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56_I_501

BGE 56 I 501

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVER~GERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 81. -

Voir n° 81.

II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LmERTE D'ETABLISSEMENT

79. Auszug a.us dem Urteil vom gO. Dezember 1930

i. S. Heyer gegen Polizeidirektion Zürioh.

Gestützt auf die wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen

schwerer Vergehen i. S. von Art. 45 Abs. 3 BV kann die Nie-

derlassung bezw. der Aufenthalt im Kanton nur entzogen,

nicht verweigert werden. Prüfung der auf Entziehung der

Niederla.ssung aus diesem Grunde lautenden Verfügung

daraufhin, ob sie nicht in Wirklichkeit eine unzulässige Nieder-

lassungsverweigerung enthalte.

Der Rekurrent Armin Meyer, Bürger von Wohlen

(Aargau), ist schon mehrfach wegen Vermögensvergehen

bestraft worden, zuletzt am 19. Juni 1930 vom Bezirks-

gericht Zürich wegen Betrugs mit 6 Monaten Arbeitshaus.

Der Betrug, der zum letzterwähnten Urteile führte, war

vom Rekurrenten anfangs April 1929 in Zürich gegenüber

AB 56 I -

1930

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Staatsrecht.

dem Dienstmädchen B. begangen worden, das der Rekur-

rent unter unwahren Vorgaben vermocht hatte, ihm aus

. ihren Ersparnissen 200 Fr. und ferner Schmuck zum

Versetzen auszuhändigen. Der Rekurrent war wegen dieses

Vergehens am 25. April 1929 in Zürich verhaftet, am

30. April 1929 nach durchgeführter Untersuchung aber

wieder aus der Haft entlassen worden. Wegen eines ihm

im Untersuchungsgefängnis zugestossenen Unfalls musste

er indessen dann noch einige Wochen im Kantonsspital

Zürich zubringen. Eine erste Vorladung vor Bezirksgericht

Zürich auf den 20. Juni 1929 konnte ihm nicht zugestellt

werden, weil er Zürich ohne bekannte Adresse verlassen

hatte. Er wurde dann auf den 29. August 1929 nochmals

öffentlich (im kantonalen Amtsblatt) vorgeladen und an

diesem Tage vom Bezirksgericht im Kontumazialverfahren

zu 6 Monaten Arbeitshaus verurteilt. Am 15. Oktober 1929

wurde er in Luzern wegen dort begangener Betrügereien

verhaftet und stellte in der Folge von dort aus das Begehren

um Wiederaufnahme des Zürcher Prozesses und Abur-

teilung im ordentlichen Verfahren, worauf es zu dem oben

erwähnten neuen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

19. Juni 1930 kam, das die am 29. August 1929 ausgefällte

Strafe bestätigte. Inzwischen war der Rekurrent in Luzern

wegen der dort verübten Betrügereien am 21. März 1930

vom Kriminalgericht Luzern nochmals· zu 4 Monaten

Arbeitshaus verurteilt worden ..

Im Anschluss an die Verbüssung der vom Bezirksgericht

Zürich am 19. Juni 1930 verhängten Arbeitshausstrafe

« entzog» die Polizeidirektion des Kantons Zürich durch

Verfügung vom 22. Oktober 1930 dem Rekurrenten «·das

Recht zum Aufenthalt» im Kanton Zürich und verbot

ihm das Wiederbetreten des Kantonsgebiets ohne beson-

dere Bewilligung der verfügenden Direktion, unter An-

drohung der Überweisung an den Strafrichter wegen

Ungehorsams im Zuwiderhandlungsfalle.

Eine staatsrechtliche Beschwerde Meiers gegen diese

Verfügung hat das Bundesgericht abgewiesen, wobei es

Niederlassungsfreiheit. :So 79.

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im Anschluss an die Feststellung, dass die letzte Verur-

teilung des Rekurrenten in Zürich wie auch einige der

früheren Bestrafungen schwere Vergehen i. S. von Art. 45

Abs. 3 BV beträfen, ausführte:

« Der Tatbestand des Art. 45 Ahs. 3 BV, wiederholte

gerichtliche Bestrafung wegen schwerer Vergehen, berech-

tigt nach dieser Bestimmung immerhin nur zur E n t-

z i e h u n g, nicht zur Ver w e i ger u n g der Nieder-

lassung oder des Aufenthalts. Auch die mit der vorliegenden

Beschwerde angefochtene, von der zürcherischen Polizei-

direktion gegen den Rekurrenten erlassene Ausweisungs-

verfügung war daher nur zulässig, wenn sie nach dem

unterliegenden Tatbestande wirklich als Entziehung der

Niederlassung bezw. des Aufenthalts im Kanton i. S. von

Art. 45 Abs. 3 BV angesehen werden kann. Eine Verwei-

gerung der Niederlassungs- oder Aufenthaltsnahme wäre

nur im Falle des Art. 45 Abs. 2 ebenda, nämlich dann

statthaft gewesen, wenn der Rekurrent infolge strafgericht-

lichen Urteils in den bürgerlichen Rechten und Ehren

eingestellt wäre, ein Erfordernis, das nicht zutrifft (das

einzige Strafurteil, mit dem nach dem bei den Akten

liegenden Vorstrafenverzeichnis die Folge des Ehrver-

lustes verbunden worden war, nämlich dasjenige des

Divisionsgerichts 4 vom 25. Oktober 1927, hatte diesen

nur für 2 Jahre ausgesprochen). Die Entziehung der Nie-

derlassung oder des Aufenthalts nach Art. 45 Abs. 3 BV

setzt indessen nicht voraus, dass der Ausgewiesene im

Besitze einer förmlichen polizeilichen Niederlassungs- oder

Aufenthaltsbewilligung für das Verweilen im betreffenden

Kanton war. Es genügt, dass er hier tatsächlich Nieder-

lassung oder Aufenthalt hatte, w 0 h n t e. Der Umstand,

dass er es unterlassen hat, sich polizeilich zu melden,

wie es unter diesen Umständen seine Prucht gewesen wäre,

kann ihm nicht eine andere Rechtsstellung verschaffen,

als er sie gehabt hätte, wenn er dieser Pflicht nachgekom-

men wäre (BGE 23 I 513 E. 3; 49 I 114).

Jene Voraussetzung, traf aber beim Rekurrenten in

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Staa.tsrecht.

dem Zeitpunkte, als er den Betrug gegenüber der B. ver-

übte und deshalb in Strafuntersuchung gezogen wurde,

offenbar zu. Nach seinen eigenen Aussagen in den von der

rekurs beklagten Behörde eingelegten Strafakten befand

er sich damals bereits seit mehreren Wochen (Mitte März

1929) in Zürich in Stellung, indem er für eine dortige

Verlagsfirma den Vertrieb eines Buchs gegen Provision

übernommen hatte. Er arbeitete ferner nicht bloss hier

oder doch von hier aus, sondern wohnte auch in Zürich,

indem er an der Seefeldstrasse ein Zimmer gemietet

hatte, in das er regelmässig zurückkehrte. Es kann dem-

nach kein Zweifel darüber bestehen, dass eine damals

erlassene Verfügung, wodurch er aus dem Kanton Zürich

ausgewiesen und ihm das fernere Betreten desselben

untersagt worden wäre, sich als Entziehung des Aufent-

halts nach Art. 45 Abs. 3 BV und nicht als Verweigerung

desselben nach Abs. 2 ebenda dargestellt haben würde.

Dass eine förmliche Aufenthaltsbewilligung infolge Unter-

lassung der polizeilichen Anmeldung durch den Rekur-

renten vorher nicht erfolgt war, ist nach dem Gesagten

dafür unerheblich. Dann kann aber die Verfügung jenen

Charakter auch nicht dadurch verlieren, dass sie wegen

des Flüchtigwerdens des Rekurrenten vor der ihm dro-

henden Strafe erst später, in einem Zeitpunkte getroffen

worden ist, wo der Rekurrent in Zürich weder Niederge-

lassener noch Aufenthalter mehr war, nämlich als er in

Luzern wieder hatte ergriffen werden können und sich

nach Verbüssung der inzwischen dort gegen ihn ver-

hängten Strafe in Zürich zur Aburteilung im ordentlichen

Verfahren und Straferstehung gestellt hatte. Die Frage

hat sich für das Bundesgericht schon ei~al im Falle Abbt

(BGE 42 I 295 ff.) gestellt, wo der Beschwerdeführer

ebenfalls, um der drohenden Ausweisung zu entgehen,

seinen bisherigen Wohnort Zürich verlassen und in Genf

Niederlassung genommen hatte. Das Gericht hat damals

erklärt, dass der Niederlassungsentzug auch so seine

Bedeutung wegen des damit verbundenen Verbots des

Gerichtsstand. No SO.

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Wiederbetretens des Kantonsgebietes behalte und infolge-

dessen zulässig bleiben müsse. Das nämliche muss auch

im vorliegenden Falle gelten. Massgebend ist, dass nach

den Verhältnissen, wie sie bei Eröffnung des Strafver-

fahrens in Zürich im Frühjahr 1929 bestanden, und wenn

der Rekurrent nicht damals zunächst durch sein Verhalten

die endgültige Aburteilung vereitelt hätte, eine im An-

schluss daran verfügte Ausweisung nach Art. 45 Abs. 3 BV

offenbar statthaft gewesen wäre. Durch die Flucht vor

dem hängigen Strafverfahren, die eine solche Massnahme

vorerst unnötig machte, konnte der Rekurrent seine

Rechtsstellung nicht verbessern.»

IH. GERICHTSSTAND

FOR

80. Auszug a.us dem Orteil vom 26. Dezember 19S0

i. S. Sternlioht gegen Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt.

Art. 59 BV : Gelt~itdmachung der Rechte aus einer Gerichtsstands-

klausel durch einen Rechtsnachfolger.

-

durch denjenigen, welchem eine einzelne Forderung aus dem

eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Vertrag abgetreten

worden ist"

-

A. -

Der Rekurrent war Mieter einer Wohnung im

Hause eines gewissen Boretti an der Strassburgerallee in

Basel. Der zwischen dem Rekurrenten und Boretti be-

stehende Mietvertrag bestimmte:

« Für allfällige aus diesem Mietvertrag entstehende

Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien, ohne Rück-

sicht auf die Höhe der Streitsumme dem endgültigen Urteil

des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt und erwählt

der Mieter bei allfälligem Wegzug sein Rechtsdomizil am

Vertragsort. »

In der Folge kam Boretti in Konkurs. Die Konkursmasse

verkaufte sein Haus unter Überbindung der bestehenden