Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachenrecht. N0 5. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
5. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilnng vom 12. März 1942 i. S. Rosenberg gegen Sehwelzerische Bundesbahnen. Art. 930 ZGB. Bei heimlichem, gewaltsamem oder widerrecht· lichem Besitz entfällt die EigentumsvermutWlg. ErweiterWlg der RechtsprechWlg. Art. 930 ee. La presomption de proprieM casse en cas de posses- sion clandestine, violente ou illicite. Extension de la jurispru- dence. Art. 930 ee. La presWlzione della proprieta cessa in caso di pos- sesso clandestino, violento od illecito. Estensione della giuris- prudenza. A. - Am 30. August 1938 langte in der Reparaturwerk- stätte der S.B.B. in Olten ein ihnen gehörender Personen- waggon ein, der am 22. August in einer internationalen' Zugskomposition von Zürich nach Prag gerollt und von dort, weil beschädigt, in die Schweiz zurückgeführt worden war. Am 31. August ersuchten Salomon Rosenberg, ein 22jähriger, in Paris wohnender Gesangsstudent, und sein 45jähriger, sich als Prager Einwohner ausgebender Bruder Moses, welcher der Polizei als Mitglied einer internatio- nalen Bande gewerbsmässiger Devisenschmuggler bekannt ist, im Oltner Bahnhof um die Erlaubnis, in diesem Wagen nach einer goldenen Puderdose zu suchen, die eine ihnen bekannte Dame auf der Strecke Zürich-Prag verloren habe. Diesem Wunsche wurde stattgegeben, und die Bahn- organe begleiteten die beiden in den Wagen. Während Salomon tat, als ober die Dose suche, fiel den Bahnange- stellten das Verschwinden Moses' auf. Er hatte sich im Abort des Waggons eingeschlossen und wurde dort von einem der Beamten, der den Insassen ohne Erfolg zum Öffnen aufgefordert und daraufhin sich mit seinem Passe- Sachenrecht. N° 5. 25 partout Einlass verschafft hatte, überrascht, als er eben im Begriffe war, mehrere kleine Pakete, die er hinter der abgeschraubten Wandverschalung hervorgezogen hatte, in seiner Mappe zu versorgen. Die Pakete enthielten SFr. 320.- und ausländische Devisen, insbesondere 403,200.- tschechische Kronen in Banknoten. Die Bahn- organe nahmen sie Moses Rosenberg ab. Über die Herkunft der Valuten, deren von Moses Rosenberg angefertigte genaue Liste sich als richtig herausgestellt hatte, bahnamtlich befragt, bezeichneten die beiden Brüder sie als Eigentum Salomons. Ihr Vater habe sie von seinem Wohnort Sevlus (Tschechoslowakei) nach Marienbad, wohin' er sich zur Kur bcgeben habe, verbracht und dort an Moses zur Überführung nach Prag übergeben, von wo sie der Vater auf der Rückreise wieder nach Sevlus hätte mitnehmen sollen. (Nach der Version Moses' hätte allerdings nicht der Vater, sondern Salomon ihm die Werte in Marienbad ausgehändigt.) Wegen der Wirren im Sudetengebiet habe Moses die Valoren nicht auf sich tragen wollen; er habe sie deshalb bei der Abfahrt von Marienbad im oben beschriebenen Versteck nieder- gelegt. Es sei ihm dann nicht gelungen, sie vor der Ankunft in Prag wieder an sich zu nehmen, weil der Abort immer besetzt gewesen sei. Andern Tags habe er zu seiner Be- stürzung vernehmen müssen, dass der Wagen wegen einer Havarie bereits auf der Rückfahrt nach der Schweiz begriffen sei. Der Waggon stand aber nach den Akten mehrere Tage im Prager Bahnhof. Er habe, fuhr Moses fort, seinen in Paris weilenden Bruder sofort verständigt, worauf sie sich zusammen nach Olten begeben und dort auf die geschilderte Art versucht hätten, sich wieder in den Besitz der Werte zu setzen. Salomon Roaenberg verlangte nun von den S.B.B. die Rückgabe seines angeblichen Eigentums. Inzwischen war aber der Zwischenfall in Olten durch die Presse zur Kennt- nis der tschechoslowakischen Gesandtschaft in Bern ge- langt, welche die S.B.B. um Aushändigung der Valoren
26 Sachenrecht. N° 5. ersuchte, damit sie nä.ch der Tschechoslowakei zurück- geschafit werden könnten, von wo sie in Verletzung der dortigen Devisenvorschriften ausgeführt worden seien, und wohin sie auch nach der eigenen Darstellung der An- sprecher gehörten. Die S.B.B. gaben diesem Begehren statt und händigten die Valoren am 26. Oktober 1938 der Ge- sandtschaft aus, die sie ihrerseits an die Hauptkasse der tschechischen Staatsbahnen in Prag zuhanden des Berech- tigten weiterleitete. Vorher waren die tschechischen Kro- nen im Einverständnis zwischen den S.B.B. und dem Kläger angesichts des drohenden Kurssturzes der tsche- choslowakischen Währung in SFr. 40,521.60 umgewechselt worden. B. - Der Appellationshof des Kantons Bern trat auf / die von Salomon Rosenberg gegen die S.B.B. angehobene Klage, die auf Herausgabe der Werte, eventuell Schaden- ersatz,ging, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, soweit sie sich auf Art. 927 ZGB stützte, und wies sie im übrigen ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil im wesentlichen mit folgenden Erwägungen :
1. - Die Klage aus Besitzesentziehung nach Art. 927 ZGB ist durch den Nichteintretensentscheid der Vorin- stanz erledigt, womit sich der Kläger abgefunden hat. Soweit sich die klägerischen Rechtsbegehren als rei vindi- catio gemäss Art. 641 Abs. 2 oder als Besitzesrechtsklage nach Art. 930 ff. ZGB darstellen, fehlt den Beklagten die Passivlegitimation zur Sache, wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt; denn nach der für das Bundesgericht ver- bindlichen tatsächlichen Feststellung des Appellations- hofes haben die S.B.B. den Besitz an den streitigen Werten endgültig zugunsten der tschechoslowakischen Staats- bahnen aufgegeben. Zu beurteilen ist also nur mehr das Eventualbegehren auf Schadenersatz aus fehlerhafter Ver- waltung der von den S.B.B. vorübergehend besessenen Valoren. Der Kläger begründet es mit dem Vorwurf, die Saehemecht. N° 5. 27 Bahn habe in schuldhafter Nichtbeachtung seines nachge- wiesenen oder doch aus dem Besitz zu vermutenden Eigen- tums die gefundenen Werte einem Dritten ausgehändigt. Ist der Kläger als Eigentümer oder wenigstens als - vorübergehender - Besitzer ausgewiesen, so könnte es sich in der Tat fragen, ob die Beklagten, allenfalls nach den Regeln über den Fund (Art. 720 fi. ZGB) und die Geschäfts- führung ohne Auftrag (Art. 419 fi. OR), den durch die Aushändigung der Werte entstandenen Schaden zu er- setzen hätten (vgl. BGE 59 II 143 fi.).
2. - Den Angaben der beiden Brüder Rosenberg, mit denen allein der Kläger sein behauptetes Eigentum direkt beweisen will, hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise keine Glaubwürdigkeit beigemessen ... Sie durfte deshalb füglich den direkten Eigentumsnach- weis als misslungen ansehen.
3. - .••..
4. - ..... Richtig ist zwar, dass Moses Rosenberg, als er im Abort überrascht wurde, die Werte, die er in der :Mappe zu verstauen im Begrifie war, in seiner tatsächlichen Gewalt hatte. Ob dieses Innehalten geradezu als Besitz im Sinne des Art. 919 ZGB anzusprechen ist, könnte indessen entgegen der. Aufiassung der Vorinstanz bezwei- felt werden; denn als Besitzer lassen gewisse Lehrmeinun- gen nur denjenigen gelten, welcher der Gesamtheit der Mittel würdig ist, mit denen die Rechtsordnung den Besitzenden schützt. Ausser den räumlichen Beziehungen zwischen Person und Sache wird von diesen Autoren das Rechtsverhältnis, wie es nach allgemeiner Verkehrsan- schauung als vorhanden erscheint, als für den Begrifi der « tatsächlichen Gewalt» bedeutungsvoll angesehen (vgl. HOMBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 919 fi. ZGB, N 7 :11., Art. 919, N 2 :11.; ferner STAUDINGER, § 854 BGB, N 2, WOLFF, Sachenrecht, S. 17). Wenn nun aber der angebliche Besitzer sich wie hier verbirgt, kann wohl kaum von einem solchen Rechtsschein gesprochen werden. Immerhin mag diese Frage ofien bleiben, da aus ähnlichen Erwägungen
28 Sachenrecht. N0 IS. die nach Art. 930 ZGB 'mit dem - als gegeben vorausge- setzten - Besitz verbundene Vermutung des Eigentums als entkräftet gelten muss. An den zu dieser Entkräftung erforderlichen Gegenbeweis des das Eigentum Bestreiten- den stellt die Rechtsprechung in Fällen wie dem vorlie- genden mit Fug keine strengen Anforderungen; denn die Vermutung soll nicht einen anscheinend unberechtigten Besitzer eines Beweises entheben, den er nicht erbringen könnte. So sah das Bundesgericht (BGE 41 II 31 ff., 50 II 241 ff.) die Vermutung dann als beseitigt an, wenn der Besitz bloss auf einem « zweideutigen» Gewaltverhältnis über die Sache beruht. Es lehnte sich hiebei an die fran- zösische Praxis an, die von dem in Art. 2279 Cc ausgespro- chenen Grundsatz {(En fait de meubles, la possession vaut titre » die possession {(6quivoqile » ausnimmt und in die· sem Falle nicht die Eigentumsvermutung, sondern die gewöhnlichen Beweisregeln Platz greifen lässt. Nach fran- zösischem Recht kann die Vermutung aber auch dann nicht angerufen' werden, wenn die possession von andern Mängeln behaftet, wenn sie {(clandestine», « violente » oder « d6lictueuse » ist (vgl. art. 2229 Ce, PLANIOL-RIPERT- PIOARD, Droit civil franlfais III, n° 155/6, 376/7, DALLoz, Repertoire, 9. Bd., n° 546)., Es rechtfertigt sich, solche Erwägungen in Fällen wie dem vorliegenden in Ergänzung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für das Schweizer Recht anzustellen. Der Besitz Moses Rosenbergs und damit auch des Klägers muss demnach als in hohem Grade mangelhaft bezeichnet werden. Vor allem war dieser Besitz heimlich, waren doch die Werte hinter der Wandverschalung verborgen, und entnahm sie Moses Rosenberg diesem Versteck hinter der verrie- gelten Aborttüre. Ferner musste er, ganz abgesehen von der Täuschung der Bahnorgane, Gewalt anwendefi; um zum Ziele zu kommen, indem er eigenmächtig die W"a.nd- verschalung losschraubte. Endlich war sein Vorgehen auch insofern widerrechtlich, als er die Bahn zum Devisen- schmuggel missbrauchte. Kehrt sich der mit dem Besitz Obligationenrecht. No 6. 29 normalerweise verbunde~e Schein des Rechts derart offensichtlich gegen den Besitzer, so muss die Vermutung seines Rechts entfallen und den gewöhnlichen Beweis- regeln weichen. Demgegenüber, kann auch, die Erwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass man es einem Eigentümer, dessen Vermögen durch ausserordentliche Umstände gefährdet ist, im allgemeinen nicht wohl ver- denken kann, wenn er dieses Vermögen auf ausserordent- lichen Wegen zu retten sucht. Die Brüder Rosenberg dachten übrigens zunächst auch gar nicht daran, gegen die bahnamtliche Beschlagnahme zu protestieren und sich auf die aus dem Besitz fliessende Eigentumsvermutung zu berufen; vielmehr anerkannten sie ohne weiteres, dass der Beweis des Eigentums ihnen obliege. Dieser direkte Beweis aber ist wie erwähnt nicht geglückt. Der Frage, ob sich der Kläger auf die Eigentumsver- mutung in offenbarem Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB) berufe, aus welchem Grun~e die Vorinstanz schliesslich zur Abweisung der Klage gelangte, braucht deshalb nicht nähergetreten zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob das Vorgehen der S.B.B. zur Vermeidung eines Konflikts mit einer ausländischen .Rechtsordnung geboten war, wie die Vorinstanz im weitem annimmt.
5.,- ...•.
m. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
6. Auszug aus dem Urteß der I. Zivilabteiluno vom 20.,Jauuar 19C i. S. WDdhaber gegen Landwirtschaftliehf'u Verein des Kantons Graubünden. Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 419 H. OR. Entgegennahme einer Zahlung des Schuldners durch den Gläubiger auf Rech- nung seiner Forderung. Ist die Zahlung nach dem Willen des