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Verwaltungs- und. Disziplinarrochtspfiege.
141 11., 51 1357 f.). An dieser Rechtslage hat das neue
EntG entgegen der Aullassung der Kläger nichts Wesent-
liches geändert. Abgeseh,en von den hier ausser Betracht
falleliden Kanzleigebühren bestätigt Art. 92 EntG ledigli~h
die bisherige Rechtsprechung, dass keine Handänderungs-
steuer zulässig sei. In seiner Botschaft an die Bundesver~
sammlung (BBI 192611 S. 92) führte der Bundesrat denn
auch aus, die Handänderungssteuer stehe « im Gegensatz
zu einer Steuer, die von dem bei der Realisierung einer
Liegenschaft erzielten Gewinn erhoben wird, für deren
Ausschliessung ein stichhaltiger Grund nicht vorliegt)),
Diese Aullassung wurde im Nationalrat von den Bericht-
erstattern Sträuli und Pilet-Golaz geteilt (Sten. BuH., 1928,
NR., S. 822), welche freilich übersahen, dass die Steuer
auf dem bei Anlass der Enteignung zutage getretenen
Gewinn nicht vom Enteigner, sondern vom Enteigneten,
der ihn erzielt hat, zu entrichten ist (BGE 50 I 143, 51 I
357 f.; lIEss, Enteignungsrecht des Bundes, Anm. 1 zu
Art. 92 EntG). Die Kläger verkennen den grundlegenden
Unterschied zwischen der Wertzuwachssteuer, einer Ein-
kommenssteuer, und der Handänderungssteuer, einer
Rechtsverkehrssteuer (vgl. BLUMENSTEIN, Schweizerisches
Steuerrecht, Bd. I, S. 198 f., insbesondere Anm. 102). Dem-
nach kann keine Rede davon sein, dass. die den Klägern
auferlegte Steuer eine nach Art. 92 EntG nicht zulässige
Handänderungssteuer sei oder durch den in Art. 16 EntG
bestätigten Grundsatz der vollen Entschädigung des Ent-
eigneten ausgeschlossen werde.
IV. VERFAHREN
PROCll:DURE
Vgl. Nr. 54. -
Voir n° 54.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
GERICHTSSTAND
FOR
61. Urteil vom 20. November 1944 i. S. Stadt Zilrich gegen
Ztlrichbergbahn A.-G. und Obergericht des Kantons Zürich.
Verwaltungsgerichtsbarkeit: Streitigkeiten über die Anwendung
von Art. 15, Abs. 1, und Art. 16 Eisenbahngesetz fallen nicht
in den Geschäftskreis des Bundesgerichts als Verwaltungs-
gericht. (Art. 18, lit. c VDG in Verbindung mit Art.· 50,
Ziff. 2 alt OG).
Juridiction administrative: Les litiges sur l'application des art. 15
a1. ler et 16 LF du 23 decembre 1872 sur l'etablissement et
l;exploitation des chemins de fer ne ressortissent pas a la jnri-
diction administrative du Tribunal federal (art. 181ettre e JAD
et 50 eh. 2 OJ ane.).
Giurisdizione amministrativa : Le controversie attinenti all'appli-
eazione degli art. 15 ep. 1 e 16 LF 23 dieembre 1872 sulla
costruzione e l'esercizio delle strade ferrate non cadono neUa
giurisdizione amministrativa deI Tribuna.l~ federale (art. 18
lett. c GAD in relazione con l'art. 50 cifra 2.0GF abr.).
A. -
Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke
der Zürichbergbahn in Zürich überbrückt öffentliche Ge-
meindestrassen, den Seilergraben und den. an diesen
angrenzenden, aber einige Meter höher liegenden Hirschen-
graben .. Ein Pfeiler der Bahnbrücke kam auf die Stütz-
mauer zwischen Seilergraben und Hirschengraben zu
stehen. Im Expropriationsverlahren für den Bahnbau hatte
die Stadt Zürich in Bezug auf die überlührung ihrer
Strassenu. a. verlangt, « dass die Konzessionäre für sich
und ihre Rechtsnachfolger sich verpflichten, bei künftigen
Änderungen in der Anlage und der Gestaltung der von der
Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn
20
AB 70 I -
1944
306
Staatsrecht.
an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten auszuführen,
eventuell wegen der Belastung des öfientlichen Grundes
speziell aus diesem Gesichtspunkte Entschädigung zu
leisten». Die eidgenössische Schätzungskommission ha.t
erklärt, auf dieses Begehren und die damit verbundene
eventuelle Entschädigungsforderung sei « im gegenwär-
tigen Expropriationsverfa.hren» nicht einzutreten, da
« dergleichen Verhältnisse erst in Zukunft und vielleicht
gar nie in Frage » kämen. Im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht wandte sich die Stadt Zürich dagegen, dass
nicht wenigstens ein Vorbehalt aufgenommen worden sei,
durch den die Bahnuntemehmung verpflichtet würde, bei
künftiger Änderung der von der Bahnlinie berührten Stras-
senzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Verhältnisse
in eigenen Kosten durchzuführen. Die bundesgerichtliche
InstruktionskommissIon führte dazu in ihrem Urteilsent-
wurfe aus, dass es sich um einen Gegenstand handle, der
nicht im gegenwärtigen Prozesse erörtert und erledigt
werden könne, sondern welcher dann zu entscheiden sei,
wenn die gedachte Eventualität eintrete. «Zur Zeit liegt
hier ein aktueller Streit zwischen den Parteien noch gar
nicht vor, da es ja ungewiss ist, ob die erwähnte Eventua-
lität jemals eintreten wird ». Der Urteilsentwurf ist von
beiden Parteien angenommen worden.
B. -
Im Jahre 1942 wurde, im Zusammenhang mit an-
dem Arbeiten, der Seilergraben bergwärts um 6 Meter
verbreitert und die Stützmauer zwischen Seiler- und Hir-
schengraben, auf der die Bahnbrücke ruht, entsprechend
versetzt. Wegen der damit verbundenen Vergrösserung
der Spannweite musste die Brückenkonstruktion wesentlich
verstärkt werden. Die Stadtgemeinde Zürich führte unter
Vorbehalt der Frage, wer die Kosten schliesslich zu tragen
habe, den Umbau durch und belangte die Zürichbergbahn-
Gesellschaft vor dem Zürcher Obergericht auf Ersatz der
ihr daraUs erwachsenen Kosten, die sie mit Fr. 22,371.45
angibt. Sie berief sich dabei auf Art. 16 EisenbahnG.
Das Zürcher Obergericht ist auf die Klage nicht einge-
Gerichtsstand. N0 61.
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treten, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitig-
keit handle, deren Beurteilung nach Art. 18, lit. c VDG in
Verbindung mit Art. 50, Zifi. 2 OG in den Geschäftskreis
des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof falle. Der
vorliegende Tatbestand weise mit dem in BGE 58 I S. 268
veröffentlichten Streit zwischen den S.B.B. und dem
Kanton Aargau über die Kostentragung bei Verlegung des
Bahndurchlasses der Bünz eine solche Ähnlichkeit. auf,
dass, wenn wie dort, Art. 15, Abs. I EisenbahnG. anzu-
wenden sei, die Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht
zweifelhaft sein könne. Ob auch Art. 16, Abs. 1 anzuwenden
sei, könne 'ofien bleiben, da auch Verpflichtungen aus
dieser. Vorschrift als verwaltungsrechtliche anzusehen
wären. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes schliesse
diejenige des Obergerichtes aus (Urteil des Zürcher Ober-
gerichtes vom 2. September 1943).
O. -
Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürich gleich-
zeitig eine zivilrechtliche und eine staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht und vorsorglich auch eine
kantonale Kassationsbeschwerde eingereicht. Das Bundes-
gericht ist auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht ein-
getreten, weil der Anspruch, den die Stadt Zürich erheben
möchte, nach der von ihr vorgebrachten Begründung nicht
als Zivilsache aufgefasst werden könne~ Das Kassations-
gericht des Kantons Zürich hat die bei ihm erhobene Kas-
sationsbeschwerde am 24. Mai 1944 abgewiesen, weil' der
angefochtene Entscheid weder unter dem Gesichtspunkte
der Verweigerung rechtlichen Gehörs, noch unter dem-
jenigen der Verletzung klaren Rechts zu beanstanden sei.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt,
den Entscheid des Zürcher Obergerichtes vom 2. September
1943 aufzuheben, weil er auf einer Verletzung von Art. 4
und 58 BV beruhe. Zur Begründung wird ausgeführt, eine
Zuständigkeit des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht
lasse sich auf keine bundesrechtliche Vorschrift stützen.
Das Eisenbahngesetz habe nur die in Art. 15, Abs.2 ge-
nannten Fälle der Beurteilung durch das Bundesgericht
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Staatsrecht.
unterstellt, nicht aber andere Fälle, die sich aus dem Eisen~
bahngesetz ergeben, vor allem nicht Streitigkeiten aus
Art. 15, Abs. 1, und aus Art. 16. Das Obergericht habe
somit das Eintreten aus nicht stichhaltigen Gründen abge-
lehnt, worin Rechtsverweigerung liege.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde unter Hinweis
auf die Motive abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Der Entscheid des Zürcher Obergerichtes ist inso-
fern unzutreffend, als darin angenommen wurde, das Bun-
desgericht habe sich in seiner Eigenschaft als Verwal-
tungsgericht mit der von der Beschwerdeführerin erho-
benen Forderung zu befassen. Die Forderung wird gestützt
auf Art. 16, Abs. 2 EisenbahnG. (Klageschrift S.~ 6);
eventuell wird bemerkt, sie wäre auch begründet, wenn
man Art. 15, Abs. 1 jenes. Gesetzes anwenden wollte.
Streitigkeiten über die Anwendung dieser beiden Vor-
schriften fallen aber nicht in den Geschäftskreis des eid-
genössischen Verwaltungsgerichts : Nach Art. 18, lit. c
VDG in Verbindung mit Art. 50, Ziff. 2 OG beurteilt das
Bundesgericht Entschädigungsforderungen der Eisenbahn.,.
unternehmungen an Private in den in Art. 15, Abs. 2 des
EisenbahnG. vorgesehenen Fällen. Für Streitigkeiten über
Forderungen aus Art. 16 ist der direkte verwaltungsrecht-
liche Prozess nicht· vorgesehen, ebenso nicht für Anstände
über die Bedeutung und Tragweite von Art. 15, Abs. 1.
Aus dem vom Obergericht angerufenen Urteile des Bun-
desgerichts (BGE 58 I S. 268) lässt sich ebenfalls nichts
dafür herleiten.. Mit jenem Prozess hatte sich das Bundes-
gericht zu befassen, weil Streitgegenstand ein vermögens-
rechtlicher Anspruch des Bundes (S.B.B.) an einen Kanton
(Aargau) war (Art. 48,Ziff. I OG und Art. 17, Abs. I VDG),
wobei es für die interne Zuteilung innerhalb des Gerichts-
hofes auf den Charakter der geltend gemachten Forderung
als einer solchen öffentlichen Rechts ankam (Art. 17,
Abs. 1 VDG). Auf das EisenbahnG. (Art. 15) wurde Bezug
.Gerichtsstand. N0 61.
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genommen lediglich zur Begründung dieser Charakteri-
sierung, nicht weil daraus die Zuständigkeit des Gerichts-
hofes abzuleiten gewesen wäre.
Übrigens wäre auch nach dem neuen OG eine Zustän-
digkeit des Bundesgerichts zur erstinstanzlichen Beur.
teilung des Streites kaum anzunehmen. Denn Art. 111
dieses Gesetzes teilt dem Bundesgericht (unter Hinweis
auf Art. 15, Abs. 1 und 2 EisenbahnG.) nur Streitigkeiten
zu, die Entschädigungsforderungen von Eisenbahnunter-
nehmungen an Private betreffen, nicht solche überFor-
derungen an die Bahn, und, jedenfalls nach seinem Wort-·
laut, auch nicht Forderungen aus Beziehungen von Bahnen
zu Staaten und Gemeillden. Die Beschwerdeführerin kann
demnach ihren Anspruch weder nach dem geltenden, noch
(nach dessen Inkrafttreten) nach dem neuen OG im direk-
ten verwaltungsrechtlichen Prozess vor Bundesgericht ver-
folgen.
2. -
Gleichwohl hat das Obergericht seine Zuständig-
keit im Ergebnis mit Recht abgelehnt, wenn der Streit
in den Geschäftskreis einer anderen eidgenössischen Be-
hörde fällt und die Zuständigkeit kantonaler Instanzen
dadurch ausgeschlossen wird.
Der Streit hat seinen Grund darin, dass die Zürichberg-
bahn für ihre Bahnanlage öffentliches Eigentum der Stadt-
gemeinde Zürich in Anspruch nimmt. Die Frage ist, wer
bei im öffentlichen Interesse gebotenen Veränderungen
der städtischen Anlagen die Kosten der Anpassung der
darauf lastenden Bahneinrichtungen zu übernehmen hat.
Die Frage war schon bei Errichtung der Bahn im Ent-
eignungsverfahren gegen die Stadtgemeinde Zürich erhoben
worden. Sie wurde aber nicht beurteilt· in der Meinung,
dass darüber zu entscheiden sei, wenn die gedachte Even-
tualität eintritt. Beide Parteien haben damals diese Erle.
digung angenommen. Nachdem sich die Eventualität jetzt
verwirklicht, muss daher, Wenn die Stadt es verlangt,
über den damals vorbehaltenen Streitgegenstand im Ent.,.
eignungsverfahren . entschieden werden. Es handelt sich
:no
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
um nichts anderes, als um die anlässlich der Durchführung
des EnteignungsveIfahrens für den Fall einer spätern
Änderung der Strassenzüge in Aussicht genommene Wie-
der~ufnahme des VeIfahrens. Ob in einem solchen Falle
die für nachträgliche Forderungseingaben vorgesehene
Verwirkungsfrist(Art. 41, Abs. 2 EutQ) angerufen werden
kann, ist zweifelhaft, mag aber hier offen bleiben in der
Meinung, dass es Sache der zuständigen Schätzu~gskom
mission sein wird, sie- zu prüfen, sofern der Streit bei ihr
angehoben werden sollte.
Da es sich somit um eine im bundesrechtlichen Enteig-
nungsveIfahren zu beurteilende Streitigkeit handelt, ent-
fällt die Zuständigkeit des Obergerichtes, sodass die Be-
schwerde abzuweisen ist, freilich nur im Sinne der Er-
wägungen.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
62. Sentenza 17 novembre 1944 nella causa Somazzi
contro Commissione di ricorso deI Cantone Ticino in
maleria di sacrificio per la difesa nazionale.
Qu,ando i1 ricorao di diritto amministrativo e ritirato, i1 Tribunale
federale non ha piu, nemmeno in materia d'imposta di guerra,
la facolto. di pronunciarai sulla decisione impugnata (art. 16,
cp. 1 GAD).
Wird eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen, so hat
das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht zu über-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 62.
311
prüfen (Art. 16, Aba. 1 VDG). Dies gilt auch für Kriegssteuer-
sachen.
Lorsque le recours de droit adminiatratü est retire, le Tribunal
fMeral, meme lorsqu,'il s'agit d'impöt de guerre, ne peut plus
oontröler la decision attaquee (art. 16 a1. 1 JAD).
A. -
Con decisione 23 maggio 1944 la Commissione
cantonale di ricorso pel SDN imponeva il dott. Alfredo
Somazzi, cittadino svizzero, in base ad una sostanza netta
di ...... fr., ritenuta applicabile l'aliquota deI 2,576 %.
B. -
Il dott. Somazzi ha interposto tempestivamente
gravame di diritto amministrativo al Tribunale federale,
sostenendo in linea principale di essere domiciliato a
Milano e quindi imponibile, in virtu dell'art. 18 deI DCF
pel SDN, soitanto sulla sostanza situata in Isvizzera,
ossia su un ammontare di ...... fr. con l'aliquota
dell'I,972 %.
La Commissione cantonale di ricorso pel SDN ha chiesto
il rigetto deI gravame; l'Amministrazione federale delle
contribuzioni ha invece proposto I'aumento della sostanza
imponibile a ...... fr., ritenuta applicabile I'a1iquota
deI 2,536 %.
Replicando, il dott. Somazzi ha dichiarato di ritirare
il gravame di diritto amministrativo e di adagiarsi
all'impugnata decisione 23 maggio 1944 della Commis-
sione cantonale di ricorso pel SDN, essendo nell'impo"ssi-
bilita di procurarsi, dato 10 stato di guerra in Lombardia,
Ia documentazione necessaria.
Oonsiderarulo in cliritto :
Anzitutto sorge la questione se. Ia causa debba essere
senz'altro cancellata dal ruolo in seguito al ritiro deI
ricorso di diritto amministrativo 0 se il Tribunale federale
sia obbligato ad esaminare nel merito le conclusioni del-
I' Amministrazione federale delle contribuzioni volte ad
ottenere una reformatio in peius della decisione querelata.
Teoricamente si potrebbe sostenere ehe, dato il carattere
di diritto pubblico della contestazione, il giudice, una