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Strafrecht.
de l'Etat a raison dt~ fautes de fonclionnaires de I'ordre
judiciaire n'existe pas en dehors des cas prevus aux
art. 230 et 348 cpp., ct lorsqu'il s'agit, d'autre part,
d'agents de l'ordre executif, il n'est responsable que
lorsqu'il a expressement ou tacitement refuse I'autorisa-
tion de poursuivre ledit agent.
Le Tribunal fMiral prononce:
Il n'est pas entre en matit~re sur la demande.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATIO:\f JUDICIAIRE FEDERALE
27. Orteil des Xassa.tionahofe,s vom 20. März 1924
i. S. Sa.user.
Art. 162 0 G. Die Kassationsbeschwerde an das Bundes-
gericht ist nicht zulässig gegen Entscheide der kantonalen
Kassationsinstanz, durch welche die Kassation eines in-
appellablen Strafurteils ahgelehnt wird, sondern muss
gegen das inappellable erteil selbst ergriffen werden.
A. -
Durch Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-
Lebern vom 25. Juli 1923 wurde der heutige Kassations-
kläger gemäss Art. 40, 41, 88 und 89 des Fabrikgesetzes
zu einer Geldbusse von dreissig Franken verurteilt, weil
im Betriebe der Firma Sauser A'-G" Schraubenfabrik
in Solothurn, deren Direktor er ist, 52 Stunden in der
Woche gearbeitet worden war, ohne dass die hiefür
erforderliehe Bewilligung vorlag.
Gegen dieses Urteil reichte Sauser gemäss ~ 121 Ziffer
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 27.
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5 der solothurmschen Strafprozessordnung wegen un-
richtiger oder mangelhafter Anwendung des Strafge-
setzes beim Obergericht des Kantons Solothum ein
Kassationsbegehren 'ein mit der Begründung, für die
hehauptete übertretung hätte nicht er persönlich, son-
dern die Aktiengesellschaft als Fabrikinhaberin belangt
werden sollen. Durch Urteil vom 19. Dezember 1923
erkannte das Obergericht: « Das vom Verurteilten Ar-
nold Sauser gegen das Urteil des Amtsgerichtes Solo-
thurn-Lebern vom 25. Juli 1923 eingereichte Kassations-
begehren ist als unbegründet abgewiesen und damit
das genannte Urteil bestätigt. »
B. -
Am 29. Dezember 1923 hat Sauser gegen das
obergerichtliche Urteil die Kassationsbeschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, der
Kassationshof möge das Urteil soweit aufheben, dass
nicht der Kassationskläger, sondern die Sauser A.-G.
als Fabrikinhaberin wegen der Übertretung des Fabrik-
gesetzes haftbar erklärt werde, und die Sache in diesem
Sinne zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz
zurü ckzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde zu-
lässig gegen zweitinstanzliche Urteile und gegen Urteile,
inbezug auf welche nach der kantonalen Gesetzgebung
das Rechtsmittel der Berufung (Appellation) nicht
stattfindet, ausserdem gegen ablehnende Entscheide
der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde.
Wie sich aus der Gegenüberstellung der zweitillstanz-
lichen und der nicht appellabIen Urteile ergibt, sind
unter den zweitinstanzlichen Urteilen nur solche ver-
standen, welche auf Berufung (Appellation) hin ergehen
und ein erstinstanzliches Urteil ersetzen, auch wenn sie
inhaltlich damit übereinstimmen oder einfach auf Be-
stätigung lauten. Kantonale Kassationsentscheide da-
gegen, welche bloss über Aufhebung öder Nichtauf-
hebung eines inappellablen Urteils erkennen, ohne an
13G
Strafrecht.
dessen Stelle zu treten,sind keine zweitinstanzlichen
Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Daraus
folgt, dass die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde
gegen solche Entscheide nicht gegeben ist, vielmehr
innert nützlicher Frist gegen das inappellable Urteil
selbst ergriffen werden muss, wobei der gleichzeitigen
Anrufung der kantonalen Kassationsinstanz bundes-
rechtlich nichts im Wege steht (vgl. Art. 170 OG).
Um einen solchen Entscheid handelt es sich hier. Die
solothurnische Strafprozessordnung sieht neben der Ap-
pellation das Kassationsbegehren als Rechtsmittel gegen
inappellable Urteile vor. Nach § 428 1. c. entscheidet
das Obergericht über die Frage, « ob das Kassationsbe-
gehren begründet und das betreffende Urteil ganz oder
teilweise aufzuheben sei)). Eine Abweichung von der
rein kassatorischen Funktion des Rechtsmittels liegt
darin, dass nach § 429 1. c. im F~:tlle der Kassation keine
Rückweisung an den erkennenden Richter zu neuer
Entscheidung erfolgt, sondern das Obergericht selbst
in der Sache urteilt. Gegen dieses Urteil, welches das
. angefochtene ersetzt, muss dann allerdings, wenn die
. übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Kassationsbe-
schwerde an das Bundesgericht zulässig sein. Im Falle
der Abweisung des Begehrens dagegen verbleibt es ein-
fach bei dem angefochtenen Urteil, der Entscheid des
Obergerichts tritt nicht an dessen Stelle und kann nicht
als zweitinstanzliches Urteil 'in der Sache selbst gelten.
Dazu stimmt freilich nicht, dass das Dispositiv des vor-
liegenden obergerichtlichen Entscheides VOll « Bestä-
tigung)) des amtsgerichtlichen Urteils spricht. Es handelt
sich dabei aber lediglich um eine fehlerhafte Fassung,
welche an der prozessrechtlichen Bedeutung dieses Ent-
scheides nichts ändert.
Die vorliegende Kassationsbeschwerde ist daher nicht
zulässig.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Expropriationsrecht. N0 28.
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
28. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Itarlen gegen S. B. B.
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Art. 3 ExprG. Kantonale Mehrwertssteuer, die vom Expro-
priaten auf Grund der von ihm erzielten Expropriations-
entschädigung erhoben wird. Keine Pflicht des Exproprianten,
ihm diese Steuer durch Erhöhung der Entschädigung zu
ersetzen.
A: -
Unterm 7. Juni 1920 hat auf Rekurs beider
Parteien gegen den Entscheid der eidg. Schätzungs-
kommission des V. Kreises vom 2L1. September 1919
die Instruktionskommission des Bundesgerichts einen
Urteilsantrag erlassen, laut welchem die dem Ex-
propriaten KarIen zuerkannte Gesamtentschädigung
fiir die Abtretung seiner in Thull gelegenen Liegenschaft
von 126,026 Fr. auf 160,000 Fr. nebst Zins erhöht wurde.
B. -
Mit Eingabe vom 7./9. Juli 1920 erklärten die
Parteien Annahme dieses Urteilsantrages, mit folgendem
Vorbehalt: « Sollte der Expropriat auf Grund der
Zwangsenteignung seiner Liegenschaft zur Bezahlung
einer Gewinnsteuer gemäss Art. 19 des bernischen Ge-
setzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern
vom 7. Juli 1918 angehalten werden, so ist durch das
Bundesgericht in einem Nachtrag zum Expropriations-
entscheid die Frage zu beurteilen, ob die an Karien zu
zahlende Expropriationsentschädigung um den Betrag
dieser Steuer zu erhöhen sei.» (Die Frage, ob auf eine
allfällige Gewinnsteuer bei der Schätzung Rücksicht zu
nehmen sei, war von den bundesgerichtlichen Experten
aufgeworfen worden.)
C. -
Durch Beschluss des Präsidenten der staats-