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70_I_305

BGE 70 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und. Disziplinarrochtspfiege.

141 11., 51 1357 f.). An dieser Rechtslage hat das neue

EntG entgegen der Aullassung der Kläger nichts Wesent-

liches geändert. Abgeseh,en von den hier ausser Betracht

falleliden Kanzleigebühren bestätigt Art. 92 EntG ledigli~h

die bisherige Rechtsprechung, dass keine Handänderungs-

steuer zulässig sei. In seiner Botschaft an die Bundesver~

sammlung (BBI 192611 S. 92) führte der Bundesrat denn

auch aus, die Handänderungssteuer stehe « im Gegensatz

zu einer Steuer, die von dem bei der Realisierung einer

Liegenschaft erzielten Gewinn erhoben wird, für deren

Ausschliessung ein stichhaltiger Grund nicht vorliegt)),

Diese Aullassung wurde im Nationalrat von den Bericht-

erstattern Sträuli und Pilet-Golaz geteilt (Sten. BuH., 1928,

NR., S. 822), welche freilich übersahen, dass die Steuer

auf dem bei Anlass der Enteignung zutage getretenen

Gewinn nicht vom Enteigner, sondern vom Enteigneten,

der ihn erzielt hat, zu entrichten ist (BGE 50 I 143, 51 I

357 f.; lIEss, Enteignungsrecht des Bundes, Anm. 1 zu

Art. 92 EntG). Die Kläger verkennen den grundlegenden

Unterschied zwischen der Wertzuwachssteuer, einer Ein-

kommenssteuer, und der Handänderungssteuer, einer

Rechtsverkehrssteuer (vgl. BLUMENSTEIN, Schweizerisches

Steuerrecht, Bd. I, S. 198 f., insbesondere Anm. 102). Dem-

nach kann keine Rede davon sein, dass. die den Klägern

auferlegte Steuer eine nach Art. 92 EntG nicht zulässige

Handänderungssteuer sei oder durch den in Art. 16 EntG

bestätigten Grundsatz der vollen Entschädigung des Ent-

eigneten ausgeschlossen werde.

IV. VERFAHREN

PROCll:DURE

Vgl. Nr. 54. -

Voir n° 54.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

GERICHTSSTAND

FOR

61. Urteil vom 20. November 1944 i. S. Stadt Zilrich gegen

Ztlrichbergbahn A.-G. und Obergericht des Kantons Zürich.

Verwaltungsgerichtsbarkeit: Streitigkeiten über die Anwendung

von Art. 15, Abs. 1, und Art. 16 Eisenbahngesetz fallen nicht

in den Geschäftskreis des Bundesgerichts als Verwaltungs-

gericht. (Art. 18, lit. c VDG in Verbindung mit Art.· 50,

Ziff. 2 alt OG).

Juridiction administrative: Les litiges sur l'application des art. 15

a1. ler et 16 LF du 23 decembre 1872 sur l'etablissement et

l;exploitation des chemins de fer ne ressortissent pas a la jnri-

diction administrative du Tribunal federal (art. 181ettre e JAD

et 50 eh. 2 OJ ane.).

Giurisdizione amministrativa : Le controversie attinenti all'appli-

eazione degli art. 15 ep. 1 e 16 LF 23 dieembre 1872 sulla

costruzione e l'esercizio delle strade ferrate non cadono neUa

giurisdizione amministrativa deI Tribuna.l~ federale (art. 18

lett. c GAD in relazione con l'art. 50 cifra 2.0GF abr.).

A. -

Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke

der Zürichbergbahn in Zürich überbrückt öffentliche Ge-

meindestrassen, den Seilergraben und den. an diesen

angrenzenden, aber einige Meter höher liegenden Hirschen-

graben .. Ein Pfeiler der Bahnbrücke kam auf die Stütz-

mauer zwischen Seilergraben und Hirschengraben zu

stehen. Im Expropriationsverlahren für den Bahnbau hatte

die Stadt Zürich in Bezug auf die überlührung ihrer

Strassenu. a. verlangt, « dass die Konzessionäre für sich

und ihre Rechtsnachfolger sich verpflichten, bei künftigen

Änderungen in der Anlage und der Gestaltung der von der

Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn

20

AB 70 I -

1944

306

Staatsrecht.

an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten auszuführen,

eventuell wegen der Belastung des öfientlichen Grundes

speziell aus diesem Gesichtspunkte Entschädigung zu

leisten». Die eidgenössische Schätzungskommission ha.t

erklärt, auf dieses Begehren und die damit verbundene

eventuelle Entschädigungsforderung sei « im gegenwär-

tigen Expropriationsverfa.hren» nicht einzutreten, da

« dergleichen Verhältnisse erst in Zukunft und vielleicht

gar nie in Frage » kämen. Im Beschwerdeverfahren vor

Bundesgericht wandte sich die Stadt Zürich dagegen, dass

nicht wenigstens ein Vorbehalt aufgenommen worden sei,

durch den die Bahnuntemehmung verpflichtet würde, bei

künftiger Änderung der von der Bahnlinie berührten Stras-

senzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Verhältnisse

in eigenen Kosten durchzuführen. Die bundesgerichtliche

InstruktionskommissIon führte dazu in ihrem Urteilsent-

wurfe aus, dass es sich um einen Gegenstand handle, der

nicht im gegenwärtigen Prozesse erörtert und erledigt

werden könne, sondern welcher dann zu entscheiden sei,

wenn die gedachte Eventualität eintrete. «Zur Zeit liegt

hier ein aktueller Streit zwischen den Parteien noch gar

nicht vor, da es ja ungewiss ist, ob die erwähnte Eventua-

lität jemals eintreten wird ». Der Urteilsentwurf ist von

beiden Parteien angenommen worden.

B. -

Im Jahre 1942 wurde, im Zusammenhang mit an-

dem Arbeiten, der Seilergraben bergwärts um 6 Meter

verbreitert und die Stützmauer zwischen Seiler- und Hir-

schengraben, auf der die Bahnbrücke ruht, entsprechend

versetzt. Wegen der damit verbundenen Vergrösserung

der Spannweite musste die Brückenkonstruktion wesentlich

verstärkt werden. Die Stadtgemeinde Zürich führte unter

Vorbehalt der Frage, wer die Kosten schliesslich zu tragen

habe, den Umbau durch und belangte die Zürichbergbahn-

Gesellschaft vor dem Zürcher Obergericht auf Ersatz der

ihr daraUs erwachsenen Kosten, die sie mit Fr. 22,371.45

angibt. Sie berief sich dabei auf Art. 16 EisenbahnG.

Das Zürcher Obergericht ist auf die Klage nicht einge-

Gerichtsstand. N0 61.

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treten, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitig-

keit handle, deren Beurteilung nach Art. 18, lit. c VDG in

Verbindung mit Art. 50, Zifi. 2 OG in den Geschäftskreis

des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof falle. Der

vorliegende Tatbestand weise mit dem in BGE 58 I S. 268

veröffentlichten Streit zwischen den S.B.B. und dem

Kanton Aargau über die Kostentragung bei Verlegung des

Bahndurchlasses der Bünz eine solche Ähnlichkeit. auf,

dass, wenn wie dort, Art. 15, Abs. I EisenbahnG. anzu-

wenden sei, die Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht

zweifelhaft sein könne. Ob auch Art. 16, Abs. 1 anzuwenden

sei, könne 'ofien bleiben, da auch Verpflichtungen aus

dieser. Vorschrift als verwaltungsrechtliche anzusehen

wären. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes schliesse

diejenige des Obergerichtes aus (Urteil des Zürcher Ober-

gerichtes vom 2. September 1943).

O. -

Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürich gleich-

zeitig eine zivilrechtliche und eine staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht und vorsorglich auch eine

kantonale Kassationsbeschwerde eingereicht. Das Bundes-

gericht ist auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht ein-

getreten, weil der Anspruch, den die Stadt Zürich erheben

möchte, nach der von ihr vorgebrachten Begründung nicht

als Zivilsache aufgefasst werden könne~ Das Kassations-

gericht des Kantons Zürich hat die bei ihm erhobene Kas-

sationsbeschwerde am 24. Mai 1944 abgewiesen, weil' der

angefochtene Entscheid weder unter dem Gesichtspunkte

der Verweigerung rechtlichen Gehörs, noch unter dem-

jenigen der Verletzung klaren Rechts zu beanstanden sei.

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt,

den Entscheid des Zürcher Obergerichtes vom 2. September

1943 aufzuheben, weil er auf einer Verletzung von Art. 4

und 58 BV beruhe. Zur Begründung wird ausgeführt, eine

Zuständigkeit des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht

lasse sich auf keine bundesrechtliche Vorschrift stützen.

Das Eisenbahngesetz habe nur die in Art. 15, Abs.2 ge-

nannten Fälle der Beurteilung durch das Bundesgericht

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Staatsrecht.

unterstellt, nicht aber andere Fälle, die sich aus dem Eisen~

bahngesetz ergeben, vor allem nicht Streitigkeiten aus

Art. 15, Abs. 1, und aus Art. 16. Das Obergericht habe

somit das Eintreten aus nicht stichhaltigen Gründen abge-

lehnt, worin Rechtsverweigerung liege.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde unter Hinweis

auf die Motive abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Der Entscheid des Zürcher Obergerichtes ist inso-

fern unzutreffend, als darin angenommen wurde, das Bun-

desgericht habe sich in seiner Eigenschaft als Verwal-

tungsgericht mit der von der Beschwerdeführerin erho-

benen Forderung zu befassen. Die Forderung wird gestützt

auf Art. 16, Abs. 2 EisenbahnG. (Klageschrift S.~ 6);

eventuell wird bemerkt, sie wäre auch begründet, wenn

man Art. 15, Abs. 1 jenes. Gesetzes anwenden wollte.

Streitigkeiten über die Anwendung dieser beiden Vor-

schriften fallen aber nicht in den Geschäftskreis des eid-

genössischen Verwaltungsgerichts : Nach Art. 18, lit. c

VDG in Verbindung mit Art. 50, Ziff. 2 OG beurteilt das

Bundesgericht Entschädigungsforderungen der Eisenbahn.,.

unternehmungen an Private in den in Art. 15, Abs. 2 des

EisenbahnG. vorgesehenen Fällen. Für Streitigkeiten über

Forderungen aus Art. 16 ist der direkte verwaltungsrecht-

liche Prozess nicht· vorgesehen, ebenso nicht für Anstände

über die Bedeutung und Tragweite von Art. 15, Abs. 1.

Aus dem vom Obergericht angerufenen Urteile des Bun-

desgerichts (BGE 58 I S. 268) lässt sich ebenfalls nichts

dafür herleiten.. Mit jenem Prozess hatte sich das Bundes-

gericht zu befassen, weil Streitgegenstand ein vermögens-

rechtlicher Anspruch des Bundes (S.B.B.) an einen Kanton

(Aargau) war (Art. 48,Ziff. I OG und Art. 17, Abs. I VDG),

wobei es für die interne Zuteilung innerhalb des Gerichts-

hofes auf den Charakter der geltend gemachten Forderung

als einer solchen öffentlichen Rechts ankam (Art. 17,

Abs. 1 VDG). Auf das EisenbahnG. (Art. 15) wurde Bezug

.Gerichtsstand. N0 61.

309

genommen lediglich zur Begründung dieser Charakteri-

sierung, nicht weil daraus die Zuständigkeit des Gerichts-

hofes abzuleiten gewesen wäre.

Übrigens wäre auch nach dem neuen OG eine Zustän-

digkeit des Bundesgerichts zur erstinstanzlichen Beur.

teilung des Streites kaum anzunehmen. Denn Art. 111

dieses Gesetzes teilt dem Bundesgericht (unter Hinweis

auf Art. 15, Abs. 1 und 2 EisenbahnG.) nur Streitigkeiten

zu, die Entschädigungsforderungen von Eisenbahnunter-

nehmungen an Private betreffen, nicht solche überFor-

derungen an die Bahn, und, jedenfalls nach seinem Wort-·

laut, auch nicht Forderungen aus Beziehungen von Bahnen

zu Staaten und Gemeillden. Die Beschwerdeführerin kann

demnach ihren Anspruch weder nach dem geltenden, noch

(nach dessen Inkrafttreten) nach dem neuen OG im direk-

ten verwaltungsrechtlichen Prozess vor Bundesgericht ver-

folgen.

2. -

Gleichwohl hat das Obergericht seine Zuständig-

keit im Ergebnis mit Recht abgelehnt, wenn der Streit

in den Geschäftskreis einer anderen eidgenössischen Be-

hörde fällt und die Zuständigkeit kantonaler Instanzen

dadurch ausgeschlossen wird.

Der Streit hat seinen Grund darin, dass die Zürichberg-

bahn für ihre Bahnanlage öffentliches Eigentum der Stadt-

gemeinde Zürich in Anspruch nimmt. Die Frage ist, wer

bei im öffentlichen Interesse gebotenen Veränderungen

der städtischen Anlagen die Kosten der Anpassung der

darauf lastenden Bahneinrichtungen zu übernehmen hat.

Die Frage war schon bei Errichtung der Bahn im Ent-

eignungsverfahren gegen die Stadtgemeinde Zürich erhoben

worden. Sie wurde aber nicht beurteilt· in der Meinung,

dass darüber zu entscheiden sei, wenn die gedachte Even-

tualität eintritt. Beide Parteien haben damals diese Erle.

digung angenommen. Nachdem sich die Eventualität jetzt

verwirklicht, muss daher, Wenn die Stadt es verlangt,

über den damals vorbehaltenen Streitgegenstand im Ent.,.

eignungsverfahren . entschieden werden. Es handelt sich

:no

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

um nichts anderes, als um die anlässlich der Durchführung

des EnteignungsveIfahrens für den Fall einer spätern

Änderung der Strassenzüge in Aussicht genommene Wie-

der~ufnahme des VeIfahrens. Ob in einem solchen Falle

die für nachträgliche Forderungseingaben vorgesehene

Verwirkungsfrist(Art. 41, Abs. 2 EutQ) angerufen werden

kann, ist zweifelhaft, mag aber hier offen bleiben in der

Meinung, dass es Sache der zuständigen Schätzu~gskom­

mission sein wird, sie- zu prüfen, sofern der Streit bei ihr

angehoben werden sollte.

Da es sich somit um eine im bundesrechtlichen Enteig-

nungsveIfahren zu beurteilende Streitigkeit handelt, ent-

fällt die Zuständigkeit des Obergerichtes, sodass die Be-

schwerde abzuweisen ist, freilich nur im Sinne der Er-

wägungen.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

62. Sentenza 17 novembre 1944 nella causa Somazzi

contro Commissione di ricorso deI Cantone Ticino in

maleria di sacrificio per la difesa nazionale.

Qu,ando i1 ricorao di diritto amministrativo e ritirato, i1 Tribunale

federale non ha piu, nemmeno in materia d'imposta di guerra,

la facolto. di pronunciarai sulla decisione impugnata (art. 16,

cp. 1 GAD).

Wird eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen, so hat

das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht zu über-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 62.

311

prüfen (Art. 16, Aba. 1 VDG). Dies gilt auch für Kriegssteuer-

sachen.

Lorsque le recours de droit adminiatratü est retire, le Tribunal

fMeral, meme lorsqu,'il s'agit d'impöt de guerre, ne peut plus

oontröler la decision attaquee (art. 16 a1. 1 JAD).

A. -

Con decisione 23 maggio 1944 la Commissione

cantonale di ricorso pel SDN imponeva il dott. Alfredo

Somazzi, cittadino svizzero, in base ad una sostanza netta

di ...... fr., ritenuta applicabile l'aliquota deI 2,576 %.

B. -

Il dott. Somazzi ha interposto tempestivamente

gravame di diritto amministrativo al Tribunale federale,

sostenendo in linea principale di essere domiciliato a

Milano e quindi imponibile, in virtu dell'art. 18 deI DCF

pel SDN, soitanto sulla sostanza situata in Isvizzera,

ossia su un ammontare di ...... fr. con l'aliquota

dell'I,972 %.

La Commissione cantonale di ricorso pel SDN ha chiesto

il rigetto deI gravame; l'Amministrazione federale delle

contribuzioni ha invece proposto I'aumento della sostanza

imponibile a ...... fr., ritenuta applicabile I'a1iquota

deI 2,536 %.

Replicando, il dott. Somazzi ha dichiarato di ritirare

il gravame di diritto amministrativo e di adagiarsi

all'impugnata decisione 23 maggio 1944 della Commis-

sione cantonale di ricorso pel SDN, essendo nell'impo"ssi-

bilita di procurarsi, dato 10 stato di guerra in Lombardia,

Ia documentazione necessaria.

Oonsiderarulo in cliritto :

Anzitutto sorge la questione se. Ia causa debba essere

senz'altro cancellata dal ruolo in seguito al ritiro deI

ricorso di diritto amministrativo 0 se il Tribunale federale

sia obbligato ad esaminare nel merito le conclusioni del-

I' Amministrazione federale delle contribuzioni volte ad

ottenere una reformatio in peius della decisione querelata.

Teoricamente si potrebbe sostenere ehe, dato il carattere

di diritto pubblico della contestazione, il giudice, una