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Erbreoht. N0 17.
tet worden (Urteil vom 16. Februar 1950 i. S. Hersehe).
Übrigens liegt es im Interesse der Landwirtschaft, dass
Kleinbauern zu gewissen Zeiten in grösseren Landwirt-
schaftsbetrieben aushelfen können. Aber auch wenn die
Nebenbetätigung eines Kleinbauern anderer Art ist, ver-
dient sein landwirtschaftliches Gewerbe nicht ohne weiteres
vombäuerlichen Erbrecht ausgenommen zu werden. Die An-
sprüche des Josef Erne lassen .sich somit auf Art. 620 ZGB
gründen. Aus dem Fehlen besonderer Vorschriften im
Sinne von Art. 621 quater ZGB im Kanton Aargau lässt
sich nichts gegen die Widerklage herleiten.
3. -
Mit Unrecht will der Kläger die Zerlegung eines
landwirtschaftlichen Heimwesens nach Art. 621 ter an
strengere Bedingungen geknüpft wissen. Diese Vorschrift
lässt eine Zerlegung zu, wenn die dabei zu bildenden Teil-
betriebe « lebensfähig» sind. Damit ist nichts anderes
gemeint, als dass sie den Übernehmern eine ausreichende
wirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 620 bieten
sollen.
Freilich ist Art. 621 ter mit Zurückhaltung anzuwenden.
In der Regel wird man nicht zur Zerlegung eines stattlichen
Bauerngewerbes schreiten, um daraus mehrere Kleinheim-
wesen zu machen. Hier handelt es sich jedoch nicht darum.
Bis 1933 hatte der Erblasser bloss das Kleinheimwesen
« Oberdorf » besessen, und seit 1945 ist dieses wiederum
als Betrieb von demjenigen des « Brüderstalles » getrennt.
Josef Erne verlangt nichts anderes als eine diesem tat-
sächlichen Stand der Betriebe entsprechende Teilung des .
Eigentums. Es braucht deshalb gar nicht von einer Zer-
legung nach Art. 621 ter gesprochen zu werden. Es geht
einfach um die Art der Zuweisung dieser beiden von je
einem der beiden Ansprecher selbständig geführten Ge-
werbe, nicht anders, als wenn bereits der Erblasser die
beiden Betriebe so abgeteilt und, ohne sein Eigentum auf-
zugeben, den einen dem Sohne Engelbert, den andern dem
Sohne Josef zur Bewirtschaftung überlassen hätte. Gewiss
gestattet Art. 620 ZGB unter Umständen die Vereinigung
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Sachenrecht. No 18.
mehrerer in der Erbschaft befindlieoor Betriebe. Es ist
aber auch die getrennte Zuweisung an je einen Erben,
zumal an die bisher mit der Bewirtschaftung betrauten,
zulässig, sofern, wie hier, für jeden (Teil-) Betrieb die
Voraussetzungen des Art. 620 angesichts der Verhältnisse
des betreffenden Übernehmers erfüllt sind. Bisher vorhan-
dene Kleinbetriebe, die immerhin dem Inhaber den haupt-
sächlichen Verdienst verschaffen, verdienen aufrecht er-
halten zu werden. Nichts zwingt dazu, sie aufzuheben,
nur weil sie sich allenfalls nicht so rationell führen lassen
wie grössere Betriebe. Können durch Zuweisung eines
Kleinbetriebes unter den hier gegebenen Verhältnissen
zwei Söhne statt eines einzigen dem Bauernstand erhalten
bleiben, so liegt dies durchaus im Sinne des bäuerlichen
Erbrechtes ...
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 4. November 1949 be-
stätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
18. Auszug aus dem Urtell der 11. ZivllabteilUDg vom 8. Juul
1950 i. S. Steck" und Konsorten gegen Einwohnergemeinde
Reinach und Konsorten.
Haftung von Gemeinden als Grundeigentümer für die Verunreini-
gung eines Fischgewässers durch schädliche Ausflüsse ihrer
Kanalisation (Art. 679 ZGB);
-
selbst wenn der fehlbare Kanalisationsbenutzer sich nicht er~
mitteln lässt.
Responsabilite des communes, en taut que proprietaires fonciers,
en raison de la contamination d'une riviere utilisee pour la
-
peche par des infiltrations provenant d'egouts communaux:
(art. 679 00).
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AB 76 II -
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Sachenrecht. N0 18.
-
Cette responsabilit6 est encourue ml1me s'il n'est pas possible
da deoouvrir, parmi les proprietaires utilisant ces egouts, quel
est celui qui serait responsable de la contamination.
HesponsabilitA dei comuni come proprietari pel fatto che un
corso d'acqua utilizzato per la pesca e stato eontaminato da
infiltrazioni provenienti da scoli comunali (art. 679 CC).
-
Questa responsabilita e incorsa anehe se non e possibile sco-
prire tra i proprietari ehe si servono di questi scoli colui ehe e
responsabile della contaminazione.
Aus dem Tatbestand:
A. -
Am 7. April 1945 ereignete sich in der Wyna eine
Fischvergiftung. Der Fischbestand wurde auf eine Strecke
von 14,5 km vernichtet, nämlich vom Einlauf der Kanali-
sationen der Gemeinden Reinach, Menziken und Burg bis
zur Einmündung der Wyna in die Suhr. Jene Kanalisa-
tionen sind seit 1933 zu einem Netze zusammengelegt und
haben eine gemeinsame, im Miteigentum der drei Gemein-
den stehende Kläranlage. Die Abwässer fliessen dieser
vereinigt zu und werden dann in die Wyna geleitet.
B. -
Dem Kläger Gottlieb Schneider steht ein ehe-
haftes Fischenzrecht an der Flusstrecke von der Gonten-
schwilerbrncke bis zur AusrüBtungsanstalt Buchs zu. Die
andern Kläger sind Pächter dieses Rechtes an bestimmten
Teilstrecken (Revieren).
O. -
Mit der vorliegenden Klage sind die drei erwähnten
Gemeinden auf SchadenerSatz im Gesamtbetrage von
Fr. 20,225.- nebst Zins belangt worden. Das Bezirksge-
richt Kulm hat die Klage am 2. November 1948 gänzlich
abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sie
dagegen mit Urteil vom 23. Dezember 1949 teilweise ge-
schützt und den auf die Fischenzstrecke des Gottlieb
Schneider und seine Pächter entfallenden Schaden auf
Fr. 15,620.- bemessen. Den Klägern hat es mit Rücksicht
auf verschiedene Herabsetzungsgründe die Hälfte davon,
Fr. 7810.-, zugesprochen.
D. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Be-
rufung an das Bundesgericht eingelegt. Die Kläger ver-
langen Ersatz des vollen statt nur des halben Schadens.
L
Sachenrecht. N0 18.
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Der Berufungsantrag der beklagten Gemeinden geht nach
wie vor auf gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
'" Die beklagten Gemeinden lehnen die Haftung ab,
weil der von der Kanalisation durchflossene Boden öffent-
liches Eigentum sei. Solches verdiene nicht den Haftungs-
regeln des Privatrechtes unterstellt zu werden, da das
öffentliche Eigentum sich nicht wie privates nutzen lasse.
Sodann komme hier nicht fehlerhaftes Verhalten der Ge-
meinden selbst, sondern eines oder mehrerer (unbekannt
gebliebener) Kanalisationsbenutzer, also Dritter, in Frage.
Die Rechtslehre lehne mit Recht die Haftung des Grund-
eigentümers für Verschulden Dritter ab (insbesondere die
Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 2. Ausgabe S. 94
Mitte). In der Tat lasse sich in dieser Hinsicht, was für
die auf Werkmängel beschränkte Haftung nach Art. 58 OR
gelte, nicht auf den umfassenderen Haftungsgrund des
Art. 679 ZGB übertragen. Vollends gegenüber Gemeinden
gehe es zu weit, eine Haftung für polizeiwidrige und miss-
bräuchliche Benutzung der Kanalisation anzunehmen. Der
nach BGE 75 II 116 vorbehaltene Rückgriff führe oftmals
nicht zum Ziele, zumal wenn sich der Schadenstifter nicht
ermitteln lasse. Es rechtfertige sich somit, vom erwähnten
Präjudiz abzugehen.
Diese Ausführungen vermögen indessen die von der
Rechtsprechung angenommenen Grundsätze nicht zu er-
schüttern (BGE 44 II 33, 61 II 323, 70 II 85, 75 II 116).
Mangels entsprechender Ausgestaltung des öffentlichen
Rechtes des Bundes und der Kantone lässt sich eine sach-
lich zutreffende Lösung nur durch Anwendung der zivil-
rechtlichen Haftungsnormen finden. Dass öffentliches
Grundeigentum nicht wie privates genutzt wird, verschlägt
dabei nichts. Die Rechtsausübung ist deshalb nicht weniger
intensiv. Übrigens gilt die Haftung nach Art. 679 auch
bei privaten Grundstücken ohne Rücksicht darauf, ob und
in welchem Masse sie genutzt werden. Es handelt sich bei
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Sachenrecht. N° 18.
Anwendung dieser Haftungsnorm auf Grundstücke des
Staates und der Gemeinden nicht etwa darum, in die
öffentliche Verwaltung einzugreifen. Das Zivilrecht befasst
sich auch gar nicht mit der Frage nach einer Entschädi-
gungspfiicht bei rechtmässiger Einwirkung öffentlichen
Grundeigentums. Dafür wäre entscheidend, ob man es
nach den zutreffenden öffentlichrechtlichen Grundsätzen
mit einem enteignungsähnlichen und daher die Entschädi-
gungspfiicht ~ach sich ziehenden Eingriff in private Rechte
zu tun habe (vgl. die Zitate in BGE 75 II 120 oben). Hier
aber ist es wie in dem soeben erwähnten Präzedenzfall zu
rechtswidrigen Einwirkungen auf ein Fisohgewässer ge-
kommen. Die Zuleitung von Stoffen, die den Fischbestand
gefährden, ist schlechthin, auch bei Ableitung von Ab-
wässern, untersagt (Art. 21 des eidgenössischen Fischerei-
gesetzes vom 21. Dezember 1888; Spezialverordnung des
Bundesrates vom 17. April 1925). Deshalb ist die Ableitung
von Abwässern in ein Fischgewässer nur mit behördlicher
Bewilligung zulässig, die an entsprechende Bedingungen
geknüpft wird. Den Körperschaften, insbesondere auch
Gemeinden, die Kanalisationen errichten und unterhalten,
liegt es ob, durch sachdienliche Weisungen und Verbote,
sowie durch geeignete Kontrollen dafür zu sorgen, dass
rechtswidrige Einwirkungen unterbleiben.
Kommt es trotzdem zu solchen Einwirkungen,· weil ein
an das kommunale Kanalisationsnetz angeschlossener
Grundeigentümer sich nicht an die betreffenden Weisungen
hält, so haftet dem geschädigten Dritten nach BGE 75 II
116 die Gemeinde. Gewiss hat diese in einem solchen Falle
nicht selber ihr Eigentumsrechtüberschritten. Aber es
entspricht der in Art. 679 ZGB vorgesehenen Kausal-
haftung, sie auch für rechtswidrige Art der Ausübung einer
im Grundeigentum enthaltenen Befugnis durch ange-
schlossene Kanalisationsbenützer haften zu lassen. Es
handelt sich keineswegs um beliebige Dritte, für deren
Verhalten die Gemeinde nicht ~inzustehen hätte, wenn sie
$ich eine bestimmte ausserhalb des Gemeingebrauches
~
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I r
Sachenrecht. N0 18.
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liegende Benutzung von Gemeindeboden, z. B. eines Ba-
ches oder Teiches, einfach angemasst und dabei (durch
Verunreinigung) Schaden angerichtet hätten. Vielmehr
steht schädigendes Verhalten eines ordnungsgemäss an die
Kanalisation angeschlossenen (ja allenfalls zum Anschluss
verpfiichteten) Anliegers in Frage, und zwar eben bei Be-
nutzung der Kanalisation, also bei Ausübung des ihm
zustehenden Rechtes. Für die Folgen eines solchen Ver-
haltens, und zwar auch bei Missachtung von Vorschriften,
hat die Gemeinde als Eigentümerin des Bodens, durch den
sie ihre Kanalisation gelegt hat, ebenso einzustehen wie
für rechtswidriges Verhalten eines Pächters bei Ausübung
der im Grundeigentum enthaltenen Rechte (BGE 44 II 33).
Gewiss steht den Kanalisationsbenützern kein Besitz an
dem von der Kanalisation durchflossenen Boden zu. Allein
das ihnen zustehende Recht der Zuleitung der Abwässer
gewährt ihnen, wenn auch ohne Betreten des Bodens eben
die Einwirkung auf denselben (und von dort aus a~f das
Gewässer, in das die Kloake ausmündet). Sie benutzen
zwar unmittelbar nur den Kloakenanschluss, mittelbar
aber die ganze Kloake, durch die das eingeleitete Wasser
zu fiiessen hat. Bei solchen Verhältnissen liegt es durchaus
im Sinne von Art. 679 ZGB, alle der Kanalisation von den
« beteiligten» Anliegern zugeleiteten Abwässer, die die
Kloake durchfiiessen, dem Kloaken- und zugleich Grund-
eigentümer als « sein 11 Wasser zuzurechnen. Es kann in
dieser Hinsicht keinen Unterschied ausmachen, ob man
es mit einem von den Anliegern selbst zum Zwecke der
Abwässerableitung gegründeten Verband (mit oder ohne
Beitrittszwang nach öffentlichrechtlicher Vorschrift) oder
mit einer Gemeinde zu tun hat, welche diese Aufgabe zu
den Zweigen ihrer Verwaltung zählt. Art. 679 ZGB lässt
zur Haftung eine objektive überschreitung des Grundeigen-
tums (insbesondere durch übermässige Einwirkungen auf
Nachbargrundstücke) genügen. Es liegt im Sinne dieser
Haftungsnorm, den Eigentümer einer Kanalisation und
zugleich des Bodens, durch den er sie gelegt hat, für alle
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Sachenrecht. N° 19.
derartigen Einwirkungen des Kanalisationsausflusses haf-
ten zu lassen. Vorzubehalten wäre nur der Nachweis, dass
weder der Eigentümer selbst (Zweckverband des Privat-
rechtes, allenfalls mit öffentlichrechtlichem Einschlag;
Gemeinde oder andere Körperschaft des öffentlichen Rech-
tes) noch ein rechtmässig angeschlossener Benutzer den
Schaden verursacht habe (was hier nicht behauptet worden
ist).
Daraus folgt, dass die beklagten Gemeinden auch das
Risiko zu tragen haben, dass sich der fehlbare Benutzer
allenfalls auch in Zukunft nicht ermitteln lässt oder der
Rückgriff auf ihn erfolglos bleibt.
Eine derartige Haftung von Gemeinden für schädliche
Ausflüsse der von ihnen geschaffenen Abwässerkanäle ist
verschiedentlich auch in der ausländischen Rechtsprechung
anerkannt worden (Beispiele bei STAUDINGER, 9. Auflage,
zu § 906 BGB, I, 5, a, S. 311/312, namentlich das Urteil
des Reichsgerichts in Gruchots Beiträgen 45 S. 1008;
ferner die Entscheidung des französischen Conseil d'Etat
bei SIREY, Recueil general 1921 III p. 39; Repertoire
general alphabetique, supplement VI (1927) S.v. egout,
n M 73 ff.) ....
19. Ardt de la De Cour eivile du 23 juio 1950 dans la cause
Gigon contre Banque d'epargne et de pr~ts de Ja Broye S. A.
HypotMque legale des artisans et entrepreneurs (art. 837 et suiv. CC).
Ouvrages donnant droit a l'hypotheque.
.
Delai d'inscription. Cas de l'entrepreneur charge de plusleurs
travaux, termines a des dates differentes.
Action de l'art. 841 CC. Conditions objectives et subjectives.
Calcul de l'indemnite due par le defendeur.
Gesetzliches Grundpfandrooht der Handwerker und Unternehmer
(Art. 837 ff. ZGB).
Werke, die den Pfandanspruch begründen.
Eintragungsfrist, insbesondere wenn einem Unternehmer mehre~
Arbeiten übertragen sind, die an verschiedenen Daten fertig
werden.
Klage nach Art. 841 ZGB. Objektive und subjektive Voraus-
setzungen. Berechnung der vom Beklagten geschuldeten Ent-
schädigung.
Sachenrecht. N° 19.
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Ipoteca legale di imprenditori e operai (art. 837 e seg. CC).
Opere che danno diritto all'ipoteca.
Termine dell'iscrizione, specialmente se l'imprenditore e incaricato
di parecchi Iavori terminati a date diverse.
Azione dell'art. 841 CC. Presupposti oggettivi e soggettivi. Cal-
colo dell'indenizzo dovuto dal convenuto.
A. -
En 1945, Joseph Clerc a fait construire a. Villars
sur Glane une maison a. laquelle ont travaille notamment
les freres Piantino, entrepreneurs de ma9orinerie. Par acte
du 11 avril 1946, Ciere s'est fait ouvrir par Ia Banque
d'epargne et de prets de la Broye, a. Estavayer-le-Lac
(designee ci-dessous en abrege la Banque), un credit en
compte eourant de 20 000 fr. en garantie duquel il constitua
une hypotheque sur son terrain. D'apres Ia eonvention,
cette hypotMque devait s'elever a. 25000 fr. et etre ins-
erite en 46 rang. Par inscription du 24 juin elle fut placee
€n 36 rang, le 26 rang etant oceupe par une hypotheque
de 19 359 fr. en faveur du vendeur du terrain et Ie premier
rang par une hypotheque de 24 000 fr. en faveur de la
Banque cantonale de Fribourg, ootte derniare devant
garantir le remboursement d'un eredit ouvert pour le
paiement des frais de construction.
Le 6 mai 1946, les frares Piantino ont fait inscrire une
hypotMque legale, du montant de 8411 fr., qui devait
garantir le solde de leurs factures, apres un versement de
15000 fr.
Ciere a eM declare en faillite le 30 avri11947. La creance
des freres Piantino, qui avait eM cedee entre-temps a.
Andre Gigon, et dont le montant s'eievait a. 8901 fr. 55
est restee totalement decouvert.
B. -
Dans le dela,i qui Iui avait eM imparti par roffice
des faillites, Gigon, invoquant l'art. 841 CC, a assigne Ia
Banque d'epargne et de prets de Ia Broye en paiement de
la somme de 8901 fr. 55 avec interets a 5 % du 22 juillet
1947.
La Banque d'epargne et de prets de la Broye a conclu
.au deboutement du demandeur en exeipant tout d'abord
du fait que l'hypotMque dont se prevalait le demandeur