Volltext (verifizierbarer Originaltext)
den erwerbsunfähigen jugendlichen Nachkonunen. Haben
die Nachkommen die Erwerbsfähigkeit erreicht, So haben
sie überhaupt keinen Anspruch auf eine Rente nach Art.
35, Aba. 1 der Kassenstatuten. Der Anspruch kann darum
auch durch eine später eintretende Erwerbsunfähigkeit
nicht begründet werden. Dies gilt für das Kind, das beim
Tode des Beamten noch nicht 18 Jahre alt ist und bis zu
diesem Zeitpunkt die Waisenrente bezogen hat. Seine
. Rentenberechtigung endigt' unter normalen Verhältnissen
mit Erreichung dieser Altersgrenze. Wird es später er-
werbsunfähig und unterstützungsbedÜrftig, so gewährt
ihm Art. 35 der Kassenstatuten keine weiteren Leistungen.
Ist aber bei diesen Kindern eine später eintretende Er-
werbsunfähigkeit kein Grund für die Ausrichtung einer
Waisenrente, so kann es sich nicht anders verhalten bei
einem Kinde, das bei Lebzeiten des Vaters das 18. Alters-
jahr erreicht hat, erwerbsfähig geworden ist, und dann die
Erwerbsfähigkeit wieder verloren hat. Denn die Waisen,
rente nach Art. 35 der Statuten beruht nicht, Wie die
Klägerin annimmt, auf dem Gedenken eines billigen Aus-
gleichs für die vom verstorbenen Beamten geleisteten
Prämienzahlungen. Sie ist ein Versicherungsanspruch, der
an das Vorliegen des statutarischen Tatbestandes, näm-
lich die Erwerbsunfähigkeit des jugendlichen Nachkommen
gebunden ist, wobei bedürftigen Personen die Rente ge-
währt wird, wenn sie nie aus dem ursprünglichen, erwerbs-
unfähigen Zustand herausgekommen sind.
Die Ausdehnung der Rentenberechtigung auf die nach·
träglieh eingetretene Erwerbsunfähigkeit aber würde der
Waisenrente den Charakter einer Alters- und Invaliditäts-
versicherung verleihen, was mit der allgemeinen Ordnung
der eidgenössischen Beamtenversicherung unvereinbar wäre.
Gegen die Folgen von Alter und Invalidität ist nur der
Beamte persönlich versichert. Die Leistungen der Kasse
an die Hinterbliebenen beruhen auf besonderen Gründen.
Da die Klägerin erst nach Erreichung des 18. Alters-
jahres erwerbsunfähig geworden ist, steht ihr ein Anspruch
Beamtenrecht. No 78.
auf eine Waisenrente nach Art. 35 der Kassenstatuten
nicht zu. Die Klage ist demnach abzuweisen. Nicht zu
erörtern ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung von Unterstützungen nach Art. 42 der Kassen·
statuten allenfalls gegeben wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen .
78. Arlit du aa decembre 1930 de 1& Chambre c1u contentieu
des fonctionna.ires dans 180 cause B. contra Departement
federal dea Douanes.
La resiliation des rapports de service pour justes motifs (art. 55
StF) na peut etre appliquee aux fonetionnsires auxquels ne
sont reproohees qua des fautes disciplinsires. Dans ce C8S ils
ne sont psssibles que des peines disciplinsires enUIn6rees A
l'art. 31 StF.
Les refus reiteres d'obtemperer a. des ordres donnas par l'Admi-
nistrstion oompetente en vertu des art. 8 et 14 StF (retrait
de l'autorisstion a. bien plaire d'hsbiter hors de la residence
de service et refus de l'autorisstion d'sccepter une charge
publique) sont oonsideres oomme des violations grsves des de-
voirs de service, justifiant la peine disciplinaire de la revoca-
tion, sauf dans les MS on les ordres de l'Administration
etsient arbit~aires.
A. -
Le recourant B. entra. au service de l'Administration
federale des douanes en 1913. Des 1917. il fut appele a,
exercer ses fonetions a, G .. on il etablit son domicile.
Au cours de l'annee 1923 B. sollicita a, deux reprises
l'autorisation d'habiter le village de C., mais l'A;.~ s·---------
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