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Enteignungsrecht. N0 112.
C. ENTEIGNUNGSRECHT
EXPROPRIATION
32. Auszug aus dem UrteU vom 7.,Juli 19<19 i. S. Schweiz. Eid-
genoSsenschaft gegen Erben MieheL
Art. 13 EntG. Voraussetzungen der Ausdehnung bei Teilenteig-
nung.
An. 13 LEx. Conditious de l'extension.
Art. 13 LFEwpr. Condizioni dell'ampliamento dell'espropriazione.
Den Erben Michel ist ein Teil eines Grundstückes ent-
eignet worden. Der grössere ihnen verbleibende Rest der
Parzelle besteht aus Wiesland und einem nö:rdlich des
ganzen Grundstückes sich hinziehenden Wald. Die Be-
wirtschaftung des hinter der enteigneten Parzelle liegenden
Teils dieses Waldgrundstückes wird infolge der Enteignung
erschwert. Die Enteignerin bestreitet die Höhe der be-
haupteten Entwertung und verlangt eventuell die Aus-
dehnung der Enteignung auf diesen Teil des Waldes.
Das Bundesgericht weist das Eventualbegehren ab.
A U8 den. Erwägungen:
5. -
Nach Art. 13 EntG kann der Enteigner die Ent-
eignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung
die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes
mehr als einen Drittel seines Wertes ausmacht. Unter
«Enteignung des Ganzen)) (expropri~tion totale) ist das
gesamte von der Enteignung betroffene Grundstück, unter
« Wertverminderung des Restes» (depreciation de la
partie restante) die ganze, dem Enteigneten (ohne A1;ls-
Enteigmmgsrecht. N0 SII.
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dehnung der Enteignung) verbleibende Parzelle, nicht
bloss ein von der Wertverminderung betroffener kleinerer
Teil derselben verstanden. Schon das frühere Enteignungs~
gesetz liess die Ausdehnung, gänzliche Abtretung zu, wenn
für die Abtretung dem hiezu Verpflichteten wegen dahe-
riger Verminderung des Wertes seiner übrigen, mit diesem
Rechte zusammenhängenden Vermögensstücke (<< a raison
'de la diminution de valeur des biens dont ce droit a ete
detacM ») mehr als em Viertel' des Wertes der letztem
g.egeben werden 'müsste. Damit war bereits gesagt, dass
der Viertel des Wertes Bezug hat auf das ganze ni~ht in
die Enteignung einbezogene Grundstück (BGE 25 II 741),
also nicht bloss auf einen kleinem durch die Enteignung
in seinem Werte betroffenen Teil. Die Revision des Ge-
setzes hat daran nichts geändert, abgesehen von der
redaktionellen N eufassung und von der Erschwerung, die
. darj.n liegt, dass es nicht mehr bloss eines Viertels, son-
dern eines Drittels des Wertes des Ganzen bedarf (vgl.
dazu den Motivenbericht Jaeger S. 17 und die Botschaft
des Bundesrates vom 21. Juni 1926 S. 19). Dem Enteigner
sollte also die Möglichkeit gelassen werden, die übernahme
des Ganzen zu verlangen, wenn dies für ihn vorteilhafter
ist als die Teilenteignung.
33. Auszug aus dem Urteß vom 19. Mai IM9 i. S. Hefe-
fabriken A.-G. gegen Schweiz. EIdgenossensehaft.
Enteignungsent8chädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene
Wertzuwachssteuern sind dem Enteigneten nicht zu vergüten
(Art. 19 Iit. c EntG).
Indemnite tl'expropriation. TI n'y a pas lieu da oom~ndre, dans
l'indemnite versee a. l'exproprie, le montan~ des unpöts . que
celui-ci doit acquitter BUr 'la. plus-value rea.lisee (art. 19 lit. c
LEx).
Indennitd tl'espropriazione. Nell'indennita. versata. aJI'espropriato
non si deve oomprendere l'ammonta.re delle imposte ch'egIi
deve paga.re sul plusvaJore (art. 19 lett. 0 LEspr.).
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Enteignungsrecht. NI) 33.
Die Hefefabriken A.-G., deren Liegenschaft in Olten von
der Schweiz. Eidgenossenschaft enteignet wurde, verlangte
gestützt auf Art. 19 lit. c EntG u. a. Ersatz der Steuern,
die .sie « für den durch die Enteignung erzielten Liegen-
schaftsgewinn » an Bund, Kanton und Gemeinde zu zahlen
haben werde. Das Bundesgericht hat diesen Anspruch
abgewiesen ..
GriJ,nde :
7. -
Die nach den Angaben der Enteigneten zu erwar-
tenden Wertzuwachssteuern, deren Erhebung zulässig ist
(BGE 51 I 356,70 1303), können der Enteigneten nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 des Expro-
priationsgesetzes von 1850 nicht als Inkonvenienz vergütet
werden (BGE 50 I 143 und 51 I 357). Auf Grund von
Art. 19 lit. c des geltenden EntG muss im gleichen Sinpe
entschieden werden. Die in BGE 50 I 143 angestellten
Erwägungen treffen im wesentlichen auch heute noch zu.
Eine von der nationalrätlichen Kommission vorgeschlagene
und vom Nationalrat bei der ersten Lesung angenommene
Bestimmung, wonach der Enteigner « die nach eidgenössi-
schem und kantonalem Recht zulässigen Steuern und
Gebühren» tragen sollte (StenB NR 1928 S. 821), wurde
von der ständerätlichen Kommission und vom Ständerat
gestrichen (StenB StR 1929 S. 330) in der Meinung, ({ dass
die kantonalen Mehrwertsteuern vom Gesetz nicht berührt
werden, sondern nach wie vor vom Expropriaten zu zahlen
sind» (Prot. der ständerätlichen Kommission zu Art. 87
des Entwurfes). Dieser Streichung stimmte der Nationalrat
diskussionslos zu (StenB NR 1930 S. 29).
IMPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE
1,
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
34. Urteil vom 23. November 1949 i. S. A. gegen Regiemngsrat
des Kantons Zürich.
(1. Art. 88\ 00.
a) Blosse Dienstanweisungen können nicht Gegenstand der
staatsrechtlichen Beschwerde bilden (Erw. 1).
b) Legitimation der Ausländer (Erw. 2).
2. Die Veröffentlichung des Entzuges des Führerausweises a1:J!l
generalpräventiven Gründen hat Strafcharakter und verstösst
gegen den Grundsatz keine Strafe ohne Oesetz, wenn sie nicht
auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Erw. 4-6).
1. Art. 88 OJ.
a) De simples instructions de service ne peuvent etre attaquOOs
par la voie du recours de droit public (consid. 1).
b) Qualite de l'etranger pour agir par Ia voie du recours da
droit public (consid. 2).
2. La publication du retrait du peJf'l'flÄ,s de conduire par des motifs
de prevention generale a le caractere d'UDe peine et viole le
principe nulla poena sine lege si elle n'a pas de fondement legal
(consid. 4-6).
1. Art. 88 00.
a) Il ricorso di diritto pubblico non EI proponibile contro le
istruzioni di servizio (consid. 1).
b) Veste di uno stramero per interporre UD ricorso di diritto
pubblico (consid. 2).
2. La pubblicazione della revooa della licenza di condwrre per motivi
di prevenzione ha. carattere penale e viola il principio nulla
poena sme kge se non e fondata su di un disposto legale
(consid. 4-6).
A. -
Am 3. Dezember 1948 verfügte die Polizeidirektion
des Kantons Zürich im Einverständnis mit dem Regie-
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AB 75 I -
1949