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Staatsrecht.
dem Zeitpunkte, als er den Betrug gegenüber der B. ver-
übte und deshalb in Strafuntersuchung gezogen wurde,
offenbar zu. Nach seinen eigenen Aussagen in den von der
rekursbeklagten Behörde eingelegten Strafakten befand
er sich damals bereits seit mehreren Wochen (Mitte März
1929) in Zürich in Stellung, indem er für eine dortige
Verlagsfirma den Vertrieb eines Buchs gegen Provision
übernommen hatte. Er arbeitete ferner nicht bloss hier
oder doch von hier aus, sondern wohnte auch in Zürich,
indem er an der Seefeldstrasse ein Zimmer gemietet
hatte, in das er regelmässig zurückkehrte. Es kann dem-
nach kein Zweifel darüber bestehen, dass eine damals
erlassene Verfügung, wodurch er aus dem Kanton Zürich
ausgewiesen und ihm das fernere Betreten desselben
untersagt worden wäre, sich als Entziehung des Aufent-
halts nach Art. 45 Aha. 3 BV und nicht als Verweigerung
desselben nach Abs. 2 ebenda dargestellt haben würde.
Dass eine förmliche Aufenthaltsbewilligung infolge Unter-
lassung der polizeilichen Anmeldung durch den Rekur-
renten vorher nicht erfolgt war, ist nach dem Gesagten
dafür unerheblich. Dann kann aber die Verfügung jenen
Charakter auch nicht dadurch verlieren, dass sie wegen
des Flüchtigwerdens des Rekurrenten vor der ihm dro-
henden Strafe erst später, in einem Zeitpunkte getroffen
worden ist, wo der Rekurrent in Zürich weder Niederge-
lassener noch Aufenthalter mehr war, nämlich als er in
Luzern wieder hatte ergriffen werden können und sich
nach Verbüssung der inzwischen dort gegen ihn ver-
hängten Strafe in Zürich zur Aburteilung im ordentlichen
Verfahren und Straferstehung gestellt hatte. Die Frage
hat sich für das Bundesgericht schon ein:~nal im Falle Abbt
(BGE 42 I 295 ff.) gestellt, wo der Beschwerdeführer
ebenfalls, um der drohenden Ausweisung zu entgehen,
seinen bisherigen Wohnort Zürich verlassen und in Genf
Niederlassung genommen hatte. Das Gericht hat damals
erklärt, dass der Niederlassungsentzug auch so seine
Bedeutung wegen des damit verbundenen Verbots des
Gerichtsstand. No SO.
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Wiederbetretens des Kantonsgebietes behalte und infolge-
dessen zulässig bleiben müsse. Das nämliche muss auch
im vorliegenden Falle gelten. Massgebend ist, dass nach
den Verhältnissen, wie sie bei Eröffnung des Strafver-
fahrens in Zürich im Frühjahr 1929 bestanden, und wenn
der Rekurrent nicht damals zunächst durch sein Verhalten
die endgültige Aburteilung vereitelt hätte, eine im An-
schluss daran verfügte Ausweisung nach Art. 45 Abs. 3 BV
offenbar statthaft gewesen wäre. Durch die Flucht vor
dem hängigen Strafverfahren, die eine solche Massnahme
vorerst unnötig machte, konnte der Rekurrent seine
Rechtsstellung nicht verbessern.»
IH. GERICHTSSTAND
FOR
80. Auszug a.us dem Orteil vom 26. Dezember 1980
i. S. Sternlioht gegen Zivilgerichtspräsident Ba.sel-Sta.dt.
Art. 59 BV : Gelteitdmachung der Rechte aus einer Gerichtsstands-
klausel durch einen Rechtsnachfolger.
-
durch denjenigen, welchem eine einzelne Forderung aus dem
eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Vertrag abgetreten
worden ist"
-
A. -
Der Rekurrent war Mieter einer Wohnung im
Hause eines gewissen Boretti an der Strassburgerallee in
Basel. Der zwischen dem Rekurrenten und Boretti be-
stehende Mietvertrag bestimmte :
« Für allfällige aus diesem Mietvertrag entstehende
Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien, ohne Rück-
sicht auf die Höhe der Streitsumme dem endgültigen Urteil
des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt und erwählt
der Mieter bei allfälligem Wegzug sein Rechtsdomizil am
Vertragsort. »
In der Folge kam Boretti in Konkurs. Die Konkursmasse
verkaufte sein Haus unter überbindung der bestehenden
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Staa.tsrecht.
Mietverträge und mit Antritt auf den 1. April 1929 dem
Rekursbeklagten. Der Rekurrent seinerseits aber kündete
am 28. März 1929 noch gegenüber der Konkursmasse
seinen Mietvertrag auf den 1. Juli 1929 und verlegte
Ende Juni 1929 seinen Wohnsitz nach Binningen.
Anfangs November 1929 belangte der Rekursbeklagte
den Rekurrenten vor dem Zivilgerichtspräsidium Basel-
Stadt auf Ersatz des von ihm am frühern Mietobjekt angeb-
lich gestifteten Schadens. Der Zivilgerichtspräsident Basel-
Stadt erklärte sich zuerst als zur Beurteilung dieser Klage
inkompetent, weil der Rekurrent seinen persönlichen
Gerichtsstand nicht mehr in Basel und ausserdem durch
seine Kündigung zu' erkennen gegeben habe, dass er den
Mietvertrag nicht mit dem Rekursbeklagten fortzusetzen
gedenke. Dieser könne sich also auch nicht auf die im Miet-
vertrage enthaltene Gerichtsstandsklausel berufen.
Daraufhin schloss die Konkursmasse mit dem Rekurs-
beklagten folgenden Vertrag :
« Zession. -
Das Konkursamt Arlesheim, namens der
Konkursmasse August Boretti zediert hiermit sämtliche
ihr aus dem Mietvertrag vom 26. September 1926 gegen-
über dem Mieter Adolf Sternlicht zustehenden Forde-
rungen und Rechte, speziell den Rechtsanspruch für In-
ßtandstellungskosten, Schadenersatz für Miete u.s.w. in
Höhe von 1,203 Fr. 47 Cts. an den Käufer der Liegenschaft,
Herrn Wilhelm Borer, Strassburgera.llee 90, Basel. -
Arles-
heim den 2. April 1930. »)
Auf Grund dieses Vertrages belangte der Rekursbeklagte
den Rekurrenten neuerdings vor dem Basler Richter auf
Schadenersatz, und der Zivilgerichtspräsident von Basel-
Stadt erklärte sich diesmal am 10. Oktober 1930 als zur
Beurteilung der Klage kompetent, weil nun die im Miet-
vertrag enthaltene Kompromissklausel mit der zedierten
Hauptforderung auf den Rekursbeklagten übergegangen sei.
B. -
Gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
hat Sternlicht den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen u.a.
wegen Verletzung von Art. 59 BV und mit dem Antrag
Gerichtsstand. N0 80.
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auf Aufhebung. Es wird ausgeführt, dass eine ausdrück-
liche Abtretung des Rechts aus der< Gerichtsstandsklausel
seitens der Masse Boretti an den Rekursbeklagten nicht
vorliege, da die Zessionsurkunde die Klausel nicht erwähne.
Jenes Recht habe zudem höchst persönlichen Charakter
und könne daher nicht auf den Zessionar übergehen. Da
es sich um einen Verzicht auf ein verfassungsmässiges Recht
handle, sei eine restriktive Auslegung der Klausel am
Platze. Das Recht aus der Prorogation gehöre nicht zu den
Nebenrechten nach Art. 170 OR, eventuell stehe dem
übergang eben der rein persönliche Charakter entgegen.
Namentlich bei einer zweiseitigen Gerichtsstandsklausel
könne das Recht nicht auf den Zessionar übergehen, weil
hier Recht und Pflicht nicht getrennt werden könnten.
Gegen den Zessionar gelte ja die Klausel nicht. Der Ent-
scheid verletze daher dem Rekurrenten gegenüber den Art.
59 der BV, da dieser seinen ordentlichen Richter nicht in
Basel-Stadt habe.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. In der prozessualen Klausel des Mietvertrages Boretti-
Sternlicht unterwerfen sich die Parteien für Streitigkeiten
aus dem Vertrag dem endgültigen Urteil des Zivilgerichts-
präsidenten von Basel-Stadt (ohne Rücksicht auf den
Streitwert). Darin liegt einerseits eine Art Kompromiss,
insofern die Parteien auf die allfällige 2. Instanz ver-
zichten, und anderseits eine Prorogation für den Fa.ll, da.ss
die eine oder andere Partei zu Beginn des Rechtsstreites
ihr Domizil nicht mehr in Basel-Stadt haben sollte; da.bei
hat es zweifellos die Meinung, dass Klagen in Basel nicht
nur angebracht werden können, sondern auch müssen,
so dass auch die auswärts wohnende Partei ein Recht
darauf hat, in Basel und nicht an ihrem Wohnort belangt
zu werden. Die Bedeutung der Klausel als Prorogation wird
noch ausdrücklich erwähnt für den Mieter; es ist aber klar.
dass sie sich in gleicher Weise auch auf den Vermieter be-
zieht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Proro-
POS
Staatsrecht.
gationswirkung der Klausel; nur diese steht in Zusammen-
hang mit Art. 59 BV.
Die Prorogation ist hier Bestandteil eines zweiseitigen
Vertrages und sie hat nach dem Gesagten selber auch zwei-
seitigen Charakter. Sie hat zur Wirkung, dass jede Partei
einen Anspruch aus dem Mietvertrag gegen die andere ohne
Rücksicht auf deren Domizil, vor dem Basler Richter
geltend machen kann.
Fragt es sich, ob die Prorogation persönlichen oder sach-
lichen Charakter hat, d.h. ob sie gegenseitig aus persön-
lichen oder sachlichen Gründen zugestanden worden ist,
so kann die Antwort nicht zweifelhaft sein. Es handelt
sich um eine Klausel, die wohl in Basel-Stadt für Miet-
verträge üblich oder doch stark verbreitet ist und die ledig-
lich den Zweck verfolgt, dass Mietstreitigkeiten durch den
Richter am Orte der Mietsache rasch erledigt werden. Die
Persönlichkeiten der Beteiligten haben dabei offenbar
keine Rolle gespielt. Ein rein persönlicher Charakter der
Klausel steht daher hier der Geltendmachung durch einen
Rechtsnachfolger von vornherein nicht im Wege. Es ist
gewiss denkbar, dass eine Partei der andern gegenüber
oder zwei Parteien gegenseitig auf den W ohnsitzrichter
verzichten aus Gründen, die höchst·persönlicher Natur sind
und die für einen Rechtsnachfolger nicht mehr zutreffen.
Im vorliegenden Fall kann aber hievon nicht die Rede sein.
Wäre der Rekursbeklagte in den :Mietvertrag als solchen
eingetreten, so wäre ohne Frage auch die Klausel auf ihn
übergegangen. Auch das Bundesgericht hat schon ausge-
sprochen, dass die Prorogationsklausel eines Vertrages nicht
dahinzufallen braucht, wenn ein Dritter in den Vertrag
sukzediert (BGE 33 I 7(28).
Beim Rekursbeklagten hat man es aber nicht mit einem
Eintritt in den Vertrag zu tun, sondern es ist ihm eine For-
derung aus dem Vertrage abgetreten worden, die er haft
der Zession mit der Klage gegen den Rekurrenten geltend
macht. Die Abtretungsurkunde spricht von den Forder-
ungen und Rechten aus dem Vertrag allgemein, und wenn
Gerichtsstand. No 80.
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auch keine andern Forderungen in Betracht zu kommen
scheinen, so ist doch unter den Rechten, die zediert werden,
auch dasjenige aus der Prorogationsklausel zu verstehen.
Man kann daher nicht sagen, dass dieses Recht nach der
Meinung des Abtretungsaktes nicht mitabgetreten sei. Für
die Frage, ob das Recht auf den Rekursbeklagten überge-
gangen sei, spielt das indessen keine Rolle; entweder geht es,
wegen des Zusammenhangs mit der Forderung, ohne weite-
res mit ihr über oder aber es kann nicht übergehen ohne
Rücksicht auf den Willen des Zedenten und des Zessionars.
Wennschon die Prorögationsklausel gegenseitigen Cha-
rakter hat, so wirkt sie sich doch für jeden einzelnen An-
spruch aus dem Vertrag dahin aus, dass er die prozessuale
Modalität aufweist, dass er unter allen Umständen in Basel
gerichtlich geltend gemacht· werden kann und auch muss.
Um ein Nebenrecht im Sinne von Art. 170 OR handelt
es sich dabei wohl nicht, sondern um eine Eigenschaft der
Forderung, die ähnlich der Schiedsgerichtsklausel (v. TUHR,
OR 18, 741) mit der Forderung auf den Zessionar übergeht.
Ein solcher Übergang tritt nur dann nicht ein, wenn jene
prozessualische Eigenschaft der Forderung gerade nur
besteht mit Rücksicht auf die Person des Gläubigers, was
aber hier nicht zutrifft, da, nach dem Gesagten, die vor-
liegende Klausel ausgesprochen sachlichen Charakter hat.
Auch ihre zwe~eitige Natur steht dem Übergang auf den
Zessionar nicht im Wege. Der Rekursbeklagte als Zessionar
kommt ja mIT als Gläubiger in Betracht. Übrigens hat ja
die Klausel, auch soweit sie auf den Rekursbeklagten über-
gegangen ist, zweiseitigen Charakter, da, wie bemerkt,
danach der Rekursbeklagte nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet ist, in Basel zu klagen. Für alHällige An-
sprüche des Rekurrenten aus dem Mietvertrag bleibt der
ursprüngliche Schuldner bestehen, wobei die Klausel auch
zu Gunsten des Rekurrenten gilt. (Es ist auf die deutsche
Auffassung zu § 38 ZPO zu verweisen, nach der eine Verein-
barung über die Zuständigkeit des Gerichts auch dem
Rechtsnachfolger, speziell dem Zessionar, zugutekommt,
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Staatsrecht.
wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat: STEIN,
ZPO § 38 II 1a; HELLWIG, ZPRecht II 279; DJZ 1907,
1143; FRANCKE in Z. f. deutscnen ZP 44, 118 ff.; es ist
daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der
Forderung anhaften und mit ihr übergehen: JÄGER,
Kommentar SchKG Art. 219 N 9).
2 .....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
81. Auszug a,us dem Urteil vom ao. Dezember 1930
i. S. Badertscher gegen Begierungara,t Ziirich.
Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung
der Führerbewilligung i. S. von AI:t. 12 ff. des Automobil.
konkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebühren-
ordnung für die lmntona.len Verwaltungsbehörden. Anfech-
tung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage
keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer darstelle und deshalb
gegen Art. 20 Ir des Konkordats sowie die KV (von Zürich
Art. 19 IV) verstosse, die für die Einführung von Steuern
ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblioh rechtsun-
gleicheBemessung gegenüber einer verwandten Gebühr(E. 2.).
Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Automobilkonkordats
vom 7. April 1914 können die Kantone, neben der in
Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahr-
zeugen, {(zur Deckung der gehabten Kosten für die
Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstel-
lung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen
Gebühren erheben)}. Die Höhe der Steuern und Gebühren
wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.
Gewaltentrennung. N0 SI.
511
Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung
des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Ge-
bührenordnung für die Verwaltungsbehörden bestimmt
in § 1 : «Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch
Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beam-
ten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung
entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze
oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und
Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen erhoben.. An Staatsgebühren sind u. a.
nach § 2 zu entrichten: «a) für Bussenverfügungen, Ver:.
warnungen -
Aus we i s e, -
je nach Umfang, Zeit-
und Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache
50 Cts. bis 50 Fr; c) für die Erteilung von Bewilligungen
und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende
Gebühr von 5-2000 Fr .• Dazu kommen die Schreibgebüh-
ren nach § 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und
Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren,
falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeit-
aufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet
(§ 6).
Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des
Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923 die
Gebühren für die jährliche Erneuerung der Führer· (Fahr-)
bewilligung i. ~. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Auto-
mobilkonkordats wie folgt festgesetzt: für die Führung
von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern
mit Hilfsmotor 3 Fr. Seit mehreren Jahren suchte die
Sektion Zürich des Automobilklubs der Schweiz eine
Ermässigung des für die Erneuerung der Automobil-
führerbewilligung geltenden Ansatzes von 10 Fr. zu er-
wirken, wurde aber mit diesem Verlangen von den kan-
tonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe
vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher
an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren,
es sei ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr
1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Fr. zu erneuern.