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40_I_447

BGE 40 I 447

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Rekursbeklagten GaugIer, Schläpfer, Bibbert,

Fluck

und

Baader sind Eigentümer der Häuser

Nr. 25 bis 33 an der äusseren Margarethenstrasse in

Basel, die von der Strassenüberführung beim Bahnhof

der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen Süden

nach dem St. Mal'garethenhügel führt. Die Häuser selbst

sind, ungefähr in einem rechten Winkel zur Bahnlinie

stehend, in einer Reihe aneinandergebaut. Zwischen der

Bahnlinie und dem ihr zunächst gelegenen Hause Gau-

glers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes

Areal, sodass der Abstand bis zum nächsten Geleise von

der Giebelmauer Gauglers gemessen 63 und von der

hinteren Hausecke gemessen 68m25 cm betIUg. In den

Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf

diesem Areal, nachdem sie den nicht ihnen gehörenden

Teil desselben freihändig erworben, eine Erweiterung

der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der Errichtung

eines Transitpostgebäudes und der Erstellung zweier

neuer, südlich von diesem gelegener (in einem Einschnitt

448

Expropriationsrecht. N° 52.

1 rn50 cm tiefer als das Kellerniveau der Häuser der

. Rekursbeklagten verlaufender) Geleise für den Güter-

verkehr von und nach dem Elsass, ausgeführt. Infolge-

dessen sind die Babngeleise den Liegenschaften der

Rekursbeklagten um 50 m, dem Hause Gauglers also bis

auf 13 bezw. 18m25 cm nähergerückt. Die Rekursbeklag-

ten hatten zu diesem Unternehmen kein Land abzutre-

ten, dagegen behaupten sie, dass ihre Liegenschaften

inlolge der aus dem Näherrücken des Bahnbetriebes

resultierenden und das nachbarrechtlich zulässige Mass

übersteigenden Belästigungen durch Rauch, Russ, Lärm

und Erschütterungen eine Entwertung in Gestalt ver-

mehrter Auslagen für den Verputz mid einer Verschlech-

terung bfzw. Beschränkung der Vermietungs- und Be-

nutzungsmöglichkeit erfahren, für welche die SBB auf

Grund des Expropriationsgesetzes aufzukommen hätten,

und haben deshalb auf die Bekanntmachung des Projek-

tes im Bas1er Kantollsblatt vom 8. Mai 1912 Forderungs-

eingaben eingereicht, worin sie aus diesem Gesichtspunkte

von den SBB im Expropriatiollsverfahren Entschädigun-

gen von 21,600 Fr. (Gaugier), 15,300 Fr. (Schläpfer,

Hibbert und Fluck) und 12,800 Fr. (Baader) verlangten.

Die SBB haben daraufhin z:\var die eidgenössische

Schätzungskommission einberufen, in der Verhandlung

vor ihr aber die Anwendbarkeit des Expropriations-

verfahrens mit der Begründung bestritten, dass die Re-

kursbeklagten zu dem streitigen Werke weder Eigentum

noch andere dingliche Rechte abzutreten hätten, sondern

~ich le~glich fragen könne, < ob die Bahn bei Ausübung

Ihres EIgentums, d. h. beim Betrieb der neuen Anlagen

die dem Grundeigentümer durch die Normen des Nach-

barrechtes gezogenen Schranken überschreite und den

Rekursbeklagten daher eine Negatorienklage auf Scha-

denersatz zustehe, zur Beurteilung einer solchen Klage

aber nur die ordentlichen kantonalen Gerichte und nicht

die eidgenössischen Expropriationsbehörden zuständig

wären. Im übrigen liege auch ein Eingriff in das Nach ..

Expropriationsrecht. N° 52.

449

barrecht tatsächtich nicht vor, da die Liegenschaften

der Rekursbeklagten schon bisher c der Einwirkung von

Rauch, Russ und Lärm in erheblichen Masse ausgesetzt

gewesen seien, und die Vermehrung der Belästigung, die

sich aus dem Betriebe der neuen Anlagen ergebe" unbe-

deutend sei, jedenfalls nicht über das Mass dessen hinaus-

gehe, was sich der Nachbar in einem Quartier dieses

Charakters gefallen lassen müsse.

B. - Durch Entscheid vom 23./28. Januar 1913 hat

die eidgenössische Schätzungskommission den den Lie-

genschaften der Rekursbeklagten durch die neuen Anla-

gen der SBB erwachsenden Schaden für Gaugier auf

2220 Fr., für Schläpfer auf 2180 Fr., für Hibbert auf

1940 Fr., für Fluck auf 1740 Fr. und für Baader auf

1440 Fr. angesetzt. Auf die Frage, ob e<ne expropria-

tionsrechtliche Ersatzpflicht der SBB für diesen Schaden

bestehe, trat sie in der Meinung nicht ein, dass dieselbe,

weil rein juristischer Natur, vom Bundesgericht zu

entscheiden sei.

C. -

Gegen diesen Entscheid haben die SBB innert

Frist den Rekurs an das Bundesgerichl ergriffen mit

dem Antrage, er sei aufzuheben und es seien die Ent-

schädigungsforderungen der Rekursbeklagten Hibbert

und Genossen im: ganzen Umfange abzuweisen.

Die Rekursbeklagtell haben in ihrer Antwort auf Ver-

werfung des Rekurses und Zuspruch der VOll der Schät-

zungskommission festgesetzten Entschädigungsbeträge

angetragen.

D. - Am 22. Dezember 1913 hat darauf die Instruk-

tionskommission nach vorausgegangener Vornahme eines

Augenscheines und Einholung . einer Expertise einen

Urteilsantrag erlassen, durch den der Rekurs gutgeheis-

sen, der Entscheid der Schätzungskommission aufgeho-

ben und die Beurteilung der von den Rekursbeklagten

erhobenen Entschädigungsansprüche im Expropriations-

verfahren abgelehnt wurde.

Da die Rekursbeklagten diesen Urteilsantrag nicht

450

Expropriationsreeht. N° 5;<..

annahmen, kam es am 5. März 1914 zu einer ersten Ver-

handlung vor Bundesgericht, nach der dieses durch Be-

schluss vom gleichen Tage unter grundsätzlicher Beja-

hung der Kompetenz der Expropriationsbehörden die

Sache zu materieller Behandlung und erneuter Antrag-

steIlung an die Instruktionskommission zurückwies.

E. -- Der infolgedessen den Parteien zugestellte neue

Urtt'ilsantrag der Instruktionskommission vom 30. März

1914 lautet:

« 1. Der Rekurs der SBB wird für begründet erklärt

und es werden demgemäss die von den Rekursbeklagtm

gestellten Entschädigungsbegehren abgewiesen.

2. Die Instruktionskosten werden den Rekurrent en

auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

3. (Mitteilungsverfügung). ~)

Die SBB haben diesen Urteilsantrag angenommen.

während die Rekursbeklagten mit Eingabe vom 8. April

1914 neuerdiilgs Beurteilung der Sache durch das Bun-

desgericht verlangt haben.

F. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Rekursbeklagten die in der schriftlichen Rekursant-

wort gestellten Begehren wiederholt.

.

Der Vertreter der SBB hat beantragt, den Urteilsan-

trag zum Urteil zu erheben.

.

Das Bundesgericht zieht

in Erw~gung:

1. -

Gemäss Art. 26 und 40 ExprG entscheiden die

eidgenössischen Expropriationsbehörden

(Schätzungs-

kommission und Bundesgericht) über die Ausmiltlung

aller Leistungen, welche dem Unternehmer eines mit dem

Expropriationsrecht

ausgerüsteten Werkes « inbezug

auf die Entschädigung der Abtrelungspflichtigen nach

Inhalt der Art. 3 bis und mit 5 i) des Gesetzes obliegen.

Abtretungspflichtiger ist

nach

Art. 1. wer

zum

Zwecke des Baus, Unterhalts oder Betriebes des Werkes

Eigentum oder andere anf unbewegliche Sachen bezüg-

Expropriationsrecht. N° 52.

451

liehe Privatrechte abzutreten oder einzuräumen hat.

Als Recht, welches den Rekursbeklagten durch die

neuen Anlagen der Rekurrenten entzogen wird, kann,

da diese Anlagen sich durchwegs auf dem eigenen Grund

und Boden der Rekurrenten befinden und auch aus-

schliesslich von dort aus betrieben werden, nur die Ab-

'wehrbefugnis in Betracht fallen, welche dem Grundei-

gentümer gemäss Art. 684 ZGB gegenüber vom Nach-

bargrundstück ausgehenden schädlichen oder:lästigen

Einwirkungen (Immissionen) zusteht. Es frägtsich mi1-

hin, ob auch ein Eingriff solcher Art, sofern er sich aus

dem Bau und Betriebe eines öffentlichen Werkes ergibt.

unter den Begriff der Abtretung bezw. Einräumung von

Rechten im Sinne von Art. 1 ExprG subsumiert und

daher zur Grundlage eines Entschädigungsanspruches aus

Enteignung gemacht werden kann. Dies ist zu bejahen.

Zuzugeben ist allerdings, dass von einer Abtretung

in der eigentlichen Bedeutung des Wertes, d. h. von der

Uebertragung eines dinglichen Rechtes an ':den Werk-

unternehmer in'~diesen Fällen nicht gesprochen werden

kann. Das schliesst indessen die Anwendung des Expro-

priationsgesetzes noch nicht aus. Denn Art. 1 Abs. 2

desselben bestimmt' ausdrücklich, dass überall da, wo im

Texte der Ausdruek Abtretung gebraucht werde, darun-

ter auch das Einräumen von Rechten inbegriffen sei.

Unter dem Einräumen von Rechten aber ist, wie aus dem

fränzösischen Texte hervorgeht, jede Beeinträchtigung

oder Bescbränkung der im Abs. 1 bezeichneten Rechte

(toute limitation ou restriction de droits) zu verstehen.

Die in Art. 1. ExprG statuierte Ersatzpflicht ist demnach

keineswegs auf den Fall der eigentlichen', Rechtsabtre-

tung beschränkt, sondern erstreckt sich darüber hinaus

auch auf jeden andern Ein g r i f f i n das E i gen -

turn oder and'ere dingliche Rechte, der

ni c h tau f will kür 1 ich e n,

deI i k t i s ehe n

Handhingen

des

Unternehmers

beruht,

sondern die notwendige oder doch

nicht

l'hpropriatioll'srecllt. Nt> 52.

leicht vermeidliche Folge des planmässi-

gen Baus oder Betriebes des mit dem Ent-

eignungsrecht ausgerüsteten Werkes ist (vgl.

AS" S. 65 f., 9 S. 238 f., 18 S. 58 ff. E. 3, 34 I S. 694

f. E. 3, 36 I S. 627 ff., E. 2 bis 4). Ist dem so, so folgt

daraus aber notwendigerweise, dass sie auch denjenigen

Schadel1 umfasst, der aus zum ordnungsmässigen Betriebe

des Werkes erforderlichen, aber gegen das gemeine

Nachbarrecht verstossenden lästigen oder schädlichen

Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke im Sinne

von Art. 684 ZGB entsteht. Denn da in der Konzessio-

nierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung

des Enteignungsrechtes für dasselbe -durch die Staats-

gewalt auch die Ermächtigung zur Vornahme derjenigen

schädlichen Einwirkungen auf das Nachbareigentum

eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht aus-

führbar ist, so sind die betroffenen Grundeigentümer

Hicht in der Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen,

wie sie dies gegenüber einem privaten Grundeigentümer

könnten, durch Aufhebung der Negatorienklage auf

Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern müssen sich

dieselben gefallen lassen. Der Anspruch auf Ersatz des

daraus erwachsenden Schadens. ist mithin ein solcher

aus Enteignung, da er seinen Grund in dem Entzuge

der dem benachbarten Grundbesitzer nach dem gemei-

nen Rechte zustehenden Negatorienklage, also einer aus

dem Grundeigentum fliessenden Befugnis und mithin in

einer Einräumungvon Rechten im Sinne von Art. 1

ExprG hat. Das Bundesgericht hat denn auch schon

wiederholt (vgl. insbesondere das Urteil in Sachen

Herzog-Gahnder, AS 22 S. 1038 ff.) die Bahnunterneh-

mungen für den aus der Verletzung nachbarrechtlicher

Vorschriften über die Grenzabstände bei Bauten resul-

tierenden Schaden auf Grund des Expropriationsgesetzes

ersatzpflichtig erklärt, sodass die Anwendung desselben

Grundsatzes auf die Beeinträchtigung der benachbarten

Grundeigentümer durch nach Art. 684 ZGB verbotene

Expropriationsrecht. N° 52.

453

Immissionen nur als konsequente Weiterentwicklung

der bisherigen Praxis erscheint.

Da die Rekursbeklagten ihre Schadenersatzansprüche

ausdrücklich auf diese Vorschrift stützen, erscheint daher

die Kompetenz der eidgenössischen Expropriationsbe-

hörden zu deren Beurteilung gegeben. Dagegen ist von

vorneherein zu betonen, dass eine Ersatzpflicht der

SBB für die erwähnten Einwirkungen nur dann und

insoweit in Frage kommen kann, als die letzteren das

nach Art. 684 ZGB zulässige Mass überschreiten. Soweit

sich die Bahn bei der Benutzung ihres Eigentums

innert der nachbarrechtlichen Schranken hält, kann sie

für den daraus den Nachbarn entstehenden Schaden

sowenig haftbar gemacht werden wie ein privater

Grundeigentümer.

2. - Beim Entscheide darüber, ob eine solche Ueber-

schreitung hier stattfinde, ist davon auszugehen, dass

Art. 684 ZGB nicht j~de aus der Ausübung des Eigen-

tums sich ergebende Einwirkung auf das Eigentum der

Nachbarn durch sog. Immissionen (Rauch oder Russ,

Lärm oder Erschütterung), sondern nur solche Einwir-

kungen verbietet, welche übermässig und durch Lage

und Beschaffenheit der Grundstücke oder dnrch den

Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind.

Wird geprüft, ob die erwähnten Voraussetzungen hier

zutreffen, so ist dies jedenfalls hinsichtlich der ersten

von den Rekursbeklagten angeführten Schadensursache,

der Er sc h ü tt e run gen, ohne weiteres zu verneinen.

Nach der .ausdrücklichen Feststellung der burrdesge-

richtlichen Experten ist eine Erschütterung durch das

Vorbeifahren der Züge auch in dem der Bahn zunächst

gelegenen Gauglerschen Hause weder im Keller noch

im Parterre noch an den Pfosten des Gartenportals

wahrnehmbar: einzig die Stäbe des Portals gerieten

etwas ins Zittern. Von einer übermässigen oder auch

nur einigermassen erheblichen Belästigung der Rekurs-

beklagten, die eine Schädigung oder Entwertung ihrer

-'54;

Exproprlationsreclrt. N'" 52;

. Liegenschaften zur Folge hätte, kann in dieser Bezie-

hung somit nicht die Rede sein.

Dasselbe gilt für die Belästigung durch Rau c h und

Ru s s. Wie die Schätzungskommission und die bundes-

gerichtlichen Experten übereinstimmend feststellen, war

die Rauch- und Russentwicklung in der fraglichen Ge-

gend schon bisher eine bedeutende und sind insbeson-

dere die Liegenschaften der Rekursbeklagten von Seiten

bereits bestehender Anlagen -

der Lokomotivremise

der Elsass-Lothringerbahn und der Brauerei zum Kar-

dinal -

in weit erheblicheren Masse der Einwirkung von

Rauch und Russ ausgesetzt als durch den Betrieb der

neuen Anlagen der Rekurrenten. Der letztere hat mithin

höchstens eine gewisse Ver me h I' U n g der bereits be-

stehenden Belästigung zur Folge. Dass diese Vermehrung

die Belästigung zu einer übermässigen gestalte, ist nicht

nachgewiesen und wird denn auch von den Experten

nicht behauptet. Vielmehr darf aus ihrer Bemerkung,

dass die Rauchentwicklung der auf den neuen Geleisen

ein- und ausfahrenden Güterzüge eine geringfügige sei,

und aus der Tatsache, dass sie als einzige Schadensfolge

die Notwendigkeit eines etwas häufigeren Verputzes

der Häuser anführen und den daherigen Schaden ins-

gesamt auf 67 Fr. (bei Baader) 'bis 200 Fr. bei (Gaugier)

berechnen, ohne Bedenken geschlossen werden, dass es

sich auch hier um eine Einwirkung von geringer Inten-

sität handelt.

Etwas anderes verhält sich die Sache hinsichtlich des

durch den Betrieb der neuen Anlagen verursachten

Lärmes. In dieser Beziehung stellen die Experten

fest, dass der Betrieb auf den neuen Gütergeleisen von

morgens 4 Uhr bis Mitternacht und auf dem Geleise

beim Transitpostgebäude (das für die Zu- und Abfuhr

der Postsachen dient) von morgens 5 Uhr bis Mitternacht

dauere, wobei allerdings nähere Angaben über den Um-

fang des Zugsverkehrs zur Nachtzeit fehlen. Da der aus

dem Vorbeifahren von Eisenbahnzügen in dieser Distanz

Expropriationsrecht. N° 52 •

455

sich ergebende Lärm erfahrungsgemäss ein erhebli-

cher ist, kann demnach nicht bezweifelt werden, dass

man es in dieser Beziehung mit einer relativ intensiven

Belästigung zu tun hat. Die Experten haben denn auch

ausdrücklich erklärt, dass dieselbe nach ihrer Ansicht

eine übermässige sei. Doch kann auch sie nicht als UD-

gerechtfertigte im Sinne des Art. 684 ZGB angesehen

werden. Wenn die genannte Vorschrift auch an sich

übermässige Immissionen unter der Voraussetzung er-

laubt, dass sie durch die Lage und Beschaffenheit der

Grundstücke oder durch den Ortsgebrauch gerechtfertigt

erscheinen, so ist damit ausgedrückt, dass die Frage der

Erlaubtheit der Immissionen nicht, wie dies die Exper-

ten anzunehmen scheinen, nach einem absoluten Mass-

stabe beurteilt werden kann, sondern dass dabei in weit-

gehendem Masse auf die örtlichen Verhältnisse, den

Charakter des in Frage stehenden Quartieres Rücksicht

genommen werden muss. Wer sich in einem industriellen

Ouartiere oder in der Nähe einer Bahn ansiedelt, muss

i~ der Regel ein erheblicheres Mass von Lärm in Kauf

nehmen als der Einwohner eines Villenquartiers; insbe-

sondere kann er sich nicht auf Art. 684 ZGB berufen,

wenn der bereits bestehende Lärm info1ge einer normalen

Weise vorauszusehenden Erweiterung der vorhandenen

industrieHen Betriebe bezw. Bahnanlagen eine gewisse'

Vermehrung erfährt. So liegen aber die Dinge hier. Denn

es steht fest, dass die Hämer der Rekursbeklagten zu einer

Zeit erstellt und von ihnen erworben worden sind, als die

Bahn bereits bestand und auch verschiedene andere

industrielle Unternehmungen -

Brauerei zum Kardinal,

Malzfabrik und Eisenwerkstätte -

in der Umgebung

im Betriebe waren. Indem die Rekursbeklagten die Lie-

genschaften in Kenntnis dieser Umstände erworhen,

haben sie auch die mit deren Lage verbundenen Nach-

teile auf sich genommen und müssen sich daher den

mit der Erweiterullg der bisherigen Anlagen der Rekur-

renten verbundenen vermehrten Lärm, sofern er das

mit dem normalen Bahnbetrieb notwendig verbundene

Mass nicht übersteigt, wohl oder übel gefallen lassen.

Dafür aber, dass hier eine über jenes Mass hinausge-

hende, ausserordentliche Lärmerzeugung stattfinde, liegt

nichts vor.

Die erhobenen Schadensersatzanspruche sind daher

schon aus diesem Gesichtspunkte abzuweisen, sodass es

einer Erörterung über den Schadensnachweis nicht

bedarf.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom

30. März 1914 wird zum Urteil erhoben .

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 rn50 cm tiefer als das Kellerniveau der Häuser der

. Rekursbeklagten verlaufender) Geleise für den Güter-

verkehr von und nach dem Elsass, ausgeführt. Infolge-

dessen sind die Babngeleise den Liegenschaften der

Rekursbeklagten um 50 m, dem Hause Gauglers also bis

auf 13 bezw. 18m25 cm nähergerückt. Die Rekursbeklag-

ten hatten zu diesem Unternehmen kein Land abzutre-

ten, dagegen behaupten sie, dass ihre Liegenschaften

inlolge der aus dem Näherrücken des Bahnbetriebes

resultierenden und das nachbarrechtlich zulässige Mass

übersteigenden Belästigungen durch Rauch, Russ, Lärm

und Erschütterungen eine Entwertung in Gestalt ver-

mehrter Auslagen für den Verputz mid einer Verschlech-

terung bfzw. Beschränkung der Vermietungs- und Be-

nutzungsmöglichkeit erfahren, für welche die SBB auf

Grund des Expropriationsgesetzes aufzukommen hätten,

und haben deshalb auf die Bekanntmachung des Projek-

tes im Bas1er Kantollsblatt vom 8. Mai 1912 Forderungs-

eingaben eingereicht, worin sie aus diesem Gesichtspunkte

von den SBB im Expropriatiollsverfahren Entschädigun-

gen von 21,600 Fr. (Gaugier), 15,300 Fr. (Schläpfer,

Hibbert und Fluck) und 12,800 Fr. (Baader) verlangten.

Die SBB haben daraufhin z:\var die eidgenössische

Schätzungskommission einberufen, in der Verhandlung

vor ihr aber die Anwendbarkeit des Expropriations-

verfahrens mit der Begründung bestritten, dass die Re-

kursbeklagten zu dem streitigen Werke weder Eigentum

noch andere dingliche Rechte abzutreten hätten, sondern

~ich le~glich fragen könne, < ob die Bahn bei Ausübung

Ihres EIgentums, d. h. beim Betrieb der neuen Anlagen

die dem Grundeigentümer durch die Normen des Nach-

barrechtes gezogenen Schranken überschreite und den

Rekursbeklagten daher eine Negatorienklage auf Scha-

denersatz zustehe, zur Beurteilung einer solchen Klage

aber nur die ordentlichen kantonalen Gerichte und nicht

die eidgenössischen Expropriationsbehörden zuständig

wären. Im übrigen liege auch ein Eingriff in das Nach ..

Expropriationsrecht. N° 52.

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barrecht tatsächtich nicht vor, da die Liegenschaften

der Rekursbeklagten schon bisher c der Einwirkung von

Rauch, Russ und Lärm in erheblichen Masse ausgesetzt

gewesen seien, und die Vermehrung der Belästigung, die

sich aus dem Betriebe der neuen Anlagen ergebe" unbe-

deutend sei, jedenfalls nicht über das Mass dessen hinaus-

gehe, was sich der Nachbar in einem Quartier dieses

Charakters gefallen lassen müsse.

B. - Durch Entscheid vom 23./28. Januar 1913 hat

die eidgenössische Schätzungskommission den den Lie-

genschaften der Rekursbeklagten durch die neuen Anla-

gen der SBB erwachsenden Schaden für Gaugier auf

2220 Fr., für Schläpfer auf 2180 Fr., für Hibbert auf

1940 Fr., für Fluck auf 1740 Fr. und für Baader auf

1440 Fr. angesetzt. Auf die Frage, ob e<ne expropria-

tionsrechtliche Ersatzpflicht der SBB für diesen Schaden

bestehe, trat sie in der Meinung nicht ein, dass dieselbe,

weil rein juristischer Natur, vom Bundesgericht zu

entscheiden sei.

C. -

Gegen diesen Entscheid haben die SBB innert

Frist den Rekurs an das Bundesgerichl ergriffen mit

dem Antrage, er sei aufzuheben und es seien die Ent-

schädigungsforderungen der Rekursbeklagten Hibbert

und Genossen im: ganzen Umfange abzuweisen.

Die Rekursbeklagtell haben in ihrer Antwort auf Ver-

werfung des Rekurses und Zuspruch der VOll der Schät-

zungskommission festgesetzten Entschädigungsbeträge

angetragen.

D. - Am 22. Dezember 1913 hat darauf die Instruk-

tionskommission nach vorausgegangener Vornahme eines

Augenscheines und Einholung . einer Expertise einen

Urteilsantrag erlassen, durch den der Rekurs gutgeheis-

sen, der Entscheid der Schätzungskommission aufgeho-

ben und die Beurteilung der von den Rekursbeklagten

erhobenen Entschädigungsansprüche im Expropriations-

verfahren abgelehnt wurde.

Da die Rekursbeklagten diesen Urteilsantrag nicht

450

Expropriationsreeht. N° 5;<..

annahmen, kam es am 5. März 1914 zu einer ersten Ver-

handlung vor Bundesgericht, nach der dieses durch Be-

schluss vom gleichen Tage unter grundsätzlicher Beja-

hung der Kompetenz der Expropriationsbehörden die

Sache zu materieller Behandlung und erneuter Antrag-

steIlung an die Instruktionskommission zurückwies.

E. -- Der infolgedessen den Parteien zugestellte neue

Urtt'ilsantrag der Instruktionskommission vom 30. März

1914 lautet:

« 1. Der Rekurs der SBB wird für begründet erklärt

und es werden demgemäss die von den Rekursbeklagtm

gestellten Entschädigungsbegehren abgewiesen.

E. 2 Die Instruktionskosten werden den Rekurrent en auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

E. 3 (Mitteilungsverfügung). ~)

Die SBB haben diesen Urteilsantrag angenommen.

während die Rekursbeklagten mit Eingabe vom 8. April

1914 neuerdiilgs Beurteilung der Sache durch das Bun-

desgericht verlangt haben.

F. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Rekursbeklagten die in der schriftlichen Rekursant-

wort gestellten Begehren wiederholt.

.

Der Vertreter der SBB hat beantragt, den Urteilsan-

trag zum Urteil zu erheben.

.

Das Bundesgericht zieht

in Erw~gung:

1. -

Gemäss Art. 26 und 40 ExprG entscheiden die

eidgenössischen Expropriationsbehörden

(Schätzungs-

kommission und Bundesgericht) über die Ausmiltlung

aller Leistungen, welche dem Unternehmer eines mit dem

Expropriationsrecht

ausgerüsteten Werkes « inbezug

auf die Entschädigung der Abtrelungspflichtigen nach

Inhalt der Art. 3 bis und mit 5 i) des Gesetzes obliegen.

Abtretungspflichtiger ist

nach

Art. 1. wer

zum

Zwecke des Baus, Unterhalts oder Betriebes des Werkes

Eigentum oder andere anf unbewegliche Sachen bezüg-

Expropriationsrecht. N° 52.

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liehe Privatrechte abzutreten oder einzuräumen hat.

Als Recht, welches den Rekursbeklagten durch die

neuen Anlagen der Rekurrenten entzogen wird, kann,

da diese Anlagen sich durchwegs auf dem eigenen Grund

und Boden der Rekurrenten befinden und auch aus-

schliesslich von dort aus betrieben werden, nur die Ab-

'wehrbefugnis in Betracht fallen, welche dem Grundei-

gentümer gemäss Art. 684 ZGB gegenüber vom Nach-

bargrundstück ausgehenden schädlichen oder:lästigen

Einwirkungen (Immissionen) zusteht. Es frägtsich mi1-

hin, ob auch ein Eingriff solcher Art, sofern er sich aus

dem Bau und Betriebe eines öffentlichen Werkes ergibt.

unter den Begriff der Abtretung bezw. Einräumung von

Rechten im Sinne von Art. 1 ExprG subsumiert und

daher zur Grundlage eines Entschädigungsanspruches aus

Enteignung gemacht werden kann. Dies ist zu bejahen.

Zuzugeben ist allerdings, dass von einer Abtretung

in der eigentlichen Bedeutung des Wertes, d. h. von der

Uebertragung eines dinglichen Rechtes an ':den Werk-

unternehmer in'~diesen Fällen nicht gesprochen werden

kann. Das schliesst indessen die Anwendung des Expro-

priationsgesetzes noch nicht aus. Denn Art. 1 Abs. 2

desselben bestimmt' ausdrücklich, dass überall da, wo im

Texte der Ausdruek Abtretung gebraucht werde, darun-

ter auch das Einräumen von Rechten inbegriffen sei.

Unter dem Einräumen von Rechten aber ist, wie aus dem

fränzösischen Texte hervorgeht, jede Beeinträchtigung

oder Bescbränkung der im Abs. 1 bezeichneten Rechte

(toute limitation ou restriction de droits) zu verstehen.

Die in Art. 1. ExprG statuierte Ersatzpflicht ist demnach

keineswegs auf den Fall der eigentlichen', Rechtsabtre-

tung beschränkt, sondern erstreckt sich darüber hinaus

auch auf jeden andern Ein g r i f f i n das E i gen -

turn oder and'ere dingliche Rechte, der

ni c h tau f will kür 1 ich e n,

deI i k t i s ehe n

Handhingen

des

Unternehmers

beruht,

sondern die notwendige oder doch

nicht

l'hpropriatioll'srecllt. Nt> 52.

leicht vermeidliche Folge des planmässi-

gen Baus oder Betriebes des mit dem Ent-

eignungsrecht ausgerüsteten Werkes ist (vgl.

AS" S. 65 f., 9 S. 238 f., 18 S. 58 ff. E. 3, 34 I S. 694

f. E. 3, 36 I S. 627 ff., E. 2 bis 4). Ist dem so, so folgt

daraus aber notwendigerweise, dass sie auch denjenigen

Schadel1 umfasst, der aus zum ordnungsmässigen Betriebe

des Werkes erforderlichen, aber gegen das gemeine

Nachbarrecht verstossenden lästigen oder schädlichen

Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke im Sinne

von Art. 684 ZGB entsteht. Denn da in der Konzessio-

nierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung

des Enteignungsrechtes für dasselbe -durch die Staats-

gewalt auch die Ermächtigung zur Vornahme derjenigen

schädlichen Einwirkungen auf das Nachbareigentum

eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht aus-

führbar ist, so sind die betroffenen Grundeigentümer

Hicht in der Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen,

wie sie dies gegenüber einem privaten Grundeigentümer

könnten, durch Aufhebung der Negatorienklage auf

Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern müssen sich

dieselben gefallen lassen. Der Anspruch auf Ersatz des

daraus erwachsenden Schadens. ist mithin ein solcher

aus Enteignung, da er seinen Grund in dem Entzuge

der dem benachbarten Grundbesitzer nach dem gemei-

nen Rechte zustehenden Negatorienklage, also einer aus

dem Grundeigentum fliessenden Befugnis und mithin in

einer Einräumungvon Rechten im Sinne von Art. 1

ExprG hat. Das Bundesgericht hat denn auch schon

wiederholt (vgl. insbesondere das Urteil in Sachen

Herzog-Gahnder, AS 22 S. 1038 ff.) die Bahnunterneh-

mungen für den aus der Verletzung nachbarrechtlicher

Vorschriften über die Grenzabstände bei Bauten resul-

tierenden Schaden auf Grund des Expropriationsgesetzes

ersatzpflichtig erklärt, sodass die Anwendung desselben

Grundsatzes auf die Beeinträchtigung der benachbarten

Grundeigentümer durch nach Art. 684 ZGB verbotene

Expropriationsrecht. N° 52.

453

Immissionen nur als konsequente Weiterentwicklung

der bisherigen Praxis erscheint.

Da die Rekursbeklagten ihre Schadenersatzansprüche

ausdrücklich auf diese Vorschrift stützen, erscheint daher

die Kompetenz der eidgenössischen Expropriationsbe-

hörden zu deren Beurteilung gegeben. Dagegen ist von

vorneherein zu betonen, dass eine Ersatzpflicht der

SBB für die erwähnten Einwirkungen nur dann und

insoweit in Frage kommen kann, als die letzteren das

nach Art. 684 ZGB zulässige Mass überschreiten. Soweit

sich die Bahn bei der Benutzung ihres Eigentums

innert der nachbarrechtlichen Schranken hält, kann sie

für den daraus den Nachbarn entstehenden Schaden

sowenig haftbar gemacht werden wie ein privater

Grundeigentümer.

2. - Beim Entscheide darüber, ob eine solche Ueber-

schreitung hier stattfinde, ist davon auszugehen, dass

Art. 684 ZGB nicht j~de aus der Ausübung des Eigen-

tums sich ergebende Einwirkung auf das Eigentum der

Nachbarn durch sog. Immissionen (Rauch oder Russ,

Lärm oder Erschütterung), sondern nur solche Einwir-

kungen verbietet, welche übermässig und durch Lage

und Beschaffenheit der Grundstücke oder dnrch den

Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind.

Wird geprüft, ob die erwähnten Voraussetzungen hier

zutreffen, so ist dies jedenfalls hinsichtlich der ersten

von den Rekursbeklagten angeführten Schadensursache,

der Er sc h ü tt e run gen, ohne weiteres zu verneinen.

Nach der .ausdrücklichen Feststellung der burrdesge-

richtlichen Experten ist eine Erschütterung durch das

Vorbeifahren der Züge auch in dem der Bahn zunächst

gelegenen Gauglerschen Hause weder im Keller noch

im Parterre noch an den Pfosten des Gartenportals

wahrnehmbar: einzig die Stäbe des Portals gerieten

etwas ins Zittern. Von einer übermässigen oder auch

nur einigermassen erheblichen Belästigung der Rekurs-

beklagten, die eine Schädigung oder Entwertung ihrer

-'54;

Exproprlationsreclrt. N'" 52;

. Liegenschaften zur Folge hätte, kann in dieser Bezie-

hung somit nicht die Rede sein.

Dasselbe gilt für die Belästigung durch Rau c h und

Ru s s. Wie die Schätzungskommission und die bundes-

gerichtlichen Experten übereinstimmend feststellen, war

die Rauch- und Russentwicklung in der fraglichen Ge-

gend schon bisher eine bedeutende und sind insbeson-

dere die Liegenschaften der Rekursbeklagten von Seiten

bereits bestehender Anlagen -

der Lokomotivremise

der Elsass-Lothringerbahn und der Brauerei zum Kar-

dinal -

in weit erheblicheren Masse der Einwirkung von

Rauch und Russ ausgesetzt als durch den Betrieb der

neuen Anlagen der Rekurrenten. Der letztere hat mithin

höchstens eine gewisse Ver me h I' U n g der bereits be-

stehenden Belästigung zur Folge. Dass diese Vermehrung

die Belästigung zu einer übermässigen gestalte, ist nicht

nachgewiesen und wird denn auch von den Experten

nicht behauptet. Vielmehr darf aus ihrer Bemerkung,

dass die Rauchentwicklung der auf den neuen Geleisen

ein- und ausfahrenden Güterzüge eine geringfügige sei,

und aus der Tatsache, dass sie als einzige Schadensfolge

die Notwendigkeit eines etwas häufigeren Verputzes

der Häuser anführen und den daherigen Schaden ins-

gesamt auf 67 Fr. (bei Baader) 'bis 200 Fr. bei (Gaugier)

berechnen, ohne Bedenken geschlossen werden, dass es

sich auch hier um eine Einwirkung von geringer Inten-

sität handelt.

Etwas anderes verhält sich die Sache hinsichtlich des

durch den Betrieb der neuen Anlagen verursachten

Lärmes. In dieser Beziehung stellen die Experten

fest, dass der Betrieb auf den neuen Gütergeleisen von

morgens 4 Uhr bis Mitternacht und auf dem Geleise

beim Transitpostgebäude (das für die Zu- und Abfuhr

der Postsachen dient) von morgens 5 Uhr bis Mitternacht

dauere, wobei allerdings nähere Angaben über den Um-

fang des Zugsverkehrs zur Nachtzeit fehlen. Da der aus

dem Vorbeifahren von Eisenbahnzügen in dieser Distanz

Expropriationsrecht. N° 52 •

455

sich ergebende Lärm erfahrungsgemäss ein erhebli-

cher ist, kann demnach nicht bezweifelt werden, dass

man es in dieser Beziehung mit einer relativ intensiven

Belästigung zu tun hat. Die Experten haben denn auch

ausdrücklich erklärt, dass dieselbe nach ihrer Ansicht

eine übermässige sei. Doch kann auch sie nicht als UD-

gerechtfertigte im Sinne des Art. 684 ZGB angesehen

werden. Wenn die genannte Vorschrift auch an sich

übermässige Immissionen unter der Voraussetzung er-

laubt, dass sie durch die Lage und Beschaffenheit der

Grundstücke oder durch den Ortsgebrauch gerechtfertigt

erscheinen, so ist damit ausgedrückt, dass die Frage der

Erlaubtheit der Immissionen nicht, wie dies die Exper-

ten anzunehmen scheinen, nach einem absoluten Mass-

stabe beurteilt werden kann, sondern dass dabei in weit-

gehendem Masse auf die örtlichen Verhältnisse, den

Charakter des in Frage stehenden Quartieres Rücksicht

genommen werden muss. Wer sich in einem industriellen

Ouartiere oder in der Nähe einer Bahn ansiedelt, muss

i~ der Regel ein erheblicheres Mass von Lärm in Kauf

nehmen als der Einwohner eines Villenquartiers; insbe-

sondere kann er sich nicht auf Art. 684 ZGB berufen,

wenn der bereits bestehende Lärm info1ge einer normalen

Weise vorauszusehenden Erweiterung der vorhandenen

industrieHen Betriebe bezw. Bahnanlagen eine gewisse'

Vermehrung erfährt. So liegen aber die Dinge hier. Denn

es steht fest, dass die Hämer der Rekursbeklagten zu einer

Zeit erstellt und von ihnen erworben worden sind, als die

Bahn bereits bestand und auch verschiedene andere

industrielle Unternehmungen -

Brauerei zum Kardinal,

Malzfabrik und Eisenwerkstätte -

in der Umgebung

im Betriebe waren. Indem die Rekursbeklagten die Lie-

genschaften in Kenntnis dieser Umstände erworhen,

haben sie auch die mit deren Lage verbundenen Nach-

teile auf sich genommen und müssen sich daher den

mit der Erweiterullg der bisherigen Anlagen der Rekur-

renten verbundenen vermehrten Lärm, sofern er das

mit dem normalen Bahnbetrieb notwendig verbundene

Mass nicht übersteigt, wohl oder übel gefallen lassen.

Dafür aber, dass hier eine über jenes Mass hinausge-

hende, ausserordentliche Lärmerzeugung stattfinde, liegt

nichts vor.

Die erhobenen Schadensersatzanspruche sind daher

schon aus diesem Gesichtspunkte abzuweisen, sodass es

einer Erörterung über den Schadensnachweis nicht

bedarf.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom

30. März 1914 wird zum Urteil erhoben .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

446

Strafrecht.

für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des

Art. 33 BStR massgebend (BGE M I Nr. 17). Doch kann

dieser Umstand nicht zur Aufhebung des kantonalen

Urteils führen, da Art. 33 BStR mit Art. 59 bern. StGB

übereinstimmt.

Da sodann das eidgenössische Recht zwischen Real-

und Idealkonkurrenz keinen Unterschied macht, braucht

nicht untersucht zu werden, ob die Assisenkammer mit

Recht angenommen habe, es handle sich im vorliegenden

Falle um real konkurrierende Verbrechen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Expropriationsucht. N° 52.

447

C. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

52. Urteil vom 14. Ma.i 1914 i. S. l3undesba.hnen,

gegen Hibbert und Genossen.

Kompetenz der Exproptiationsbehörden zur Beurteilung von

Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch den Betrieb

des mit dem Expropriationsrechte ausgestatteten Unter-

nehmens verursachten, gegen Art. 684 ZGB verstossenden

übermässigen Belästigung der Nachbargrundstücke durch

I m m iss ion e n hergeleitet werden. Art. 684 verbietet

nur solche Immissionen, die übermässig und durch Lage

und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigt

sind. Auslegung des letzteren Requisites.

A. - Die Rekursbeklagten GaugIer, Schläpfer, Bibbert,

Fluck

und

Baader sind Eigentümer der Häuser

Nr. 25 bis 33 an der äusseren Margarethenstrasse in

Basel, die von der Strassenüberführung beim Bahnhof

der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen Süden

nach dem St. Mal'garethenhügel führt. Die Häuser selbst

sind, ungefähr in einem rechten Winkel zur Bahnlinie

stehend, in einer Reihe aneinandergebaut. Zwischen der

Bahnlinie und dem ihr zunächst gelegenen Hause Gau-

glers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes

Areal, sodass der Abstand bis zum nächsten Geleise von

der Giebelmauer Gauglers gemessen 63 und von der

hinteren Hausecke gemessen 68m25 cm betIUg. In den

Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf

diesem Areal, nachdem sie den nicht ihnen gehörenden

Teil desselben freihändig erworben, eine Erweiterung

der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der Errichtung

eines Transitpostgebäudes und der Erstellung zweier

neuer, südlich von diesem gelegener (in einem Einschnitt

448

Expropriationsrecht. N° 52.

1 rn50 cm tiefer als das Kellerniveau der Häuser der

. Rekursbeklagten verlaufender) Geleise für den Güter-

verkehr von und nach dem Elsass, ausgeführt. Infolge-

dessen sind die Babngeleise den Liegenschaften der

Rekursbeklagten um 50 m, dem Hause Gauglers also bis

auf 13 bezw. 18m25 cm nähergerückt. Die Rekursbeklag-

ten hatten zu diesem Unternehmen kein Land abzutre-

ten, dagegen behaupten sie, dass ihre Liegenschaften

inlolge der aus dem Näherrücken des Bahnbetriebes

resultierenden und das nachbarrechtlich zulässige Mass

übersteigenden Belästigungen durch Rauch, Russ, Lärm

und Erschütterungen eine Entwertung in Gestalt ver-

mehrter Auslagen für den Verputz mid einer Verschlech-

terung bfzw. Beschränkung der Vermietungs- und Be-

nutzungsmöglichkeit erfahren, für welche die SBB auf

Grund des Expropriationsgesetzes aufzukommen hätten,

und haben deshalb auf die Bekanntmachung des Projek-

tes im Bas1er Kantollsblatt vom 8. Mai 1912 Forderungs-

eingaben eingereicht, worin sie aus diesem Gesichtspunkte

von den SBB im Expropriatiollsverfahren Entschädigun-

gen von 21,600 Fr. (Gaugier), 15,300 Fr. (Schläpfer,

Hibbert und Fluck) und 12,800 Fr. (Baader) verlangten.

Die SBB haben daraufhin z:\var die eidgenössische

Schätzungskommission einberufen, in der Verhandlung

vor ihr aber die Anwendbarkeit des Expropriations-

verfahrens mit der Begründung bestritten, dass die Re-

kursbeklagten zu dem streitigen Werke weder Eigentum

noch andere dingliche Rechte abzutreten hätten, sondern

~ich le~glich fragen könne, < ob die Bahn bei Ausübung

Ihres EIgentums, d. h. beim Betrieb der neuen Anlagen

die dem Grundeigentümer durch die Normen des Nach-

barrechtes gezogenen Schranken überschreite und den

Rekursbeklagten daher eine Negatorienklage auf Scha-

denersatz zustehe, zur Beurteilung einer solchen Klage

aber nur die ordentlichen kantonalen Gerichte und nicht

die eidgenössischen Expropriationsbehörden zuständig

wären. Im übrigen liege auch ein Eingriff in das Nach ..

Expropriationsrecht. N° 52.

449

barrecht tatsächtich nicht vor, da die Liegenschaften

der Rekursbeklagten schon bisher c der Einwirkung von

Rauch, Russ und Lärm in erheblichen Masse ausgesetzt

gewesen seien, und die Vermehrung der Belästigung, die

sich aus dem Betriebe der neuen Anlagen ergebe" unbe-

deutend sei, jedenfalls nicht über das Mass dessen hinaus-

gehe, was sich der Nachbar in einem Quartier dieses

Charakters gefallen lassen müsse.

B. - Durch Entscheid vom 23./28. Januar 1913 hat

die eidgenössische Schätzungskommission den den Lie-

genschaften der Rekursbeklagten durch die neuen Anla-

gen der SBB erwachsenden Schaden für Gaugier auf

2220 Fr., für Schläpfer auf 2180 Fr., für Hibbert auf

1940 Fr., für Fluck auf 1740 Fr. und für Baader auf

1440 Fr. angesetzt. Auf die Frage, ob e<ne expropria-

tionsrechtliche Ersatzpflicht der SBB für diesen Schaden

bestehe, trat sie in der Meinung nicht ein, dass dieselbe,

weil rein juristischer Natur, vom Bundesgericht zu

entscheiden sei.

C. -

Gegen diesen Entscheid haben die SBB innert

Frist den Rekurs an das Bundesgerichl ergriffen mit

dem Antrage, er sei aufzuheben und es seien die Ent-

schädigungsforderungen der Rekursbeklagten Hibbert

und Genossen im: ganzen Umfange abzuweisen.

Die Rekursbeklagtell haben in ihrer Antwort auf Ver-

werfung des Rekurses und Zuspruch der VOll der Schät-

zungskommission festgesetzten Entschädigungsbeträge

angetragen.

D. - Am 22. Dezember 1913 hat darauf die Instruk-

tionskommission nach vorausgegangener Vornahme eines

Augenscheines und Einholung . einer Expertise einen

Urteilsantrag erlassen, durch den der Rekurs gutgeheis-

sen, der Entscheid der Schätzungskommission aufgeho-

ben und die Beurteilung der von den Rekursbeklagten

erhobenen Entschädigungsansprüche im Expropriations-

verfahren abgelehnt wurde.

Da die Rekursbeklagten diesen Urteilsantrag nicht

450

Expropriationsreeht. N° 5;<..

annahmen, kam es am 5. März 1914 zu einer ersten Ver-

handlung vor Bundesgericht, nach der dieses durch Be-

schluss vom gleichen Tage unter grundsätzlicher Beja-

hung der Kompetenz der Expropriationsbehörden die

Sache zu materieller Behandlung und erneuter Antrag-

steIlung an die Instruktionskommission zurückwies.

E. -- Der infolgedessen den Parteien zugestellte neue

Urtt'ilsantrag der Instruktionskommission vom 30. März

1914 lautet:

« 1. Der Rekurs der SBB wird für begründet erklärt

und es werden demgemäss die von den Rekursbeklagtm

gestellten Entschädigungsbegehren abgewiesen.

2. Die Instruktionskosten werden den Rekurrent en

auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

3. (Mitteilungsverfügung). ~)

Die SBB haben diesen Urteilsantrag angenommen.

während die Rekursbeklagten mit Eingabe vom 8. April

1914 neuerdiilgs Beurteilung der Sache durch das Bun-

desgericht verlangt haben.

F. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Rekursbeklagten die in der schriftlichen Rekursant-

wort gestellten Begehren wiederholt.

.

Der Vertreter der SBB hat beantragt, den Urteilsan-

trag zum Urteil zu erheben.

.

Das Bundesgericht zieht

in Erw~gung:

1. -

Gemäss Art. 26 und 40 ExprG entscheiden die

eidgenössischen Expropriationsbehörden

(Schätzungs-

kommission und Bundesgericht) über die Ausmiltlung

aller Leistungen, welche dem Unternehmer eines mit dem

Expropriationsrecht

ausgerüsteten Werkes « inbezug

auf die Entschädigung der Abtrelungspflichtigen nach

Inhalt der Art. 3 bis und mit 5 i) des Gesetzes obliegen.

Abtretungspflichtiger ist

nach

Art. 1. wer

zum

Zwecke des Baus, Unterhalts oder Betriebes des Werkes

Eigentum oder andere anf unbewegliche Sachen bezüg-

Expropriationsrecht. N° 52.

451

liehe Privatrechte abzutreten oder einzuräumen hat.

Als Recht, welches den Rekursbeklagten durch die

neuen Anlagen der Rekurrenten entzogen wird, kann,

da diese Anlagen sich durchwegs auf dem eigenen Grund

und Boden der Rekurrenten befinden und auch aus-

schliesslich von dort aus betrieben werden, nur die Ab-

'wehrbefugnis in Betracht fallen, welche dem Grundei-

gentümer gemäss Art. 684 ZGB gegenüber vom Nach-

bargrundstück ausgehenden schädlichen oder:lästigen

Einwirkungen (Immissionen) zusteht. Es frägtsich mi1-

hin, ob auch ein Eingriff solcher Art, sofern er sich aus

dem Bau und Betriebe eines öffentlichen Werkes ergibt.

unter den Begriff der Abtretung bezw. Einräumung von

Rechten im Sinne von Art. 1 ExprG subsumiert und

daher zur Grundlage eines Entschädigungsanspruches aus

Enteignung gemacht werden kann. Dies ist zu bejahen.

Zuzugeben ist allerdings, dass von einer Abtretung

in der eigentlichen Bedeutung des Wertes, d. h. von der

Uebertragung eines dinglichen Rechtes an ':den Werk-

unternehmer in'~diesen Fällen nicht gesprochen werden

kann. Das schliesst indessen die Anwendung des Expro-

priationsgesetzes noch nicht aus. Denn Art. 1 Abs. 2

desselben bestimmt' ausdrücklich, dass überall da, wo im

Texte der Ausdruek Abtretung gebraucht werde, darun-

ter auch das Einräumen von Rechten inbegriffen sei.

Unter dem Einräumen von Rechten aber ist, wie aus dem

fränzösischen Texte hervorgeht, jede Beeinträchtigung

oder Bescbränkung der im Abs. 1 bezeichneten Rechte

(toute limitation ou restriction de droits) zu verstehen.

Die in Art. 1. ExprG statuierte Ersatzpflicht ist demnach

keineswegs auf den Fall der eigentlichen', Rechtsabtre-

tung beschränkt, sondern erstreckt sich darüber hinaus

auch auf jeden andern Ein g r i f f i n das E i gen -

turn oder and'ere dingliche Rechte, der

ni c h tau f will kür 1 ich e n,

deI i k t i s ehe n

Handhingen

des

Unternehmers

beruht,

sondern die notwendige oder doch

nicht

l'hpropriatioll'srecllt. Nt> 52.

leicht vermeidliche Folge des planmässi-

gen Baus oder Betriebes des mit dem Ent-

eignungsrecht ausgerüsteten Werkes ist (vgl.

AS" S. 65 f., 9 S. 238 f., 18 S. 58 ff. E. 3, 34 I S. 694

f. E. 3, 36 I S. 627 ff., E. 2 bis 4). Ist dem so, so folgt

daraus aber notwendigerweise, dass sie auch denjenigen

Schadel1 umfasst, der aus zum ordnungsmässigen Betriebe

des Werkes erforderlichen, aber gegen das gemeine

Nachbarrecht verstossenden lästigen oder schädlichen

Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke im Sinne

von Art. 684 ZGB entsteht. Denn da in der Konzessio-

nierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung

des Enteignungsrechtes für dasselbe -durch die Staats-

gewalt auch die Ermächtigung zur Vornahme derjenigen

schädlichen Einwirkungen auf das Nachbareigentum

eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht aus-

führbar ist, so sind die betroffenen Grundeigentümer

Hicht in der Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen,

wie sie dies gegenüber einem privaten Grundeigentümer

könnten, durch Aufhebung der Negatorienklage auf

Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern müssen sich

dieselben gefallen lassen. Der Anspruch auf Ersatz des

daraus erwachsenden Schadens. ist mithin ein solcher

aus Enteignung, da er seinen Grund in dem Entzuge

der dem benachbarten Grundbesitzer nach dem gemei-

nen Rechte zustehenden Negatorienklage, also einer aus

dem Grundeigentum fliessenden Befugnis und mithin in

einer Einräumungvon Rechten im Sinne von Art. 1

ExprG hat. Das Bundesgericht hat denn auch schon

wiederholt (vgl. insbesondere das Urteil in Sachen

Herzog-Gahnder, AS 22 S. 1038 ff.) die Bahnunterneh-

mungen für den aus der Verletzung nachbarrechtlicher

Vorschriften über die Grenzabstände bei Bauten resul-

tierenden Schaden auf Grund des Expropriationsgesetzes

ersatzpflichtig erklärt, sodass die Anwendung desselben

Grundsatzes auf die Beeinträchtigung der benachbarten

Grundeigentümer durch nach Art. 684 ZGB verbotene

Expropriationsrecht. N° 52.

453

Immissionen nur als konsequente Weiterentwicklung

der bisherigen Praxis erscheint.

Da die Rekursbeklagten ihre Schadenersatzansprüche

ausdrücklich auf diese Vorschrift stützen, erscheint daher

die Kompetenz der eidgenössischen Expropriationsbe-

hörden zu deren Beurteilung gegeben. Dagegen ist von

vorneherein zu betonen, dass eine Ersatzpflicht der

SBB für die erwähnten Einwirkungen nur dann und

insoweit in Frage kommen kann, als die letzteren das

nach Art. 684 ZGB zulässige Mass überschreiten. Soweit

sich die Bahn bei der Benutzung ihres Eigentums

innert der nachbarrechtlichen Schranken hält, kann sie

für den daraus den Nachbarn entstehenden Schaden

sowenig haftbar gemacht werden wie ein privater

Grundeigentümer.

2. - Beim Entscheide darüber, ob eine solche Ueber-

schreitung hier stattfinde, ist davon auszugehen, dass

Art. 684 ZGB nicht j~de aus der Ausübung des Eigen-

tums sich ergebende Einwirkung auf das Eigentum der

Nachbarn durch sog. Immissionen (Rauch oder Russ,

Lärm oder Erschütterung), sondern nur solche Einwir-

kungen verbietet, welche übermässig und durch Lage

und Beschaffenheit der Grundstücke oder dnrch den

Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind.

Wird geprüft, ob die erwähnten Voraussetzungen hier

zutreffen, so ist dies jedenfalls hinsichtlich der ersten

von den Rekursbeklagten angeführten Schadensursache,

der Er sc h ü tt e run gen, ohne weiteres zu verneinen.

Nach der .ausdrücklichen Feststellung der burrdesge-

richtlichen Experten ist eine Erschütterung durch das

Vorbeifahren der Züge auch in dem der Bahn zunächst

gelegenen Gauglerschen Hause weder im Keller noch

im Parterre noch an den Pfosten des Gartenportals

wahrnehmbar: einzig die Stäbe des Portals gerieten

etwas ins Zittern. Von einer übermässigen oder auch

nur einigermassen erheblichen Belästigung der Rekurs-

beklagten, die eine Schädigung oder Entwertung ihrer

-'54;

Exproprlationsreclrt. N'" 52;

. Liegenschaften zur Folge hätte, kann in dieser Bezie-

hung somit nicht die Rede sein.

Dasselbe gilt für die Belästigung durch Rau c h und

Ru s s. Wie die Schätzungskommission und die bundes-

gerichtlichen Experten übereinstimmend feststellen, war

die Rauch- und Russentwicklung in der fraglichen Ge-

gend schon bisher eine bedeutende und sind insbeson-

dere die Liegenschaften der Rekursbeklagten von Seiten

bereits bestehender Anlagen -

der Lokomotivremise

der Elsass-Lothringerbahn und der Brauerei zum Kar-

dinal -

in weit erheblicheren Masse der Einwirkung von

Rauch und Russ ausgesetzt als durch den Betrieb der

neuen Anlagen der Rekurrenten. Der letztere hat mithin

höchstens eine gewisse Ver me h I' U n g der bereits be-

stehenden Belästigung zur Folge. Dass diese Vermehrung

die Belästigung zu einer übermässigen gestalte, ist nicht

nachgewiesen und wird denn auch von den Experten

nicht behauptet. Vielmehr darf aus ihrer Bemerkung,

dass die Rauchentwicklung der auf den neuen Geleisen

ein- und ausfahrenden Güterzüge eine geringfügige sei,

und aus der Tatsache, dass sie als einzige Schadensfolge

die Notwendigkeit eines etwas häufigeren Verputzes

der Häuser anführen und den daherigen Schaden ins-

gesamt auf 67 Fr. (bei Baader) 'bis 200 Fr. bei (Gaugier)

berechnen, ohne Bedenken geschlossen werden, dass es

sich auch hier um eine Einwirkung von geringer Inten-

sität handelt.

Etwas anderes verhält sich die Sache hinsichtlich des

durch den Betrieb der neuen Anlagen verursachten

Lärmes. In dieser Beziehung stellen die Experten

fest, dass der Betrieb auf den neuen Gütergeleisen von

morgens 4 Uhr bis Mitternacht und auf dem Geleise

beim Transitpostgebäude (das für die Zu- und Abfuhr

der Postsachen dient) von morgens 5 Uhr bis Mitternacht

dauere, wobei allerdings nähere Angaben über den Um-

fang des Zugsverkehrs zur Nachtzeit fehlen. Da der aus

dem Vorbeifahren von Eisenbahnzügen in dieser Distanz

Expropriationsrecht. N° 52 •

455

sich ergebende Lärm erfahrungsgemäss ein erhebli-

cher ist, kann demnach nicht bezweifelt werden, dass

man es in dieser Beziehung mit einer relativ intensiven

Belästigung zu tun hat. Die Experten haben denn auch

ausdrücklich erklärt, dass dieselbe nach ihrer Ansicht

eine übermässige sei. Doch kann auch sie nicht als UD-

gerechtfertigte im Sinne des Art. 684 ZGB angesehen

werden. Wenn die genannte Vorschrift auch an sich

übermässige Immissionen unter der Voraussetzung er-

laubt, dass sie durch die Lage und Beschaffenheit der

Grundstücke oder durch den Ortsgebrauch gerechtfertigt

erscheinen, so ist damit ausgedrückt, dass die Frage der

Erlaubtheit der Immissionen nicht, wie dies die Exper-

ten anzunehmen scheinen, nach einem absoluten Mass-

stabe beurteilt werden kann, sondern dass dabei in weit-

gehendem Masse auf die örtlichen Verhältnisse, den

Charakter des in Frage stehenden Quartieres Rücksicht

genommen werden muss. Wer sich in einem industriellen

Ouartiere oder in der Nähe einer Bahn ansiedelt, muss

i~ der Regel ein erheblicheres Mass von Lärm in Kauf

nehmen als der Einwohner eines Villenquartiers; insbe-

sondere kann er sich nicht auf Art. 684 ZGB berufen,

wenn der bereits bestehende Lärm info1ge einer normalen

Weise vorauszusehenden Erweiterung der vorhandenen

industrieHen Betriebe bezw. Bahnanlagen eine gewisse'

Vermehrung erfährt. So liegen aber die Dinge hier. Denn

es steht fest, dass die Hämer der Rekursbeklagten zu einer

Zeit erstellt und von ihnen erworben worden sind, als die

Bahn bereits bestand und auch verschiedene andere

industrielle Unternehmungen -

Brauerei zum Kardinal,

Malzfabrik und Eisenwerkstätte -

in der Umgebung

im Betriebe waren. Indem die Rekursbeklagten die Lie-

genschaften in Kenntnis dieser Umstände erworhen,

haben sie auch die mit deren Lage verbundenen Nach-

teile auf sich genommen und müssen sich daher den

mit der Erweiterullg der bisherigen Anlagen der Rekur-

renten verbundenen vermehrten Lärm, sofern er das

mit dem normalen Bahnbetrieb notwendig verbundene

Mass nicht übersteigt, wohl oder übel gefallen lassen.

Dafür aber, dass hier eine über jenes Mass hinausge-

hende, ausserordentliche Lärmerzeugung stattfinde, liegt

nichts vor.

Die erhobenen Schadensersatzanspruche sind daher

schon aus diesem Gesichtspunkte abzuweisen, sodass es

einer Erörterung über den Schadensnachweis nicht

bedarf.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom

30. März 1914 wird zum Urteil erhoben .