Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVER~GERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 81. -
Voir n° 81.
II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LmERTE D'ETABLISSEMENT
79. Auszug a.us dem Urteil vom gO. Dezember 1930
i. S. Heyer gegen Polizeidirektion Zürioh.
Gestützt auf die wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen
schwerer Vergehen i. S. von Art. 45 Abs. 3 BV kann die Nie-
derlassung bezw. der Aufenthalt im Kanton nur entzogen,
nicht verweigert werden. Prüfung der auf Entziehung der
Niederla.ssung aus diesem Grunde lautenden Verfügung
daraufhin, ob sie nicht in Wirklichkeit eine unzulässige Nieder-
lassungsverweigerung enthalte.
Der Rekurrent Armin Meyer, Bürger von Wohlen
(Aargau), ist schon mehrfach wegen Vermögensvergehen
bestraft worden, zuletzt am 19. Juni 1930 vom Bezirks-
gericht Zürich wegen Betrugs mit 6 Monaten Arbeitshaus.
Der Betrug, der zum letzterwähnten Urteile führte, war
vom Rekurrenten anfangs April 1929 in Zürich gegenüber
AB 56 I -
1930
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Staatsrecht.
dem Dienstmädchen B. begangen worden, das der Rekur-
rent unter unwahren Vorgaben vermocht hatte, ihm aus
. ihren Ersparnissen 200 Fr. und ferner Schmuck zum
Versetzen auszuhändigen. Der Rekurrent war wegen dieses
Vergehens am 25. April 1929 in Zürich verhaftet, am
30. April 1929 nach durchgeführter Untersuchung aber
wieder aus der Haft entlassen worden. Wegen eines ihm
im Untersuchungsgefängnis zugestossenen Unfalls musste
er indessen dann noch einige Wochen im Kantonsspital
Zürich zubringen. Eine erste Vorladung vor Bezirksgericht
Zürich auf den 20. Juni 1929 konnte ihm nicht zugestellt
werden, weil er Zürich ohne bekannte Adresse verlassen
hatte. Er wurde dann auf den 29. August 1929 nochmals
öffentlich (im kantonalen Amtsblatt) vorgeladen und an
diesem Tage vom Bezirksgericht im Kontumazialverfahren
zu 6 Monaten Arbeitshaus verurteilt. Am 15. Oktober 1929
wurde er in Luzern wegen dort begangener Betrügereien
verhaftet und stellte in der Folge von dort aus das Begehren
um Wiederaufnahme des Zürcher Prozesses und Abur-
teilung im ordentlichen Verfahren, worauf es zu dem oben
erwähnten neuen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
19. Juni 1930 kam, das die am 29. August 1929 ausgefällte
Strafe bestätigte. Inzwischen war der Rekurrent in Luzern
wegen der dort verübten Betrügereien am 21. März 1930
vom Kriminalgericht Luzern nochmals· zu 4 Monaten
Arbeitshaus verurteilt worden ..
Im Anschluss an die Verbüssung der vom Bezirksgericht
Zürich am 19. Juni 1930 verhängten Arbeitshausstrafe
« entzog» die Polizeidirektion des Kantons Zürich durch
Verfügung vom 22. Oktober 1930 dem Rekurrenten «·das
Recht zum Aufenthalt» im Kanton Zürich und verbot
ihm das Wiederbetreten des Kantonsgebiets ohne beson-
dere Bewilligung der verfügenden Direktion, unter An-
drohung der Überweisung an den Strafrichter wegen
Ungehorsams im Zuwiderhandlungsfalle.
Eine staatsrechtliche Beschwerde Meiers gegen diese
Verfügung hat das Bundesgericht abgewiesen, wobei es
Niederlassungsfreiheit. :So 79.
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im Anschluss an die Feststellung, dass die letzte Verur-
teilung des Rekurrenten in Zürich wie auch einige der
früheren Bestrafungen schwere Vergehen i. S. von Art. 45
Abs. 3 BV beträfen, ausführte:
« Der Tatbestand des Art. 45 Ahs. 3 BV, wiederholte
gerichtliche Bestrafung wegen schwerer Vergehen, berech-
tigt nach dieser Bestimmung immerhin nur zur E n t-
z i e h u n g, nicht zur Ver w e i ger u n g der Nieder-
lassung oder des Aufenthalts. Auch die mit der vorliegenden
Beschwerde angefochtene, von der zürcherischen Polizei-
direktion gegen den Rekurrenten erlassene Ausweisungs-
verfügung war daher nur zulässig, wenn sie nach dem
unterliegenden Tatbestande wirklich als Entziehung der
Niederlassung bezw. des Aufenthalts im Kanton i. S. von
Art. 45 Abs. 3 BV angesehen werden kann. Eine Verwei-
gerung der Niederlassungs- oder Aufenthaltsnahme wäre
nur im Falle des Art. 45 Abs. 2 ebenda, nämlich dann
statthaft gewesen, wenn der Rekurrent infolge strafgericht-
lichen Urteils in den bürgerlichen Rechten und Ehren
eingestellt wäre, ein Erfordernis, das nicht zutrifft (das
einzige Strafurteil, mit dem nach dem bei den Akten
liegenden Vorstrafenverzeichnis die Folge des Ehrver-
lustes verbunden worden war, nämlich dasjenige des
Divisionsgerichts 4 vom 25. Oktober 1927, hatte diesen
nur für 2 Jahre ausgesprochen). Die Entziehung der Nie-
derlassung oder des Aufenthalts nach Art. 45 Abs. 3 BV
setzt indessen nicht voraus, dass der Ausgewiesene im
Besitze einer förmlichen polizeilichen Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung für das Verweilen im betreffenden
Kanton war. Es genügt, dass er hier tatsächlich Nieder-
lassung oder Aufenthalt hatte, w 0 h n t e. Der Umstand,
dass er es unterlassen hat, sich polizeilich zu melden,
wie es unter diesen Umständen seine Prucht gewesen wäre,
kann ihm nicht eine andere Rechtsstellung verschaffen,
als er sie gehabt hätte, wenn er dieser Pflicht nachgekom-
men wäre (BGE 23 I 513 E. 3; 49 I 114).
Jene Voraussetzung, traf aber beim Rekurrenten in
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Staa.tsrecht.
dem Zeitpunkte, als er den Betrug gegenüber der B. ver-
übte und deshalb in Strafuntersuchung gezogen wurde,
offenbar zu. Nach seinen eigenen Aussagen in den von der
rekurs beklagten Behörde eingelegten Strafakten befand
er sich damals bereits seit mehreren Wochen (Mitte März
1929) in Zürich in Stellung, indem er für eine dortige
Verlagsfirma den Vertrieb eines Buchs gegen Provision
übernommen hatte. Er arbeitete ferner nicht bloss hier
oder doch von hier aus, sondern wohnte auch in Zürich,
indem er an der Seefeldstrasse ein Zimmer gemietet
hatte, in das er regelmässig zurückkehrte. Es kann dem-
nach kein Zweifel darüber bestehen, dass eine damals
erlassene Verfügung, wodurch er aus dem Kanton Zürich
ausgewiesen und ihm das fernere Betreten desselben
untersagt worden wäre, sich als Entziehung des Aufent-
halts nach Art. 45 Abs. 3 BV und nicht als Verweigerung
desselben nach Abs. 2 ebenda dargestellt haben würde.
Dass eine förmliche Aufenthaltsbewilligung infolge Unter-
lassung der polizeilichen Anmeldung durch den Rekur-
renten vorher nicht erfolgt war, ist nach dem Gesagten
dafür unerheblich. Dann kann aber die Verfügung jenen
Charakter auch nicht dadurch verlieren, dass sie wegen
des Flüchtigwerdens des Rekurrenten vor der ihm dro-
henden Strafe erst später, in einem Zeitpunkte getroffen
worden ist, wo der Rekurrent in Zürich weder Niederge-
lassener noch Aufenthalter mehr war, nämlich als er in
Luzern wieder hatte ergriffen werden können und sich
nach Verbüssung der inzwischen dort gegen ihn ver-
hängten Strafe in Zürich zur Aburteilung im ordentlichen
Verfahren und Straferstehung gestellt hatte. Die Frage
hat sich für das Bundesgericht schon ei~al im Falle Abbt
(BGE 42 I 295 ff.) gestellt, wo der Beschwerdeführer
ebenfalls, um der drohenden Ausweisung zu entgehen,
seinen bisherigen Wohnort Zürich verlassen und in Genf
Niederlassung genommen hatte. Das Gericht hat damals
erklärt, dass der Niederlassungsentzug auch so seine
Bedeutung wegen des damit verbundenen Verbots des
Gerichtsstand. No SO.
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Wiederbetretens des Kantonsgebietes behalte und infolge-
dessen zulässig bleiben müsse. Das nämliche muss auch
im vorliegenden Falle gelten. Massgebend ist, dass nach
den Verhältnissen, wie sie bei Eröffnung des Strafver-
fahrens in Zürich im Frühjahr 1929 bestanden, und wenn
der Rekurrent nicht damals zunächst durch sein Verhalten
die endgültige Aburteilung vereitelt hätte, eine im An-
schluss daran verfügte Ausweisung nach Art. 45 Abs. 3 BV
offenbar statthaft gewesen wäre. Durch die Flucht vor
dem hängigen Strafverfahren, die eine solche Massnahme
vorerst unnötig machte, konnte der Rekurrent seine
Rechtsstellung nicht verbessern.»
IH. GERICHTSSTAND
FOR
80. Auszug a.us dem Orteil vom 26. Dezember 19S0
i. S. Sternlioht gegen Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt.
Art. 59 BV : Gelt~itdmachung der Rechte aus einer Gerichtsstands-
klausel durch einen Rechtsnachfolger.
-
durch denjenigen, welchem eine einzelne Forderung aus dem
eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Vertrag abgetreten
worden ist"
-
A. -
Der Rekurrent war Mieter einer Wohnung im
Hause eines gewissen Boretti an der Strassburgerallee in
Basel. Der zwischen dem Rekurrenten und Boretti be-
stehende Mietvertrag bestimmte:
« Für allfällige aus diesem Mietvertrag entstehende
Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien, ohne Rück-
sicht auf die Höhe der Streitsumme dem endgültigen Urteil
des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt und erwählt
der Mieter bei allfälligem Wegzug sein Rechtsdomizil am
Vertragsort. »
In der Folge kam Boretti in Konkurs. Die Konkursmasse
verkaufte sein Haus unter Überbindung der bestehenden