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56_I_485

BGE 56 I 485

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege .

d'eredita. A torto : basta infatti gia la circostanza ehe,

contrariamente al suo asserto, il legislatore zurighese,

come deI resto quello ticinese, non fece uso della facolta

concessagli dall'art. 472 CC di dichiarare eredi necessari i

discendenti dei fratelli, per escludere tale qualita in Iui e

negIi altri nipotL soli eredi Iegittimi deI defunto. Questi po-"

teva dunque indubbiamente privarli deI diritto di successione

Iegittima istituendo altri suo erede mediante atto di ultima

volonta ed i termini deI suo testamento non Iasciano

dubbio che fece uso di tale facolta, poiche assegnö agli

eredi Iegittimi, non gia una frazione della successione

(il che giusta l'art. 483 CC li avrebbe per l'appunto isti-

tuiti eredi), ma somme di denaro e cose determinate

(nell'identico modo usato per Ie Iiberalita ad Agnese S.,

ad Ada von G., alla Chiesa. di R. ed all'Ospedale distrettu-

ale di Locarno, la cui natura di legato e palese) e Iasciö

invece « tutto il resto » deUa sostanza al Sanatorio olandese

per i tubercolosi a Davos.

Con ciü il disponente ha ehiaramente manifestato

l'intenzione d'istituire il predetto sanatorio Suo erede

universale e d'assegnare solo dei legati agli eredi legittimi

ed alle altre persone ed enti ricordati nel testamento. Il

ricorrente non e quindi erede, ma legatario. Invano egli

obbietta a tale conclusione il prescritto delI 'art. 608 cp. 3

ce seeondo cui « l'attribuzione di un ogetto della succes-

sione ad un erede vale come norma divisionale e non eome

legato, eceettoche una diversa intenzione, risulti dalla

disposizione»; questa presunzione s'appliea infatti solo

a eoloro ehe sono eredi e neUa fattispecie egli non 10 e.

Essendo legatario l'istanza per il trapasso dei fondi da lui

presentata era ineompleta maneandole il consenso seritto

dell'erede istituito, consenso ehe questi potra dare solo

dopo essere stato anch'esso iscritto nel registro fondiario.

L'Autorita cantonale ha quindi respinto con ragione il

rieorso.

2. In questa sede l'avv. S. F., proeuratore deI ricorrente,

ha addotto anehe la propria veste d'esecutore testamen-

Beamtenrecht. No 77

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.tario subdelegato. L'Autorita cantonale osserva in pro-

posito con ragione ehe avantiad essa egli non invocö tale

qualita ed agi solo come mandatario di Giacomo S. Non

e quindi mestieri ricercare se l'istanza per il trapasso

avrebbe dovuto essere accolta ove fosse stata presentata

non da un legatario, ma dall'esecutore testamentario.

11 Tribunale federale pronuncia

TI ricorso e respinto.

IH. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

77. Ortell der Kammer für Beamtensachen .

vom 1. Dezember 1930 i. S. Emma. KüHer

gegen Versicherungsltasse tür die eidg. Beamten, Angestellten

und Arbeiter.

Der An;pruch auf eine Waisenrente endigt grundsätzlich mit

dem 18. Lebensjahre des Kindes eines verstorbenen Beamten.

Eine Verlängerung der Rentenberechtigung über diesen Zeit-

punkt hinaus tritt nur ein, wenn das Kind bei Erreichung seines

18. Lebensjahres. erwerbsunfähig war.

Kinder, die erst nach dem 18. Jahre erwerbsunfähig geworden

sind, haben keinen Anspruch auf eine WaisenrerJte.

Der Vater der Klägerin, Fritz Müller-Vogel in Bern,

war Postbeamter. Er ist am 3. Januar 1930 gestorben.

Seine Tochter Emma, die Klägerin, geboren am 23. August

1891, war nach Abschluss ihrer Schulbildung als Bureau-

angestellte erwerbstätig. Im Februar 1920 wurde sie von

der Schlafkrankheit befallen und ist seither vollständig

erwerbsunfähig. Die eidgenössische Versicherungskasse

verweigert die Anerkennung eines Anspruches auf eine

Waisenrente .

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Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.

Mit Klageschrift vom 11. August 1930 beantragt FrL,

Emma Müller, es sei die eidgenössische Versicherungskasse

zur Ausrichtung einer Waisenrente von jährlich 740 Fr.

zu verurteilen, unter Kostenfolge. In Art. 35 der Statuten

der Versicherungskasse werde, dem Zweck dieser Insti-

tution entsprechend, dem beim Tode des Vaters erwerbs-

unfähigen, bedürftigen Kinde ein Rentenanspruch zuer-

kannt, auch wenn es das Alter von 18 Jahren überschritten

habe. Es bestehe kein Grund, den Anspruch abzulehnen,

wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach Erreichung des

18. Altersjahres eingetreten ist. Bei einem anrechenbaren

Jahresverdienst des verstorbenen Versicherten von 7400 Fr.

belaufe sich die Waisenrente auf den eingeklagten Betrag.

Die Versicherungskasse beantragt Abweisung der Be-

schwerde unter Kostenfolge. Nach Art. 35 der Statuten

habe ein mehr als 18 Jahre altes Kind eines verstorbenen

Versicherten einen Anspruch auf eine Waisenrente nur,

wenn es schon bei Erreichung des 18. Alterjahres erwerbs-

unfähig gewesen sei. Dagegen erstrecke sich die Versiche-

rung nicht auf eine erst später eingetretene Erwerbsunfä-

higkeit.

.

Im Schriftenwechsel haben beide Parteien an ihrer

Auffassung festgehalten.

Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 35, Abs. 1 der St&.tuten der eidgenössischen

Versicherungskasse hat jedes eheliche Kind eines Ver-

sicherten, das durch den Tod seines Vaters Waise geworden

ist, Anspruch auf eine jährliche Waisenrente. «Die Rente

läuft für das Kind, bis es 18 Jahre alt ist. Wenn das Kind

dauernd erwerbsunfähig und nach Massgabe seiner Ver-

mögensverhältnisse der Unterstützung bedürftig ist, so

läuft die Rente, solange es lebt; sein Rentenanspruch be-

steht, auch wenn es beim Tode seines Vaters über 18 Jahre

alt war. »

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf den letzten Teil-

satz und macht geltend, für die Begründung eines An-

Beamtenrecht. N° 77.

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s.pruches auf die Waisenrente eines über 18 Jahre alten,

bedürftigen Kindes komme es nur darauf an, dass die

Erwerbsunfähigkeit beim Tode des Versicherten bestanden

habe. Sie verkennt dabei die Bedeutung der in Art. 35,

Abs. I der Kassenstatuten getroffenen Regelung der Waisen-

renten. Allerdings könnte die von ihr angerufene Bestim-

mung' wenn sie losgelöst von der grundlegenden Ordnung

der Waisenrenten betrachtet wird, im Sinne des Klage-

begehrens verstanden werden. Dass diese Loslösung unzu-

lässig ist, ergibt sich indessen schon aus der Formulierung

der Vorschrift selbst, aus der unzweideutig hervorgeht,

dass der letzte Teilsatz nur einen besondern Fall der

allgemeinen Waisenrentenordnung betrifft.

Es verhält sich nicht so, dass Art. 35, Abs. 1 zunächst

die Waisenrenten bis zum 18. Jahre und deren Ausdehnung

im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit und Bedürftig-

keit ordnet, und daneben einen besondern Rentenanspruch

jedem im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwerbs-

unfähigen Kinde zuerkennt. Vielmehr wird bestimmt,

dass die über das 18. Altersjahr ausgedehnte Rentenbe-

rechtigung der dauernd erwerbsunfähig gebliebenen, unter-

stützungsbedürftigen Waise nicht davon abhängig ist,

ob der Tod des Versicherten vor oder nach ihrem 18. Alters-

jahr eingetreten ist.

Die Waisent:ente nach Art. 19 I b und Art. 35 der

Kassenstatuten hat den Zweck, den Unterhalt und die

Erziehung des Kindes sicherzustellen oder zu erleichtern"

das beim Tode des versicherten Beamten nicht erwachsen

und erwerbsfähig ist. Deshalb endigt die Rentenberechti-

gung grundsätzlich mit dem Eintritt des Kindes in das

erwerbsfähige Alter, das auf das 18. Altersjahr festge~etzt

ist. Die Rentenberechtigung wird über diesen Zeitpunkt

hinaus erstreckt, wenn das Kind die Erwerbsfähigkeit

mit dem 18. Altersjahr nicht erreicht hat, unter der wei-

teren Voraussetzung, dass es unterstützungsbedürftig und

die Erwerbsunfähigkeit eine dauernde ist. Die Versiche-

rung der Waisen eines verstorbenen Beamten gilt demnach

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Verwaltungs- und DiszipliRarrechtspflege_

den erwerbsunfähigen jugendlichen Nachkommen. Haben

die Nachkommen die Erwerbsfähigkeit erreicht, So haben

sie überhaupt keinen Anspruch auf eine Rente nach Art.

35, Aba. I der Kassenstatuten. Der Anspruch kann darum

auch durch eine später eintretende Erwerbsunfähigkeit

nicht begründet werden. Dies gilt für das Kind, das beim

Tode des Beamten noch nicht 18 Jahre alt ist und bis zu

diesem Zeitpunkt die Waisenrente bezogen hat. Seine

. Rentenberechtigung endigt unter normalen Verhältnissen

mit Erreichung dieser Altersgrenze. Wifd es später er-

werbsunfähig und unterstützungsbedÜrftig, so gewä.hrt

ihm Art. 35 der Kassenstatuten keine weiteren Leistungen.

Ist aber bei diesen Kindern ein~ später eintretende Er-

werbsunfähigkeit kein Grund für die Ausrichtung einer

Waisenrente, so kann es sich nicht anders verhalten bei

einem Kinde, das bei Lebzeiten des Vaters das 18. Alters-

jahr erreicht hat, erwerbsfähig geworden ist, und dann die

Erwerbsfähigkeit wieder verloren hat. Denn die Waisen-

rente nach Art. 35 der Statuten beruht nicht, Wie die

Klägerin annimmt, auf dem Gedenken eines billigen Aus-

gleichsfür die vom verstorbenen Beamten geleisteten

Prämienzahlungen. Sie ist ein Versicherungsanspruch, der

an das Vorliegen des statutarischen Tatbestandes, näm-

lich die Erwerbsunfähigkeit des jugendlichen Nachkommen

gebunden ist, wobei bedürftigen Personen die Rente ge-

währt wird, wenn sie nie aus dem ursprünglichen, erwerbs-

unfähigen Zustand herausgekommen sind.

Die Ausdehnung der Rentenberechtigung auf die nach-

träglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit aber würde der

Waisenrente den Charakter einer Alters- und Invaliditäts-

versicherung verleihen, was mit der allgemeinen Ordnung

der eidgenössischen Bea.mtenversicherung unvereinbar wäre.

Gegen die Folgen von Alter und Invalidität ist nur der

Beamte persönlich versichert. Die Leistungen der Kasse

an die Hinterbliebenen beruhen auf besonderen Gründen.

Da die Klägerin erst nach Erreichung des 18. Alters-

jahres erwerbsunfähig geworden ist, steht ihr ein Anspruch

Be&mtenrecht. No 78.

auf eine Waisenrente nach Art. 35 der Ka.ssenstatuten

nicht zu. Die Klage ist demnach abzuweisen. Nicht zu

erörtern ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die

Gewährung von Unterstützungen nach Art. 42 der Kassen-

statuten allenfalls gegeben wären.

Demnach erkennt das BuMe.sgerickt .-

Die Klage wird abgewiesen .

78. Arlit du aa decembre 1930 da 1& Chambre du contentieu

des fonctionnairea dans la causa B. contra Departement

fed6ral des Douanes.

La resiliation des rapports de service pour justes motifs (art. {)5

StF) ne peut etre appliquee aux fonctionnaires auxquels ne

sout reproch8es que des fautes disciplinaires. Dans ce cas ils

ne sont passibles que des peines disciplinaires enl.lIIl6r8es a

l'art. 31 StF.

Les refus reiteres d'obtemperer a. des ordres donnas par l'Admi-

nistration competente en vertu des art. 8 et 14, StF (retrait

de l'autorisation a bien plaire d'habiter hors de Ja residence

de service et refus de l'autorisation d'accepter une charge

publique) sont considares comme des violatfons graves des de-

voirs de service, justifia.nt la peine disciplinaire de la ravoca-

tion, sauf dans les ca.s on les ordres de l'Administration

amient arbit~ires_

A. -

Le recourant B. entra. au service de l'Administration

federale des douanes en 1913. Des 1917, il fut appeIe a

exercer ses fonctions a G.ou il etablit Bon domicile.

Au cours de l'a.nnee 1923 B. sollicita a deux reprises

1'autorisation d'habiter le village de C., mais l'A<bninistra-

tion la lui refusa. parce qu'elle craignait les mconvenients

que ce domicile eloignepouvait avoir pour le service. Le

recourant transfera neanmoins le domicile de sa femme et

de ses enfants a C. et ne garda a G. qu'une chambre. Cela

lui valut un bläme de la Direction generale des douanes

qui, a la suite d'une nouvelle requete, finit neanmoins