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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege .
d'eredita. A torto : basta infatti gia la circostanza ehe,
contrariamente al suo asserto, il legislatore zurighese,
come deI resto quello ticinese, non fece uso della facolta
concessagli dall'art. 472 CC di dichiarare eredi necessari i
discendenti dei fratelli, per escludere tale qualita in Iui e
negIi altri nipotL soli eredi Iegittimi deI defunto. Questi po-"
teva dunque indubbiamente privarli deI diritto di successione
Iegittima istituendo altri suo erede mediante atto di ultima
volonta ed i termini deI suo testamento non Iasciano
dubbio che fece uso di tale facolta, poiche assegnö agli
eredi Iegittimi, non gia una frazione della successione
(il che giusta l'art. 483 CC li avrebbe per l'appunto isti-
tuiti eredi), ma somme di denaro e cose determinate
(nell'identico modo usato per Ie Iiberalita ad Agnese S.,
ad Ada von G., alla Chiesa. di R. ed all'Ospedale distrettu-
ale di Locarno, la cui natura di legato e palese) e Iasciö
invece « tutto il resto » deUa sostanza al Sanatorio olandese
per i tubercolosi a Davos.
Con ciü il disponente ha ehiaramente manifestato
l'intenzione d'istituire il predetto sanatorio Suo erede
universale e d'assegnare solo dei legati agli eredi legittimi
ed alle altre persone ed enti ricordati nel testamento. Il
ricorrente non e quindi erede, ma legatario. Invano egli
obbietta a tale conclusione il prescritto delI 'art. 608 cp. 3
ce seeondo cui « l'attribuzione di un ogetto della succes-
sione ad un erede vale come norma divisionale e non eome
legato, eceettoche una diversa intenzione, risulti dalla
disposizione»; questa presunzione s'appliea infatti solo
a eoloro ehe sono eredi e neUa fattispecie egli non 10 e.
Essendo legatario l'istanza per il trapasso dei fondi da lui
presentata era ineompleta maneandole il consenso seritto
dell'erede istituito, consenso ehe questi potra dare solo
dopo essere stato anch'esso iscritto nel registro fondiario.
L'Autorita cantonale ha quindi respinto con ragione il
rieorso.
2. In questa sede l'avv. S. F., proeuratore deI ricorrente,
ha addotto anehe la propria veste d'esecutore testamen-
Beamtenrecht. No 77
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.tario subdelegato. L'Autorita cantonale osserva in pro-
posito con ragione ehe avantiad essa egli non invocö tale
qualita ed agi solo come mandatario di Giacomo S. Non
e quindi mestieri ricercare se l'istanza per il trapasso
avrebbe dovuto essere accolta ove fosse stata presentata
non da un legatario, ma dall'esecutore testamentario.
11 Tribunale federale pronuncia
TI ricorso e respinto.
IH. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
77. Ortell der Kammer für Beamtensachen .
vom 1. Dezember 1930 i. S. Emma. KüHer
gegen Versicherungsltasse tür die eidg. Beamten, Angestellten
und Arbeiter.
Der An;pruch auf eine Waisenrente endigt grundsätzlich mit
dem 18. Lebensjahre des Kindes eines verstorbenen Beamten.
Eine Verlängerung der Rentenberechtigung über diesen Zeit-
punkt hinaus tritt nur ein, wenn das Kind bei Erreichung seines
18. Lebensjahres. erwerbsunfähig war.
Kinder, die erst nach dem 18. Jahre erwerbsunfähig geworden
sind, haben keinen Anspruch auf eine WaisenrerJte.
Der Vater der Klägerin, Fritz Müller-Vogel in Bern,
war Postbeamter. Er ist am 3. Januar 1930 gestorben.
Seine Tochter Emma, die Klägerin, geboren am 23. August
1891, war nach Abschluss ihrer Schulbildung als Bureau-
angestellte erwerbstätig. Im Februar 1920 wurde sie von
der Schlafkrankheit befallen und ist seither vollständig
erwerbsunfähig. Die eidgenössische Versicherungskasse
verweigert die Anerkennung eines Anspruches auf eine
Waisenrente .
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Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
Mit Klageschrift vom 11. August 1930 beantragt FrL,
Emma Müller, es sei die eidgenössische Versicherungskasse
zur Ausrichtung einer Waisenrente von jährlich 740 Fr.
zu verurteilen, unter Kostenfolge. In Art. 35 der Statuten
der Versicherungskasse werde, dem Zweck dieser Insti-
tution entsprechend, dem beim Tode des Vaters erwerbs-
unfähigen, bedürftigen Kinde ein Rentenanspruch zuer-
kannt, auch wenn es das Alter von 18 Jahren überschritten
habe. Es bestehe kein Grund, den Anspruch abzulehnen,
wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach Erreichung des
18. Altersjahres eingetreten ist. Bei einem anrechenbaren
Jahresverdienst des verstorbenen Versicherten von 7400 Fr.
belaufe sich die Waisenrente auf den eingeklagten Betrag.
Die Versicherungskasse beantragt Abweisung der Be-
schwerde unter Kostenfolge. Nach Art. 35 der Statuten
habe ein mehr als 18 Jahre altes Kind eines verstorbenen
Versicherten einen Anspruch auf eine Waisenrente nur,
wenn es schon bei Erreichung des 18. Alterjahres erwerbs-
unfähig gewesen sei. Dagegen erstrecke sich die Versiche-
rung nicht auf eine erst später eingetretene Erwerbsunfä-
higkeit.
.
Im Schriftenwechsel haben beide Parteien an ihrer
Auffassung festgehalten.
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 35, Abs. 1 der St&.tuten der eidgenössischen
Versicherungskasse hat jedes eheliche Kind eines Ver-
sicherten, das durch den Tod seines Vaters Waise geworden
ist, Anspruch auf eine jährliche Waisenrente. «Die Rente
läuft für das Kind, bis es 18 Jahre alt ist. Wenn das Kind
dauernd erwerbsunfähig und nach Massgabe seiner Ver-
mögensverhältnisse der Unterstützung bedürftig ist, so
läuft die Rente, solange es lebt; sein Rentenanspruch be-
steht, auch wenn es beim Tode seines Vaters über 18 Jahre
alt war. »
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf den letzten Teil-
satz und macht geltend, für die Begründung eines An-
Beamtenrecht. N° 77.
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s.pruches auf die Waisenrente eines über 18 Jahre alten,
bedürftigen Kindes komme es nur darauf an, dass die
Erwerbsunfähigkeit beim Tode des Versicherten bestanden
habe. Sie verkennt dabei die Bedeutung der in Art. 35,
Abs. I der Kassenstatuten getroffenen Regelung der Waisen-
renten. Allerdings könnte die von ihr angerufene Bestim-
mung' wenn sie losgelöst von der grundlegenden Ordnung
der Waisenrenten betrachtet wird, im Sinne des Klage-
begehrens verstanden werden. Dass diese Loslösung unzu-
lässig ist, ergibt sich indessen schon aus der Formulierung
der Vorschrift selbst, aus der unzweideutig hervorgeht,
dass der letzte Teilsatz nur einen besondern Fall der
allgemeinen Waisenrentenordnung betrifft.
Es verhält sich nicht so, dass Art. 35, Abs. 1 zunächst
die Waisenrenten bis zum 18. Jahre und deren Ausdehnung
im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit und Bedürftig-
keit ordnet, und daneben einen besondern Rentenanspruch
jedem im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwerbs-
unfähigen Kinde zuerkennt. Vielmehr wird bestimmt,
dass die über das 18. Altersjahr ausgedehnte Rentenbe-
rechtigung der dauernd erwerbsunfähig gebliebenen, unter-
stützungsbedürftigen Waise nicht davon abhängig ist,
ob der Tod des Versicherten vor oder nach ihrem 18. Alters-
jahr eingetreten ist.
Die Waisent:ente nach Art. 19 I b und Art. 35 der
Kassenstatuten hat den Zweck, den Unterhalt und die
Erziehung des Kindes sicherzustellen oder zu erleichtern"
das beim Tode des versicherten Beamten nicht erwachsen
und erwerbsfähig ist. Deshalb endigt die Rentenberechti-
gung grundsätzlich mit dem Eintritt des Kindes in das
erwerbsfähige Alter, das auf das 18. Altersjahr festge~etzt
ist. Die Rentenberechtigung wird über diesen Zeitpunkt
hinaus erstreckt, wenn das Kind die Erwerbsfähigkeit
mit dem 18. Altersjahr nicht erreicht hat, unter der wei-
teren Voraussetzung, dass es unterstützungsbedürftig und
die Erwerbsunfähigkeit eine dauernde ist. Die Versiche-
rung der Waisen eines verstorbenen Beamten gilt demnach
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Verwaltungs- und DiszipliRarrechtspflege_
den erwerbsunfähigen jugendlichen Nachkommen. Haben
die Nachkommen die Erwerbsfähigkeit erreicht, So haben
sie überhaupt keinen Anspruch auf eine Rente nach Art.
35, Aba. I der Kassenstatuten. Der Anspruch kann darum
auch durch eine später eintretende Erwerbsunfähigkeit
nicht begründet werden. Dies gilt für das Kind, das beim
Tode des Beamten noch nicht 18 Jahre alt ist und bis zu
diesem Zeitpunkt die Waisenrente bezogen hat. Seine
. Rentenberechtigung endigt unter normalen Verhältnissen
mit Erreichung dieser Altersgrenze. Wifd es später er-
werbsunfähig und unterstützungsbedÜrftig, so gewä.hrt
ihm Art. 35 der Kassenstatuten keine weiteren Leistungen.
Ist aber bei diesen Kindern ein~ später eintretende Er-
werbsunfähigkeit kein Grund für die Ausrichtung einer
Waisenrente, so kann es sich nicht anders verhalten bei
einem Kinde, das bei Lebzeiten des Vaters das 18. Alters-
jahr erreicht hat, erwerbsfähig geworden ist, und dann die
Erwerbsfähigkeit wieder verloren hat. Denn die Waisen-
rente nach Art. 35 der Statuten beruht nicht, Wie die
Klägerin annimmt, auf dem Gedenken eines billigen Aus-
gleichsfür die vom verstorbenen Beamten geleisteten
Prämienzahlungen. Sie ist ein Versicherungsanspruch, der
an das Vorliegen des statutarischen Tatbestandes, näm-
lich die Erwerbsunfähigkeit des jugendlichen Nachkommen
gebunden ist, wobei bedürftigen Personen die Rente ge-
währt wird, wenn sie nie aus dem ursprünglichen, erwerbs-
unfähigen Zustand herausgekommen sind.
Die Ausdehnung der Rentenberechtigung auf die nach-
träglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit aber würde der
Waisenrente den Charakter einer Alters- und Invaliditäts-
versicherung verleihen, was mit der allgemeinen Ordnung
der eidgenössischen Bea.mtenversicherung unvereinbar wäre.
Gegen die Folgen von Alter und Invalidität ist nur der
Beamte persönlich versichert. Die Leistungen der Kasse
an die Hinterbliebenen beruhen auf besonderen Gründen.
Da die Klägerin erst nach Erreichung des 18. Alters-
jahres erwerbsunfähig geworden ist, steht ihr ein Anspruch
Be&mtenrecht. No 78.
auf eine Waisenrente nach Art. 35 der Ka.ssenstatuten
nicht zu. Die Klage ist demnach abzuweisen. Nicht zu
erörtern ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung von Unterstützungen nach Art. 42 der Kassen-
statuten allenfalls gegeben wären.
Demnach erkennt das BuMe.sgerickt .-
Die Klage wird abgewiesen .
78. Arlit du aa decembre 1930 da 1& Chambre du contentieu
des fonctionnairea dans la causa B. contra Departement
fed6ral des Douanes.
La resiliation des rapports de service pour justes motifs (art. {)5
StF) ne peut etre appliquee aux fonctionnaires auxquels ne
sout reproch8es que des fautes disciplinaires. Dans ce cas ils
ne sont passibles que des peines disciplinaires enl.lIIl6r8es a
l'art. 31 StF.
Les refus reiteres d'obtemperer a. des ordres donnas par l'Admi-
nistration competente en vertu des art. 8 et 14, StF (retrait
de l'autorisation a bien plaire d'habiter hors de Ja residence
de service et refus de l'autorisation d'accepter une charge
publique) sont considares comme des violatfons graves des de-
voirs de service, justifia.nt la peine disciplinaire de la ravoca-
tion, sauf dans les ca.s on les ordres de l'Administration
amient arbit~ires_
A. -
Le recourant B. entra. au service de l'Administration
federale des douanes en 1913. Des 1917, il fut appeIe a
exercer ses fonctions a G.ou il etablit Bon domicile.
Au cours de l'a.nnee 1923 B. sollicita a deux reprises
1'autorisation d'habiter le village de C., mais l'A<bninistra-
tion la lui refusa. parce qu'elle craignait les mconvenients
que ce domicile eloignepouvait avoir pour le service. Le
recourant transfera neanmoins le domicile de sa femme et
de ses enfants a C. et ne garda a G. qu'une chambre. Cela
lui valut un bläme de la Direction generale des douanes
qui, a la suite d'une nouvelle requete, finit neanmoins