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A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REOHTSVER~GERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE) Vgl. Nr. 81. - Voir n° 81. II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LmERTE D'ETABLISSEMENT
79. Auszug a.us dem Urteil vom gO. Dezember 1930
i. S. Heyer gegen Polizeidirektion Zürioh. Gestützt auf die wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen schwerer Vergehen i. S. von Art. 45 Abs. 3 BV kann die Nie- derlassung bezw. der Aufenthalt im Kanton nur entzogen, nicht verweigert werden. Prüfung der auf Entziehung der Niederla.ssung aus diesem Grunde lautenden Verfügung daraufhin, ob sie nicht in Wirklichkeit eine unzulässige Nieder- lassungsverweigerung enthalte. Der Rekurrent Armin Meyer, Bürger von Wohlen (Aargau), ist schon mehrfach wegen Vermögensvergehen bestraft worden, zuletzt am 19. Juni 1930 vom Bezirks- gericht Zürich wegen Betrugs mit 6 Monaten Arbeitshaus. Der Betrug, der zum letzterwähnten Urteile führte, war vom Rekurrenten anfangs April 1929 in Zürich gegenüber AB 56 I - 1930 34 502 Staatsrecht. dem Dienstmädchen B. begangen worden, das der Rekur- rent unter unwahren Vorgaben vermocht hatte, ihm aus . ihren Ersparnissen 200 Fr. und ferner Schmuck zum Versetzen auszuhändigen. Der Rekurrent war wegen dieses Vergehens am 25. April 1929 in Zürich verhaftet, am
30. April 1929 nach durchgeführter Untersuchung aber wieder aus der Haft entlassen worden. Wegen eines ihm im Untersuchungsgefängnis zugestossenen Unfalls musste er indessen dann noch einige Wochen im Kantonsspital Zürich zubringen. Eine erste Vorladung vor Bezirksgericht Zürich auf den 20. Juni 1929 konnte ihm nicht zugestellt werden, weil er Zürich ohne bekannte Adresse verlassen hatte. Er wurde dann auf den 29. August 1929 nochmals öffentlich (im kantonalen Amtsblatt) vorgeladen und an diesem Tage vom Bezirksgericht im Kontumazialverfahren zu 6 Monaten Arbeitshaus verurteilt. Am 15. Oktober 1929 wurde er in Luzern wegen dort begangener Betrügereien verhaftet und stellte in der Folge von dort aus das Begehren um Wiederaufnahme des Zürcher Prozesses und Abur- teilung im ordentlichen Verfahren, worauf es zu dem oben erwähnten neuen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
19. Juni 1930 kam, das die am 29. August 1929 ausgefällte Strafe bestätigte. Inzwischen war der Rekurrent in Luzern wegen der dort verübten Betrügereien am 21. März 1930 vom Kriminalgericht Luzern nochmals· zu 4 Monaten Arbeitshaus verurteilt worden .. Im Anschluss an die Verbüssung der vom Bezirksgericht Zürich am 19. Juni 1930 verhängten Arbeitshausstrafe « entzog» die Polizeidirektion des Kantons Zürich durch Verfügung vom 22. Oktober 1930 dem Rekurrenten «·das Recht zum Aufenthalt» im Kanton Zürich und verbot ihm das Wiederbetreten des Kantonsgebiets ohne beson- dere Bewilligung der verfügenden Direktion, unter An- drohung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams im Zuwiderhandlungsfalle. Eine staatsrechtliche Beschwerde Meiers gegen diese Verfügung hat das Bundesgericht abgewiesen, wobei es Niederlassungsfreiheit. :So 79. 503 im Anschluss an die Feststellung, dass die letzte Verur- teilung des Rekurrenten in Zürich wie auch einige der früheren Bestrafungen schwere Vergehen i. S. von Art. 45 Abs. 3 BV beträfen, ausführte: « Der Tatbestand des Art. 45 Ahs. 3 BV, wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen schwerer Vergehen, berech- tigt nach dieser Bestimmung immerhin nur zur E n t- z i e h u n g, nicht zur Ver w e i ger u n g der Nieder- lassung oder des Aufenthalts. Auch die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene, von der zürcherischen Polizei- direktion gegen den Rekurrenten erlassene Ausweisungs- verfügung war daher nur zulässig, wenn sie nach dem unterliegenden Tatbestande wirklich als Entziehung der Niederlassung bezw. des Aufenthalts im Kanton i. S. von Art. 45 Abs. 3 BV angesehen werden kann. Eine Verwei- gerung der Niederlassungs- oder Aufenthaltsnahme wäre nur im Falle des Art. 45 Abs. 2 ebenda, nämlich dann statthaft gewesen, wenn der Rekurrent infolge strafgericht- lichen Urteils in den bürgerlichen Rechten und Ehren eingestellt wäre, ein Erfordernis, das nicht zutrifft (das einzige Strafurteil, mit dem nach dem bei den Akten liegenden Vorstrafenverzeichnis die Folge des Ehrver- lustes verbunden worden war, nämlich dasjenige des Divisionsgerichts 4 vom 25. Oktober 1927, hatte diesen nur für 2 Jahre ausgesprochen). Die Entziehung der Nie- derlassung oder des Aufenthalts nach Art. 45 Abs. 3 BV setzt indessen nicht voraus, dass der Ausgewiesene im Besitze einer förmlichen polizeilichen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für das Verweilen im betreffenden Kanton war. Es genügt, dass er hier tatsächlich Nieder- lassung oder Aufenthalt hatte, w 0 h n t e. Der Umstand, dass er es unterlassen hat, sich polizeilich zu melden, wie es unter diesen Umständen seine Prucht gewesen wäre, kann ihm nicht eine andere Rechtsstellung verschaffen, als er sie gehabt hätte, wenn er dieser Pflicht nachgekom- men wäre (BGE 23 I 513 E. 3 ; 49 I 114). Jene Voraussetzung, traf aber beim Rekurrenten in 504 Staa.tsrecht. dem Zeitpunkte, als er den Betrug gegenüber der B. ver- übte und deshalb in Strafuntersuchung gezogen wurde, offenbar zu. Nach seinen eigenen Aussagen in den von der rekurs beklagten Behörde eingelegten Strafakten befand er sich damals bereits seit mehreren Wochen (Mitte März
1929) in Zürich in Stellung, indem er für eine dortige Verlagsfirma den Vertrieb eines Buchs gegen Provision übernommen hatte. Er arbeitete ferner nicht bloss hier oder doch von hier aus, sondern wohnte auch in Zürich, indem er an der Seefeldstrasse ein Zimmer gemietet hatte, in das er regelmässig zurückkehrte. Es kann dem- nach kein Zweifel darüber bestehen, dass eine damals erlassene Verfügung, wodurch er aus dem Kanton Zürich ausgewiesen und ihm das fernere Betreten desselben untersagt worden wäre, sich als Entziehung des Aufent- halts nach Art. 45 Abs. 3 BV und nicht als Verweigerung desselben nach Abs. 2 ebenda dargestellt haben würde. Dass eine förmliche Aufenthaltsbewilligung infolge Unter- lassung der polizeilichen Anmeldung durch den Rekur- renten vorher nicht erfolgt war, ist nach dem Gesagten dafür unerheblich. Dann kann aber die Verfügung jenen Charakter auch nicht dadurch verlieren, dass sie wegen des Flüchtigwerdens des Rekurrenten vor der ihm dro- henden Strafe erst später, in einem Zeitpunkte getroffen worden ist, wo der Rekurrent in Zürich weder Niederge- lassener noch Aufenthalter mehr war, nämlich als er in Luzern wieder hatte ergriffen werden können und sich nach Verbüssung der inzwischen dort gegen ihn ver- hängten Strafe in Zürich zur Aburteilung im ordentlichen Verfahren und Straferstehung gestellt hatte. Die Frage hat sich für das Bundesgericht schon ei~al im Falle Abbt (BGE 42 I 295 ff.) gestellt, wo der Beschwerdeführer ebenfalls, um der drohenden Ausweisung zu entgehen, seinen bisherigen Wohnort Zürich verlassen und in Genf Niederlassung genommen hatte. Das Gericht hat damals erklärt, dass der Niederlassungsentzug auch so seine Bedeutung wegen des damit verbundenen Verbots des Gerichtsstand. No SO. 505 Wiederbetretens des Kantonsgebietes behalte und infolge- dessen zulässig bleiben müsse. Das nämliche muss auch im vorliegenden Falle gelten. Massgebend ist, dass nach den Verhältnissen, wie sie bei Eröffnung des Strafver- fahrens in Zürich im Frühjahr 1929 bestanden, und wenn der Rekurrent nicht damals zunächst durch sein Verhalten die endgültige Aburteilung vereitelt hätte, eine im An- schluss daran verfügte Ausweisung nach Art. 45 Abs. 3 BV offenbar statthaft gewesen wäre. Durch die Flucht vor dem hängigen Strafverfahren, die eine solche Massnahme vorerst unnötig machte, konnte der Rekurrent seine Rechtsstellung nicht verbessern.» IH. GERICHTSSTAND FOR
80. Auszug a.us dem Orteil vom 26. Dezember 19S0
i. S. Sternlioht gegen Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt. Art. 59 BV : Gelt~itdmachung der Rechte aus einer Gerichtsstands- klausel durch einen Rechtsnachfolger. - durch denjenigen, welchem eine einzelne Forderung aus dem eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Vertrag abgetreten worden ist" - A. - Der Rekurrent war Mieter einer Wohnung im Hause eines gewissen Boretti an der Strassburgerallee in Basel. Der zwischen dem Rekurrenten und Boretti be- stehende Mietvertrag bestimmte: « Für allfällige aus diesem Mietvertrag entstehende Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien, ohne Rück- sicht auf die Höhe der Streitsumme dem endgültigen Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt und erwählt der Mieter bei allfälligem Wegzug sein Rechtsdomizil am Vertragsort. » In der Folge kam Boretti in Konkurs. Die Konkursmasse verkaufte sein Haus unter Überbindung der bestehenden