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)}
17,866.58
= Gesamtnachlass . . . Fr. 40,837.88
während die Verteilung, wenn die lebzeitigen Zuwendungen
des Erblassers an die Beklagte ausseI' Betracht gelassen
würden, wie folgt aussähe :
Anteil der Beklagten (Eigentumsviertel)
Fr. 5,959.47
des Klägers (Rest) .....
Fr. 17,878.41
= Aktivenüberschuss
Fr. 23,837.88;
der Pflichtteil des Klägers ist durch jene Zuwendungen
somit· um 5092 Fr. 89 Cts. verkürzt worden. Um diesen
Betrag sind daher die 17,000 Fr. herabzusetzen, sodass
der Beklagten unter diesem Titel noch bleiben 11,907 Fr.
11 Cts., welche zusaminen mit dem Eigentumsviertel von
5959 Fr. 47 Cts. wieder das weiter oben ausgerechnete
Betreffnis der Beklagten von 17,866 Fr. 58 Cts. ergeben.
Irr. SACHENRECHT
DROITS REELS
22. Auszug a.us dem Orteil der 1I. ZivUabteUung
vom 24. Februar 1933 i. S. Amstad gegen Matter u. Xonsorten.
N ach bar r e c h t, Immissionen; Art. 684 ZGB.
Dancings und Restaurants mit Musikbetrieb in der Nähe
eines Kurhotels an einem Fremdenort. Unzulässige Störungen
des Hotelbetriebs durch Musiklärm. Erw. 1.
Abhilfemassnahmen. Erw. 2.
S c ha den e r s atz wegen Überschreitung des Eigentums-
rechtes; Art. 679 ZGB. Legitimation zum Schadenersatz·
anspruch. Erw. 3.
Auszug aus dem Tatbestand :
A. -
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hotels Müller
& Hoheneck in Engelberg. Das Hotel hat ca. 80 Betten
und liegt am obern Ende der Dorfstrasse, an der sog.
Gant. In den Jahren 1926-1930 hatte die Klägerin noch
SaclHlnrecht. N° 22.
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die unweit des Hotels und ebenfalls unmittelbar an der
Dorfstrasse gelegene Villa Maria, mit ca. 30 Betten,
gemietet und als Dependance betrieben.
In der nächsten Umgebung, teils neben, teils gegenüber
diesen Liegenschaften befinden sich die Etablissemente
der Beklagten, nämlich die bei den Konditoreien Matter
und Nirwana, der Gasthof Alpenklub und das Hotel und
Restaurant Viktoria.
Im Jahre 1926 baute der Beklagte Matter seine Kondi-
torei zu einem modernen Tea-room mit Dancing aus, wo
während der Saison regelmässig konzertiert sowie des
Nachmittags und Abends getanzt wird. Ebenso wurde
im Jahre 1928 in der Konditorei Nirwana, die schon
vorher Konzertmusik gehabt hatte, ein Dancing einge-
richtet. Im Restaurant Alpenklub spielte während ca. 14
Tagen des Monats August 1928 eine Tanzmusik. Im Früh-
jahr 1929 wurde dann ein grosses Grammophon mit Laut-
sprecher angeschafft, das seither im Betrieb ist. Im Restau-
rant Viktoria werden die Gäste teils durch ein Orchester,
teils durch ein Grammophon mit Lautsprecher unterhalten;
eine Zeit lang war auch ein elektrisches Klavier da.
B. -
Mit vorliegenden Klagen wurde verlangt:
1. es dürfe in den Lokalen der Beklagten zwischen
2 und 4 Uhr nachmittags und abends nach 10 Uhr keine
Konzert- und Tanzmusik gemacht werden;
2. es seien zweckmässige Vorkehren zu treffen, um die
Immissionen überhaupt auf ein Minimum zu reduzieren;
3. die Beklagten haben der Klägerin insgesamt 45,000 Fr.
Schadenersatz zu bezahlen.
Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass der
von den Lokalen der Beklagten ausgehende Musiklärm
die Ruhe der Hotelgäste in unerträglicher Weise störe und
damit den Betrieb des Hot-els schwer beeinträchtige.
Das Kantonsgericht wies die . Klage im wesentlichen
als unbegründet ab.
Das Obergericht ordnete eine Expertise an. Die Ex-
perten stellten zunächst fest, dass bereits verschiedene
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Sachenrecht .. N° 22.
Vorkehren getroffen worden seien, um die Störungen zu
mildern.
Sie selber schlugen dann noch eine Reihe wei-
terer Massnahmen vor, so das Verglasen der Vorhallen
in der Konditorei Nirwana und im Gasthof Alpenklub,
das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem Musik-
podium in der Konditorei Matter, das Schliessen der
Fenster während der Musikveranstaltungen, das Verlegen
der Musikkapellen und Grammophone auf diejenige Seite
der Lokale, wo die Schallwirkung gegen das Hotel der
Klägerin zu am geringsten sei, u. a. m.
In seinem Urteil vom 8./9. August und 25. Oktober
1932 ordnete das Obergericht einen Teil der von den
Experten vorgeschlagenen Abhilfemassnahmen an und
wies die Klagen im übrigen ab.
O. -
Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt,
es seien alle in der Expertise vorgeschlagenen Abhilfe-
massnahmen anzuordnen und die Schadenersatzansprüche
seien gutzuheissen.
Die Beklagten schlossen sich der
Berufung an mit dem Antrag, die Klagen seien gänzlich
abzuweisen.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Die Vorinstanz hat anlässlich ihres Augenscheins
die Musikveranstaltungen in den Lokalen der Beklagten
für das Hotel der Klägerin nicht als wirklich störend
empfunden. Sie anerkennt aber, dass nicht allein' auf
diese Wahrnehmung abgestellt werden könne und dass
die Einwirkungen bei unkontrolliertem Betrieb und zur
Nachtzeit wahrscheinlich lästiger seien. Nach den Fest-
stellungen des Kant;onsgerichtes, auf welche die Vor-
instanz im übrigen verweist, sind krasse Fälle von stö-
renden Einwirkungen vorgekommen und zahlreiche Rekla-
mationen erhoben worden. Es ist tatsächlich auch gar
nicht anders möglich, als dass der Kurhotelbetrieb der
Klägerin durch den Musiklärm, welcher von den darum
herum gelegenen Etablissementen der Beklagten ausgeht,
Sachenrecht. N° 22.
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gestört werden muss. Schon allein der gros se Musik-
apparat mit Lautsprecher in dem unmittelbar gegenüber
liegenden Gasthof Alpenklub wäre bei offenen Fenstern
geeignet, die Ruhe aufs empfindlichste zu beeinträchtigen;
kommen dann noch die Tee- und Tanzkapellen in den
beiden Konditoreien sowie das Orchesterkonzert oder die
gleichfalls durch einen Lautsprecher verstärkte Grammo-
phonmusik im Restaurant Viktoria hinzu, so mag dieser
Lärm von den Hotelgästen, besonders zur Ruhezeit,
tatsächlich als unerträglich empfunden werden.
Fraglich ist aber, ob die Einwirkungen nach Art. 684
ZGB auf Grund des Ortsgebrauchs oder der Lage und
Beschaffenheit der Grundstücke hingenommen werden
müssen. Ein derartiger allgemeiner Ortsgebrauch liegt
auf jeden Fall nicht vor. Obwohl Dancings und Restau-
rants mit Musikbetrieb den Bedürfnissen eines modernen
Kur- und Tooostenortes wie Engelberg entsprechen, so
machen sie doch nicht wesentlich den Charakter der
Ortschaft aus, wie etwa Fabriken denjenigen eines Indu-
strieortes. Vielmehr gehören auch zu einem modernen
Fremdenort in erster Linie immer noch die Hotels und
Pensionen, wo den Gästen Quartier geboten wird und wo
sie Anspruch auf angemessene Ruhe haben. Auf dieses
Ruhebedürfnis muss jeder Fremdenort in seinem eigenen
Interesse Rücksicht nehmen, sodass ein schrankenloser
Musikbetrieb auch nicht mit der Konkurrenz anderer
Orte begründet werden kann.
Die Beklagten verweisen jedoch noch mit Nachdruck
auf die besondere Lage des der Klägerin gehörenden
Hotels hart an der verkehrsreichsten Strasse des Dorfes.
Allein wenn das Hotel stark dem Strassenlärm ausgesetzt
ist, so folgt daraus nicht, dass die Nachbarn diesen Lärm
noch um jeden beliebigen andern vermehren dürfen.
Die Klagen sind daher grundsätzlich berechtigt.
2. -
Nicht zuzumuten wäre den Beklagten, dass sie
auf die heute von den Gästen lebhaft geforderten Unter-
haltungsmittel verzichteten und damit ihre eigene Exi-
13t:
$achenrct'ht. ~o :!2.
r,-t,ellZ gefährdeten. Die Klägerin verlangt das auch nicht.
Sie hat ferner das Begehren, es dürfte zwischen 2 und
'* PhI' nachmittags sowie nach 10 Uhr abends keine
Konzert- und Tanzmusik gemacht werden, vor Bundes-
gericht fallen gelassen. Im Streite liegen nur noch die im
Gutaehten aufgeführten lIassnahmen zur :Milderung der
stärenden Immissionen.
Diese lIassnahmen sind dun:haus am Platze.
Die
Klägerin hat ein Recht darauf, dass aUe technischen
1Iittel angewendet werden, welche, ohne unverhältnis-
mässig grosse Kosten zu verursachen, geeignet sind,
die Störungen abzuschwächen. Das hat die Vorinstanz
übersehen, indem sie nur einen Teil der im Gut-
achten angeführten Vorkehren anordnete. Nicht vor-
geschrieben hat sie das Verglasen der Vorhallen in der
Konditorei Nirwana imd im Restaurant Alpenklub sowie
das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem lVlusik-
podium in der Konditorei Matter. Es besteht kein Zweifel,
dass diese l\Iassnahmen geeignet sind, die Störungen
noch weitergehend zu mildern; dann müssen sie aber,
da daraus für die Beklagten keine untragbaren Kosten
entstehen, auch ausgeführt werden.
Die Anschlussberufung, welche sich gegen die von der
Vorinstanz angeordneten Vorkehren richtet, ist demnach
abzuweisen und die Berufung, soweit damit die Durch-
führung auch der übrigen im Gutachten erwähnten
l\>lassnahmen verlangt wird, gutzuheissen.
Dass die l.fassnahmen beizubehalten sind, welche die
Beklagten schon von sich aus getroffen haben und welche
die Vorinstanz in ihrem Urteil festhält, versteht sich
unter diesen Umständen von selbst.
Die Beklagten
haben sich übrigens auch gar nicht dagegen verwahrt.
3. -
Für den Schaden, welcher der Klägerin durch die
von den Beklagten betriebenen Veranstaltungen entstan-
den sein soll, verlangt sie Ersatz gemäss Art. 679 ZGB.
Hiezu ist die Klägerin, entgegen der Ansicht der
Beklagten, auch als seinerzeitige Mieterin der Villa Maria
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legitimiert. Die Ansprüche gegen den Grundeigentümer,
der sein Eigentumsrecht überschreitet, stehen jedermann
zu, der dadurch geschädigt wird, also nic-ht bloss dem
Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch son-
stigen dinglich oder obligatorisch Berechtigten, z. B. dem
Mieter oder Pächter.
In der Sache selber erklärt aber die Vorinstanz, dass
die Klägerin einen Schaden gar nicht nachzuweisen ver-
mocht habe. Dabei stützt sie sich auf die Aufstellungen
der ersten Instanz und fügt bei, dass in diesem Punkte
von der Einholung einer Expertise umso eher abgesehen
werden könne, als die Aufstellungen im Appellationsver.:.
fahren nicht angefochten worden seien.
Die Klägerin
rügt diese Bemerkung unter Hinweis auf ihre Appellations-
erklärung als aktenwidrig. Wie es sich damit verhält,
kann dahingestellt bleiben; denn die Vorinstanz stützt
sich im wesentlichen nicht darum auf die erwähnten Auf-
stellungen, weil diese nicht angefochten worden seien,
sondern unabhängig von der Stellungnahme der Klägerin
schon deswegen, weil sie dieselben als richtig und schlüssig
betrachtet. Die Feststellung, es sei kein Schaden nach-
gewiesen, ist deshalb für das Bundesgericht verbindlich,
ohne dass für die Anordnung einer Expert.ise noch Rallm
bliebe (Art. 81 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass ausseI'
den von der Vorinstanz vorgeschriebenen Abhilfemass-
nahmen auch noch das Verglasen der Vorhallen in der
Konditorei Nirwana und im Restaurant Alpenklub sowie
das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem lIusik-
podium in der Konditorei :Matter angeordnet wird; im
übrigen wird die Berufung und ebenso die Anschluss-
berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Unterwaiden ob dem "\iVald vom 8./9. August
und 25. Oktober 1932 bestätigt.