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59_II_138

BGE 59 II 138

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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138

8a~henrecht. :No 23.

23. Urteil der Ir. Zivila.bteÜung vom 23. Kä.rz 1933

i. S. Zytkiewicz gegen Sohweizerisohe Bundesba.hnen.

« Ver I 0 ren)) im Sinn von Art. 720 f. ZGB ist eine Sache auch

dann, wenn sie vom Besitzer absichtlich, aber ohne den Willen,

sein Recht daran aufzugeben, irgendwo niedergelegt oder ver·

steckt worden ist (Erw. 1).

Der Finder ist berechtigt, mit der Benachrichtigung gleich die

Rückgabe zu verbinden oder sogar die Sache ohne weitere

Förmlichkeit und besondere Benachrichtigung dem bekannten

Verlierer zurückzugeben; eine Pflicht, vorher die Weisungen

des Verlierers abzuwarten, besteht nicht, es wäre denn, dass

die Rückgabe zu dem vom Finder gewählten Zeitpunkt oder

an diesem Ort berechtigte Interessen des. Verlierers verletzen

würde und dies dem Finder bekannt ist oder sein muss (Erw. 2

und 3).

Keine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Verlierer, wenn der

Finder dadurch in Konflikt mit der in-oder ausländischen

Rechtsordnung (in caSll : mit einem ausländischen Devisen·

ausfuhrverbot) geriete (Erw. 3).

Art. 720 und 721 ZGB.

A. -

Am 30. Dezember 1931 reiste der Kläger im Arl-

bergexpress Wien-Zürich-Paris. In Buchs, das der Zug

nachts passierte, wllrde er von den österreichischen Grenz-

organen zum Verlassen des Zug~ und zur Rückreise nach

Feldkirch aufgefordert, wo er dann verhaftet wurde. Bei

der Grenzkontrolle hatten die Zollbeamten auf einem

im gleichen Zug reisenden Dr. Keil, in einer Rasiercreme-

tube versteckt, einen Scheck der Schweizerischen Bankge-

sellschaft in Zürich über 30,000 Fr. gefunden, der auf der

Rückseite u. a. die Unterschrift des Klägers trug. Das

hatte den letztem den Zollbehörden der Beihilfe zum

Devisenschmuggel verdächtig gemacht und sie zur Fest-

nahme sowohl des Klägers als des Dr. Keil veranlasst.

Als der Schlafwagenschaffner das vom Kläger innegehabte

Schlafwagenabteil aufräumte, fand er in dessen Bett unter

dem Leintuch versteckt österr. S. 121,000 in Banknoten.

Er machte hievon dem Zugführer dienstliche Meldung,

und das Geld wurde in Basel bei den SBB abgegeben.

Hachenrecht. :\0 23.

Gleichen Tages begleitete der Zugführer einen Zug nach

Buchs und erzählte auf dem Bahnsteig daseihst dem Bahn-

hofvorstand, der in der Nacht vorher dienstfrei gewesen

war, über die Beanstandung der heiden Reisenden und

über den Fund der S. 121,000 im Bett des einen. Dieses

Gespräch wurde von einem österreichischen Zollbeamten

belauscht und an seinen Vorgesetzten weitergegeben, wor-

auf der Zollamtsvorstand in Buchs noch am 31. Dezember

unter Hinweis darauf, dass « es sich um Schmuggelgut

handelt, welches wegen Abfahrt des Zuges L 129 in Buchs

vor Beendigung unserer Amtshandlung nicht mehr be-

schlagnahmt werden konnte)), um Herausgabe des Geldes

ersuchte. Nach der Darstellung der SBB verfügte der

Chef der Rechtssektion des Kreises III, die Angelegenheit

als gewöhnliche Fundsache zu behandeln und das Geld' zu

Handen der Berechtigten gegen Quittung an die Verhaf-

tungsbehörde auszuliefern. Die Übergabe erfolgte laut

Eintrag im Quittungsbuch der Station Buchs am 4. Januar

1932 an das österreichische Zollamt Buchs, das den Betrag

an das Landesgericht Feldkirch weitergab. Nach einer

nicht bei den Akten befindlichen, aber von beiden Parteien

anerkannten Bescheinigung vom 6. Januar 1932 hat die

Gefangenenhausverwaltung Feldkirch die S. 121,000 « für

die Untersuchungsgefangenen Dr. H. Keil und J. Zyt-

kiewicz übernommen »), und am 7. Januar stellte das

ös.terreichische Zollamt Buchs dem dortigen Bahnhofvor-

stand folgende Quittung aus : « Die gefertigte Amtsstelle

bestätigt, am 4. Januar 1932 vom Bahnhofvorstand in

Buchs zu Handen der Berechtigten S. 121,000 erhalten zu

haben. Dieser Betrag wurde nach Meldung des Vorstandes

als Fundgegenstand bei ihm eingeliefert, der gefunden

wurde im Schlafwagenabteil des am 30. Dezember 1931

in Feldkirch verhafteten Zytkiewicz)). Auf eine Anfrage

der Beklagten (Rechtssektion des Kreises III) vom 24. Fe-

bruar, ob der Betrag inzwischen dem Kläger ausgehändigt

worden sei, antwortete das Landesgericht Feldkirch am

25. Februar, das Geld sei seinerzeit « unter Sperre bei der

AS 59 II -

1933

10

140

S,wl!eJlre('ht. X. 23.

Sparkasse der Stadt Feldkirch eingelegt) und «der

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Verfügung ge-

stellt) worden, und diese letztere Amtsstelle teilte der

Beklagten am 26. Februar mit, der Betrag sei « für den

von der Bezirkshauptmannschaft festgenommenen Johann

Eduard Zytkie",icz aus Warschau übernommen)), diesem

aber inzwischen nicht ausgehändigt worden.

'

In der Folge wurde zwar die Untersuchung gegen den

Kläger wegen Beihülfe zum Devisenschmuggel des Dr.

Keil aufgehoben, der Kläger selbst jedoch wegen der

verbotenen Ausfuhr der S. 121,000 mit S. 4000 gebüsst

und die ganzen S. 121,000 konfisziert. Im Gnadenwege

wurden ihm nachträglich wieder S. 50,000 freigegeben.

Bereits mit Schreiben vom 5. Januar 1932 an das

Fundamt Basel hatten die Rechtsanwälte Dres. Weiss

und Ender in Feldkirch in Vertretung des Klägers, der

damals in Untersuchungshaft sass und der Untersuchungs-

behörde gegenüber leugnete, dass die in seinem Bett

gefundenen S. 121,000 ihm gehörten, geschrieben, dass

selbstverständlich nur ihr Klient über den Betrag verfü-

gungsberechtigt sei und dass er rechtzeitig seine Dispo-

sitionen treffen werde; bis dahin sei das Geld zu seiner

Verfügung zu verwahren und,Dispositionen von dritter

Seite ohne schriftliche Vollmacht des Klägers nicht zuzu-

lassen. Auf die Mitteilung der SBB hin, das Geld sei

bereits den österreich ischen Behörden zu Handen des Be-

rechtigten ausgeliefert woraen, wurden sie durch eine

weitere Zuschrift des Advokaten Dr. Schwendener in

Buchs für allen Schaden verantwortlich gemacht, der dem

Kläger erwachsen werde, « da Sie ohne dessen Einver-

ständnis, ja ohne ihm den FU!ld nur irgendwie bekannt zu

geben, die Aushändigung an den österreichischen Fiskus,

von welchem das Geld voraussichtlich beschlagnahmt

werden wird, vorgenommen haben »).

B. -

Mit der vorliegenden, direkt beim Bundesgericht

anhängig gemachten Klage wird dieser Ankündigung

Folge gegeben. Die f3 t r e i t fra gelautet :

Sachenrecht. :\0 23.

141

f(1. Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger den

im Arlbergexpress am 31. Dezember 1931 zwischen Buchs

und Basel gefundenen und auf dem Fundamt Bahnhof

SBB Basel deponierten Betrag von österr. S. 121,000

in der Schweiz auszuliefern 1

2. Ist die Beklagte verpflichtet, 6 % Zinsen von österr.

S. 121,000 vom 6. Januar 1932 an, umgerechnet zum Kurs

von 62 Fr. = S. 100 dem Kläger zu bezahlen 1

3. Ist die Beklagte eventuell verpflichtet, dem Kläger

75,020 Fr. entsprechend österr. S. 121,000 Kurs von 62

nebst 6 % Zinsen davon seit 6. Januar 1932 zu bezahlen 1

4. Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen

allfälligen Kursverlust auf österr. S. 121,000 = 75,020 Fr.

zwischen dem Kurs vom 6. Januar 1932 und dem Tag

der Herausgabe des S-Betrages bezw. der Zahlung durch

die Beklagte zu vergüten ? Alles unter Vorbehalt weiterer

Ansprüche des Klägers, insbesondere aus Schadenersatz

und Genugtuung.)) Die im Gnadenweg freibekommenen

S. 50,000 werden den SBB zur Verfügung gestellt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Fundrecht

auf das Rechtsverhältnis zur Anwendung zu kommen

habe (720 f. ZGB). Darnach hätten die SBB den Ver-

lierer von dem Funde benachrichtigen und das Geld für

denselben verwahren sollen. Beides hätten die Bundes-

bahnen nicht getan, sondern sie hätten auf erste Auffor-

derung hin das Geld den österreichischen Zollbehörden

bedingungslos ausgeliefert, bevor sie nur genau wussten,

wer der Verlierer sei, und obschon sie mit der Beschlag-

nahme durch die Zollbehörde hätten rechnen müssen.

Es werde bestritten, dass damals die Ablieferung zuhanden

des Berechtigten geschehen sei; wenn es auch geschehen

wäre, so könnten sich die SBB . darauf nicht berufen,

denn die Rückgabe an einen Dritten zuhanden des Be-

rechtigten sei dem Finder nicht gestattet. Der Finder

stehe unter den Verpflichtungen des Geschäftsführers ohne

Auftrag und habe gemäss 419 OR das Geschäft so zu

führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht

S",('hem'echt. Xo 23,

des andern entspreche. Hier habe auf der Hand gelegen,

dass die übereilte Ablieferung des Fundes an eine öster-

reichische Behörde der Absicht des Verlierers zuwider

gewesen sei. Infolgedessen hafteten die Schweizerischen

Bundesbahnen gemäss Art. 420 OR auch für den Zufall.

Auch vom Gesichtspunkte des Fiskalvergehens aus wären

die SBB zu ihrer Handlungsweise nicht berechtigt ge-

wesen. Abgesehen davon, dass für Fiskalvergehen keine

Auslieferung und infolgedessen auch keine Beschlagnahme

stattfinde, wäre eine solche Angelegenheit auf diploma-

tischem Wege und nicht durch untergeordnete Organe zu

erledigen gewesen.

C. -

Die SBB beantragen Abweisung der Klage.

Sie verweisen auf die Quittungen, wonach die Auslie-

ferung des Fundgegenstandes

« zuhanden der Berech-

tigten» erfolgt sei.

Über den Berechtigten sei nach

dem Fundort und den Umständen niemand auch nur einen

Moment im Zweifel gewesen und es sei denn auch der

zurückgegebene Betrag von der Untersuchungsbehörde

tatsächlich für Zytkiewicz in Empfang genommen und

verwahrt worden wie die andern Effekten des Verhafteten

auch. Die Auffassung, dass sich der Finder nicht einer

Drittperson zur Rückgabe des Fundes bedienen dürfe, sei

unhaltbar. Bei einem Grossbetriebe wie den SBB mit

hnnderttausenden von Fundgegenständen im Jahre sei

man auf die Mitwirkung von Behörden und andern Insti-

tutionen zur Ermittlung der Verlierer und Rückgabe an

dieselben unbedingt angewiesen. Hier hätten das Zollamt

und die Verhaftungsbehörde in Anspruch genommen

werden dürfen, die für die Ablieferung an den Verhafteten

alle Gewähr geboten haben. Die sofortige Rückgabe habe

auch die besondere Benachrichtigung unnötig gemacht.

Ob der Fundgegenstand nach österreicruschem Recht der

Beschlagnahme verfallen könnte, darnm hätten sie sich

als Finder nicht zu kümmern gebraucht. Sie könnten

nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass dann

das Geld aus Gründen, die der Kläger selbst gesetzt hatte,

143

in da.q Strafverfahren einbezogen wurdt. Chrigens hätten

die Beschlagnahme und die Verfallserklärung den bereits

zurückgegebenen Gegenstand betroffen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus,

dass der Streit nach dem Fundrecht des ZGB zu beurteilen

sei. Das ist insofern nicht ganz selbstverständlich, als

« finden » ein « verlieren » voraussetzt, worunter jedenfalls

im gewöhnlichen Sprachgebrauch der Tatbestand ver-

standen wird, bei dem der Besitzer einer Sache ungewollt

um den Besitz gekommen ist. Allein das ZGB fasst den

Begriff des Verlierens bewusst weiter als der gewöhnliche

Sprachgebrauch. Den Rechten der Berner Gruppe fol-

gend, wollte der Gesetzgeber als « verloren » jede Sache

behandelt wissen, von welcher der Finder vernünftiger-

weise annehmen muss, dass sie einen Eigentümer habe und

nicht mit Absicht weggeworfen worden sei (vgl. Er-

läuterungen, 2. Ausg., II S. 122; ferner GIERKE, Deutsches

Privatrecht, II 533 A. 41, der für das Verlieren ebenfalls

von der Unfreiwilligkeit der Besitzaufgabe absieht).

Darunter fallen dann auch Sachen, die vom Besitzer

absichtlich, aber ohne den Willen, sein Recht daran auf-

zugeben, irgendwo niedergelegt oder versteckt worden

sind, wie das hier gerade mit den S. 121,000 geschehen

ist ..

2. -

Gemäss Art. 720 ZGB ist der Finder verpflichtet,

den Eigentümer vom Fund zu benachrichtigen (besser

wäre hier statt vom Eigentümer vom Verlierer die Rede

-

vgl. § 969 BGB -; denn auch wenn der Verlierer einmal

nicht der Eigentümer sein sollte, so hat doch die Rück-

gabe an ihn befreiende Wirkung, sofern der Finder wenig-

stens nicht weiss und nicht wissen muss, dass jener kein

Recht zum Besitz habe). Diese Benachrichtigung soll den

Verlierer instand setzen, die Sache zurückzuholen. Es

muss aber dem Finder freistehen, ein Mehreres zu tun. und

mit der Benachrichtigung gleich die Rückgabe zu verbin-

144

Sachenrecht. 1\0 23.

den oder sogar die Sache ohne weitere Förmlichkeit und

besondere Benachrichtigung einfach zurückzugeben. Hier

war nun der Verlierer bekannt. Es war ganz unzweifel-

haft der im Rapport des Schlafwagenführers so bezeichnete

Reisende polnischer Nationalität, der einzige Fahrgast

des Schlafwagenabteils 19/20, der das Bett No. 19, die

Fundstelle, innegehabt. hatte und der in Buchs von den

österreichischen Zollorganen aus dem Zug geholt worden

war und sich nun in Feldkirch in Haft befand. Allerdings

ist nach der eigenen Darstellung der Beklagten die Aus-

lieferung des Geldes seinerzeit « zu Handen der Berech-

tigten)) verfügt worden, in welchem Sinn dann auch die

Quittung vom 7. Januar 1932 formuliert wurde; woraus

man schliesslich auf eine gewisse Unsicherheit über die

Person des \\irklich Berechtigten schliessen mag. Allein

nach den Umständen kam für alle Beteiligten ausser dem

Kläger als Berechtigter höchstens noch jener Dr. Keil in

Betracht -

es bestand damals ja der Verdacht, der Kläger

stecke mit demselben bei einer Devisenschieberei unter

eIner Decke -, und dass Dr. Keil in Wirklichkeit je An-

spruch auf die S. 121,000 erhoben habe, hat auch der

Kläger nie behauptet. Dem Vorwurf des Klägers, die

Beklagte habe das Geld ausgeliefert, ohne sich über die

Person des Verlierers im Klaren gewesen zu sein, käme

übrigens nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zu,

wenn das Geld deswegen an eine falsche Adresse gelangt

wäre. Das war jedoch nicht' der Fall; denn es steht fest,

dass im weiteren Verlauf der Angelegenheit auch die

österreichischen Behörden nur den Kläger als Eigentümer

und Verlierer des Geldes behandelt haben : Entscheidend

ist in dieser Beziehung die letzte der in Betracht fallenden

Quittungen der österreichischen Behörden, diejenige der

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Februar 1932,

wonach die S. 121,000 von dieser Amtsstelle « für den

festgenommenen Johann Eduard Zytkiewicz übernommen

wurden». Allerdings hat der Kläger das Geld nicht in

seine eigenen Hände erhalten, weil er sich in Haft befand.

Sachenrecht. :-';0 23.

Aber die Gefangenenhausverwaltung <>der die Sparkasse

der Stadt Feldkirch hat das Geld für ihn in Verwahrung

genommen; das ist der Übergabe an ihn persönlich gleich-

zuhalten. Damit erledigt sich auch die Behauptung des

Klägers, die Beklagte habe das Geld am 4. Januar der

österreichischen Zollbehörde bedingungslos, also nicht zu

Handen des Klägers übergeben : Selbst wenn das der Fall

gewesen sein sollte -

die Beklagte bestreitet es -, so

hat die Beklagte jedenfalls nachträglich eine bestimmte

Verwendung des Geldes «(zu Handen des Klägers)))

vorgeschrieben und die österreichischen Behörden haben

sich dem unterzogen. Dass der Kläger einstweilen nicht

über das Geld verfügen konnte, ändert nichts daran,

dass die genannten Verwahrungsstellen den Besitz für

ihn ausübten. Und der Umstand, dass der ganze Betrag

in der Folge beschlagnahmt wurde, vermag diese Rück-

gabe nicht ungeschehen zu machen; die Beklagte nimmt

mit Recht den Standpunkt ein, dass die Beschlagnahme

den bereits zurückerstatteten Gegenstand betroffen habe·

3. -

Zu Unrecht versucht der Kläger, aus Art. 721 ZGB

eine Pflicht des Finders herzuleiten, vor Ablieferung der

gefundenen Sache die Weisung des ihm bekannten Ver-

Iierers abzuwarten. Die im Gesetz statuierte Pflicht, die

gefundene Sache in angemessener Weise aufzubewahren,

trifft den Finder nur, solange er, sei es weil ihm der Ver-

lierer nicht bekannt ist, sei es aus einem andern Grund,

nicht zurückgegeben hat; nicht aber will das Gesetz

damit die spontane Rückgabe an den bekannten Verlierer

verhindern. Damit eine solche die Stellung des Finders

unter Umständen empfindlich belastende Verpflichtung

angenommen werden könnte, bedürfte es einer ausdrück-

lichen Vorschrift, die aber hier fehlt und zwar aus nahe-

liegenden Gründen : Verlieren und Finden schafft zwischen

Finder und Verlierer ein Rechtsverhältnis, das gegenseitig

Rechte und Pflichten erzeugt. Wenn dem Finder einer-

seits die Rückgabepflicht auferlegt wird, so obliegt dem

Verlierer anderseits die Pflicht, den Finder nach Möglich-

146

Sadwnrecht. Xo 23.

keit ZU ent.lasten, insbesondere durch Rücknahme des

Fundes, sobald jener ihn anbietet. Das folgt namentlich

daraus, dass der Finder ohne eigenes Interesse zum Vorteil

des Verlierers handeln muss. Vor allem hat das im Fall

des Anstaltsfundes und bei einem Betrieb wie demjenigen

der Beklagten zu gelten, welche täglich in zahlreichen

Fällen von Gesetzes wegen in die Rolle des Finders ge-

drängt wird. Ihr zu verwehren, die Fundgegenstände an

bekannte oder durch Vermittlung feststellbare Verlierer

sofort und ohne weitere Förmlichkeit zurückzugeben,

würde sie in unerträglicher Weise belasten und läge zudem

auch in den wenigsten Fällen im Interesse der Verlierer

selbst.

Ein Vorbehalt muss hier lediglich für die Fälle ange-

bracht werden, wo die Rückgabe zu dem vom Finder

gewählten Zeitpunkt . oder an diesem Ort berechtigte

Interessen des Verlierers verletzen würde und dies dem

Finder bekannt ist oder sein muss (vgl. Art. 420 OR).

Hier vermag sich jedoch der Kläger überhaupt nicht auf

schutzwürdige Interessen zu berufen, jedenfalls nicht auf

solche, die vor denjenigen der Beklagten Berücksichtigung

verdienten:

Es ist klar und auch zugestanden, dass der Kläger die

sofortige Entgegennahme des Geldes in Österreich nur

deswegen ablehnte, weil er die S. 121,000 in Übertretung

des österreichischen Devisenausfuhrverbotes über die

Grenze gebracht hatte und' sich nun den Erfolg dieser

Übertretung durch Verhinderung der Rückverbringung

des Geldes auf österreichisches Gebiet sichern wollte.

Hätte die Beklagte das Geld, wie der Kläger es verlangt,

bis zum Eintreffen seiner Weisungen zurückbehalten und

dann diesen Weisungen entsprechend verwendet (wobei

natürlich Weisungen verstanden sind, die keinen Zugriff

der österreichischen Behörden ermöglicht hätten), so wäre

das gewissermassen eine Begünstigung der rechtswidrigen

Handlung des Klägers gewesen. Dazu brauchte aber die

Beklagte nicht Hand zu bieten. Es mag dahingestellt

Sachem'echt. Xo 24.

147

bleiben, ob sie, wie sie behauptet, durch den Staatsvertrag

der Schweiz mit Österreich vom Jahre 1872 verpflichtet

ist, auf den Stationen Buchs und St. Margrethen auch die

österreichischen Fiskalinteressen zu wahren; auch wenn

das nicht der Fall sein sollte, so bestand doch für sie keine

Rechtspflicht, eine vom österreichischen Staat unter

Strafe gestellte Handlung zu begünstigen. Das Gesetz will

den Finder nicht zu einem Verhalten verpfliehten, das

ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung, sei es nun der

inländischen oder der ausländischen, bringt. Das muss

zumal dann gelten, wenn der « Verlierer» einen Dritten

mit Wissen und Willen aus Gründen seines eigenen V or-

teils in die Rolle des Finders gedrängt hat und wenn es

sich beim Finder, wie hier, um eine Staatsbahn handelt,

die in den internationalen Verkehr eingegliedert ist.

4. -

Die Beklagte war daher zu dem von ihr gewählten

Vorgehen berechtigt; sie hat dadurch dem Kläger gegen-

über keinerlei vertragliche oder gesetzliche Pflichten ver-

letzt, so dass die Klage im vollen Umfang abgewiesen

werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 4. Mai 1933 i. S. Eonkursmasse Krebs

gegen Schweizerische Volksba.nk.

v i e h ver s ehr e i b u n g. ZGR Art. 885: Nichtangabe der

P fan d s u m m e im Verschreibungsprotokoll schadet der

Gültigkeit der Verpfändung nicht.

A. -

Einem Viehverpfändungsvertrag d. d. Zürich

den 18. April 1931 ist zu entnehmen: {(D~runterzeichnete

Rudolf Krebs, Landwirt, Baltsberg, Kloten, schuldet

zufolge ... vom ... der Schweizerischen Volksbank in ...

ein Kapital von 30,000 Fr. Zur Sicherheit für dieses