opencaselaw.ch

59_I_103

BGE 59 I 103

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

102

Strafrecht.

wobei jeder Farbe eine bestimmte Ware von verschiedenem

Wert entspricht. Wird mit einem Stift in ein bestimmtes

Loch gestossen, so fällt die betreffende Kugel in eine seit-

wärts am Kasten angebrachte Öffnung, wo sie sichtbar

daliegt.

Der Betrieb des Apparates gestaltet sich in der Weise,

dass zuerst dessen Inhaber selbst eine Kugel herausstösst.

Der erste Kunde erwirbt dann für 25 Rappen die dieser

ersten Kugel (ihrer Farbe) entsprechende Ware und zu-

gleich das Recht, eine zweite Kugel herauszustechen.

Er kann dann für weitere 25 Rappen auch die dieser Kugel

entsprechende Ware kaufen und noch einmal stechen und

so weiter, oder er kann die Kugel liegen lassen. Letzternfalls

wird der zweite Kunde die ihr entsprechende Ware kaufen

und eine neue Kugel heI:ausstechen, und so weiter.

Der Kassationskläger hat durch einen gewissen Schmid

drei solcher Apparate unterbringen lassen. Zwei davon

hat er selber aufgestellt. Er ist deshalb vom Bezirksgericht

Bremgarten am 25. Juni 1932 wegen Widerhandlung gegen

die Art. 1 und 4 des Lotteriegesetzes gemäss dessen Art. 38

zu Busse verurteilt worden. Eine dagegen eingereichte

Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Aargau am

3. Februar 1933 abgewiesen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung;

1. -

Nach Art. 1 des BG vom 8. Juni 1923 betreffend

die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten gilt als

verbotene Lotterie « jede Veranstaltung, bei der gegen

Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechts-

gescMfies ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn

in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse

oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen

oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall ge-

stelltes Mittel entschieden wird». Alle diese Merkmale

einer verbotenen Lotterie werden durch den Betrieb des

vom Kassationskläger aufgestellten Apparats erfüllt:

Der Kauf der durch die bereits herausgestossene Kugel

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 21.

103

bezeichneten Ware zum Preis von 25 Rappen, also der

Abschluss eines Rechtsgeschäfts, berechtigt den Kunden,

selber eine Kugel herauszustossen.

Dieses Recht schliesst für den Kunden insofern die

Aussicht auf einen Vermögensvorteil in sich, als er je

nach der Farbe der zweiten Kugel für die zweiten 25 Rap-

pen eine Ware von höherem Wert erhalten kann, wobei

dann die Differenz zwischen den zweiten 25 Rappen und

diesem höhern Wert den Gewinn darstellt.

Diese Gewinnaussicht ist ausschliesslich auf den Zufall

gestellt. Die herauszustossenden Kugeln sind verdeckt

und es besteht auch sonst keine Möglichkeit, ihre Farbe

zu errechnen. Die Farbe der Kugel aber ist allein massge-

bend dafür, ob die dagegen einzutauschende Ware im

Wert die 25 Rappen übersteige, und von welcher Grösse

und Beschaffenheit sie sei.

2. -

Der Kassationskläger hat zwei Apparate selber

aufgestellt. Er ist also nach Art. 4 des Lotteriegesetzes

dafür strafbar, ohne dass geprüft werden müsste, ob er

auch als Fabrikant solcher Apparate schon strafbar sei.

Demnach erkennt der Kas8ationshof;

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

21. Urteil des Xa.ssationshofes vom 8. Ma.i 1933

i. S. Zollinger gegen Staatsanwaltschaft St. Gallen.

Art. 162 OG : Der Kassationsbeschwerde unterliegende Urteile.

A. -

Durch Urteil vom 21./28. Oktober 1932 hat die

Gerichtskommission Wil die Kassationskläger wegen über-

tretung des eidgenössischen Jagdgesetzes und verschiede-

104

Strafrecht.

ner st. gallisch-kantonaler Vollziehungsvorschriften, sowie

der regierungsrätlichen Jagdvorschriften für 1931 mit je

100 Fr. gebüsst. Dagegen haben die Kassationskläger die

Nichtigkeitsbeschwerde an die Rekurskommission des

Kantonsgerichtes St. Gallen eingereicht, wegen Verletzung

des eidgenössischen Jagdgesetzes durch die angewandten

kantonalen Vollzugsvorschriften, speziell in der ihnen

gegebenen Auslegung, sowie wegen Verletzung von Art. 192

Ziff. 3 st. gall. StPO. Die Rekurskommission des Kantons-

gerichts St. Gallen hat am 26. Januar 1933 die Nichtig-

keitsbeschwerde abgewiesen.

B. -

Gegen diesen am 30. Januar 1933 eröffneten

Beschwerdeentscheid erheben die Kassationskläger am

4./18. Februar 1933 die Kassationsbeschwerde an das

Bundesgericht.

De:r Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde zulässig

gegen zweitinstanzliche Urteile und gegen Urteile, gegen-

über denen das kantonale Rechtsmittel der Appellation

(Berufung) nicht mehr offensteht. Unter den zweitinstanz-

lichen Urteilen können danach nur solche oberinstanzliche

Entscheidungen verstanden werden, welche auf Appella-

tion (Berufung) hin ergehen und' ein erstinstanzliches

Urteil ersetzen, auch wenn sie damit übereinstimmen

oder einfach auf Bestätigung,lauten. Kantonale Kassa-

tionsentscheide dagegen, welche bloss über Aufhebung

oder Nichtaufhebung einesinappellabeln Urteils erkennen,

ohne an dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanz-

liche Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Die

bundesrechtliche Kassationsbeschwerde ist somit gegen

solche Entscheide nicht gegeben. Sie muss vielmehr binnen

der Frist gegen das inappellable Urteil ~lbst ergriffen

werden, wobei der gleichzeitigen Einlegung des kantonalen

ausserordentlichen Rechtsmittels nichts im Wege steht.

Das hat das Bundesgericht in BGE 50 I 134 schon

entschieden, wo auf Grund dieser Erwägungen erkannt

I

- f

Organisa.tion der Bundesrechtspflege. N° 21.

105

worden ist, dass gegenüber nur mit der kantonalen Kassa-

tionsbeschwerde anfechtbaren Urteilen der erstinstanz-

lichen solothurnischen Gerichte die Kassationsbeschwerde

ans Bundesgericht unmittelbar gegenüber diesen, nicht

erst gegenüber dem kantonalen Kassationsentscheid zu

ergreUen sei. Das gleiche gilt für die bIoss mit der kanto-

nalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Urteile in

eidgenössischen Strafsachen der erinstanzlichen st. galli-

schen Gerichte.

Auch hier ersetzt der Nichtigkeits-

beschwerdeentscheid das erstinstanzliche Urteil nicht, im

Gegenteil: während nach solothurnischem Recht bei

Gutheissung der Kassationsbeschwerde die Kassations-

instanz selbst in der Sache zu urteilen hat (§ 429 sol. StPO),

wird nach st. gallischem Recht bei Gutheissung der Nich-

tigkeitsbeschwerde die Sache stets an die erste Instanz

zurückgewiesen (Art. 206 st. gall. StPO).

Die gegenwärtige Kassationsbeschwerde hätte deshalb

binnen zehn bezw. zwanzig Tagen nach Eröffnung des

Urteils der Gerichtskommission Wil unmittelbar gegen-

über diesem Urteil angemeldet und eingereicht werden

sollen (Art. 164 und 167 OG). Gegenüber dem Entscheid

der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen

ist sie verspätet.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.