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50_II_238

BGE 50 II 238

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-26 · Deutsch CH
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238

Sachenrecht. N0 38.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1924

bestätigt.

38. UrteU der IL ZbUa.btelluns Tom aa. Ka.i 1924

i. S. Gialer gegen Erben r11l'l'lf.

Art. 9 3 0 Z G B. Die Eigentumsvermutung zu Gunsten des

Besitzers, der mit dem bisherigen verstorbenen Eigentümer

der Sache in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und be-

hauptet, die Sache sei ihm vom Erblasser geschenkt wor-

den, wird durch erhebliche Zweüel über die angebliche

Schenkung beseitigt.

A. -

Die Beklagte Josefa Gisler war an die dreissig

Jahre Haushälterin der beiden zusammenwohnenden,

1846 und 1847 geborenen Brüder Johann und Kar!

Furrer in Erstfeld und hat, wie heute nicht mehr bestrit-

ten ist, von ihnen in Anerkennung ihrer guten Dienste

namhafte Werte geschenkt erhalten. So übergab ihr

Johann Furrer für 23,000 Fr. Inhabergülten, ohne diese

Schenkung irgendwie zu verurkunden; nach seinem

Tode stellte Karl Furrer darüber zu Handen der Schuld-

ner Bescheinigungen aus, deren Echtheit im Prozesse

durch Expertise festgestellt worden ist. Im Jahre 1920

ging eine weitere Gült von .zirka 2000 Fr. formlos an

die Beklagte über. Endlich wurde ein Sparheft über

zirka 12,000 Fr. von Johann Furrer auf die Beklagte

übertragen. Am 5. Juli 1921 starb Johann Furrer unter

Hinterlassung eines inventierten Reinvermögens von

rund 15,000 Fr. Er wurde von seinem Bruder Karl

beerbt. Dieser konvertierte am 30. August 1921 ihm

gehörende Obligationen der Urner Kantonalbank im Be-

trage von 20,000 Fr. in eine Obligation von 10,000 Fr.

auf den Namen der Beklagten und in zwei Inhaber-

obligationen von 3000 Fr. und 7000 Fr. Am 11. Mai 1922

Sachenrecht. N° 38.

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starb auch Karl Furrer unter Hinterlassung eines am

26. Januar gleichen Jahres errichteten öffentlichen

Testaments, . worin er der Beklagten sein Heimwesen

samt Viehhabe und Inventar, sowie das vorhandene Bar-

geld vermachte. Die vorhandenen Wertschriften be-

liefen sich auf rund 35,000 Fr., die Schulden auf rund

10,000 Fr. Die beiden erwähnten Inhaberobligationen

der Urner Kantonalbank von 3000 Fr. und 7000 Fr. und

vier weitere' Inhaberobligati~nen der gleichen Bank von

zusammen 11,000 Fr., die seinerzeit dem Johann Furrer

gehört hatten, fanden sich nicht im Nachlass vor, son-

dern im Besitz der Beklagten. Von vier dieser sechs

Obligationen hat noch Karl Furrer persönlich am 21. De-

zember 1921, von den bei den andern die Beklagte am

30. Dezember den Zins bezogen.

Mit der vorliegenden Klage, soweit sie heute noch auf-

rechterhalten wird, verlangen die gesetzlichen Erben

des Karl Furrer, die Beklagte habe diese Obligationen

im Betrage von 21,000 Fr. samt Zinsen in die Erbmasse

zurückzugeben. Sie machen geltend, die Beklagte habe,

da sie sich allein im Hause des Erblassers befunden, die

Titel einfach an sich genommen; da sie den rechtmäs-

sigen Besitz nicht nachweisen könne, sei sie zur Rück-

gabe verpflichtet; eine Schenkung werde nicht ver-

mutet und würde eventuell den guten Sitten wider-

sprechen, weil sie nur erfolgt wäre, um in einem gegen

Johann Furrer schwebenden Schadenersatzprozesse das

Vermögen des letztern geringer erscheinen zu lassen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt unter

Berufung auf die aus ihrem Besitz sich ergebende Eigen-

tumsvermutung. Sie behauptet, die Obligationen seien

ihr nach und nach geschenkt worden im Hinblick auf

ihre gegen geringen Lohn geleisteten Dienste.

B. -

Das Kreisgericht Uri hat die Klage in Bezug auf

diese Obligationen gutgeheissen, weil die Beklagte ihren

rechtmässigen Besitz an den Titeln oder die behauptete

Schenkung nicht nachgewiesen habe. Am 13. Februar

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Sachenrecht. N0 38.

1924 hat das Obergericht des Kantons Uri auf die Be-

rufung der Beklagten dieses Urteil bestätigt, «in Über-

einstilnmung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen

Urteils, speziell auch unter Bestätigung der Auffassung,

dass nicht die Berufungsklägerin, sondern die Erbmasse

den Besitz an den streitigen Obligationen innehatte und

Berufungsklägerin deshalb für die behauptete Schenkqng

beweispflichtig gewesen wäre. »

C. -

Gegen das obergerichtliehe Urteil hat die Be-

klagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die

Kläger haben auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die erste Instanz hat angenommen, die Beklagte sei

zwar im Besitz der streitigen Obligationen, könne sich

aber den Erben des früheren Besitzers gegenüber auf

diesen Besitz nicht berufen, weil sie dessen Rechtsgrund

nicht nachzuweisen vermöge. Die zweite Instanz tritt

ausdrücklich den Erwägungen der ersten bei; ihre An-

nahme, dass nicht die Beklagte. sondern « die Erbmasse »

den Besitz an den Titeln gehabt habe, ist also wohl nur

dahin zu verstehen, dass mangels eines Nachweises der

Beklagten für die Rechtmässigkeit ihres Besitzes die

Erben des Karl Furrer als Besitzer der Obligationen zu

gelten hätten. Die positive Feststellung. dass Karl Furrer

bei seinem 'Tode die Obligationen tatsächlich noch be-

sass. dass diese also durch die Beklagte aus dem Nachlass

entwendet wurden, wäre denn auch aus den vorliegenden

Akten nicht herzuleiten. Die Kläger selbst haben anläss-

lich ihres Begehrens um Hinterlegung der streitigen Ver-

mögensstücke geltend gemacht, die Beklagte habe sich

der Obligationen zu Lebzeiten Furrers bemächtigt. womit

zugegeben wurde, dass dieser sie bei seinem Tode nicht

mehr im Besitz hatte. Bei der am Todestage selbst vor-

genommenen Inventur wurden die Obligationen nicht

im Nachlass vorgefunden; im Inventar sind sie als nicht

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vorhanden bezeichnet und es wird bemerkt, dass Ihr

Verbleib unbekannt sei. Diejenigen, die seinerzeit dem

Johann Ftm'er gehört hatten, sind in dem nach dessen

Tod aufgenommenen Nachlassinventar nicht aufgeführt.

Allerdings hat Karl Furrer von einigen dieser Obligationen

noch am 21. Dezember 1921 persönlich den Zins bezogen.

Das spricht aber zwingend nur für seinen Besitz an den

Coupons, nicht auch für denjenigen an den Kapitaltiteln,

abgesehen davon, dass letztere der Beklagten auch noch

nach dem genannten Zeitpunkt übergeben worden sein

können.

Steht somit nicht fest, dass die Beklagte die Obliga-

tionen dem Nachlass des Karl Furrer entfremdet hat, so

können ihr diese Titel nur abgefordert werden mit dem

Nachweis, dass sie den Furrer ohne deren Willen ab-

handen gekommen und von der Beklagten bösgläubig

in Besitz genommen worden sind (Art. 935 ZGB), oder

dass die Beklagte nicht Eigentümerin derselben ist, weil

der von ihr behauptete Erwerbsgrund nicht zutrifft.

Ersteres ist nicht dargetan und gegenüber der Bestreitung

ihres Eigentums kann die Beklagte sich auf die aus

ihrem Besitz fliessende Eigentumsvermutung berufen

(Art. 930 ZGB). Entgegen der Auffassung der V ()rin~

stanzen hat also grundsätzlich nicht die Beklagte den

Rechtsgrund ihres Besitzes nachzuweisen, sondern den

Klägern liegt der Gegenbeweis ob. Wie jedoch das

Bundesgericht schon früher entschieden hat (AS 41 11

S. 31 ff.), dürfen an diesen Gegenbeweis unter Umstän-

den wie den vorliegenden keine strengen Anforderungen

gestellt werden. Die gesetzliche Eigentumsvermutung

rechtfertigt sich uneingeschränkt nur da, wo der Besitz,

die tatsächliche Herrschaft über die Sache, so beschaffen

ist, dass sich daraus wirklich vorläufig auf ein Recht an

der Sache schliessen lässt; sie passt aber nicht auf Ver-

hältnisse, wo der angebliche neue Eigentümer neben dem

bisherigen in äusserlich kaum unterscheidbarer Weise

über die Sache Gewalt hat, wie dies bei zu,sammen-

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Sachenrecht. N° 38.

wohnenden Familienangehörigen oder auch bei vertrau-

ten Kngestellten vorkommt, die im Hause ihres Dienst-

herrn freisehalten und walten. Beruht daher. der Besitz

des 'angeblichen' neuen Eigentümers bloss auf einem der-

artigen .. zweideutigen Gewaltverhältnis über die Sache

oder ist ihm ein derartiges Verhältnis unmittelbar vor-

ausgegangen, ohne dass über den Ursprung des heutigen

Besitzstandes Näheres feststeht, so müssen schon erheb-

liche Zweifel an dem behaupteten Eigentumserwerb

die Vermutung beseitigen.

Solche erhebliche Zweifel sind .hier vorhanden. So

freigebig sich auch die Brüder Furrer durch ihre nachge-

wiesenen Zuwendungen gegen die Beklagte gezeigt haben.

so ist es doch recht unwahrscheinlich, dass sie ihr zu

allem übrigen auch noch diese Obligationen geschenkt

und sich dergestalt bei Lebzeiten des grösseren Teils

ihres Titelvermögens zu Gunsten ihrer Haushälterin ent-

äussert haben sollen. Weder die für die Verhältnisse der

Furrer schon reichlich belohnten Dienste der Beklagten.

noch der Umstand, dass die beiden Furrer ausser einer

auf den andern auf keine nahen Erben Rücksicht zu

nehmen hatten, machen eine so weitgehende Schenkung

unter Lebenden glaubhaft, sondern gaben höchstens An-

lass, die Beklagte auch noch letztwillig zu bedenken, wie

dies Karl Furrer denn auch getari hat. Die Befürchtung

durch den erwähnten Schadenersatzprozess das Ver-

mögen einzubüssen, würde allenfalls eine Verschleierung

desselben erklären, bildet aber doch wohl noch keinen

ausreichenden Beweggrund für eine das Vermögen ja

ebenfalls preisgebende Schenkung. Gegen die behauptete

Schenkung spricht sodann, dass irgend eine für Dritte

erkennbare Äusserung des Schenkungswillens. wie sie bei

andern Zuwendungen an die Beklagte erfolgt ist, sei es

durch Ausstellung von Bescheinigungen zu Handen der

Schuldner oder durch Überschreibung der Titel auf

den Namen der Beklagten, in Bezug auf diese Obligatio-

nen nicht stattgefunderi hat. Insbesondere ist nicht ein-

s-s.chenrecht. No 38.

zusehen, warum bei der Konversion der 20,000 Fr. Obli-

gationen durch Kar! Furrer nur ein Betrag von 10,000 Fr.

und nicht die ganzen 20,000 Fr. auf den Namen der Be-

klagten gestellt wurden, wenn doch der ganze Betrag

der Beklagten geschenkt wurde. Auch die Tatsache, dass

Karl Furrer am 21. Dezember 1921 von einigen der

streitigen Obligationen persönlich den Zins bezog, macht

es wahrscheinlich, dass er sich dieser Obligationen nicht

entäussert hatte, während umgekehrt aus dem Zins-

bezug der Beklagten am 30. Dezember 1921 sich nichts

zu ihren Gunsten schliessen lässt, weil die Beklagte diesen

Inkasso im Auftrag ihres Dienstherrn besorgt haben

kann. Ein gewichtiges Indiz gegen die angebliche Schen-

kung liegt aber in der Haltung, welche die Beklagte der

um die Feststellung des Nachlasses bemühten Behörde

gegenüber eingenommen hat. Aufgefordert, alle Werttitel,

die sie besitze und die einst im Besitze der Furrer sich

befanden, vorderhand zu hinterlegen, gab sie unter Ab-

lehnung der begehrten Hinterlegung bekannt, dass ihr

die Gülten geschenkt worden seien, während sie von den

Obligationen schwieg. Nachdem die Behörde dank der

Aufhebung des Bankgeheimnisses die Existenz der

Obligationen erfahren und diese Titel in das Inventar

aufgenommen hatte mit dem Bemerken, es habe nicht

ermittelt werden können, wo sie sich befänden, protes-

tierte die Beklagte gegen das Inventar, weil darin « eine

Reihe von Vermägenswerten» aufgenommen seien, die

dem Erblasser beim Tode nicht mehr gehärt hätten, wie-

derum ohne anzugeben, dass sie die Obligationen in

Händen habe. Erst als diese bei der Bank gesperrt

wurden, bekannte sich die Beklagte als Eigentümerin

der Titel und bestritt in der Folge den Vorwurf der

Verheimlichung mit der Begründung, sie sei zur An-

meldung nicht verpflichtet gewesen. Mag es sich damit

so oder anders verhalten -

eine Verpflichtung zur

Hinterlegung bestand jedenfalls nicht -, so ist befremd-

lich, dass die Beklagte den Besitz der Gülten zugab, den

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Sachenrecht. N0 38.

Besitz der Obligationen dagegen solange es anging ver-

schwieg. Der Schluss liegt nahe, dass sie jeglicher Er-

örterung über diese Titel vorbeugen wollte, weil sie sich

bewusst war, dass es rillt qenselben eine andere Bewandt-,

nis habe als mit den ihr t~tsächItch geschenkten Gülten.

Dabei braucht noch keineswegs an eine unredliche Hand-

lung der vorzüglich beleumdeten Beklagten zum Nachteil

ihrer Dienstherren gedacht zu werden. Die Obligationen

können der Beklagten in Verwahrung gegeben und ge-

legentlich auf den Todesfall versprochen worden sein,

sodass zur gültigen Zuwendung nur die gesetzliche Form

mangelt.

Wird durch die angeführten Erwägungen die Eigen-

tumsvermutung zu Gunsten der besitzenden Beklagten

hinfällig, so muss die Beklagte, die sich gegenüber den

Erben des bisherigen' Eigentümers nur auf diese Ver-

mutung zu stützen vermag, die angesprochenen Wert-

papiere herauszugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Februar 1924

bestätigt.

Obllgationenrecht. N° 39.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

39. Eatratto dalla sentenza a4 giugno lSa4

245.

della prima sezione civfie nella causa Pedrazzi contro

Unione di Banehe Svmzere.

Una fideiussione a termine seeondo l'art. 502 CO puo essere

ammessa solo quando la eauzione stessa e limitata in ordine

di tempo: non basta ehe il debito principale sia esigi.bile

alla seadere di un determinato termine. -

La prova di un

termine apposto ad una fideiussione puo essere fornita

anehe con altri mezzl all'infuori di atto seritto, tale clausola

potendo essere stipulata anehe verbalmente.

A.-Con atto 24 febbraio 1920 Berri Fulvio in Muralto

si riconosceva debitore della Banca svizzera-americana in

Loearno (ora Unione di Banehe Svizzere in Loearno) della

somma di 17,121 fehi. 70, ehe esso si obbligava ad estin-

guere «entro il termine di un anno mediante versamen~i

mensili di almeno 300 fchi. ». L'atto prosegue : «Per Il

pagamento della somma da Berri dovuta come sopra aHa

Banca si costituisce garante solidale il Sig. Domenieo

Pedrazzi in Gordola» ece. Essendosi in seguito fatta oppo-

sizione contro il precetto esecutivo N° 28375 dell'l1

ottobre 1921, col quale Pedrazzi veniva eseusso, come

fideiussore di Berri, per la somma di 17,000 fchi., e

l'opposizione . essende stata rigettata provvisoriament:e

con sentenza 12 gennaio 1922, l'odierno attore, con peti-

zione 23 gennaio 1922, chiedeva al Pretore di Loe~rno. e~:

dichiarasse inesistente il debito escusso, spese e npetibili

a carico della convenuta. Alla petizione questa non ris-

pose nei termini di legge e fu preclusa in base ~li art. 1~1

e seg. PCT. L'attore prosegui dunque solo nellistruttona

in cui, a sua istanza, venne sentito come teste il debitore

principale . Berri, il quale, sulla questione se. la garanzia

AS 50 n -

1924

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