Erbrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Berufung richtet sich gegen die Ziffern 2, 4 und 5 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017, wonach der Berufungskläger gestützt auf Art. 607 bzw. 610 ZGB zur Auskunftserteilung an die Berufungsbeklagten und zur teilweisen Übernahme von Gerichts- und Parteikosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren verurteilt wurde. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Berufung gegen einen solchen (End-)Entscheid zulässig. Eine Klage auf Auskunftserteilung stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_638/2009 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen), weshalb das Rechtsmittel der Berufung nur zur Verfügung steht, sofern der Streitwert mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wie dieser Streitwert konkret berechnet wird, braucht nicht näher erörtert zu werden. Wenn – wie in der Lehre zum Teil vertreten wird – auch nur ein Bruchteil des vermögenswerten Interesses der Kläger bzw. der anderen Erben heranzuzuziehen ist, da eine genaue Bezifferung Schwierigkeiten bereitet (so etwa Brückner/Weibel , Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 24 N 37), ist im vorliegend zu beurteilenden Fall davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres überschritten ist. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurde den Parteien am 14. Juli 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2017 am 14. September 2017 (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Berufungskläger hat diese Frist mit seiner Berufung vom 14. September 2017, welche gleichentags zuhanden des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde, gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Als Berufungsgründe können unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ohne dass der Berufungskläger konkrete Berufungsgründe angibt, ist aus seiner Rechtsmitteleingabe indessen erkennbar, dass er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über den erbrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung unter Erben (Art. 607 und 610 ZGB) falsch angewendet, was eine zulässige Rüge einer Berufung darstellt. Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch der für das Berufungsverfahren erhobene Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig.
E. 2 Der Sachverhalt, welcher dem vorliegenden Auskunftsprozess zugrunde liegt und wie er vorstehend unter lit. A zusammengefasst wurde, ist unter den Parteien unbestritten. Zentrale Bedeutung kommt dem bereits zitierten Passus im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 zwischen der späteren Erblasserin, X. ____, und ihren gesetzlichen Erben, den Kindern D. ____, E. ____ und C. ____ zu, wonach eine allfällige Ausgleichungspflicht des Berufungsklägers aus dem Kaufvertrag über den Erwerb von 340 Stimmrechts-Namenaktien der Z. ____ AG ausgeschlossen wurde. Im Weiteren ist für das vorliegende Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht die testamentarische Erklärung der Erblasserin vom 27. Mai 2014 von Relevanz, mit welcher diese – bis auf die ebenfalls im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 verfügte Willensvorstreckung – sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen hat. Die Vorinstanz bejahte eine Pflicht des Berufungsklägers, den Willensvollstreckern und Berufungsbeklagten Auskunft zur Frage zu geben, ob je eine Kaufpreiszahlung für den Erwerb der erwähnten Stimmrechts-Namenaktien an die Erblasserin erfolgt sei. Der Berufungskläger widersetzt sich dieser richterlichen Aufforderung mit Berufung im Wesentlichen in der Überzeugung, aus dem Aktienkaufvertrag bestünden keinerlei (erbrechtliche) Ansprüche mehr, da sich der erbvertragliche Ausgleichungsdispens entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur auf eine mögliche Anfechtbarkeit des stipulierten Leistungsgefälles des Vertrages, sondern auch auf den Kaufpreis beziehe. Es sei demnach vielmehr von einem umfassenden Ausschluss der Ausgleichungspflicht auszugehen, so dass auch eine (allfällig) noch nicht erfolgte Zahlung als Vorbezug davon umfasst wäre. Unabhängig von der Tragweite des Ausgleichungsdispenses sei zudem von einem Erlass der Kaufpreisschuld auszugehen. 3.1 Gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB haben Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genau Aufschluss zu geben. Art. 610 Abs. 2 ZGB schreibt im Weiteren vor, dass sich die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Das vom Gesetzgeber mit beiden Bestimmungen verfolgte identische Ziel liegt in der Gleichberechtigung der Erben im Hinblick auf eine faire Nachlassabwicklung. Ebenso werden diese Informationsrechte und –pflichten unter den Erben aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet ( Weibel , in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl., Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB N 16 mit Hinweis auf weitere Autoren). Als materiellrechtlicher Anspruch kann die Information auch klageweise und selbständig, losgelöst von sonstigen Ansprüchen, verlangt werden (statt vieler: Göksu , Informationsrechte der Erben, AJP 2012, S. 955). Über die Aktivlegitimation der Willensvollstrecker, einzelne Erben auf dem Prozessweg um Auskunftserteilung über bestimmte, gegebenenfalls den Nachlass betreffende Vorgänge zu verhalten, sind sich Lehre und Rechtsprechung einig ( Weibel a.a.O. N 25, Göksu , Informationsrechte der Erben, AJP 2012, S. 957; BGE 132 III 677 E. 4.2.1). Der Umfang des Informationsanspruchs wird weitgefasst und das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfassend zu schützen, so dass gegenseitig alles mitzuteilen ist, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (BGE 127 III E. 3; Entscheid in Sachen "Fontana"). Im Vordergrund steht demnach nicht, wie etwa im vorsorglichen Rechtsschutz, eine eigentliche Hauptsachenprognose, ob die verlangte Information in den Zusammenhang mit einem wahrscheinlichen oder glaubhaft erscheinenden (erbrechtlichen) Anspruch gebracht werden kann. Mithin ist die Frage, wie es aufgrund der allenfalls erhaltenen Informationen um die Erfolgsaussichten auf Durchsetzung allfälliger erbrechtlicher Ansprüche steht, nicht Prozessthema einer Informationsklage nach Art. 607 und 610 ZGB. Diese Frage könnte ohnehin erst nach der Auskunftserteilung beurteilt werden. Es reicht die blosse Möglichkeit einer Relevanz für die Erbteilung. Darunter fallen zweifelsohne Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, Vorbezüge an den Erbanteil der Erben, wie auch Darlehen und sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser. Daher ist auch über unsichere, bedingte und ungewisse Gegenstände und Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen. Vor diesem Hintergrund erhellt auch, dass sich ein Erbe seiner Informationspflicht nicht entziehen kann, indem er ausschliesslich eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung oder die ausgleichungs- oder pflichtteilsrechtliche Irrelevanz einer Zuwendung behauptet ( Weibel a.a.O. N 33 mit Hinweis auf BGE 59 II 128 E. 2 ). Das Kantonsgericht geht zudem mit der in der Lehre geäusserten Meinung einig, dass nicht jedwede Auskunft verlangt werden kann, sondern dass der auf Information Klagende für sein Begehren einen minimalen Interessensnachweis zu leisten hat. Zur Verhinderung reiner Verdachtsausforschung hat der Kläger im Streitfall den objektiven Konnex zu erbrechtlichen Ansprüchen zu plausibilisieren. Liegt ein Bezug im Bereich des Möglichen, ist der Informationsanspruch stets zu bejahen. Erst wenn eine erbrechtliche Relevanz von vornherein offensichtlich fehlt oder Rechtsmissbrauch im Raum steht, ist einem Erben sein Informationsanspruch mangels Rechtsschutzinteresse zu verwehren ( Göksu , Informationsrechte der Erben, AJP 2012, S. 955). 3.2 Wird die Berufungsbegründung auf Ausführungen zum eben umschriebenen Prozessthema durchforscht und untersucht, inwiefern der Berufungskläger der Ansicht ist, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in Verkennung der rechtlichen Grundlagen getroffen, fällt auf, dass eine eigentliche Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang fehlt. Der Berufungskläger ist in erster Linie darauf bedacht, seine Sichtweise zum erbvertraglichen Passus über den Ausgleichungsdispens im Zusammenhang mit dem erwähnten Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und ihm über die Stimmrechts-Namenaktien und der dadurch nach seiner Meinung erledigten Kaufpreisforderung des Nachlasses darzutun. Allein der Umfang seiner Ausführungen und die Anzahl der verschiedenen Argumente lassen eine Relevanz auf Fragen der Nachlassfeststellung und somit der Erbteilung möglich erscheinen. Eine Prognose über die tatsächliche Auswirkung der erfragten Auskunft über eine allfällige Kaufpreiszahlung auf die erbrechtliche Auseinandersetzung unter den Erben braucht, wie oben ausgeführt wurde, indessen nicht gestellt zu werden. Das Kantonsgericht teilt in diesem Sinne die Meinung der Berufungsbeklagten, wonach die vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen zum Ausgleichungsdispens und/oder Schulderlass der Kaufpreisforderung im vorliegenden Informationsprozess offen bleiben können. Darüber ist im Hauptverfahren zu befinden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist, wie vorstehend unter Ziffer 3.1 dargelegt, auch nicht vorfrageweise zu beurteilen, ob der Ausgleichungsdispens aufgrund des nachträglichen Widerrufs früherer letztwilliger Verfügungen im erwähnten Testament überhaupt noch Bestand haben konnte oder nicht. Ebenso wenig braucht eine allfällige Auslegung zum inhaltlichen Umfang dieses Dispenses, also inwiefern dieser auch die Pflicht zur ursprünglich verabredeten Kaufpreiszahlung umfassen könnte, vorgenommen zu werden. Der Informationsanspruch der Berufungsbeklagten besteht allein aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger mit der Erblasserin ein Rechtsgeschäft abschloss, auf welches in einer letztwilligen Verfügung Bezug genommen wurde und zu welchem ein Ausgleichungsdispens angeordnet wurde. Die Informationsklage ist durch ihre präparatorische Natur charakterisiert ( Göksu a.a.O. S. 955). Die Miterben bzw. vorliegend die Willensvollstrecker und Berufungsbeklagten – deren Legitimation zur Informationsklage auch nach Ansicht des Berufungsklägers ausser Frage steht – haben ein berechtigtes Interesse daran, umfassende Auskunft insbesondere auch über allfällige Kaufpreiszahlungen des Berufungsklägers aus dem Aktienkaufvertrag zu erhalten, um anhand dieser Informationen die Höhe einer allfälligen Ausgleichungs- und/oder Nachlassforderung gegenüber dem Berufungskläger einschätzen zu können. Mit dem Versuch, die ausgleichungsrechtliche Irrelevanz einer allfälligen nicht erfüllten Kaufpreisschuld nachzuweisen, kann sich der Berufungskläger seiner Informationspflicht nicht entziehen. Der Berufungskläger hätte sich einzig gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung wehren können, wenn es ihm gelungen wäre, eine offensichtliche Unmöglichkeit der erbrechtlichen Bedeutung der Ungewissheit über die Kaufvertragserfüllung nachzuweisen. Dem ist allerdings nicht so. Eine reine Verdachtsausforschung durch die Berufungsbeklagten scheidet aus, zumal der erbrechtliche Konnex zweifellos im Bereich des Möglichen liegt und somit auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu bejahen ist. Die Vorinstanz beurteilte die materiellen Einwendungen des im erstinstanzlichen Verfahren beklagten Erben zwar nicht abschliessend. Sie befand jedoch vorfrageweise über Bestand und Umfang eines Ausgleichsdispenses und Schulderlasses, ohne dass nach Ansicht des Kantonsgerichts hierzu wegen des fehlenden Bezugs zum Prozessthema Anlass bestanden hätte. Der Berufungskläger beschränkt sich nun aber in seiner Berufung darauf, ausschliesslich auf die vorinstanzlichen materiellen Erwägungen zur Frage des Bestandes eines Ausgleichungsdispenses bzw. eines Schulderlasses einzugehen. Daraus folgt einmal, dass der Berufung von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Zudem ist die Berufung auch unbegründet, da das Kantonsgericht, wenn auch aus anderen Überlegungen, zum selben Schluss wie das Zivilkreisgericht gelangt, dass die Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf Information zu allfälligen Kaufpreiszahlungen aus dem fraglichen Kaufvertrag mit der Erblasserin über 340 Stimmrechts-Namenaktien der Z. ____ AG haben, da die verlangten Informationen im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei objektiver Betrachtung möglicherweise geeignet sind, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen.
E. 4 Zur Begründung des Kostenentscheids führte das Zivilkreisgericht im angefochtenen Entscheid aus, dass die Kosten mit Rücksicht auf den Streitwert der einzelnen Streitgegenstände ausgangskonform zu verlegen seien, wobei der Streitwert bei 15% der mit den Auskunftsbegehren zu ergründenden angestrebten Vermögenswerte anzunehmen sei. Obwohl der Kläger mit der Mehrheit seiner Rechtsbegehren durchdringe, werde das weitaus höchstwertige Rechtsbegehren nach Ziffer 3 zugunsten des Beklagten entschieden, was sich auf die Kostenverlegung niederschlage, da ein Abweichen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO mangels kostenrechtlich relevanter besonderer Umstände nicht gerechtfertigt erscheine. Gestützt auf diese Ausführungen auferlegte die Vorinstanz dem Berufungskläger einen Kostenanteil in Höhe von CHF 2‘900.00 an den Gesamtkosten von CHF 20‘500.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens). Zudem verurteilte es die Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Seine Rechtsbegehren gemäss den Ziffern 2 und 3 der Berufungsschrift betreffend die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten des angefochtenen Entscheids begründet der Berufungskläger lediglich kursorisch mit dem Argument, dass er sich schlicht nicht vorstellen könne, dass die fraglichen Schmuckstücke und Goldmünzen, sollten sie überhaupt vorhanden sein, einen wesentlichen Wert aufweisen würden, weshalb dieses Rechtsbegehren betraglich nicht oder nur in minimalstem Masse ins Gewicht fallen könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hätten daher zu nahezu 100% zu Lasten der Berufungsbeklagten auszufallen. Die Berufung ist auch in diesen Punkten abzuweisen. Zum einen wird bei der berufungsklägerischen Argumentation implizite von der vollumfänglichen Gutheissung der Berufung überhaupt ausgegangen, ohne dass für das nunmehr feststehende Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ein Eventualstandpunkt eingenommen wird. Zum andern fehlt es der Berufung an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Kostenentscheids. Weder ist erkennbar, inwiefern der Berufungskläger der Vorinstanz falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft, noch wird fehlerhafte Rechtsanwendung moniert. Ebenso bleibt er eine Erklärung dazu schuldig, weshalb die fraglichen Schmuckstücke und Münzen seiner Ansicht nach nur einen vernachlässigbaren geringen Wert aufweisen würden.
E. 5 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet gemäss Art. 96 ZPO nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) und nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 10‘000.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts, welcher mit Sicherheit über CHF 30‘000.00 liegt, und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Für die Festlegung der vom Berufungskläger zu leistenden Parteientschädigung stützt sich das Kantonsgericht auf §§ 7 und 10 TO, wobei im vorliegenden Fall nebst einem Grundhonorar keine Zuschläge gemäss § 8 TO gerechtfertigt sind. Bereits bei einem Streitwert zwischen CHF 20‘000.00 und 50‘000.00 sieht § 7 Abs. 1 TO ein Grundhonorar von mindestens CHF 3‘300.00 bzw. maximal CHF 6‘400.00, weshalb – ohne den Streitwert für die vorliegende Berufungssache exakt zu ermitteln – eine vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagten für deren anwaltliche Vertretung geschuldete Entschädigung in einer Höhe von pauschal CHF 5‘000.00 (inkl. Auslagenersatz) zuzüglich 8% MWSt (d.h. total CHF 5‘400.00) als angemessen erscheint.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5‘400.00 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.01.2018 400 17 305 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.01.2018 400 17 305 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.01.2018 400 17 305
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 30. Januar 2018 (400 17 305) Zivilgesetzbuch Erbrecht: Klage des Willensvollstreckers auf Auskunftserteilung durch die Erben gemäss Art. 607 bzw. Art. 610 ZGB Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____ , vertreten durch Advokat und Notar Prof. Dr. Daniel Staehelin, Kellerhals Carrard Basel KIG, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Kläger B. ____ , vertreten durch Advokat und Notar Prof. Dr. Daniel Staehelin, Kellerhals Carrard Basel KIG, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Kläger gegen C. ____ , vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht ZH, Beklagter und Berufungskläger Gegenstand Erbrecht A. Am TT.MM.JJJJ ist Frau X. ____ an ihrem letzten Wohnort in Y. ____ verstorben. Ihre gesetzlichen Erben sind ihre drei Kinder: D. ____, E. ____ und C. ____. Die Erblasserin hat diverse Verfügungen von Todes wegen getroffen. So hat sie unter anderem in einem notariell beurkundeten Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 die Herren B. ____ und A. ____ zu ihren beiden Willensvollstrecker ernannt, welche ihr Mandat nach dem Ableben der Erblasserin gemeinsam ausüben sollten. lm Weiteren beinhaltet der Erbvertrag eine Auflistung der zum damaligen Zeitpunkt bereits erfolgten Rechtsgeschäfte zwischen der Erblasserin und ihren jeweiligen Kindern, einen vorsorglichen Erbverzicht der drei Nachkommen sowie eine Erklärung aller Parteien hinsichtlich künftiger lebzeitiger Zuwendungen. Unter III. Ziffer 3 dieses Vertrages wurde zudem folgendes vereinbart: "Mit Kaufvertrag vom 25. September 1996 habe ich meinem Sohn C. ____ 340 Stimmrechts-Namenaktien der Z. ____ AG im Nominalwert von je CHF 100.-- verkauft. Gleichzeitig wurde mir die Nutzniessung an den verkauften Aktien eingeräumt. Der Kaufpreis betrug insgesamt CHF 608‘600.-- abzüglich kapitalisierte Nutzniessung in Höhe von CHF 276‘274.--, d.h. netto CHF 322‘326.--. Im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag befreie ich meinen Sohn C. ____ ausdrücklich von einer allfälligen Ausgleichungspflicht." In einem später verfassten Testament vom 27. Mai 2014 (öffentliche Urkunde) hat die Erblasserin nebst der Ausrichtung zahlreicher Vermächtnisse und dem Erlass von Teilungsvorschriften – mit Ausnahme der im Erbvertrag vom 14. Dezember 2014 verfügten Willensvollstreckung – sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen für aufgehoben erklärt. Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung wurde zwischen den Vertragsparteien (Erblasserin und C. ____) bereits im betreffenden schriftlichen Kaufvertrag vom 25. September 1996 vorgesehen, dass die Verkäuferin dem Käufer diese Schuld auf unbestimmte Zeit und zinslos stunde. Sodann sollte die teilweise und vollständige Zahlung des Kaufpreises gemäss einer separaten Vereinbarung der Parteien erfolgen (Ziffer 5 des Kaufvertrages vom 25. September 1996). B. Im Rahmen ihrer Tätigkeit stellten nun die Willensvollstrecker im Hinblick auf eine vollständige Erfassung des fraglichen Nachlasses unter anderem fest, dass über die Tilgung der Kaufpreisschuld aus dem Verkauf der 340 Stimmrechts-Namenaktien der Z. ____ AG in Höhe von CHF 322‘326.00 keine gesicherten Angaben bestehen. Ihre entsprechenden Anfragen bei C. ____ zur Klärung, ob je Kaufpreis-Zahlungen geleistet wurden, blieben genauso unbeantwortet, wie ihr Informationsersuchen zu weiteren Vermögenswerten und Zahlungsflüssen, weshalb sie sich entschieden haben, den genannten Erben auf dem Prozessweg zur Auskunftserteilung zu verhalten. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren erhoben sie beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West am 11. August 2015 Klage und begehrten unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des beklagten C. ____, dass dieser unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB und Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 343 ZPO im Missachtungsfall zu verurteilen sei, umfassend Auskunft zu erteilen über: • im Nachlass stehende Schmuckstücke und Goldmünzen und diese für eine Schatzung zur Verfügung zu halten (Ziffer 1); • den Erwerb von 340 Stimmrechtsaktien der Z. ____ AG, gemäss Kaufvertrag vom 25. September 1996 und die Leistung des zum Erwerbszeitpunkt gestundeten Kaufpreises von CHF 332‘326.00 und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen (Ziffer 2); • die Zahlungsflüsse und ein allfälliges Guthaben der Erbengemeinschaft X. ____ aus der Vereinbarung vom 4. Juni 2003, welche zwischen der W. ____ AG, Z. ____ AG, X. ____ und der V. ____ AG abgeschlossen worden sei (Ziffer 3). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Gegenpartei. C. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Beklagten mit Entscheid vom 7. April 2017 unter Ansetzung einer Frist bis 15. Mai 2017 zur umfassenden Auskunftserteilung über die Schmuckstücke und Goldmünzen und zur Bereithaltung derselben für eine Schatzung sowie zur umfassenden Auskunftserteilung über die Frage der Leistung des aus dem Aktienkaufvertrag vom 25. September 1996 zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs gestundeten Kaufpreises, alles unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB im Missachtungsfall. Das weiterreichende Rechtsbegehren zur Auskunftserteilung zum Erwerb der Stimmrechtsaktien der Z. ____ AG sowie das Begehren gemäss Ziffer 3 wies die Vorinstanz hingegen ab. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 20‘000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 wurden im Umfang von CHF 17‘600.00 den Klägern (und diese wiederum intern je hälftig) sowie im Umfang von CHF 2‘900.00 dem Beklagten auferlegt. Die Mehrkosten der schriftlichen Entscheidbegründung von CHF 5‘000.00 wurden den Klägern (intern wiederum zu gleichen Teilen) auferlegt, nachdem diese um eine solche schriftliche Begründung ersucht hätten. Sodann wurden die Kläger verurteilt, den Beklagten in solidarischer Verbindung eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 28‘500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung seines Entscheides über die Auskunftserteilung zu allfälligen Kaufpreiszahlungen aus dem Kaufvertrag betreffend die 340 Stimmrechtsaktien der Z. ____ AG (Dispositiv-Ziffer 2) führte das Zivilkreisgericht zusammenfassend an, dass die klägerischen Willensvollstrecker nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Einholung von Auskünften bei den Erben gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB legitimiert seien. Für die Beurteilung der eingeklagten Informationserteilung über die Kaufpreisleistung sei nicht entscheidend, ob der im Erbvertrag vereinbarte Ausgleichungsdispens vom später verfügten Testament wirksam aufgehoben worden sei oder nicht. Inhaltlich habe sich der Ausgleichungsdispens ohnehin nur auf eine mögliche Anfechtbarkeit des allenfalls stipulierten Leistungsgefälles des Vertrags (Ungleichgewicht zwischen dem Wert der Aktien und des vereinbarten Kaufpreises, unter dem Titel "gemischte Schenkung") gerichtet. Ein Kaufpreiserlass sei damit nicht verbunden gewesen, so dass ein Hauptanspruch des Nachlasses auf Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Beklagten denkbar erscheine und somit auch ein Informationsbedürfnis sowohl der Erben als auch der Willensvollstrecker über die Leistung bzw. Nichtleistung des Kaufpreises bestehe. Da der kaufvertragsgemässe Erwerb der Aktien bereits liquide feststehe, erstrecke sich der Informationsanspruch nicht auch auf den Erwerbsvorgang, was zur weit überwiegenden jedoch trotzdem nur teilweisen Gutheissung des Rechtsbegehrens nach Ziffer 2 führe. Die Begründung des Kostenentscheides wird in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben. D. Mit Eingabe vom 14. September 2017 gelangt der Beklagte (nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und legt gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 7. April 2017 Berufung ein. Dabei werden der Rechtsmittelinstanz folgende Begehren zur Beurteilung unterbreitet: "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Kammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 130 15 2669 V) aufzuheben und es sei das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage vom 11. August 2015, d.h. das Rechtsbegehren in Bezug auf die behauptete Auskunftspflicht betr. Leistung des Kaufpreises von CHF 332'326.00 aus dem Kaufvertrag vom 25. September 1996 über den Erwerb von 340 Stimmrechtsaktien der Z. ____ AG, vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der Kammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 130 15 2669 V) aufzuheben und diese sei wie folgt neu zu fassen: Die Gerichtskosten, einschliesslich Spruchgebühr, bestimmt bei CHF 20‘000.00 und die Schlichtungskosten von CHF 500.00 erliegen ausgangskonform den Klägern intern zu je gleichen Teilen mit CHF 20‘000.00 und dem Beklagten mit CHF 500.00, welcher diesen seinen Kostenanteil zu ersetzen hat. Die Mehrkosten einer allfälligen schriftlichen Begründung von CHF 5'000.00 erliegen der- resp. denjenigen Partei(en), die sie verlangt bzw. verlangen. Es sind diese (recte wohl: dies) die Kläger intern zu je gleichen Teilen.
3. Es sei die Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Kammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 130 15 2669 V) aufzuheben und diese sei wie folgt neu zu fassen: Ausgangskonform haben die Kläger in solidarischer Verbindung dem Beklagten eine leicht reduzierte Parteientschädigung von CHF 35‘000.00 inkl. MWST und Spesenersatz auszurichten. Die weiteren Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des Entscheids der Kammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 130 15 2669 V) aufzuheben und die Sache sei diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Berufungsbeklagten." E. In Begründung der Berufung wird im Wesentlichen am erstinstanzlichen Entscheid beanstandet, dass das Zivilkreisgericht fälschlicherweise zum Schluss gekommen sei, der erbvertragliche Ausgleichungsdispens beziehe sich nur auf eine mögliche Anfechtbarkeit des stipulierten Leistungsgefälles des Vertrages, nicht jedoch auf einen Erlass des Kaufpreises. Anders als die Vorinstanz sei jedoch richtigerweise von einem umfassenden Ausschluss der Ausgleichungspflicht auszugehen, so dass auch eine (allfällig) noch nicht erfolgte Zahlung als Vorbezug, welcher vom Ausgleichungsdispens umfasst wäre, zu verstehen wäre. Die Parteien des fraglichen Erbvertrags seien sich im Klaren darüber gewesen, dass mit der gewählten Formulierung jegliche Forderungen aus diesem Aktienkaufvertrag vom Tisch seien. Dementsprechend habe keine Ausgleichungspflicht des Berufungsklägers irgendwelcher Art mehr bestanden, weder hinsichtlich eines allfälligen Leistungsgefälles noch betreffend eine allenfalls noch nicht geleistete Kaufpreiszahlung. Sollte nicht von einem umfassenden Dispens der Ausgleichungspflicht hinsichtlich Forderungen aus dem Kaufvertrag ausgegangen werden, müsste der Erbvertrag aus den Umständen, welche zum Abschluss desselben geführt hätten, dahingehend ausgelegt werden, dass dem Berufungskläger mit diesem die Kaufpreisschuld erlassen worden sei. Aus dem Parteiverhalten der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsbeklagten im Rechtsmittelverfahren will der Berufungskläger zudem den Bestand eines natürlichen Konsenses unter den Erben zum Ausgleichungsdispens bzw. Schulderlass abgeleitet wissen. Ohne Forderung des Nachlasses gegenüber dem Berufungskläger – so dieser in seiner Rechtsmittelbegründung fortfahrend – erübrige sich auch ein Informationsanspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger. Zum angefochtenen Kostenentscheid wird ausgeführt, dass die fraglichen Schmuckstücke und Goldmünzen, sollten sie überhaupt vorhanden sein, keinen wesentlichen Wert aufweisen würden, was kostenmässig zu berücksichtigen sei. F. Die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens und Berufungsbeklagten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, vertreten durch Advokat Prof. Daniel Staehelin, beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 27. Oktober 2017 die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers. Zur Begründung führen sie zusammenfassend an, die Erwägungen der Vorinstanz zum Umfang des Dispenses seien im Grundsatz zutreffend. Die Frage betreffend Verhältnis des Testaments zum Erbvertrag sei hingegen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht von Relevanz, sondern vielmehr in einem allfälligen Hauptverfahren zu klären. Der Berufungskläger argumentiere, dass der Hauptanspruch bestritten sei, weshalb auch der Informationsanspruch dahinfalle. Hierbei übersehe er jedoch, dass die detaillierte Auslegung des Ausgleichungsdispenses und des Verhältnisses des Testaments zum Erbvertrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Auskunftserteilung sein könne. Bei der Klage auf Auskunft genüge es, dass eine Beeinflussung des Nachlasses durch das Erfahrene allenfalls möglich wäre. Da das Informationsbedürfnis vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, sei dem Berufungskläger nicht in die materielle Diskussion über den Hautpanspruch zu folgen. Als bestritten habe aber zu gelten, dass der fragliche Dispens die Nichtleistung des Kaufpreises einschliessen sollte. Erwägungen 1. Die Berufung richtet sich gegen die Ziffern 2, 4 und 5 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017, wonach der Berufungskläger gestützt auf Art. 607 bzw. 610 ZGB zur Auskunftserteilung an die Berufungsbeklagten und zur teilweisen Übernahme von Gerichts- und Parteikosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren verurteilt wurde. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Berufung gegen einen solchen (End-)Entscheid zulässig. Eine Klage auf Auskunftserteilung stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_638/2009 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen), weshalb das Rechtsmittel der Berufung nur zur Verfügung steht, sofern der Streitwert mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wie dieser Streitwert konkret berechnet wird, braucht nicht näher erörtert zu werden. Wenn – wie in der Lehre zum Teil vertreten wird – auch nur ein Bruchteil des vermögenswerten Interesses der Kläger bzw. der anderen Erben heranzuzuziehen ist, da eine genaue Bezifferung Schwierigkeiten bereitet (so etwa Brückner/Weibel , Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 24 N 37), ist im vorliegend zu beurteilenden Fall davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres überschritten ist. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurde den Parteien am 14. Juli 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2017 am 14. September 2017 (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Berufungskläger hat diese Frist mit seiner Berufung vom 14. September 2017, welche gleichentags zuhanden des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde, gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Als Berufungsgründe können unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ohne dass der Berufungskläger konkrete Berufungsgründe angibt, ist aus seiner Rechtsmitteleingabe indessen erkennbar, dass er der Ansicht ist, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über den erbrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung unter Erben (Art. 607 und 610 ZGB) falsch angewendet, was eine zulässige Rüge einer Berufung darstellt. Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch der für das Berufungsverfahren erhobene Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2. Der Sachverhalt, welcher dem vorliegenden Auskunftsprozess zugrunde liegt und wie er vorstehend unter lit. A zusammengefasst wurde, ist unter den Parteien unbestritten. Zentrale Bedeutung kommt dem bereits zitierten Passus im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 zwischen der späteren Erblasserin, X. ____, und ihren gesetzlichen Erben, den Kindern D. ____, E. ____ und C. ____ zu, wonach eine allfällige Ausgleichungspflicht des Berufungsklägers aus dem Kaufvertrag über den Erwerb von 340 Stimmrechts-Namenaktien der Z. ____ AG ausgeschlossen wurde. Im Weiteren ist für das vorliegende Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht die testamentarische Erklärung der Erblasserin vom 27. Mai 2014 von Relevanz, mit welcher diese – bis auf die ebenfalls im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 verfügte Willensvorstreckung – sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen hat. Die Vorinstanz bejahte eine Pflicht des Berufungsklägers, den Willensvollstreckern und Berufungsbeklagten Auskunft zur Frage zu geben, ob je eine Kaufpreiszahlung für den Erwerb der erwähnten Stimmrechts-Namenaktien an die Erblasserin erfolgt sei. Der Berufungskläger widersetzt sich dieser richterlichen Aufforderung mit Berufung im Wesentlichen in der Überzeugung, aus dem Aktienkaufvertrag bestünden keinerlei (erbrechtliche) Ansprüche mehr, da sich der erbvertragliche Ausgleichungsdispens entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur auf eine mögliche Anfechtbarkeit des stipulierten Leistungsgefälles des Vertrages, sondern auch auf den Kaufpreis beziehe. Es sei demnach vielmehr von einem umfassenden Ausschluss der Ausgleichungspflicht auszugehen, so dass auch eine (allfällig) noch nicht erfolgte Zahlung als Vorbezug davon umfasst wäre. Unabhängig von der Tragweite des Ausgleichungsdispenses sei zudem von einem Erlass der Kaufpreisschuld auszugehen. 3.1 Gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB haben Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genau Aufschluss zu geben. Art. 610 Abs. 2 ZGB schreibt im Weiteren vor, dass sich die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Das vom Gesetzgeber mit beiden Bestimmungen verfolgte identische Ziel liegt in der Gleichberechtigung der Erben im Hinblick auf eine faire Nachlassabwicklung. Ebenso werden diese Informationsrechte und –pflichten unter den Erben aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet ( Weibel , in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl., Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB N 16 mit Hinweis auf weitere Autoren). Als materiellrechtlicher Anspruch kann die Information auch klageweise und selbständig, losgelöst von sonstigen Ansprüchen, verlangt werden (statt vieler: Göksu , Informationsrechte der Erben, AJP 2012, S. 955). Über die Aktivlegitimation der Willensvollstrecker, einzelne Erben auf dem Prozessweg um Auskunftserteilung über bestimmte, gegebenenfalls den Nachlass betreffende Vorgänge zu verhalten, sind sich Lehre und Rechtsprechung einig ( Weibel a.a.O. N 25, Göksu , Informationsrechte der Erben, AJP 2012, S. 957; BGE 132 III 677 E. 4.2.1). Der Umfang des Informationsanspruchs wird weitgefasst und das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfassend zu schützen, so dass gegenseitig alles mitzuteilen ist, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (BGE 127 III E. 3; Entscheid in Sachen "Fontana"). Im Vordergrund steht demnach nicht, wie etwa im vorsorglichen Rechtsschutz, eine eigentliche Hauptsachenprognose, ob die verlangte Information in den Zusammenhang mit einem wahrscheinlichen oder glaubhaft erscheinenden (erbrechtlichen) Anspruch gebracht werden kann. Mithin ist die Frage, wie es aufgrund der allenfalls erhaltenen Informationen um die Erfolgsaussichten auf Durchsetzung allfälliger erbrechtlicher Ansprüche steht, nicht Prozessthema einer Informationsklage nach Art. 607 und 610 ZGB. Diese Frage könnte ohnehin erst nach der Auskunftserteilung beurteilt werden. Es reicht die blosse Möglichkeit einer Relevanz für die Erbteilung. Darunter fallen zweifelsohne Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, Vorbezüge an den Erbanteil der Erben, wie auch Darlehen und sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser. Daher ist auch über unsichere, bedingte und ungewisse Gegenstände und Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen. Vor diesem Hintergrund erhellt auch, dass sich ein Erbe seiner Informationspflicht nicht entziehen kann, indem er ausschliesslich eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung oder die ausgleichungs- oder pflichtteilsrechtliche Irrelevanz einer Zuwendung behauptet ( Weibel a.a.O. N 33 mit Hinweis auf BGE 59 II 128 E. 2 ). Das Kantonsgericht geht zudem mit der in der Lehre geäusserten Meinung einig, dass nicht jedwede Auskunft verlangt werden kann, sondern dass der auf Information Klagende für sein Begehren einen minimalen Interessensnachweis zu leisten hat. Zur Verhinderung reiner Verdachtsausforschung hat der Kläger im Streitfall den objektiven Konnex zu erbrechtlichen Ansprüchen zu plausibilisieren. Liegt ein Bezug im Bereich des Möglichen, ist der Informationsanspruch stets zu bejahen. Erst wenn eine erbrechtliche Relevanz von vornherein offensichtlich fehlt oder Rechtsmissbrauch im Raum steht, ist einem Erben sein Informationsanspruch mangels Rechtsschutzinteresse zu verwehren ( Göksu , Informationsrechte der Erben, AJP 2012, S. 955). 3.2 Wird die Berufungsbegründung auf Ausführungen zum eben umschriebenen Prozessthema durchforscht und untersucht, inwiefern der Berufungskläger der Ansicht ist, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in Verkennung der rechtlichen Grundlagen getroffen, fällt auf, dass eine eigentliche Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang fehlt. Der Berufungskläger ist in erster Linie darauf bedacht, seine Sichtweise zum erbvertraglichen Passus über den Ausgleichungsdispens im Zusammenhang mit dem erwähnten Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und ihm über die Stimmrechts-Namenaktien und der dadurch nach seiner Meinung erledigten Kaufpreisforderung des Nachlasses darzutun. Allein der Umfang seiner Ausführungen und die Anzahl der verschiedenen Argumente lassen eine Relevanz auf Fragen der Nachlassfeststellung und somit der Erbteilung möglich erscheinen. Eine Prognose über die tatsächliche Auswirkung der erfragten Auskunft über eine allfällige Kaufpreiszahlung auf die erbrechtliche Auseinandersetzung unter den Erben braucht, wie oben ausgeführt wurde, indessen nicht gestellt zu werden. Das Kantonsgericht teilt in diesem Sinne die Meinung der Berufungsbeklagten, wonach die vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen zum Ausgleichungsdispens und/oder Schulderlass der Kaufpreisforderung im vorliegenden Informationsprozess offen bleiben können. Darüber ist im Hauptverfahren zu befinden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist, wie vorstehend unter Ziffer 3.1 dargelegt, auch nicht vorfrageweise zu beurteilen, ob der Ausgleichungsdispens aufgrund des nachträglichen Widerrufs früherer letztwilliger Verfügungen im erwähnten Testament überhaupt noch Bestand haben konnte oder nicht. Ebenso wenig braucht eine allfällige Auslegung zum inhaltlichen Umfang dieses Dispenses, also inwiefern dieser auch die Pflicht zur ursprünglich verabredeten Kaufpreiszahlung umfassen könnte, vorgenommen zu werden. Der Informationsanspruch der Berufungsbeklagten besteht allein aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger mit der Erblasserin ein Rechtsgeschäft abschloss, auf welches in einer letztwilligen Verfügung Bezug genommen wurde und zu welchem ein Ausgleichungsdispens angeordnet wurde. Die Informationsklage ist durch ihre präparatorische Natur charakterisiert ( Göksu a.a.O. S. 955). Die Miterben bzw. vorliegend die Willensvollstrecker und Berufungsbeklagten – deren Legitimation zur Informationsklage auch nach Ansicht des Berufungsklägers ausser Frage steht – haben ein berechtigtes Interesse daran, umfassende Auskunft insbesondere auch über allfällige Kaufpreiszahlungen des Berufungsklägers aus dem Aktienkaufvertrag zu erhalten, um anhand dieser Informationen die Höhe einer allfälligen Ausgleichungs- und/oder Nachlassforderung gegenüber dem Berufungskläger einschätzen zu können. Mit dem Versuch, die ausgleichungsrechtliche Irrelevanz einer allfälligen nicht erfüllten Kaufpreisschuld nachzuweisen, kann sich der Berufungskläger seiner Informationspflicht nicht entziehen. Der Berufungskläger hätte sich einzig gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung wehren können, wenn es ihm gelungen wäre, eine offensichtliche Unmöglichkeit der erbrechtlichen Bedeutung der Ungewissheit über die Kaufvertragserfüllung nachzuweisen. Dem ist allerdings nicht so. Eine reine Verdachtsausforschung durch die Berufungsbeklagten scheidet aus, zumal der erbrechtliche Konnex zweifellos im Bereich des Möglichen liegt und somit auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu bejahen ist. Die Vorinstanz beurteilte die materiellen Einwendungen des im erstinstanzlichen Verfahren beklagten Erben zwar nicht abschliessend. Sie befand jedoch vorfrageweise über Bestand und Umfang eines Ausgleichsdispenses und Schulderlasses, ohne dass nach Ansicht des Kantonsgerichts hierzu wegen des fehlenden Bezugs zum Prozessthema Anlass bestanden hätte. Der Berufungskläger beschränkt sich nun aber in seiner Berufung darauf, ausschliesslich auf die vorinstanzlichen materiellen Erwägungen zur Frage des Bestandes eines Ausgleichungsdispenses bzw. eines Schulderlasses einzugehen. Daraus folgt einmal, dass der Berufung von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Zudem ist die Berufung auch unbegründet, da das Kantonsgericht, wenn auch aus anderen Überlegungen, zum selben Schluss wie das Zivilkreisgericht gelangt, dass die Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf Information zu allfälligen Kaufpreiszahlungen aus dem fraglichen Kaufvertrag mit der Erblasserin über 340 Stimmrechts-Namenaktien der Z. ____ AG haben, da die verlangten Informationen im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei objektiver Betrachtung möglicherweise geeignet sind, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. 4. Zur Begründung des Kostenentscheids führte das Zivilkreisgericht im angefochtenen Entscheid aus, dass die Kosten mit Rücksicht auf den Streitwert der einzelnen Streitgegenstände ausgangskonform zu verlegen seien, wobei der Streitwert bei 15% der mit den Auskunftsbegehren zu ergründenden angestrebten Vermögenswerte anzunehmen sei. Obwohl der Kläger mit der Mehrheit seiner Rechtsbegehren durchdringe, werde das weitaus höchstwertige Rechtsbegehren nach Ziffer 3 zugunsten des Beklagten entschieden, was sich auf die Kostenverlegung niederschlage, da ein Abweichen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO mangels kostenrechtlich relevanter besonderer Umstände nicht gerechtfertigt erscheine. Gestützt auf diese Ausführungen auferlegte die Vorinstanz dem Berufungskläger einen Kostenanteil in Höhe von CHF 2‘900.00 an den Gesamtkosten von CHF 20‘500.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens). Zudem verurteilte es die Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Seine Rechtsbegehren gemäss den Ziffern 2 und 3 der Berufungsschrift betreffend die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten des angefochtenen Entscheids begründet der Berufungskläger lediglich kursorisch mit dem Argument, dass er sich schlicht nicht vorstellen könne, dass die fraglichen Schmuckstücke und Goldmünzen, sollten sie überhaupt vorhanden sein, einen wesentlichen Wert aufweisen würden, weshalb dieses Rechtsbegehren betraglich nicht oder nur in minimalstem Masse ins Gewicht fallen könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hätten daher zu nahezu 100% zu Lasten der Berufungsbeklagten auszufallen. Die Berufung ist auch in diesen Punkten abzuweisen. Zum einen wird bei der berufungsklägerischen Argumentation implizite von der vollumfänglichen Gutheissung der Berufung überhaupt ausgegangen, ohne dass für das nunmehr feststehende Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ein Eventualstandpunkt eingenommen wird. Zum andern fehlt es der Berufung an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Kostenentscheids. Weder ist erkennbar, inwiefern der Berufungskläger der Vorinstanz falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft, noch wird fehlerhafte Rechtsanwendung moniert. Ebenso bleibt er eine Erklärung dazu schuldig, weshalb die fraglichen Schmuckstücke und Münzen seiner Ansicht nach nur einen vernachlässigbaren geringen Wert aufweisen würden. 5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet gemäss Art. 96 ZPO nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) und nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 10‘000.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts, welcher mit Sicherheit über CHF 30‘000.00 liegt, und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Für die Festlegung der vom Berufungskläger zu leistenden Parteientschädigung stützt sich das Kantonsgericht auf §§ 7 und 10 TO, wobei im vorliegenden Fall nebst einem Grundhonorar keine Zuschläge gemäss § 8 TO gerechtfertigt sind. Bereits bei einem Streitwert zwischen CHF 20‘000.00 und 50‘000.00 sieht § 7 Abs. 1 TO ein Grundhonorar von mindestens CHF 3‘300.00 bzw. maximal CHF 6‘400.00, weshalb – ohne den Streitwert für die vorliegende Berufungssache exakt zu ermitteln – eine vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagten für deren anwaltliche Vertretung geschuldete Entschädigung in einer Höhe von pauschal CHF 5‘000.00 (inkl. Auslagenersatz) zuzüglich 8% MWSt (d.h. total CHF 5‘400.00) als angemessen erscheint. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5‘400.00 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher