren den Entscheid des Bundesgerichts anrufen
werde, darf ihm diese rein vorsorgliche Handlung des-
halb weder als Ausübung des Wahlrechts zwischen
dem basellandschaftlichen und einem anderen Gerichts-
stande, sofern ein solches bestand, noch als Unter-
ziehung unter die Provokation, die deren nachträgliche
Anfechtung ausschliessen würde, ausgelegt werden und
m,uss es ihm freistehen, auf das Urteil des Bundesge-
richts hin von der Fortsetzung jenes Verfahrens abzu-
stehen bezw. die Klage zurückzunehmen, ohne dass
sich daraus für ihn weitere Folgen ergeben könnten,
als sie eingetreten wären, wenn er die Klagefrist un-
benützt hätte ablaufen lassen, d. h. sich auf die Frist-
ansetzung einfach passiv verhalten hätte.
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
das basellandschaftliche Obergericht als Richter des
Gesellschaftssitzes der Rekursbeklagten zur Beurteilung
einer gegen sie angestrengten SchadenersatzkIage wegen
Patentverletzung nach Art. 42 Patentgesetz zweifellos
örtlich zuständig wäre. Die Zuständigkeit zur Beur-
teilung des materiellrechtlichen Anspruchs schliesßt aber
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Staatsrecht.
gemäss
feststehender
Praxis
interkantonalrechtlich
grundsätzlich auch diejenige zum Erlasse einer Klage-
aufforderung in sich und es kann diese unter dem weiter
unten in Erw. 3 zu erörternden Vorbehalt hinsichtlich
der Folgen vom ausserhalb des Kantons des provozie-
renden Gerichts wohnenden Provokaten nicht wegen
Verletzung von Art. 59 BV angefochten werden, weil
es sich bei der Provokation nicht um eine persönliche
Ansprache im Sinne jener Verfassungsvorschrift. sondern
lediglich um ein mit dem Hauptprozesse in Verbindung
stehendes Vorverfahren handelt, das bezweckt den
Kläger zur Anhebung seiner Klage innert bestimmter
Frist zu veranlassen. Wie jeder richterliche mit Rechts-
nachteilen für den Fall der Nichtbefolgung verbundene
Befehl setzt immerhin auch dieser die Befehlsgewalt
(Gerichtsbarkeit) des ihn erlassenden Gerichts über
den Betroffenen voraus. Sie kann nun zwar auch gegen-
über einer Person gegeben sein, welche nicht im Kan-
ton des provozierenden Gerichtes wohnt. dann nämlich.
wenn der Anspruch, um den es sich handelt, zum Kanton
in einem Zusammenhang steht, welche den Träger nach
den bundesrechtlich . anerkannten Regeln über die ört-
liche Zuständigkeit dessen Gerichtsbarkeit unterwirft.
Andererseits ist eine solche Ausdehnung des Geltungs-
bereichs über das eigene Staatsgebiet hinaus auch nur
insoweit denkbar (AS 47 I. S. 93 ff.). Die Befehlsgewalt
gegenüber der ausserkantonalen Partei vermag daher
nicht weiter zu reichen, als die Wirkung jenes Zusam-
menhanges geht, d. h. als wegen desselben der An- .
spruch, um rechtlich durchgesetzt zu werden, im Kanton,
von dessen Gericht die Provokation ausgeht. verfolgt
werden muss. Sieht die Privatrechtsgesetzgebung des
Bundes, auf dem der Anspruch beruht. für dessen
Geltendmachung zwei Gerichtsstände, denjenigen des
Wohnsitzes des Beklagten und einen anderen vor und
liegt dieser zweite Gerichtsstand in einem anderen Kan-
ton als der erste, so ergibt sich demnach daraus zugleich
Gerichtsstand. No 42.
309
notwendig eine Beschränkung der Provokationsbefugnis
jedes der beiden an sich in Betracht kommenden Ge-
richte in dem Sinne, dass die durch eines von ihnen
erlassene Klageprovokation dem Provokaten für den
Fall der Nichtbefolgung nur den Weg der Klage im Kan-
ton des provozierenden Gerichts, nicht im andern, in
dem ebenfalls bundesrechtlich noch ein Gerichtsstand
gegeben ist, verschliessen kann. Nur über den Anspruch
auf Rechtsschutz durch die Gerichte des eigenen Kan-
tons kann ein kantonales Gericht zu entscheiden be-
fugt sein : dazu über das Recht zur Anrufung des Ge-
richts eines anderen Kantons zu verfügen, wie es durch
die Androhung der Verwirkung desselben bei Nicht-
ausübung innert Frist geschehen würde, fehlt ihm die
Macht. Eine mit dieser Prätention auftretende Klage-
provokation würde einen Uebergriff in die Hoheits-
rechte des anderen Kantons enthalten, dem sich nicht
nur der letztere selbst, sondern auch die dadurch un-
mittelbar betroffene Prozesspartei auf dem Wege der
Beschwerdeführung beim Bundesgericht als der zur
Hebung solcher Konflikte berufenen Behörde muss
widersetzen können. Sollte es richtig sein, dass der Re-
kurrent den Schadenersatzanspruch aus Patentver-
letzung, um den sich der Streit dreht, auf Grund von
Art. 42 Patentgesetz in Baselland 0 der Zürich geltend
machen könnte, so vermag deshalb auch die Nicht-
beachtung der vom basellandschaftlichen Richter er-
lassenen Provokation für ihn nur den Verlust der erstern,
nicht der zweiten Möglichkeit nach sich ziehen: sie
könnte dem Rekurrenten nur dadurch genommen werden,
dass auch der zürcherische Richter um den Erlass einer
solchen Provokation angegangen und dieser ebenfalls
nicht Folge geleistet würde. Ob der behauptete Ge-
richtsstand des Begehungsortes in Zürich hier wirklich
bestehen würde, braucht in diesem Verfahren, wo es
sich ausschliesslich um die Zulässigkeit der Provokation
durch den Wohnsitzrichter des Beklagten an sich und
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Staatsrecht
ihre mögliooen Folgen handelt, nicbt untersucht zu
werden. Es wird dazu Stellung zu nehmen sein, wenn
der Rekurrent tatsächlich in Zürich klagen sollte und
die Rekußiln~klagte' die Zuständigkeit des angerufenen
Zürcher Richters bestreitet.
3. -
Aus;h wenn diese zu verneinen wäre, bedarf
ferner die streitige Provokation insofern noch einer
Beschränkung ihrer Wirkungen, als dem Rekurrenten
(Provoka,.t.~~) dadurch auf alle Fälle nur das prozessuale
Klagerecht. d. h. die Möglichkeit der Verfolgung seines
Anspruches durch selbständige Klage, nicht aber die
Befugnis eRtzogen werden kann, denselben einer von der
Rekursbeklagten (Provokanten) gegen ihn an seinem
Wohnsitzedür eine persönliche Ansprache angehobenen
Klage ver t eid i gun g s w eis e durch Kompen-
sationseinrede oder Widerklage entgegenzuhalten. Um
eine so!che"persönliche Ansprache würde es sich aber bei
dem &gflllll'en auf Nichtigerklärung der, dem Rekur-
renten ·zusWhenden Patente handeln. Gegenüber eincm
derartigen Gegenbegehren des Provokanten befindct
sich der Provokat nicht mehr in der Stellung des Klägers
(Gläubigers). sondern des Beklagten (Schuldners). Als
solcher. kann er aber nach Art. 59 BV nicht gezwungen
werden; ·sieh dagegen an einem anderen Orte als an
seinem Wohnsitze zu verteidigen. Wenn er sich dieses
Vorteils aus eigenem Willen dadurch hätte begeben
können, dass er seinerseits' als erster für seine Forde-
rung klagend vorgegangen wäre und dadurch der Gegen-
partei die Möglichkeit einer konnexen Widerklage um
Orte der Hauptklage eröffnet hätte, so darf ihm eine
solche Preisgabe seiner Rechte aus Art. 59 BV doch
nicht aufgezwungen werden, wie es durch die Provoka-
tion zur Klage unter Androhung des Verlustes des
Klageanspruches als solchen geschehen würde. In diesem
Sinne hat denn auch das Bundesgericht in neuerer Zeit
schon wiederholt entschieden (vgl. den neuesten Ent-
scheid AS 47 I S. 77 ff. und das dort zitierte Urteil in
Gerichtsstand. N° 42.
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Sachen Jucker gegen Höhener vom 9. Dezember 1918).
Hingegen besteht dazu, noch weiter zu gehen und die
Provokation als solche auszuschliessen, wenn sie vom
Provokanten lediglich zurBegründu~g des Gerichts-
stands der Widerkl~ge verlangt wird, oder die Wider-
klage gegenüber einer provozierten Klage selbst bei
Konnexität nicht zuzulassen, kein Grund, da zur Ver-
hütung einer Umgehung d,es Art. 59 BV durch das
Mittel der Provokation die erwähnte' Begrenzung ihrer
Folgen ausreicht und ein mehreres vom Provokaten
nicht verlangt werden kann.
Der Rekurrent wird es deshalb in der Hand haben,
entweder den in Baselland vorsorglich eingeleiteten
Prozess fortzusetzen, wobei er sich alsdann auch die
Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung seiner
Patente durch die Rekursbeklagte dort würde gefallen
lassen müssen, da das dafür bundesrechtlich notwendige
Erfordernis der Konnexität dieses Begehrens mit der
Hauptklage zweifellos gegeben ist, oder aber davon
abzustehen, d. h. die Klage im Kanton Baselland wieder
zurückzuziehen, in welchem Falle er zwar seinen Schaden-
ersatzanspruch aus Patentverletzung dort nicht mehr
wird einklagcn, wohl aber sich desselben zur Verrechnung
oder Stellung einer 'Widerklage gegenüber einer von der
Rekursbeklagten im Kanton Zürich gegen ihR einge-
leiteten Klage wird bedienen können und überdies das
Recht zur Klage in Zürich als dem Gerichtsstande des
Begehungsor~es, soweit es nach dcn einschlägigen Be-
stimmungen des Patentgesetzes gegeben ist, behält.
Unter diesen Vorbehalten und mit dieser Beschränkung
ihrer Wirkungen ist die Provokation bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.