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47_I_303

BGE 47 I 303

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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302

Staatsrecht

aum~me titre ·que lui, la contribution d'eclairage doit

,etre consideree comme sujette a provoquer le conflit

fiscal qui a ete vise al'art. 46 Const. fed.

On pourrait d'ailleurs relever egalement que l'art. 46

Const. fed. s'inspire principalement de cette considera-

tion qu 'un individu ne' peut etre astreint au payement

des impöts, c'est-a-dire tenu de subvenir aux depenses

oceasionnees par l'execution des services publics qu'au

lieu seulement Oll Je rattachent certains liens de fait. Or

admettre en l'espece que la contribution d'eclairage ne

tombe pas sous le coup de rart. 46 serait aller directe-

ment a l'encontre de la regle qu'il enonce et permettre

en n~alite aux cantons par une voie detournee d'eIuder

l'interdiction de la double imposi1ion, attendu qu'il suf~

firait pour cela d'instituer un impöt special pour chacune

des täches particulieres de l'administration.

3. -

Pour justifier son opposition au payement de la

contribution, la recourante s'est prevalue en ce qui

concerne la question du dornicile, de la solution donnee

par le Tribunal federal au conflit surgi entre la « Schwei-

zerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt I; et les

cantons de Soleure et Zurich (cf. RO ~ I p. 207 et suiv.).

La partie intimee, qui a fait 'porter son argumentation

essentiellement sur la nature.de la contribution, n'a pas

eru devoir se prononcer formellement sur ce point. Il est

eonstant cependant qu'ell~ ne pretend pas que les rap-

ports qui existent entre la societe et son agence de Bulle

soient essentiellement differents dece qu'ils etaient

entre la susdite societe et son agence de Soleure. Dans

ces conditions et en l'etat du dossier, on peut se dispenser

d'e~caminer la question plus a fond et admettre, par appli-

eatIon des memes principes, que l'installation de l'agenee

de Bulle ne suffisait pas a creer a la recourante un do-

mieile fiseal dans cette localite. Cette deduction par~it

d'autant plus fondee d'ailleurs que si l'intimee avait ete

d'un avis different, la recourante se serait probablement

vu poursuivre pour le payement des autres impöts

Gerichtsstand. ~. 42.

303

communaux et ll'aurait 'eertainement pas limite reffet

de son recours a la contribution pour l'eclairage pubJic.

Le TribunallMiTal prononce:

Le reeours est admis' et ·Ia decision du Prefet de la

Gruyere, communiquee aux parties le 21 janvier 1921~

est annul&!.

V. GERICHTSSTAND

FOR

42. Urteil vom 6. Mai 1921

i. S. Zysset gegen Easelland Obergericht.

Die Provokation zur Klage (v'egen Patentverletzung) durch

den für deren Beurteilung zuständigen Richter des Wohn-

sitzes des Beklagten verstösst an sich nicht gegen Art. 59 BV.

Die Versäumnis der Provokationsfrist nimmt aber dem

Provokaten das Recht nicht, den Anspruch in einem anderen

Kanton, wo dafür ein weiterer bundesrechtlicher Gerichts-

stand besteht, durch Klage oder gegenüber einer vom Pro-

.vokanten am Wohnsitze des Provo katen erhobenen Klage

ver te i d i gun g s w eis e (durch Kompensationsein-

rede oder Widerklage) geltend zu machen.

..1 .• -

Der Rekurrent Zysset in Wädenswil ist Inhaber

der schweizerischen Patente Nr.47,654 und 53,362 für

einen Koehtopfaufsatz, der unter der Bezeichnung

« Caldor» in den Handel gebracht wird. Die Rekurs-

beklagte Aktiengesellschaft Gröninger in Binningen stellt

seit einiger. Zeit ebenfalls einen

« Vapor I) genannten

Kochtopfaufsatz her, der nach der Behauptung des

Rekurrenten mit der durch seine Patente geschützten

Vorrichtung in allen wesentlichen Teilen übereinstimmt:

sie lässt diesen Aufsatz u. a. in Zürich durch einen

304

Staatsrecht.

Albert Ernst-Nyffeler vertreiben. Nachdem der Re-

kurrent hievon erfahren hatte, warnte er zunächst

Ernst-Nyffeler vor dem weiteren Verkauf und reichte,

als die Warnung fruchtlos blieb, gegen ihn bei der Be-

zirksanwaltschaft Zürich Strafklage wegen Patentver-

letzung nach Art. 38 Ziff. 3 Patentgesetz ein. Ausser-

dem teilte er der Aktiengesellschaft Gröninger und

deren Kundsame durch Zirkular mit, dass er bei fer-

nerer Missachtung seiner Patentrechte sich auch gegen

sie Schritte vorbehalte. Die Aktiengesellschaft Gröninger

erwiderte durch Rundschreiben an ihre Abnehmer

und ein weiter~s Publikum, dass die Patente des Re-

kurrenten nicht zu Recht bestehen und sie dieselben

anfechten werde. Am 8. Januar 1921 stellt~ sie sodann

beim Obergericht des. Kantons Baselland als einziger

kantonaler Instanz in Patentstreitigkeiten ein Provo-

kationsbegehren gegen den Rekurrenten. Das Ober-

gericht hiess das Begehren am 14. Januar 1921 entgegen

dem Einspruche des Rekurrenten gut und verurteilte

diesen, « wegen Patentverletzung innert einer Frist

von drei Wochen im Sinne von §§ 255 ff. Prozessordnung

eine

Klage

gegen die

Provokantin

anzuheben)j.

§ 257 der basellandschaftlichen-ZPO bestimmt: «Findet

das Gericht die Aufforderung zur Klage zulässig, so

bestimmt es dem Aufgeforderten eine Frist, innerhalb

deren er bei Verlust des behaupteten Anspruchs im

Unterlassungsfalle die Klage in der Hauptsache an-

hängig zu machen hat. Der angedrohte Rechtsnachteil

tritt ein, wenn der Aufgeforderte die Klage innert der

ihm gesetzten Frist nicht oder nicht in richtiger Form

einreicht. »

Am 2. Februar 1921, noch innert der Frist reichte

darauf der Rekurrent beim Friedensrichteramt Bin-

ningen Klage über das Rechtsbegehren ein, die Beklagte

Aktiengesellschaft Gröninger

sei zur-

Zahlung von

25,000 Fr. als Schadenersatz aus Patentverletzung an

ihn zu verpflichten. Er bemerkte, dass die Klageerhebung

Gerichtsstand. N· 42.

305

nur auf Grund des Urteils des Obergerichts vom 14. Ja-

nuar geschehe und dass gegen dieses Urteil staats-

rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht werde er-

hoben werden; es möge deshalb mit der Vorladung der

Parteien noch zugewartet werden. Die Rekursbeklagte

Aktiengesellschaft Gröninger widersetzte sich mit Schrei-

ben vom 4. Februar 1921 einer solchen Verschiebung des

Verfahrens

und meldete zugleich Widerklage über

das Rechtsbegehren an, die schweizerischen Patente

Nr. 47,654 und 53,362 des Rekurrenten seien als nichtig

zu erklären.

,Infolgedessen stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich

am 8. Februar 1921 die Strafuntersuchung gegen Ernst-

Nyffeler einstweilen, bis nach Erledigung des Zivil-

prozesses über die Rechtsbeständigkeit der Patente. ein.

C. -

Mit der vorliegenden, am 21. Februar 1921 ein-

gegangenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Zysset

nunmehr die Aufhebung des Entscheides des Oberge-

richts vom 14. Januar 1921. Er macht geltend, nach

Art. 42 Patentgesetz könne die Zivilklage wegen Patent-

. verletzung am Wohnsitze des Verletzers oder am Be-

. gehungsorte der Verletzung erhoben werden. Der Re-

kurrent habe sonach die Wahl, die Rekursbeklagte in

Binningen oder in Zürich zu belangen, da in der Liefe-

rung der nachgeahmten Kochtopfaufsätze durch sie

an Ernst-Nyffeler zum Verkaufe am letzteren Orte zu-

gleich auch eine Mitwirkung an der vom Verkäufer hier

begangenen Patentverletzung im Sinne von Art. 38

Ziff. 4 Patentgesetz liege. Durch die Aufforderung zur

Klage in Baselland bei Vermeidung des Verlustes des

Anspruchs werde der Rekurrent um dieses Wahlrecht

gebracht. worin eine Verletzung. von Art. 4 BV und,

weil die Aufforderung sich auf kantonales Prozes"recht

stütze, zugleich eine Missachtung des Grundsatzes der

derogatorischen Kraft des Bundesrechts liege. Da die

RekursbCklagte damit lediglich bezwecke, das Begehren

auf Nichtigerklärung der Patente des Klägers, mit dem

. Staatsrecht.

sie. diesen sonst als für eine perSönliehe Anspraehe an

seinem 'Vohnsitze suchen müsste, in Baselland als Ge-

richtsstand der Widerklage anhängig machen zu können.

laufe der Entscheidausserdem auf eine pmgehung von

Art. 59 BV hinaus.

D. -

Das. Obergeriehtdes Kantons Baselland stellt

in seiner Vernehmlassung fest, dass von einer Verletzung

des dem Rekurrenten nach Art. 42 Patentgesetz . zu-

stehenden Wahlrechts schon deshalb· nicht die Rede seiil

könne, weil durch die angefochtene Klageaufforderung

nur eine Frist zur Klage, kein Gerichtsstand fixiert

worden sei. Denselben Standpunkt nimmt die Re-

kursbeklagte Aktiengesellschaft GrÖninger. ein. Dem

Rekurrenten, so führt sie aus, hätte es demnach frei

gestanden, innert der Frist am einen oder anderen der

nach Art. 42 Patentgesetz in Betracht. kommenden Orte

zu klagen, wobei immerhin bestritten werden müsse,

dass die Rekursbeklagte sich in Zürich einer Patent-

verletzung schuldig gemacht habe. Wenn heute eine

solche Wahl nicht mehr bestehe, so rühre dies nicht

davon her, dass das Obergericht sie dem Rekurrenten

entzogen, sondern dass er selbst durch die Klageerhebung

in Binningen die Entscheidung getroffen und damit das

Wahlrecht konsumiert habe. Auch hätte das Obergericht

das Provokationsbegehren nicht wegen der zu gewär-

tigenden Widerklage der Rekursbeklagten ablehnen

können, da dadurch die Zulässigkeit der Provokation

zur Klage selbst, die einstweilen allein zur Erörterung

gestanden, nicht berührt zu werden vermöge. Nach der

Praxis verstosse übrigens die Zulassung einer kon-

nexen Widerklage am Orte der Hauptklage nicht gegen

Art. 59 BV. Es sei nicht einzusehen, warum dies deshalb

anders sein sollte, weil der Kläger den Zeitpunkt der

Klage nicht selbst gewählt, sondern vom Gericht fest-

gesetzt erhalten habe. Wenn der Rekurrent sich der

Widerklage' nicht habe aussetzen wollen, hätte" er bloss

seine Schadenersatzklage nicht zu erheben brauchell~

Gerichtsstand. Nu 42.

307

Das Bundesgericht' zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 256 der basellandschaftlichen ZPO

hat die Aufforderung zur Klage von dem ({ in der Haupt-

sache zuständigen Gerichte» auszugehen. Es konnte

deshalb auch die vorliegende Fristansetzung, so wie

sie gefasst war, olme erläuternden Zusatz hinsichtlich

des Gerichtsstandes, vom Rekurrenten nur so verstanden

werden, dass er, um seinen Anspruch nicht zu verlieren,

innert der gesetzten Frist beim basellandschaftlicheIl

Richter als demjenigen des Sitzes der Beklagten kla-

gend aufzutreten habe. Nachdem der Rekurrent in

der darauf dem Friedensrichter von Binningen ein-

gereichten Klage ausdrücklich erklärt hat, dass er

sie nur auf den vom Obergericht gegen ihn ausgeübten

Zwang hin erhebe und über die Rechtsbeständigkeit

des letzteren den Entscheid des Bundesgerichts anrufen

werde, darf ihm diese rein vorsorgliche Handlung des-

halb weder als Ausübung des Wahlrechts zwischen

dem basellandschaftlichen und einem anderen Gerichts-

stande, sofern ein solches bestand, noch als Unter-

ziehung unter die Provokation, die deren nachträgliche

Anfechtung ausschliessen würde, ausgelegt werden und

m,uss es ihm freistehen, auf das Urteil des Bundesge-

richts hin von der Fortsetzung jenes Verfahrens abzu-

stehen bezw. die Klage zurückzunehmen, ohne dass

sich daraus für ihn weitere Folgen ergeben könnten,

als sie eingetreten wären, wenn er die Klagefrist un-

benützt hätte ablaufen lassen, d. h. sich auf die Frist-

ansetzung einfach passiv verhalten hätte.

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

das basellandschaftliche Obergericht als Richter des

Gesellschaftssitzes der Rekursbeklagten zur Beurteilung

einer gegen sie angestrengten SchadenersatzkIage wegen

Patentverletzung nach Art. 42 Patentgesetz zweifellos

örtlich zuständig wäre. Die Zuständigkeit zur Beur-

teilung des materiellrechtlichen Anspruchs schliesßt aber

308

Staatsrecht.

gemäss

feststehender

Praxis

interkantonalrechtlich

grundsätzlich auch diejenige zum Erlasse einer Klage-

aufforderung in sich und es kann diese unter dem weiter

unten in Erw. 3 zu erörternden Vorbehalt hinsichtlich

der Folgen vom ausserhalb des Kantons des provozie-

renden Gerichts wohnenden Provokaten nicht wegen

Verletzung von Art. 59 BV angefochten werden, weil

es sich bei der Provokation nicht um eine persönliche

Ansprache im Sinne jener Verfassungsvorschrift. sondern

lediglich um ein mit dem Hauptprozesse in Verbindung

stehendes Vorverfahren handelt, das bezweckt den

Kläger zur Anhebung seiner Klage innert bestimmter

Frist zu veranlassen. Wie jeder richterliche mit Rechts-

nachteilen für den Fall der Nichtbefolgung verbundene

Befehl setzt immerhin auch dieser die Befehlsgewalt

(Gerichtsbarkeit) des ihn erlassenden Gerichts über

den Betroffenen voraus. Sie kann nun zwar auch gegen-

über einer Person gegeben sein, welche nicht im Kan-

ton des provozierenden Gerichtes wohnt. dann nämlich.

wenn der Anspruch, um den es sich handelt, zum Kanton

in einem Zusammenhang steht, welche den Träger nach

den bundesrechtlich . anerkannten Regeln über die ört-

liche Zuständigkeit dessen Gerichtsbarkeit unterwirft.

Andererseits ist eine solche Ausdehnung des Geltungs-

bereichs über das eigene Staatsgebiet hinaus auch nur

insoweit denkbar (AS 47 I. S. 93 ff.). Die Befehlsgewalt

gegenüber der ausserkantonalen Partei vermag daher

nicht weiter zu reichen, als die Wirkung jenes Zusam-

menhanges geht, d. h. als wegen desselben der An- .

spruch, um rechtlich durchgesetzt zu werden, im Kanton,

von dessen Gericht die Provokation ausgeht. verfolgt

werden muss. Sieht die Privatrechtsgesetzgebung des

Bundes, auf dem der Anspruch beruht. für dessen

Geltendmachung zwei Gerichtsstände, denjenigen des

Wohnsitzes des Beklagten und einen anderen vor und

liegt dieser zweite Gerichtsstand in einem anderen Kan-

ton als der erste, so ergibt sich demnach daraus zugleich

Gerichtsstand. No 42.

309

notwendig eine Beschränkung der Provokationsbefugnis

jedes der beiden an sich in Betracht kommenden Ge-

richte in dem Sinne, dass die durch eines von ihnen

erlassene Klageprovokation dem Provokaten für den

Fall der Nichtbefolgung nur den Weg der Klage im Kan-

ton des provozierenden Gerichts, nicht im andern, in

dem ebenfalls bundesrechtlich noch ein Gerichtsstand

gegeben ist, verschliessen kann. Nur über den Anspruch

auf Rechtsschutz durch die Gerichte des eigenen Kan-

tons kann ein kantonales Gericht zu entscheiden be-

fugt sein : dazu über das Recht zur Anrufung des Ge-

richts eines anderen Kantons zu verfügen, wie es durch

die Androhung der Verwirkung desselben bei Nicht-

ausübung innert Frist geschehen würde, fehlt ihm die

Macht. Eine mit dieser Prätention auftretende Klage-

provokation würde einen Uebergriff in die Hoheits-

rechte des anderen Kantons enthalten, dem sich nicht

nur der letztere selbst, sondern auch die dadurch un-

mittelbar betroffene Prozesspartei auf dem Wege der

Beschwerdeführung beim Bundesgericht als der zur

Hebung solcher Konflikte berufenen Behörde muss

widersetzen können. Sollte es richtig sein, dass der Re-

kurrent den Schadenersatzanspruch aus Patentver-

letzung, um den sich der Streit dreht, auf Grund von

Art. 42 Patentgesetz in Baselland 0 der Zürich geltend

machen könnte, so vermag deshalb auch die Nicht-

beachtung der vom basellandschaftlichen Richter er-

lassenen Provokation für ihn nur den Verlust der erstern,

nicht der zweiten Möglichkeit nach sich ziehen: sie

könnte dem Rekurrenten nur dadurch genommen werden,

dass auch der zürcherische Richter um den Erlass einer

solchen Provokation angegangen und dieser ebenfalls

nicht Folge geleistet würde. Ob der behauptete Ge-

richtsstand des Begehungsortes in Zürich hier wirklich

bestehen würde, braucht in diesem Verfahren, wo es

sich ausschliesslich um die Zulässigkeit der Provokation

durch den Wohnsitzrichter des Beklagten an sich und

310

Staatsrecht

ihre mögliooen Folgen handelt, nicbt untersucht zu

werden. Es wird dazu Stellung zu nehmen sein, wenn

der Rekurrent tatsächlich in Zürich klagen sollte und

die Rekußiln~klagte' die Zuständigkeit des angerufenen

Zürcher Richters bestreitet.

3. -

Aus;h wenn diese zu verneinen wäre, bedarf

ferner die streitige Provokation insofern noch einer

Beschränkung ihrer Wirkungen, als dem Rekurrenten

(Provoka,.t.~~) dadurch auf alle Fälle nur das prozessuale

Klagerecht. d. h. die Möglichkeit der Verfolgung seines

Anspruches durch selbständige Klage, nicht aber die

Befugnis eRtzogen werden kann, denselben einer von der

Rekursbeklagten (Provokanten) gegen ihn an seinem

Wohnsitzedür eine persönliche Ansprache angehobenen

Klage ver t eid i gun g s w eis e durch Kompen-

sationseinrede oder Widerklage entgegenzuhalten. Um

eine so!che"persönliche Ansprache würde es sich aber bei

dem &gflllll'en auf Nichtigerklärung der, dem Rekur-

renten ·zusWhenden Patente handeln. Gegenüber eincm

derartigen Gegenbegehren des Provokanten befindct

sich der Provokat nicht mehr in der Stellung des Klägers

(Gläubigers). sondern des Beklagten (Schuldners). Als

solcher. kann er aber nach Art. 59 BV nicht gezwungen

werden; ·sieh dagegen an einem anderen Orte als an

seinem Wohnsitze zu verteidigen. Wenn er sich dieses

Vorteils aus eigenem Willen dadurch hätte begeben

können, dass er seinerseits' als erster für seine Forde-

rung klagend vorgegangen wäre und dadurch der Gegen-

partei die Möglichkeit einer konnexen Widerklage um

Orte der Hauptklage eröffnet hätte, so darf ihm eine

solche Preisgabe seiner Rechte aus Art. 59 BV doch

nicht aufgezwungen werden, wie es durch die Provoka-

tion zur Klage unter Androhung des Verlustes des

Klageanspruches als solchen geschehen würde. In diesem

Sinne hat denn auch das Bundesgericht in neuerer Zeit

schon wiederholt entschieden (vgl. den neuesten Ent-

scheid AS 47 I S. 77 ff. und das dort zitierte Urteil in

Gerichtsstand. N° 42.

311

Sachen Jucker gegen Höhener vom 9. Dezember 1918).

Hingegen besteht dazu, noch weiter zu gehen und die

Provokation als solche auszuschliessen, wenn sie vom

Provokanten lediglich zurBegründu~g des Gerichts-

stands der Widerkl~ge verlangt wird, oder die Wider-

klage gegenüber einer provozierten Klage selbst bei

Konnexität nicht zuzulassen, kein Grund, da zur Ver-

hütung einer Umgehung d,es Art. 59 BV durch das

Mittel der Provokation die erwähnte' Begrenzung ihrer

Folgen ausreicht und ein mehreres vom Provokaten

nicht verlangt werden kann.

Der Rekurrent wird es deshalb in der Hand haben,

entweder den in Baselland vorsorglich eingeleiteten

Prozess fortzusetzen, wobei er sich alsdann auch die

Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung seiner

Patente durch die Rekursbeklagte dort würde gefallen

lassen müssen, da das dafür bundesrechtlich notwendige

Erfordernis der Konnexität dieses Begehrens mit der

Hauptklage zweifellos gegeben ist, oder aber davon

abzustehen, d. h. die Klage im Kanton Baselland wieder

zurückzuziehen, in welchem Falle er zwar seinen Schaden-

ersatzanspruch aus Patentverletzung dort nicht mehr

wird einklagcn, wohl aber sich desselben zur Verrechnung

oder Stellung einer 'Widerklage gegenüber einer von der

Rekursbeklagten im Kanton Zürich gegen ihR einge-

leiteten Klage wird bedienen können und überdies das

Recht zur Klage in Zürich als dem Gerichtsstande des

Begehungsor~es, soweit es nach dcn einschlägigen Be-

stimmungen des Patentgesetzes gegeben ist, behält.

Unter diesen Vorbehalten und mit dieser Beschränkung

ihrer Wirkungen ist die Provokation bundesrechtlich

nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-

gewiesen.