opencaselaw.ch

76_II_129

BGE 76 II 129

Bundesgericht (BGE) · 1950-02-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

128

Erbreoht. N0 17.

tet worden (Urteil vom 16. Februar 1950 i. S. Hersehe).

Übrigens liegt es im Interesse der Landwirtschaft, dass

Kleinbauern zu gewissen Zeiten in grösseren Landwirt-

schaftsbetrieben aushelfen können. Aber auch wenn die

Nebenbetätigung eines Kleinbauern anderer Art ist, ver-

dient sein landwirtschaftliches Gewerbe nicht ohne weiteres

vombäuerlichen Erbrecht ausgenommen zu werden. Die An-

sprüche des Josef Erne lassen .sich somit auf Art. 620 ZGB

gründen. Aus dem Fehlen besonderer Vorschriften im

Sinne von Art. 621 quater ZGB im Kanton Aargau lässt

sich nichts gegen die Widerklage herleiten.

3. -

Mit Unrecht will der Kläger die Zerlegung eines

landwirtschaftlichen Heimwesens nach Art. 621 ter an

strengere Bedingungen geknüpft wissen. Diese Vorschrift

lässt eine Zerlegung zu, wenn die dabei zu bildenden Teil-

betriebe « lebensfähig» sind. Damit ist nichts anderes

gemeint, als dass sie den Übernehmern eine ausreichende

wirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 620 bieten

sollen.

Freilich ist Art. 621 ter mit Zurückhaltung anzuwenden.

In der Regel wird man nicht zur Zerlegung eines stattlichen

Bauerngewerbes schreiten, um daraus mehrere Kleinheim-

wesen zu machen. Hier handelt es sich jedoch nicht darum.

Bis 1933 hatte der Erblasser bloss das Kleinheimwesen

« Oberdorf » besessen, und seit 1945 ist dieses wiederum

als Betrieb von demjenigen des « Brüderstalles » getrennt.

Josef Erne verlangt nichts anderes als eine diesem tat-

sächlichen Stand der Betriebe entsprechende Teilung des .

Eigentums. Es braucht deshalb gar nicht von einer Zer-

legung nach Art. 621 ter gesprochen zu werden. Es geht

einfach um die Art der Zuweisung dieser beiden von je

einem der beiden Ansprecher selbständig geführten Ge-

werbe, nicht anders, als wenn bereits der Erblasser die

beiden Betriebe so abgeteilt und, ohne sein Eigentum auf-

zugeben, den einen dem Sohne Engelbert, den andern dem

Sohne Josef zur Bewirtschaftung überlassen hätte. Gewiss

gestattet Art. 620 ZGB unter Umständen die Vereinigung

L

Sachenrecht. No 18.

mehrerer in der Erbschaft befindlieoor Betriebe. Es ist

aber auch die getrennte Zuweisung an je einen Erben,

zumal an die bisher mit der Bewirtschaftung betrauten,

zulässig, sofern, wie hier, für jeden (Teil-) Betrieb die

Voraussetzungen des Art. 620 angesichts der Verhältnisse

des betreffenden Übernehmers erfüllt sind. Bisher vorhan-

dene Kleinbetriebe, die immerhin dem Inhaber den haupt-

sächlichen Verdienst verschaffen, verdienen aufrecht er-

halten zu werden. Nichts zwingt dazu, sie aufzuheben,

nur weil sie sich allenfalls nicht so rationell führen lassen

wie grössere Betriebe. Können durch Zuweisung eines

Kleinbetriebes unter den hier gegebenen Verhältnissen

zwei Söhne statt eines einzigen dem Bauernstand erhalten

bleiben, so liegt dies durchaus im Sinne des bäuerlichen

Erbrechtes ...

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 4. November 1949 be-

stätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

18. Auszug aus dem Urtell der 11. ZivllabteilUDg vom 8. Juul

1950 i. S. Steck" und Konsorten gegen Einwohnergemeinde

Reinach und Konsorten.

Haftung von Gemeinden als Grundeigentümer für die Verunreini-

gung eines Fischgewässers durch schädliche Ausflüsse ihrer

Kanalisation (Art. 679 ZGB);

-

selbst wenn der fehlbare Kanalisationsbenutzer sich nicht er~

mitteln lässt.

Responsabilite des communes, en taut que proprietaires fonciers,

en raison de la contamination d'une riviere utilisee pour la

-

peche par des infiltrations provenant d'egouts communaux:

(art. 679 00).

9

AB 76 II -

50

130

Sachenrecht. N0 18.

-

Cette responsabilit6 est encourue ml1me s'il n'est pas possible

da deoouvrir, parmi les proprietaires utilisant ces egouts, quel

est celui qui serait responsable de la contamination.

HesponsabilitA dei comuni come proprietari pel fatto che un

corso d'acqua utilizzato per la pesca e stato eontaminato da

infiltrazioni provenienti da scoli comunali (art. 679 CC).

-

Questa responsabilita e incorsa anehe se non e possibile sco-

prire tra i proprietari ehe si servono di questi scoli colui ehe e

responsabile della contaminazione.

Aus dem Tatbestand:

A. -

Am 7. April 1945 ereignete sich in der Wyna eine

Fischvergiftung. Der Fischbestand wurde auf eine Strecke

von 14,5 km vernichtet, nämlich vom Einlauf der Kanali-

sationen der Gemeinden Reinach, Menziken und Burg bis

zur Einmündung der Wyna in die Suhr. Jene Kanalisa-

tionen sind seit 1933 zu einem Netze zusammengelegt und

haben eine gemeinsame, im Miteigentum der drei Gemein-

den stehende Kläranlage. Die Abwässer fliessen dieser

vereinigt zu und werden dann in die Wyna geleitet.

B. -

Dem Kläger Gottlieb Schneider steht ein ehe-

haftes Fischenzrecht an der Flusstrecke von der Gonten-

schwilerbrncke bis zur AusrüBtungsanstalt Buchs zu. Die

andern Kläger sind Pächter dieses Rechtes an bestimmten

Teilstrecken (Revieren).

O. -

Mit der vorliegenden Klage sind die drei erwähnten

Gemeinden auf SchadenerSatz im Gesamtbetrage von

Fr. 20,225.- nebst Zins belangt worden. Das Bezirksge-

richt Kulm hat die Klage am 2. November 1948 gänzlich

abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sie

dagegen mit Urteil vom 23. Dezember 1949 teilweise ge-

schützt und den auf die Fischenzstrecke des Gottlieb

Schneider und seine Pächter entfallenden Schaden auf

Fr. 15,620.- bemessen. Den Klägern hat es mit Rücksicht

auf verschiedene Herabsetzungsgründe die Hälfte davon,

Fr. 7810.-, zugesprochen.

D. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Be-

rufung an das Bundesgericht eingelegt. Die Kläger ver-

langen Ersatz des vollen statt nur des halben Schadens.

L

Sachenrecht. N0 18.

131

Der Berufungsantrag der beklagten Gemeinden geht nach

wie vor auf gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

'" Die beklagten Gemeinden lehnen die Haftung ab,

weil der von der Kanalisation durchflossene Boden öffent-

liches Eigentum sei. Solches verdiene nicht den Haftungs-

regeln des Privatrechtes unterstellt zu werden, da das

öffentliche Eigentum sich nicht wie privates nutzen lasse.

Sodann komme hier nicht fehlerhaftes Verhalten der Ge-

meinden selbst, sondern eines oder mehrerer (unbekannt

gebliebener) Kanalisationsbenutzer, also Dritter, in Frage.

Die Rechtslehre lehne mit Recht die Haftung des Grund-

eigentümers für Verschulden Dritter ab (insbesondere die

Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 2. Ausgabe S. 94

Mitte). In der Tat lasse sich in dieser Hinsicht, was für

die auf Werkmängel beschränkte Haftung nach Art. 58 OR

gelte, nicht auf den umfassenderen Haftungsgrund des

Art. 679 ZGB übertragen. Vollends gegenüber Gemeinden

gehe es zu weit, eine Haftung für polizeiwidrige und miss-

bräuchliche Benutzung der Kanalisation anzunehmen. Der

nach BGE 75 II 116 vorbehaltene Rückgriff führe oftmals

nicht zum Ziele, zumal wenn sich der Schadenstifter nicht

ermitteln lasse. Es rechtfertige sich somit, vom erwähnten

Präjudiz abzugehen.

Diese Ausführungen vermögen indessen die von der

Rechtsprechung angenommenen Grundsätze nicht zu er-

schüttern (BGE 44 II 33, 61 II 323, 70 II 85, 75 II 116).

Mangels entsprechender Ausgestaltung des öffentlichen

Rechtes des Bundes und der Kantone lässt sich eine sach-

lich zutreffende Lösung nur durch Anwendung der zivil-

rechtlichen Haftungsnormen finden. Dass öffentliches

Grundeigentum nicht wie privates genutzt wird, verschlägt

dabei nichts. Die Rechtsausübung ist deshalb nicht weniger

intensiv. Übrigens gilt die Haftung nach Art. 679 auch

bei privaten Grundstücken ohne Rücksicht darauf, ob und

in welchem Masse sie genutzt werden. Es handelt sich bei

132

Sachenrecht. N° 18.

Anwendung dieser Haftungsnorm auf Grundstücke des

Staates und der Gemeinden nicht etwa darum, in die

öffentliche Verwaltung einzugreifen. Das Zivilrecht befasst

sich auch gar nicht mit der Frage nach einer Entschädi-

gungspfiicht bei rechtmässiger Einwirkung öffentlichen

Grundeigentums. Dafür wäre entscheidend, ob man es

nach den zutreffenden öffentlichrechtlichen Grundsätzen

mit einem enteignungsähnlichen und daher die Entschädi-

gungspfiicht ~ach sich ziehenden Eingriff in private Rechte

zu tun habe (vgl. die Zitate in BGE 75 II 120 oben). Hier

aber ist es wie in dem soeben erwähnten Präzedenzfall zu

rechtswidrigen Einwirkungen auf ein Fisohgewässer ge-

kommen. Die Zuleitung von Stoffen, die den Fischbestand

gefährden, ist schlechthin, auch bei Ableitung von Ab-

wässern, untersagt (Art. 21 des eidgenössischen Fischerei-

gesetzes vom 21. Dezember 1888; Spezialverordnung des

Bundesrates vom 17. April 1925). Deshalb ist die Ableitung

von Abwässern in ein Fischgewässer nur mit behördlicher

Bewilligung zulässig, die an entsprechende Bedingungen

geknüpft wird. Den Körperschaften, insbesondere auch

Gemeinden, die Kanalisationen errichten und unterhalten,

liegt es ob, durch sachdienliche Weisungen und Verbote,

sowie durch geeignete Kontrollen dafür zu sorgen, dass

rechtswidrige Einwirkungen unterbleiben.

Kommt es trotzdem zu solchen Einwirkungen,· weil ein

an das kommunale Kanalisationsnetz angeschlossener

Grundeigentümer sich nicht an die betreffenden Weisungen

hält, so haftet dem geschädigten Dritten nach BGE 75 II

116 die Gemeinde. Gewiss hat diese in einem solchen Falle

nicht selber ihr Eigentumsrechtüberschritten. Aber es

entspricht der in Art. 679 ZGB vorgesehenen Kausal-

haftung, sie auch für rechtswidrige Art der Ausübung einer

im Grundeigentum enthaltenen Befugnis durch ange-

schlossene Kanalisationsbenützer haften zu lassen. Es

handelt sich keineswegs um beliebige Dritte, für deren

Verhalten die Gemeinde nicht ~inzustehen hätte, wenn sie

$ich eine bestimmte ausserhalb des Gemeingebrauches

~

I

I r

Sachenrecht. N0 18.

133

liegende Benutzung von Gemeindeboden, z. B. eines Ba-

ches oder Teiches, einfach angemasst und dabei (durch

Verunreinigung) Schaden angerichtet hätten. Vielmehr

steht schädigendes Verhalten eines ordnungsgemäss an die

Kanalisation angeschlossenen (ja allenfalls zum Anschluss

verpfiichteten) Anliegers in Frage, und zwar eben bei Be-

nutzung der Kanalisation, also bei Ausübung des ihm

zustehenden Rechtes. Für die Folgen eines solchen Ver-

haltens, und zwar auch bei Missachtung von Vorschriften,

hat die Gemeinde als Eigentümerin des Bodens, durch den

sie ihre Kanalisation gelegt hat, ebenso einzustehen wie

für rechtswidriges Verhalten eines Pächters bei Ausübung

der im Grundeigentum enthaltenen Rechte (BGE 44 II 33).

Gewiss steht den Kanalisationsbenützern kein Besitz an

dem von der Kanalisation durchflossenen Boden zu. Allein

das ihnen zustehende Recht der Zuleitung der Abwässer

gewährt ihnen, wenn auch ohne Betreten des Bodens eben

die Einwirkung auf denselben (und von dort aus a~f das

Gewässer, in das die Kloake ausmündet). Sie benutzen

zwar unmittelbar nur den Kloakenanschluss, mittelbar

aber die ganze Kloake, durch die das eingeleitete Wasser

zu fiiessen hat. Bei solchen Verhältnissen liegt es durchaus

im Sinne von Art. 679 ZGB, alle der Kanalisation von den

« beteiligten» Anliegern zugeleiteten Abwässer, die die

Kloake durchfiiessen, dem Kloaken- und zugleich Grund-

eigentümer als « sein 11 Wasser zuzurechnen. Es kann in

dieser Hinsicht keinen Unterschied ausmachen, ob man

es mit einem von den Anliegern selbst zum Zwecke der

Abwässerableitung gegründeten Verband (mit oder ohne

Beitrittszwang nach öffentlichrechtlicher Vorschrift) oder

mit einer Gemeinde zu tun hat, welche diese Aufgabe zu

den Zweigen ihrer Verwaltung zählt. Art. 679 ZGB lässt

zur Haftung eine objektive überschreitung des Grundeigen-

tums (insbesondere durch übermässige Einwirkungen auf

Nachbargrundstücke) genügen. Es liegt im Sinne dieser

Haftungsnorm, den Eigentümer einer Kanalisation und

zugleich des Bodens, durch den er sie gelegt hat, für alle

134

Sachenrecht. N° 19.

derartigen Einwirkungen des Kanalisationsausflusses haf-

ten zu lassen. Vorzubehalten wäre nur der Nachweis, dass

weder der Eigentümer selbst (Zweckverband des Privat-

rechtes, allenfalls mit öffentlichrechtlichem Einschlag;

Gemeinde oder andere Körperschaft des öffentlichen Rech-

tes) noch ein rechtmässig angeschlossener Benutzer den

Schaden verursacht habe (was hier nicht behauptet worden

ist).

Daraus folgt, dass die beklagten Gemeinden auch das

Risiko zu tragen haben, dass sich der fehlbare Benutzer

allenfalls auch in Zukunft nicht ermitteln lässt oder der

Rückgriff auf ihn erfolglos bleibt.

Eine derartige Haftung von Gemeinden für schädliche

Ausflüsse der von ihnen geschaffenen Abwässerkanäle ist

verschiedentlich auch in der ausländischen Rechtsprechung

anerkannt worden (Beispiele bei STAUDINGER, 9. Auflage,

zu § 906 BGB, I, 5, a, S. 311/312, namentlich das Urteil

des Reichsgerichts in Gruchots Beiträgen 45 S. 1008;

ferner die Entscheidung des französischen Conseil d'Etat

bei SIREY, Recueil general 1921 III p. 39; Repertoire

general alphabetique, supplement VI (1927) S.v. egout,

n M 73 ff.) ....

19. Ardt de la De Cour eivile du 23 juio 1950 dans la cause

Gigon contre Banque d'epargne et de pr~ts de Ja Broye S. A.

HypotMque legale des artisans et entrepreneurs (art. 837 et suiv. CC).

Ouvrages donnant droit a l'hypotheque.

.

Delai d'inscription. Cas de l'entrepreneur charge de plusleurs

travaux, termines a des dates differentes.

Action de l'art. 841 CC. Conditions objectives et subjectives.

Calcul de l'indemnite due par le defendeur.

Gesetzliches Grundpfandrooht der Handwerker und Unternehmer

(Art. 837 ff. ZGB).

Werke, die den Pfandanspruch begründen.

Eintragungsfrist, insbesondere wenn einem Unternehmer mehre~

Arbeiten übertragen sind, die an verschiedenen Daten fertig

werden.

Klage nach Art. 841 ZGB. Objektive und subjektive Voraus-

setzungen. Berechnung der vom Beklagten geschuldeten Ent-

schädigung.

Sachenrecht. N° 19.

135

Ipoteca legale di imprenditori e operai (art. 837 e seg. CC).

Opere che danno diritto all'ipoteca.

Termine dell'iscrizione, specialmente se l'imprenditore e incaricato

di parecchi Iavori terminati a date diverse.

Azione dell'art. 841 CC. Presupposti oggettivi e soggettivi. Cal-

colo dell'indenizzo dovuto dal convenuto.

A. -

En 1945, Joseph Clerc a fait construire a. Villars

sur Glane une maison a. laquelle ont travaille notamment

les freres Piantino, entrepreneurs de ma9orinerie. Par acte

du 11 avril 1946, Ciere s'est fait ouvrir par Ia Banque

d'epargne et de prets de la Broye, a. Estavayer-le-Lac

(designee ci-dessous en abrege la Banque), un credit en

compte eourant de 20 000 fr. en garantie duquel il constitua

une hypotheque sur son terrain. D'apres Ia eonvention,

cette hypotMque devait s'elever a. 25000 fr. et etre ins-

erite en 46 rang. Par inscription du 24 juin elle fut placee

€n 36 rang, le 26 rang etant oceupe par une hypotheque

de 19 359 fr. en faveur du vendeur du terrain et Ie premier

rang par une hypotheque de 24 000 fr. en faveur de la

Banque cantonale de Fribourg, ootte derniare devant

garantir le remboursement d'un eredit ouvert pour le

paiement des frais de construction.

Le 6 mai 1946, les frares Piantino ont fait inscrire une

hypotMque legale, du montant de 8411 fr., qui devait

garantir le solde de leurs factures, apres un versement de

15000 fr.

Ciere a eM declare en faillite le 30 avri11947. La creance

des freres Piantino, qui avait eM cedee entre-temps a.

Andre Gigon, et dont le montant s'eievait a. 8901 fr. 55

est restee totalement decouvert.

B. -

Dans le dela,i qui Iui avait eM imparti par roffice

des faillites, Gigon, invoquant l'art. 841 CC, a assigne Ia

Banque d'epargne et de prets de Ia Broye en paiement de

la somme de 8901 fr. 55 avec interets a 5 % du 22 juillet

1947.

La Banque d'epargne et de prets de la Broye a conclu

.au deboutement du demandeur en exeipant tout d'abord

du fait que l'hypotMque dont se prevalait le demandeur