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56_I_505

BGE 56 I 505

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

dem Zeitpunkte, als er den Betrug gegenüber der B. ver-

übte und deshalb in Strafuntersuchung gezogen wurde,

offenbar zu. Nach seinen eigenen Aussagen in den von der

rekursbeklagten Behörde eingelegten Strafakten befand

er sich damals bereits seit mehreren Wochen (Mitte März

1929) in Zürich in Stellung, indem er für eine dortige

Verlagsfirma den Vertrieb eines Buchs gegen Provision

übernommen hatte. Er arbeitete ferner nicht bloss hier

oder doch von hier aus, sondern wohnte auch in Zürich,

indem er an der Seefeldstrasse ein Zimmer gemietet

hatte, in das er regelmässig zurückkehrte. Es kann dem-

nach kein Zweifel darüber bestehen, dass eine damals

erlassene Verfügung, wodurch er aus dem Kanton Zürich

ausgewiesen und ihm das fernere Betreten desselben

untersagt worden wäre, sich als Entziehung des Aufent-

halts nach Art. 45 Aha. 3 BV und nicht als Verweigerung

desselben nach Abs. 2 ebenda dargestellt haben würde.

Dass eine förmliche Aufenthaltsbewilligung infolge Unter-

lassung der polizeilichen Anmeldung durch den Rekur-

renten vorher nicht erfolgt war, ist nach dem Gesagten

dafür unerheblich. Dann kann aber die Verfügung jenen

Charakter auch nicht dadurch verlieren, dass sie wegen

des Flüchtigwerdens des Rekurrenten vor der ihm dro-

henden Strafe erst später, in einem Zeitpunkte getroffen

worden ist, wo der Rekurrent in Zürich weder Niederge-

lassener noch Aufenthalter mehr war, nämlich als er in

Luzern wieder hatte ergriffen werden können und sich

nach Verbüssung der inzwischen dort gegen ihn ver-

hängten Strafe in Zürich zur Aburteilung im ordentlichen

Verfahren und Straferstehung gestellt hatte. Die Frage

hat sich für das Bundesgericht schon ein:~nal im Falle Abbt

(BGE 42 I 295 ff.) gestellt, wo der Beschwerdeführer

ebenfalls, um der drohenden Ausweisung zu entgehen,

seinen bisherigen Wohnort Zürich verlassen und in Genf

Niederlassung genommen hatte. Das Gericht hat damals

erklärt, dass der Niederlassungsentzug auch so seine

Bedeutung wegen des damit verbundenen Verbots des

Gerichtsstand. No SO.

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Wiederbetretens des Kantonsgebietes behalte und infolge-

dessen zulässig bleiben müsse. Das nämliche muss auch

im vorliegenden Falle gelten. Massgebend ist, dass nach

den Verhältnissen, wie sie bei Eröffnung des Strafver-

fahrens in Zürich im Frühjahr 1929 bestanden, und wenn

der Rekurrent nicht damals zunächst durch sein Verhalten

die endgültige Aburteilung vereitelt hätte, eine im An-

schluss daran verfügte Ausweisung nach Art. 45 Abs. 3 BV

offenbar statthaft gewesen wäre. Durch die Flucht vor

dem hängigen Strafverfahren, die eine solche Massnahme

vorerst unnötig machte, konnte der Rekurrent seine

Rechtsstellung nicht verbessern.»

IH. GERICHTSSTAND

FOR

80. Auszug a.us dem Orteil vom 26. Dezember 1980

i. S. Sternlioht gegen Zivilgerichtspräsident Ba.sel-Sta.dt.

Art. 59 BV : Gelteitdmachung der Rechte aus einer Gerichtsstands-

klausel durch einen Rechtsnachfolger.

-

durch denjenigen, welchem eine einzelne Forderung aus dem

eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Vertrag abgetreten

worden ist"

-

A. -

Der Rekurrent war Mieter einer Wohnung im

Hause eines gewissen Boretti an der Strassburgerallee in

Basel. Der zwischen dem Rekurrenten und Boretti be-

stehende Mietvertrag bestimmte :

« Für allfällige aus diesem Mietvertrag entstehende

Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien, ohne Rück-

sicht auf die Höhe der Streitsumme dem endgültigen Urteil

des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt und erwählt

der Mieter bei allfälligem Wegzug sein Rechtsdomizil am

Vertragsort. »

In der Folge kam Boretti in Konkurs. Die Konkursmasse

verkaufte sein Haus unter überbindung der bestehenden

506

Staa.tsrecht.

Mietverträge und mit Antritt auf den 1. April 1929 dem

Rekursbeklagten. Der Rekurrent seinerseits aber kündete

am 28. März 1929 noch gegenüber der Konkursmasse

seinen Mietvertrag auf den 1. Juli 1929 und verlegte

Ende Juni 1929 seinen Wohnsitz nach Binningen.

Anfangs November 1929 belangte der Rekursbeklagte

den Rekurrenten vor dem Zivilgerichtspräsidium Basel-

Stadt auf Ersatz des von ihm am frühern Mietobjekt angeb-

lich gestifteten Schadens. Der Zivilgerichtspräsident Basel-

Stadt erklärte sich zuerst als zur Beurteilung dieser Klage

inkompetent, weil der Rekurrent seinen persönlichen

Gerichtsstand nicht mehr in Basel und ausserdem durch

seine Kündigung zu' erkennen gegeben habe, dass er den

Mietvertrag nicht mit dem Rekursbeklagten fortzusetzen

gedenke. Dieser könne sich also auch nicht auf die im Miet-

vertrage enthaltene Gerichtsstandsklausel berufen.

Daraufhin schloss die Konkursmasse mit dem Rekurs-

beklagten folgenden Vertrag :

« Zession. -

Das Konkursamt Arlesheim, namens der

Konkursmasse August Boretti zediert hiermit sämtliche

ihr aus dem Mietvertrag vom 26. September 1926 gegen-

über dem Mieter Adolf Sternlicht zustehenden Forde-

rungen und Rechte, speziell den Rechtsanspruch für In-

ßtandstellungskosten, Schadenersatz für Miete u.s.w. in

Höhe von 1,203 Fr. 47 Cts. an den Käufer der Liegenschaft,

Herrn Wilhelm Borer, Strassburgera.llee 90, Basel. -

Arles-

heim den 2. April 1930. »)

Auf Grund dieses Vertrages belangte der Rekursbeklagte

den Rekurrenten neuerdings vor dem Basler Richter auf

Schadenersatz, und der Zivilgerichtspräsident von Basel-

Stadt erklärte sich diesmal am 10. Oktober 1930 als zur

Beurteilung der Klage kompetent, weil nun die im Miet-

vertrag enthaltene Kompromissklausel mit der zedierten

Hauptforderung auf den Rekursbeklagten übergegangen sei.

B. -

Gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

hat Sternlicht den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen u.a.

wegen Verletzung von Art. 59 BV und mit dem Antrag

Gerichtsstand. N0 80.

507

auf Aufhebung. Es wird ausgeführt, dass eine ausdrück-

liche Abtretung des Rechts aus der< Gerichtsstandsklausel

seitens der Masse Boretti an den Rekursbeklagten nicht

vorliege, da die Zessionsurkunde die Klausel nicht erwähne.

Jenes Recht habe zudem höchst persönlichen Charakter

und könne daher nicht auf den Zessionar übergehen. Da

es sich um einen Verzicht auf ein verfassungsmässiges Recht

handle, sei eine restriktive Auslegung der Klausel am

Platze. Das Recht aus der Prorogation gehöre nicht zu den

Nebenrechten nach Art. 170 OR, eventuell stehe dem

übergang eben der rein persönliche Charakter entgegen.

Namentlich bei einer zweiseitigen Gerichtsstandsklausel

könne das Recht nicht auf den Zessionar übergehen, weil

hier Recht und Pflicht nicht getrennt werden könnten.

Gegen den Zessionar gelte ja die Klausel nicht. Der Ent-

scheid verletze daher dem Rekurrenten gegenüber den Art.

59 der BV, da dieser seinen ordentlichen Richter nicht in

Basel-Stadt habe.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. In der prozessualen Klausel des Mietvertrages Boretti-

Sternlicht unterwerfen sich die Parteien für Streitigkeiten

aus dem Vertrag dem endgültigen Urteil des Zivilgerichts-

präsidenten von Basel-Stadt (ohne Rücksicht auf den

Streitwert). Darin liegt einerseits eine Art Kompromiss,

insofern die Parteien auf die allfällige 2. Instanz ver-

zichten, und anderseits eine Prorogation für den Fa.ll, da.ss

die eine oder andere Partei zu Beginn des Rechtsstreites

ihr Domizil nicht mehr in Basel-Stadt haben sollte; da.bei

hat es zweifellos die Meinung, dass Klagen in Basel nicht

nur angebracht werden können, sondern auch müssen,

so dass auch die auswärts wohnende Partei ein Recht

darauf hat, in Basel und nicht an ihrem Wohnort belangt

zu werden. Die Bedeutung der Klausel als Prorogation wird

noch ausdrücklich erwähnt für den Mieter; es ist aber klar.

dass sie sich in gleicher Weise auch auf den Vermieter be-

zieht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Proro-

POS

Staatsrecht.

gationswirkung der Klausel; nur diese steht in Zusammen-

hang mit Art. 59 BV.

Die Prorogation ist hier Bestandteil eines zweiseitigen

Vertrages und sie hat nach dem Gesagten selber auch zwei-

seitigen Charakter. Sie hat zur Wirkung, dass jede Partei

einen Anspruch aus dem Mietvertrag gegen die andere ohne

Rücksicht auf deren Domizil, vor dem Basler Richter

geltend machen kann.

Fragt es sich, ob die Prorogation persönlichen oder sach-

lichen Charakter hat, d.h. ob sie gegenseitig aus persön-

lichen oder sachlichen Gründen zugestanden worden ist,

so kann die Antwort nicht zweifelhaft sein. Es handelt

sich um eine Klausel, die wohl in Basel-Stadt für Miet-

verträge üblich oder doch stark verbreitet ist und die ledig-

lich den Zweck verfolgt, dass Mietstreitigkeiten durch den

Richter am Orte der Mietsache rasch erledigt werden. Die

Persönlichkeiten der Beteiligten haben dabei offenbar

keine Rolle gespielt. Ein rein persönlicher Charakter der

Klausel steht daher hier der Geltendmachung durch einen

Rechtsnachfolger von vornherein nicht im Wege. Es ist

gewiss denkbar, dass eine Partei der andern gegenüber

oder zwei Parteien gegenseitig auf den W ohnsitzrichter

verzichten aus Gründen, die höchst·persönlicher Natur sind

und die für einen Rechtsnachfolger nicht mehr zutreffen.

Im vorliegenden Fall kann aber hievon nicht die Rede sein.

Wäre der Rekursbeklagte in den :Mietvertrag als solchen

eingetreten, so wäre ohne Frage auch die Klausel auf ihn

übergegangen. Auch das Bundesgericht hat schon ausge-

sprochen, dass die Prorogationsklausel eines Vertrages nicht

dahinzufallen braucht, wenn ein Dritter in den Vertrag

sukzediert (BGE 33 I 7(28).

Beim Rekursbeklagten hat man es aber nicht mit einem

Eintritt in den Vertrag zu tun, sondern es ist ihm eine For-

derung aus dem Vertrage abgetreten worden, die er haft

der Zession mit der Klage gegen den Rekurrenten geltend

macht. Die Abtretungsurkunde spricht von den Forder-

ungen und Rechten aus dem Vertrag allgemein, und wenn

Gerichtsstand. No 80.

509

auch keine andern Forderungen in Betracht zu kommen

scheinen, so ist doch unter den Rechten, die zediert werden,

auch dasjenige aus der Prorogationsklausel zu verstehen.

Man kann daher nicht sagen, dass dieses Recht nach der

Meinung des Abtretungsaktes nicht mitabgetreten sei. Für

die Frage, ob das Recht auf den Rekursbeklagten überge-

gangen sei, spielt das indessen keine Rolle; entweder geht es,

wegen des Zusammenhangs mit der Forderung, ohne weite-

res mit ihr über oder aber es kann nicht übergehen ohne

Rücksicht auf den Willen des Zedenten und des Zessionars.

Wennschon die Prorögationsklausel gegenseitigen Cha-

rakter hat, so wirkt sie sich doch für jeden einzelnen An-

spruch aus dem Vertrag dahin aus, dass er die prozessuale

Modalität aufweist, dass er unter allen Umständen in Basel

gerichtlich geltend gemacht· werden kann und auch muss.

Um ein Nebenrecht im Sinne von Art. 170 OR handelt

es sich dabei wohl nicht, sondern um eine Eigenschaft der

Forderung, die ähnlich der Schiedsgerichtsklausel (v. TUHR,

OR 18, 741) mit der Forderung auf den Zessionar übergeht.

Ein solcher Übergang tritt nur dann nicht ein, wenn jene

prozessualische Eigenschaft der Forderung gerade nur

besteht mit Rücksicht auf die Person des Gläubigers, was

aber hier nicht zutrifft, da, nach dem Gesagten, die vor-

liegende Klausel ausgesprochen sachlichen Charakter hat.

Auch ihre zwe~eitige Natur steht dem Übergang auf den

Zessionar nicht im Wege. Der Rekursbeklagte als Zessionar

kommt ja mIT als Gläubiger in Betracht. Übrigens hat ja

die Klausel, auch soweit sie auf den Rekursbeklagten über-

gegangen ist, zweiseitigen Charakter, da, wie bemerkt,

danach der Rekursbeklagte nicht nur berechtigt, sondern

auch verpflichtet ist, in Basel zu klagen. Für alHällige An-

sprüche des Rekurrenten aus dem Mietvertrag bleibt der

ursprüngliche Schuldner bestehen, wobei die Klausel auch

zu Gunsten des Rekurrenten gilt. (Es ist auf die deutsche

Auffassung zu § 38 ZPO zu verweisen, nach der eine Verein-

barung über die Zuständigkeit des Gerichts auch dem

Rechtsnachfolger, speziell dem Zessionar, zugutekommt,

510

Staatsrecht.

wenn sie nicht rein persönlichen Charakter hat: STEIN,

ZPO § 38 II 1a; HELLWIG, ZPRecht II 279; DJZ 1907,

1143; FRANCKE in Z. f. deutscnen ZP 44, 118 ff.; es ist

daran zu erinnern, dass auch die Konkursprivilegien der

Forderung anhaften und mit ihr übergehen: JÄGER,

Kommentar SchKG Art. 219 N 9).

2 .....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

81. Auszug a,us dem Urteil vom ao. Dezember 1930

i. S. Badertscher gegen Begierungara,t Ziirich.

Erhebung einer Abgabe von 10 Fr. für die jährliche Erneuerung

der Führerbewilligung i. S. von AI:t. 12 ff. des Automobil.

konkordats, gestützt auf die regierungsrätliche Gebühren-

ordnung für die lmntona.len Verwaltungsbehörden. Anfech-

tung mit der Begründung, dass die Abgabe nach ihrem Betrage

keine Gebühr mehr, sondern eine Steuer darstelle und deshalb

gegen Art. 20 Ir des Konkordats sowie die KV (von Zürich

Art. 19 IV) verstosse, die für die Einführung von Steuern

ein Gesetz fordere. Abweisung. (E. 1). Angeblioh rechtsun-

gleicheBemessung gegenüber einer verwandten Gebühr(E. 2.).

Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Automobilkonkordats

vom 7. April 1914 können die Kantone, neben der in

Abs. 1 ebenda vorgesehenen Sondersteuer auf Motorfahr-

zeugen, {(zur Deckung der gehabten Kosten für die

Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstel-

lung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen

Gebühren erheben)}. Die Höhe der Steuern und Gebühren

wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.

Gewaltentrennung. N0 SI.

511

Die vom zürcherischen Regierungsrat mit Genehmigung

des Kantonsrates am 11. Dezember 1922 erlassene Ge-

bührenordnung für die Verwaltungsbehörden bestimmt

in § 1 : «Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch

Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beam-

ten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung

entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze

oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und

Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Be-

stimmungen erhoben.. An Staatsgebühren sind u. a.

nach § 2 zu entrichten: «a) für Bussenverfügungen, Ver:.

warnungen -

Aus we i s e, -

je nach Umfang, Zeit-

und Arbeitsaufwand, sowie nach Bedeutung der Sache

50 Cts. bis 50 Fr; c) für die Erteilung von Bewilligungen

und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende

Gebühr von 5-2000 Fr .• Dazu kommen die Schreibgebüh-

ren nach § 4. Wo in der Gebührenordnung Mindest- und

Höchstbeträge festgesetzt sind, werden die Gebühren,

falls nichts anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeit-

aufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet

(§ 6).

Gestützt auf diesen Erlass hat die Polizeidirektion des

Kantons Zürich durch Verfügung vom 1. März 1923 die

Gebühren für die jährliche Erneuerung der Führer· (Fahr-)

bewilligung i. ~. von Art. 12 ff., insbesondere 16 des Auto-

mobilkonkordats wie folgt festgesetzt: für die Führung

von Automobilen 10 Fr., Motorrädern 5 Fr., Fahrrädern

mit Hilfsmotor 3 Fr. Seit mehreren Jahren suchte die

Sektion Zürich des Automobilklubs der Schweiz eine

Ermässigung des für die Erneuerung der Automobil-

führerbewilligung geltenden Ansatzes von 10 Fr. zu er-

wirken, wurde aber mit diesem Verlangen von den kan-

tonalen Behörden jeweilen abgewiesen. Durch Eingabe

vom 8. April 1930 stellte der heutige Rekurrent Badertscher

an die Polizeidirektion des Kantons Zürich das Begehren,

es sei ihm die Automobilführerbewilligung für das Jahr

1930 gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Fr. zu erneuern.