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59_I_290

BGE 59 I 290

Bundesgericht (BGE) · 1933-03-09 · Deutsch CH
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290

Staatsrecht.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITEs lNTERNATIONAUX

51. Auszug aus dem Orteil vom 15. Dezember 1933

i . S. FeUhlimer gegen llausmann & Oie.

Anwendung des Art. II des BG über die Handelsreisenden auf

Gerichtstandsvereinoorungen im Sinne desArt. 2 Aha. 2 Ziff. I

des österreich.-schweiz. Vollstreckungsvertrages. Sinn jener

Bestimmung, insbesondere des Begriffs des Kleinreisenden.

A. -

Der Rekurrent ist Inhaber einer chemiSchen

Fabrik in Nürnberg.

Sein Generalvertreter Wilhelm

veranlasste am 8. November 1932 in Au bei Wädenswil

die Rekursbeklagte, die dort eine Werkzeugfabrik betreibt,

einen Bestellschein zu unterzeichnen, wonach ihr der

Rekurrent « 2-3 liter Kollektrin aRM 20.- ab Nürnberg»

liefern sollte. In der Mitte des Bestellscheins steht die

gedruckte Klausel : « Zahlbar und klagbar im Erfüllungsort

Wien » •••••• Die Rekursbeklagte erklärte, nachdem sie

die Rechnung erhalten hatte, dass sie die Ware nicht

annehme ...... Darauf erhob der Rekurrent gegen jene

beim Bezirksgericht für Handelssachen in Wien Klage

auf Zahlung von 60 RM 70 samt 9 % Zins seit dem 18. De-

zember 1932. Das Gericht h,iess, nachdem die Rekurs-

beklagte erfolglos zur Verhandlung vorgeladen worden

war, durch Versäumnisurteil vom 9. März 1933 die Klage

gut und verurteilte die Rekursbeklagte zur Zahlung von

Prozessk08ten im Betrage von 34 Sch. 76. Auf Begehren

des Rekurrenten verfügte der Präsident des Bezirksgerich-

tes von Horgen am 10 . Juli 1933 :

« Das Versäumnisurteil des Bezirksgerichtes für Han-

delssachen vom 9. März 1933 ...., wird als vollstreck-

bar erklärt ».

Hiegegen rekurrierte die Rekursbeklagte an das Ober-

gericht des Kantons Zürich, indem sie bestritt, dass das

St.aatsverträge. N° 51.

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Wiener Gericht zur Beurteilung der Klage zuständig

gewesen sei. Die IV. Kammer des Obergerichtes ent-

schied am 7. September 1933 :

.

« Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird die

Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren

des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juli 1933 aufgehoben

und das Begehren um Vollstreckung des Versäumnisurteils

des Bezirksgerichtes für Handelssachen in Wien vom

9. März 1933 in Sachen obiger Parteien abgewiesen. »

Dieses Urteil ist· wie folgt begründet:

« • • • •• Die Bestellung bei der Beklagten wurde namens

der Klägerin von ihrem Generalvertreter, Direktor Ernst

Wilhelm, aufgenommen. Es ist nicht streitig, dass dieser

dadurch eine Tätigkeit als Handelsreisender im Sinne des

schweizerischen Bundesgesetzes über die Handelsreisenden

vom 4. Oktober 1930 ausgeübt hat. Nach Art. 11 desselben

sind Vereinbarungen mit Kleinreisenden, die beim Auf-

suchen von Bestellungen abgeschlossen werden und womit

der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichtsstand ver-

zichtet, nichtig.

Die Nichtigkeit ist, wie das Gesetz

besonders hervorhebt, von Amteswegen zu berücksich -

tigen.

Die Beklagte behauptet, die im Bestellschein

gedruckt enthaltene Gerichtsstandsklausel wäre, falls sie

als Vertragsbestandteil überhaupt in Betracht kommen

könnte, gemäss dieser Gesetzesvorschrift auf alle Fälle

nichtig, weil es sich bei dem Vertreter der Klägerin um

einen Kleinreisenden gehandelt habe. Denn ein Reisender,

der Geschäfte oder Private besuche, um so geringe Waren-

mengen, wie es hier der Fall gewesen sei, abzusetzen, könne

nicht als Grossreisender betrachtet werden.

Für die

Entscheidung der Frage, ob eine Gerichtsstandsverein -

barung vorliege, ist das schweizerische Recht schon deshalb

massgebend, weil der Vertrag über die Lieferung der Ware,

der die betreffende Klausel enthält, in Au-Wädenswil

abgeschlossen worden ist und nach ständiger Praxis des

schweizerischen Bundesgerichtes auf alle das Zustande-

kommen eines Vertrages betreffenden Fragen ausschliess-

Staatsrecht.

lich das Recht des Abschlussortes anzuwenden ist (Ent-

scheidungen des Schweiz. Bundesgerichtes Bd. 32 II S. 415,

38 II S. 519, 49 II S. 73). Ausserdem ist die Bestimmung

von Art. 11 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden

um der Öffentlichen Ordnung willen aufgestellt. Eine

Anerkennung des in Frage stehenden Wiener Urteils darf

deshalb nur erfolgen, wenn sie nicht diesem Art. 11 des

Handelsreisendengesetzes zuwiderläuft; in Art. I Ziff. 2

des Staatsvertrages mit Österreich vom 15. März 1927

ist der Fall des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung

des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird,

ausdrücklich als Grund für die Verweigerung der Voll-

streckung vorgesehen ...... Nach Art. 3 des Bundesgesetzes

über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 sind als

Grossreisende zu betrachten Handelsreisende, die aus-

schliesslich mit Geschäftsleuten oder privaten und öffent-

lichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten

aller Art in Verkehr treten, welche Waren der angebotenen

Art in ihrem Betriebe verwenden. Alle andern Handels-

reisenden sind nach dem Gesetz Kleinreisende. Aus der

Eingabe der Klägerin vom 22. Juni 1933 an die Vorinstanz

geht hervor, dass sie geltend machen will, ihr General-

vertreter habe die in Frage stehende Bestellung als Gross-

reisender aufgenommen, denn sie führt unter Berufung

auf die oben erwähnte Gesetzesbestimmung aus, die von

der Beklagten gekaufte Ware. (Kollektrin) sei ein Reini-

gungsmittel für Kollektoren (elektrische Maschinen), wie

solche im Betriebe des schuldnerischen Unternehmens im

Gebrauche seien und könne daher für diesen Zweck im

Betriebe des Schuldners verwendet werden.

Aus den

Akten geht jedoch nicht hervor, dass das Kollektrin nur

für elektrische Maschinen brauchbar sei und deshalb nur

für Firmen, die solche Maschinen besitzen oder die sich

mit dem Wiederverkaufe des Produktes befassen, ver-

wendbar sei.

Auf den Fakturenköpfen der Klägerin

werden « Kollektrin» und ((Fuetterin » im Gegenteil als

((Universal-Reinigungs-Produkte» bezeichnet, woraus ge-

Staatsverträge. No 51.

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schlossen werden muss, dass Kollektrin nicht nur für die

Reinigung von Maschinen der genannten Art, sondern auch

für andere Zwecke benutzbar ist und dass es also auch von

Privatpersonen, die nicht Geschäftsleute sind, verwendet

werden kann. Dann kann nicht schon aus der Natur des

Erzeugnisses abgeleitet werden, dass der Vertreter der

Klägerin nur mit den in Art. 3 des Gesetzes angeführten

Interessenten in Verkehr trete, sondern es liegt speziell

deshalb, weil er auch ganz kleine Quantitäten abgibt, nahe,

anzunehmen, dass er auch Private zur Aufnahme von

Bestellungen aufsuche ...... Die Frage, ob die Bestellung

vom 8. November 1932 bei der Beklagten von einem

Grossreisenden oder einem Kleinreisenden aufgenommen

worden sei, ist somit unabgeklärt. Die Möglichkeit, dass

der Vertrag namens der Klägerin von einem Reisenden

abgeschlossen wurde, der nicht nur Geschäftsleute, An-

stalten usw., sondern auch Private besucht und der

deshalb im Sinne des Gesetzes als Kleinreisender zu be-

trachten ist, besteht. Infolgedessen kann für den Fall,

dass die Absicht der Parteien ..... dahin gegangen sein

sollte, eine Gerichtsstandsvereinbarung abzuschliessen,

nicht mit Bestimmtheit angenommen werden, dass hierüber

eine gültige Abmachung zustande gekommen sei. Nur

wenn hiefür der unanfechtbare Nachweis vorliegen würde,

könnte aber von einer für die Beklagte verbindlichen

Unterwerfung unter die Zuständigkeit des von der Klägerin

angerufenen Wiener Gerichtes gesprochen werden. Die

Vollstreckung des von der Klägerin vorgelegten öster-

reichischen Versäumnisurteils kann demnach nicht ge-

stützt auf Art. 2 Absatz 2 Ziff. I des mit Österreich abge-

schlossenen Staatsvertrages vom 15. März 1927 erfolgen. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat Fellheimer die staats-

rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, es sei

aufzuheben und das Versäumnisurteil des Bezirksgerichtes

für Handelssachen in Wien als vollstreckbar zu erklären.

Der Rekurrent macht geltend : Das angefochtene Urteil

stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine

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Staatsrecht.

Verletzung des schweiz. -österreichischen Vollstreckungs-

vertrages, auch im Hinblick auf das BG über die Handels-

reisenden, dar ...... Wilhelm habe noch nie Privatleute

zum Zwecke des Verkaufes von Kollektrin besucht, da

dieses für den Haushalt nicht geeignet sei; er suche dieses

nur bei Geschäften abzusetzen, die Kollektoren verwenden.

Somit müsse er als Grossreisender betrachtet werden.

Das gelte auch deshalb, weil die Rekursbeklagte nicht

nachgewiesen habe, dass er Kleinreisender sei.

C. -

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen

verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da die Vollstreckbarkeit eines Urteils des Be-

zirksgerichtes für Handelssachen in Wien in Frage steht,

so ist nach dem österreichisch-schweizerischen Voll-

streckungsvertrag vom 15. März 1927 zu entscheiden,

ob das genannte Gericht zu seinem Urteile zuständig war.

Nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2

des Staatsvertrages ist die Frage zu bejahen, wenn sich

die Rekursbeklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung

der Zuständigkeit des Wiener Gerichtes unterworfen hat.

Ob das zutrifft, hat das Bundesgericht nach seiner stän-

digen Praxis frei zu prüfen.

Auf dem Bestellschein ist die Bestimmung « Zahlbar

und klagbar im Erfüllungsort Wien» gut sichtbar und der

Sinn, den sie nach ihrem Wortlaut hat, war auch für die

Rekursbeklagte als Inhaberin eines grössern Geschäftes

verständlich. Diese hat sich daher mit der Unterzeichnung

des Bestellscheins für Klagen des Rekurrenten aus dem

Vertrag den Wiener Gerichten unterworfen. . ......... .

2. -

Was die Frage betrifft, ob die Gerichtsstands-

vereinbarung nach Art. 11 des Handelsreisendengesetzes

vom 4. Oktober 1930 ungültig sei, so ist davon auszu-

gehen, dass die der Rekursbeklagten verkaufte Ware dazu

bestimmt war, in ihrem Fabrikbetrieb verwendet zu

werden. Die erste Instanz hat das angenommen und es

Staatsverträge. N° 51.

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ist im Rekurse an d~ Obe:-gericht nicht bestritten worden.

Der Rekurrent hat auch in der ',staa,tsrechtlichen Be-

schwerde ausdrücklioh behauptet, dass das Kollektrin zur

Reinigung der im Betriebe der. Rekursbeklagten verwen-

deten Kollektoren bestimmt gewesensei,und hiegegen ist

kein Widerspruch erhoben worden. Es steht somit fest,

dass der Vertreter des Rekurrenten bei der Bestellung vom

8. November 1932 im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Handels-

reisendengesetzesmit Geschäftsleuten oder privaten Un-

ternehmungen . in Verkehr getreten ist, welche Waren der

angebotenen Art in ihrem Betriebe verwenden. Er er-

scheint daher, wenn, man nur dieses Geschäft mit der

Rekursbeklagten berücksichtigt, zweifellos als Grossrei-

sender im Sinne der erwähnten Bestimmung. Dass das

Obergericht gleichwohl gefunden hat, die Bestimmung

über die Nichtigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

mit Kleinreisenden sei im vorliegenden Fall anwendbar,

beruht darauf, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob

man es mit einem Kleinreisenden im Sinne des Art. 11

des Handelsreisendengesetzes zu tun habe, die

g e -

sam t e Reisetätigkeit des Vertreters des Rekurrenten

ins Auge gefasst und angenommen hat, die Frage sei .zu

bejahen, sobald feststehe oder wahrscheinlich sei, dass

der Vertreter des Rekurrenten auch Private zur Aufnahme

von Bestellungen aufgesucht habe. Dieser Standpunkt

lässt sich insofern vertreten, als Art. 11 nicht sagt, worauf

es bei der Lösung der Frage, ob es sich um einen Klein-

reisenden handle, ankommt und als in Art. 3 Abs. 2 als

solche alle Handelsreisenden bezeichnet werden, die nicht

aus s chi i e s s I ich mit Geschäftsleuten oder privaten

und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und

Anstalten aller Art in Verkehr treten, welche Waren der

angebotenen Art wiederverkaufen oder auf irgend eine

Weise in ihrem Betriebe verwenden. Allein wenn man auch

nach Art. 3 die vom Gesetz verwendeten Begriffe des

Gross- und des Kleinreisenden bestimmen kann, so über-

sieht doch das Obergericht, dass Art. 3 nicht den Zweck

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hat, diese Begriffe für alle Vorschriften des Gesetzes in

jeder Hinsicht ~enau zu formuHeren. Wie sich aus seinem

Wortlaut klar ergibt, bezweckt Art. 3 zu bestimmen,

welche H.andelsreisenden eine taxfreie Ausweiskarte be-

kommen können und welche dafür eine Taxe bezahlen

müssen. Bei dieser Unterscheidung muss das Gesetz die

g e sam t e Tätigkeit eines Reisenden berücksichtigen

und tut das auch, indem es als Grossreiseude diejenigen

bezeichnet, die aus s chI i e s s 1 ich mit gewissen

Geschäftsleuten oder Unternehmungen in Verkehr treten,

und als K.Ieinreisende diejenigen, die solche überhaupt

nicht oder daneben noch andere zum Zwecke von Bestel-

lungen aufsuchen.

Anders verhält es sich aber hei Art. 11 des Handels-

reisendengesetzes. Dieser bezweckt den Schutz des ge-

schäftsunkundigen Publikums vor dem unüberlegten Ver-

zicht auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes; er

beruht auf der Auffassung, dass es gegen die guten Sitten,

die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstosse, wenn

geschäftsunkundige Leute zu einem solchen Verzicht ver-

leitet und infolgedessen vor einen fremden Richter ge-

zogen werden (BGE 58 I S. 83, 306; Entscheid des Bundes-

gerichtes in Sachen Cassini g. Südtrikot vom 1. Juli 1932

S. 8). Nur aus diesem Grunde rechtfertigt sich die in

Art. 11 liegende Einschränkung der Vertragsfreiheit

(vgl. BBI 1929 I S. 65). InfoJgedessen kommt es bei der

Beurteilung der Frage, ob man es mit einem Kleinreisenden

im Sinne des Art. II des Handelsreisendengesetzes zu tun

habe, lediglich darauf an, ob der Reisende speziell beim

Abschluss der in Frage stehenden Gerichtsstandsverein-

barung als Gross- oder als Kleinreisender gehandelt hat,

ob er also gerade hiebei mit Geschäftsleuten oder einer

Unternehmung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 in Verkehr

getreten ist oder nicht. Der Bundesrat hat denn auch in

seiner Botschaft zum Gesetz die in Art. 1 I genannten

Vereinbarungen mit Kleinreisenden als «(Abmachungen

mit Privaten» bezeichnet (BBI 1929 I S. 65). Würde man,

Staatsverträge. No 51.

291

wie das Obergericht es getan hat, auch bei.der Anwendung

des Art. II darauf abstellen, ob der Reisende au s -

sc h 1 i e s s I ich mit Geschäftsleuten oder Unterneh-

mungen im Sinne des Art. 3 Abs. I in Verkehr getreten ist

oder nicht, so käme man zum Ergebnis, dass solche

Geschäftsinhaber sich ebenfalls auf Art. 11 berufen könn-

ten, wenn sie zufällig eine Gerichtsstandsvereinbarung im

Sinne dieser Bestimmung mit einem Reisenden abge-

schlossen haben, der daneben auch noch mit Privatleuten

in Verkehr tritt. Dass das nicht der Wille des Gesetzes

sein kann, ist klar.

Zudem hindert die in Art. 11 des Gesetzes vorgesehene

Nichtigkeit von in der Schweiz abgeschlossenen Gerichts-

standsvereinbarungen die Vollstreckung von österreichi-

schen Urteilen nach der Praxis nur deshalb, weil die

Nichtigkeit im Interesse der Wahrung der guten Sitten,

der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit liegt, da sonst

ausdrücklichen Gerichtsstandsvereinbarungen im Sinne

des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des österreichisch-schweizerischen

Urteilsvollstreckungsvertrages die Wirksamkeit für die

Vollstreckbarkeit nicht versagt werden darf, wenn sie

nicht an Willensmängeln leiden (vgl. BGE 58 I S. 306). Der

erwähnte Grund für den Ausschluss der Vollstreckung

träfe nicht mehr zu, wenn die Nichtigkeit auch zu Gunsten

der in Art. 3 Abs. 1 des Handelsreisendengesetzes genannten

Geschäftsleute und Unternehmungen gälte. Die zwischen

den Parteien abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung

kann somit nicht als nichtig betrachtet werden.

Der Entscheid des Obergerichtes ist daher aufzuheben

und das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen in

Wien für vollstreckbar zu erklären, da andere Einwendun-

gen als die behandelten gegen die Vollstreckung nicht

erhoben worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der

IV. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

7. September 1933 aufgehoben und das Urteil des Bezirks-

gerichtes für HandeIssachen in Wien I vom 9. März 1933

als vollstreckbar erklärt.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

BEAMTEN&ECHT

STATUT DES FONCTIONNAI&ES

52. Extrait da l'arrit du 20 decembra 1933 dans la causa

L. contre c.r.r. (ler Arr.).

Le fonctionnaire coupable de violation des devoirs de service

n'est passible que des peines disciplinaires enumerees a l'art. 31

du statut des fonctionnaires et ne peut partant etre licencie

en vertu de l'art. 55 dudit statut. (Consid. 1.)

Contrairement a ce que pourrait faire croire 1a redaction dMec-

tueuse de rart. 31, alinea 4, une seule infraction grave aux

devoirs de service peut justifier l'application des peines disci-

plinaires de la mise au provisoire ou de la revocation. (Consid. 2.)

Resume des faits :

L. etait chef aux marchandises de la classe 2 b a la

gare de V. Lors d'une revision un decouvert de 1261 fr. 20

fut constate dans la caisse qu'il gerait. Ayant ete revoque

pour ce motif, il recourut a la Chambre du contentieux

des fonctionnaires en sollicitant l'application d'une peine

disciplinaire moins severe.

Bea.mtenrecht. N° 52.

299

Extrait des moti/s.

I. -

L'Administration a base la decision attaquee

sur les art. 30 et 31 StF et, en outre, sur l'art. 55, lequel

l'autorise a resilier les rapports de service pour de justes

motifs. En l'espece, c'est toutefois a tort qu'elle a invoque

cette dernieredisposition legale. D'apres la jurisprudence

(cf. &0 56 I 494), le fonctionnaire coupable de violation

des devoirs de service n'est en effet passible que des peines

disciplinaires enumerees a l'article 31 et ne peut partant

etre licencie en vertu de l'article 55.

2. -

L'art. 31 al. 4 StF prescrit que « la mise au pro-

visoire et la revocation ne peuvent etre prononcees que

si le fonctionnaire s'est rendu coupable d'infractions

graves ou continues aux devoirs de service ». Il semblerait

donc que la pluralite des infractions soit dans tous les

cas une condition de l'application de ces sanctions.

Mais ce texte, qui figure deja dans le projet de loi, est

manifestement inexact : il est evident qu'une seule viola-

tion des devoirs de service peut parfois avoir un caractere

de gravite tel que la revocation ou la mise au provisoire

s'imposent. Ainsi que le Conseil federal l'a dit dans son

message a l'appui du projet de loi (page 121), le sens

de cette derniere est en realite que les deux peines discipli-

naires les plus severes ne doivent etre infligees que dans

les cas {(d'infraction grave ou continue aux devoirs de

service ». Leur application suppose donc ou une infraction

grave ou plusieurs infractions qui, prises isoIement, ne

doivent pas etre necessairement graves (cf. KmoHHoFER,

Die Disziplinarrechtspflege beim Bundesgericht, p. 43

&0 57 I p. 162 in fine).

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