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254 Prozessrecht. N° 58. Ce n'est en effet que lorsque « les motifs » de la d6claration de recours ne sont pas conformes a 1'alinea I er de 1'art. 55 OJ que 1'alinea 2 permet le renvoi a la partie pou,r qu'elle les corrige. La sanction de 1'inobservation de 1'a1. I er de l'art. 55 OJ est dans tous les autres cas l'irrecevabilite, sauf en ce qui concerne la lettre e (la demande d'assistance judiciaire doit en effet pouvoir etre presentee en tout temps, la situation qui la justifie pouv:ant etre posterieure a l'expiration du delai de recours). Pa1' ces motifs, le Tl'ibunal federal declare le recours irrecevable. Vg1. auchNr. 44, 50. - Voir aussi nOS 44, 50. 21Sö I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
59. Auszug aus dem UrteD der n. ZIVIlabteDung vom 8. Dezember 1945 i. S. Dlethebn gegen. DIetheIm. Ehescheidung, gUterrechtlicke Auseinander8etzwng (Art. 154 ZGB). Vom Ehemann der Frau geschenkter, ererbter Familienschmuck ist von ihr zurückzugeben, wenn die Ehe aus ihrem Verschulden geschieden wird. DitJO't'C6, liquidation ~ biena (art. 154 CC). Le mari qui a donne 8. Ba femme des bijoux qu'll avait Mrites de Ba famille est en droit d'en. obtenir Ja restitution en eas de divorce, Bi ce demier est prononce contre la femme. DWorzio, Uquidazione dei, rapporti patrimoniali (art. 154 CC.) TI marito, ehe ha dato a BUa mogIie dei gioielli deUa Bua famigIia, ha diritto di otteneme Ja restituzione in oaso di divomo pro- nunoiato oontro BUa mogIie. Die Beklagte beansprucht eine Anzahl wertvoller, von der Mutter bezw~ Grossmutter des Klägers stammender Schmuckstücke als ihr vom Ehemanne geschenkt, während dieser sie ihr lediglich zum Gebrauch überlassen haben will. Zu Unrecht glaubt die Beklagte sich der Beweislast für die Schenkung deshalb enthoben, weil der Schmuck sich in ihrem Besitze befunden habe, bevor sie ihn beim Gericht deponierte, und ihr Eigentum daher vermutet werden müsse. Die gesetzliche Eigentumsvermutung aus Art. 930 ZGB rechtfertigt sich nur da, wo der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus wirklich vorläufig auf ein Recht an der Saohe schliessen lässt, nicht aber, wo der angebliche neue Eigentümer nur neben dem frühern Ge- walt über die Sache hat, wie dies namentlich bei zusam- menlebenden Familiengliedern der Fall ist (BGE 41 II 31, 50 II 241), zumal mit Bezug auf einen unbestrittenermas- sen vom andern Ehegatten eingebrachten Gegenstand. A fortiori vermag die Mitnahme des Schmuckes durch tlie 17 AS 71 II - 1945 Familienrecht. N° 60. Beklagte beim Verlassen des gemeinsamen Domizils nichts zu beweisen; denn durch diese einseitige Massnahme konnte sie die damals gegebene Rechtslage nicht ändern. Eine Erklärung der Beklagten gegenüber dem Vizege- richtspräsidenten von Sargans, wonach sie den fraglichen Schmuck nach dem Willen des Klägers nur zum Tragen, aber nicht zu Eigentum erhalten habe, wird von ihr ange- fochten. Ob eine derartige bloss leihweise Hingabe von wertvollem Familienschmuok vom Ehemann an die Frau tatsächlioh, wie di~ Vorinstanz annimmt, die Regel bildet, erscheint jedenfalls mit Bezug auf Gesellschaftskreise, in denen solcher Schmuck vorhanden ist, mindestens zwei- felhaft. Beide Erwägungen können indessen bei Seite bleiben. Wenn ein Ehemann derartige Familienerbstüoke seiner Ehefrau zu Eigentum sohenkt, darf angenommen werden, dass es unter der stillsohweigenden Bedingung geschieht, dass die Ehe nicht aus Versohulden der Frau geschieden werde. Es würde gegen das Reohtsgefühl ver- stossen, wenn wertvolle, in der Familie vererbte Klein- odien, die der Ehemann der Frau gewisl;lermassen als Nach- folgerin seiner Mutter in ihrer Stellung in. der Familie geschenkt hat, der Ehefrau verbleiben sollten, naohdem sie aus eigenem Verschulden aufhört, diese Stellung einzu- nehmen. Da vorliegend die zu vermutende, an die Sohen- kung geknüpfte Resolutivbedingu,ng mit der Gutheissung der Scheidungsklage des Mannes eing~treten ist, hat die Beklagte den Schmuck zurüokzugeben.
60. Auszug aus dem Urteil der n. ZiVil abteilung vom 8. November 1945 i. S. Gindl gegen Gindl-Both Anfechtung der Ehelichkeit; Verwirkungsfrist. Unkenntnis der zum Beweise im Sinne des Art. 254 ZGB angerufenen Zeugungs- unfähigkeit als wichtiger Grund zur Entschuldigung der VeJI'- spätung gemäss Art. 257 Abs. 3 ZGB. Action en de8alleu. DecMa'lWe : art. 254 et 257 al. 3 CC. Le man qui fonde Souaction sur le fait qu'll est ineapable de procreer peut etre cortsidere eomme excusable da n'avoir pas agi dans les delais Iegaux s'H ignorait son etat. Familienrecht. N° 60. 257 Oonte8tazione della paternita " perenzione : art. 254 e 257 ep. 3 CC. II marito ehe bass la sua azione sul fatto che e ineapace di procreare: puo essere scusato di non aver agito . nei termini legaJi, s'egIi ignorava il suo stato. A. - Den seit 1937 verheirateten Eheleuten Gindl-Roth wurde am 2. Mai. 1943 die Tochter Irene geboren. Vom März 1944 an rief die Ehefrau wegen schleohter Behandlung durch den Ehemann wiederholt den Ehesohutzrichter an. In der 5. Eheaudienz vom 7. Juli 1944 legte die Ehefrau ein Geständnis über ihr ehebrecherisohes Verhältnis mit einem verheirateten Manne namens Hofer ab, dessen sie der Ehemann seit einiger Zeit verdächtigt hatte, und erklärte, das Kind sei auch von Hofer gezeugt; ihr Ehe- mann sei nicht zeugungsfähig, da sein Samen unfruchtbar sei. Mit Urteil vom 18. Juli 1944 wurde die Ehe in Anwen- dung von Art. 137 ZGB geschieden, das Kind der Mutter zugesprochen und der Ehemann zu monatlichen Unterhalts- beiträgen von Fr. 35.- verpfliohtet mit der Beschränkung, « solange nicht durch Urteil festgestellt ist, dass es nioht sein Kind ist ». Naoh der Eheaudienz vom 7. Juli hatte Gindl am
11. Juli 1944 durch Dr. Brunnschweiler seine Samenflüs- sigkeit untersuchen lassen ; der Arzt attestierte ihm das Fehlen von beweglichen gesohwänzten Spermatozoen und daherige Zeugungsunfähigkeit. Gestützt darauf sowie auf das von der Ehefrau zugegebene ehebrecherische Verhält- nis mit Hofer focht Gindl mit Klage vom 14. Juli 1.944 die Ehelichkeit des Kindes an. Die vom Instruktionsrichter angeordnete Blutprobe nach Gruppen und Faktoren erlaubte keinen Ausschluss der Vaterschaft des Klägers. Das vom Direktor des Frauenspitals Basel, Prof. Koller, über die Frage der Zeu- gungsfähigkeit des Klägers erstattete Gutachten stellte eine auf schwere chr<>nische degenerative Schädigung des samenbildenden Epithels· zurückzuführende Zeugungsun- fähigkeit fest, die « mit grosser Wahrscheinlichkeit» bereits im Sommer 1942 bestanden habe. Das Appellationsgericht· wies die Klage wegen Verwir-