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59_I_107

BGE 59 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1933-09-15 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

22. Urteil vom 15. September 1933 i. S. Korandini & Oie

gegen Luzern.

Art. 36 BV.

« Gewerbe» : Begriff (Erw. 1).

Nach lit. e

zulässige gewerbepolizeiliohe Besohränkungen

(Erw. 3).

A.- Die Firma Morandini & Cie hatte am 23. Mai 1932

um die Erlaubnis zur Abhaltung von Varietevorstellungen

in den Räumen des Kino Kapitol ersucht in der Meinung,

dass an den Tagen, an welchen Vatietevorstellungen statt-

finden, kinematographische Vorstellungen unterbleiben

würden. Das Polizei departement des Kantons Luzern

wies am 20. Juni 1932 das Gesuch ab, und der Regierungs-

rat des Kantons Luzern bestätigte am 11. Mai 1933 auf

Beschwerde hin diesen Entscheid, mit der Begründung :

Die von der Rekurrentin in Aussicht genommenen Variete-

vorstellungen fielen unter das Verbot von § 22 der Voll-

ziehungsverordnung zum Lichtspielgesetz, sowie unter

§ 48 des Handelspolizeigesetzes, wonach die Erteilung von

Bewilligungen für Darbietungen je nach dem jeweiligen

Ortsbedarf einzuschränken sei.

Ein Bedürfnis nach

Varietevorstellungen in einem neuen Lokal sei in Luzern

nicht vorhanden, angesichts der Wirtschaftsnot namentlich

auch für Einheimische nicht. Art. 31 BV werde durch die

Nichterteilung der nachgesuchten Bewilligung deswegen

AS 59 1- 1933

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Staatsrecht.

nicht verletzt, weil der Schauspielerberuf nicht unter den

Schutz des Art. 31 BV falle.

B. -

Es sind folgende kantonale Bestimmungen von

Bedeutung:

P 0 li z eis t r a f ge set z § 157 Abs. 2 : « Zur öffent-

lichen Aufführung von Theaterstücken bedarf es der

Bewilligung des Regierungsrates.»

H an dels p 0 liz eig e set z:

§ 45. « Umherziehende Personen und Gesellschaf-

~en, welche durch Aufführungen und SchaustellUngen

Irgend welcher Art einen Erwerb betreiben, bedürfen

eines vom Polizeidepartemente auszustellenden Pa-

tentes. » ...

§ 48. « Das Polizeidepartement hat die Ausstellung

von Patenten an Kunstproduzenten (Musikgesell-

schaften, Schauspieler etc.) .nach Massgabe des jewei-

ligen Ortsbedarfes einzuschränken.

Für sogenannte Tingel-Tangel ist für die Zeit vom

1. November bis 31. Dezember, sowie die Zeit vom

Aschermittwoch bis Ostern die Patentausstellung zu

verweigern. »

Voll z i e h un g s ver 0 r d nun g

7; u m

L ich t-

spielgesetz:

§ 22. « Schaustellungen im Sinne der §§ 44 bis 48

des Gesetzes betreffend die Handelspolizei vom

30. Januar 1912, insbesop.dere sogen. Cabarets- und

Tingel-Tangelproduktionen, dürfen in

lichtspiel-

theatern in Verbindung mit Lichtspielaufführungen,

z.B. während den Pausen oder in den Zwischenakten,

nicht stattfinden. »

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die staats-

rechtliche Beschwerde der Firma. Morandini & Cie mit

dem Antrag auf Aufhebung wegen Verletzung der Art. 4

und 31 BV. Es wird a.usgeführt :

Die Auffassung des Regierungsrates, dass der Schau-

spielerberuf nicht unter Art. 31 BV falle, sei längst über-

holt, wofür verwiesen wird auf Salis-Burckhardt II No. 406

Handels- und Gewerbefreiheit. No 22.

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und das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 1933 in

Sachen Bernhard. Nicht §48 Handelspolizeigesetz, der

unter die Vorschriften betreffend den Wanderbetrieb

fällt, komme hier zur Anwendung, sondern § 157 Polizei-

strafgesetz, wonach zur öffentlichen Aufführung von

Theaterstücken eine Bewilligung des Regierungsrates

erforderlich sei. Die Heranziehung des § 48 HPG sei

willkürlich.

Eventuell würde diese Bestimmung hier,

indem sie für Theatervorstellungen den Bedürfnisgrundsatz

aufstellt, gegen Art. 31 BV verstossen.

Willkürlich sei ferner die Annahme des Regierungsrates,

dass § 22 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betref-

fend das Lichtspielwesen anwendbar sei, da an den Tagen,

wo Varietevorstellungen stattfinden sollen, jede Kino-

vorstellung unterbleibe. Würde § 22 Varietevorstellungen

in· Lichtspieltheatern überhaupt verbieten, so wäre dadurch

der Grundsatz der Gewerbefreiheit verletzt.

Es handle sich hier nicht um minderwertige Tingel-

Tangelproduktionen, sondern um hochstehende Variete-

darbietungen, deren Gleichstellung mit den erstern durch

den Regierungsrat wiederum willkürlich sei.

Der Entscheid sei auch deshalb willkürlich, weil für die

Erstellung eines Grosskinos « Capitol» mit Theaterbühne

und allen nötigen Bühneneinrichtungen seinerzeit die

polizeiliche Genehmigung erteilt worden sei.

Ferner liege vor eine ungleiche Behandlung insofern

V arietevorstellungen im Kursaal und in verschiedenen

Restauranten zugelassen würden. Und schliesslich bestehe

in Luzern ein eigentliches Bedürfnis nach einem erst-

klassigen Varietetheater in hiezu hervorragend geeigneten

Räumlichkeiten, da die Varieteverhältnisse in Luzern

durchaus unbefriedigende seien.

D. -

Der Regierungsrat von Luzern hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Er bemerkt, die Kinogesetzgebung des Kantons Luzern

Bei nicht kinofreundlich. Die ganze Tendenz gehe nicht

bloss dahin, die mit Kinovorführungen ohne Zweifel

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Staatsrecht.

verbundenen Gefahren tunlichst zu verhindern oder doch

zu reduzieren, sondern überhaupt den Kinobetrieb nach

Möglichkeit einzuschränken.

Der Regierungsrat hält daran fest, dass § 22 der Voll-

ziehungsverordnung zum Lichtspielgesetz hier zutreffe.

Keine Willkür liege darin, dass die beabsichtigten

Varierevorstellungen nicht eigentlichen Theatervorstel-

lungen, sondern den Cabaretsdarbietungen gleichgestellt

werden. Es handle sich um Artisten, die jeweilen nur für

kurze Zeit engagiert werden.

Der Regierungsrat ist nach wie vor unter Berufung auf

SALIS II No. 890 der Ansicht, dass der Schauspielerberuf

nicht unter Art. 31 BV falle. Eventuell seien polizeiliche

Beschränkungen aus Gründen des öffentlichen Wohles

zulässig. « In dieser Zeit. der Wirtschaftskrise und Arbeits-

losigkeit hat es doch gewiss keinen Sinn, allen Teilen der

Bevölkerung Theateraufführungen ohne jede Einschrän-

kung zugänglich zu machen und durch deren Überzahl

gerade auch den notleidenden Kreisen zu nicht zu recht-

fertigenden Ausgaben Veranlassung zu geben.»

Der

Regierungsrat habe volles Verständnis für den vom Bun-

desgericht im Urteil Bernhard vom 19. Mai eingenommenen

Standpunkt. Aber hier handle- es sich nicht um den

Schutz des Stadttheaters vor Konkurrenz. « Die Ablehnung

erfolgte einzig aus der Erwägung heraus, dass es nicht im

Interesse des öffentlichen Wohles liegt, wenn man mit allen

möglichen Tricks die Frequenz des Kinos zu heben sucht,

sondern dass die Rücksicht auf das öffentliche Wohl es

gegenteils und speziell gerade heute als angezeigt erschei-

nen lässt, die Zahl der Theater- und Varieteaufführungen

nicht über ein gewisses Mass ansteigen zu lassen.»

Auch daran wird festgehalten, dass die geplanten Vor-

stellungen unter § 48 HPG fallen. Es. handle sich um

Wandertruppen oder einzelne wandernde Produzenten.

Gerade diese Art wandernden Kunstbetriebs wolle § 48

erfassen. Die Tendenz des Gesetzes komme namentlich

im 2. Absatz von Art. 48 zum Ausdruck.

Handels· und Gewerbefreiheit. No 22.

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Auch eine ungleiche Behandlung liege nicht vor. In

jedem einzelnen Fall werde die Bedürfnisfrage geprüft.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Varietevorstellungen, welche die Rekurrentin

in ihrem Lichtspieltheater Capitol in Luzern als Unter-

nehmer abhalten wollte und wozu ihr die Bewilligung nicht

erteilt worden i~t, sind Darbietungen von berufsmässigen

Schauspielern und Artisten zur Unterhaltung des Publi-

kums. Auch solche Veranstaltungen stehen unter dem

Schutz der Gewerbefreiheit. Der Bundesrat hat freilich

in dem vom Regierungsrat zitierten Entscheid aus dem

Jahre 1884 (SALIS 11 No. 890) ausgesprochen, dass die

Ausübung des Schauspielerberufes nicht als der Betrieb

eines Gewerbes im gewöhnlichen Sinne aufgefasst werden

könne, weshalb hier die Behörde nach freiem Ermessen,

einzig von Gründen der Zweckmässigkeit geleitet, verfügen

könne. Von dieser Anschauung ist aber schon der Bundes-

rat in der Folge abgekommen. In einem Entscheid vom

9. Februar 1911 (SALls-BUROKHARDT 11 No. 437 1) hat er

festgestellt, dass « jene Auffassung im Widerspruch steht

mit dem Begriff des Gewerbes, wie es heute verstanden

wird, welche jede berufsmässig zum Zweck des Erwerbs

ausgeübte Tätigkeit umfasst.

Auch die Verwertung

künstlerischer Leistungen fällt darunter, sowohl die Aus-

übung des Schauspielerberufes, als die berufsmässige

Veranstaltung theatralischer Vorstellungen. Auch diese

Berufe können somit nicht nach freiem Ermessen der

Behörden oder mangels Bedürfnis verboten werden.»

Und das Bundesgericht, das seit 1912 Rekursbehörde

inbezug auf Art. 31 BV ist, hat jeweilen den nämlichen

Standpunkt eingenommen, was die gewerbsmässige Ver-

anstaltung anlangt, die der Unterhaltung dienen (47 I 42,

50 11732 usw. und neuestens inBGE 59 158 i. S. Bemhard).

2. -

••.

3. -

Gewerbepolizeiliche Beschränkungen, die auf dem

Boden des Art. ale BV als zulässig erscheinen, sind solche,

112

Staatsrecht.

welche den Schutz der öffentlichen Ordnung vor Störungen

durch eine schrankenlose Freiheit der gewerblichen Betä-

tigung bezwecken, den mit einer bestimmten Art der

Gewerbeausübung verbundenen Gefahren fä... die öffent-

liche Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit entgegen-

treten oder die Verletzung von Treu und Glauben im

geschäftlichen Wandel durch unlautere, auf Täuschung

berechnete Geschäftspraktiken bekämpfe~ wollen. Ein-

griffe, welche ohne solchen Zweck, lediglich aus Gründen

der allgemeinen Wohlfahrt darauf ausgehen, die wirt-

schaftliche Entwicklung eines Gewerbezweiges zu korri-

gieren, fallen nicht darunter. Das ist die verfassungs-

mässige Regelung, an welche sich das Bundesgericht zu

halten hat, solange der Art. 31 BV in seiner gegenwärtigen

Form und Bedeutung besteht (42 I 263, 49 I 91).

Dagegen ist es unzulässig, die Ausübung eines Gewerbe-

betriebs (ausgenommen das Wirtschaftsgewerbe, Art. 31 C)

nach Massgabe des Bedürfnisses zu beschränken, was

schon vom Bundesrat und dann auch vom Bundesgericht

speziell ausgesprochen wurde für die Lichtspieltheater

(47 I 40 ff. und dortige Zitate). Es ist ferner unstatthaft,

einen Gewerbebetrieb oder eine gewerbliche Betätigung

nicht zuzulassen oder zu erschweren, um andere Betriebe

vor Konkurrenz zu schützen, z.B. die bestehenden und

namentlich die vom Gemeinwesen finanziell unterstützten

Theater (BGE 59 I 58; 45 1.357 ff). Endlich sind nicht

angängig Beschränkungen, die insofern auf allgemeinen

wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, als sie bezwecken,

das Publikum mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse vor

unnötigen Ausgaben zu bewahren (40 I No. 56; 41 142 f;

49 I 91; Urteil Wyler-Scotoni vom 17. Februar 1923

S. 6 ff.).

Nach den vom Regierungsrat angeführten Motiven fällt

das vorliegende Verbot von Varietevorstellungen nicht in

das erlaubte Gebiet gewerbepolizeilicher Beschränkungen.

Das früher von der kantonalen Polizeidirektion in erste

Linie gestellte Moment, das städtische Theater vor Kon-

Handels· und Oewerbefreihtit. N0 22.

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kurrenz zu schützen, wird freilich nicht mehr geltend

gemacht. Dagegen werden aufrecht erhalten der Mangel

eines Bedürfnisses nach solchen Vorstellungen und das

Bestreben, für die Bevölkerung die Gelegenheit zu ver-

mindern, Theatervorstellungen beizuwohnen und dafür

Ausgaben zu machen, die bei den gegenwärtigen wirt-

schaftlichen Verhältnissen besser unterbleiben. Die mass-

gebenden Erwägungen des Regierungsrates sind daher in

Wahrheit nicht gewerbepolizeilicher Natur im oben ange-

gebenen Sinn; sie haben vielmehr wirtschaftspolitischen

Charakter und lassen sich mit den Anforderungen der

Gewerbefreiheit, die auch durch Beschränkungen grund-

sätzlich nicht beeinträchtigt werden darf (Schlussatz von

Art. 31 lit. e BV) nicht in Einklang bringen.

Die Beschwerde muss daher gutgeheissen werden in der

Meinung, dass der Rekurrentin die Veranstaltung der von

ihr geplanten Varietevorstellungen nicht verwehrt werden

darf -

natürlich unter Wahrung des Rechts der Behörden

aus Art. 31 lit. e BV in Verbindung mit § 45 HPG, das

ein z eIn e

Gastspiel von einer besondern Polizei-

bewilligung abhängig machen und die Bewilligung aus

(namentlich in der ~erson der Darsteller oder im Pro-

gramm liegenden) Gründen des öffentlichen Wohls ver-

weigern zu können.

(Die Rüge der ungleichen Behandlung wird damit

gegenstandslos. Dass die seinerzeit erteilte Baubewilli-

gung für Theatereinrichtungen die Rekurrentin nicht

schützen könnte vor gewerbepolizeilichen Beschränkungen,

die nach Art. 31 lit. e BV zulässig sind, bedürfte keiner

weitern Begründung.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Regierungs-

ratsentscheid vom 11. Mai 1933 aufgehoben.