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42_I_295

BGE 42 I 295

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 11. Februar 1915 untersagte

der Regierungsrat des Kantons Zürich in Anwendung

von Art. 45 Abs. 3 BV und Art. 14 zürch. KV dem in der

Stadt Zürich niedergelassenen Rekurrenten Alois Abbt

von Hermetschwil (Kanton Aargau) die Niederlassung

im Kanton Zürich und das Wiederbetreten desselben

ohne Erlaubnis der Polizeidirektion unter Androhung

gerichtlicher Bestrafung gemäss § 80 StGB im Nicht-

beachtungsfalle, weil Abbt während seiner damaligen

Niederlassung wegen Hehlerei zu Gefängnis und Geld-

buse verurteilt worden war und ferner noch wegen einer

Wucherangelegenheit in Strafuntersuc1).ung stand, nach-

dem er bereits sechs Vorstrafen für Vermögensdelikte

(insbesondere Hehlerei und Betrug) erlitten hatte.

In der Folge trug jedoch der Regierungsrat einem Wie-

dererwägungsgesuche Abbts in der Weise Rechnung. dass

er « aus Billigkeitsgründen &, um Abbt mit Rücksicht auf

seine kürzliche Wiederverheiratung «noch eine letzte

Staatsrecht.

Gelegenheit zu bieten, sich moralisch zu rehabilitieren .,

am 1. April 1915 beschloss:

(I Die Ausweisung des Alois Abbt wird auf Zusehen hin

» aufgehoben unter der Androhung, dass, wenn er neuer-

)} dings mit den Gesetzen und Behörden in Konflikt ge-

l) raten sollte oder über seine Aufführung und sein Ge-

* schäftsgebahren irgendwelche berechtigten· Klagen ein-

\) gehen sollten, die Ausweisung sofort beschlossen und

» vollzogen würde. »

Am 11. Mai 1916 sodann fasste der Regierungsrat wie-

derum den Beschluss :

« Dem Alois Abbt von Hermetschwil (Kanton Aargau),

» Uhrenmacher und Juwelenhändler, geboren am 25. Juni

» 1874, wird die Niederlassung im Kanton Zürich entzo-

» gen und das Wiederb~treten desselben ohne die Er-

» laubnis der Polizeidirektion untersagt, mit der Andro-

I) hung, dass er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche

» Verfügung dem Gerichte zur Bestrafung gemäss § 80

»des Strafgesetzbuches überwiesen würde. })

Die Begründung geht dahin, dass die Voraussetzungen,

unter denen von der Ausweisung Abbts bis auf weiteres

Umgang genommen worden sei, nicht in Erfüllung ge-

gangen seien. Abbt sei nämlich·im Herbst 1915 neuer-

dings wegen Wuchers in Strafuntersuchung gezogen und

obergerichtlich zwar freigesprochen, immerhin aber wegen

der abstossenden und verwerflichen Art seines Geschäfts-

betriebes mit den gesamten Rosten des Verfahrens be-

lastet worden. Nebenbei möge noch erwähnt werden, dass

Abbt, der mit seiner Verehelichung auch eine moralische

Besserung in Aussicht gestellt habe, laut Bericht des Poli-

zeikommandos im April 1916 unter falschem Namen mit

notorischen Dirnen im Hotel z. Bayrischen Hof in Zürich

abgestiegen sei. Obschon Abbt -

offenbar, um der Aus-

weisung zu entgehen -

nach seinen letzten Mitteilungen

das Kantonsgebiet verlassen habe, sei es angezeigt, ihm

die Niederlassung im Kanton und dessen Betreten Hoch

ausdrücklich zu untersagen, damit er nicht wieder zurück-

Niederlassungsfrciheit. N° 40.

297

kehren und sein verwerfliches Treiben vQn neuem be-

ginnen könne.

B. -

Gegen diesen letzten, ihm am 26. Mai im Dispo-

sitiv zugestellten Beschluss des Regierungsrates hat Abbt

mit Eingabe seines Vertreters vom 22. Juni 1916 den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen

und beantragt, der Beschluss sei in dem Sinne aufzu-

heben, dass dem Rekurrenten gestattet werde, sich jede

'Voche einen Nachmittag in Zürich aufzuhalten oder im

Kanton Zürich frei zu zirkulieren und daselbst vorüber-

gehende einzelne Geschäfte zu besorgen, und dass die

Androhung seiner Ueberweisung an die Gerichte zur Be-

strafung wegen Ungehorsams auf alle Fälle gestrichen

werde.

Es wird vorgebracht:

a) Der angefochtene Beschluss sei schon aus formellen

Gründen aufzuheben. Er enthalte, soweit er dem Rekur-

renten mitgeteilt worden sei, keine Begründung und ver-

stosse deshalb gegen Art. 4 BV. Auch sei der darin ver-

fügte Niederlassullgsentzug ein 'Viderspruch in sich, da

der Rekurrent laut vorgelegten amtlichen Bescheinigun-

gen seine Niederlassung in Zürich am 31. :März 1916 frei-

willig aufgegeben und sich in Genf lliedergelasseu habe.

so dass ihm logischerweise die Niederlassung in Zürich

am 11. Mai 1916 nicht mehr durch einen Verwaltungsakt

habe entzogen werden können.

b) Materiell liege darin, dass dem Rekurrenten auch

das blosse Betreten des zürcherischen Kantonsgebietes

untersagt werde, ein Verstoss gegen Art. 44 BV, wonach

kein Kanton einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete

verweisen dürfe. Dieser Verfassungsgrulldsatz beziehe

sich gemäss Art. 60 BV auch auf kantons f rem d e

Schweizerbürger und auf die polizeiliche wie die straf-

gerichtliehe Ausweisung. Es sei also den Kantonen nicht

gestattet, einen Schweizerbürger aus ihrem Gebiet in dem

Sinne auszuweisen, dass ihm auch der vorübergehende

Aufenthalt im betreffenden Gebiete verwehrt und bei

AS 4111 -

1916

10

Staatsrecht.

Strafe verboten werde (zu vergI. BGE vom 21. September

1910 i. S. Bertoni : 36 I N0 67 und vom 25. Januar 1911

i. S. Staub: 37 I N0 5, sowie AFFoLTER, Individuelle

Rechte, 2. Aun., S. 128 und Note 1; BERTHAU, Bunoes-

rechtliche Praxis betr. Niederlassungsfreiheit, S. 27;

KUNZ, Strafe der Landesverweisung. S. 110). Uebrigens

habe der zürcherische Regierungsrat selbst im Rekurs-

faUe Friedinger vom Jahre 1906 die Auffassung vertreten,

dass die zürcherischen Gemeinden wohl das Recht zum

Entzug oder zur Verweigerung der Niederlassung, nicht

aber zu dem -

der früheren Verbannung gleichkommen-

den -

Verbot des Betretens des Gemeindegebiets hätten.

Ferner habe er schon im Jahre 1903 erklärt, dass es sich

]1icht mit den heutigen Verkehrsverhältnissen vertragen

würde, auch die Durchfahrt mit der Eisenbahn und den

Aufenthalt in den Halien und 'Wartsälell des Bahnhofes

zu verbieten (Prot.Ko 1660 von 1903 und WETTSTEIN,

Gemeindegesetzgebung des Kantons Zürich, S. 146

N° 413). Der Rekurrent wolle sich auf dem Gebiet des

Kantons Zürich weder niederlassen, noch aufhalten im

engern Sinne. Sein Beruf als Juwelenhändler und der

Umstand, dass er jahrelang in Zürich gewohnt und

daselbst ein Geschäft betrieben, habe, brächten es aber

mit sich, dass er vorübergehend, zur Abwicklung eh'-

zelner Geschäfte, in Zürich verweilen und bei Ausführung

von Reisen in die Ostschweiz, namentlich nach St. Gallen,

wo er geschäftliche BeziehUligen habe; Zürich passieren

müsse. Er verlange nur, dass ihm dies gestattet sei.

e) Die Androhung der Ueberweisung an den Straf-

richter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-

gung stehe im Widerspruch mit dem Grundsatz nulla

poena sine lege (Art. 7 zürch. KV; Art. 4 BV), dem

Grundsatz der Gewaltentrennung und dem Vorbehalt des

.. Gesetzes im Sinne der Garantie, dass alle polizeilichen

Eingriffe in Freiheit und Eigentum der Bürger der aus-

drücklichen gesetzlichen Grundlage bedürften. Allerdings

habe das Bundesgericht in den beiden Urteilen vom

I

i

Njt'derla!lSlUlgslreih~lt. No 40.

299

27. Januar 1916 i. S. Wagner und vom 23. März 1916 i. S.

DiIlges und Konsorten den Standpunkt eingenommen, die

Bestrafung wegen Ungehorsams sei sachlich eine Form

der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung und

es lasse sich das Recht der Verwaltungsbehörden, sie

anzudrohen, auch ohne besondere gesetzliche Ermäch-

tigung aus der allgemeinen Befugnis dieser Behör?en,

für die VoHziehung ihrer Befehle zu sorgen, herleIten.

AHein es sei im gemeinen deutschen Verwaltullgsrecht

unbestritten, dass ein Vollzugsmittel, das Freiheits-

heschränkungen über den bIossen Vollzug hinaus mit

sich bringe und insoweit nicht mehr die « gera~e

Fortsetzung des Befehles) sei, wie vor allem die

Ungehorsamsstrafe, der gesetzlichen Grundlage bedürfe,

und zwar einer eigenen Grundlage, einer besonderen ge ..

~et.1Jichen Ermächtigung. Ur~d dieser Satz folge für die

Schweiz aus der Garantie der Freiheit als einem schweize-

rischen Verfassungsgrundsatz (AFFOI TER, Individuelle

Hechte, 2. Aufl., S. 20 und ~ote 3). Der § 80 StGB werde

deshalb überhaupt als verfassungs"vidrig angefochten, und

dasselbe gelte auch für die Androhung seiner Folgen. Zur

Vollstreckung des Befehls genüge hier bei Zuwiderhand-

lung das zunächst und auf der Hand liegende Mittel der

\Vegführung durch die Polizei; nur dieses Mittel stehe. der

VerwaHungsbehörde unmittelbar und ohne gesetzlIche

Ermächtigung zu.

.

.

.

C. -

In einer weiteren Eingabe an dIe DIrektIon der

.Justiz und Polizei des Kantons Zürich zuhanden des Bun-

desgerichts, vom 5. Juli 1916, hat d~r Vertre:er.des Re~

kurrenten, nachdem ihm GelegenheIt zur ElllSl~ht der

Akten und speziell der Begründung des RegIerungs-

ratsbeschlusses yom 11. Mai 1916 gegeben worden

war, noch folgenden Einwand erhoben : ~it seinem B~­

schluss vom 1. April 1915 habe der RegIerungsrat dIe

Trühere Ausweisungsverfügung tatsächlich aufgehoben.

Dass dies nur (auf Zusehen hin '11 geschehen sei, sei ohne

Bedeutung; denn weder die Bundesverfassung. noch die

300

Staatsrecht.

zürcherische Gesetzgebung kenne eine bloss ({ auf Zusehen

hin » gewährte Niederlassung. Der Regierungsrat sei an

diesen Beschluss so lange gebunden, als keine Veränderung

der ihm zu Grunde liegenden massgebenden Verhältnisse

eintrete. Er hätte somit dem Rekurrenten die Niederlas-

sung von neuem nur entziehen können, wenn dieser seit

dem 1. April 1915 neuerdings wegen eines schweren Ver-

gehens gerichtlich bestraft worden wäre, was jedoch nicht

der Fall sei.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt in

seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 1916, der er die vor-

stehend erwähnte Eingabe des Rekurrenten beigelegt hat,

auf Abweisung des Rekurses an. Er bemerkt zunächst,

die Einrede der mangelnden Begründung des angefoch-

tenen Beschlusses sei h\nfällig, da der Rekurrent nach-

träglich auch von dieser Begründung Kenntnis erhalten

habe, und wiederholt bezüglich der beiden Einreden.

wonach er auf seinen Beschluss vom 1. April 1915 nicht

hätte zurückkommen und den neuen Niederlassungs-

entzug auch deswegen nicht hätte verfügen dürfen, weil

der Rekurrent seine Niederlassung in Zürich zuvor frei-

willig aufgegeben habe, die Argumentation des angefoch-

tenen Beschlusses. Sodann verteidigt er eingehend, we-

sentlich mit dem in der nachstehenden Erwägung 3 er-

wähnten Zweckmässigkeitsargument, die Auffassung.

dass einem Verbrecher, bei dem die Voraussetzungen des

Niederlassungsentzugs nach Art. 45 Abs. 3 BV gegeben

seien, auch der blosse Aufenthalt im Kantonsgebiet un-

tersagt werden dürfe, und rechtfertigt endlich im Sinne

der vom Rekurrenten angeführten bundesgerichtlichen

Urteile auch die der Ausweisung beigefügte Strafandro-

hung.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde des Rekurrenten darüber, dass der Ausweisullgsbeschluss des Regierungsrates vom I I Nlederlassullgsfreiheit. N° 40. 301

11. Mai 1916, den er anficht, ihm ohne Begründung mitge- teilt worden sei, ist heute gegenstandslos, da der Rekur- rent nachträglich auch von der Begründung dieses Be- schlusses Kenntnis erhalten und hiezu in der als Rekurs- nachtrag aufzufassenden Eingabe vom 5. Juli 1916 (oben, Fakt. C), die dem Bundesgericht noch innert der 60 tägi- gen Beschwerdefrist zugekommen und deshalb mit zu berücksichtigen ist, Stellung genommen hat. Ferner kann ein formeller Einwand gegen den ange- fochtenen Ausweisungsbeschluss aus der Tatsache, dass der Rekurrent seine Niederlassung in Zürich vor dessen Erlass aufgegeben hat, jedenfalls insofern nicht abge- leitet werden, als der Beschluss nicht nur den Niederlas- sungsentzug ausspricht, sondern dem Rekurrenten zu- gleich das Wiederbetreten des zürcherischen Kantons- gebiets untersagt.

E. 2 In materieller Hinsicht verkennt das auf den Re-

gierU11gsratsbeschluss vom 1. April 1915 gestützte Argu-

ment des Rekursnachtrages, wonach die streitige Aus-

weisungsverfügung überhaupt nicht yerfassungsmässig

begründet wäre, den Sinll und Zweck jenesBeschlu~ses.

Die darin ausgesprochene Aufhebung der noch mcht

yollzogenen früheren Ausweisung kommt nicht der Be-

willigung einer n.e u e n Niederlassung gleich, sondern

bedeutet als Zurücknachme des Entzugs der noch beste-

henden Niederlassung die Gestattung der Fortdauer

dieser bis her i g e 11 Niederlassung. Der Regierungsrat

,,'oIlte mit dem Beschluss vom 1. April 1915 auf die, wie

heute unbestritten ist, nach dem damaligen Tatbestand

zulässige Ausweisung des Rekurrenten nicht schl~chthin

·yerzichten. Die Meinung des Beschlusses geht VIelmehr

unverkennbar nur dahin, es solle VOll dieser Aus-

weisungsmöglichkeit vorläu~g und für so lange nicht

Gebrauch gemacht werden, als sich der Rekurrent von

nun an im näher bezeichellten Sinne klaglos aufführe.

Durch den fraglichen Beschluss ist also in Wirklichkeit

bloss die Vollziehung der bereits verfügten Ausweisung

302

Staatareckt.

unter der angegebenen Bedingung aufgeschoben worden,

und es bedurfte deshalb zur Rechtfertigung der angefoch-

tenen nenen A.usweisungsverfügung keiner weitern Bestra-

fung des Rekurrenten im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV,

sondern nur der Nichterfüllung jener Bedingung des Aus-

weisullgsaufschubs. Eine derart bedingte Ausweisung ist

bUlldesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn da Art. 45

BV den Niederlassungsentzug unter den in Abs. 2 und

E. 3 Erscheint demnach die hier streitige Ausweisung

als grundsätzlich berechtigt, so ist femer der Einwand

des Rekun-entell zu prüfen, welcher dahin geht, die Aus-

weisungsverfügung vom 11. Mai 1916 sei wenigstens inso-

fern unhaltbar, als ihm dadurch nicht nur die Niederlas-

sung itn Kanton Zürich ent2ogen, sondern auch das Wic-

derbetretell des zürcherischen Kantollsgebietes zu bloss

Niederlassungsfreiheit. N' 40.

303

vorübergehendem Aufenthalt verboten werde. Nun hat

allerdings das Bundesgericht in dell vom Rekurrenten an ..

gerufenen ZWei Urteiletl· i. S. Bettöni (AS" I Nil 67 Erw.2

f. S. 371 H.) und 1. S. Staub (AS 31 1 N0 5 Etw.3 t. S. 25

ff.) entgegen der früheren bundesrätlichen Pmxis (vergI.

SAUS, Bundesrecht, II N° 611 S. 397 Ziff. 4 und N° 614

S. 399) die Auffassung vertreten, dass die Niederlassungs-

verweigerung und der Niederlassungsentzug auf Grund

von Art. 45 Ahs. 2 und 3 BV das Verbot des bloss vorüber-

gehenden Aufetlthalts nicht in sich schliessen könn~en.

Allein hieran kann bei erneuter Prüfung der Frage hlcht

festgehalten werden.

Die « Niederlassung &, von der Art. 45 BV handelt,

steht, wie der nachfolgende Art. 47 ohne weiteres erken-

nen lässt und das Bundesgericht auch in deli erwähnten

heiden Urteilen angenommen hat, im begrifflichen Ge-

gensatz zum « Aufenthalt l). Und wenn auch das in

Art. 47 BV vorgesehene Bundesgesetz zur Bestimmung

des Unterschiedes dieser zwei Begriffe nicht erlassen wor-

den ist, so führt doch schon der allgemeine Sprachge-

brauch dazu, unter (l Niederlassung l) das den Umständen

nach von vornherein für eine gewisse Dauer geplante,

unter « Aufenthalt» dagegen das an sich bloss vorüberge-

hende oder wenigstens nicht auf längere Zeit berechnete

Verweilen an einem Orte zu verstehen. Der Art. 45 BV

gibt somit einen Re c h t sanspruch a!lf den biossen Aufen t-

halt selbst nicht. Immerhin aber gewährleistet er zufolge

des Umstandes, dass die Niederlassung den Aufenthalt

begrifflich in sich schliesst, diesen letzteren im Umfange

der Niederlassung tat säe h li c h ebenfalls. Denn wer den

Voraussetzungen, Unter denen nach Art. 45 BV die Nie-

derlassung gewährt werden muss, entspricht -

also

einen Heimatschein oder eine andere, gleichbedeutende

Ausweisschrift besitzt (Abs. 1) und nicht einen det tur

Niederlassungsverweigerung oder zum Niederlassungs-

entzug berechtigenden TatbestAnde (Abs. 2 und 3) geften

sich hat -, kann sich auf dieses Niederlassungsrecht auch

304

Staatsrecht.

zum Zwecke eines biossen Aufenthalts berufen und so

unter dem Schutze des Art. 45 BV sein Verweilen über-

haupt frei bestimmen. Dagegen folgt aus der vorstehenden

Begriffsausscheidung umgekehrt, dass wer die Niederlas-

J

sungsfreiheit nicht beanspruchen kann, sie insbesondere

kraft eines der verfassungsmässigen Verweigerungs- oder

Entzugsgründe verwirkt hat, aus Art. 45 BVauch keinen

Anspruch auf einen biossen Aufenthalt ableiten kann.

Für diesen Fall steht vielmehr der Art. 45 BV kanto-

nalen polizeilichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

grundsätzlich nicht entgegen (vergl. auch BURcKHARDT,

Kommentar zur BV, S. 398).

Das gleiche gilt aber ferner auch von Art. 44 in Verbin-

dung mit Art. 60 BV, auf die das Bundesgericht i. S. Ber-

toni und Staub zur Bechtfertigung des gegenteiligen

Standpunktes hauptsächlich verwiesen hat. Das absolute

Verbot der Verbannung (Verweisung) aus dem Kantons-

gebiet ist in Art. 44 nur mit Bezug auf die Kantonsbürger

aufgestellt. Es erscheint nach dem Zusammenhang um-er-

kennbar 3Is Ausfluss des Bürgerrechts, aus dessen ver-

fassullgsmässig garantierter Dnverlierbarkeit sich natür-

licherweise der Anspruch des Bürgers ergibt, unter allen

rmständen an seinem Bürgerorte Aufnahme zu finden.

Diesem Sinn und Zweck entspräche die Ausdehnung des

Verbots zugunsten auch der kantonsfremdel1 Schweizer-

bürger überhaupt nicht. Und jedenfalls kann sie aus

Art. 60 BV nicht gefolgert werden, denn dieser schreibt

die rechtliche Gleichstellung der kantonsfremden Schwei-

zerbürger mit den Kantonsbürgern ausdrücklich nur den

Kantonen für Gesetzgebung und gerichtliches Verfahren

,'01'. Er berührt also das Bundesrecht im allgemeinen und

speziell eine ihm als besonderer Bestandteil derselben

Rechtsquelle direkt koordinierte Bestimmullg, wie Art 44

BV, nicht (ähnlich BURcKHARDT, a. a. 0., S. 397).

Zu den bisherigen, rein rechtlichen Betrachtungen

kommt noch die vom Regierungsrat in der Rekursant-

wort mit v. CLERIC (Stadt- und Kantonsverweisung

~iederlassungsfreiheit. N° 40.

305

gegenüber Schweizerbürgern, in der Schweiz. Juristell-

zeitung vom 1. Januar 1912, Bd. 8 S. 202 ff. spez. S. 205)

'hervorgehobene ebenfalls beachtenswerte Zweckmässig-

keitserwägung, dass die auf die Bekämpfung des Verbre-

chertums abzielenden Ausweisungen im Sinne des Art. 45

BV vielfach wirkungslos wären, wenn den ausgewiesenen

Verbrechern jeder blosse Aufenthalt im Kantonsgebiet

ohne weiteres gestattet bliebe, ja bei dieser Auslegung so-

gar, wie der Regierungsrat beifügt, die sicherheitspolizei-

lieh unerwünschte Folge hätten, dass die Verbrecher ledig-

lich die mit der Schriften abgabe verbundene Niederlassung

vermeiden und dafür als Aufenthalter in Wirtschaften

und Herbergen ein unstetes, ihre Deberwachung und Kon-

trolle erschwerendes Wanderleben führen würden.

E. 4 Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass die Regelung des örtlichen Verweilens der kantonsfremden Schweizerbürger, soweit diese der bundesverfassungs- mässigen Niederlassungsfreiheit nicht teilhaftig sind, an sich völlig den Kantonen zusteht. Dagegen finden deren Verfügungen und Erlasse eine Schranke an dem durch die Praxis aus Art. 4 BV abgeleiteten allgemeinen Indivi- dualrecht auf Schutz vor Willkür und Schikane, und es sind demnach kantonalbehördliche Beschränkungen der Aufenthalts- oder, sonstigen Bewegungsfreiheit auf dem Kantonsgebiet nur soweit zulässig, als sie einen vernünf- tigen, sachlich irgendwie zu rechtfertigenden Grund ha- ben. Diesem Erfordernis wird aber die vorliegende Aus- weisungsverfügung dadurch gerecht, dass sie dem Rekur- renten das Wiederbetreten des Kantons Zürich nicht schlechthin, sondern nur «ohne die Erlaubnis der Polizei- direktion » untersagt. Denn es ist klar, dass die damit gestellte Bedingung einer besonderen polizeilichen Beauf- sichtigung seines zukünftigen Verweilens auf dem Kan- tonsgebiet gegenüber einem Verbrecher von der Art des Rekurrenten grundsätzlich durchaus gerechtfertigt ist.

E. 5 Soweit der Rekurrent endlich noch die in der Aus-

weisungsverfügung enthaltene Androhung der Bestrafung

30&

Staatitkkt.

vonZu.'Widethandlungell gemäSS § 80 StOB beanstandet,

Wird Seine Atgutftentation bereits durch die VOll ihm

selbst angeftihrten '- in der AS nicht abgedruckten -

VorentScheide VOtt127. Januar 1916 i. S. Wagner und wm

23. März 1916 i. S. Dinges tlud Mitbeteiligte widerlegt.

Danach steht fest, dass iri § 80 zürch. StGB (der den Un-

geltol'8am gegen a.mtliche, von kompetenter Stelle erlas-

sene Vetfügungen als in näher bezeichnetem Sinne straf-

bar erklärt, «wenn in der Verfügu.ng für den Fall des

Ungehorsams die Ueberweisung an die Gerichte ange-

droht war .) eine gesettliche Ermächtigung zur Andro-

hung der darin vorgesehenen Strafe auf den Ungehonwn

gegen diejenigen kompetenterweise getroffenen behördli-

chen Verfügungen erblickt werden darf. deren Uebertre-

tung nicht unmittelba~ Unter eine anderweitige gesetz-

liche Strafandrohung fällt. Warum eine solche Ennäch-

tigung nicht als genügettde gesetzliche Grundlage der

betreffenden Strafandrohung anzusehen sein sollte, hat

der Rekurrent nicht dargetan. Ist aber demnach der

§. 80 StGB selbst. in seiner angegebenen Auslegung.

mcht anfechtbar. so muss ohne weiteres auch dessen vor-

liegende, nicht besonders angefochtene Anwendwlg ge-

schützt werden.

.

Demnach hat das -Bundesgericht

erkaIlllt:

Der Rekurs Wird abgewiesen.

Niederlassunpfreiileit. Nu 41.

41. Arr6t du a novemhN 1916

dans Ia cause Al1bert contre GtneY8.

.307

L iberte d'etablissement. Le droit garanti a rart. 45 const.

fed. etant imprescriptible, lecitoyen peut formuJer une

nonvelle demande d'etablissement aupres de l'autorite can·

tonale qui l'a expulse. La deeision de cette autorite fait

courir un nouveau delai de recours.

A. -

Charles-Fran~ois Aubert. citoyen vaudoit'>. domi-

cilie a Geneve, a ete condamne le 12 juin 1915 a 14 mois

d'emprisonnement pour attentat a la pudeur par la Cour

correctionnelle de Geneve. Aubert n'a subi aUCUlle autre

condamnation. Apres avoir ete gracie et etre rentre a

Geneve. il a He expulse du territoire de ce canton par

arrete du 18 mars 1916 du Departement dejusticeet police.

Le 28 mai, Aubert a recouru contre cette decisioll au

Conseil d'Etat du canton de Geneve. Le 10 juin 1916,

cette autorite, considerant que le recourant a e!e COll-

damne le 12 juin 1915 pour attentat a la pudeur, a main-

tenu et confirme l'arrc~te d'expulsion. Aubert a adresse

deux nouvelles requetes. le 28 juill et le 18 aout 1916, au

Conseil d'Etat, Iequel, par arrete, des 30 juin et 25 aout,

s'est refUl,e a revenir sur sa decisioll du 10 juin.

B. -

Cest contre ce~ arretes du Conseil d'Etat et du

Departement de justice et police qu'Aubert a forme le

11 septembre 1916 Ull recours de droit public aupres du

Tribunal federal. Le recourallt expose qu'il n'a jamais

subi d'autre condamnation que celle du 12 juin 1915 el

que Ia Cour correctionnelle n'a pas prononce contre Iui

Ia peine de Ia privation des droits civiques. Il est an bene-

fice d'ulle carte de sejour provisoire, renouveiable chaque

mois. Il gagne sa vie comme gar~on laitier a Geneve oil il

a toute sa familIe. Eu consequence, il conclut a l'anllula-

tion de rarrete d'expulsion pris contre lui par le Depar-

tement de justice et police et maintellu par le Conseil

d'Etat en \'iolation de rart. 45 Constitution federale~ "

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

294

Staatsrecht.

Wehrmännern bis spätestens 3. Juni 1916 wieder der

Feldpost übergeben werden sollten. Ebensowenig ist

etwas dagegen einzuwenden, dass von dem damit auf-

• gestellten Grundsatze die Zettel der Bäckerkompagnie 5

und der Rekollvaleszentenkompagnie 1 ausgenommen

wurden. Nachdem diesen Einheiten die Stimmzettel erst

am 3. Juni hatten zugestellt werden können, musste ihnen

selbstverständlich auch die nötige Zeit zu deren Ausfül-

lung und Rücksendung gelassen werden. Mit der nach-

träglichen Zustellung der Stimmzettel selbst aber wurde

eine Säumnis der militärischen Organe gutgemacht, was

ja den Tendenzen der Rekurrenten entspricht und daher

mit Grund nicht beanstandet werden kann.

Im übrigen hat eine Eröffnung und Nachprüfung der

sechs angeblich zu Unrecht nicht mitgezählten Stimm-

zettel -

von denen beiläufig bemerkt keiner aus der

Bäckerkompagnie 5 oder der Rekonvaleszentenkompa-

gnie 1 stammt -

durch das Gericht ergeben, dass vier

davon auf Nein und nur zwei auf Ja lauten. Es würde

sich also bei deren Berücksichtigung die verwerfende

Mehrheit sogar von 2 auf 4 Stimmen erhöhen, sodass

auch die 3 in der Rekursantwort erwähnten, nach dem

7. Juni morgens eingegangenen weiteren drei Zettel, die

allerdings mit Ja ausgefüllt sind, am Ergebnis nichts

ändern könnten.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Nie<krlassungsfreihelt. No 40.

295

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

40. Orteil vom ao. Oktober 1916 i. S. Abbt gegen Zürich.

Zulässigkeit der Aufschiebung des Vollzugs einer nach Art. 45

BV begründeten Ausweisungsverfügung unter bestimmten

Bedingungen. -

Personen, denen die Nie der] ass u n g

gemb. Art. 45 A b s. 2 0 der 3 BV verweigert oder ent-

zogen werden kann, gewährt die Garantie des Ab s. 1 grund-

sätzlich auch keinen Anspruch auf bIo s s vor übe r -

geh end e n Auf e n t halt. Verhältnis des Art. 45 BV

zu Art. 44 in Verbindung mit Art. 60 BV. Vorbehalt der

Garantie des Art. 4 BV gegenüber behördlichen Beschrän-

kungen der Aufenthalts- oder sonstigen Bewegungsfreiheit.

-

Verfassungsmässigkeit des § 80 zfuch. StGB.

A. -

Mit Beschluss vom 11. Februar 1915 untersagte

der Regierungsrat des Kantons Zürich in Anwendung

von Art. 45 Abs. 3 BV und Art. 14 zürch. KV dem in der

Stadt Zürich niedergelassenen Rekurrenten Alois Abbt

von Hermetschwil (Kanton Aargau) die Niederlassung

im Kanton Zürich und das Wiederbetreten desselben

ohne Erlaubnis der Polizeidirektion unter Androhung

gerichtlicher Bestrafung gemäss § 80 StGB im Nicht-

beachtungsfalle, weil Abbt während seiner damaligen

Niederlassung wegen Hehlerei zu Gefängnis und Geld-

buse verurteilt worden war und ferner noch wegen einer

Wucherangelegenheit in Strafuntersuc1).ung stand, nach-

dem er bereits sechs Vorstrafen für Vermögensdelikte

(insbesondere Hehlerei und Betrug) erlitten hatte.

In der Folge trug jedoch der Regierungsrat einem Wie-

dererwägungsgesuche Abbts in der Weise Rechnung. dass

er « aus Billigkeitsgründen &, um Abbt mit Rücksicht auf

seine kürzliche Wiederverheiratung «noch eine letzte

Staatsrecht.

Gelegenheit zu bieten, sich moralisch zu rehabilitieren .,

am 1. April 1915 beschloss:

(I Die Ausweisung des Alois Abbt wird auf Zusehen hin

» aufgehoben unter der Androhung, dass, wenn er neuer-

)} dings mit den Gesetzen und Behörden in Konflikt ge-

l) raten sollte oder über seine Aufführung und sein Ge-

* schäftsgebahren irgendwelche berechtigten· Klagen ein-

\) gehen sollten, die Ausweisung sofort beschlossen und

» vollzogen würde. »

Am 11. Mai 1916 sodann fasste der Regierungsrat wie-

derum den Beschluss :

« Dem Alois Abbt von Hermetschwil (Kanton Aargau),

» Uhrenmacher und Juwelenhändler, geboren am 25. Juni

» 1874, wird die Niederlassung im Kanton Zürich entzo-

» gen und das Wiederb~treten desselben ohne die Er-

» laubnis der Polizeidirektion untersagt, mit der Andro-

I) hung, dass er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche

» Verfügung dem Gerichte zur Bestrafung gemäss § 80

»des Strafgesetzbuches überwiesen würde. })

Die Begründung geht dahin, dass die Voraussetzungen,

unter denen von der Ausweisung Abbts bis auf weiteres

Umgang genommen worden sei, nicht in Erfüllung ge-

gangen seien. Abbt sei nämlich·im Herbst 1915 neuer-

dings wegen Wuchers in Strafuntersuchung gezogen und

obergerichtlich zwar freigesprochen, immerhin aber wegen

der abstossenden und verwerflichen Art seines Geschäfts-

betriebes mit den gesamten Rosten des Verfahrens be-

lastet worden. Nebenbei möge noch erwähnt werden, dass

Abbt, der mit seiner Verehelichung auch eine moralische

Besserung in Aussicht gestellt habe, laut Bericht des Poli-

zeikommandos im April 1916 unter falschem Namen mit

notorischen Dirnen im Hotel z. Bayrischen Hof in Zürich

abgestiegen sei. Obschon Abbt -

offenbar, um der Aus-

weisung zu entgehen -

nach seinen letzten Mitteilungen

das Kantonsgebiet verlassen habe, sei es angezeigt, ihm

die Niederlassung im Kanton und dessen Betreten Hoch

ausdrücklich zu untersagen, damit er nicht wieder zurück-

Niederlassungsfrciheit. N° 40.

297

kehren und sein verwerfliches Treiben vQn neuem be-

ginnen könne.

B. -

Gegen diesen letzten, ihm am 26. Mai im Dispo-

sitiv zugestellten Beschluss des Regierungsrates hat Abbt

mit Eingabe seines Vertreters vom 22. Juni 1916 den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen

und beantragt, der Beschluss sei in dem Sinne aufzu-

heben, dass dem Rekurrenten gestattet werde, sich jede

'Voche einen Nachmittag in Zürich aufzuhalten oder im

Kanton Zürich frei zu zirkulieren und daselbst vorüber-

gehende einzelne Geschäfte zu besorgen, und dass die

Androhung seiner Ueberweisung an die Gerichte zur Be-

strafung wegen Ungehorsams auf alle Fälle gestrichen

werde.

Es wird vorgebracht:

a) Der angefochtene Beschluss sei schon aus formellen

Gründen aufzuheben. Er enthalte, soweit er dem Rekur-

renten mitgeteilt worden sei, keine Begründung und ver-

stosse deshalb gegen Art. 4 BV. Auch sei der darin ver-

fügte Niederlassullgsentzug ein 'Viderspruch in sich, da

der Rekurrent laut vorgelegten amtlichen Bescheinigun-

gen seine Niederlassung in Zürich am 31. :März 1916 frei-

willig aufgegeben und sich in Genf lliedergelasseu habe.

so dass ihm logischerweise die Niederlassung in Zürich

am 11. Mai 1916 nicht mehr durch einen Verwaltungsakt

habe entzogen werden können.

b) Materiell liege darin, dass dem Rekurrenten auch

das blosse Betreten des zürcherischen Kantonsgebietes

untersagt werde, ein Verstoss gegen Art. 44 BV, wonach

kein Kanton einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete

verweisen dürfe. Dieser Verfassungsgrulldsatz beziehe

sich gemäss Art. 60 BV auch auf kantons f rem d e

Schweizerbürger und auf die polizeiliche wie die straf-

gerichtliehe Ausweisung. Es sei also den Kantonen nicht

gestattet, einen Schweizerbürger aus ihrem Gebiet in dem

Sinne auszuweisen, dass ihm auch der vorübergehende

Aufenthalt im betreffenden Gebiete verwehrt und bei

AS 4111 -

1916

10

Staatsrecht.

Strafe verboten werde (zu vergI. BGE vom 21. September

1910 i. S. Bertoni : 36 I N0 67 und vom 25. Januar 1911

i. S. Staub: 37 I N0 5, sowie AFFoLTER, Individuelle

Rechte, 2. Aun., S. 128 und Note 1; BERTHAU, Bunoes-

rechtliche Praxis betr. Niederlassungsfreiheit, S. 27;

KUNZ, Strafe der Landesverweisung. S. 110). Uebrigens

habe der zürcherische Regierungsrat selbst im Rekurs-

faUe Friedinger vom Jahre 1906 die Auffassung vertreten,

dass die zürcherischen Gemeinden wohl das Recht zum

Entzug oder zur Verweigerung der Niederlassung, nicht

aber zu dem -

der früheren Verbannung gleichkommen-

den -

Verbot des Betretens des Gemeindegebiets hätten.

Ferner habe er schon im Jahre 1903 erklärt, dass es sich

]1icht mit den heutigen Verkehrsverhältnissen vertragen

würde, auch die Durchfahrt mit der Eisenbahn und den

Aufenthalt in den Halien und 'Wartsälell des Bahnhofes

zu verbieten (Prot.Ko 1660 von 1903 und WETTSTEIN,

Gemeindegesetzgebung des Kantons Zürich, S. 146

N° 413). Der Rekurrent wolle sich auf dem Gebiet des

Kantons Zürich weder niederlassen, noch aufhalten im

engern Sinne. Sein Beruf als Juwelenhändler und der

Umstand, dass er jahrelang in Zürich gewohnt und

daselbst ein Geschäft betrieben, habe, brächten es aber

mit sich, dass er vorübergehend, zur Abwicklung eh'-

zelner Geschäfte, in Zürich verweilen und bei Ausführung

von Reisen in die Ostschweiz, namentlich nach St. Gallen,

wo er geschäftliche BeziehUligen habe; Zürich passieren

müsse. Er verlange nur, dass ihm dies gestattet sei.

e) Die Androhung der Ueberweisung an den Straf-

richter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-

gung stehe im Widerspruch mit dem Grundsatz nulla

poena sine lege (Art. 7 zürch. KV; Art. 4 BV), dem

Grundsatz der Gewaltentrennung und dem Vorbehalt des

.. Gesetzes im Sinne der Garantie, dass alle polizeilichen

Eingriffe in Freiheit und Eigentum der Bürger der aus-

drücklichen gesetzlichen Grundlage bedürften. Allerdings

habe das Bundesgericht in den beiden Urteilen vom

I

i

Njt'derla!lSlUlgslreih~lt. No 40.

299

27. Januar 1916 i. S. Wagner und vom 23. März 1916 i. S.

DiIlges und Konsorten den Standpunkt eingenommen, die

Bestrafung wegen Ungehorsams sei sachlich eine Form

der verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckung und

es lasse sich das Recht der Verwaltungsbehörden, sie

anzudrohen, auch ohne besondere gesetzliche Ermäch-

tigung aus der allgemeinen Befugnis dieser Behör?en,

für die VoHziehung ihrer Befehle zu sorgen, herleIten.

AHein es sei im gemeinen deutschen Verwaltullgsrecht

unbestritten, dass ein Vollzugsmittel, das Freiheits-

heschränkungen über den bIossen Vollzug hinaus mit

sich bringe und insoweit nicht mehr die « gera~e

Fortsetzung des Befehles) sei, wie vor allem die

Ungehorsamsstrafe, der gesetzlichen Grundlage bedürfe,

und zwar einer eigenen Grundlage, einer besonderen ge ..

~et.1Jichen Ermächtigung. Ur~d dieser Satz folge für die

Schweiz aus der Garantie der Freiheit als einem schweize-

rischen Verfassungsgrundsatz (AFFOI TER, Individuelle

Hechte, 2. Aufl., S. 20 und ~ote 3). Der § 80 StGB werde

deshalb überhaupt als verfassungs"vidrig angefochten, und

dasselbe gelte auch für die Androhung seiner Folgen. Zur

Vollstreckung des Befehls genüge hier bei Zuwiderhand-

lung das zunächst und auf der Hand liegende Mittel der

\Vegführung durch die Polizei; nur dieses Mittel stehe. der

VerwaHungsbehörde unmittelbar und ohne gesetzlIche

Ermächtigung zu.

.

.

.

C. -

In einer weiteren Eingabe an dIe DIrektIon der

.Justiz und Polizei des Kantons Zürich zuhanden des Bun-

desgerichts, vom 5. Juli 1916, hat d~r Vertre:er.des Re~

kurrenten, nachdem ihm GelegenheIt zur ElllSl~ht der

Akten und speziell der Begründung des RegIerungs-

ratsbeschlusses yom 11. Mai 1916 gegeben worden

war, noch folgenden Einwand erhoben : ~it seinem B~­

schluss vom 1. April 1915 habe der RegIerungsrat dIe

Trühere Ausweisungsverfügung tatsächlich aufgehoben.

Dass dies nur (auf Zusehen hin '11 geschehen sei, sei ohne

Bedeutung; denn weder die Bundesverfassung. noch die

300

Staatsrecht.

zürcherische Gesetzgebung kenne eine bloss ({ auf Zusehen

hin » gewährte Niederlassung. Der Regierungsrat sei an

diesen Beschluss so lange gebunden, als keine Veränderung

der ihm zu Grunde liegenden massgebenden Verhältnisse

eintrete. Er hätte somit dem Rekurrenten die Niederlas-

sung von neuem nur entziehen können, wenn dieser seit

dem 1. April 1915 neuerdings wegen eines schweren Ver-

gehens gerichtlich bestraft worden wäre, was jedoch nicht

der Fall sei.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt in

seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 1916, der er die vor-

stehend erwähnte Eingabe des Rekurrenten beigelegt hat,

auf Abweisung des Rekurses an. Er bemerkt zunächst,

die Einrede der mangelnden Begründung des angefoch-

tenen Beschlusses sei h\nfällig, da der Rekurrent nach-

träglich auch von dieser Begründung Kenntnis erhalten

habe, und wiederholt bezüglich der beiden Einreden.

wonach er auf seinen Beschluss vom 1. April 1915 nicht

hätte zurückkommen und den neuen Niederlassungs-

entzug auch deswegen nicht hätte verfügen dürfen, weil

der Rekurrent seine Niederlassung in Zürich zuvor frei-

willig aufgegeben habe, die Argumentation des angefoch-

tenen Beschlusses. Sodann verteidigt er eingehend, we-

sentlich mit dem in der nachstehenden Erwägung 3 er-

wähnten Zweckmässigkeitsargument, die Auffassung.

dass einem Verbrecher, bei dem die Voraussetzungen des

Niederlassungsentzugs nach Art. 45 Abs. 3 BV gegeben

seien, auch der blosse Aufenthalt im Kantonsgebiet un-

tersagt werden dürfe, und rechtfertigt endlich im Sinne

der vom Rekurrenten angeführten bundesgerichtlichen

Urteile auch die der Ausweisung beigefügte Strafandro-

hung.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1.

Die Beschwerde des Rekurrenten darüber, dass

der Ausweisullgsbeschluss des Regierungsrates vom

I I

Nlederlassullgsfreiheit. N° 40.

301

11. Mai 1916, den er anficht, ihm ohne Begründung mitge-

teilt worden sei, ist heute gegenstandslos, da der Rekur-

rent nachträglich auch von der Begründung dieses Be-

schlusses Kenntnis erhalten und hiezu in der als Rekurs-

nachtrag aufzufassenden Eingabe vom 5. Juli 1916 (oben,

Fakt. C), die dem Bundesgericht noch innert der 60 tägi-

gen Beschwerdefrist zugekommen und deshalb mit zu

berücksichtigen ist, Stellung genommen hat.

Ferner kann ein formeller Einwand gegen den ange-

fochtenen Ausweisungsbeschluss aus der Tatsache, dass

der Rekurrent seine Niederlassung in Zürich vor dessen

Erlass aufgegeben hat, jedenfalls insofern nicht abge-

leitet werden, als der Beschluss nicht nur den Niederlas-

sungsentzug ausspricht, sondern dem Rekurrenten zu-

gleich das Wiederbetreten des zürcherischen Kantons-

gebiets untersagt.

2. -

In materieller Hinsicht verkennt das auf den Re-

gierU11gsratsbeschluss vom 1. April 1915 gestützte Argu-

ment des Rekursnachtrages, wonach die streitige Aus-

weisungsverfügung überhaupt nicht yerfassungsmässig

begründet wäre, den Sinll und Zweck jenesBeschlu~ses.

Die darin ausgesprochene Aufhebung der noch mcht

yollzogenen früheren Ausweisung kommt nicht der Be-

willigung einer n.e u e n Niederlassung gleich, sondern

bedeutet als Zurücknachme des Entzugs der noch beste-

henden Niederlassung die Gestattung der Fortdauer

dieser bis her i g e 11 Niederlassung. Der Regierungsrat

,,'oIlte mit dem Beschluss vom 1. April 1915 auf die, wie

heute unbestritten ist, nach dem damaligen Tatbestand

zulässige Ausweisung des Rekurrenten nicht schl~chthin

·yerzichten. Die Meinung des Beschlusses geht VIelmehr

unverkennbar nur dahin, es solle VOll dieser Aus-

weisungsmöglichkeit vorläu~g und für so lange nicht

Gebrauch gemacht werden, als sich der Rekurrent von

nun an im näher bezeichellten Sinne klaglos aufführe.

Durch den fraglichen Beschluss ist also in Wirklichkeit

bloss die Vollziehung der bereits verfügten Ausweisung

302

Staatareckt.

unter der angegebenen Bedingung aufgeschoben worden,

und es bedurfte deshalb zur Rechtfertigung der angefoch-

tenen nenen A.usweisungsverfügung keiner weitern Bestra-

fung des Rekurrenten im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV,

sondern nur der Nichterfüllung jener Bedingung des Aus-

weisullgsaufschubs. Eine derart bedingte Ausweisung ist

bUlldesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn da Art. 45

BV den Niederlassungsentzug unter den in Abs. 2 und

3 erwähnten Voraussetzungen ohne zeitliche Beschrän-

kung seiner Anordnung und Durchführung gestattet, so

muss es den Kantonen freistehen, mit einer nach jenen

Voraussetzungen zulässigen Ausweisung nicht nur über-

haupt zuzuwarten, oh'1e dass hieraus ohne weiteres

ein Verzicht auf das Ausweisungsrecht abgeleitet werden

könnte, sondern auch. bloss ihre Vollziehullg unter

bestimmtell Bedingungen aufzuschieben (vergl. hiezu

schon BGE 20 N° 4 Erw. 2 S. 18, sowie auch 33 I

N° 45 S.288 ff.). Anfechtbar wäre ein solches Vorgehen

nur aus dem allgemeinen Gesichtspunkte der Willkür,

gegen die Art. 4 BV Schutz gewährt. VOll Willkür

könnte jedoch speziell beim bedingten Aufschub des

Ausweisungsvollzugs nur dann die Rede sein, wenn die

ihn gewährende Behörde nachträglich unter offenbarer

Missachtung der gestellten Bedingung hierauf zurück-

käme. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor; viel-

mehr lässt sich jedenfalls das G e s c h ä f t s gebahren des

Rekurrenten seit dem 1. April 1915, das ihm in der

neuen Ausweisungsverfügung zur Last gelegt ist, zwang-

los als ein der Bedingung des Ausweisungsaufschubs

nicht entsprechendes VerhalteIl auffassen.

3. -

Erscheint demnach die hier streitige Ausweisung

als grundsätzlich berechtigt, so ist femer der Einwand

des Rekun-entell zu prüfen, welcher dahin geht, die Aus-

weisungsverfügung vom 11. Mai 1916 sei wenigstens inso-

fern unhaltbar, als ihm dadurch nicht nur die Niederlas-

sung itn Kanton Zürich ent2ogen, sondern auch das Wic-

derbetretell des zürcherischen Kantollsgebietes zu bloss

Niederlassungsfreiheit. N' 40.

303

vorübergehendem Aufenthalt verboten werde. Nun hat

allerdings das Bundesgericht in dell vom Rekurrenten an ..

gerufenen ZWei Urteiletl· i. S. Bettöni (AS" I Nil 67 Erw.2

f. S. 371 H.) und 1. S. Staub (AS 31 1 N0 5 Etw.3 t. S. 25

ff.) entgegen der früheren bundesrätlichen Pmxis (vergI.

SAUS, Bundesrecht, II N° 611 S. 397 Ziff. 4 und N° 614

S. 399) die Auffassung vertreten, dass die Niederlassungs-

verweigerung und der Niederlassungsentzug auf Grund

von Art. 45 Ahs. 2 und 3 BV das Verbot des bloss vorüber-

gehenden Aufetlthalts nicht in sich schliessen könn~en.

Allein hieran kann bei erneuter Prüfung der Frage hlcht

festgehalten werden.

Die « Niederlassung &, von der Art. 45 BV handelt,

steht, wie der nachfolgende Art. 47 ohne weiteres erken-

nen lässt und das Bundesgericht auch in deli erwähnten

heiden Urteilen angenommen hat, im begrifflichen Ge-

gensatz zum « Aufenthalt l). Und wenn auch das in

Art. 47 BV vorgesehene Bundesgesetz zur Bestimmung

des Unterschiedes dieser zwei Begriffe nicht erlassen wor-

den ist, so führt doch schon der allgemeine Sprachge-

brauch dazu, unter (l Niederlassung l) das den Umständen

nach von vornherein für eine gewisse Dauer geplante,

unter « Aufenthalt» dagegen das an sich bloss vorüberge-

hende oder wenigstens nicht auf längere Zeit berechnete

Verweilen an einem Orte zu verstehen. Der Art. 45 BV

gibt somit einen Re c h t sanspruch a!lf den biossen Aufen t-

halt selbst nicht. Immerhin aber gewährleistet er zufolge

des Umstandes, dass die Niederlassung den Aufenthalt

begrifflich in sich schliesst, diesen letzteren im Umfange

der Niederlassung tat säe h li c h ebenfalls. Denn wer den

Voraussetzungen, Unter denen nach Art. 45 BV die Nie-

derlassung gewährt werden muss, entspricht -

also

einen Heimatschein oder eine andere, gleichbedeutende

Ausweisschrift besitzt (Abs. 1) und nicht einen det tur

Niederlassungsverweigerung oder zum Niederlassungs-

entzug berechtigenden TatbestAnde (Abs. 2 und 3) geften

sich hat -, kann sich auf dieses Niederlassungsrecht auch

304

Staatsrecht.

zum Zwecke eines biossen Aufenthalts berufen und so

unter dem Schutze des Art. 45 BV sein Verweilen über-

haupt frei bestimmen. Dagegen folgt aus der vorstehenden

Begriffsausscheidung umgekehrt, dass wer die Niederlas-

J

sungsfreiheit nicht beanspruchen kann, sie insbesondere

kraft eines der verfassungsmässigen Verweigerungs- oder

Entzugsgründe verwirkt hat, aus Art. 45 BVauch keinen

Anspruch auf einen biossen Aufenthalt ableiten kann.

Für diesen Fall steht vielmehr der Art. 45 BV kanto-

nalen polizeilichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit

grundsätzlich nicht entgegen (vergl. auch BURcKHARDT,

Kommentar zur BV, S. 398).

Das gleiche gilt aber ferner auch von Art. 44 in Verbin-

dung mit Art. 60 BV, auf die das Bundesgericht i. S. Ber-

toni und Staub zur Bechtfertigung des gegenteiligen

Standpunktes hauptsächlich verwiesen hat. Das absolute

Verbot der Verbannung (Verweisung) aus dem Kantons-

gebiet ist in Art. 44 nur mit Bezug auf die Kantonsbürger

aufgestellt. Es erscheint nach dem Zusammenhang um-er-

kennbar 3Is Ausfluss des Bürgerrechts, aus dessen ver-

fassullgsmässig garantierter Dnverlierbarkeit sich natür-

licherweise der Anspruch des Bürgers ergibt, unter allen

rmständen an seinem Bürgerorte Aufnahme zu finden.

Diesem Sinn und Zweck entspräche die Ausdehnung des

Verbots zugunsten auch der kantonsfremdel1 Schweizer-

bürger überhaupt nicht. Und jedenfalls kann sie aus

Art. 60 BV nicht gefolgert werden, denn dieser schreibt

die rechtliche Gleichstellung der kantonsfremden Schwei-

zerbürger mit den Kantonsbürgern ausdrücklich nur den

Kantonen für Gesetzgebung und gerichtliches Verfahren

,'01'. Er berührt also das Bundesrecht im allgemeinen und

speziell eine ihm als besonderer Bestandteil derselben

Rechtsquelle direkt koordinierte Bestimmullg, wie Art 44

BV, nicht (ähnlich BURcKHARDT, a. a. 0., S. 397).

Zu den bisherigen, rein rechtlichen Betrachtungen

kommt noch die vom Regierungsrat in der Rekursant-

wort mit v. CLERIC (Stadt- und Kantonsverweisung

~iederlassungsfreiheit. N° 40.

305

gegenüber Schweizerbürgern, in der Schweiz. Juristell-

zeitung vom 1. Januar 1912, Bd. 8 S. 202 ff. spez. S. 205)

'hervorgehobene ebenfalls beachtenswerte Zweckmässig-

keitserwägung, dass die auf die Bekämpfung des Verbre-

chertums abzielenden Ausweisungen im Sinne des Art. 45

BV vielfach wirkungslos wären, wenn den ausgewiesenen

Verbrechern jeder blosse Aufenthalt im Kantonsgebiet

ohne weiteres gestattet bliebe, ja bei dieser Auslegung so-

gar, wie der Regierungsrat beifügt, die sicherheitspolizei-

lieh unerwünschte Folge hätten, dass die Verbrecher ledig-

lich die mit der Schriften abgabe verbundene Niederlassung

vermeiden und dafür als Aufenthalter in Wirtschaften

und Herbergen ein unstetes, ihre Deberwachung und Kon-

trolle erschwerendes Wanderleben führen würden.

4. -

Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass die

Regelung des örtlichen Verweilens der kantonsfremden

Schweizerbürger, soweit diese der bundesverfassungs-

mässigen Niederlassungsfreiheit nicht teilhaftig sind, an

sich völlig den Kantonen zusteht. Dagegen finden deren

Verfügungen und Erlasse eine Schranke an dem durch

die Praxis aus Art. 4 BV abgeleiteten allgemeinen Indivi-

dualrecht auf Schutz vor Willkür und Schikane, und es

sind demnach kantonalbehördliche Beschränkungen der

Aufenthalts- oder, sonstigen Bewegungsfreiheit auf dem

Kantonsgebiet nur soweit zulässig, als sie einen vernünf-

tigen, sachlich irgendwie zu rechtfertigenden Grund ha-

ben. Diesem Erfordernis wird aber die vorliegende Aus-

weisungsverfügung dadurch gerecht, dass sie dem Rekur-

renten das Wiederbetreten des Kantons Zürich nicht

schlechthin, sondern nur «ohne die Erlaubnis der Polizei-

direktion » untersagt. Denn es ist klar, dass die damit

gestellte Bedingung einer besonderen polizeilichen Beauf-

sichtigung seines zukünftigen Verweilens auf dem Kan-

tonsgebiet gegenüber einem Verbrecher von der Art des

Rekurrenten grundsätzlich durchaus gerechtfertigt ist.

5. -

Soweit der Rekurrent endlich noch die in der Aus-

weisungsverfügung enthaltene Androhung der Bestrafung

30&

Staatitkkt.

vonZu.'Widethandlungell gemäSS § 80 StOB beanstandet,

Wird Seine Atgutftentation bereits durch die VOll ihm

selbst angeftihrten '- in der AS nicht abgedruckten -

VorentScheide VOtt127. Januar 1916 i. S. Wagner und wm

23. März 1916 i. S. Dinges tlud Mitbeteiligte widerlegt.

Danach steht fest, dass iri § 80 zürch. StGB (der den Un-

geltol'8am gegen a.mtliche, von kompetenter Stelle erlas-

sene Vetfügungen als in näher bezeichnetem Sinne straf-

bar erklärt, «wenn in der Verfügu.ng für den Fall des

Ungehorsams die Ueberweisung an die Gerichte ange-

droht war .) eine gesettliche Ermächtigung zur Andro-

hung der darin vorgesehenen Strafe auf den Ungehonwn

gegen diejenigen kompetenterweise getroffenen behördli-

chen Verfügungen erblickt werden darf. deren Uebertre-

tung nicht unmittelba~ Unter eine anderweitige gesetz-

liche Strafandrohung fällt. Warum eine solche Ennäch-

tigung nicht als genügettde gesetzliche Grundlage der

betreffenden Strafandrohung anzusehen sein sollte, hat

der Rekurrent nicht dargetan. Ist aber demnach der

§. 80 StGB selbst. in seiner angegebenen Auslegung.

mcht anfechtbar. so muss ohne weiteres auch dessen vor-

liegende, nicht besonders angefochtene Anwendwlg ge-

schützt werden.

.

Demnach hat das -Bundesgericht

erkaIlllt:

Der Rekurs Wird abgewiesen.

Niederlassunpfreiileit. Nu 41.

41. Arr6t du a novemhN 1916

dans Ia cause Al1bert contre GtneY8.

.307

L iberte d'etablissement. Le droit garanti a rart. 45 const.

fed. etant imprescriptible, lecitoyen peut formuJer une

nonvelle demande d'etablissement aupres de l'autorite can·

tonale qui l'a expulse. La deeision de cette autorite fait

courir un nouveau delai de recours.

A. -

Charles-Fran~ois Aubert. citoyen vaudoit'>. domi-

cilie a Geneve, a ete condamne le 12 juin 1915 a 14 mois

d'emprisonnement pour attentat a la pudeur par la Cour

correctionnelle de Geneve. Aubert n'a subi aUCUlle autre

condamnation. Apres avoir ete gracie et etre rentre a

Geneve. il a He expulse du territoire de ce canton par

arrete du 18 mars 1916 du Departement dejusticeet police.

Le 28 mai, Aubert a recouru contre cette decisioll au

Conseil d'Etat du canton de Geneve. Le 10 juin 1916,

cette autorite, considerant que le recourant a e!e COll-

damne le 12 juin 1915 pour attentat a la pudeur, a main-

tenu et confirme l'arrc~te d'expulsion. Aubert a adresse

deux nouvelles requetes. le 28 juill et le 18 aout 1916, au

Conseil d'Etat, Iequel, par arrete, des 30 juin et 25 aout,

s'est refUl,e a revenir sur sa decisioll du 10 juin.

B. -

Cest contre ce~ arretes du Conseil d'Etat et du

Departement de justice et police qu'Aubert a forme le

11 septembre 1916 Ull recours de droit public aupres du

Tribunal federal. Le recourallt expose qu'il n'a jamais

subi d'autre condamnation que celle du 12 juin 1915 el

que Ia Cour correctionnelle n'a pas prononce contre Iui

Ia peine de Ia privation des droits civiques. Il est an bene-

fice d'ulle carte de sejour provisoire, renouveiable chaque

mois. Il gagne sa vie comme gar~on laitier a Geneve oil il

a toute sa familIe. Eu consequence, il conclut a l'anllula-

tion de rarrete d'expulsion pris contre lui par le Depar-

tement de justice et police et maintellu par le Conseil

d'Etat en \'iolation de rart. 45 Constitution federale~ "