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59_II_132

BGE 59 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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)}

17,866.58

= Gesamtnachlass . . . Fr. 40,837.88

während die Verteilung, wenn die lebzeitigen Zuwendungen

des Erblassers an die Beklagte ausseI' Betracht gelassen

würden, wie folgt aussähe :

Anteil der Beklagten (Eigentumsviertel)

Fr. 5,959.47

des Klägers (Rest) .....

Fr. 17,878.41

= Aktivenüberschuss

Fr. 23,837.88;

der Pflichtteil des Klägers ist durch jene Zuwendungen

somit· um 5092 Fr. 89 Cts. verkürzt worden. Um diesen

Betrag sind daher die 17,000 Fr. herabzusetzen, sodass

der Beklagten unter diesem Titel noch bleiben 11,907 Fr.

11 Cts., welche zusaminen mit dem Eigentumsviertel von

5959 Fr. 47 Cts. wieder das weiter oben ausgerechnete

Betreffnis der Beklagten von 17,866 Fr. 58 Cts. ergeben.

Irr. SACHENRECHT

DROITS REELS

22. Auszug a.us dem Orteil der 1I. ZivUabteUung

vom 24. Februar 1933 i. S. Amstad gegen Matter u. Xonsorten.

N ach bar r e c h t, Immissionen; Art. 684 ZGB.

Dancings und Restaurants mit Musikbetrieb in der Nähe

eines Kurhotels an einem Fremdenort. Unzulässige Störungen

des Hotelbetriebs durch Musiklärm. Erw. 1.

Abhilfemassnahmen. Erw. 2.

S c ha den e r s atz wegen Überschreitung des Eigentums-

rechtes; Art. 679 ZGB. Legitimation zum Schadenersatz·

anspruch. Erw. 3.

Auszug aus dem Tatbestand :

A. -

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hotels Müller

& Hoheneck in Engelberg. Das Hotel hat ca. 80 Betten

und liegt am obern Ende der Dorfstrasse, an der sog.

Gant. In den Jahren 1926-1930 hatte die Klägerin noch

SaclHlnrecht. N° 22.

133

die unweit des Hotels und ebenfalls unmittelbar an der

Dorfstrasse gelegene Villa Maria, mit ca. 30 Betten,

gemietet und als Dependance betrieben.

In der nächsten Umgebung, teils neben, teils gegenüber

diesen Liegenschaften befinden sich die Etablissemente

der Beklagten, nämlich die bei den Konditoreien Matter

und Nirwana, der Gasthof Alpenklub und das Hotel und

Restaurant Viktoria.

Im Jahre 1926 baute der Beklagte Matter seine Kondi-

torei zu einem modernen Tea-room mit Dancing aus, wo

während der Saison regelmässig konzertiert sowie des

Nachmittags und Abends getanzt wird. Ebenso wurde

im Jahre 1928 in der Konditorei Nirwana, die schon

vorher Konzertmusik gehabt hatte, ein Dancing einge-

richtet. Im Restaurant Alpenklub spielte während ca. 14

Tagen des Monats August 1928 eine Tanzmusik. Im Früh-

jahr 1929 wurde dann ein grosses Grammophon mit Laut-

sprecher angeschafft, das seither im Betrieb ist. Im Restau-

rant Viktoria werden die Gäste teils durch ein Orchester,

teils durch ein Grammophon mit Lautsprecher unterhalten;

eine Zeit lang war auch ein elektrisches Klavier da.

B. -

Mit vorliegenden Klagen wurde verlangt:

1. es dürfe in den Lokalen der Beklagten zwischen

2 und 4 Uhr nachmittags und abends nach 10 Uhr keine

Konzert- und Tanzmusik gemacht werden;

2. es seien zweckmässige Vorkehren zu treffen, um die

Immissionen überhaupt auf ein Minimum zu reduzieren;

3. die Beklagten haben der Klägerin insgesamt 45,000 Fr.

Schadenersatz zu bezahlen.

Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass der

von den Lokalen der Beklagten ausgehende Musiklärm

die Ruhe der Hotelgäste in unerträglicher Weise störe und

damit den Betrieb des Hot-els schwer beeinträchtige.

Das Kantonsgericht wies die . Klage im wesentlichen

als unbegründet ab.

Das Obergericht ordnete eine Expertise an. Die Ex-

perten stellten zunächst fest, dass bereits verschiedene

134

Sachenrecht .. N° 22.

Vorkehren getroffen worden seien, um die Störungen zu

mildern.

Sie selber schlugen dann noch eine Reihe wei-

terer Massnahmen vor, so das Verglasen der Vorhallen

in der Konditorei Nirwana und im Gasthof Alpenklub,

das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem Musik-

podium in der Konditorei Matter, das Schliessen der

Fenster während der Musikveranstaltungen, das Verlegen

der Musikkapellen und Grammophone auf diejenige Seite

der Lokale, wo die Schallwirkung gegen das Hotel der

Klägerin zu am geringsten sei, u. a. m.

In seinem Urteil vom 8./9. August und 25. Oktober

1932 ordnete das Obergericht einen Teil der von den

Experten vorgeschlagenen Abhilfemassnahmen an und

wies die Klagen im übrigen ab.

O. -

Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt,

es seien alle in der Expertise vorgeschlagenen Abhilfe-

massnahmen anzuordnen und die Schadenersatzansprüche

seien gutzuheissen.

Die Beklagten schlossen sich der

Berufung an mit dem Antrag, die Klagen seien gänzlich

abzuweisen.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Die Vorinstanz hat anlässlich ihres Augenscheins

die Musikveranstaltungen in den Lokalen der Beklagten

für das Hotel der Klägerin nicht als wirklich störend

empfunden. Sie anerkennt aber, dass nicht allein' auf

diese Wahrnehmung abgestellt werden könne und dass

die Einwirkungen bei unkontrolliertem Betrieb und zur

Nachtzeit wahrscheinlich lästiger seien. Nach den Fest-

stellungen des Kant;onsgerichtes, auf welche die Vor-

instanz im übrigen verweist, sind krasse Fälle von stö-

renden Einwirkungen vorgekommen und zahlreiche Rekla-

mationen erhoben worden. Es ist tatsächlich auch gar

nicht anders möglich, als dass der Kurhotelbetrieb der

Klägerin durch den Musiklärm, welcher von den darum

herum gelegenen Etablissementen der Beklagten ausgeht,

Sachenrecht. N° 22.

135

gestört werden muss. Schon allein der gros se Musik-

apparat mit Lautsprecher in dem unmittelbar gegenüber

liegenden Gasthof Alpenklub wäre bei offenen Fenstern

geeignet, die Ruhe aufs empfindlichste zu beeinträchtigen;

kommen dann noch die Tee- und Tanzkapellen in den

beiden Konditoreien sowie das Orchesterkonzert oder die

gleichfalls durch einen Lautsprecher verstärkte Grammo-

phonmusik im Restaurant Viktoria hinzu, so mag dieser

Lärm von den Hotelgästen, besonders zur Ruhezeit,

tatsächlich als unerträglich empfunden werden.

Fraglich ist aber, ob die Einwirkungen nach Art. 684

ZGB auf Grund des Ortsgebrauchs oder der Lage und

Beschaffenheit der Grundstücke hingenommen werden

müssen. Ein derartiger allgemeiner Ortsgebrauch liegt

auf jeden Fall nicht vor. Obwohl Dancings und Restau-

rants mit Musikbetrieb den Bedürfnissen eines modernen

Kur- und Tooostenortes wie Engelberg entsprechen, so

machen sie doch nicht wesentlich den Charakter der

Ortschaft aus, wie etwa Fabriken denjenigen eines Indu-

strieortes. Vielmehr gehören auch zu einem modernen

Fremdenort in erster Linie immer noch die Hotels und

Pensionen, wo den Gästen Quartier geboten wird und wo

sie Anspruch auf angemessene Ruhe haben. Auf dieses

Ruhebedürfnis muss jeder Fremdenort in seinem eigenen

Interesse Rücksicht nehmen, sodass ein schrankenloser

Musikbetrieb auch nicht mit der Konkurrenz anderer

Orte begründet werden kann.

Die Beklagten verweisen jedoch noch mit Nachdruck

auf die besondere Lage des der Klägerin gehörenden

Hotels hart an der verkehrsreichsten Strasse des Dorfes.

Allein wenn das Hotel stark dem Strassenlärm ausgesetzt

ist, so folgt daraus nicht, dass die Nachbarn diesen Lärm

noch um jeden beliebigen andern vermehren dürfen.

Die Klagen sind daher grundsätzlich berechtigt.

2. -

Nicht zuzumuten wäre den Beklagten, dass sie

auf die heute von den Gästen lebhaft geforderten Unter-

haltungsmittel verzichteten und damit ihre eigene Exi-

13t:

$achenrct'ht. ~o :!2.

r,-t,ellZ gefährdeten. Die Klägerin verlangt das auch nicht.

Sie hat ferner das Begehren, es dürfte zwischen 2 und

'* PhI' nachmittags sowie nach 10 Uhr abends keine

Konzert- und Tanzmusik gemacht werden, vor Bundes-

gericht fallen gelassen. Im Streite liegen nur noch die im

Gutaehten aufgeführten lIassnahmen zur :Milderung der

stärenden Immissionen.

Diese lIassnahmen sind dun:haus am Platze.

Die

Klägerin hat ein Recht darauf, dass aUe technischen

1Iittel angewendet werden, welche, ohne unverhältnis-

mässig grosse Kosten zu verursachen, geeignet sind,

die Störungen abzuschwächen. Das hat die Vorinstanz

übersehen, indem sie nur einen Teil der im Gut-

achten angeführten Vorkehren anordnete. Nicht vor-

geschrieben hat sie das Verglasen der Vorhallen in der

Konditorei Nirwana imd im Restaurant Alpenklub sowie

das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem lVlusik-

podium in der Konditorei Matter. Es besteht kein Zweifel,

dass diese l\Iassnahmen geeignet sind, die Störungen

noch weitergehend zu mildern; dann müssen sie aber,

da daraus für die Beklagten keine untragbaren Kosten

entstehen, auch ausgeführt werden.

Die Anschlussberufung, welche sich gegen die von der

Vorinstanz angeordneten Vorkehren richtet, ist demnach

abzuweisen und die Berufung, soweit damit die Durch-

führung auch der übrigen im Gutachten erwähnten

l\>lassnahmen verlangt wird, gutzuheissen.

Dass die l.fassnahmen beizubehalten sind, welche die

Beklagten schon von sich aus getroffen haben und welche

die Vorinstanz in ihrem Urteil festhält, versteht sich

unter diesen Umständen von selbst.

Die Beklagten

haben sich übrigens auch gar nicht dagegen verwahrt.

3. -

Für den Schaden, welcher der Klägerin durch die

von den Beklagten betriebenen Veranstaltungen entstan-

den sein soll, verlangt sie Ersatz gemäss Art. 679 ZGB.

Hiezu ist die Klägerin, entgegen der Ansicht der

Beklagten, auch als seinerzeitige Mieterin der Villa Maria

137

legitimiert. Die Ansprüche gegen den Grundeigentümer,

der sein Eigentumsrecht überschreitet, stehen jedermann

zu, der dadurch geschädigt wird, also nic-ht bloss dem

Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch son-

stigen dinglich oder obligatorisch Berechtigten, z. B. dem

Mieter oder Pächter.

In der Sache selber erklärt aber die Vorinstanz, dass

die Klägerin einen Schaden gar nicht nachzuweisen ver-

mocht habe. Dabei stützt sie sich auf die Aufstellungen

der ersten Instanz und fügt bei, dass in diesem Punkte

von der Einholung einer Expertise umso eher abgesehen

werden könne, als die Aufstellungen im Appellationsver.:.

fahren nicht angefochten worden seien.

Die Klägerin

rügt diese Bemerkung unter Hinweis auf ihre Appellations-

erklärung als aktenwidrig. Wie es sich damit verhält,

kann dahingestellt bleiben; denn die Vorinstanz stützt

sich im wesentlichen nicht darum auf die erwähnten Auf-

stellungen, weil diese nicht angefochten worden seien,

sondern unabhängig von der Stellungnahme der Klägerin

schon deswegen, weil sie dieselben als richtig und schlüssig

betrachtet. Die Feststellung, es sei kein Schaden nach-

gewiesen, ist deshalb für das Bundesgericht verbindlich,

ohne dass für die Anordnung einer Expert.ise noch Rallm

bliebe (Art. 81 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass ausseI'

den von der Vorinstanz vorgeschriebenen Abhilfemass-

nahmen auch noch das Verglasen der Vorhallen in der

Konditorei Nirwana und im Restaurant Alpenklub sowie

das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem lIusik-

podium in der Konditorei :Matter angeordnet wird; im

übrigen wird die Berufung und ebenso die Anschluss-

berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des

Kantons Unterwaiden ob dem "\iVald vom 8./9. August

und 25. Oktober 1932 bestätigt.