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Sachenrecht. N0 38.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1924
bestätigt.
38. UrteU der IL ZbUa.btelluns Tom aa. Ka.i 1924
i. S. Gialer gegen Erben r11l'l'lf.
Art. 9 3 0 Z G B. Die Eigentumsvermutung zu Gunsten des
Besitzers, der mit dem bisherigen verstorbenen Eigentümer
der Sache in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und be-
hauptet, die Sache sei ihm vom Erblasser geschenkt wor-
den, wird durch erhebliche Zweüel über die angebliche
Schenkung beseitigt.
A. -
Die Beklagte Josefa Gisler war an die dreissig
Jahre Haushälterin der beiden zusammenwohnenden,
1846 und 1847 geborenen Brüder Johann und Kar!
Furrer in Erstfeld und hat, wie heute nicht mehr bestrit-
ten ist, von ihnen in Anerkennung ihrer guten Dienste
namhafte Werte geschenkt erhalten. So übergab ihr
Johann Furrer für 23,000 Fr. Inhabergülten, ohne diese
Schenkung irgendwie zu verurkunden; nach seinem
Tode stellte Karl Furrer darüber zu Handen der Schuld-
ner Bescheinigungen aus, deren Echtheit im Prozesse
durch Expertise festgestellt worden ist. Im Jahre 1920
ging eine weitere Gült von .zirka 2000 Fr. formlos an
die Beklagte über. Endlich wurde ein Sparheft über
zirka 12,000 Fr. von Johann Furrer auf die Beklagte
übertragen. Am 5. Juli 1921 starb Johann Furrer unter
Hinterlassung eines inventierten Reinvermögens von
rund 15,000 Fr. Er wurde von seinem Bruder Karl
beerbt. Dieser konvertierte am 30. August 1921 ihm
gehörende Obligationen der Urner Kantonalbank im Be-
trage von 20,000 Fr. in eine Obligation von 10,000 Fr.
auf den Namen der Beklagten und in zwei Inhaber-
obligationen von 3000 Fr. und 7000 Fr. Am 11. Mai 1922
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starb auch Karl Furrer unter Hinterlassung eines am
26. Januar gleichen Jahres errichteten öffentlichen
Testaments, . worin er der Beklagten sein Heimwesen
samt Viehhabe und Inventar, sowie das vorhandene Bar-
geld vermachte. Die vorhandenen Wertschriften be-
liefen sich auf rund 35,000 Fr., die Schulden auf rund
10,000 Fr. Die beiden erwähnten Inhaberobligationen
der Urner Kantonalbank von 3000 Fr. und 7000 Fr. und
vier weitere' Inhaberobligati~nen der gleichen Bank von
zusammen 11,000 Fr., die seinerzeit dem Johann Furrer
gehört hatten, fanden sich nicht im Nachlass vor, son-
dern im Besitz der Beklagten. Von vier dieser sechs
Obligationen hat noch Karl Furrer persönlich am 21. De-
zember 1921, von den bei den andern die Beklagte am
30. Dezember den Zins bezogen.
Mit der vorliegenden Klage, soweit sie heute noch auf-
rechterhalten wird, verlangen die gesetzlichen Erben
des Karl Furrer, die Beklagte habe diese Obligationen
im Betrage von 21,000 Fr. samt Zinsen in die Erbmasse
zurückzugeben. Sie machen geltend, die Beklagte habe,
da sie sich allein im Hause des Erblassers befunden, die
Titel einfach an sich genommen; da sie den rechtmäs-
sigen Besitz nicht nachweisen könne, sei sie zur Rück-
gabe verpflichtet; eine Schenkung werde nicht ver-
mutet und würde eventuell den guten Sitten wider-
sprechen, weil sie nur erfolgt wäre, um in einem gegen
Johann Furrer schwebenden Schadenersatzprozesse das
Vermögen des letztern geringer erscheinen zu lassen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt unter
Berufung auf die aus ihrem Besitz sich ergebende Eigen-
tumsvermutung. Sie behauptet, die Obligationen seien
ihr nach und nach geschenkt worden im Hinblick auf
ihre gegen geringen Lohn geleisteten Dienste.
B. -
Das Kreisgericht Uri hat die Klage in Bezug auf
diese Obligationen gutgeheissen, weil die Beklagte ihren
rechtmässigen Besitz an den Titeln oder die behauptete
Schenkung nicht nachgewiesen habe. Am 13. Februar
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1924 hat das Obergericht des Kantons Uri auf die Be-
rufung der Beklagten dieses Urteil bestätigt, «in Über-
einstilnmung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen
Urteils, speziell auch unter Bestätigung der Auffassung,
dass nicht die Berufungsklägerin, sondern die Erbmasse
den Besitz an den streitigen Obligationen innehatte und
Berufungsklägerin deshalb für die behauptete Schenkqng
beweispflichtig gewesen wäre. »
C. -
Gegen das obergerichtliehe Urteil hat die Be-
klagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die
Kläger haben auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die erste Instanz hat angenommen, die Beklagte sei
zwar im Besitz der streitigen Obligationen, könne sich
aber den Erben des früheren Besitzers gegenüber auf
diesen Besitz nicht berufen, weil sie dessen Rechtsgrund
nicht nachzuweisen vermöge. Die zweite Instanz tritt
ausdrücklich den Erwägungen der ersten bei; ihre An-
nahme, dass nicht die Beklagte. sondern « die Erbmasse »
den Besitz an den Titeln gehabt habe, ist also wohl nur
dahin zu verstehen, dass mangels eines Nachweises der
Beklagten für die Rechtmässigkeit ihres Besitzes die
Erben des Karl Furrer als Besitzer der Obligationen zu
gelten hätten. Die positive Feststellung. dass Karl Furrer
bei seinem 'Tode die Obligationen tatsächlich noch be-
sass. dass diese also durch die Beklagte aus dem Nachlass
entwendet wurden, wäre denn auch aus den vorliegenden
Akten nicht herzuleiten. Die Kläger selbst haben anläss-
lich ihres Begehrens um Hinterlegung der streitigen Ver-
mögensstücke geltend gemacht, die Beklagte habe sich
der Obligationen zu Lebzeiten Furrers bemächtigt. womit
zugegeben wurde, dass dieser sie bei seinem Tode nicht
mehr im Besitz hatte. Bei der am Todestage selbst vor-
genommenen Inventur wurden die Obligationen nicht
im Nachlass vorgefunden; im Inventar sind sie als nicht
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vorhanden bezeichnet und es wird bemerkt, dass Ihr
Verbleib unbekannt sei. Diejenigen, die seinerzeit dem
Johann Ftm'er gehört hatten, sind in dem nach dessen
Tod aufgenommenen Nachlassinventar nicht aufgeführt.
Allerdings hat Karl Furrer von einigen dieser Obligationen
noch am 21. Dezember 1921 persönlich den Zins bezogen.
Das spricht aber zwingend nur für seinen Besitz an den
Coupons, nicht auch für denjenigen an den Kapitaltiteln,
abgesehen davon, dass letztere der Beklagten auch noch
nach dem genannten Zeitpunkt übergeben worden sein
können.
Steht somit nicht fest, dass die Beklagte die Obliga-
tionen dem Nachlass des Karl Furrer entfremdet hat, so
können ihr diese Titel nur abgefordert werden mit dem
Nachweis, dass sie den Furrer ohne deren Willen ab-
handen gekommen und von der Beklagten bösgläubig
in Besitz genommen worden sind (Art. 935 ZGB), oder
dass die Beklagte nicht Eigentümerin derselben ist, weil
der von ihr behauptete Erwerbsgrund nicht zutrifft.
Ersteres ist nicht dargetan und gegenüber der Bestreitung
ihres Eigentums kann die Beklagte sich auf die aus
ihrem Besitz fliessende Eigentumsvermutung berufen
(Art. 930 ZGB). Entgegen der Auffassung der V ()rin~
stanzen hat also grundsätzlich nicht die Beklagte den
Rechtsgrund ihres Besitzes nachzuweisen, sondern den
Klägern liegt der Gegenbeweis ob. Wie jedoch das
Bundesgericht schon früher entschieden hat (AS 41 11
S. 31 ff.), dürfen an diesen Gegenbeweis unter Umstän-
den wie den vorliegenden keine strengen Anforderungen
gestellt werden. Die gesetzliche Eigentumsvermutung
rechtfertigt sich uneingeschränkt nur da, wo der Besitz,
die tatsächliche Herrschaft über die Sache, so beschaffen
ist, dass sich daraus wirklich vorläufig auf ein Recht an
der Sache schliessen lässt; sie passt aber nicht auf Ver-
hältnisse, wo der angebliche neue Eigentümer neben dem
bisherigen in äusserlich kaum unterscheidbarer Weise
über die Sache Gewalt hat, wie dies bei zu,sammen-
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wohnenden Familienangehörigen oder auch bei vertrau-
ten Kngestellten vorkommt, die im Hause ihres Dienst-
herrn freisehalten und walten. Beruht daher. der Besitz
des 'angeblichen' neuen Eigentümers bloss auf einem der-
artigen .. zweideutigen Gewaltverhältnis über die Sache
oder ist ihm ein derartiges Verhältnis unmittelbar vor-
ausgegangen, ohne dass über den Ursprung des heutigen
Besitzstandes Näheres feststeht, so müssen schon erheb-
liche Zweifel an dem behaupteten Eigentumserwerb
die Vermutung beseitigen.
Solche erhebliche Zweifel sind .hier vorhanden. So
freigebig sich auch die Brüder Furrer durch ihre nachge-
wiesenen Zuwendungen gegen die Beklagte gezeigt haben.
so ist es doch recht unwahrscheinlich, dass sie ihr zu
allem übrigen auch noch diese Obligationen geschenkt
und sich dergestalt bei Lebzeiten des grösseren Teils
ihres Titelvermögens zu Gunsten ihrer Haushälterin ent-
äussert haben sollen. Weder die für die Verhältnisse der
Furrer schon reichlich belohnten Dienste der Beklagten.
noch der Umstand, dass die beiden Furrer ausser einer
auf den andern auf keine nahen Erben Rücksicht zu
nehmen hatten, machen eine so weitgehende Schenkung
unter Lebenden glaubhaft, sondern gaben höchstens An-
lass, die Beklagte auch noch letztwillig zu bedenken, wie
dies Karl Furrer denn auch getari hat. Die Befürchtung
durch den erwähnten Schadenersatzprozess das Ver-
mögen einzubüssen, würde allenfalls eine Verschleierung
desselben erklären, bildet aber doch wohl noch keinen
ausreichenden Beweggrund für eine das Vermögen ja
ebenfalls preisgebende Schenkung. Gegen die behauptete
Schenkung spricht sodann, dass irgend eine für Dritte
erkennbare Äusserung des Schenkungswillens. wie sie bei
andern Zuwendungen an die Beklagte erfolgt ist, sei es
durch Ausstellung von Bescheinigungen zu Handen der
Schuldner oder durch Überschreibung der Titel auf
den Namen der Beklagten, in Bezug auf diese Obligatio-
nen nicht stattgefunderi hat. Insbesondere ist nicht ein-
s-s.chenrecht. No 38.
zusehen, warum bei der Konversion der 20,000 Fr. Obli-
gationen durch Kar! Furrer nur ein Betrag von 10,000 Fr.
und nicht die ganzen 20,000 Fr. auf den Namen der Be-
klagten gestellt wurden, wenn doch der ganze Betrag
der Beklagten geschenkt wurde. Auch die Tatsache, dass
Karl Furrer am 21. Dezember 1921 von einigen der
streitigen Obligationen persönlich den Zins bezog, macht
es wahrscheinlich, dass er sich dieser Obligationen nicht
entäussert hatte, während umgekehrt aus dem Zins-
bezug der Beklagten am 30. Dezember 1921 sich nichts
zu ihren Gunsten schliessen lässt, weil die Beklagte diesen
Inkasso im Auftrag ihres Dienstherrn besorgt haben
kann. Ein gewichtiges Indiz gegen die angebliche Schen-
kung liegt aber in der Haltung, welche die Beklagte der
um die Feststellung des Nachlasses bemühten Behörde
gegenüber eingenommen hat. Aufgefordert, alle Werttitel,
die sie besitze und die einst im Besitze der Furrer sich
befanden, vorderhand zu hinterlegen, gab sie unter Ab-
lehnung der begehrten Hinterlegung bekannt, dass ihr
die Gülten geschenkt worden seien, während sie von den
Obligationen schwieg. Nachdem die Behörde dank der
Aufhebung des Bankgeheimnisses die Existenz der
Obligationen erfahren und diese Titel in das Inventar
aufgenommen hatte mit dem Bemerken, es habe nicht
ermittelt werden können, wo sie sich befänden, protes-
tierte die Beklagte gegen das Inventar, weil darin « eine
Reihe von Vermägenswerten» aufgenommen seien, die
dem Erblasser beim Tode nicht mehr gehärt hätten, wie-
derum ohne anzugeben, dass sie die Obligationen in
Händen habe. Erst als diese bei der Bank gesperrt
wurden, bekannte sich die Beklagte als Eigentümerin
der Titel und bestritt in der Folge den Vorwurf der
Verheimlichung mit der Begründung, sie sei zur An-
meldung nicht verpflichtet gewesen. Mag es sich damit
so oder anders verhalten -
eine Verpflichtung zur
Hinterlegung bestand jedenfalls nicht -, so ist befremd-
lich, dass die Beklagte den Besitz der Gülten zugab, den
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Besitz der Obligationen dagegen solange es anging ver-
schwieg. Der Schluss liegt nahe, dass sie jeglicher Er-
örterung über diese Titel vorbeugen wollte, weil sie sich
bewusst war, dass es rillt qenselben eine andere Bewandt-,
nis habe als mit den ihr t~tsächItch geschenkten Gülten.
Dabei braucht noch keineswegs an eine unredliche Hand-
lung der vorzüglich beleumdeten Beklagten zum Nachteil
ihrer Dienstherren gedacht zu werden. Die Obligationen
können der Beklagten in Verwahrung gegeben und ge-
legentlich auf den Todesfall versprochen worden sein,
sodass zur gültigen Zuwendung nur die gesetzliche Form
mangelt.
Wird durch die angeführten Erwägungen die Eigen-
tumsvermutung zu Gunsten der besitzenden Beklagten
hinfällig, so muss die Beklagte, die sich gegenüber den
Erben des bisherigen' Eigentümers nur auf diese Ver-
mutung zu stützen vermag, die angesprochenen Wert-
papiere herauszugeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Februar 1924
bestätigt.
Obllgationenrecht. N° 39.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
39. Eatratto dalla sentenza a4 giugno lSa4
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della prima sezione civfie nella causa Pedrazzi contro
Unione di Banehe Svmzere.
Una fideiussione a termine seeondo l'art. 502 CO puo essere
ammessa solo quando la eauzione stessa e limitata in ordine
di tempo: non basta ehe il debito principale sia esigi.bile
alla seadere di un determinato termine. -
La prova di un
termine apposto ad una fideiussione puo essere fornita
anehe con altri mezzl all'infuori di atto seritto, tale clausola
potendo essere stipulata anehe verbalmente.
A.-Con atto 24 febbraio 1920 Berri Fulvio in Muralto
si riconosceva debitore della Banca svizzera-americana in
Loearno (ora Unione di Banehe Svizzere in Loearno) della
somma di 17,121 fehi. 70, ehe esso si obbligava ad estin-
guere «entro il termine di un anno mediante versamen~i
mensili di almeno 300 fchi. ». L'atto prosegue : «Per Il
pagamento della somma da Berri dovuta come sopra aHa
Banca si costituisce garante solidale il Sig. Domenieo
Pedrazzi in Gordola» ece. Essendosi in seguito fatta oppo-
sizione contro il precetto esecutivo N° 28375 dell'l1
ottobre 1921, col quale Pedrazzi veniva eseusso, come
fideiussore di Berri, per la somma di 17,000 fchi., e
l'opposizione . essende stata rigettata provvisoriament:e
con sentenza 12 gennaio 1922, l'odierno attore, con peti-
zione 23 gennaio 1922, chiedeva al Pretore di Loe~rno. e~:
dichiarasse inesistente il debito escusso, spese e npetibili
a carico della convenuta. Alla petizione questa non ris-
pose nei termini di legge e fu preclusa in base ~li art. 1~1
e seg. PCT. L'attore prosegui dunque solo nellistruttona
in cui, a sua istanza, venne sentito come teste il debitore
principale . Berri, il quale, sulla questione se. la garanzia
AS 50 n -
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