Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
22. Urteil vom 15. September 1933 i. S. Korandini & Oie
gegen Luzern.
Art. 36 BV.
« Gewerbe» : Begriff (Erw. 1).
Nach lit. e
zulässige gewerbepolizeiliohe Besohränkungen
(Erw. 3).
A.- Die Firma Morandini & Cie hatte am 23. Mai 1932
um die Erlaubnis zur Abhaltung von Varietevorstellungen
in den Räumen des Kino Kapitol ersucht in der Meinung,
dass an den Tagen, an welchen Vatietevorstellungen statt-
finden, kinematographische Vorstellungen unterbleiben
würden. Das Polizei departement des Kantons Luzern
wies am 20. Juni 1932 das Gesuch ab, und der Regierungs-
rat des Kantons Luzern bestätigte am 11. Mai 1933 auf
Beschwerde hin diesen Entscheid, mit der Begründung :
Die von der Rekurrentin in Aussicht genommenen Variete-
vorstellungen fielen unter das Verbot von § 22 der Voll-
ziehungsverordnung zum Lichtspielgesetz, sowie unter
§ 48 des Handelspolizeigesetzes, wonach die Erteilung von
Bewilligungen für Darbietungen je nach dem jeweiligen
Ortsbedarf einzuschränken sei.
Ein Bedürfnis nach
Varietevorstellungen in einem neuen Lokal sei in Luzern
nicht vorhanden, angesichts der Wirtschaftsnot namentlich
auch für Einheimische nicht. Art. 31 BV werde durch die
Nichterteilung der nachgesuchten Bewilligung deswegen
AS 59 1- 1933
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Staatsrecht.
nicht verletzt, weil der Schauspielerberuf nicht unter den
Schutz des Art. 31 BV falle.
B. -
Es sind folgende kantonale Bestimmungen von
Bedeutung:
P 0 li z eis t r a f ge set z § 157 Abs. 2 : « Zur öffent-
lichen Aufführung von Theaterstücken bedarf es der
Bewilligung des Regierungsrates.»
H an dels p 0 liz eig e set z:
§ 45. « Umherziehende Personen und Gesellschaf-
~en, welche durch Aufführungen und SchaustellUngen
Irgend welcher Art einen Erwerb betreiben, bedürfen
eines vom Polizeidepartemente auszustellenden Pa-
tentes. » ...
§ 48. « Das Polizeidepartement hat die Ausstellung
von Patenten an Kunstproduzenten (Musikgesell-
schaften, Schauspieler etc.) .nach Massgabe des jewei-
ligen Ortsbedarfes einzuschränken.
Für sogenannte Tingel-Tangel ist für die Zeit vom
1. November bis 31. Dezember, sowie die Zeit vom
Aschermittwoch bis Ostern die Patentausstellung zu
verweigern. »
Voll z i e h un g s ver 0 r d nun g
7; u m
L ich t-
spielgesetz:
§ 22. « Schaustellungen im Sinne der §§ 44 bis 48
des Gesetzes betreffend die Handelspolizei vom
30. Januar 1912, insbesop.dere sogen. Cabarets- und
Tingel-Tangelproduktionen, dürfen in
lichtspiel-
theatern in Verbindung mit Lichtspielaufführungen,
z.B. während den Pausen oder in den Zwischenakten,
nicht stattfinden. »
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die staats-
rechtliche Beschwerde der Firma. Morandini & Cie mit
dem Antrag auf Aufhebung wegen Verletzung der Art. 4
und 31 BV. Es wird a.usgeführt :
Die Auffassung des Regierungsrates, dass der Schau-
spielerberuf nicht unter Art. 31 BV falle, sei längst über-
holt, wofür verwiesen wird auf Salis-Burckhardt II No. 406
Handels- und Gewerbefreiheit. No 22.
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und das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 1933 in
Sachen Bernhard. Nicht §48 Handelspolizeigesetz, der
unter die Vorschriften betreffend den Wanderbetrieb
fällt, komme hier zur Anwendung, sondern § 157 Polizei-
strafgesetz, wonach zur öffentlichen Aufführung von
Theaterstücken eine Bewilligung des Regierungsrates
erforderlich sei. Die Heranziehung des § 48 HPG sei
willkürlich.
Eventuell würde diese Bestimmung hier,
indem sie für Theatervorstellungen den Bedürfnisgrundsatz
aufstellt, gegen Art. 31 BV verstossen.
Willkürlich sei ferner die Annahme des Regierungsrates,
dass § 22 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betref-
fend das Lichtspielwesen anwendbar sei, da an den Tagen,
wo Varietevorstellungen stattfinden sollen, jede Kino-
vorstellung unterbleibe. Würde § 22 Varietevorstellungen
in· Lichtspieltheatern überhaupt verbieten, so wäre dadurch
der Grundsatz der Gewerbefreiheit verletzt.
Es handle sich hier nicht um minderwertige Tingel-
Tangelproduktionen, sondern um hochstehende Variete-
darbietungen, deren Gleichstellung mit den erstern durch
den Regierungsrat wiederum willkürlich sei.
Der Entscheid sei auch deshalb willkürlich, weil für die
Erstellung eines Grosskinos « Capitol» mit Theaterbühne
und allen nötigen Bühneneinrichtungen seinerzeit die
polizeiliche Genehmigung erteilt worden sei.
Ferner liege vor eine ungleiche Behandlung insofern
V arietevorstellungen im Kursaal und in verschiedenen
Restauranten zugelassen würden. Und schliesslich bestehe
in Luzern ein eigentliches Bedürfnis nach einem erst-
klassigen Varietetheater in hiezu hervorragend geeigneten
Räumlichkeiten, da die Varieteverhältnisse in Luzern
durchaus unbefriedigende seien.
D. -
Der Regierungsrat von Luzern hat die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Er bemerkt, die Kinogesetzgebung des Kantons Luzern
Bei nicht kinofreundlich. Die ganze Tendenz gehe nicht
bloss dahin, die mit Kinovorführungen ohne Zweifel
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Staatsrecht.
verbundenen Gefahren tunlichst zu verhindern oder doch
zu reduzieren, sondern überhaupt den Kinobetrieb nach
Möglichkeit einzuschränken.
Der Regierungsrat hält daran fest, dass § 22 der Voll-
ziehungsverordnung zum Lichtspielgesetz hier zutreffe.
Keine Willkür liege darin, dass die beabsichtigten
Varierevorstellungen nicht eigentlichen Theatervorstel-
lungen, sondern den Cabaretsdarbietungen gleichgestellt
werden. Es handle sich um Artisten, die jeweilen nur für
kurze Zeit engagiert werden.
Der Regierungsrat ist nach wie vor unter Berufung auf
SALIS II No. 890 der Ansicht, dass der Schauspielerberuf
nicht unter Art. 31 BV falle. Eventuell seien polizeiliche
Beschränkungen aus Gründen des öffentlichen Wohles
zulässig. « In dieser Zeit. der Wirtschaftskrise und Arbeits-
losigkeit hat es doch gewiss keinen Sinn, allen Teilen der
Bevölkerung Theateraufführungen ohne jede Einschrän-
kung zugänglich zu machen und durch deren Überzahl
gerade auch den notleidenden Kreisen zu nicht zu recht-
fertigenden Ausgaben Veranlassung zu geben.»
Der
Regierungsrat habe volles Verständnis für den vom Bun-
desgericht im Urteil Bernhard vom 19. Mai eingenommenen
Standpunkt. Aber hier handle- es sich nicht um den
Schutz des Stadttheaters vor Konkurrenz. « Die Ablehnung
erfolgte einzig aus der Erwägung heraus, dass es nicht im
Interesse des öffentlichen Wohles liegt, wenn man mit allen
möglichen Tricks die Frequenz des Kinos zu heben sucht,
sondern dass die Rücksicht auf das öffentliche Wohl es
gegenteils und speziell gerade heute als angezeigt erschei-
nen lässt, die Zahl der Theater- und Varieteaufführungen
nicht über ein gewisses Mass ansteigen zu lassen.»
Auch daran wird festgehalten, dass die geplanten Vor-
stellungen unter § 48 HPG fallen. Es. handle sich um
Wandertruppen oder einzelne wandernde Produzenten.
Gerade diese Art wandernden Kunstbetriebs wolle § 48
erfassen. Die Tendenz des Gesetzes komme namentlich
im 2. Absatz von Art. 48 zum Ausdruck.
Handels· und Gewerbefreiheit. No 22.
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Auch eine ungleiche Behandlung liege nicht vor. In
jedem einzelnen Fall werde die Bedürfnisfrage geprüft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Varietevorstellungen, welche die Rekurrentin
in ihrem Lichtspieltheater Capitol in Luzern als Unter-
nehmer abhalten wollte und wozu ihr die Bewilligung nicht
erteilt worden i~t, sind Darbietungen von berufsmässigen
Schauspielern und Artisten zur Unterhaltung des Publi-
kums. Auch solche Veranstaltungen stehen unter dem
Schutz der Gewerbefreiheit. Der Bundesrat hat freilich
in dem vom Regierungsrat zitierten Entscheid aus dem
Jahre 1884 (SALIS 11 No. 890) ausgesprochen, dass die
Ausübung des Schauspielerberufes nicht als der Betrieb
eines Gewerbes im gewöhnlichen Sinne aufgefasst werden
könne, weshalb hier die Behörde nach freiem Ermessen,
einzig von Gründen der Zweckmässigkeit geleitet, verfügen
könne. Von dieser Anschauung ist aber schon der Bundes-
rat in der Folge abgekommen. In einem Entscheid vom
9. Februar 1911 (SALls-BUROKHARDT 11 No. 437 1) hat er
festgestellt, dass « jene Auffassung im Widerspruch steht
mit dem Begriff des Gewerbes, wie es heute verstanden
wird, welche jede berufsmässig zum Zweck des Erwerbs
ausgeübte Tätigkeit umfasst.
Auch die Verwertung
künstlerischer Leistungen fällt darunter, sowohl die Aus-
übung des Schauspielerberufes, als die berufsmässige
Veranstaltung theatralischer Vorstellungen. Auch diese
Berufe können somit nicht nach freiem Ermessen der
Behörden oder mangels Bedürfnis verboten werden.»
Und das Bundesgericht, das seit 1912 Rekursbehörde
inbezug auf Art. 31 BV ist, hat jeweilen den nämlichen
Standpunkt eingenommen, was die gewerbsmässige Ver-
anstaltung anlangt, die der Unterhaltung dienen (47 I 42,
50 11732 usw. und neuestens inBGE 59 158 i. S. Bemhard).
2. -
••.
3. -
Gewerbepolizeiliche Beschränkungen, die auf dem
Boden des Art. ale BV als zulässig erscheinen, sind solche,
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Staatsrecht.
welche den Schutz der öffentlichen Ordnung vor Störungen
durch eine schrankenlose Freiheit der gewerblichen Betä-
tigung bezwecken, den mit einer bestimmten Art der
Gewerbeausübung verbundenen Gefahren fä... die öffent-
liche Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit entgegen-
treten oder die Verletzung von Treu und Glauben im
geschäftlichen Wandel durch unlautere, auf Täuschung
berechnete Geschäftspraktiken bekämpfe~ wollen. Ein-
griffe, welche ohne solchen Zweck, lediglich aus Gründen
der allgemeinen Wohlfahrt darauf ausgehen, die wirt-
schaftliche Entwicklung eines Gewerbezweiges zu korri-
gieren, fallen nicht darunter. Das ist die verfassungs-
mässige Regelung, an welche sich das Bundesgericht zu
halten hat, solange der Art. 31 BV in seiner gegenwärtigen
Form und Bedeutung besteht (42 I 263, 49 I 91).
Dagegen ist es unzulässig, die Ausübung eines Gewerbe-
betriebs (ausgenommen das Wirtschaftsgewerbe, Art. 31 C)
nach Massgabe des Bedürfnisses zu beschränken, was
schon vom Bundesrat und dann auch vom Bundesgericht
speziell ausgesprochen wurde für die Lichtspieltheater
(47 I 40 ff. und dortige Zitate). Es ist ferner unstatthaft,
einen Gewerbebetrieb oder eine gewerbliche Betätigung
nicht zuzulassen oder zu erschweren, um andere Betriebe
vor Konkurrenz zu schützen, z.B. die bestehenden und
namentlich die vom Gemeinwesen finanziell unterstützten
Theater (BGE 59 I 58; 45 1.357 ff). Endlich sind nicht
angängig Beschränkungen, die insofern auf allgemeinen
wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, als sie bezwecken,
das Publikum mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse vor
unnötigen Ausgaben zu bewahren (40 I No. 56; 41 142 f;
49 I 91; Urteil Wyler-Scotoni vom 17. Februar 1923
S. 6 ff.).
Nach den vom Regierungsrat angeführten Motiven fällt
das vorliegende Verbot von Varietevorstellungen nicht in
das erlaubte Gebiet gewerbepolizeilicher Beschränkungen.
Das früher von der kantonalen Polizeidirektion in erste
Linie gestellte Moment, das städtische Theater vor Kon-
Handels· und Oewerbefreihtit. N0 22.
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kurrenz zu schützen, wird freilich nicht mehr geltend
gemacht. Dagegen werden aufrecht erhalten der Mangel
eines Bedürfnisses nach solchen Vorstellungen und das
Bestreben, für die Bevölkerung die Gelegenheit zu ver-
mindern, Theatervorstellungen beizuwohnen und dafür
Ausgaben zu machen, die bei den gegenwärtigen wirt-
schaftlichen Verhältnissen besser unterbleiben. Die mass-
gebenden Erwägungen des Regierungsrates sind daher in
Wahrheit nicht gewerbepolizeilicher Natur im oben ange-
gebenen Sinn; sie haben vielmehr wirtschaftspolitischen
Charakter und lassen sich mit den Anforderungen der
Gewerbefreiheit, die auch durch Beschränkungen grund-
sätzlich nicht beeinträchtigt werden darf (Schlussatz von
Art. 31 lit. e BV) nicht in Einklang bringen.
Die Beschwerde muss daher gutgeheissen werden in der
Meinung, dass der Rekurrentin die Veranstaltung der von
ihr geplanten Varietevorstellungen nicht verwehrt werden
darf -
natürlich unter Wahrung des Rechts der Behörden
aus Art. 31 lit. e BV in Verbindung mit § 45 HPG, das
ein z eIn e
Gastspiel von einer besondern Polizei-
bewilligung abhängig machen und die Bewilligung aus
(namentlich in der ~erson der Darsteller oder im Pro-
gramm liegenden) Gründen des öffentlichen Wohls ver-
weigern zu können.
(Die Rüge der ungleichen Behandlung wird damit
gegenstandslos. Dass die seinerzeit erteilte Baubewilli-
gung für Theatereinrichtungen die Rekurrentin nicht
schützen könnte vor gewerbepolizeilichen Beschränkungen,
die nach Art. 31 lit. e BV zulässig sind, bedürfte keiner
weitern Begründung.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Regierungs-
ratsentscheid vom 11. Mai 1933 aufgehoben.