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Expropriationsrecht. No 49.
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
49. t1rteU vom 6. November 1926 i. S. von Arx
gegen Regierungsra.t aes Xa.ntons Solothurn.
Es istkeine Willkür und keine Verletzung des eidgenössischen
Exproprlationsgesetzes, wenn demjenigen, dem ein Grund-
stück enteignet worden ist, infolgedessen eine Wertzuwachs-
steuer auferlegt wird.
A. -
Die Schweizerischen Bundesbahnen haben in
Olten eine Liegenschaft expropriiert, die dem Rekur-
renten gehörte; dafür wurde diesem in Jahr 1923 eine
Entschädigung von 26,275 Fr. zugesprochen. Der Re-
gierungsrat des Kantons Solothurn entschied infolge-
dessen am 8. Juni 1925, dass er der Gemeinde Olten
eine Wertzuwachs- oder Kapitalgewinnsteuer bezahlen
müsse, und setzte den steuerpflichtigen Wertzuwachs
auf 2835 Fr. 40 Cts. fest. Aus der Begründung des Ent-
scheides' ist folgendes hervorzuheben: «Die im Streite
liegende Steuerforderung stützt sich auf § 7 Ziff. 5
des Steuerreglementes der' Einwohnergemeinde Olten
vom 16. Dezember 1909 (genehmigt vom Regierungsrat
den 11. April 1910), wonach der auf Liegenschaften bei
Handänderungen erzielte Kapitalgewinn für das Steuer-
jahr, in welchem er erzielt wird, als Einkommen berechnet
wird. Nach den Ausführungsbestimmungen hiezu vom
29. April 1910/11. Dezember 1913 ist als Liegenschaf-
tengewinn anzusehen die Differenz zwischen dem Ver-
äusserungspreis und dem frühern Erwerbspreis. Der
Rekurrent wendet ein, dass die Terminologie der Aus-
führungsbestimmungen zum Gemeindesteuerreglement,
Expropriationsrecht. N° 49.
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die mit § 14 ader Vollziehungsverordnung zum Staats-
steuergesetz übereinstimmen,. sowie die Detailberatung
über die Revision der kantonalen VolIziehungsverord-
nung zum Staatssteuergesetz (vgl. Kantonsratsverhand-
lungen vom Jahre 1912, S. 119/121/189) unbedingt
darauf schliessen lassen, . dass bloss freiwillige Kaufs-
geschäfte der Liegenschaftengewinnsteuer unterliegen.
und niemals Entschädigungsforderungen der Eigen-
tümer von Liegenschaften, die im Expropriationsver-
fahren denselben als Schadenersatzwerte zugesprochen
werden. Dieser Einwand ist aber unstichhaltig. Gemäss
§ 7 Ziff. 5 des erwähnten Reglementes unterliegt
der bei« allen Handänderungen » resultierende Liegen-
schaftengewinn schlechterdings der Einkommenssteuer-
pflicht. Eine solche Handänderung ist sicherlich auch die
Expropriation. Es würde übrigens, wie' die Steuerkom-
mission zutreffend hervorhebt, eine Rechtsungleichheit
gegenüber den Eigentümern, die einen im Wege der
freiwilligen Veräusserung erzielten Wertzuwachs zu
versteuern haben, bedeuten" wenn anderseits der in-
folge Zwangsenteignung realisierte Liegenschaftengewinn
nicht besteuert würde. Art. 44 des Bund~esetzes be-
treffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat-
rechten statuiert wohl, dass die Rechte, die Gegenstand
der Abtretung sind, nach Bezahlung der Entschädigung
ohne weiteres und ohne dass daher die Beobachtung
irgend einer sonst etwa vorgeschriebenen Form erfor-
derlich, oder der Bezug irgendwelcher daherigen Steuern
oder Gebühren zulässig ist, an den Bauunternehmer
übergehen, bezieht sich aber nicht auf eine allfällige,
nach kantonalem Steuerrecht zu entrichtende Wertzu-
wachssteuer, sondern hat lediglich die von dieser grund-
verschiedene Handänderungssteuer und die Handände-
rungsgebühren im Auge. »
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Ad. von Arx die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: « 1. Es sei
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Expropriationsreeht. N° 49.
der Wertzuwachssteuerentscheid wegen Rechtsverweige-
rung und Willkür aufzuheben. 2. Es sei die dem Be-
schwerdeführer zugesprochene Expropriationsentschädi-
gung als nicht wertzuwachssteuerpflichtig zu erklären.»
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Entscheid
der Regierung verstosse gegen das Gesetz über die Wert-
zuwachssteuern, das den unverdienten « Liegenschaften-
gewinn 1> besteuere, sich also nicht auf die Expropriations-
entschädigung beziehe. Diese müsse in der Hauptsache
einen Ersatz ermöglichen und bringe keinen Gewinn.
Bei der Enteignung gebe es auch keinen Veräusserungs-
preis, der mit dem Erwerbspreis verglichen werden könne.
Sodann lasse es das eidgenössische Expropriationsge-
setz, speziell in Art. 3 und 44, nicht zu, dass der Expro-
priat wegen der Enteignnng mit einer Steuer belastet
werde.
C .. ...........................................•.
D. -
Der Regierungsrat und der Gemeinderat von
Olten haben Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach § 7 Ziff. 5 des Oltener Steuerreglementes
und den dazu bestehenden Ausführungsbestimmungen
gilt als steuerpflichtiges Einkommen « der auf Liegen-
schaften bei Handänderungen erzielte Kapitalgewinn »,
bei dessen Berechnung von der « Differenz zwischen dem
Vernusserungspreise und dem früheren Erwerbspreise »
auszugehen ist. Nun handelt es sich bei der Enteignung.
wenn dabei, wie im vorliegenden Falle, der Expropriant
das Eigentum an Grundstücken erwirbt, zweifellos
auch um eine Handänderung. Und als {(Kapitalgewinn))
im Sinne der erwähnten Bestimmungen ist, wie das
Bundesgericht schon einmal festgestellt hat (BGE 45 I
S. 286, vgl. auch 47 I S. 472), die -
durch die Konjunk-
tur herbeigeführte -
Vermehrung des Wertes einer
Liegenschaft anzusehen, die bei einer Veräusserung oder
Handänderung zu Tage tritt. Es ist klar, dass sich ein
ExpropJiationsrecht. Ne 4&.
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solcher Wertzuwachs auch bei einer Zwangsenteignung
der vorliegenden Art ergeben und in der Expro-
priationsentschädigung widerspiegeln kann. Beim Wort
Vernusserungspreis hat man allerdings in der Regel
nicht eine solche Entschädigung im Auge; allein gleich
wie die Ausführungsbestinuilungen zum OItener Steuer-
reglement beim Tausch « die amtliche Schätzung, ver.;.
mehrt bezw. vermindert um das Nachgeld » dem Ver-
äusserungspreis beim Kauf gleichstellen, so kann mit
diesem in analoger Weise der durch die Expropriations-
entschädigung ersetzte Wert einer enteigneten Liegen-
schaft auf eine Linie gestellt werden. Dazu kommt, dass
sich nicht ohne Grund sagen lässt, es wäre ungleiche Be-
handlung, wenn nur der bei einem Verkauf oder Tausch
nicht auch der bei einer Zwangsenteignung zu Tage
tretende Wertzuwachs besteuert würde; Der Vorwurf,
dass das Oltener Steuerreglement mit den Ausführungs-
bestimmungen in willkürlicher Weise angewendet worden
sei, erweist sich demnach als unbegründet (vgl. den Ent-
scheid des Bundesgerichts i. S. Büttlkofer gegen Bern
vom 4. Mai 1923, wo die Frage der Willkür in einem ganz
analogen Falle verneint wurde).
2. -
Nach Art. 3 ExprG kann der Expropriat aller-
dings vollen Ersatz aller Vermögensnachteile, die für ihn
ohne seine Schuld aus der Enteignung erwachsen, bean-
spruchen. Dieser Anspruch richtet sich aber nur gegen
den Exproprianten, und das Bundesgericht hat im Ent-
scheid i. S Karlen gegen SBB vom 16. Juli 1924 (BGE
50 I S. 137 ff.) bereits festgestellt, dass eine Wertzu-
wachssteuerauflage nicht zu den Vermögensnachteilen
gehöre, für die der Expropriant den Expropriaten ent-
schädigen muss. Man kann zwar aus Art. 3 ExprG
den Satz ableiten, dass der Staat nicht einen Teil
der Expropriationsentschädigung für sich beanspruchen
oder den Expropriaten speziell wegen
der Ent-
eignung mit einer besonderen Steuer belasten dürfe.
Einen solchen allenfalls unzulässigen Anspruch stellt
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Exproprlationsrecht. No 49.
aber die vorliegende Liegenschaftengewinnsteuer nicht
dar; ihr Objekt ist nicht die erwähnte Entschädigung
als solche, sondern die Wertvermehrung, die bei der
Liegenschaft des Rekurrenten vom Erwerb bis zur Ent-
eignung eingetreten ist (BGE 45 I S. 286 und 47 I
S. 473), und zudem wird die Steuer nach § 7 Ziff. 5 des
Steuerregl. von Olten bei jeder gegen Entgelt vor sich
gehenden Handänderung, nicht bloss bei einer Enteignung
erhoben.
.
3. -
Nach Art. 44 ExprG erwirbt der Expropriant
die enteigneten Rechte, «ohne dass der Bezug irgend
welcher daherigen Steuern oder Gebühren zulässig ist»
(im franz. Text : «sans qu'il puisse ~tre soumis a aucun
impöt ou emolument quelconque »). Diese Vorschrüt
befreit also nach ihrem .Wortlaut nur den Exproprianten,
nicht auch den Expropriaten von gewissen Steuern
(vgl. BGE 20 S. 375~ 40 I S. 322). Nimmt man aber auch
an, dass sie jegliche Besteuerung des mit der Enteignung
sich vollziehenden EigentumswechseIS, also die Belastung
des Expropriaten mit einer Handänderungsgebühr oder
-steuer ebenfalls ausschliesse, so folgt daraus doch
nicht, dass diesem eine Wertzuwachssteuer der vor-
liegenden Art auch nicht aufgelegt werden dürfe; denn
diese Steuer trifft nicht, wie. jene, die Handänderung,
sondern die bis dahin entstandene Vermehrung des
Wertes der enteigneten liegenschaft. Nach HÖNIGER,
Reichszuwachssteuergesetz S. 41 f. Anm. 6 N. 1 ist
denn auch bei einer Enteignung zwar die Auflage der
Reichsbesitzwechselabgabe, nicht aber diejenige der
Reichszuwachssteuer ausgeschlossen.
4. -
Die Annahme des Regierungsrates, dass der
Wertzuwachs für Ad. von Arx 2835 Fr. 40 Cts. betrage,
ist nicht angefochten worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
ExproprlaUonsrecht. N0 50.
50. A.rrii au 90 Dovembre 1995
dans la cause Ohemins ae rer fea6mu
contre Boeiete co operative mue ae cODSommation.
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Expropriation: Il n'y a pas de recours par l10ie de joncUon
en matiere d'expropriation.
La suppression d'un droit de preempli.on confere au titulaire
de ce droit la qualite d'exproprie et Iui donne droit a la
reparation de tout Ie dommage cause y comprls celui resul-
tant de Ia privation d'avantages de fait connexes.
A. -
Les Chemins de fer federaux exproprient, a
Geneve, ies terrains necessaires a la reconstruction de
la gare de Cornavin. Au tableau d'expropriation figure,
notamment, un immeuble sis place de Montbrillant et
appartenant aux hoirs Noirfalise (parcelle N° 5850,
feuille 41, extrait du feuillet 2818, de 560,30 m2).
Un hangar avait ete construit, dans les annees 1860
a 1865, sur le terrain en question. M. eh. Noirfalise y
expioitait, autrefois, un commerce de combustibles.
En date du 10 mai 1918, le Conseil d'administration
de la Societe cooperative suisse de consommation ratifia
«l'entente intervenue avec Monsieur Noirfalise concer-
nant la reprise de ses chantiers, savoir :
prix de location . . . . . . . . . Fr. 13,000
prix d'achat des hangars . . . ..
»
25,000
reprise . . . . . . . . . . . ..
»
25,000».
La vente de la construction ne fit point l'objet d'une
convention ecrite ni d'une annotation au registre foncier.
Un contrat fut passe, en revanche, pour la location· du
terrain, le 25 juin 1918, et inscrit au registre foncier le
25 avril 1923. Aux termes de cet aecord, le bail etait
consenti pour une duree de dix ans, soit jusqu'au 31 mai
1928. Il renfermait la clause suivante:
«Au cas Oll, pendant la periode allant du 1 er juin
1918 au 31 mai 1928, M. Noirfalise recevrait de la part
d'un tiers des offres d'acquisition des immeubles dont