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71_II_255

BGE 71 II 255

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 58.

Ce n'est en effet que lorsque « les motifs » de la d6claration

de recours ne sont pas conformes a 1'alinea I er de 1'art. 55

OJ que 1'alinea 2 permet le renvoi a la partie pou,r qu'elle

les corrige. La sanction de 1'inobservation de 1'a1. I er de

l'art. 55 OJ est dans tous les autres cas l'irrecevabilite,

sauf en ce qui concerne la lettre e (la demande d'assistance

judiciaire doit en effet pouvoir etre presentee en tout

temps, la situation qui la justifie pouv:ant etre posterieure

a l'expiration du delai de recours).

Pa1' ces motifs, le Tl'ibunal federal

declare le recours irrecevable.

Vg1. auchNr. 44, 50. -

Voir aussi nOS 44, 50.

21Sö

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

59. Auszug aus dem UrteD der n. ZIVIlabteDung vom 8. Dezember

1945 i. S. Dlethebn gegen. DIetheIm.

Ehescheidung, gUterrechtlicke Auseinander8etzwng (Art. 154 ZGB).

Vom Ehemann der Frau geschenkter, ererbter Familienschmuck

ist von ihr zurückzugeben, wenn die Ehe aus ihrem Verschulden

geschieden wird.

DitJO't'C6, liquidation ~

biena (art. 154 CC). Le mari qui a donne 8.

Ba femme des bijoux qu'll avait Mrites de Ba famille est en droit

d'en. obtenir Ja restitution en eas de divorce, Bi ce demier est

prononce contre la femme.

DWorzio, Uquidazione dei, rapporti patrimoniali (art. 154 CC.)

TI marito, ehe ha dato a BUa mogIie dei gioielli deUa Bua famigIia,

ha diritto di otteneme Ja restituzione in oaso di divomo pro-

nunoiato oontro BUa mogIie.

Die Beklagte beansprucht eine Anzahl wertvoller, von

der Mutter bezw~ Grossmutter des Klägers stammender

Schmuckstücke als ihr vom Ehemanne geschenkt, während

dieser sie ihr lediglich zum Gebrauch überlassen haben

will. Zu Unrecht glaubt die Beklagte sich der Beweislast

für die Schenkung deshalb enthoben, weil der Schmuck

sich in ihrem Besitze befunden habe, bevor sie ihn beim

Gericht deponierte, und ihr Eigentum daher vermutet

werden müsse. Die gesetzliche Eigentumsvermutung aus

Art. 930 ZGB rechtfertigt sich nur da, wo der Besitz so

beschaffen ist, dass sich daraus wirklich vorläufig auf ein

Recht an der Saohe schliessen lässt, nicht aber, wo der

angebliche neue Eigentümer nur neben dem frühern Ge-

walt über die Sache hat, wie dies namentlich bei zusam-

menlebenden Familiengliedern der Fall ist (BGE 41 II 31,

50 II 241), zumal mit Bezug auf einen unbestrittenermas-

sen vom andern Ehegatten eingebrachten Gegenstand.

A fortiori vermag die Mitnahme des Schmuckes durch tlie

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AS 71 II -

1945

Familienrecht. N° 60.

Beklagte beim Verlassen des gemeinsamen Domizils nichts

zu beweisen; denn durch diese einseitige Massnahme

konnte sie die damals gegebene Rechtslage nicht ändern.

Eine Erklärung der Beklagten gegenüber dem Vizege-

richtspräsidenten von Sargans, wonach sie den fraglichen

Schmuck nach dem Willen des Klägers nur zum Tragen,

aber nicht zu Eigentum erhalten habe, wird von ihr ange-

fochten. Ob eine derartige bloss leihweise Hingabe von

wertvollem Familienschmuok vom Ehemann an die Frau

tatsächlioh, wie di~ Vorinstanz annimmt, die Regel bildet,

erscheint jedenfalls mit Bezug auf Gesellschaftskreise, in

denen solcher Schmuck vorhanden ist, mindestens zwei-

felhaft. Beide Erwägungen können indessen bei Seite

bleiben. Wenn ein Ehemann derartige Familienerbstüoke

seiner Ehefrau zu Eigentum sohenkt, darf angenommen

werden, dass es unter der stillsohweigenden Bedingung

geschieht, dass die Ehe nicht aus Versohulden der Frau

geschieden werde. Es würde gegen das Reohtsgefühl ver-

stossen, wenn wertvolle, in der Familie vererbte Klein-

odien, die der Ehemann der Frau gewisl;lermassen als Nach-

folgerin seiner Mutter in ihrer Stellung in. der Familie

geschenkt hat, der Ehefrau verbleiben sollten, naohdem

sie aus eigenem Verschulden aufhört, diese Stellung einzu-

nehmen. Da vorliegend die zu vermutende, an die Sohen-

kung geknüpfte Resolutivbedingu,ng mit der Gutheissung

der Scheidungsklage des Mannes eing~treten ist, hat die

Beklagte den Schmuck zurüokzugeben.

60. Auszug aus dem Urteil der n. ZiVil abteilung vom 8. November

1945 i. S. Gindl gegen Gindl-Both

Anfechtung der Ehelichkeit; Verwirkungsfrist. Unkenntnis der

zum Beweise im Sinne des Art. 254 ZGB angerufenen Zeugungs-

unfähigkeit als wichtiger Grund zur Entschuldigung der VeJI'-

spätung gemäss Art. 257 Abs. 3 ZGB.

Action en de8alleu. DecMa'lWe : art. 254 et 257 al. 3 CC. Le man

qui fonde Souaction sur le fait qu'll est ineapable de procreer

peut etre cortsidere eomme excusable da n'avoir pas agi dans les

delais Iegaux s'H ignorait son etat.

Familienrecht. N° 60.

257

Oonte8tazione della paternita " perenzione : art. 254 e 257 ep. 3 CC.

II marito ehe bass la sua azione sul fatto che e ineapace di

procreare: puo essere scusato di non aver agito . nei termini

legaJi, s'egIi ignorava il suo stato.

A. -

Den seit 1937 verheirateten Eheleuten Gindl-Roth

wurde am 2. Mai. 1943 die Tochter Irene geboren. Vom

März 1944 an rief die Ehefrau wegen schleohter Behandlung

durch den Ehemann wiederholt den Ehesohutzrichter an.

In der 5. Eheaudienz vom 7. Juli 1944 legte die Ehefrau

ein Geständnis über ihr ehebrecherisohes Verhältnis mit

einem verheirateten Manne namens Hofer ab, dessen sie

der Ehemann seit einiger Zeit verdächtigt hatte, und

erklärte, das Kind sei auch von Hofer gezeugt; ihr Ehe-

mann sei nicht zeugungsfähig, da sein Samen unfruchtbar

sei. Mit Urteil vom 18. Juli 1944 wurde die Ehe in Anwen-

dung von Art. 137 ZGB geschieden, das Kind der Mutter

zugesprochen und der Ehemann zu monatlichen Unterhalts-

beiträgen von Fr. 35.- verpfliohtet mit der Beschränkung,

« solange nicht durch Urteil festgestellt ist, dass es nioht

sein Kind ist ».

Naoh der Eheaudienz vom 7. Juli hatte Gindl am

11. Juli 1944 durch Dr. Brunnschweiler seine Samenflüs-

sigkeit untersuchen lassen; der Arzt attestierte ihm das

Fehlen von beweglichen gesohwänzten Spermatozoen und

daherige Zeugungsunfähigkeit. Gestützt darauf sowie auf

das von der Ehefrau zugegebene ehebrecherische Verhält-

nis mit Hofer focht Gindl mit Klage vom 14. Juli 1.944 die

Ehelichkeit des Kindes an.

Die vom Instruktionsrichter angeordnete Blutprobe

nach Gruppen und Faktoren erlaubte keinen Ausschluss

der Vaterschaft des Klägers. Das vom Direktor des

Frauenspitals Basel, Prof. Koller, über die Frage der Zeu-

gungsfähigkeit des Klägers erstattete Gutachten stellte

eine auf schwere chr<>nische degenerative Schädigung des

samenbildenden Epithels· zurückzuführende Zeugungsun-

fähigkeit fest, die « mit grosser Wahrscheinlichkeit» bereits

im Sommer 1942 bestanden habe.

Das Appellationsgericht· wies die Klage wegen Verwir-