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50_I_134

BGE 50 I 134

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

de l'Etat a raison dt~ fautes de fonclionnaires de I'ordre

judiciaire n'existe pas en dehors des cas prevus aux

art. 230 et 348 cpp., ct lorsqu'il s'agit, d'autre part,

d'agents de l'ordre executif, il n'est responsable que

lorsqu'il a expressement ou tacitement refuse I'autorisa-

tion de poursuivre ledit agent.

Le Tribunal fMiral prononce:

Il n'est pas entre en matit~re sur la demande.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATIO:\f JUDICIAIRE FEDERALE

27. Orteil des Xassa.tionahofe,s vom 20. März 1924

i. S. Sa.user.

Art. 162 0 G. Die Kassationsbeschwerde an das Bundes-

gericht ist nicht zulässig gegen Entscheide der kantonalen

Kassationsinstanz, durch welche die Kassation eines in-

appellablen Strafurteils ahgelehnt wird, sondern muss

gegen das inappellable erteil selbst ergriffen werden.

A. -

Durch Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-

Lebern vom 25. Juli 1923 wurde der heutige Kassations-

kläger gemäss Art. 40, 41, 88 und 89 des Fabrikgesetzes

zu einer Geldbusse von dreissig Franken verurteilt, weil

im Betriebe der Firma Sauser A'-G" Schraubenfabrik

in Solothurn, deren Direktor er ist, 52 Stunden in der

Woche gearbeitet worden war, ohne dass die hiefür

erforderliehe Bewilligung vorlag.

Gegen dieses Urteil reichte Sauser gemäss ~ 121 Ziffer

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 27.

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5 der solothurmschen Strafprozessordnung wegen un-

richtiger oder mangelhafter Anwendung des Strafge-

setzes beim Obergericht des Kantons Solothum ein

Kassationsbegehren 'ein mit der Begründung, für die

hehauptete übertretung hätte nicht er persönlich, son-

dern die Aktiengesellschaft als Fabrikinhaberin belangt

werden sollen. Durch Urteil vom 19. Dezember 1923

erkannte das Obergericht: « Das vom Verurteilten Ar-

nold Sauser gegen das Urteil des Amtsgerichtes Solo-

thurn-Lebern vom 25. Juli 1923 eingereichte Kassations-

begehren ist als unbegründet abgewiesen und damit

das genannte Urteil bestätigt. »

B. -

Am 29. Dezember 1923 hat Sauser gegen das

obergerichtliche Urteil die Kassationsbeschwerde an

das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, der

Kassationshof möge das Urteil soweit aufheben, dass

nicht der Kassationskläger, sondern die Sauser A.-G.

als Fabrikinhaberin wegen der Übertretung des Fabrik-

gesetzes haftbar erklärt werde, und die Sache in diesem

Sinne zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz

zurü ckzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde zu-

lässig gegen zweitinstanzliche Urteile und gegen Urteile,

inbezug auf welche nach der kantonalen Gesetzgebung

das Rechtsmittel der Berufung (Appellation) nicht

stattfindet, ausserdem gegen ablehnende Entscheide

der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde.

Wie sich aus der Gegenüberstellung der zweitillstanz-

lichen und der nicht appellabIen Urteile ergibt, sind

unter den zweitinstanzlichen Urteilen nur solche ver-

standen, welche auf Berufung (Appellation) hin ergehen

und ein erstinstanzliches Urteil ersetzen, auch wenn sie

inhaltlich damit übereinstimmen oder einfach auf Be-

stätigung lauten. Kantonale Kassationsentscheide da-

gegen, welche bloss über Aufhebung öder Nichtauf-

hebung eines inappellablen Urteils erkennen, ohne an

13G

Strafrecht.

dessen Stelle zu treten,sind keine zweitinstanzlichen

Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Daraus

folgt, dass die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde

gegen solche Entscheide nicht gegeben ist, vielmehr

innert nützlicher Frist gegen das inappellable Urteil

selbst ergriffen werden muss, wobei der gleichzeitigen

Anrufung der kantonalen Kassationsinstanz bundes-

rechtlich nichts im Wege steht (vgl. Art. 170 OG).

Um einen solchen Entscheid handelt es sich hier. Die

solothurnische Strafprozessordnung sieht neben der Ap-

pellation das Kassationsbegehren als Rechtsmittel gegen

inappellable Urteile vor. Nach § 428 1. c. entscheidet

das Obergericht über die Frage, « ob das Kassationsbe-

gehren begründet und das betreffende Urteil ganz oder

teilweise aufzuheben sei)). Eine Abweichung von der

rein kassatorischen Funktion des Rechtsmittels liegt

darin, dass nach § 429 1. c. im F~:tlle der Kassation keine

Rückweisung an den erkennenden Richter zu neuer

Entscheidung erfolgt, sondern das Obergericht selbst

in der Sache urteilt. Gegen dieses Urteil, welches das

. angefochtene ersetzt, muss dann allerdings, wenn die

. übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Kassationsbe-

schwerde an das Bundesgericht zulässig sein. Im Falle

der Abweisung des Begehrens dagegen verbleibt es ein-

fach bei dem angefochtenen Urteil, der Entscheid des

Obergerichts tritt nicht an dessen Stelle und kann nicht

als zweitinstanzliches Urteil 'in der Sache selbst gelten.

Dazu stimmt freilich nicht, dass das Dispositiv des vor-

liegenden obergerichtlichen Entscheides VOll « Bestä-

tigung)) des amtsgerichtlichen Urteils spricht. Es handelt

sich dabei aber lediglich um eine fehlerhafte Fassung,

welche an der prozessrechtlichen Bedeutung dieses Ent-

scheides nichts ändert.

Die vorliegende Kassationsbeschwerde ist daher nicht

zulässig.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Expropriationsrecht. N0 28.

C. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

28. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Itarlen gegen S. B. B.

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Art. 3 ExprG. Kantonale Mehrwertssteuer, die vom Expro-

priaten auf Grund der von ihm erzielten Expropriations-

entschädigung erhoben wird. Keine Pflicht des Exproprianten,

ihm diese Steuer durch Erhöhung der Entschädigung zu

ersetzen.

A: -

Unterm 7. Juni 1920 hat auf Rekurs beider

Parteien gegen den Entscheid der eidg. Schätzungs-

kommission des V. Kreises vom 2L1. September 1919

die Instruktionskommission des Bundesgerichts einen

Urteilsantrag erlassen, laut welchem die dem Ex-

propriaten KarIen zuerkannte Gesamtentschädigung

fiir die Abtretung seiner in Thull gelegenen Liegenschaft

von 126,026 Fr. auf 160,000 Fr. nebst Zins erhöht wurde.

B. -

Mit Eingabe vom 7./9. Juli 1920 erklärten die

Parteien Annahme dieses Urteilsantrages, mit folgendem

Vorbehalt: « Sollte der Expropriat auf Grund der

Zwangsenteignung seiner Liegenschaft zur Bezahlung

einer Gewinnsteuer gemäss Art. 19 des bernischen Ge-

setzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern

vom 7. Juli 1918 angehalten werden, so ist durch das

Bundesgericht in einem Nachtrag zum Expropriations-

entscheid die Frage zu beurteilen, ob die an Karien zu

zahlende Expropriationsentschädigung um den Betrag

dieser Steuer zu erhöhen sei.» (Die Frage, ob auf eine

allfällige Gewinnsteuer bei der Schätzung Rücksicht zu

nehmen sei, war von den bundesgerichtlichen Experten

aufgeworfen worden.)

C. -

Durch Beschluss des Präsidenten der staats-