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59_I_101

BGE 59 I 101

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

lichung der Anmeldung zur Bedingung desselben (§ 23 des

deutschen PatG; KISCH, Handbuch des deutschen Patent-

rechtes S. 138 Ziff. 3). Dass vor der Erteilung eines

Patentes eine Verletzung desselben nicht möglich ist, hat

der Kassationshof bereits unter der Herrschaft des frü-

heren Patentgesetzes ausgesprochen (Vgl. BGE 31 I

S. 702 ff.). Die Beschwerdeführer lesen jenes Urteil unrich-

tig, wenn sie es zur Stützung ihrer Auffassung anrufen zu

können glauben. Wenn dort eine Verurteilung erfolgte, so

geschah dies ausdrücklich nicht wegen Nachahmung der

Erfindung vor der Patentierung, sondern wegen Benut-

zung der vorher nachgeahmten Erfindung n ach Ertei-

lung des Patentes (vgl. Erw. 4). Im vorliegenden Falle

aber fand nach der Erteilung des Patentes weder eine

Nachahmung noch eine Benutzung der streitigen Erfindlmg

statt.

2. -

Die Patenterteilung geschieht durch Eintragung

in das schweizerische Patentregister und Veröffentlichung

in der Schweiz (Art. 31 PatG). Vorher geniesst die Erfin-

dung auch dann keinen Schutz gegen Nachahmung und

Gebrauch gemäss Art. 38 PatG, wenn sie bereits in einem

Land des internationalen Verbandes. zum Schutze des

gewerblichen Eigentums patentiert worden ist; denn die

Patentierung in einem Verbandslande verschafft gemäss

Art. I des Bundesgesetzes betr. Prioritätsrechte an Erfin-

dungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen

vom 3. April 1914/21. Dezember 1928 für die Anmeldung

in der Schweiz lediglich ein Prioritätsrecht in dem Sinne,

dass der Anmeldung Tatsachen, die seit der im nicht

schweizerischen Verbandslande bewirkten Hinterlegung

eingetreten sind, nicht entgegengehalten werden können.

Sie hat darnach lediglich Bedeutung für die Frage der

Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden Erfindung,

erstreckt aber nicht den Schutz des ausländischen Patentes

gegen Nachahmung auf das Gebiet der Schweiz, weswegen

denn auch eine Veröffentlichung der in den Verbands-

ländern erfolgten Patentierung in der Schweiz, wie sie

Lotteriegesetz. No 20.

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für die Schweizerpatente vorgesehen und Bedingung des

Patentschutzes ist, nicht stattfindet. Ohne eine solche

Veröffentlichung in der Schweiz dem ausländischen Patent

Rechtsschutz gegen Nachahmung zuzuerkennen, könnte

schon aus praktischen Erwägungen gar nicht in Frage

kommen.

3. -

Was endlich den Zivilpunkt anbelangt, so kann

auf die Kassationsbeschwerde, soweit sie hiegegen gerichtet

ist, aus dem von den Beschwerdebeklagten geltend gemach-

ten Grunde nicht eingetreten werden. Es ist gemäss

Art. 149 OG Sache des kantonalen Rechtes, die Voraus-

setzungen der zivilrechtlichen Adhäsionsklage zu bestim-

men. Die solothurnische StrPO gestattet aber laut dem

amtsgerichtlichen Entscheide die Beurteilung der Zivil-

klage durch den Strafrichter nicht, wenn der Beschuldigte

freigesprochen worden ist. Das bedeutet, dass eine gültige

Adhäsionsklage gar nicht mehr vorliegt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird, soweit darauf eingetre-

ten werden kann, abgewiesen.

H. LOTTERIEGESETZ

LOI SUR LES LOTERIES

20. Urteil des Xassationlhofs vom S. Kai 1933

i. S. lIauri gegen Staatsanwaltschaft Aarga.l1.

Art. 1 Lotteriegesetz : Spielapparat als Lotterie.

A. -

Der Kassationskläger befasst sich mit dem Ver-

trieb sogenannter Schnellverkaufsapparate.

Diese Apparate bestehen aus einem Kasten mit 540 Lö-

chern mit je einer dahinterliegenden verdeckten Kugel.

Die Kugeln sind in sechs verschiedenen Farben gehalten,

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Strafrecht.

wobei jeder Farbe eine bestimmte Ware von verschiedenem

Wert entspricht. Wird mit einem Stift in ein bestimmtes

Loch gestossen, so fällt die betreffende Kugel in eine seit-

wärts am Kasten angebrachte Öffnung, wo sie sichtbar

daliegt.

Der Betrieb des Apparates gestaltet sich in der Weise,

dass zuerst dessen Inhaber selbst eine Kugel herausstösst.

Der erste Kunde erwirbt dann für 25 Rappen die dieser

ersten Kugel (ihrer Farbe) entsprechende Ware und zu-

gleich das Recht, eine zweite Kugel herauszustechen.

Er kann dann für weitere 25 Rappen auch die dieser Kugel

entsprechende Ware kaufen und noch einmal stechen und

so weiter, oder er kann die Kugel liegen lassen. Letzternfalls

wird der zweite Kunde die ihr entsprechende Ware kaufen

und eine neue Kugel he:r:ausstechen, und so weiter.

Der Kassationskläger hat durch einen gewissen Schmid

drei solcher Apparate unterbringen lassen. Zwei davon

hat er selber aufgestellt. Er ist deshalb vom Bezirksgericht

Bremgarten am 25. Juni 1932 wegen Widerhandlung gegen

die Art. 1 und 4 des Lotteriegesetzes gemäss dessen Art. 38

zu Busse verurteilt worden. Eine dagegen eingereichte

Beschwerde hat .das Obergericht des Kantons Aargau am

3. Februar 1933 abgewiesen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 1 des BG vom 8. Juni 1923 betreffend

die Lotterien und die gewerb'smässigen Wetten gilt als

verbotene Lotterie « jede Veranstaltung, bei der gegen

Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechts-

gesch.äftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn

in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse

oder Beschaffenheitplanmässig durch Ziehung von Losen

oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall ge-

stelltes Mittel entschieden wird ». Alle diese Merkmale

einer verbotenen Lotterie werden durch den Betrieb des

vom Kassationskläger aufgestellten Apparats erfüllt :

Der Kauf der durch die bereits herausgestossene Kugel

Organisation der Bundesrechtspflege. No 21.

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bezeichneten Ware zum Preis von 25 Rappen, also der

Abschluss eines Rechtsgeschäfts, berechtigt den Kunden:,

selber eine Kugel herauszustossen.

Dieses Recht schliesst für den Kunden insofern die

Aussicht auf einen Vermögensvorteil in sich, als er je

nach der Farbe der zweiten Kugel für die zweiten 25 Rap-

pen eine Ware von höherem Wert erhalten kann, wobei

dann die Differenz zwischen den zweiten 25 Rappen und

diesem höhern Wert den Gewinn darstellt.

Diese Gewinnaussicht ist ausschliesslich auf den Zufall

gestellt. Die herauszustossenden Kugeln sind verdeckt

und es besteht auch sonst keine Möglichkeit, ihre Farbe

zu errechnen. Die Farbe der Kugel aber ist allein massge-

bend dafür, ob die dagegen einzutauschende Ware im

Wert die 25 Rappen übersteige, und von welcher Grösse

und Beschaffenheit sie sei.

2. -

Der Kassationskläger hat zwei Apparate selber

aufgestellt. Er ist also nach Art. 4 des Lotteriegesetzes

dafür strafbar, ohne dass geprüft werden müsste, ob er

auch als Fabrikant solcher Apparate schon strafbar sei.

Demnach erkennt der Kas8ationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

21. Urteil des Itassationshofes vom 8. Mai 1933

i. S. Zollinger gegen Staatsanwaltschaft St. Gallen.

Art. 162 OG : Der Kassationsbeschwerde unterliegende Urteile.

A. -

Durch Urteil vom 21./28. Oktober 1932 hat die

Gerichtskommission Wil die Kassationskläger wegen Über-

tretung des eidgenössischen Jagdgesetzes und verschiede-