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50_I_137

BGE 50 I 137

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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136

Strafrecht.

dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanzlichen

Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Daraus

folgt, dass die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde

gegen solche Entscheide nicht gegeben ist, vielmehr

innert nützlicher Frist gegen das inappellable Urteil

selbst ergIiffen werden muss, wobei der gleichzeitigen

Anrufung der kantonalcn Kassationsinstanz bundes-

rechtlich nichts im Wegc steht (vgl. Art. 170 OG).

Um einen solchen Entscheid handelt es sich hier. Die

solothurnische Strafprozessordnung sieht neben der Ap-

pellation das Kassationsbegehren als Rechtsmittel gegen

inappellable Urteile vor. Nach § 428 l. c. entscheidet

das ObergeIicht über die Frage, « ob das Kassationsbe-.

gehren begründet und das betreffende Urteil ganz oder

teilweise aufzuheben sei». Eine Abweichung von der

rein kassatorischen Funktion des Rechtsmittels liegt

darin, dass nach § 429 l. c. im Falle der Kassation keine

Rückweisung an den erkennenden Richter zu neuer

Entscheidung erfolgt, sondern das Obergericht selbst

in der Sache urteilt. Gegen dieses Urteil, welches das

angefochtene ersetzt, muss dann allerdings, wenn die

übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Kassationsbe-

schwerde an das Bundesgericht. zulässig sein. Im Falle

der Abweisung des Begehrens dagegen verbleibt es ein-

fach bei dem angefochtenen Urteil, der Entscheid des

Obergerichts tritt nicht an dessen Stelle und kann nicht

als zweitinstanzliches Urteil'in der Sache selbst gelten.

Dazu stimmt freilich nicht, dass das Dispositiv des vor-

liegenden obergerichtlichen Entscheides von « Bestä-

tigung » des amtsgerichtlichen Urteils spricht. Es handelt

sich dabei aber lediglich um eine fehlerhafte Fassung,

welche an der prozessrechtlichen Bedeutung dieses Ent-

scheides nichts ändert.

Die vorliegende Kassationsbeschwerde ist daher nicht

zulässig.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Expropriationsrecht. N0 28.

C. EXPROPRIATIONSBECHT

EXPBOPRIATION

28. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. ltarlen gegen S. B. B.

137

Art. 3 ExprG. Kantonale Mehrwertssteuer, die vom Expro-

priaten auf Grund der von ihm erzielten Expropriations-

entschädigung erhoben wird. Keine Pflicht des Exproprianten,

ihm diese Steuer durch Erhöhung der Entschädigung zu

ersetzen.

A: -

Unterm 7. Juni 1920 hat auf Rekurs beider

Parteien gegen den Entscheid der eidg. Schätzungs-

kommission des V. Kreises vom 24. September 1919

die Instruktionskommission des Bundesgerichts einen

Urteilsantrag erlassen, laut welchem die dem Ex-

propriaten Karlen zuerkannte Gesamtentschädigung

fiir die Abtretung seiner in Thun gelegenen Liegenschaft

von 126,026 Fr. auf 160,000 Fr. nebst Zins erhöht wurde.

B. -

Mit Eingabe vom 7./9. Juli 1920 erklärten die

Parteien Annahme dieses Urteilsantrages, mit folgendem

Vorbehalt: « Sollte der Expropriat auf Grund der

Zwangsenteignung seiner Liegenschaft zur Bezahlung

einer Gewinnsteuer gemäss Art. 19 des bernischen Ge-

setzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern

vom 7. Juli 1918 angehalten werden, so ist durch das

Bundesgericht in einem Nachtrag zum Expropriations-

entscheid die Frage zu beurteilen, ob die an Karlen zu

zahlende Expropriationsentschädigung um den Betrag

dieser Steuer zu erhöhen sei.» (Die Frage, ob auf eine

allfällige Gewinnsteuer bei der Schätzung Rücksicht zu

nehmen sei, war von den bundesgeIichtlichen Experten

aufgeworfen worden.)

C. -

Durch Beschluss des Präsidenten der staats-

1:18

Expropriationsrecht. N0 28.

rcdltlirhen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. Juli

1 n20 wurde von dieser Parteivereinbarung am Protokoll

Vonnerk genommen, der Urteilsantrag der Instruk .. ·

tionskommission zum Urteil erhoben und die Sache als

erledigt abgeschrieben.

D. -

Mit Eingabe vom 15. Mai 1924 weist der Expro-

priat darauf hin, die Rekurskommission des Kantons

Bem habe ihn durch Entscheid vom 17. Februar 1923

pflkhtig erklärt, einen nach ihrer Berechnung bei Anlass

der Zwangsenteignung erzielten Liegenschaftsgewinn von

33,800 Fr. für das Jahr 1921 zu versteuern. Im Einver-

ständnis mit den SBB habe er diesen Entscheid durch

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Beru

angefochten. Dieses habe aber unterm 12. November

1923 die Beschwerde -abgewiesen. Demzufolge habe er

für den angeblichen Liegenschaftsgewinn folgende Ein-

kommenssteuer 11. Klasse zu bezahlen: a) dem Staat

Bern 3802 Fr. 50 Cts.; b) der Gemeinde Thun 4882 Fr.

41 Cts.; zusammen 8684 Fr. 91 Cts. Unter Berufung auf

die Parteivereinbarung vom 7./9. Juli 1920 ersucht der

Expropriat das Bundesgericht, in einem Nachtrag zum

Expropriationsentscheid die Frage zu beurteilen, ob der

Betrag dieser Steuer zu der voiI den SBB an ihn zu be-

zahlenden Expropriationselltschädigung hinzuzuschlagen

sei, « und demgemäss zu erkennen, es sei die Expropria-

tionsentschädigung von 160...000 Fr. um den Betrag von

8684 Fr. 91 Cts. zu erhöhell.)}

Zur Begründung macht der Expropriat geltend, Art. 1

ExprG bestimme, dass die Abtretung von Privatrechten

nur gegen volle Entschädigung statthaft sei. Bei Fest-

setzung der ExpropIiationsentschädigung sei, wie sich

aus dem Gutachten der bundesgerichtlichen Experten

ergebe, auf eine eventuell zu bezahlende Wertzuwachs-

steuer keine Rücksicht genommen worden. Die zuge-

billigte Entschädigung sei in der Meinung als « volle)}

betrachtet worden, dass sie dem Expropriaten ver-

bleibe; wenn nachträglich ein Teil der Entschädigung

Expropriationsrecht. Ne 28.

weggenommen werde, so sei die Entschädigung nicht

mehr eine volle, indem sie ihm nicht ermögliche, eine

gleichwertige Liegenschaft in gleichwertiger Lage zu

erwerben. Es widerspreche der Absicht des Gesetzes, dass

ein Grundeigentümer, welcher seine Liegenschaft frei-

willig nicht veräussern wollte, nach durchgeführter

Zwangsenteignung finanziell schlechter dastehe, als es

vorher der Fall war.

E. -

Die SBB haben in ihrer Vemehmlassung bean-

tragt, das Begehren des Expropriaten sei abzuweisen.

Sie machen in erster Linie geltend, das Begehren sei

verspätet. Denn der Expropriat habe von einer Erhöhung

der von der Schätzungskommission zugesprochenen

Entschädigung um den Betrag einer eventuell vom

Staat Bem zu erhebenden Gewinnsteuer weder vor der

Schätzullgskommission, noch in der Rekursschrift, noch

vor der InstlUktionskommission je etwas gesagt, sondern

ein bezügliches Begehren erst nach Erlass des Urteils-

antrages angemeldet, in der Weise, dass die Annahme

desselben von der Erhöhung der Entschädigung um den

Betrag einer allfälligen Gewinnsteuer abhängig gemacht

wlll'de. Um zu verhindern, dass das Bundesgericht zu

einer Fragc Stellung zu llellmcn habe, die damals noch

gar nicht von konkretem Interesse war, und dass die Er-

ledigung der Sache sich verzögere, sei dann die Ab-

machung vom 7./9. Juli 1920 getroffen worden, ansonst

das Gericht vor allem hätte prüfen müssen, ob auf das

Begehren überhaupt eingetreten werden könne. Der

Umstand, dass die Expropriantill dem gedachten Vor-

behalt beigepflichtet habe, bedeute keineswegs einen

Verzicht auf die Prüfung der Eintretensfrage.

Die Frage sodann, ob eine derartige Gewinnsteuer der

Expropriantin auferlegt werden könne, sei es auf direk-

tem, sei es auf dem vom Expropriatcn vorgeschlagenen,

indirekten Wege, sei unter Hinweis auf Art. 44 ExprG

zu verneinen, und es sei mit Nachdruck der Auffassung

entgegenzutreten, wonach die Belastung des Expro-

140

Expropriationsrecht. N° 28.

priaten mit Gewinnsteuern « deshalb mit einer entspre-

chenden Erhöhung der Expropriationsentschädigung zu

beantworten wäre, weil anders der Expropriat nicht

eine volle Entschädigung im Sinne des Art. 3 ExprG

erhalten würde.» Es stehe fest, dass im vorliegenden

Fall alle Instanzen sich bemüht haben, nach bestem

Wissen und Gewissen den dem Expropriaten aus der

Enteignung der Liegenschaft entstehenden Vermögens-

schaden zu ermitteln, und ihm die entsprechende, volle

Entschädigung zuzusprechen. Und wenn auch zuzu-

geben sei, dass die Expropriation die besondere Steuer-

pflicht ausgelöst habe, so sei andrerseits in Betracht zu

ziehen, dass die im Expropriationsverfahren zugespro-

chenen Entschädigungen fast ausnahmslos die Steuer-

taxationen und den allgemeinen Verkehrswert dermassen

überschreiten, dass die -Expropriation im Grunde nicht

als unerwünschter Eingriff empfunden werde, und es

daher nicht zu verstehen wäre, warum ein Expropriat

hinsichtlich der Gewinnsteuer giinstiger behandelt werden

sollte, als ein sonstiger Verkäufer.

F. -

Am 7. Juni 1924 hat daraufhin die Instruktions-

kommission des Bundesgerichts folgenden neuen Urteils-

antrag erlassen :

Die laut dem Entscheid vom 12. Juli 1920 durch

die Expropriantin an den Expropriaten zu zahlende

Expropriationsentschädigung von 160,000 Fr. nebst

lins ist um den Betrag der vom Expropriaten zu ent-

richtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts. zu er-

höhen, und es wird demgemäss die Expropriantin ver-

pflichtet, dem Expropriaten diesen Betrag, ohne Zins,

zu bezahlen.

G. -

Während der Expropriat den Urteilsantrag an-

zunehmen erklärt hat, haben die SBB die Entscheidung

des Gerichts angerufen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die von der Expropriantin gegenüber dem Be-

gehren des Expropriaten erhobene Verspätungseinrede

Expropnationsrecht. N° 28.

1-11

scheitert an der unterm 7./9. Juli 1920 zwischen den

Parteien getroffenen Abmachung, dass, falls der Expro-

priat auf Grund der Zwangsenteignung seiner Liegen-

schaft zur Bezahlung einer Gewinnsteuer angehalten

werden sollte, vom Bundesgericht in einem Nachtrag

zum Expropriationsentscheid zu erkennen sei, ob die

Expropriationsentschädigung um den Betrag dieser

Steuer zu erhöhen sei, wovon auch auf ausdrückliches

Begehren der Parteien in dem bundesgerichtlichen Ab-

schreibungsbeschluss Vormerk genommen wurde. In-

folgedessen kann die Expropriantin im heutigen Stadium

mit der Einwendung, das Begehren sei vom Expropriaten

verspätet geltend gemacht worden, nicht gehört werden,

sondern es ist in übereinstimmung mit der Instruktions-

kommission auf dasselbe einzutreten, nachdem feststeht,

dass der Expropriat im Anschluss an die Expropriation

einen Betrag von 8641 Fr. 91 Cts. als Gewinn- oder

Wertzuwacbssteuer an den Staat Bern und die Gemeinde

Thun zu entrichten hat, und die Expropriantin sich

weigert, ihm diese Summe zu ersetzen.

2. -

Andrerseits ist die Entscheidung über die Streit-

frage nicht etwa durch das seinerzeitige Verhalten der

Parteien in dem Sinne präjudiziert, dass der Expropriat

annehmen durfte, die Expropriantin werde, sofern er

tatsächlich zur Entrichtung einer Gewinnsteuer ver-

halten werden sollte, ihm fiir den Ausfall aufkommen,

und dass er den Urteilsantrag der Instruktionskommis-

sion offenbar nur - unter dieser Voraussetzung ange-

nommen hat, indem für das Vorliegen einer solchen

Willensmeinung schlüssige Anhaltspunkte fehlen und

der Wortlaut der Vereinbarung ihr widerspricht.

3. -

Auch geht es nicht an, daraus, dass die bundes-

gerichtlichen Experten in ihrem Gutachten erklärt haben,

in der von ihnen beantragten Gesamtentschädigung VOll

160,000 Fr. sei

« der Betrag der vom Expropriaten

eventuell gemäss Art. 19 des bernischen Steuergesetzes

zu bezahlenden Gewinnsteuer nicht enthalten }), mit dem

Expropriaten zu folgern, diese Entschädigung sei nur

142

Expropriatfonsrecl1t. N° 2;,.

dann eine « volle » gemiiss Art. 1 und 3 ExprG, wenn

sie ihm in ganzem Umfange verbleibe, und schon damit

die zu entscheidende Frage in dem Sinn als gelöst zu

betrachten, dass die Expropriantin dem Expropriaten

den Steuerbetrag zu ersetzen habe. Zwar kann im Gegen-

satz zu der von der Expropriantin vertretenen Auffas-

sung nicht darauf abgestellt werden, dass die im Expro-

priationsverfahren zugesprochenen Entschädigungen « in

der Regel den Verkehrswert erheblich übersteigen »,

sondern es ist davon auszugehen, dass die Expropria-

tionsentschädigungen gemäss gesetzlicher Vorschrift dem

Expropriaten vollen Ersatz für alle Vermögensnachteile

bieten sollen, die ihm aus der Zwangsabtretung ohne

seine Schuld erwachsen, ohne ihm aber darüber hinaus

Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Schätzungsorgane

im be sondern haben bei der Wertung des Expro-

priationsobjekts darauf B~dacht zu nehmen, dass nach

ihrer Fachkunde die Entschädigung geeignet sei, dem

Expropriaten vollen Ersatz für allen Schaden zu ge-

währen, der ihm nach objektiven Kriterien durch dit,

Enteignung verursacht wird. Die Grösse und der Um-

fang des Schadens können aber nicht von der, im Zeit-

punkt der Expropriation übrigens noch ganz ungewissen

Tatsache abhängen, ob der Expropriat vom Fiskus auf

Grund der Zwangsabtretung . zur Entrichtung einer

Wertzuwachssteuer verhalten,verden wird, da nicht

davon die Rede sein kann, dass der Wert des Expropria-

tionsobjekts durch eine solche Besteuerung allgemein

beeinflusst wird, die Steuer an sich werterhöhend wirkt.

Es erscheint deshalb von vornherein nicht als tunlich,

eine vom Expropriaten zu erhebende Gewinn- oder Wert-

zuwachssteuer bei Festsetzung der Expropriationsent-

schädigung zu berücksichtigen, und es kann sich nur

fragen, ob der Expropriant für die Vermögenseinbusse,

die sich hinterher aus der Erhebung einer solchen Steuer

für den Expropriaten ergibt, in einem an den Expropria-

tionsprozess sich anschliessenden, besonderen Verfahren

haftbar gemacht werden könne '?

Expropriationsrecht. N° 28.

143

Nun wird aber von der Wertzuwachssteuer nicht etwa

ein durch die Expropriation bewirkter Mehrwert erfasst,

sondern eine, unabhängig von der Expropriation durch

die allgemeine Konjunktur herbeigeführte 'Werterhöhung,

die bei der Veräusserung der Liegenschaft zu Tage tritt.

Die Zwangsenteignung ist also nicht der Rechtsgrund,

sondern nur der äussere Anlass der Besteuerung, indem

die Steuerpflicht kraft gesetzlicher Anordnung jeden

Liegenschaftsbesitzer trifft, welcher einen derartigen

Kapitalgewinn, der vom kantonalen Steuerrecht der

Besteuerung unterworfen wird, erzielt, sei es, dass

dieser Gewinn oder diese Vermögensvermehrung skh

anlässlich eines freihändigen Verkaufs der Liegenschaft,

oder bei einer sonstigen Handänderung offenbaren.

Der nach Art. 3 ExprG zur Begründung der Haftung

des Exproprianten erforderliche Kausalzusammenhang

zwischen der Zwangsenteignung und der aus der Steuer-

auflage für den Expropriaten sich ergebenden Ver-

mögenseinbusse ist deshalb nicht gegeben; er könnte

höchstens in dem beschränkten Sinne als vorhanden

angesehen werden, dass der Expropriat vom Fiskus

früher, als es ohne Durchführung der Zwangsenteignung

geschehen wäre, zur Entrichtung der Gewinnsteuer, mit

welcher die Liegenschaft vermöge des ihr innewohnenden

Wertes ohnehin hypothetisch helastet war, verhalten

wird. Es könnte sich also letzten Endes nur darum han-

deln, ob der Expropriant dem Expropriaten die Nachteile

zu vergüten habe, die ihm dadurch verursacht werden,

dass der Fälligkeitstermin der Steuer infolge der Zwangs-

enteignung vorgeschoben wird, indem diese dem Fiskus

die Möglichkeit gibt, den in der Expropriationsentschädi-

gung zum Ausdruck kommenden Mehrwert der Liegen-

schaft gegenüber dem

Ankaufs-

oder übernahms-

preis festzustellen und zu erfassen; m. a.W.: es 'würde

sich fragen, ob die Expropriantin für den dem Expro-

priaten entgehenden Zwischenzins aufzukommen habe?

Allein, abgesehen davon, dass eine solche Schadens-

144

Exproprlationsrecht. N0 28.

liquidation praktisch nicht durchführbar wäre, stünde

einer Haftbarmachung der Expropriantin auch in derart

beschränktem Rahmen die von ihr mit Recht angerufene

Spezialbestimmung des Art. 44 ExprG entgegen, wonach

der des Expropriationsrechts teilhaftige

« Bauunter-

nehmer» von jeder, mit dem übergang der abzutre-

tenden Rechte im Zusammenhang stehenden Steuer-

auflage befreit ist. Ein Grund, weshalb diese Bestimmung

auf die in Frage stehende, durch die Expropriation aus-

gelöste Steuerpflicht nicht Anwendung finden sollte,

ist nicht ersichtlich. A jortiori schlösse diese Vorschrift

die vom Expropriaten verlangte, gänzliche Abwälzung

der gestützt auf die Wertung der Liegenschaft im Ex-

propriationsverfahren von ihm erhobenen Gewinllsteuer

auf die Expropriantin aus.

4. -

Das Begehren des Expropriaten ist somit abzu-

weisen. Die weitere Frage (die in dem von den bemischen

Steuerbehörden zitierten Urteil vom 4. Mai 1923 i. S.

Büttikofer vom Gesichtspunkt des Verstosses gegen

Art. 4 BV aus behandelt wurde), ob es angängig sei, den

Expropriaten im Anschluss an das Expropriationsver-

fahren mit einer solchen Wertzuwachssteuer zu belasten,

steht hier nicht zum Entscheide,und es ist deshalb nicht

zu untersuchen, ob die vorliegende Steuerauflage vor

den Grundsätzen des eidg. Expropriationsrechts stand

halte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Gesuch des Expropriaten um Erhöhung der Ex-

propriationsentschädigung VOll 160,000 Fr. nebst Zins

um den Betrag der an den Staat Bem und die Gemeinde

Thun zu entrichtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts.

wird abgewiesen.

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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

29. Urteil vom 1. Xä.rz 1924 i. S. Müller

gegen St. Gallen, Begierungsrat.

Kantonales Steuerrecht. Der Satz, dass die Veranlagung,

um gültig zu sein, innert des Steuerjahres stattfinden oder

begonnen sein müsse, kann nicht aus Art. 4 BV hergeleitet

werden.

A. -

Der Rekurrent Müller liess sich Ende Oktober

1921, von Solothurn kommend, in Rorschach nieder.

Er unterlag daher für das Staatssteuerjahr 1921 und

das Gemeindesteuerjahr, das vom 1. Juli 1921 bis 30.

Juni 1922 ging, der sog. Zwischenrevision. Das Selbst-

taxationsformular für beides wurde ihm erst im Dezember

1922 zugestellt, und bei einer Verhandlung des Rekur-

renten mit der Steuerkommission im Januar 1923 kam

eine Einkommenstaxation von 12,000 Fr. zustande.

Im März 1923 erhielt der Rekurrent Steuerzettel mit

der Ratasteuerberechnung pro November und Dezember

1921 für die Staatssteuer und pro November 1921 bis

Juni 1922 für die Gemeindesteuer (total 954 Fr. 05 Cts.).

Die Verspätung der Einschätzung erklärt sich daraus,

dass sich die Totalrevision pro 1920 in der Gemeinde

Rorschach weit in das Jahr 1921 hinauszog, was auch

eine entsprechende Hinausschiebung der Zwischenrevi-

sionen pro 1921 und 1922 zur Folge hatte.

AS 501-1924

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