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8a~henrecht. :No 23.
23. Urteil der Ir. Zivila.bteÜung vom 23. Kä.rz 1933
i. S. Zytkiewicz gegen Sohweizerisohe Bundesba.hnen.
« Ver I 0 ren)) im Sinn von Art. 720 f. ZGB ist eine Sache auch
dann, wenn sie vom Besitzer absichtlich, aber ohne den Willen,
sein Recht daran aufzugeben, irgendwo niedergelegt oder ver·
steckt worden ist (Erw. 1).
Der Finder ist berechtigt, mit der Benachrichtigung gleich die
Rückgabe zu verbinden oder sogar die Sache ohne weitere
Förmlichkeit und besondere Benachrichtigung dem bekannten
Verlierer zurückzugeben; eine Pflicht, vorher die Weisungen
des Verlierers abzuwarten, besteht nicht, es wäre denn, dass
die Rückgabe zu dem vom Finder gewählten Zeitpunkt oder
an diesem Ort berechtigte Interessen des. Verlierers verletzen
würde und dies dem Finder bekannt ist oder sein muss (Erw. 2
und 3).
Keine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Verlierer, wenn der
Finder dadurch in Konflikt mit der in-oder ausländischen
Rechtsordnung (in caSll : mit einem ausländischen Devisen·
ausfuhrverbot) geriete (Erw. 3).
Art. 720 und 721 ZGB.
A. -
Am 30. Dezember 1931 reiste der Kläger im Arl-
bergexpress Wien-Zürich-Paris. In Buchs, das der Zug
nachts passierte, wllrde er von den österreichischen Grenz-
organen zum Verlassen des Zug~ und zur Rückreise nach
Feldkirch aufgefordert, wo er dann verhaftet wurde. Bei
der Grenzkontrolle hatten die Zollbeamten auf einem
im gleichen Zug reisenden Dr. Keil, in einer Rasiercreme-
tube versteckt, einen Scheck der Schweizerischen Bankge-
sellschaft in Zürich über 30,000 Fr. gefunden, der auf der
Rückseite u. a. die Unterschrift des Klägers trug. Das
hatte den letztem den Zollbehörden der Beihilfe zum
Devisenschmuggel verdächtig gemacht und sie zur Fest-
nahme sowohl des Klägers als des Dr. Keil veranlasst.
Als der Schlafwagenschaffner das vom Kläger innegehabte
Schlafwagenabteil aufräumte, fand er in dessen Bett unter
dem Leintuch versteckt österr. S. 121,000 in Banknoten.
Er machte hievon dem Zugführer dienstliche Meldung,
und das Geld wurde in Basel bei den SBB abgegeben.
Hachenrecht. :\0 23.
Gleichen Tages begleitete der Zugführer einen Zug nach
Buchs und erzählte auf dem Bahnsteig daseihst dem Bahn-
hofvorstand, der in der Nacht vorher dienstfrei gewesen
war, über die Beanstandung der heiden Reisenden und
über den Fund der S. 121,000 im Bett des einen. Dieses
Gespräch wurde von einem österreichischen Zollbeamten
belauscht und an seinen Vorgesetzten weitergegeben, wor-
auf der Zollamtsvorstand in Buchs noch am 31. Dezember
unter Hinweis darauf, dass « es sich um Schmuggelgut
handelt, welches wegen Abfahrt des Zuges L 129 in Buchs
vor Beendigung unserer Amtshandlung nicht mehr be-
schlagnahmt werden konnte)), um Herausgabe des Geldes
ersuchte. Nach der Darstellung der SBB verfügte der
Chef der Rechtssektion des Kreises III, die Angelegenheit
als gewöhnliche Fundsache zu behandeln und das Geld' zu
Handen der Berechtigten gegen Quittung an die Verhaf-
tungsbehörde auszuliefern. Die Übergabe erfolgte laut
Eintrag im Quittungsbuch der Station Buchs am 4. Januar
1932 an das österreichische Zollamt Buchs, das den Betrag
an das Landesgericht Feldkirch weitergab. Nach einer
nicht bei den Akten befindlichen, aber von beiden Parteien
anerkannten Bescheinigung vom 6. Januar 1932 hat die
Gefangenenhausverwaltung Feldkirch die S. 121,000 « für
die Untersuchungsgefangenen Dr. H. Keil und J. Zyt-
kiewicz übernommen »), und am 7. Januar stellte das
ös.terreichische Zollamt Buchs dem dortigen Bahnhofvor-
stand folgende Quittung aus : « Die gefertigte Amtsstelle
bestätigt, am 4. Januar 1932 vom Bahnhofvorstand in
Buchs zu Handen der Berechtigten S. 121,000 erhalten zu
haben. Dieser Betrag wurde nach Meldung des Vorstandes
als Fundgegenstand bei ihm eingeliefert, der gefunden
wurde im Schlafwagenabteil des am 30. Dezember 1931
in Feldkirch verhafteten Zytkiewicz)). Auf eine Anfrage
der Beklagten (Rechtssektion des Kreises III) vom 24. Fe-
bruar, ob der Betrag inzwischen dem Kläger ausgehändigt
worden sei, antwortete das Landesgericht Feldkirch am
25. Februar, das Geld sei seinerzeit « unter Sperre bei der
AS 59 II -
1933
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S,wl!eJlre('ht. X. 23.
Sparkasse der Stadt Feldkirch eingelegt) und «der
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Verfügung ge-
stellt) worden, und diese letztere Amtsstelle teilte der
Beklagten am 26. Februar mit, der Betrag sei « für den
von der Bezirkshauptmannschaft festgenommenen Johann
Eduard Zytkie",icz aus Warschau übernommen)), diesem
aber inzwischen nicht ausgehändigt worden.
'
In der Folge wurde zwar die Untersuchung gegen den
Kläger wegen Beihülfe zum Devisenschmuggel des Dr.
Keil aufgehoben, der Kläger selbst jedoch wegen der
verbotenen Ausfuhr der S. 121,000 mit S. 4000 gebüsst
und die ganzen S. 121,000 konfisziert. Im Gnadenwege
wurden ihm nachträglich wieder S. 50,000 freigegeben.
Bereits mit Schreiben vom 5. Januar 1932 an das
Fundamt Basel hatten die Rechtsanwälte Dres. Weiss
und Ender in Feldkirch in Vertretung des Klägers, der
damals in Untersuchungshaft sass und der Untersuchungs-
behörde gegenüber leugnete, dass die in seinem Bett
gefundenen S. 121,000 ihm gehörten, geschrieben, dass
selbstverständlich nur ihr Klient über den Betrag verfü-
gungsberechtigt sei und dass er rechtzeitig seine Dispo-
sitionen treffen werde; bis dahin sei das Geld zu seiner
Verfügung zu verwahren und,Dispositionen von dritter
Seite ohne schriftliche Vollmacht des Klägers nicht zuzu-
lassen. Auf die Mitteilung der SBB hin, das Geld sei
bereits den österreich ischen Behörden zu Handen des Be-
rechtigten ausgeliefert woraen, wurden sie durch eine
weitere Zuschrift des Advokaten Dr. Schwendener in
Buchs für allen Schaden verantwortlich gemacht, der dem
Kläger erwachsen werde, « da Sie ohne dessen Einver-
ständnis, ja ohne ihm den FU!ld nur irgendwie bekannt zu
geben, die Aushändigung an den österreichischen Fiskus,
von welchem das Geld voraussichtlich beschlagnahmt
werden wird, vorgenommen haben »).
B. -
Mit der vorliegenden, direkt beim Bundesgericht
anhängig gemachten Klage wird dieser Ankündigung
Folge gegeben. Die f3 t r e i t fra gelautet :
Sachenrecht. :\0 23.
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f(1. Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger den
im Arlbergexpress am 31. Dezember 1931 zwischen Buchs
und Basel gefundenen und auf dem Fundamt Bahnhof
SBB Basel deponierten Betrag von österr. S. 121,000
in der Schweiz auszuliefern 1
2. Ist die Beklagte verpflichtet, 6 % Zinsen von österr.
S. 121,000 vom 6. Januar 1932 an, umgerechnet zum Kurs
von 62 Fr. = S. 100 dem Kläger zu bezahlen 1
3. Ist die Beklagte eventuell verpflichtet, dem Kläger
75,020 Fr. entsprechend österr. S. 121,000 Kurs von 62
nebst 6 % Zinsen davon seit 6. Januar 1932 zu bezahlen 1
4. Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen
allfälligen Kursverlust auf österr. S. 121,000 = 75,020 Fr.
zwischen dem Kurs vom 6. Januar 1932 und dem Tag
der Herausgabe des S-Betrages bezw. der Zahlung durch
die Beklagte zu vergüten ? Alles unter Vorbehalt weiterer
Ansprüche des Klägers, insbesondere aus Schadenersatz
und Genugtuung.)) Die im Gnadenweg freibekommenen
S. 50,000 werden den SBB zur Verfügung gestellt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Fundrecht
auf das Rechtsverhältnis zur Anwendung zu kommen
habe (720 f. ZGB). Darnach hätten die SBB den Ver-
lierer von dem Funde benachrichtigen und das Geld für
denselben verwahren sollen. Beides hätten die Bundes-
bahnen nicht getan, sondern sie hätten auf erste Auffor-
derung hin das Geld den österreichischen Zollbehörden
bedingungslos ausgeliefert, bevor sie nur genau wussten,
wer der Verlierer sei, und obschon sie mit der Beschlag-
nahme durch die Zollbehörde hätten rechnen müssen.
Es werde bestritten, dass damals die Ablieferung zuhanden
des Berechtigten geschehen sei; wenn es auch geschehen
wäre, so könnten sich die SBB . darauf nicht berufen,
denn die Rückgabe an einen Dritten zuhanden des Be-
rechtigten sei dem Finder nicht gestattet. Der Finder
stehe unter den Verpflichtungen des Geschäftsführers ohne
Auftrag und habe gemäss 419 OR das Geschäft so zu
führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht
S",('hem'echt. Xo 23,
des andern entspreche. Hier habe auf der Hand gelegen,
dass die übereilte Ablieferung des Fundes an eine öster-
reichische Behörde der Absicht des Verlierers zuwider
gewesen sei. Infolgedessen hafteten die Schweizerischen
Bundesbahnen gemäss Art. 420 OR auch für den Zufall.
Auch vom Gesichtspunkte des Fiskalvergehens aus wären
die SBB zu ihrer Handlungsweise nicht berechtigt ge-
wesen. Abgesehen davon, dass für Fiskalvergehen keine
Auslieferung und infolgedessen auch keine Beschlagnahme
stattfinde, wäre eine solche Angelegenheit auf diploma-
tischem Wege und nicht durch untergeordnete Organe zu
erledigen gewesen.
C. -
Die SBB beantragen Abweisung der Klage.
Sie verweisen auf die Quittungen, wonach die Auslie-
ferung des Fundgegenstandes
« zuhanden der Berech-
tigten» erfolgt sei.
Über den Berechtigten sei nach
dem Fundort und den Umständen niemand auch nur einen
Moment im Zweifel gewesen und es sei denn auch der
zurückgegebene Betrag von der Untersuchungsbehörde
tatsächlich für Zytkiewicz in Empfang genommen und
verwahrt worden wie die andern Effekten des Verhafteten
auch. Die Auffassung, dass sich der Finder nicht einer
Drittperson zur Rückgabe des Fundes bedienen dürfe, sei
unhaltbar. Bei einem Grossbetriebe wie den SBB mit
hnnderttausenden von Fundgegenständen im Jahre sei
man auf die Mitwirkung von Behörden und andern Insti-
tutionen zur Ermittlung der Verlierer und Rückgabe an
dieselben unbedingt angewiesen. Hier hätten das Zollamt
und die Verhaftungsbehörde in Anspruch genommen
werden dürfen, die für die Ablieferung an den Verhafteten
alle Gewähr geboten haben. Die sofortige Rückgabe habe
auch die besondere Benachrichtigung unnötig gemacht.
Ob der Fundgegenstand nach österreicruschem Recht der
Beschlagnahme verfallen könnte, darnm hätten sie sich
als Finder nicht zu kümmern gebraucht. Sie könnten
nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass dann
das Geld aus Gründen, die der Kläger selbst gesetzt hatte,
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in da.q Strafverfahren einbezogen wurdt. Chrigens hätten
die Beschlagnahme und die Verfallserklärung den bereits
zurückgegebenen Gegenstand betroffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus,
dass der Streit nach dem Fundrecht des ZGB zu beurteilen
sei. Das ist insofern nicht ganz selbstverständlich, als
« finden » ein « verlieren » voraussetzt, worunter jedenfalls
im gewöhnlichen Sprachgebrauch der Tatbestand ver-
standen wird, bei dem der Besitzer einer Sache ungewollt
um den Besitz gekommen ist. Allein das ZGB fasst den
Begriff des Verlierens bewusst weiter als der gewöhnliche
Sprachgebrauch. Den Rechten der Berner Gruppe fol-
gend, wollte der Gesetzgeber als « verloren » jede Sache
behandelt wissen, von welcher der Finder vernünftiger-
weise annehmen muss, dass sie einen Eigentümer habe und
nicht mit Absicht weggeworfen worden sei (vgl. Er-
läuterungen, 2. Ausg., II S. 122; ferner GIERKE, Deutsches
Privatrecht, II 533 A. 41, der für das Verlieren ebenfalls
von der Unfreiwilligkeit der Besitzaufgabe absieht).
Darunter fallen dann auch Sachen, die vom Besitzer
absichtlich, aber ohne den Willen, sein Recht daran auf-
zugeben, irgendwo niedergelegt oder versteckt worden
sind, wie das hier gerade mit den S. 121,000 geschehen
ist ..
2. -
Gemäss Art. 720 ZGB ist der Finder verpflichtet,
den Eigentümer vom Fund zu benachrichtigen (besser
wäre hier statt vom Eigentümer vom Verlierer die Rede
-
vgl. § 969 BGB -; denn auch wenn der Verlierer einmal
nicht der Eigentümer sein sollte, so hat doch die Rück-
gabe an ihn befreiende Wirkung, sofern der Finder wenig-
stens nicht weiss und nicht wissen muss, dass jener kein
Recht zum Besitz habe). Diese Benachrichtigung soll den
Verlierer instand setzen, die Sache zurückzuholen. Es
muss aber dem Finder freistehen, ein Mehreres zu tun. und
mit der Benachrichtigung gleich die Rückgabe zu verbin-
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Sachenrecht. 1\0 23.
den oder sogar die Sache ohne weitere Förmlichkeit und
besondere Benachrichtigung einfach zurückzugeben. Hier
war nun der Verlierer bekannt. Es war ganz unzweifel-
haft der im Rapport des Schlafwagenführers so bezeichnete
Reisende polnischer Nationalität, der einzige Fahrgast
des Schlafwagenabteils 19/20, der das Bett No. 19, die
Fundstelle, innegehabt. hatte und der in Buchs von den
österreichischen Zollorganen aus dem Zug geholt worden
war und sich nun in Feldkirch in Haft befand. Allerdings
ist nach der eigenen Darstellung der Beklagten die Aus-
lieferung des Geldes seinerzeit « zu Handen der Berech-
tigten)) verfügt worden, in welchem Sinn dann auch die
Quittung vom 7. Januar 1932 formuliert wurde; woraus
man schliesslich auf eine gewisse Unsicherheit über die
Person des \\irklich Berechtigten schliessen mag. Allein
nach den Umständen kam für alle Beteiligten ausser dem
Kläger als Berechtigter höchstens noch jener Dr. Keil in
Betracht -
es bestand damals ja der Verdacht, der Kläger
stecke mit demselben bei einer Devisenschieberei unter
eIner Decke -, und dass Dr. Keil in Wirklichkeit je An-
spruch auf die S. 121,000 erhoben habe, hat auch der
Kläger nie behauptet. Dem Vorwurf des Klägers, die
Beklagte habe das Geld ausgeliefert, ohne sich über die
Person des Verlierers im Klaren gewesen zu sein, käme
übrigens nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zu,
wenn das Geld deswegen an eine falsche Adresse gelangt
wäre. Das war jedoch nicht' der Fall; denn es steht fest,
dass im weiteren Verlauf der Angelegenheit auch die
österreichischen Behörden nur den Kläger als Eigentümer
und Verlierer des Geldes behandelt haben : Entscheidend
ist in dieser Beziehung die letzte der in Betracht fallenden
Quittungen der österreichischen Behörden, diejenige der
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Februar 1932,
wonach die S. 121,000 von dieser Amtsstelle « für den
festgenommenen Johann Eduard Zytkiewicz übernommen
wurden». Allerdings hat der Kläger das Geld nicht in
seine eigenen Hände erhalten, weil er sich in Haft befand.
Sachenrecht. :-';0 23.
Aber die Gefangenenhausverwaltung <>der die Sparkasse
der Stadt Feldkirch hat das Geld für ihn in Verwahrung
genommen; das ist der Übergabe an ihn persönlich gleich-
zuhalten. Damit erledigt sich auch die Behauptung des
Klägers, die Beklagte habe das Geld am 4. Januar der
österreichischen Zollbehörde bedingungslos, also nicht zu
Handen des Klägers übergeben : Selbst wenn das der Fall
gewesen sein sollte -
die Beklagte bestreitet es -, so
hat die Beklagte jedenfalls nachträglich eine bestimmte
Verwendung des Geldes «(zu Handen des Klägers)))
vorgeschrieben und die österreichischen Behörden haben
sich dem unterzogen. Dass der Kläger einstweilen nicht
über das Geld verfügen konnte, ändert nichts daran,
dass die genannten Verwahrungsstellen den Besitz für
ihn ausübten. Und der Umstand, dass der ganze Betrag
in der Folge beschlagnahmt wurde, vermag diese Rück-
gabe nicht ungeschehen zu machen; die Beklagte nimmt
mit Recht den Standpunkt ein, dass die Beschlagnahme
den bereits zurückerstatteten Gegenstand betroffen habe·
3. -
Zu Unrecht versucht der Kläger, aus Art. 721 ZGB
eine Pflicht des Finders herzuleiten, vor Ablieferung der
gefundenen Sache die Weisung des ihm bekannten Ver-
Iierers abzuwarten. Die im Gesetz statuierte Pflicht, die
gefundene Sache in angemessener Weise aufzubewahren,
trifft den Finder nur, solange er, sei es weil ihm der Ver-
lierer nicht bekannt ist, sei es aus einem andern Grund,
nicht zurückgegeben hat; nicht aber will das Gesetz
damit die spontane Rückgabe an den bekannten Verlierer
verhindern. Damit eine solche die Stellung des Finders
unter Umständen empfindlich belastende Verpflichtung
angenommen werden könnte, bedürfte es einer ausdrück-
lichen Vorschrift, die aber hier fehlt und zwar aus nahe-
liegenden Gründen : Verlieren und Finden schafft zwischen
Finder und Verlierer ein Rechtsverhältnis, das gegenseitig
Rechte und Pflichten erzeugt. Wenn dem Finder einer-
seits die Rückgabepflicht auferlegt wird, so obliegt dem
Verlierer anderseits die Pflicht, den Finder nach Möglich-
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Sadwnrecht. Xo 23.
keit ZU ent.lasten, insbesondere durch Rücknahme des
Fundes, sobald jener ihn anbietet. Das folgt namentlich
daraus, dass der Finder ohne eigenes Interesse zum Vorteil
des Verlierers handeln muss. Vor allem hat das im Fall
des Anstaltsfundes und bei einem Betrieb wie demjenigen
der Beklagten zu gelten, welche täglich in zahlreichen
Fällen von Gesetzes wegen in die Rolle des Finders ge-
drängt wird. Ihr zu verwehren, die Fundgegenstände an
bekannte oder durch Vermittlung feststellbare Verlierer
sofort und ohne weitere Förmlichkeit zurückzugeben,
würde sie in unerträglicher Weise belasten und läge zudem
auch in den wenigsten Fällen im Interesse der Verlierer
selbst.
Ein Vorbehalt muss hier lediglich für die Fälle ange-
bracht werden, wo die Rückgabe zu dem vom Finder
gewählten Zeitpunkt . oder an diesem Ort berechtigte
Interessen des Verlierers verletzen würde und dies dem
Finder bekannt ist oder sein muss (vgl. Art. 420 OR).
Hier vermag sich jedoch der Kläger überhaupt nicht auf
schutzwürdige Interessen zu berufen, jedenfalls nicht auf
solche, die vor denjenigen der Beklagten Berücksichtigung
verdienten:
Es ist klar und auch zugestanden, dass der Kläger die
sofortige Entgegennahme des Geldes in Österreich nur
deswegen ablehnte, weil er die S. 121,000 in Übertretung
des österreichischen Devisenausfuhrverbotes über die
Grenze gebracht hatte und' sich nun den Erfolg dieser
Übertretung durch Verhinderung der Rückverbringung
des Geldes auf österreichisches Gebiet sichern wollte.
Hätte die Beklagte das Geld, wie der Kläger es verlangt,
bis zum Eintreffen seiner Weisungen zurückbehalten und
dann diesen Weisungen entsprechend verwendet (wobei
natürlich Weisungen verstanden sind, die keinen Zugriff
der österreichischen Behörden ermöglicht hätten), so wäre
das gewissermassen eine Begünstigung der rechtswidrigen
Handlung des Klägers gewesen. Dazu brauchte aber die
Beklagte nicht Hand zu bieten. Es mag dahingestellt
Sachem'echt. Xo 24.
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bleiben, ob sie, wie sie behauptet, durch den Staatsvertrag
der Schweiz mit Österreich vom Jahre 1872 verpflichtet
ist, auf den Stationen Buchs und St. Margrethen auch die
österreichischen Fiskalinteressen zu wahren; auch wenn
das nicht der Fall sein sollte, so bestand doch für sie keine
Rechtspflicht, eine vom österreichischen Staat unter
Strafe gestellte Handlung zu begünstigen. Das Gesetz will
den Finder nicht zu einem Verhalten verpfliehten, das
ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung, sei es nun der
inländischen oder der ausländischen, bringt. Das muss
zumal dann gelten, wenn der « Verlierer» einen Dritten
mit Wissen und Willen aus Gründen seines eigenen V or-
teils in die Rolle des Finders gedrängt hat und wenn es
sich beim Finder, wie hier, um eine Staatsbahn handelt,
die in den internationalen Verkehr eingegliedert ist.
4. -
Die Beklagte war daher zu dem von ihr gewählten
Vorgehen berechtigt; sie hat dadurch dem Kläger gegen-
über keinerlei vertragliche oder gesetzliche Pflichten ver-
letzt, so dass die Klage im vollen Umfang abgewiesen
werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 4. Mai 1933 i. S. Eonkursmasse Krebs
gegen Schweizerische Volksba.nk.
v i e h ver s ehr e i b u n g. ZGR Art. 885: Nichtangabe der
P fan d s u m m e im Verschreibungsprotokoll schadet der
Gültigkeit der Verpfändung nicht.
A. -
Einem Viehverpfändungsvertrag d. d. Zürich
den 18. April 1931 ist zu entnehmen: {(D~runterzeichnete
Rudolf Krebs, Landwirt, Baltsberg, Kloten, schuldet
zufolge ... vom ... der Schweizerischen Volksbank in ...
ein Kapital von 30,000 Fr. Zur Sicherheit für dieses