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59_II_147

BGE 59 II 147

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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J46

Sadl<>nrecht. ",0 2i!.

keit ZU ent,lasten, insbesondere durch Rücknahme des

Fundes, sobald jener ihn anbietet. Das folgt namentlich

daraus, dass der Finder ohne eigenes Interesse zum Vorteil

des Verlierers handeln muss. Vor allem hat das im Fa'}l

des Anstaltsfundes und bei einem Betrieb wie demjenigen

der Beklagten zu gelten, welche täglich in zahlreichen

Fällen von Gesetzes wegen in die Rolle des Finders ge-

drängt wird. Ihr zu verwehren, die Fundgegenstände an

bekannte oder durch Vermittlung feststellbare Verlierer

sofort und ohne weitere Förmlichkeit zurückzugeben,

würde sie in unerträglicher Weise belasten und läge zudem

auch in den wenigsten Fällen im Interesse der Verlierer

selbst.

Ein Vorbehalt muss hier lediglich für die Fälle ange-

bracht werden, wo die Rückgabe zu dem vom Finder

gewählten Zeitpunkt· oder an diesem Ort berechtigte

Interessen des Verlierers verletzen würde und dies dem

Finder bekannt ist oder sein muss (vgl. Art. 420 OR).

Hier vermag sich jedoch der Kläger überhaupt nicht auf

schutzwürdige Interessen zu berufen, jedenfalls nicht auf

solche, die vor denjenigen der Beklagten Berücksichtigung

verdienten :

Es ist klar und auch zugestanden, dass der Kläger die

sofortige Entgegennahme des Geldes in Österreich nur

deswegen ablehnte, weil er die S. 121,000 in Übertretung

des österreichischen Devisenausfuhrverbotes über die

Grenze gebracht hatte und sich nun den Erfolg dieser

Übertretung durch Verhinderung der Rückverbringung

des Geldes auf österreichisches Gebiet sichern wollte.

Hätte die Beklagte das Geld, wie der Kläger es verlangt,

bil'i zum Eintreffen seiner Weisungen zurückbehalten und

dann diesen Weisungen entsprechend verwendet (wobei

natürlich Weisungen verstanden sind, die keinen Zugriff

der österreichischen Behörden ermöglicht hätten), so wäre

das gewissermassen eine Begünstigung der rechtswidrigen

Handlung des Klägers gewesen. Dazu brauchte aber die

Beklagte nicht Hand zu bieten. Es mag dahingestellt

Sachenrecht. ::\0 2.1.

147

bleiben, ob sie, wie sie behauptet, durch den Staatsvertrag

der Schweiz mit Österreich vom Jahre 1872 verpflichtet

ist, auf den Stationen Buchs und St. Margrethen auch die

österreichischen Fiskalinteressen zu wahren; auch wenn

das nicht der Fall sein sollte, so bestand doch für sie keine

Rechtspflicht, eine vom österreichischen Staat unter

Strafe gestellte Handlung zu begünstigen. Das Gesetz will

den Finder nicht zu einem Verhalten verpflichten, das

ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung, sei es nun der

inländischen oder der ausländischen, bringt. Das muss

zumal dann gelten, wenn der « Verlierer» einen Dritten

mit Wissen und Willen aus Gründen seines eigenen Vor-

teils in die Rolle des Finders gedrängt hat und wenn es

sich beim Finder, wie hier, um eine Staatsbahn handelt,

die in den internationalen Verkehr eingegliedert ist.

4. -

Die Beklagte war daher zu dem von ihr gewählten

Vorgehen berechtigt; sie hat dadurch dem Kläger gegen-

über keinerlei vertragliche oder gesetzliche Pflichten ver-

letzt, so dass die Klage im vollen Umfang abgewiesen

werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilullg

vom 4. Mai 1933 i. S. Konkursma.sse Krebs

gegen Schweizerische Volksba.nk.

v i e h ver s ehr e i b u n g. ZGB Art. 885: Nichtangabe der

P fan d s u m me im Verschreibungsprot<>koll schadet der

Gültigkeit der Verpfändung nicht.

A. -

Einem Viehverpfändungsvertrag d. d. Zürich

den 18. April 1931 ist zu entnehmen: ((Der unterzeichnete

Rudolf Krebs, Landwirt, Baltsberg, Kloten, schuldet

zufolge. .. vom... der Schweizerischen Volksbank in ...

ein Kapital von 30,000 Fr. Zur Sicherheit für dieses

148

Sach .. nrecht. N0 24.

Kapital nebst... (usw.) errichtet der Schuldner eine

Viehverpfändung unter folgenden Bestimmungen: 1. Der

Schuldner räumt der Schweizerischen Volksbank ein

Pfandrecht gemäss Art. 885 ZGB ein an der Viehware,

wie sie in dem heute aufgestellten und von den Parteien

unterzeichneten Anmeldeschein bezeichnet ist ... (usw.))

Schon 3 Tage vorher, am 15. April, hatte die Schweize-

rische Volksbank dem zuständigen Betreibungsamt Kloten

« 3 vollzogene Anmeldescheine einer Viehverpfändung

dat. 13. April» zur Eintragung im Viehverschreibungs-

protokoll übersandt.

In dieser Anmeldung war die

Rubrik für die Bezifferung der Pfandschuld offengelassen.

Nichtsdestoweniger nahm das Betreibungsamt die Ein-

tragung vor, ebenfalls ohne Bezifferung der Pfandschuld.

Als der Verpfänder Krebs in der Folge in Konkurs

geriet, wies das Konkursamt Bassersdorf das von der

Schweizerischen Volksbank angemeldete Viehpfandrecht

ab, « weil nicht zu Recht bestehend ».

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schweizerische

Volksbank Zulassung des Viehpfandrechts im Kolloka-

tionsplan.

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat die

Klage zugesprochen.

.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

.

Das Bundesgericht zieht· in Erwägung:

2. -

Dem Fehlen der Angabe der Pfandsumme, d. h.

des Betrages der durch die Viehverpfändung zu sichernden

Forderung, im Verschreibungsprotokoll sowohl als schon

in der Anmeldung zur Eintragung darf nicht die Bedeutung

der Ungültigkeit der PfandbesteIlung beigelegt werden.

Weder das Gesetz (Art. 885 ZGB im Gegensatz zu Art. 887

Abs. I des Vor-Entwurfes und Art. 893 Abs. I des bundes-

rätlichen Entwurfes), noch die Verordnung betreffend die

Viehverpfändung yom 30. Oktober 1917 stellen dieses

Sachenr .. cht. N0 24.

Erfordernis auf, sondern es enthalten nur die Formulare

für die Anmeldung und die Protokolleintragung eine

Rubrik für die Angabe der Pfandsumme. Hiemit glaubte

sich nämlich der Bundesrat begnügen zu können, weil

er die Angabe der Pfandsumme als selbstverständlich

betrachtete; fehlt sie, so soll seiner Ansicht nach die

Eintragung abgelehnt werden (SALIs-BuRCKHARDTNr.1318

II). Ist die Eintragung trotzdem vorgenommen worden,

so steht es den Zivilgerichten zu, an das Fehlen der Angabe

der Pfandsumme diejenige Rechtswirkung zu knüpfen,

welche der Bedeutung dieses Merkmals des Eintrages

entspricht. Nun kann aber das Bundesgericht in der

Angabe der Pfandsumme kein wesentliches Merkmal de,.,

Eintrages und daher kein Konstitutiverfordernis der

Viehverpfändung durch Verschreibung sehen. Gewiss mag

diese Angabe auch zur Aufklärung Dritter (nämlich

unversicherter Gläubiger oder solcher, die sich ein Nach-

pfand bestellen lassen wollen) wünschbar erscheinen.

jedoch kaum mehr als beim Faustpfandrecht, wo es aber

wegen der Formlosigkeit auch kein Mittel gibt, um Drit-

ten die gewünschte Orientierung über die vorzugsweise

Inanspruchnahme des Sachwertes durch den Pfandgläu-

biger zu verschaffen. Freilich stünde nichts entgegen.

diesem Bedürfnis beim Viehpfand ebenso Rechnung zu

tragen ",ie beim Grundpfand, wo es sich jedoch viel

stärker geltend macht, weil die mehrfache Verpfändung

bei Grundstücken, insbesondere im Wege der N achver-

pfändung, die Regel ist, nicht wie bei Fahrnis die Aus-

nahme. Nichtsdestoweniger bestimmt beim Grundpfand

das Gesetz (Art. 794 ZGB) noch ausdrücklich, dass bei der

Pfandbestellung in allen Fällen ein bestimmter Betrag

der Forderung -

oder bei unbestimmtem Betrag der

Forderung ein Höchstbetrag -

in Landesmünze anzu-

geben sei. Beim Fehlen einer entsprechenden Vorschrift

für die Viehverschreibung geht es nicht an, sie zu unter-

stellen, wenn es sich darum handelt, ob ein beim Vieh-

verschreibungs amt angemeldeter und von ihm vorge-

ObJigationenrecht. :>0 25.

nommener Eintrag mangels Angabe einer Pfandsumme

Rechtswirkung entfalten könne oder nicht. Anderseits

wäre die Angabe der Pfandsumme nicht etwa geeignet,

den der Fahrnisverschreibung anhaftenden Schwierigkei-

ten der Individualisierung der Pfandsache irgendwie

abzuhelfen. Daher kann die Angabe der Pfandsumme

unter keinem Gesichtspunkt als derart unerlässlich ange-

sehen werden, dass es sich rechtfertigen würde, an ihr

Fehlen die Folge der Unwirksamkeit der Pfandbestellung

zu knüpfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 1933

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

25. Artet de 1a Ire Seetion civile du 21 fevrier 1933 dans la

cause FeUer contre « La Trava.il» et Nicole.

A cte illicite commi8 pm' la v(}ie de la pre8se.

Calomnies proferees a la barre par un avocat contre un plaignallt

et dementies par le representant du ministere public. -

Compte-rendu de l'audience 'publie par un quotidien et repro-

duisant lesdites calomnies, mais ne faisant aucune allusion a

ce dementi. -

Condamnation du redacteur du j ourllal ades

domnlages-interets au profit du lese.

A. -

Un nomme Krelin, a Geneve, ayant commis des

delits contre Ia propriete, les sieurs Viquerat et Reymond,

qui en avaient ete victimes, chargerent I'agent d'affaires

Paul FeIler de recuperer sur le delinquant la somme de

1500 fr., dont ils s'estimaient frustres.

Par lettre du 2 avril 1930, FeIler reclama lesdites som-

mes ll, Krelin, en l'avisant qu'll, defaut de payement dans

Obligationenrecht. :>0 25.

151

les 18 jours, il deposerait une plainte penale contre lui.

Krelin ne s'etant pas execute, FeIler le rechargea plus

d'une fois. Enfin la plainte fut deposee dans les derniers

jours de mai.

Le prevenu comparut devant la Cour correctionnelle

de Geneve, le 20 aout 1930. 11 etait assiste de son defenseur,

Me Dicker, qui, dans sa plaidoirie, attaqua violemment

l'agent d'affaires FeIler; au contraire, le representant du

Ministere public declara, dans son requisitoire, que FeIler

avait et6 parfaitement correet et avait meme fait preuve,

dans toute cette affaire, de beaueoup de patience a l'egard

de Krelin. Celui-ci fut d'ailleurs reconnu partiellement

coupable et condamne, par jugement du meme jour, a

quatre mois d'emprisonnement avec sursis.

Rendant compte de cette audienee . dans son numero

du 21 aout 1930, le journal « Le Travail» ((Quotidien

socialiste, redacteur en chef: won Nicole»)imprima ce

qui suit:

« ••• M. le substitut plaide avec moderation. -

Puis

Me Dicker plaide longuement ... En plaidant la pour-

suite Reymond, l'avocat de Krelin prend vigoureusement

a partie l'agent d'affaires FeIler, qui proceda d'une fa90n

incorrecte par des procedes d'intiInidation. Me Dicker

estime que quand Moliere figurait les agents d'affaires

avec les doigts crochus, il etait dans la note. »

En date du 25 aout 1930, FeIler adressa une lettre a

la redaction du « Travail » pour protester contre ce compte-

rendu. Il lui communiquait en meme temps les copies

de lettres qu'il avait adressees a Krelin et qui, d'apres

lui, etaient de nature a demontrer que, 10in d'avoir

agi incorrectement, il avait fait preuve d'une grande

patience a l'egard de ce delinquant et lui avait accorde

toutes facilites pour se liberer. 11 demandait done au

« Travail » de bien vouloir faire paraitre une rectification

dans ses colonnes.

Cette Iettre etant restee sans resultat, FeIler renouvela

sa demande le 3 septembre 1930.