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75_I_207

BGE 75 I 207

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Enteignungsrecht. N0 112.

C. ENTEIGNUNGSRECHT

EXPROPRIATION

32. Auszug aus dem UrteU vom 7.,Juli 19<19 i. S. Schweiz. Eid-

genoSsenschaft gegen Erben MieheL

Art. 13 EntG. Voraussetzungen der Ausdehnung bei Teilenteig-

nung.

An. 13 LEx. Conditious de l'extension.

Art. 13 LFEwpr. Condizioni dell'ampliamento dell'espropriazione.

Den Erben Michel ist ein Teil eines Grundstückes ent-

eignet worden. Der grössere ihnen verbleibende Rest der

Parzelle besteht aus Wiesland und einem nö:rdlich des

ganzen Grundstückes sich hinziehenden Wald. Die Be-

wirtschaftung des hinter der enteigneten Parzelle liegenden

Teils dieses Waldgrundstückes wird infolge der Enteignung

erschwert. Die Enteignerin bestreitet die Höhe der be-

haupteten Entwertung und verlangt eventuell die Aus-

dehnung der Enteignung auf diesen Teil des Waldes.

Das Bundesgericht weist das Eventualbegehren ab.

A U8 den. Erwägungen:

5. -

Nach Art. 13 EntG kann der Enteigner die Ent-

eignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung

die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes

mehr als einen Drittel seines Wertes ausmacht. Unter

«Enteignung des Ganzen)) (expropri~tion totale) ist das

gesamte von der Enteignung betroffene Grundstück, unter

« Wertverminderung des Restes» (depreciation de la

partie restante) die ganze, dem Enteigneten (ohne A1;ls-

Enteigmmgsrecht. N0 SII.

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dehnung der Enteignung) verbleibende Parzelle, nicht

bloss ein von der Wertverminderung betroffener kleinerer

Teil derselben verstanden. Schon das frühere Enteignungs~

gesetz liess die Ausdehnung, gänzliche Abtretung zu, wenn

für die Abtretung dem hiezu Verpflichteten wegen dahe-

riger Verminderung des Wertes seiner übrigen, mit diesem

Rechte zusammenhängenden Vermögensstücke (<< a raison

'de la diminution de valeur des biens dont ce droit a ete

detacM ») mehr als em Viertel' des Wertes der letztem

g.egeben werden 'müsste. Damit war bereits gesagt, dass

der Viertel des Wertes Bezug hat auf das ganze ni~ht in

die Enteignung einbezogene Grundstück (BGE 25 II 741),

also nicht bloss auf einen kleinem durch die Enteignung

in seinem Werte betroffenen Teil. Die Revision des Ge-

setzes hat daran nichts geändert, abgesehen von der

redaktionellen N eufassung und von der Erschwerung, die

. darj.n liegt, dass es nicht mehr bloss eines Viertels, son-

dern eines Drittels des Wertes des Ganzen bedarf (vgl.

dazu den Motivenbericht Jaeger S. 17 und die Botschaft

des Bundesrates vom 21. Juni 1926 S. 19). Dem Enteigner

sollte also die Möglichkeit gelassen werden, die übernahme

des Ganzen zu verlangen, wenn dies für ihn vorteilhafter

ist als die Teilenteignung.

33. Auszug aus dem Urteß vom 19. Mai IM9 i. S. Hefe-

fabriken A.-G. gegen Schweiz. EIdgenossensehaft.

Enteignungsent8chädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene

Wertzuwachssteuern sind dem Enteigneten nicht zu vergüten

(Art. 19 Iit. c EntG).

Indemnite tl'expropriation. TI n'y a pas lieu da oom~ndre, dans

l'indemnite versee a. l'exproprie, le montan~ des unpöts . que

celui-ci doit acquitter BUr 'la. plus-value rea.lisee (art. 19 lit. c

LEx).

Indennitd tl'espropriazione. Nell'indennita. versata. aJI'espropriato

non si deve oomprendere l'ammonta.re delle imposte ch'egIi

deve paga.re sul plusvaJore (art. 19 lett. 0 LEspr.).

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Enteignungsrecht. NI) 33.

Die Hefefabriken A.-G., deren Liegenschaft in Olten von

der Schweiz. Eidgenossenschaft enteignet wurde, verlangte

gestützt auf Art. 19 lit. c EntG u. a. Ersatz der Steuern,

die .sie « für den durch die Enteignung erzielten Liegen-

schaftsgewinn » an Bund, Kanton und Gemeinde zu zahlen

haben werde. Das Bundesgericht hat diesen Anspruch

abgewiesen ..

GriJ,nde :

7. -

Die nach den Angaben der Enteigneten zu erwar-

tenden Wertzuwachssteuern, deren Erhebung zulässig ist

(BGE 51 I 356,70 1303), können der Enteigneten nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 des Expro-

priationsgesetzes von 1850 nicht als Inkonvenienz vergütet

werden (BGE 50 I 143 und 51 I 357). Auf Grund von

Art. 19 lit. c des geltenden EntG muss im gleichen Sinpe

entschieden werden. Die in BGE 50 I 143 angestellten

Erwägungen treffen im wesentlichen auch heute noch zu.

Eine von der nationalrätlichen Kommission vorgeschlagene

und vom Nationalrat bei der ersten Lesung angenommene

Bestimmung, wonach der Enteigner « die nach eidgenössi-

schem und kantonalem Recht zulässigen Steuern und

Gebühren» tragen sollte (StenB NR 1928 S. 821), wurde

von der ständerätlichen Kommission und vom Ständerat

gestrichen (StenB StR 1929 S. 330) in der Meinung, ({ dass

die kantonalen Mehrwertsteuern vom Gesetz nicht berührt

werden, sondern nach wie vor vom Expropriaten zu zahlen

sind» (Prot. der ständerätlichen Kommission zu Art. 87

des Entwurfes). Dieser Streichung stimmte der Nationalrat

diskussionslos zu (StenB NR 1930 S. 29).

IMPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE

1,

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

34. Urteil vom 23. November 1949 i. S. A. gegen Regiemngsrat

des Kantons Zürich.

(1. Art. 88\ 00.

a) Blosse Dienstanweisungen können nicht Gegenstand der

staatsrechtlichen Beschwerde bilden (Erw. 1).

b) Legitimation der Ausländer (Erw. 2).

2. Die Veröffentlichung des Entzuges des Führerausweises a1:J!l

generalpräventiven Gründen hat Strafcharakter und verstösst

gegen den Grundsatz keine Strafe ohne Oesetz, wenn sie nicht

auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Erw. 4-6).

1. Art. 88 OJ.

a) De simples instructions de service ne peuvent etre attaquOOs

par la voie du recours de droit public (consid. 1).

b) Qualite de l'etranger pour agir par Ia voie du recours da

droit public (consid. 2).

2. La publication du retrait du peJf'l'flÄ,s de conduire par des motifs

de prevention generale a le caractere d'UDe peine et viole le

principe nulla poena sine lege si elle n'a pas de fondement legal

(consid. 4-6).

1. Art. 88 00.

a) Il ricorso di diritto pubblico non EI proponibile contro le

istruzioni di servizio (consid. 1).

b) Veste di uno stramero per interporre UD ricorso di diritto

pubblico (consid. 2).

2. La pubblicazione della revooa della licenza di condwrre per motivi

di prevenzione ha. carattere penale e viola il principio nulla

poena sme kge se non e fondata su di un disposto legale

(consid. 4-6).

A. -

Am 3. Dezember 1948 verfügte die Polizeidirektion

des Kantons Zürich im Einverständnis mit dem Regie-

14

AB 75 I -

1949