Volltext (verifizierbarer Originaltext)
446
Strafrecht.
für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des
Art. 33 BStR massgebend (BGE M I Nr. 17). Doch kann
dieser Umstand nicht zur Aufhebung des kantonalen
Urteils führen, da Art. 33 BStR mit Art. 59 bern. StGB
übereinstimmt.
Da sodann das eidgenössische Recht zwischen Real-
und Idealkonkurrenz keinen Unterschied macht, braucht
nicht untersucht zu werden, ob die Assisenkammer mit
Recht angenommen habe, es handle sich im vorliegenden
Falle um real konkurrierende Verbrechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Expropriationsucht. N° 52.
447
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
52. Urteil vom 14. Ma.i 1914 i. S. l3undesba.hnen,
gegen Hibbert und Genossen.
Kompetenz der Exproptiationsbehörden zur Beurteilung von
Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch den Betrieb
des mit dem Expropriationsrechte ausgestatteten Unter-
nehmens verursachten, gegen Art. 684 ZGB verstossenden
übermässigen Belästigung der Nachbargrundstücke durch
I m m iss ion e n hergeleitet werden. Art. 684 verbietet
nur solche Immissionen, die übermässig und durch Lage
und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigt
sind. Auslegung des letzteren Requisites.
A. - Die Rekursbeklagten GaugIer, Schläpfer, Bibbert,
Fluck
und
Baader sind Eigentümer der Häuser
Nr. 25 bis 33 an der äusseren Margarethenstrasse in
Basel, die von der Strassenüberführung beim Bahnhof
der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen Süden
nach dem St. Mal'garethenhügel führt. Die Häuser selbst
sind, ungefähr in einem rechten Winkel zur Bahnlinie
stehend, in einer Reihe aneinandergebaut. Zwischen der
Bahnlinie und dem ihr zunächst gelegenen Hause Gau-
glers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes
Areal, sodass der Abstand bis zum nächsten Geleise von
der Giebelmauer Gauglers gemessen 63 und von der
hinteren Hausecke gemessen 68m25 cm betIUg. In den
Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf
diesem Areal, nachdem sie den nicht ihnen gehörenden
Teil desselben freihändig erworben, eine Erweiterung
der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der Errichtung
eines Transitpostgebäudes und der Erstellung zweier
neuer, südlich von diesem gelegener (in einem Einschnitt
448
Expropriationsrecht. N° 52.
1 rn50 cm tiefer als das Kellerniveau der Häuser der
. Rekursbeklagten verlaufender) Geleise für den Güter-
verkehr von und nach dem Elsass, ausgeführt. Infolge-
dessen sind die Babngeleise den Liegenschaften der
Rekursbeklagten um 50 m, dem Hause Gauglers also bis
auf 13 bezw. 18m25 cm nähergerückt. Die Rekursbeklag-
ten hatten zu diesem Unternehmen kein Land abzutre-
ten, dagegen behaupten sie, dass ihre Liegenschaften
inlolge der aus dem Näherrücken des Bahnbetriebes
resultierenden und das nachbarrechtlich zulässige Mass
übersteigenden Belästigungen durch Rauch, Russ, Lärm
und Erschütterungen eine Entwertung in Gestalt ver-
mehrter Auslagen für den Verputz mid einer Verschlech-
terung bfzw. Beschränkung der Vermietungs- und Be-
nutzungsmöglichkeit erfahren, für welche die SBB auf
Grund des Expropriationsgesetzes aufzukommen hätten,
und haben deshalb auf die Bekanntmachung des Projek-
tes im Bas1er Kantollsblatt vom 8. Mai 1912 Forderungs-
eingaben eingereicht, worin sie aus diesem Gesichtspunkte
von den SBB im Expropriatiollsverfahren Entschädigun-
gen von 21,600 Fr. (Gaugier), 15,300 Fr. (Schläpfer,
Hibbert und Fluck) und 12,800 Fr. (Baader) verlangten.
Die SBB haben daraufhin z:\var die eidgenössische
Schätzungskommission einberufen, in der Verhandlung
vor ihr aber die Anwendbarkeit des Expropriations-
verfahrens mit der Begründung bestritten, dass die Re-
kursbeklagten zu dem streitigen Werke weder Eigentum
noch andere dingliche Rechte abzutreten hätten, sondern
~ich le~glich fragen könne, 52.
leicht vermeidliche Folge des planmässi-
gen Baus oder Betriebes des mit dem Ent-
eignungsrecht ausgerüsteten Werkes ist (vgl.
AS" S. 65 f., 9 S. 238 f., 18 S. 58 ff. E. 3, 34 I S. 694
f. E. 3, 36 I S. 627 ff., E. 2 bis 4). Ist dem so, so folgt
daraus aber notwendigerweise, dass sie auch denjenigen
Schadel1 umfasst, der aus zum ordnungsmässigen Betriebe
des Werkes erforderlichen, aber gegen das gemeine
Nachbarrecht verstossenden lästigen oder schädlichen
Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke im Sinne
von Art. 684 ZGB entsteht. Denn da in der Konzessio-
nierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung
des Enteignungsrechtes für dasselbe -durch die Staats-
gewalt auch die Ermächtigung zur Vornahme derjenigen
schädlichen Einwirkungen auf das Nachbareigentum
eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht aus-
führbar ist, so sind die betroffenen Grundeigentümer
Hicht in der Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen,
wie sie dies gegenüber einem privaten Grundeigentümer
könnten, durch Aufhebung der Negatorienklage auf
Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern müssen sich
dieselben gefallen lassen. Der Anspruch auf Ersatz des
daraus erwachsenden Schadens. ist mithin ein solcher
aus Enteignung, da er seinen Grund in dem Entzuge
der dem benachbarten Grundbesitzer nach dem gemei-
nen Rechte zustehenden Negatorienklage, also einer aus
dem Grundeigentum fliessenden Befugnis und mithin in
einer Einräumungvon Rechten im Sinne von Art. 1
ExprG hat. Das Bundesgericht hat denn auch schon
wiederholt (vgl. insbesondere das Urteil in Sachen
Herzog-Gahnder, AS 22 S. 1038 ff.) die Bahnunterneh-
mungen für den aus der Verletzung nachbarrechtlicher
Vorschriften über die Grenzabstände bei Bauten resul-
tierenden Schaden auf Grund des Expropriationsgesetzes
ersatzpflichtig erklärt, sodass die Anwendung desselben
Grundsatzes auf die Beeinträchtigung der benachbarten
Grundeigentümer durch nach Art. 684 ZGB verbotene
Expropriationsrecht. N° 52.
453
Immissionen nur als konsequente Weiterentwicklung
der bisherigen Praxis erscheint.
Da die Rekursbeklagten ihre Schadenersatzansprüche
ausdrücklich auf diese Vorschrift stützen, erscheint daher
die Kompetenz der eidgenössischen Expropriationsbe-
hörden zu deren Beurteilung gegeben. Dagegen ist von
vorneherein zu betonen, dass eine Ersatzpflicht der
SBB für die erwähnten Einwirkungen nur dann und
insoweit in Frage kommen kann, als die letzteren das
nach Art. 684 ZGB zulässige Mass überschreiten. Soweit
sich die Bahn bei der Benutzung ihres Eigentums
innert der nachbarrechtlichen Schranken hält, kann sie
für den daraus den Nachbarn entstehenden Schaden
sowenig haftbar gemacht werden wie ein privater
Grundeigentümer.
2. - Beim Entscheide darüber, ob eine solche Ueber-
schreitung hier stattfinde, ist davon auszugehen, dass
Art. 684 ZGB nicht j~de aus der Ausübung des Eigen-
tums sich ergebende Einwirkung auf das Eigentum der
Nachbarn durch sog. Immissionen (Rauch oder Russ,
Lärm oder Erschütterung), sondern nur solche Einwir-
kungen verbietet, welche übermässig und durch Lage
und Beschaffenheit der Grundstücke oder dnrch den
Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind.
Wird geprüft, ob die erwähnten Voraussetzungen hier
zutreffen, so ist dies jedenfalls hinsichtlich der ersten
von den Rekursbeklagten angeführten Schadensursache,
der Er sc h ü tt e run gen, ohne weiteres zu verneinen.
Nach der .ausdrücklichen Feststellung der burrdesge-
richtlichen Experten ist eine Erschütterung durch das
Vorbeifahren der Züge auch in dem der Bahn zunächst
gelegenen Gauglerschen Hause weder im Keller noch
im Parterre noch an den Pfosten des Gartenportals
wahrnehmbar: einzig die Stäbe des Portals gerieten
etwas ins Zittern. Von einer übermässigen oder auch
nur einigermassen erheblichen Belästigung der Rekurs-
beklagten, die eine Schädigung oder Entwertung ihrer
-'54;
Exproprlationsreclrt. N'" 52;
. Liegenschaften zur Folge hätte, kann in dieser Bezie-
hung somit nicht die Rede sein.
Dasselbe gilt für die Belästigung durch Rau c h und
Ru s s. Wie die Schätzungskommission und die bundes-
gerichtlichen Experten übereinstimmend feststellen, war
die Rauch- und Russentwicklung in der fraglichen Ge-
gend schon bisher eine bedeutende und sind insbeson-
dere die Liegenschaften der Rekursbeklagten von Seiten
bereits bestehender Anlagen -
der Lokomotivremise
der Elsass-Lothringerbahn und der Brauerei zum Kar-
dinal -
in weit erheblicheren Masse der Einwirkung von
Rauch und Russ ausgesetzt als durch den Betrieb der
neuen Anlagen der Rekurrenten. Der letztere hat mithin
höchstens eine gewisse Ver me h I' U n g der bereits be-
stehenden Belästigung zur Folge. Dass diese Vermehrung
die Belästigung zu einer übermässigen gestalte, ist nicht
nachgewiesen und wird denn auch von den Experten
nicht behauptet. Vielmehr darf aus ihrer Bemerkung,
dass die Rauchentwicklung der auf den neuen Geleisen
ein- und ausfahrenden Güterzüge eine geringfügige sei,
und aus der Tatsache, dass sie als einzige Schadensfolge
die Notwendigkeit eines etwas häufigeren Verputzes
der Häuser anführen und den daherigen Schaden ins-
gesamt auf 67 Fr. (bei Baader) 'bis 200 Fr. bei (Gaugier)
berechnen, ohne Bedenken geschlossen werden, dass es
sich auch hier um eine Einwirkung von geringer Inten-
sität handelt.
Etwas anderes verhält sich die Sache hinsichtlich des
durch den Betrieb der neuen Anlagen verursachten
Lärmes. In dieser Beziehung stellen die Experten
fest, dass der Betrieb auf den neuen Gütergeleisen von
morgens 4 Uhr bis Mitternacht und auf dem Geleise
beim Transitpostgebäude (das für die Zu- und Abfuhr
der Postsachen dient) von morgens 5 Uhr bis Mitternacht
dauere, wobei allerdings nähere Angaben über den Um-
fang des Zugsverkehrs zur Nachtzeit fehlen. Da der aus
dem Vorbeifahren von Eisenbahnzügen in dieser Distanz
Expropriationsrecht. N° 52 •
455
sich ergebende Lärm erfahrungsgemäss ein erhebli-
cher ist, kann demnach nicht bezweifelt werden, dass
man es in dieser Beziehung mit einer relativ intensiven
Belästigung zu tun hat. Die Experten haben denn auch
ausdrücklich erklärt, dass dieselbe nach ihrer Ansicht
eine übermässige sei. Doch kann auch sie nicht als UD-
gerechtfertigte im Sinne des Art. 684 ZGB angesehen
werden. Wenn die genannte Vorschrift auch an sich
übermässige Immissionen unter der Voraussetzung er-
laubt, dass sie durch die Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke oder durch den Ortsgebrauch gerechtfertigt
erscheinen, so ist damit ausgedrückt, dass die Frage der
Erlaubtheit der Immissionen nicht, wie dies die Exper-
ten anzunehmen scheinen, nach einem absoluten Mass-
stabe beurteilt werden kann, sondern dass dabei in weit-
gehendem Masse auf die örtlichen Verhältnisse, den
Charakter des in Frage stehenden Quartieres Rücksicht
genommen werden muss. Wer sich in einem industriellen
Ouartiere oder in der Nähe einer Bahn ansiedelt, muss
i~ der Regel ein erheblicheres Mass von Lärm in Kauf
nehmen als der Einwohner eines Villenquartiers; insbe-
sondere kann er sich nicht auf Art. 684 ZGB berufen,
wenn der bereits bestehende Lärm info1ge einer normalen
Weise vorauszusehenden Erweiterung der vorhandenen
industrieHen Betriebe bezw. Bahnanlagen eine gewisse'
Vermehrung erfährt. So liegen aber die Dinge hier. Denn
es steht fest, dass die Hämer der Rekursbeklagten zu einer
Zeit erstellt und von ihnen erworben worden sind, als die
Bahn bereits bestand und auch verschiedene andere
industrielle Unternehmungen -
Brauerei zum Kardinal,
Malzfabrik und Eisenwerkstätte -
in der Umgebung
im Betriebe waren. Indem die Rekursbeklagten die Lie-
genschaften in Kenntnis dieser Umstände erworhen,
haben sie auch die mit deren Lage verbundenen Nach-
teile auf sich genommen und müssen sich daher den
mit der Erweiterullg der bisherigen Anlagen der Rekur-
renten verbundenen vermehrten Lärm, sofern er das
mit dem normalen Bahnbetrieb notwendig verbundene
Mass nicht übersteigt, wohl oder übel gefallen lassen.
Dafür aber, dass hier eine über jenes Mass hinausge-
hende, ausserordentliche Lärmerzeugung stattfinde, liegt
nichts vor.
Die erhobenen Schadensersatzanspruche sind daher
schon aus diesem Gesichtspunkte abzuweisen, sodass es
einer Erörterung über den Schadensnachweis nicht
bedarf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom
30. März 1914 wird zum Urteil erhoben .
•