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Strafrecht.
wobei jeder Farbe eine bestimmte Ware von verschiedenem
Wert entspricht. Wird mit einem Stift in ein bestimmtes
Loch gestossen, so fällt die betreffende Kugel in eine seit-
wärts am Kasten angebrachte Öffnung, wo sie sichtbar
daliegt.
Der Betrieb des Apparates gestaltet sich in der Weise,
dass zuerst dessen Inhaber selbst eine Kugel herausstösst.
Der erste Kunde erwirbt dann für 25 Rappen die dieser
ersten Kugel (ihrer Farbe) entsprechende Ware und zu-
gleich das Recht, eine zweite Kugel herauszustechen.
Er kann dann für weitere 25 Rappen auch die dieser Kugel
entsprechende Ware kaufen und noch einmal stechen und
so weiter, oder er kann die Kugel liegen lassen. Letzternfalls
wird der zweite Kunde die ihr entsprechende Ware kaufen
und eine neue Kugel heI:ausstechen, und so weiter.
Der Kassationskläger hat durch einen gewissen Schmid
drei solcher Apparate unterbringen lassen. Zwei davon
hat er selber aufgestellt. Er ist deshalb vom Bezirksgericht
Bremgarten am 25. Juni 1932 wegen Widerhandlung gegen
die Art. 1 und 4 des Lotteriegesetzes gemäss dessen Art. 38
zu Busse verurteilt worden. Eine dagegen eingereichte
Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Aargau am
3. Februar 1933 abgewiesen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung;
1. -
Nach Art. 1 des BG vom 8. Juni 1923 betreffend
die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten gilt als
verbotene Lotterie « jede Veranstaltung, bei der gegen
Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechts-
gescMfies ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn
in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse
oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen
oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall ge-
stelltes Mittel entschieden wird». Alle diese Merkmale
einer verbotenen Lotterie werden durch den Betrieb des
vom Kassationskläger aufgestellten Apparats erfüllt:
Der Kauf der durch die bereits herausgestossene Kugel
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 21.
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bezeichneten Ware zum Preis von 25 Rappen, also der
Abschluss eines Rechtsgeschäfts, berechtigt den Kunden,
selber eine Kugel herauszustossen.
Dieses Recht schliesst für den Kunden insofern die
Aussicht auf einen Vermögensvorteil in sich, als er je
nach der Farbe der zweiten Kugel für die zweiten 25 Rap-
pen eine Ware von höherem Wert erhalten kann, wobei
dann die Differenz zwischen den zweiten 25 Rappen und
diesem höhern Wert den Gewinn darstellt.
Diese Gewinnaussicht ist ausschliesslich auf den Zufall
gestellt. Die herauszustossenden Kugeln sind verdeckt
und es besteht auch sonst keine Möglichkeit, ihre Farbe
zu errechnen. Die Farbe der Kugel aber ist allein massge-
bend dafür, ob die dagegen einzutauschende Ware im
Wert die 25 Rappen übersteige, und von welcher Grösse
und Beschaffenheit sie sei.
2. -
Der Kassationskläger hat zwei Apparate selber
aufgestellt. Er ist also nach Art. 4 des Lotteriegesetzes
dafür strafbar, ohne dass geprüft werden müsste, ob er
auch als Fabrikant solcher Apparate schon strafbar sei.
Demnach erkennt der Kas8ationshof;
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
21. Urteil des Xa.ssationshofes vom 8. Ma.i 1933
i. S. Zollinger gegen Staatsanwaltschaft St. Gallen.
Art. 162 OG : Der Kassationsbeschwerde unterliegende Urteile.
A. -
Durch Urteil vom 21./28. Oktober 1932 hat die
Gerichtskommission Wil die Kassationskläger wegen über-
tretung des eidgenössischen Jagdgesetzes und verschiede-
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Strafrecht.
ner st. gallisch-kantonaler Vollziehungsvorschriften, sowie
der regierungsrätlichen Jagdvorschriften für 1931 mit je
100 Fr. gebüsst. Dagegen haben die Kassationskläger die
Nichtigkeitsbeschwerde an die Rekurskommission des
Kantonsgerichtes St. Gallen eingereicht, wegen Verletzung
des eidgenössischen Jagdgesetzes durch die angewandten
kantonalen Vollzugsvorschriften, speziell in der ihnen
gegebenen Auslegung, sowie wegen Verletzung von Art. 192
Ziff. 3 st. gall. StPO. Die Rekurskommission des Kantons-
gerichts St. Gallen hat am 26. Januar 1933 die Nichtig-
keitsbeschwerde abgewiesen.
B. -
Gegen diesen am 30. Januar 1933 eröffneten
Beschwerdeentscheid erheben die Kassationskläger am
4./18. Februar 1933 die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht.
De:r Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde zulässig
gegen zweitinstanzliche Urteile und gegen Urteile, gegen-
über denen das kantonale Rechtsmittel der Appellation
(Berufung) nicht mehr offensteht. Unter den zweitinstanz-
lichen Urteilen können danach nur solche oberinstanzliche
Entscheidungen verstanden werden, welche auf Appella-
tion (Berufung) hin ergehen und' ein erstinstanzliches
Urteil ersetzen, auch wenn sie damit übereinstimmen
oder einfach auf Bestätigung,lauten. Kantonale Kassa-
tionsentscheide dagegen, welche bloss über Aufhebung
oder Nichtaufhebung einesinappellabeln Urteils erkennen,
ohne an dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanz-
liche Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Die
bundesrechtliche Kassationsbeschwerde ist somit gegen
solche Entscheide nicht gegeben. Sie muss vielmehr binnen
der Frist gegen das inappellable Urteil ~lbst ergriffen
werden, wobei der gleichzeitigen Einlegung des kantonalen
ausserordentlichen Rechtsmittels nichts im Wege steht.
Das hat das Bundesgericht in BGE 50 I 134 schon
entschieden, wo auf Grund dieser Erwägungen erkannt
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Organisa.tion der Bundesrechtspflege. N° 21.
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worden ist, dass gegenüber nur mit der kantonalen Kassa-
tionsbeschwerde anfechtbaren Urteilen der erstinstanz-
lichen solothurnischen Gerichte die Kassationsbeschwerde
ans Bundesgericht unmittelbar gegenüber diesen, nicht
erst gegenüber dem kantonalen Kassationsentscheid zu
ergreUen sei. Das gleiche gilt für die bIoss mit der kanto-
nalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Urteile in
eidgenössischen Strafsachen der erinstanzlichen st. galli-
schen Gerichte.
Auch hier ersetzt der Nichtigkeits-
beschwerdeentscheid das erstinstanzliche Urteil nicht, im
Gegenteil: während nach solothurnischem Recht bei
Gutheissung der Kassationsbeschwerde die Kassations-
instanz selbst in der Sache zu urteilen hat (§ 429 sol. StPO),
wird nach st. gallischem Recht bei Gutheissung der Nich-
tigkeitsbeschwerde die Sache stets an die erste Instanz
zurückgewiesen (Art. 206 st. gall. StPO).
Die gegenwärtige Kassationsbeschwerde hätte deshalb
binnen zehn bezw. zwanzig Tagen nach Eröffnung des
Urteils der Gerichtskommission Wil unmittelbar gegen-
über diesem Urteil angemeldet und eingereicht werden
sollen (Art. 164 und 167 OG). Gegenüber dem Entscheid
der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen
ist sie verspätet.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.