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Strafrecht.
dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanzlichen
Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Daraus
folgt, dass die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde
gegen solche Entscheide nicht gegeben ist, vielmehr
innert nützlicher Frist gegen das inappellable Urteil
selbst ergIiffen werden muss, wobei der gleichzeitigen
Anrufung der kantonalcn Kassationsinstanz bundes-
rechtlich nichts im Wegc steht (vgl. Art. 170 OG).
Um einen solchen Entscheid handelt es sich hier. Die
solothurnische Strafprozessordnung sieht neben der Ap-
pellation das Kassationsbegehren als Rechtsmittel gegen
inappellable Urteile vor. Nach § 428 l. c. entscheidet
das ObergeIicht über die Frage, « ob das Kassationsbe-.
gehren begründet und das betreffende Urteil ganz oder
teilweise aufzuheben sei». Eine Abweichung von der
rein kassatorischen Funktion des Rechtsmittels liegt
darin, dass nach § 429 l. c. im Falle der Kassation keine
Rückweisung an den erkennenden Richter zu neuer
Entscheidung erfolgt, sondern das Obergericht selbst
in der Sache urteilt. Gegen dieses Urteil, welches das
angefochtene ersetzt, muss dann allerdings, wenn die
übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Kassationsbe-
schwerde an das Bundesgericht. zulässig sein. Im Falle
der Abweisung des Begehrens dagegen verbleibt es ein-
fach bei dem angefochtenen Urteil, der Entscheid des
Obergerichts tritt nicht an dessen Stelle und kann nicht
als zweitinstanzliches Urteil'in der Sache selbst gelten.
Dazu stimmt freilich nicht, dass das Dispositiv des vor-
liegenden obergerichtlichen Entscheides von « Bestä-
tigung » des amtsgerichtlichen Urteils spricht. Es handelt
sich dabei aber lediglich um eine fehlerhafte Fassung,
welche an der prozessrechtlichen Bedeutung dieses Ent-
scheides nichts ändert.
Die vorliegende Kassationsbeschwerde ist daher nicht
zulässig.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Expropriationsrecht. N0 28.
C. EXPROPRIATIONSBECHT
EXPBOPRIATION
28. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. ltarlen gegen S. B. B.
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Art. 3 ExprG. Kantonale Mehrwertssteuer, die vom Expro-
priaten auf Grund der von ihm erzielten Expropriations-
entschädigung erhoben wird. Keine Pflicht des Exproprianten,
ihm diese Steuer durch Erhöhung der Entschädigung zu
ersetzen.
A: -
Unterm 7. Juni 1920 hat auf Rekurs beider
Parteien gegen den Entscheid der eidg. Schätzungs-
kommission des V. Kreises vom 24. September 1919
die Instruktionskommission des Bundesgerichts einen
Urteilsantrag erlassen, laut welchem die dem Ex-
propriaten Karlen zuerkannte Gesamtentschädigung
fiir die Abtretung seiner in Thun gelegenen Liegenschaft
von 126,026 Fr. auf 160,000 Fr. nebst Zins erhöht wurde.
B. -
Mit Eingabe vom 7./9. Juli 1920 erklärten die
Parteien Annahme dieses Urteilsantrages, mit folgendem
Vorbehalt: « Sollte der Expropriat auf Grund der
Zwangsenteignung seiner Liegenschaft zur Bezahlung
einer Gewinnsteuer gemäss Art. 19 des bernischen Ge-
setzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern
vom 7. Juli 1918 angehalten werden, so ist durch das
Bundesgericht in einem Nachtrag zum Expropriations-
entscheid die Frage zu beurteilen, ob die an Karlen zu
zahlende Expropriationsentschädigung um den Betrag
dieser Steuer zu erhöhen sei.» (Die Frage, ob auf eine
allfällige Gewinnsteuer bei der Schätzung Rücksicht zu
nehmen sei, war von den bundesgeIichtlichen Experten
aufgeworfen worden.)
C. -
Durch Beschluss des Präsidenten der staats-
1:18
Expropriationsrecht. N0 28.
rcdltlirhen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. Juli
1 n20 wurde von dieser Parteivereinbarung am Protokoll
Vonnerk genommen, der Urteilsantrag der Instruk .. ·
tionskommission zum Urteil erhoben und die Sache als
erledigt abgeschrieben.
D. -
Mit Eingabe vom 15. Mai 1924 weist der Expro-
priat darauf hin, die Rekurskommission des Kantons
Bem habe ihn durch Entscheid vom 17. Februar 1923
pflkhtig erklärt, einen nach ihrer Berechnung bei Anlass
der Zwangsenteignung erzielten Liegenschaftsgewinn von
33,800 Fr. für das Jahr 1921 zu versteuern. Im Einver-
ständnis mit den SBB habe er diesen Entscheid durch
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Beru
angefochten. Dieses habe aber unterm 12. November
1923 die Beschwerde -abgewiesen. Demzufolge habe er
für den angeblichen Liegenschaftsgewinn folgende Ein-
kommenssteuer 11. Klasse zu bezahlen: a) dem Staat
Bern 3802 Fr. 50 Cts.; b) der Gemeinde Thun 4882 Fr.
41 Cts.; zusammen 8684 Fr. 91 Cts. Unter Berufung auf
die Parteivereinbarung vom 7./9. Juli 1920 ersucht der
Expropriat das Bundesgericht, in einem Nachtrag zum
Expropriationsentscheid die Frage zu beurteilen, ob der
Betrag dieser Steuer zu der voiI den SBB an ihn zu be-
zahlenden Expropriationselltschädigung hinzuzuschlagen
sei, « und demgemäss zu erkennen, es sei die Expropria-
tionsentschädigung von 160...000 Fr. um den Betrag von
8684 Fr. 91 Cts. zu erhöhell.)}
Zur Begründung macht der Expropriat geltend, Art. 1
ExprG bestimme, dass die Abtretung von Privatrechten
nur gegen volle Entschädigung statthaft sei. Bei Fest-
setzung der ExpropIiationsentschädigung sei, wie sich
aus dem Gutachten der bundesgerichtlichen Experten
ergebe, auf eine eventuell zu bezahlende Wertzuwachs-
steuer keine Rücksicht genommen worden. Die zuge-
billigte Entschädigung sei in der Meinung als « volle)}
betrachtet worden, dass sie dem Expropriaten ver-
bleibe; wenn nachträglich ein Teil der Entschädigung
Expropriationsrecht. Ne 28.
weggenommen werde, so sei die Entschädigung nicht
mehr eine volle, indem sie ihm nicht ermögliche, eine
gleichwertige Liegenschaft in gleichwertiger Lage zu
erwerben. Es widerspreche der Absicht des Gesetzes, dass
ein Grundeigentümer, welcher seine Liegenschaft frei-
willig nicht veräussern wollte, nach durchgeführter
Zwangsenteignung finanziell schlechter dastehe, als es
vorher der Fall war.
E. -
Die SBB haben in ihrer Vemehmlassung bean-
tragt, das Begehren des Expropriaten sei abzuweisen.
Sie machen in erster Linie geltend, das Begehren sei
verspätet. Denn der Expropriat habe von einer Erhöhung
der von der Schätzungskommission zugesprochenen
Entschädigung um den Betrag einer eventuell vom
Staat Bem zu erhebenden Gewinnsteuer weder vor der
Schätzullgskommission, noch in der Rekursschrift, noch
vor der InstlUktionskommission je etwas gesagt, sondern
ein bezügliches Begehren erst nach Erlass des Urteils-
antrages angemeldet, in der Weise, dass die Annahme
desselben von der Erhöhung der Entschädigung um den
Betrag einer allfälligen Gewinnsteuer abhängig gemacht
wlll'de. Um zu verhindern, dass das Bundesgericht zu
einer Fragc Stellung zu llellmcn habe, die damals noch
gar nicht von konkretem Interesse war, und dass die Er-
ledigung der Sache sich verzögere, sei dann die Ab-
machung vom 7./9. Juli 1920 getroffen worden, ansonst
das Gericht vor allem hätte prüfen müssen, ob auf das
Begehren überhaupt eingetreten werden könne. Der
Umstand, dass die Expropriantill dem gedachten Vor-
behalt beigepflichtet habe, bedeute keineswegs einen
Verzicht auf die Prüfung der Eintretensfrage.
Die Frage sodann, ob eine derartige Gewinnsteuer der
Expropriantin auferlegt werden könne, sei es auf direk-
tem, sei es auf dem vom Expropriatcn vorgeschlagenen,
indirekten Wege, sei unter Hinweis auf Art. 44 ExprG
zu verneinen, und es sei mit Nachdruck der Auffassung
entgegenzutreten, wonach die Belastung des Expro-
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Expropriationsrecht. N° 28.
priaten mit Gewinnsteuern « deshalb mit einer entspre-
chenden Erhöhung der Expropriationsentschädigung zu
beantworten wäre, weil anders der Expropriat nicht
eine volle Entschädigung im Sinne des Art. 3 ExprG
erhalten würde.» Es stehe fest, dass im vorliegenden
Fall alle Instanzen sich bemüht haben, nach bestem
Wissen und Gewissen den dem Expropriaten aus der
Enteignung der Liegenschaft entstehenden Vermögens-
schaden zu ermitteln, und ihm die entsprechende, volle
Entschädigung zuzusprechen. Und wenn auch zuzu-
geben sei, dass die Expropriation die besondere Steuer-
pflicht ausgelöst habe, so sei andrerseits in Betracht zu
ziehen, dass die im Expropriationsverfahren zugespro-
chenen Entschädigungen fast ausnahmslos die Steuer-
taxationen und den allgemeinen Verkehrswert dermassen
überschreiten, dass die -Expropriation im Grunde nicht
als unerwünschter Eingriff empfunden werde, und es
daher nicht zu verstehen wäre, warum ein Expropriat
hinsichtlich der Gewinnsteuer giinstiger behandelt werden
sollte, als ein sonstiger Verkäufer.
F. -
Am 7. Juni 1924 hat daraufhin die Instruktions-
kommission des Bundesgerichts folgenden neuen Urteils-
antrag erlassen :
Die laut dem Entscheid vom 12. Juli 1920 durch
die Expropriantin an den Expropriaten zu zahlende
Expropriationsentschädigung von 160,000 Fr. nebst
lins ist um den Betrag der vom Expropriaten zu ent-
richtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts. zu er-
höhen, und es wird demgemäss die Expropriantin ver-
pflichtet, dem Expropriaten diesen Betrag, ohne Zins,
zu bezahlen.
G. -
Während der Expropriat den Urteilsantrag an-
zunehmen erklärt hat, haben die SBB die Entscheidung
des Gerichts angerufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die von der Expropriantin gegenüber dem Be-
gehren des Expropriaten erhobene Verspätungseinrede
Expropnationsrecht. N° 28.
1-11
scheitert an der unterm 7./9. Juli 1920 zwischen den
Parteien getroffenen Abmachung, dass, falls der Expro-
priat auf Grund der Zwangsenteignung seiner Liegen-
schaft zur Bezahlung einer Gewinnsteuer angehalten
werden sollte, vom Bundesgericht in einem Nachtrag
zum Expropriationsentscheid zu erkennen sei, ob die
Expropriationsentschädigung um den Betrag dieser
Steuer zu erhöhen sei, wovon auch auf ausdrückliches
Begehren der Parteien in dem bundesgerichtlichen Ab-
schreibungsbeschluss Vormerk genommen wurde. In-
folgedessen kann die Expropriantin im heutigen Stadium
mit der Einwendung, das Begehren sei vom Expropriaten
verspätet geltend gemacht worden, nicht gehört werden,
sondern es ist in übereinstimmung mit der Instruktions-
kommission auf dasselbe einzutreten, nachdem feststeht,
dass der Expropriat im Anschluss an die Expropriation
einen Betrag von 8641 Fr. 91 Cts. als Gewinn- oder
Wertzuwacbssteuer an den Staat Bern und die Gemeinde
Thun zu entrichten hat, und die Expropriantin sich
weigert, ihm diese Summe zu ersetzen.
2. -
Andrerseits ist die Entscheidung über die Streit-
frage nicht etwa durch das seinerzeitige Verhalten der
Parteien in dem Sinne präjudiziert, dass der Expropriat
annehmen durfte, die Expropriantin werde, sofern er
tatsächlich zur Entrichtung einer Gewinnsteuer ver-
halten werden sollte, ihm fiir den Ausfall aufkommen,
und dass er den Urteilsantrag der Instruktionskommis-
sion offenbar nur - unter dieser Voraussetzung ange-
nommen hat, indem für das Vorliegen einer solchen
Willensmeinung schlüssige Anhaltspunkte fehlen und
der Wortlaut der Vereinbarung ihr widerspricht.
3. -
Auch geht es nicht an, daraus, dass die bundes-
gerichtlichen Experten in ihrem Gutachten erklärt haben,
in der von ihnen beantragten Gesamtentschädigung VOll
160,000 Fr. sei
« der Betrag der vom Expropriaten
eventuell gemäss Art. 19 des bernischen Steuergesetzes
zu bezahlenden Gewinnsteuer nicht enthalten }), mit dem
Expropriaten zu folgern, diese Entschädigung sei nur
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Expropriatfonsrecl1t. N° 2;,.
dann eine « volle » gemiiss Art. 1 und 3 ExprG, wenn
sie ihm in ganzem Umfange verbleibe, und schon damit
die zu entscheidende Frage in dem Sinn als gelöst zu
betrachten, dass die Expropriantin dem Expropriaten
den Steuerbetrag zu ersetzen habe. Zwar kann im Gegen-
satz zu der von der Expropriantin vertretenen Auffas-
sung nicht darauf abgestellt werden, dass die im Expro-
priationsverfahren zugesprochenen Entschädigungen « in
der Regel den Verkehrswert erheblich übersteigen »,
sondern es ist davon auszugehen, dass die Expropria-
tionsentschädigungen gemäss gesetzlicher Vorschrift dem
Expropriaten vollen Ersatz für alle Vermögensnachteile
bieten sollen, die ihm aus der Zwangsabtretung ohne
seine Schuld erwachsen, ohne ihm aber darüber hinaus
Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Schätzungsorgane
im be sondern haben bei der Wertung des Expro-
priationsobjekts darauf B~dacht zu nehmen, dass nach
ihrer Fachkunde die Entschädigung geeignet sei, dem
Expropriaten vollen Ersatz für allen Schaden zu ge-
währen, der ihm nach objektiven Kriterien durch dit,
Enteignung verursacht wird. Die Grösse und der Um-
fang des Schadens können aber nicht von der, im Zeit-
punkt der Expropriation übrigens noch ganz ungewissen
Tatsache abhängen, ob der Expropriat vom Fiskus auf
Grund der Zwangsabtretung . zur Entrichtung einer
Wertzuwachssteuer verhalten,verden wird, da nicht
davon die Rede sein kann, dass der Wert des Expropria-
tionsobjekts durch eine solche Besteuerung allgemein
beeinflusst wird, die Steuer an sich werterhöhend wirkt.
Es erscheint deshalb von vornherein nicht als tunlich,
eine vom Expropriaten zu erhebende Gewinn- oder Wert-
zuwachssteuer bei Festsetzung der Expropriationsent-
schädigung zu berücksichtigen, und es kann sich nur
fragen, ob der Expropriant für die Vermögenseinbusse,
die sich hinterher aus der Erhebung einer solchen Steuer
für den Expropriaten ergibt, in einem an den Expropria-
tionsprozess sich anschliessenden, besonderen Verfahren
haftbar gemacht werden könne '?
Expropriationsrecht. N° 28.
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Nun wird aber von der Wertzuwachssteuer nicht etwa
ein durch die Expropriation bewirkter Mehrwert erfasst,
sondern eine, unabhängig von der Expropriation durch
die allgemeine Konjunktur herbeigeführte 'Werterhöhung,
die bei der Veräusserung der Liegenschaft zu Tage tritt.
Die Zwangsenteignung ist also nicht der Rechtsgrund,
sondern nur der äussere Anlass der Besteuerung, indem
die Steuerpflicht kraft gesetzlicher Anordnung jeden
Liegenschaftsbesitzer trifft, welcher einen derartigen
Kapitalgewinn, der vom kantonalen Steuerrecht der
Besteuerung unterworfen wird, erzielt, sei es, dass
dieser Gewinn oder diese Vermögensvermehrung skh
anlässlich eines freihändigen Verkaufs der Liegenschaft,
oder bei einer sonstigen Handänderung offenbaren.
Der nach Art. 3 ExprG zur Begründung der Haftung
des Exproprianten erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen der Zwangsenteignung und der aus der Steuer-
auflage für den Expropriaten sich ergebenden Ver-
mögenseinbusse ist deshalb nicht gegeben; er könnte
höchstens in dem beschränkten Sinne als vorhanden
angesehen werden, dass der Expropriat vom Fiskus
früher, als es ohne Durchführung der Zwangsenteignung
geschehen wäre, zur Entrichtung der Gewinnsteuer, mit
welcher die Liegenschaft vermöge des ihr innewohnenden
Wertes ohnehin hypothetisch helastet war, verhalten
wird. Es könnte sich also letzten Endes nur darum han-
deln, ob der Expropriant dem Expropriaten die Nachteile
zu vergüten habe, die ihm dadurch verursacht werden,
dass der Fälligkeitstermin der Steuer infolge der Zwangs-
enteignung vorgeschoben wird, indem diese dem Fiskus
die Möglichkeit gibt, den in der Expropriationsentschädi-
gung zum Ausdruck kommenden Mehrwert der Liegen-
schaft gegenüber dem
Ankaufs-
oder übernahms-
preis festzustellen und zu erfassen; m. a.W.: es 'würde
sich fragen, ob die Expropriantin für den dem Expro-
priaten entgehenden Zwischenzins aufzukommen habe?
Allein, abgesehen davon, dass eine solche Schadens-
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Exproprlationsrecht. N0 28.
liquidation praktisch nicht durchführbar wäre, stünde
einer Haftbarmachung der Expropriantin auch in derart
beschränktem Rahmen die von ihr mit Recht angerufene
Spezialbestimmung des Art. 44 ExprG entgegen, wonach
der des Expropriationsrechts teilhaftige
« Bauunter-
nehmer» von jeder, mit dem übergang der abzutre-
tenden Rechte im Zusammenhang stehenden Steuer-
auflage befreit ist. Ein Grund, weshalb diese Bestimmung
auf die in Frage stehende, durch die Expropriation aus-
gelöste Steuerpflicht nicht Anwendung finden sollte,
ist nicht ersichtlich. A jortiori schlösse diese Vorschrift
die vom Expropriaten verlangte, gänzliche Abwälzung
der gestützt auf die Wertung der Liegenschaft im Ex-
propriationsverfahren von ihm erhobenen Gewinllsteuer
auf die Expropriantin aus.
4. -
Das Begehren des Expropriaten ist somit abzu-
weisen. Die weitere Frage (die in dem von den bemischen
Steuerbehörden zitierten Urteil vom 4. Mai 1923 i. S.
Büttikofer vom Gesichtspunkt des Verstosses gegen
Art. 4 BV aus behandelt wurde), ob es angängig sei, den
Expropriaten im Anschluss an das Expropriationsver-
fahren mit einer solchen Wertzuwachssteuer zu belasten,
steht hier nicht zum Entscheide,und es ist deshalb nicht
zu untersuchen, ob die vorliegende Steuerauflage vor
den Grundsätzen des eidg. Expropriationsrechts stand
halte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Gesuch des Expropriaten um Erhöhung der Ex-
propriationsentschädigung VOll 160,000 Fr. nebst Zins
um den Betrag der an den Staat Bem und die Gemeinde
Thun zu entrichtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts.
wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
29. Urteil vom 1. Xä.rz 1924 i. S. Müller
gegen St. Gallen, Begierungsrat.
Kantonales Steuerrecht. Der Satz, dass die Veranlagung,
um gültig zu sein, innert des Steuerjahres stattfinden oder
begonnen sein müsse, kann nicht aus Art. 4 BV hergeleitet
werden.
A. -
Der Rekurrent Müller liess sich Ende Oktober
1921, von Solothurn kommend, in Rorschach nieder.
Er unterlag daher für das Staatssteuerjahr 1921 und
das Gemeindesteuerjahr, das vom 1. Juli 1921 bis 30.
Juni 1922 ging, der sog. Zwischenrevision. Das Selbst-
taxationsformular für beides wurde ihm erst im Dezember
1922 zugestellt, und bei einer Verhandlung des Rekur-
renten mit der Steuerkommission im Januar 1923 kam
eine Einkommenstaxation von 12,000 Fr. zustande.
Im März 1923 erhielt der Rekurrent Steuerzettel mit
der Ratasteuerberechnung pro November und Dezember
1921 für die Staatssteuer und pro November 1921 bis
Juni 1922 für die Gemeindesteuer (total 954 Fr. 05 Cts.).
Die Verspätung der Einschätzung erklärt sich daraus,
dass sich die Totalrevision pro 1920 in der Gemeinde
Rorschach weit in das Jahr 1921 hinauszog, was auch
eine entsprechende Hinausschiebung der Zwischenrevi-
sionen pro 1921 und 1922 zur Folge hatte.
AS 501-1924
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