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Sachenrecht. N<> !Q.
I
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Februar 1949 i. S.
Einwohnergemeinde Dem gegen FIschereipachtvereinigung Dern
und Umgebung_
Schädigung des Fisehbestandes eines öffentlichen Flusses durch
Abwässer einer Kanalisation.
1. Haftung der Gemeinde als Eigentfunerin der durch Gemeinde-
boden geführten Kanalisation, nach Art. 679 ZGB.
2. Der Ersatzanspruch aus Art. 679 ZGB steht nicht den Fischerei-
pächtern noch den Patentfischern zu, wohl aber dem Staat als
dem Herrn des öffentlichen Flusses und Inhaber des Fischerei-
regals.
3. Die Haftung des Grundeigentfuners nach Art. 679 ZGB wird
nicht durch Verschulden Dritter ausgeschlossen. Der Rück-
griff auf diese bleibt vorbehalten.
Dommage caus6 aux poiBSonB d'un eours d'eau publie par les eaux
usees, d'une eanalisation.
I. Responsabilite de la commune en taut que proprietaire da la
cauaIisation etabIie a. travers le territoire communal (art. 679
CC).
2. La pretention ades dommages-interets prevue a. l'art. 679 ce
n'appartient pas aux fermiers du droit de peche, ni aux pecheurs
detenteurs d'un permis, mais bien a l'Etat qui est proprietaire
du cours d'sau pubIic et qui est tituIaire de Ja regale de la peche.
3. La responsabiliM du proprietaire du fonds, au sens de l'art. 679
CC, n'est pas excIue par la faute de tierces personnes. Tout droit
de recours contre ces dernieres demeure reserve;
Danni arreeati ai pesei d'un eor8o d'acqua pubblwo dalle acque
d'una fognatura.
I. ResponsabilitB. deI comlUle quale proprieta.rio della fognatura
ehe attraversa i1 territorio comunale (art. 679 CC).
2. Il diritto di chiedere i1 risarcimento dei danni a' sensi delI'art. 679
CC non spetta agIi affittuari deI diritto di pesca, ne ai pescatori
in possesso d'una patente, ma alIo Stato ehe e proprietario deI
corso d'acqua pubblico ed €I titolare deI monopoIio della pesca.
3. La responsabiIita de] proprietario deI fondo a norma delI 'art. 679
CC non e eselusa pel fatto che esiste colpa di terze persone,
nei cui confronti resta riservato il diritto di regresso.
A. -
Die Einwohnergemeinde Bern ist EigentÜIDerin der
als Schwemmkanalisation angelegten Wankdorfkloake.
Diese beginnt in Ostermundigen und mündet mit dem
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ungefahr 2,4 km langen Hauptkanal am Fuss des Wyler-
waldes in die Aare. Sie führt neben häuslichen auch Ab-
wässer industrieller, gewerblicher und landwirtschaftlicher
Herkunft. Ausser Wohnhäusern von Ostermundigen und
eines Teils des Wankdorfquartiers, deren Abwässer ohne
jede Vorklärung in die Kanalisation geleitet werden, sind
dem Hauptkanal die Areale der eidgenössischen Armee-
magazine, die eidgenössischen und kantonalen Zeughäuser,
das eidgenössische Remontendepot, die Areale der eid-
genössischen Waffenfabrik sowie des Schlachthofes Bern
und in Ostermundigen die Radiatorenfabrik Zent A.-G.
angeschlossen.
B. -
In den Jahren 1941 bis 1944 ereigneten sich in der
Aare unterhalb des Einflusses der städtischen Wank-
dorfkloake mehrmals Fischvergiftungen. Die Fischerei-
pachtvereinigung Bern und Umgebung hat deshalb die
Einwohnergemeinde Bern auf Schadenersatz belangt. Sie
stützt sich auf die ihr vertraglich zustehende Fischerei-
pacht für die Aarestrecke von der Jabergbrncke bis zum
Niederriedstauwehr. Ferner tritt sie als Zessionarin des
Staates Bern als Inhabers des Fischereiregals und von etwa
200 Patentfischern auf. Den Ersatzanspruch leitet sie
vornehmlich aus Art. 679 und 684 ZGB ab, sodann aus
Art. 58 und Art. 41 OR.
O. -
Der Appellationshof des Kantons Bern hat die
Klage mit Urteil vom 12. November 1947, zugestellt am
29. Oktober 1948, im Betrage von Fr. 14,000.- zugespro-
chen. Er stellt auf Grund einer gerichtlichen Expertise
fest, dass zehn von den dreizehn Fischvergiftungsfallen,
die sich in den Jahren 1941-1944 auf der von'der Klägerin
gepachteten Flusstrecke ereignet haben, den von der
Wankdorfkloake dem Flusse zugeführten Giftstoffen zuzu-
schreiben seien, und zwar mit grösster Wahrscheinlichkeit
hauptsächlich den ungenügend entgifteten Abwässern aus
der Härtereiabteilung der eidgenössischen Waffenfabrik.
In diesen Einwirkungen liege eine Überschreitung des Ei-
gentumsrechtes im Sinne von Art. 679 ZGB. Die Kloake
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stelle ein Grundstück dar; übrigens sei sie zum grossen
Teil durch Strassenzüge geführt und insoweit Bestandteil
von öffentlichem Boden. Auch die Aare sei als (öffentliches)
Grundstück zu betrachten. Dabei verschaffe die Fischerei-
pacht der Klägerin die Stellung eines durch die Einwir-
kungen des Kloakeabflusses geschädigten Grundnachbarn
im Sinne von Art. 684 ZGR Übrigens sei sie zur Klage
auch als Zessionarin des Staates und der etwa 200 Patent-
fischer berechtigt.
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Beklagten, die am Antrag auf Abweisung
der Klage festhält.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Auf Art. 21 des eidgenössischen Fischereigesetzes
vom 21. Dezember 1888 lässt sich die behauptete Über-
schreitung des Eigentumsrechtes der beklagten Gemeinde
nicht stützen. Diese Vorschrift ist polizeilicher Natur;
sie bestimmt nicht den Inhalt des Eigentums (BGE 55 II
245 Erw. 1; abweichend, aus dem Gesichtspunkt eines
privatrechtlich orientierten Fischereischutzes, DERNBURG,
Sachenrecht des BGB und Preussens, 3. Bd., Anm. 24).
Dagegen liegt in der Zuleitung von Giftstoffen, die den
Fischbestand schädigen, ganz abgesehen von jenem poli-
zeilichen Verbot eine widerrechtliche Einwirkung auf das
Fischgewässer im Sinne von Art. 679 und 684 ZGR Einer
Einwirkung durch die Luft, wie sie Art. 684 ZGB haupt-
sächlich im Auge hat, steht die künstliche Zuleitung
schädlicher Stoffe durch eine Wasserleitung gleich (a.a.O.).
2. -
Dem Appellationshof ist darin beizupflichten, dass
man es mit einer Art der Ausübung von Grundeigentum
durch die beklagte Gemeinde zu tun hat. Dass die Kloake
als solche ein Grundstück darstelle, möchte man zwar
bezweifeln. Es fehlt an einem Werk, von dem sie ausginge
und als dessen Zugehör sie zu gelten hätte (Art. 676 Abs. I
ZGB). Die Kanalisation· selbst ist das Werk. Ob sie, soweit
sie durch fremde Grundstücke geht, als selbständiges
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Grundstück betrachtet werden könne (ohne dass von.
einem Baurecht im Sinne von Art. 675 ZGB die Rede wäre),
mag offen bleiben. Da die in Frage stehende Leitung zum
grossen Teil Strasseneigentum der beklagten Gemeinde in
Anspruch nimmt, stellt sie, wenn nicht einen selbständigen
Gegenstand unbeweglichen Eigentums, so doch einen
Grundstücksbestandteil dar. Damit ist die Voraussetzung
zur Haftung der Gemeinde nach Art. 679 und 684 ZGB
gegeben, sofern der öffentlichrechtliche Zweck der Kana-
lisation dieser zivilrechtlichen Haftung nicht entgegen-
steht.
3. -
Ein solcher Einwand ist jedoch nach ständiger, in
BGE 70 II 85 bestätigter Rechtsprechung nicht begründet.
Auch das sog. öffentliche Eigentum, als dem Privateigen-
tum ähnliche Herrschaft über einen Teil der Erdoberfläche,
untersteht der Verantwortlichkeit nach den erwähnten
Vorschriften des ZGR, Das gilt allerdings nach der er-
wähnten Entscheidung (und nach BGE 61 II 323) nur für
Einwirkungen, die ~der Ausübung der Sachherrschaft (also
des « Eigentums }», nicht auch für solche, die der Ver-
wirklichung des öffentlichrechtlichen Zweckes der Ein-
richtung zuzuschreiben sind. Ob an dieser im Schrifttum
kritisierten Unterscheidung festgehalten werden könne
(vgl. die Zitate in BGE 70 II 88), kann dahingestellt bleiben.
Gewiss lässt sich hier, im Gegensatz zum soeben ange-
führten Präjudiz, nicht von vornherein von einer blossen
Auswirkung der Eigentumsausübung sprechen. Die Ab-
leitung von Abwässern in die Aare ist gerade der (öffent-
lichrechtliche, um der öffentlichen Gesundheit willen zu
verfolgende) Zweck der Kanalisation. Und wenn diese
nicht dem (unentgeltlichen) Gemeingebrauch offen steht,
so kann und soll doch jeder Anstösser sie (unter Entrich-
tung einer Einkaufsumme) benutzen. Infolge der an und
für sich zweckentsprechenden Ableitung von Abwässern
hat die Einwirkung auf den Fischbestand jener Aare-
strecke stattgefunden. Allein selbst wenn man von einer
unvermeidbaren Folge des Gebrauchs der Kloake ent-
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sprechend dem Zweck, dem sie zu dienen hat, ausgeht,
folgt daraus nicht, dass der geschädigte Grundnachbar sich
die Einwirkungen ohne Entschädigung gefallen zu lassen
hat. Vielme~ erhebt sich solchenfalls die Frage, ob er nach
Enteignungsgrundsätzen zu entschädigen sei (BGE 40 I
447; Art. 5 Abs. 1 des geltenden eidgenössischen Enteig-
nungsgesetzes vom 20. Juni 1930; F. GUISAN, Journal
des Tribunaux 1936, droit fooeral, p. 314, wonach die
betreffenden Grundsätze auf das Nachbarrecht zu über-
tragen wären;, Kmc1moFER, Eigentumsgarantie, Eigen-
tumsbeschränkung und Enteignung, in der Zeitschrift für
schweizerisches Recht Neue Folge 58, 139 ff.). Wie dies
sich aber auch verhalten möge, ist hier der Entschädigungs-
anspruch jedenfalls deshalb zu bejahen, weil unerlaubte,
vom öffentlichen Rechte selbst verpönte Einwirkungen
vorliegen. Auch bei Kloakenleitungen sind die Vorschriften
der Fischereigesetzgebung zu beachten. Also ist auch bei
einer Kanalisation keine Rede von einer öffentlichrecht-
lichen Befugnis zur Zuleitung giftiger, den Fischbestand
schädigender Stoffe in ein Fischereigewässer . 'Es bleibt
demnach bei den nachbarrechtlichen Schranken, indem
der öffentlichrechtliche Zweck der Kloake in dieser Hin-
sicht keine dem privaten Grundeigentümer fehlenden Be-
fugnisse verleiht.
4. -
Die Klägerin, der an der fraglichen Aarestrecke
kein Eigentum zusteht, glaubt ihre Legitimation zur Klage
nach Art. 679 und 684 ZGB aus der vom Staat als dem
Herrn dieses öffentlichen Gewässers und als dem Inhaber
des Fischereiregals mit ihr abgeschlossenen Fischereipacht
herleiten zu können. Es ist allerdings herrschende Meinung,
dass auch ein Besitzer kraft beschränkten dinglichen oder
kraft persönlichen Rechtes, insbesondere ein Mieter oder
Pächter, den Schutz des Grundeigentums nach den er-
wähnten Bestimmungen in Anspruch nehmen darf (BGE
59 II 133). Eine sog. Fischereipacht verschafft jedoch dem
Konzessionär nicht Besitz am Gewässer als solchem, son-
dern nur bestimmte Nutzungsrechte. Einem solchen Fi-
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schereiberechtigten kann daher (entgegen BI. f. züroh.
Rechtsprechung 39 N. 70) der nachbarrechtliche Schutz
nach Art. 679 und 684 ZGB nicht zuerkannt werden. Dem-
gemäss kommt auch auf die Zession der etwa 200 Patent-
fischer nichts an, da diesen ein solches KIagerecht gleich-
falls nicht zustünde. Die Klägerin kann sich dagegen auf
die Zession des Staates berufen. Dessen Fischereiregal hat
zwar nicht Eigentum 3m betreffenden Gewässer zur Voraus-
setzung. Ein Regal kann auch auf privatem Grund und
Boden, als öffentlichrechtliche Beschränkung des Privat-
eigentums, bestehen (vgl. BGE 44 I 158, 63 II 46). Da aber
die Aare als öffentliches Gewässer unter der Hoheit des
Staates steht, der zugleich das Fischereiregal nach Mass-
gabe des kantonalen Gesetzes vom 14. Oktober 1934 be-
sitzt, befindet sich der Staat in der nachbarrechtlichen
Stellung eines Gewässereigentümers mit privater Fi-
schereiberechtigung. Sein Klagerecht aus Art. 679 und 684
ZGB ist das Gegenstück zu seinen nachbarrechtlichen
Pflichten und zu seiner eigenen Verantwortlichkeit nach
denselben Normen.
5. -
Dieser Haftung kann sich die beklagte Gemeinde
nicht deshalb entziehen, weil die schädigenden Stoffe nicht
aus einem ihrer eigenen Betriebe; sondern aus an die Kana-
lisation angeschlossenen andern Betrieben stammen. Da
die betreffenden Anschlüsse als solche bewilligt waren, hat
die Gemeinde für die Einwirkungen durch die betreffenden
Abwässer einzustehen, so gut wie jeder Grundeigentümer
für Einwirkungen einzustehen hat, die sich etwa aus Hand-
lungen eines Pächters ergeben. Analog Art. 58 OR wird
die Haftung def;1 Grundeigentümers nach Art. 679 ZGBnicht
wie diejenige der Eisenbahnunternehmungen nach Art. 1
EHG durch Verschulden eines Dritten ausgeschlossen.
Jene beiden Haftungsnormen des ZGB und des OR beruhen
auf dem gleichen gesetzgeberischen Gedanken und ergän-
zeneinander (vgl. BGE 61 II 323). Der Beklagten bleibt
somit nur der Rückgriff auf Dritte vorbehalten, die ihr
allenfalls verantwortlich sind.
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Demnach erkennt das Bundesgerichi :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes ~es Kantons Bem vom 12. Novemberj20. De-
zember 1947 bestätigt.
21. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 3. März 1949 i. S.
Gordon gegen RepnbUk Ungarn.
1. Streit:wert bei einer Klage betreffend das Verfügungsrecht, wenn
das EIgentum des Klägers nicht bestritten ist. Art. 36 und 46 OG.
2. Wonach bestimmt sich die Rechtsnatur eines eingeklagten An-
spruches? Art. 43 ff. OG.
'
3. de-jure-Anerkennung einer Regierung; deren Legitimation im
Zivilprozess.
4. Verwaltung eines Dispositionsfonds zufolge Amtsbefehls oder
zivilrechtlichen Auftrages. Anwendbarkeit der lex rei 8itae
hinsichtlich der Eigecntums- und Besitzausübung. Wamr ist der
öffentlich- oder zivilrechtlich Beauftragte bloss Besitzdiener,
w:ann unselbständiger Besitzer? Letzteres ist er jedenfalls
rucht mehr nach Aufhören seiner Obliegenheiten, vorbehältlieh
der Geltendmachung eigener Rechte an den Sachen, z. B. eines
Retentionsrechtes. Art. 919-20 und 926 ff. ZGB.
1. Valeur litigieuse d 'une action to~chant le droit de disposition,
lorsque la proprieta du demandeur n'est pas contestee. Art. 36
et 46 OJ.
2. D'apres quoi se determine la nature juridiq~e du droit deduit
en justice ? Art. 43 sv. OJ.
3. Reconnaissance de,ure d'un gouvernement: qualita de ce gou-
vernement pour agir dans un proces civil.
4. Administration d'un fonds mis 8. disposition en vertu d'un
ordre administratif ou d'un mandat civil. Application de la
lw rei sitae 8. l'exercice de Ia proprieM et de la possession. Quand
la personne chargee d'administrer le fonds en vertu d'un man-
dat public ou prive est-elle possesseur pour autrui (Besitz-
diener) ou possesseur derive ? Elle n'est en tout cas plus pos-
sesseur derive une fois que ses fonctions ont pris fin, sous reserve
de l'exercice de droits propres sur la chose, par ex. d'un droit
de retention. Art. 919, 920 et 926 sv. CC_
1. Valore litigioso d'un'azione relativa al diritto di disposizione.
allorche la proprietB. dell'attore non e contestata. Art. 36 e 46
OG.
2. Come si determina Ia natura giuridica deI diritto in Hte ! Art. 43
e seg. OG.
3. Riconoscimento de,ure d'un governo; veste di questo governo
per agire in un processo civile.
4. Amministrazione d'un fondo messo a disposizione in virto. d'un
ordine amministrativo 0 d'un mandato civile. Applicazione
... ::
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della lex rei sitae all'esercizio della proprietB. edel possesso.
Quando la persona incaricata di amministrare il fondo in forza
d'un mandato pubbIico 0 privato epossessore per altri oppure
possessore derivato? Ad ogni ~~o, non e;riO. po~sessore
derivato una volta ehe le sue funzlOru sono termmate, TIservato
l'esercizio di diritti propri sulla cosa, p. es. d'tm diritto di
ritenzione. Art. 919, 920, 926 e seg. CC.
A. -
Ende 1943 legte der damalige ungarische Minister-
präsident Niklos Kallay einen sog. Dispositionsfonds in
der Schweiz an. Er bezeichnete drei Verwalter desselben,
nämlich den damaligen ungarischen Gesandten in Bem,
den ungarischen Generalkonsul in Genf und den Direktor
der ungarischen Nationalbank. Im März 1944 schied
Kallay aus der Regierung aus. Sein Nachfolger Ferenc
Nagy übertrug die Verwaltung des erwähnten Fonds dem
Beklaiten Dr. Franz Gördon. Dieser war ungarischer
Finanzminister gewesen.und hatte nunmehr den Gesandt-
schaftsposten in Bern inne. Nagy stellte am 11. Januar
1947 zuhanden des Beklagten folgende Erklärung aus :
«Ich beauftrage hiermit den Herrn Gesandten Dr. Franz
Gordon, dass er den Rest des seitens Niklos Kallay aus dem Dispo-
sitionsfonds des Ministerpräsidiums in der Schweiz begründeten
Fonds für den Dispositionsfonds des Ministerpräsidiums über-
nehme.
Budapest, den 11. Januar 1947.
Nagy Ferenc
Ministerpräsident. »
B. -
Ende März 1947 kam der Beklagte in den Besitz
dieses Schreibens, und am 9. April 1947 fand die Übergabe
des Fonds bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich
statt. Dabei wurden die Vermögenswerte des Fonds in
einem Protokoll verzeichnet. Am gleichen Tage schlossen
der Beklagte und der von ihm beigezogene Gesandtschafts-
sekretär Josef Szall mit der Kreditanstalt einen Tresor-
mietvertrag ab. Danach waren die beiden Mieter gemein-
sam verfügungsberechtigt. Jeder erhielt einen Schlüssel.
O. -
Die politischen Umwälzungen in Ungam veran-
lassten den Ministerpräsidenten Nagy zur Demission und
den Beklagten am 4. Juni 1947 zur Aufgabe des Gesandt-
schaftspostens. Er wurde durch einen neuen Gesandten