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59_II_128

BGE 59 II 128

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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128

Erbrecht. N° 21.

derniere, et non pas, comme ra juge la Cour cantonale,

seulement a conCUI'rence de ractif des biens de la succession

d'Alfred Nussbaumer.

Les inb~rets sont dus des recbeallce (TUOR, art. 552

note 10), c'est-a-dire des le deces de l'heritiere, le 23 de-

cembre 1929, mais ils ne sont reclames que du ler janvier

1930.

5. -

Le demandeur Nussbaumer n'ayant pas reco'ul'U

contre l'arret de la Cour cantonale, ce dernier doit etre

considere comme ayant definitivement regle les rapports

entre ledit et la defenderesse.

Le Tribunal jedeml prononce:

Le recours de la demanderesse est admis et le jugement

attaque est reforme en ce sens que les conclusions de la

demanderesse sont adIDises a concurrence de la somme de

14000 fr. avec interets a 5 % des le ler janvier 1930.

Le recours de la defenderesse est rejete.

21. Auszug a.1lS dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Juni

1933 i. S. Ma.rie Dober-Dol:er gegen Klemenz Dober.

Inhalt der Aus ku n f t s P f 1 i c hOt der Erben gemäss Art. 610

ZGB (Erw. 2).

Bei Ermittlung des Nettonachlasses sind Legate auch dann nicht

unter die Passiven einzustellen, wenn der pflichtteilsverletzte

Erbe sich mit ihrer vollen Auszahlung einverstanden erklärt

und nur Herabsetzung von Zuwendungen unter lebenden

verlangt (Erw. 5).

Für die BeI' e c h nun g

cl e r ver füg bar e n

Q u 0 t e

ist vorab der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten abzu-

ziehen und zwar ist dabei auf das Ehegattenwahlrecht keine

Rücksicht zu nehmen, sondern auf den Eigentmnsviert.el

abzustellen (Erw. 5).

Art.. 47l Ziff. 1, 474, 475, 532 und 610 ZGB.

Tatbestand (gekürzt) :

Der Erblasser hat als gesetzliche Erben seine Ehefrau

2. Ehe und einen Sohn aus erster Ehe hinterlassen. In

Erbrecht. ~. 21.

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einer letztwilligen Verfügung hatte er die Auszahlung von

Vermächtnissen an Dritte in Höhe von 1800 Fr. angeord-

net. Das gemäss Art. 553 ZGB aufgenommene Inventar

ergab einen Aktivenüberschuss von 23,1)37 Fr. 88 Ct.'3.

In der Folge klagte der Sohn gegen seine Stiefmutter u. a.

auf Herabsetzung verschiedener Zuwendungen, die sie

vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten habe und

durch die sein Pflichtteil verletzt worden sei; dabei erklärte

er sich mit der Auszahlung der Vermächtnisse einverstan-

den. Die Beklagte bestritt sowohl die behauptete Höhe

der erhaltenen Zuwendungen als auch die Herabsetzungs-

pflicht als solche.

Das Bundesgericht zog hierüber in

Erwägung:

1. -

(Prozessuales.)

2. -

Die Beklagte will ihre Aus k u n f t s p f I ich t

bestreiten mit der Begründung, es habe sich bei den im

Streit liegenden Zuwendungen um die Auszahlung von

Sondergut gehandelt, über welches sie keine Auskunft zu

geben habe. Allein der Charakter dieser Zuwendungen

ist eben bestritten; der Kläger sieht in ihnen unentgelt-

liche Zuwendungen des Erblassers, die der Herabsetzung

unterliegen. Um den wahren Sachverhalt feststellen zu

können, muss man die Höhe der Zuwendungen kennen

und die Verumständungen, unter denen sie erfolgt sind.

Solche Aufschlüsse sind unentbehrlich für eine gleichmässige

und gerechte Verteilung der Erbschaft und müssen daher

gemäss Art. 610 ZGB von jedem Erben erteilt werden.

3. und 4. -

(Ausführungen darüber, dass die Beklagte

vom Erblasser zu dessen Lebzeiten insgesamt 20,000 Fr.

erhalten habe, von denen 17,000 Fr. der Herabsetzung

unterliegen.)

5. -

Für die

B er e c h nun g

des P fl ich t-

t eil s resp. der verfügbaren Quote muss zunächst der

Bestand des Nachlasses ermittelt werden. Dabei ist vom

Inventar auszugehen. das einen Aktivenüberschuss von

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Erbrecht. No 21.

23,837 Fr. 88 Cts. ausweist. Die vom Kläger s. Zt. bean-

standeten 500 Fr. sind, da der Kläger den Entscheid der

Vorinstanz nicht angefochten hat, unter den Passiven des

Inventars zu belassen. Übrigens ist dieser Betrag nach

der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der

Vorinstanz für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet

worden; daher war jene Behandlung dieses Postens

angesichts Art. 474 ZGB zutreffend.

Zum genannten

Aktivenüberschuss sind gemäss Art. 475 ZGB hinzuzu-

rechnen die herabsetzungspflichtigen Zuwendungen an

die Beklagte in Höhe von 17,000 Fr. (die 3000 Fr., welche

die Beklagte darüber hinaus noch vom Erblasser erhalten

hat, sind als ihr Sondergut zu betrachten und gehören

infolgedessen nicht zum Nachlass des Erblassers; da die

Beklagte dieses Geld bereits besitzt, braucht auf diesen

Posten im Folgenden· keine Rücksicht mehr genommen

zu werden). Entgegen der Auffas3ung der Vorinstanzen

dürfen sodann die VermächtnisEe hier nicht vorweg in

Abzug gebracht werden. Gemäss Art. 474 ZGB sind für

die Berechnung der verfügbaren Quote nur die Schulden

des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, die Sie-

gelung und das Inventar, sowie die Ansprüche der Haus-

genossen auf Unterhalt während eines Monats von der

Erbschaft abzuziehen. Daran ändert die Erklärung des

Klägers nichts, er habe gegen die Ausrichtung der Ver-

mächtnisse nichts einzuwenden. Nach Art. 532 unterliegen

der Herabsetzung in erster Linie die Verfügungen von

Todes wegen und erst nachher die Zuwendungen unter

Lebenden. Wenn daher der verletzte Pflichtteil durch

Kürzung der Vermächtnisse voll gemacht werden kann,

darf dem Empfänger der lebzeitigen Zuwendungen des

Erblassers kein Abstrich zugemutet werden. Verzichtet

der Kläger auf die Herabsetzung der Vermächtnisse,

so darf der Beklagten daraus kein Nachteil erwachsen.

Vom Gesamtnachlass, der sich . auf diese Weise auf

40,837 Fr. 88 Cts. stellt, ist für die Berechnung der ver-

fügbaren Quote vorab der Pflichtteil des überlebenden

Erbrecht. N° 21.

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Ehegatten abzuziehen und zwar ist dabei, wie das Bundes-

gericht schon in BGE 45 11 385 entschieden hat, auf das

durch Art. 462 ZGB gewährleistete Wahlrecht desselben

keine Rücksicht zu nehmen, sondern ausschliesslich auf

den

Eigentums-Viertel

abzustellen.

Dieser

beträgt

10,209 Fr. 47 Cts., der gesetzliche Erbteil des Klägers

somit 30,628 Fr. 41 Cts. Davon sind 3/4 = 22,971 Fr.

30 Cts. pflichtteilsgeschützt; die verfügbare Quote beläuft

sich also auf 7657 Fr. II Cts.

Diese Berechnungsweise schliesst nun an sich keines-

wegs aus, dass die Beklagte von ihrem Wahlrecht gemäss

Art. 462 Gebrauch macht und sich für die N utzniessung

entscheidet (sie hätte dann neben dem Eigentum an der

verfügbaren Quote von 7657 Fr. II Cts. die Nutzniessung

an der Hälfte des Restes des Nachlasses, d. h. an 16,590 Fr.

39 Cts. zu beanspruchen). Dagegen könnte sich fragen,

ob sie dieses Wahlrecht nicht dadurch verwirkt habe,

dass sie zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen zu

Eigentum entgegennahm, welche die verfügbare Quote

ganz erheblich überstiegen. Indessen braucht hiezu nicht

Stellung genommen zu werden; denn wenn die Beklagte

sich auch bei den Teilungsverhandlungen für die Nutz-

niessung entschieden und daran auch im Prozess festge-

halten hat, so geschah das doch offensichtlich nur unter

der Voraussetzung, dass entsprechend ihren Anträgen

davon abgesehen werde, die zu Lebzeiten des Erblassers

erhaltenen Zuwendungen zum Nachlass hinzuzurechnen.

Es ist nicht anzunehmen, dass sie ihre Wahl auch für den

Fall getroffen haben wollte, wo das zur Folge hätte, dass

sie bereits in ihrem Eigentum befindliche Werte zum Teil

wieder herausgeben müsste. Es ist daher davon auszu-

gehen, sie habe sich für den Viertel zu Eigentum ent-

schieden.

Infolgedessen haben zu beanspruchen :

a. der Kläger seinen Pflichtteil

. . . . Fr. 22,971.30

b. die Beklagte: den Viertel Fr. 10,209.47

~--~~-----=~~----~

Übertrag Fr. 10,209.47 Fr. 22,971.30

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Sa!?llenrf>c-ht. ~o 22.

Übertrag Fr. 10,209.47 :Fr. 22,971.30

die verfügbare Quote

»

7,657.ll

)

17,866.58

= Gesamtnachlass . . . Fr. 40,837.88

während die Verteilung, wenn die lebzeitigen Zuwendungen

des Erblassers an die Beklagte ausseI' Betracht gelassen

würden, wie folgt aussähe:

Anteil der Beklagten (Eigentumsviertel)

Fr. 5,959.47

des Klägers (Rest) ......

Fr. 17,878.41

= Aktivenüberschuss

Fr. 23,837.88;

der Pflichtteil des Klägers ist durch jene Zuwendungen

somit um 5092 Fr. 89 Cts. verkürzt worden. Um diesen

Betrag sind daher die 17,000 Fr. herabzusetzen, sodass

der Beklagten illlter diesem Titel noch bleiben 1l,907 Fr.

II Cts., welche zusaminen mit dem Eigentumsviertel von

5959 Fr. 47 Cts. wieder das weiter oben ausgerechnete

Betreffnis der Beklagten von 17,866 Fr. 58 Cts. ergeben.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

22. Auszug aus dem Orteil- der 1I. Zivilabteilung

vom 24. Februar 1933 i. S. Amstad gegen Matter u. Ionsorten.

N ach bar r e c h t, Immissionen; Art. 684 ZGB.

Dancings und Restaurants mit Musikbetrieb in der Nähe

eines Kurhotels an einem Fremdenort. Unzulässige Störungen

des Hot.elbetriebs durch Musiklärm. Erw. 1.

Abhilfemassnahmen. Erw. 2.

S c h ade n e r s atz wegen Überschreitung des Eigentums-

rechtes; Art. 679 ZGB. Legitimation zum Schadenersatz-

anspruch. Erw. 3.

Auszug aU8 dem Tatbestand:

A. -

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hotels Müller

& Hoheneck in Engelberg. Das Hotel hat ca. 80 Betten

und liegt am obern Ende der Dorfstrasse, an der sog.

Gant. In den Jahren 1926-1930 hatte die Klägerin noch

Sachenrecht. N0 22.

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die unweit des Hotels und ebenfalls unmittelbar an der

Dorfstrasse gelegene Villa Maria, mit ca. 30 Betten,

gemietet und als Dependance betrieben.

In der nächsten Umgebung, teils neben, teils gegenüber

diesen Liegenschaften befinden sich die Etablissemente

der Beklagten, nämlich die beiden Konditoreien Matter

und Nirwana, der Gasthof Alpenklub und das Hotel und

Restaurant Viktoria.

Im Jahre 1926 baute der Beklagte Matter seine Kondi-

torei zu einem modernen Tea-room mit Dancing aus, wo

während der Saison regelmässig konzertiert sowie des

Nachmittags und Abends getanzt wird. Ebenso wurde

im Jahre 1928 in der Konditorei Nirwana, die schon

vorher Konzertmusik gehabt hatte, ein Dancing einge-

richtet. Im Restaurant Alpenklub spielte während ca. 14

Tagen des Monats August 1928 eine Tanzmusik. Im Früh-

jahr 1929 wurde dann ein grosses Grammophon mit Laut-

sprecher angeschafft, das seither im Betrieb ist. Im Restau -

rant Viktoria werden die Gäste teils durch ein Orchester,

teils durch ein Grammophon mit Lautsprecher unterhalten;

eine Zeit lang war auch ein elektrisches Klavier da.

B. -

Mit vorliegenden Klagen wurde verlangt:

1. es dürfe in den Lokalen der Beklagten zwischen

2 und 4 Uhr nachmittags und abends nach 10 Uhr keine

Konzert- und Tanzmusik gemacht werden;

2. es seien zweckmässige Vorkehren zu treffen, um die

Immissionen überhaupt auf ein Minimum zu reduzieren;

3. die Beklagten haben der Klägerin insgesamt 45,000 Fr.

Schadenersatz zu bezahlen.

Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass der

von den Lokalen der Beklagten ausgehende Musiklärm

die Ruhe der Hotelgäste in unerträglicher Weise störe und

damit den Betrieb des Hotels schwer beeinträchtige.

Das Kantonsgericht wies die Klage im wesentlichen

als unbegründet ab.

Das Obergericht ordnete eine Expertise an. Die Ex-

pert-en stellten zunächst fest, dass bereits verschiedene