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Sadl<>nrecht. ",0 2i!.
keit ZU ent,lasten, insbesondere durch Rücknahme des
Fundes, sobald jener ihn anbietet. Das folgt namentlich
daraus, dass der Finder ohne eigenes Interesse zum Vorteil
des Verlierers handeln muss. Vor allem hat das im Fa'}l
des Anstaltsfundes und bei einem Betrieb wie demjenigen
der Beklagten zu gelten, welche täglich in zahlreichen
Fällen von Gesetzes wegen in die Rolle des Finders ge-
drängt wird. Ihr zu verwehren, die Fundgegenstände an
bekannte oder durch Vermittlung feststellbare Verlierer
sofort und ohne weitere Förmlichkeit zurückzugeben,
würde sie in unerträglicher Weise belasten und läge zudem
auch in den wenigsten Fällen im Interesse der Verlierer
selbst.
Ein Vorbehalt muss hier lediglich für die Fälle ange-
bracht werden, wo die Rückgabe zu dem vom Finder
gewählten Zeitpunkt· oder an diesem Ort berechtigte
Interessen des Verlierers verletzen würde und dies dem
Finder bekannt ist oder sein muss (vgl. Art. 420 OR).
Hier vermag sich jedoch der Kläger überhaupt nicht auf
schutzwürdige Interessen zu berufen, jedenfalls nicht auf
solche, die vor denjenigen der Beklagten Berücksichtigung
verdienten :
Es ist klar und auch zugestanden, dass der Kläger die
sofortige Entgegennahme des Geldes in Österreich nur
deswegen ablehnte, weil er die S. 121,000 in Übertretung
des österreichischen Devisenausfuhrverbotes über die
Grenze gebracht hatte und sich nun den Erfolg dieser
Übertretung durch Verhinderung der Rückverbringung
des Geldes auf österreichisches Gebiet sichern wollte.
Hätte die Beklagte das Geld, wie der Kläger es verlangt,
bil'i zum Eintreffen seiner Weisungen zurückbehalten und
dann diesen Weisungen entsprechend verwendet (wobei
natürlich Weisungen verstanden sind, die keinen Zugriff
der österreichischen Behörden ermöglicht hätten), so wäre
das gewissermassen eine Begünstigung der rechtswidrigen
Handlung des Klägers gewesen. Dazu brauchte aber die
Beklagte nicht Hand zu bieten. Es mag dahingestellt
Sachenrecht. ::\0 2.1.
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bleiben, ob sie, wie sie behauptet, durch den Staatsvertrag
der Schweiz mit Österreich vom Jahre 1872 verpflichtet
ist, auf den Stationen Buchs und St. Margrethen auch die
österreichischen Fiskalinteressen zu wahren; auch wenn
das nicht der Fall sein sollte, so bestand doch für sie keine
Rechtspflicht, eine vom österreichischen Staat unter
Strafe gestellte Handlung zu begünstigen. Das Gesetz will
den Finder nicht zu einem Verhalten verpflichten, das
ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung, sei es nun der
inländischen oder der ausländischen, bringt. Das muss
zumal dann gelten, wenn der « Verlierer» einen Dritten
mit Wissen und Willen aus Gründen seines eigenen Vor-
teils in die Rolle des Finders gedrängt hat und wenn es
sich beim Finder, wie hier, um eine Staatsbahn handelt,
die in den internationalen Verkehr eingegliedert ist.
4. -
Die Beklagte war daher zu dem von ihr gewählten
Vorgehen berechtigt; sie hat dadurch dem Kläger gegen-
über keinerlei vertragliche oder gesetzliche Pflichten ver-
letzt, so dass die Klage im vollen Umfang abgewiesen
werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilullg
vom 4. Mai 1933 i. S. Konkursma.sse Krebs
gegen Schweizerische Volksba.nk.
v i e h ver s ehr e i b u n g. ZGB Art. 885: Nichtangabe der
P fan d s u m me im Verschreibungsprot<>koll schadet der
Gültigkeit der Verpfändung nicht.
A. -
Einem Viehverpfändungsvertrag d. d. Zürich
den 18. April 1931 ist zu entnehmen: ((Der unterzeichnete
Rudolf Krebs, Landwirt, Baltsberg, Kloten, schuldet
zufolge. .. vom... der Schweizerischen Volksbank in ...
ein Kapital von 30,000 Fr. Zur Sicherheit für dieses
148
Sach .. nrecht. N0 24.
Kapital nebst... (usw.) errichtet der Schuldner eine
Viehverpfändung unter folgenden Bestimmungen: 1. Der
Schuldner räumt der Schweizerischen Volksbank ein
Pfandrecht gemäss Art. 885 ZGB ein an der Viehware,
wie sie in dem heute aufgestellten und von den Parteien
unterzeichneten Anmeldeschein bezeichnet ist ... (usw.))
Schon 3 Tage vorher, am 15. April, hatte die Schweize-
rische Volksbank dem zuständigen Betreibungsamt Kloten
« 3 vollzogene Anmeldescheine einer Viehverpfändung
dat. 13. April» zur Eintragung im Viehverschreibungs-
protokoll übersandt.
In dieser Anmeldung war die
Rubrik für die Bezifferung der Pfandschuld offengelassen.
Nichtsdestoweniger nahm das Betreibungsamt die Ein-
tragung vor, ebenfalls ohne Bezifferung der Pfandschuld.
Als der Verpfänder Krebs in der Folge in Konkurs
geriet, wies das Konkursamt Bassersdorf das von der
Schweizerischen Volksbank angemeldete Viehpfandrecht
ab, « weil nicht zu Recht bestehend ».
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schweizerische
Volksbank Zulassung des Viehpfandrechts im Kolloka-
tionsplan.
B. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat die
Klage zugesprochen.
.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
.
Das Bundesgericht zieht· in Erwägung:
2. -
Dem Fehlen der Angabe der Pfandsumme, d. h.
des Betrages der durch die Viehverpfändung zu sichernden
Forderung, im Verschreibungsprotokoll sowohl als schon
in der Anmeldung zur Eintragung darf nicht die Bedeutung
der Ungültigkeit der PfandbesteIlung beigelegt werden.
Weder das Gesetz (Art. 885 ZGB im Gegensatz zu Art. 887
Abs. I des Vor-Entwurfes und Art. 893 Abs. I des bundes-
rätlichen Entwurfes), noch die Verordnung betreffend die
Viehverpfändung yom 30. Oktober 1917 stellen dieses
Sachenr .. cht. N0 24.
Erfordernis auf, sondern es enthalten nur die Formulare
für die Anmeldung und die Protokolleintragung eine
Rubrik für die Angabe der Pfandsumme. Hiemit glaubte
sich nämlich der Bundesrat begnügen zu können, weil
er die Angabe der Pfandsumme als selbstverständlich
betrachtete; fehlt sie, so soll seiner Ansicht nach die
Eintragung abgelehnt werden (SALIs-BuRCKHARDTNr.1318
II). Ist die Eintragung trotzdem vorgenommen worden,
so steht es den Zivilgerichten zu, an das Fehlen der Angabe
der Pfandsumme diejenige Rechtswirkung zu knüpfen,
welche der Bedeutung dieses Merkmals des Eintrages
entspricht. Nun kann aber das Bundesgericht in der
Angabe der Pfandsumme kein wesentliches Merkmal de,.,
Eintrages und daher kein Konstitutiverfordernis der
Viehverpfändung durch Verschreibung sehen. Gewiss mag
diese Angabe auch zur Aufklärung Dritter (nämlich
unversicherter Gläubiger oder solcher, die sich ein Nach-
pfand bestellen lassen wollen) wünschbar erscheinen.
jedoch kaum mehr als beim Faustpfandrecht, wo es aber
wegen der Formlosigkeit auch kein Mittel gibt, um Drit-
ten die gewünschte Orientierung über die vorzugsweise
Inanspruchnahme des Sachwertes durch den Pfandgläu-
biger zu verschaffen. Freilich stünde nichts entgegen.
diesem Bedürfnis beim Viehpfand ebenso Rechnung zu
tragen ",ie beim Grundpfand, wo es sich jedoch viel
stärker geltend macht, weil die mehrfache Verpfändung
bei Grundstücken, insbesondere im Wege der N achver-
pfändung, die Regel ist, nicht wie bei Fahrnis die Aus-
nahme. Nichtsdestoweniger bestimmt beim Grundpfand
das Gesetz (Art. 794 ZGB) noch ausdrücklich, dass bei der
Pfandbestellung in allen Fällen ein bestimmter Betrag
der Forderung -
oder bei unbestimmtem Betrag der
Forderung ein Höchstbetrag -
in Landesmünze anzu-
geben sei. Beim Fehlen einer entsprechenden Vorschrift
für die Viehverschreibung geht es nicht an, sie zu unter-
stellen, wenn es sich darum handelt, ob ein beim Vieh-
verschreibungs amt angemeldeter und von ihm vorge-
ObJigationenrecht. :>0 25.
nommener Eintrag mangels Angabe einer Pfandsumme
Rechtswirkung entfalten könne oder nicht. Anderseits
wäre die Angabe der Pfandsumme nicht etwa geeignet,
den der Fahrnisverschreibung anhaftenden Schwierigkei-
ten der Individualisierung der Pfandsache irgendwie
abzuhelfen. Daher kann die Angabe der Pfandsumme
unter keinem Gesichtspunkt als derart unerlässlich ange-
sehen werden, dass es sich rechtfertigen würde, an ihr
Fehlen die Folge der Unwirksamkeit der Pfandbestellung
zu knüpfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 1933
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
25. Artet de 1a Ire Seetion civile du 21 fevrier 1933 dans la
cause FeUer contre « La Trava.il» et Nicole.
A cte illicite commi8 pm' la v(}ie de la pre8se.
Calomnies proferees a la barre par un avocat contre un plaignallt
et dementies par le representant du ministere public. -
Compte-rendu de l'audience 'publie par un quotidien et repro-
duisant lesdites calomnies, mais ne faisant aucune allusion a
ce dementi. -
Condamnation du redacteur du j ourllal ades
domnlages-interets au profit du lese.
A. -
Un nomme Krelin, a Geneve, ayant commis des
delits contre Ia propriete, les sieurs Viquerat et Reymond,
qui en avaient ete victimes, chargerent I'agent d'affaires
Paul FeIler de recuperer sur le delinquant la somme de
1500 fr., dont ils s'estimaient frustres.
Par lettre du 2 avril 1930, FeIler reclama lesdites som-
mes ll, Krelin, en l'avisant qu'll, defaut de payement dans
Obligationenrecht. :>0 25.
151
les 18 jours, il deposerait une plainte penale contre lui.
Krelin ne s'etant pas execute, FeIler le rechargea plus
d'une fois. Enfin la plainte fut deposee dans les derniers
jours de mai.
Le prevenu comparut devant la Cour correctionnelle
de Geneve, le 20 aout 1930. 11 etait assiste de son defenseur,
Me Dicker, qui, dans sa plaidoirie, attaqua violemment
l'agent d'affaires FeIler; au contraire, le representant du
Ministere public declara, dans son requisitoire, que FeIler
avait et6 parfaitement correet et avait meme fait preuve,
dans toute cette affaire, de beaueoup de patience a l'egard
de Krelin. Celui-ci fut d'ailleurs reconnu partiellement
coupable et condamne, par jugement du meme jour, a
quatre mois d'emprisonnement avec sursis.
Rendant compte de cette audienee . dans son numero
du 21 aout 1930, le journal « Le Travail» ((Quotidien
socialiste, redacteur en chef: won Nicole»)imprima ce
qui suit:
« ••• M. le substitut plaide avec moderation. -
Puis
Me Dicker plaide longuement ... En plaidant la pour-
suite Reymond, l'avocat de Krelin prend vigoureusement
a partie l'agent d'affaires FeIler, qui proceda d'une fa90n
incorrecte par des procedes d'intiInidation. Me Dicker
estime que quand Moliere figurait les agents d'affaires
avec les doigts crochus, il etait dans la note. »
En date du 25 aout 1930, FeIler adressa une lettre a
la redaction du « Travail » pour protester contre ce compte-
rendu. Il lui communiquait en meme temps les copies
de lettres qu'il avait adressees a Krelin et qui, d'apres
lui, etaient de nature a demontrer que, 10in d'avoir
agi incorrectement, il avait fait preuve d'une grande
patience a l'egard de ce delinquant et lui avait accorde
toutes facilites pour se liberer. 11 demandait done au
« Travail » de bien vouloir faire paraitre une rectification
dans ses colonnes.
Cette Iettre etant restee sans resultat, FeIler renouvela
sa demande le 3 septembre 1930.