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Erbrecht. N° 21.
derniere, et non pas, comme ra juge la Cour cantonale,
seulement a conCUI'rence de ractif des biens de la succession
d'Alfred Nussbaumer.
Les inb~rets sont dus des recbeallce (TUOR, art. 552
note 10), c'est-a-dire des le deces de l'heritiere, le 23 de-
cembre 1929, mais ils ne sont reclames que du ler janvier
1930.
5. -
Le demandeur Nussbaumer n'ayant pas reco'ul'U
contre l'arret de la Cour cantonale, ce dernier doit etre
considere comme ayant definitivement regle les rapports
entre ledit et la defenderesse.
Le Tribunal jedeml prononce:
Le recours de la demanderesse est admis et le jugement
attaque est reforme en ce sens que les conclusions de la
demanderesse sont adIDises a concurrence de la somme de
14000 fr. avec interets a 5 % des le ler janvier 1930.
Le recours de la defenderesse est rejete.
21. Auszug a.1lS dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Juni
1933 i. S. Ma.rie Dober-Dol:er gegen Klemenz Dober.
Inhalt der Aus ku n f t s P f 1 i c hOt der Erben gemäss Art. 610
ZGB (Erw. 2).
Bei Ermittlung des Nettonachlasses sind Legate auch dann nicht
unter die Passiven einzustellen, wenn der pflichtteilsverletzte
Erbe sich mit ihrer vollen Auszahlung einverstanden erklärt
und nur Herabsetzung von Zuwendungen unter lebenden
verlangt (Erw. 5).
Für die BeI' e c h nun g
cl e r ver füg bar e n
Q u 0 t e
ist vorab der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten abzu-
ziehen und zwar ist dabei auf das Ehegattenwahlrecht keine
Rücksicht zu nehmen, sondern auf den Eigentmnsviert.el
abzustellen (Erw. 5).
Art.. 47l Ziff. 1, 474, 475, 532 und 610 ZGB.
Tatbestand (gekürzt) :
Der Erblasser hat als gesetzliche Erben seine Ehefrau
2. Ehe und einen Sohn aus erster Ehe hinterlassen. In
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einer letztwilligen Verfügung hatte er die Auszahlung von
Vermächtnissen an Dritte in Höhe von 1800 Fr. angeord-
net. Das gemäss Art. 553 ZGB aufgenommene Inventar
ergab einen Aktivenüberschuss von 23,1)37 Fr. 88 Ct.'3.
In der Folge klagte der Sohn gegen seine Stiefmutter u. a.
auf Herabsetzung verschiedener Zuwendungen, die sie
vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten habe und
durch die sein Pflichtteil verletzt worden sei; dabei erklärte
er sich mit der Auszahlung der Vermächtnisse einverstan-
den. Die Beklagte bestritt sowohl die behauptete Höhe
der erhaltenen Zuwendungen als auch die Herabsetzungs-
pflicht als solche.
Das Bundesgericht zog hierüber in
Erwägung:
1. -
(Prozessuales.)
2. -
Die Beklagte will ihre Aus k u n f t s p f I ich t
bestreiten mit der Begründung, es habe sich bei den im
Streit liegenden Zuwendungen um die Auszahlung von
Sondergut gehandelt, über welches sie keine Auskunft zu
geben habe. Allein der Charakter dieser Zuwendungen
ist eben bestritten; der Kläger sieht in ihnen unentgelt-
liche Zuwendungen des Erblassers, die der Herabsetzung
unterliegen. Um den wahren Sachverhalt feststellen zu
können, muss man die Höhe der Zuwendungen kennen
und die Verumständungen, unter denen sie erfolgt sind.
Solche Aufschlüsse sind unentbehrlich für eine gleichmässige
und gerechte Verteilung der Erbschaft und müssen daher
gemäss Art. 610 ZGB von jedem Erben erteilt werden.
3. und 4. -
(Ausführungen darüber, dass die Beklagte
vom Erblasser zu dessen Lebzeiten insgesamt 20,000 Fr.
erhalten habe, von denen 17,000 Fr. der Herabsetzung
unterliegen.)
5. -
Für die
B er e c h nun g
des P fl ich t-
t eil s resp. der verfügbaren Quote muss zunächst der
Bestand des Nachlasses ermittelt werden. Dabei ist vom
Inventar auszugehen. das einen Aktivenüberschuss von
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23,837 Fr. 88 Cts. ausweist. Die vom Kläger s. Zt. bean-
standeten 500 Fr. sind, da der Kläger den Entscheid der
Vorinstanz nicht angefochten hat, unter den Passiven des
Inventars zu belassen. Übrigens ist dieser Betrag nach
der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet
worden; daher war jene Behandlung dieses Postens
angesichts Art. 474 ZGB zutreffend.
Zum genannten
Aktivenüberschuss sind gemäss Art. 475 ZGB hinzuzu-
rechnen die herabsetzungspflichtigen Zuwendungen an
die Beklagte in Höhe von 17,000 Fr. (die 3000 Fr., welche
die Beklagte darüber hinaus noch vom Erblasser erhalten
hat, sind als ihr Sondergut zu betrachten und gehören
infolgedessen nicht zum Nachlass des Erblassers; da die
Beklagte dieses Geld bereits besitzt, braucht auf diesen
Posten im Folgenden· keine Rücksicht mehr genommen
zu werden). Entgegen der Auffas3ung der Vorinstanzen
dürfen sodann die VermächtnisEe hier nicht vorweg in
Abzug gebracht werden. Gemäss Art. 474 ZGB sind für
die Berechnung der verfügbaren Quote nur die Schulden
des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, die Sie-
gelung und das Inventar, sowie die Ansprüche der Haus-
genossen auf Unterhalt während eines Monats von der
Erbschaft abzuziehen. Daran ändert die Erklärung des
Klägers nichts, er habe gegen die Ausrichtung der Ver-
mächtnisse nichts einzuwenden. Nach Art. 532 unterliegen
der Herabsetzung in erster Linie die Verfügungen von
Todes wegen und erst nachher die Zuwendungen unter
Lebenden. Wenn daher der verletzte Pflichtteil durch
Kürzung der Vermächtnisse voll gemacht werden kann,
darf dem Empfänger der lebzeitigen Zuwendungen des
Erblassers kein Abstrich zugemutet werden. Verzichtet
der Kläger auf die Herabsetzung der Vermächtnisse,
so darf der Beklagten daraus kein Nachteil erwachsen.
Vom Gesamtnachlass, der sich . auf diese Weise auf
40,837 Fr. 88 Cts. stellt, ist für die Berechnung der ver-
fügbaren Quote vorab der Pflichtteil des überlebenden
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Ehegatten abzuziehen und zwar ist dabei, wie das Bundes-
gericht schon in BGE 45 11 385 entschieden hat, auf das
durch Art. 462 ZGB gewährleistete Wahlrecht desselben
keine Rücksicht zu nehmen, sondern ausschliesslich auf
den
Eigentums-Viertel
abzustellen.
Dieser
beträgt
10,209 Fr. 47 Cts., der gesetzliche Erbteil des Klägers
somit 30,628 Fr. 41 Cts. Davon sind 3/4 = 22,971 Fr.
30 Cts. pflichtteilsgeschützt; die verfügbare Quote beläuft
sich also auf 7657 Fr. II Cts.
Diese Berechnungsweise schliesst nun an sich keines-
wegs aus, dass die Beklagte von ihrem Wahlrecht gemäss
Art. 462 Gebrauch macht und sich für die N utzniessung
entscheidet (sie hätte dann neben dem Eigentum an der
verfügbaren Quote von 7657 Fr. II Cts. die Nutzniessung
an der Hälfte des Restes des Nachlasses, d. h. an 16,590 Fr.
39 Cts. zu beanspruchen). Dagegen könnte sich fragen,
ob sie dieses Wahlrecht nicht dadurch verwirkt habe,
dass sie zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen zu
Eigentum entgegennahm, welche die verfügbare Quote
ganz erheblich überstiegen. Indessen braucht hiezu nicht
Stellung genommen zu werden; denn wenn die Beklagte
sich auch bei den Teilungsverhandlungen für die Nutz-
niessung entschieden und daran auch im Prozess festge-
halten hat, so geschah das doch offensichtlich nur unter
der Voraussetzung, dass entsprechend ihren Anträgen
davon abgesehen werde, die zu Lebzeiten des Erblassers
erhaltenen Zuwendungen zum Nachlass hinzuzurechnen.
Es ist nicht anzunehmen, dass sie ihre Wahl auch für den
Fall getroffen haben wollte, wo das zur Folge hätte, dass
sie bereits in ihrem Eigentum befindliche Werte zum Teil
wieder herausgeben müsste. Es ist daher davon auszu-
gehen, sie habe sich für den Viertel zu Eigentum ent-
schieden.
Infolgedessen haben zu beanspruchen :
a. der Kläger seinen Pflichtteil
. . . . Fr. 22,971.30
b. die Beklagte: den Viertel Fr. 10,209.47
~--~~-----=~~----~
Übertrag Fr. 10,209.47 Fr. 22,971.30
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Sa!?llenrf>c-ht. ~o 22.
Übertrag Fr. 10,209.47 :Fr. 22,971.30
die verfügbare Quote
»
7,657.ll
)
17,866.58
= Gesamtnachlass . . . Fr. 40,837.88
während die Verteilung, wenn die lebzeitigen Zuwendungen
des Erblassers an die Beklagte ausseI' Betracht gelassen
würden, wie folgt aussähe:
Anteil der Beklagten (Eigentumsviertel)
Fr. 5,959.47
des Klägers (Rest) ......
Fr. 17,878.41
= Aktivenüberschuss
Fr. 23,837.88;
der Pflichtteil des Klägers ist durch jene Zuwendungen
somit um 5092 Fr. 89 Cts. verkürzt worden. Um diesen
Betrag sind daher die 17,000 Fr. herabzusetzen, sodass
der Beklagten illlter diesem Titel noch bleiben 1l,907 Fr.
II Cts., welche zusaminen mit dem Eigentumsviertel von
5959 Fr. 47 Cts. wieder das weiter oben ausgerechnete
Betreffnis der Beklagten von 17,866 Fr. 58 Cts. ergeben.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
22. Auszug aus dem Orteil- der 1I. Zivilabteilung
vom 24. Februar 1933 i. S. Amstad gegen Matter u. Ionsorten.
N ach bar r e c h t, Immissionen; Art. 684 ZGB.
Dancings und Restaurants mit Musikbetrieb in der Nähe
eines Kurhotels an einem Fremdenort. Unzulässige Störungen
des Hot.elbetriebs durch Musiklärm. Erw. 1.
Abhilfemassnahmen. Erw. 2.
S c h ade n e r s atz wegen Überschreitung des Eigentums-
rechtes; Art. 679 ZGB. Legitimation zum Schadenersatz-
anspruch. Erw. 3.
Auszug aU8 dem Tatbestand:
A. -
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hotels Müller
& Hoheneck in Engelberg. Das Hotel hat ca. 80 Betten
und liegt am obern Ende der Dorfstrasse, an der sog.
Gant. In den Jahren 1926-1930 hatte die Klägerin noch
Sachenrecht. N0 22.
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die unweit des Hotels und ebenfalls unmittelbar an der
Dorfstrasse gelegene Villa Maria, mit ca. 30 Betten,
gemietet und als Dependance betrieben.
In der nächsten Umgebung, teils neben, teils gegenüber
diesen Liegenschaften befinden sich die Etablissemente
der Beklagten, nämlich die beiden Konditoreien Matter
und Nirwana, der Gasthof Alpenklub und das Hotel und
Restaurant Viktoria.
Im Jahre 1926 baute der Beklagte Matter seine Kondi-
torei zu einem modernen Tea-room mit Dancing aus, wo
während der Saison regelmässig konzertiert sowie des
Nachmittags und Abends getanzt wird. Ebenso wurde
im Jahre 1928 in der Konditorei Nirwana, die schon
vorher Konzertmusik gehabt hatte, ein Dancing einge-
richtet. Im Restaurant Alpenklub spielte während ca. 14
Tagen des Monats August 1928 eine Tanzmusik. Im Früh-
jahr 1929 wurde dann ein grosses Grammophon mit Laut-
sprecher angeschafft, das seither im Betrieb ist. Im Restau -
rant Viktoria werden die Gäste teils durch ein Orchester,
teils durch ein Grammophon mit Lautsprecher unterhalten;
eine Zeit lang war auch ein elektrisches Klavier da.
B. -
Mit vorliegenden Klagen wurde verlangt:
1. es dürfe in den Lokalen der Beklagten zwischen
2 und 4 Uhr nachmittags und abends nach 10 Uhr keine
Konzert- und Tanzmusik gemacht werden;
2. es seien zweckmässige Vorkehren zu treffen, um die
Immissionen überhaupt auf ein Minimum zu reduzieren;
3. die Beklagten haben der Klägerin insgesamt 45,000 Fr.
Schadenersatz zu bezahlen.
Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass der
von den Lokalen der Beklagten ausgehende Musiklärm
die Ruhe der Hotelgäste in unerträglicher Weise störe und
damit den Betrieb des Hotels schwer beeinträchtige.
Das Kantonsgericht wies die Klage im wesentlichen
als unbegründet ab.
Das Obergericht ordnete eine Expertise an. Die Ex-
pert-en stellten zunächst fest, dass bereits verschiedene