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44_I_158

BGE 44 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1918-10-21 · Deutsch CH
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158

Staatsrecht.

VI. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

26. Urteil vom 21. Oktober 1918

i. S. Weinmann gegen Xanton Luzern.

Art. 2 U e b.-B e s t. z. B V : Das Bundesrecht des ZGB

steht der Ein f Ü h run g eines k a n ton ale n B er

Auf das Gesuch des Regierungsrates um die bundes-

rätliche Genehmigung des Gesetzes, gemäss SchlT Art. 52

ZGB, antwortete das Schweiz. Justiz- und Polizeidepar-

ternentarn 28. März 1918, diese Genehmigung sei nicht

erforderlich: «Das ZGB hat, unter Abweichung von

» Art. 940 f. des Entwurfes, die Ordnung des Bergrechts

» den Kantonen überlassen. Das ZGB sieht nur in Art.,655

}) Ziff. 3 und Art. 943 Ziff. 3 vor, dass die Bergwerke den

» Bestimmungen über das Grundeigentum unterstellt

» werden und als « Grundstück» in das Grundbuch auf-

I) genommen werden können (vergl. auch Art. 771); die

» Ordnung des Bergrechts bleibt somit in allen übrigen

» Beziehungen der kantonalen Gesetzgebung überlassen.

) Unter Vorbehalt der erwähnten Vorschriften gehört

I) das Bergregal der öffentlich-rechtlichen Ordnung an

» und ist somit mit Art. 6 ZGB indirekt den Kantonen

» zugewiesen. Es handelt sich beim Bergregalgesetz nicht

}) um eine Anordnung zur Ausführung des ZGB, die

» nach Art. 52 des Schlusstitels der bundesrätlichen Ge-,

» nehmigung bedarf. WirJ;l1üssen uns da,her darauf be-

l) schränken, '. Ihnen mitzut~ilen, dass unseres Erachtens,

» die Bestimmungen des vorliegenden Bergregalgesetzes ~'

.. mit dem BuUdesrecht nicht in Widerspruch stehen.»

B. -

Nachdem der Regierungsrat das vorstehende

AS U 1-1118,

'H

162

Staatsrecht.

Bergregal-Gesetz nach Ablauf der nicht benützten Re-

ferendumsfrist auf den 17. April 1918 in Kraft erklärt

• und im Kantonsblatt veröffentlicht hatte, lud das kan-

tonale Baudepartement mit Zuschrift vom 24. April

1918 den Rekurrenten Gustav Weinmann in Zürich, der

auf zwei, im Jahre 1917 hiezu kauflich erworbenen Lie-

genschaften --.,... « Vogelnestli » und ({ Rinderweid » -

in

der Gemeinde Zell Braunkohlenwerke betreibt, unter

Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes ein, für seinen Be-

trieb die Konzession nachzusuchen.

C. -

Mit Eingabe seines Vertreters vom 30. April

1918 hat Weinmann den staatsrechtlichen Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen und beantragt:

1. Das Gesetz betreffend das Bergregal vom 6. März

1918 sei in toto als aufgehoben zu erklären.

2. Eventuell seien die §§ 1, 2, 3,4,6 und 9 des Gesetzes

aufzuheben.

3. Die Aufforderung des Baudepartementes vom 24.

April 1918 sei dementsprechend zu annullieren.

Zur Begründung wird wesentlich vorgebracht : Nach

SEGESSER, Rechtsgeschichte der Stadt und Republik

Luzern (III. Bd., 13. Buch, S. 48 ff), habe das Regal, im

staatsrechtlichen Begriffe der ausschliesslichen Nutzung

einer Sache durch den Staat, im Kanton Luzern zwar

existiert, seine Anwendung jedoch nur auf Salzhandel,

Salpetergewinnung, Fabrikation und Verkauf des Schiess-

pulvers gefunden; auch habe die Goldhaltigkeit von

Emme und Reuss zur Konzessionierung der

Gold-

wäscherei geführt. Von Kohlenschürfung dagegen finde

sich in der vorrevolutionären Zeit keine Spur, und andere

Fossilien, wie Torf, Lehm und ~and, hätten von jeher als

Bestandteile des Privateigentums gegolten. Der rein

privatrechtliche Charakter der Mineralausbeutung werde

durch einige -

begreiflicherweise höchst seltene -

Hand.änderungen der Gemeinden Kriens und Littau aus

der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nachgewiesen.

So habe, laut vorgelegten amtlichen Protokollauszügen~

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N" 26.

163

am 17. Jänner 1858 Hieronymus Disler, der Besitzer

des Gabeldingerhofes in Kriens, das Recht, auf seinem

Grundeigentum Mineralien auszubeuten, an Joh. Buss-

mann in Luzern verkauft. Ferner habe am 24. Januar

1860 Jakob Zumbühl in Littau als Besitzer des Heim-

wesens Jodersmatt dem gleichen Bussmann und dessen

Neffen Josef und Niklaus Marzohl kaufsweise das aus-

schliessliche Recht eingeräumt, «die von Bussmanll

bereits angefangene Steinkohlengrube (zur Ausbeutung)

auch durch die Waldungen des J. Zumbühl nachzusuchen

und unterirdisch fortführen, wie einen Schacht einschla-

gen zu dürfen)}. Und am 25. September -

recte : 30. Au-

gust -

1890 sei der Anteil des verstorbenen Charles

Faller am «Kohlenbergwerk in Littau » mit Berechtigung

zur Nachgrabung nach Steinkohlen und Mineralien in

den Wäldern von 15 Liegenschaften an öffentlicher Gant

verkauft worden. Im Kanton Luzern habe es bisher weder

ein Bergwerkregal noch überhaupt eine bergrechtliche

Ordnung gegeben (HUBER, Schweiz. Privatrecht, III

S. 644), und es habe deshalb das Bergbaurecht nach der

Natur der Sache dem Grundeigentümer zugestanden

(HUBER, Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB,

Heft 3, S. 346 [2. Ausgabe, II S. 366]), entgegen der

falschen, im vollendeten Widerspruch mit den Tatsachen

stehenden Behauptung in der regierungsrätlichen Bot-

schaft zum heutigen Bergregal-Gesetz, dass das Verfü-

gungsrecht des Staates über die Mineralien durch die

«in früheren Zeiten» erteilten Konzessionen oder Pa-

tente gewahrt geblieben sei. Diese absolute Bergfreiheit

sei mit der Einführung des ZGB bundesrechtlich fest-

gelegt worden. Zufolge des rev. Art. 64 BV sei für eine

kantonale privatrechtliche Gesetzgebung nur noch Raum,

soweit das Bundesrecht zugunsten des kantonalen Rechtes

Vorbehalte mache. Die Kompetenz. den Bergbau in der

Zukunft zivilrechtlich zu regeln, sei aber dem kantonalen

Gesetzgeber im ZGB nirgend vorbehalten. Weder Art. 655,

noch Art. 943 enthalte einen bezüglichen Hinweis. Dort,

164

Staatsrecht.

wo das kantonale Regal bestehe, werde nur der bishe~

rige Rechtszustand geschützt «und zwar nicht wegen

dem ~egal als solchem, sondern wegen -dem privat-

rechtlIchen Charakter dieses öffentlichen Gutes». Denn

das Bergwerksgut gehöre unter keinen Umständen zu

den öffentlichen und herrenlosen Sachen im Sinne von

Art. 664 ZGB, da es im Falle des Staatseigentums Be-

standtei~ des nicht hierunter fallenden Fiskalgutes bilde

und demnach stets Privateigentum, sei es fiskalisches

oder individuelles, sei (zu vergl. LEEMANN'S Kommentar,

Note 7 zu Art. 664 ZGB). Das angefochtene Gesetz

stütze sich daher zu Unrecht auf Art. 664 ZGB, und

dasselbe gelte auch von Art. 5 und SchlT Art. 52 ZGB;

denn ein Vorbehalt des kantonalen Rechts dürfe nicht

ex silentio gefolgert werden, sondern müsse explicite

gemacht sein: die Kantone dürften ergänzendes Recht

schaffen nur, wo ihnen die Zuständigkeit im Bundes-

gesetz ausdrücklich eingeräumt sei. Das gehe mit aller

Deutlichkeit aus der Entstehungsgeschichte des ZGB

hervor, indem der Titel XXIV des Vorentwurfs, der die

Bergwerke unter die Rechte an herrenlosen und öffent-

Hchen Sachen eingereiht und damit der kantonalen

Gesetzgebungshoheit unterstellt habe, in der Gesetzes-

beratung fallen gelassen worden sei. Aus diesen Erörte-

rungen folge :

Das angefochtene Gesetz. verletze die in Art. 9 luz.

KV zugesicherte Unverletzlichkeit des Privateigentums.

Dessen Begriff bestimme seit 1. Januar 1912 der Art. 667

ZGB, wonach die Herrschaft des Grundeigentümers auch

nach unten soweit reiche als für ihre Ausübung ein schutz-

würdiges Interesse bestehe. Diesen Grundsatz dürften

die Kantone nicht auf Grund des sog. öffentlichen Rechts

umstossen, sowenig als etwa ein Kanton in einem Steuer-

gesetze das Erbrecht der grosselterlichen Parentel (Art.

459) zugunsten des Staates aufheben dürfte. Es unter-

liege aber keinem Zweüel, dass das luzernische Berg-

regal-Gesetz das volle Eigentum an allen in § 1 bezeich-

Uuogatorilche Kralt des Bundesrechts. N- 26.

1ns

J,leten Rohstoffen in allen privaten Grundstücken bean-

spruche und dem Grundeigentümer nur den Anspruch

auf Ersatz des Schadens überlasse. Wenn das Gesetz in

§ 6 bezw. § 9 das Expropriationsrecht für sich in Anspruch

nehme, so berühre dies die vorliegende Frage nicht.

Expropriiert werde nicht das Erdinnere, sondern nur

der zum Zwecke der Ermöglichung der Ausbeutung

benötigte Teil der Grundfläche. Und selbst wenn die

Entschädigung sich auch auf die geförderten Rohstoffe

erstrecken würde, so müsste das Bundesgericht gemäss

AS 31 I S. 645 ff zugunsten des Rekurrenten intervenieren;

den hier, wie in jenem Falle, handle es sich um Expro-

priation. nicht zu einem öffentlichen Zwecke, sondern

zur Wahrung privater d. h. fiskalischer Interessen: der

Staat wolle ein Geschäft machen, sei es durch Einführung

des Regiebetriebes (die zwar «am Widerstand der Tat-

sachen scheitern» würde), sei es durch entgeltliche Ver-

gebung der Konzessionen an die Privatspekulation. Der

ganze gesetzgeberische Erlass sei im Kern ein AnlJriff

o

auf das Eigentum einzelner Grundbesitzer; er entziehe,

ohne dazu durch ein zwingendes öffentliches Interesse

ver~nlasst zu sein, einen Teil des privaten Grundeigen-

tums dem Verkehr, verletze also willkürlich wohIerwor-

bene Rechte von Privaten und damit auch die Garantie

des Art. 4 BV. Es werde speziell auf § 9 des Gesetzes mit

seiner rückwirkenden Kraft verwiesen.

Eine Verletzung der durch Art. 4luz. KV und Art. 4

BV geschützten Rechtsgleichheit ergebe sich ferner auch

aus dem letzten Absatz von § 1 des Gesetzes, namentlich

insofern, als die Torflager vom Regal, d. h. VOll der

Okkupation durch den Staat, ausgenommen seien; denn

vom Standpunkte. des allgemeinen Interesses aus wäre

!lie Monopolisierung der Torfausbeute noch am ehesten

zu rechtfertigen gewesen.

. Endlich liege, wie schon nachgewiesen, ein Eingriff in

die durch Art. 64 BVgegebene Kompetenz des Bundes-

gesetzgebers vor. Angenommen selbst, der Kanton wäre

166

Staatsrecht.

seinerzeit auf Grund von SchlT Art. 52 ZGB noch be-

fugt gewesen, in der Bergwerksmaterie zu legiferieren,

so hätte er dies doch bei Erlass des Einführungsgesetzes

tun müssen, wie z. B. der Kanton Bern, der sein Berg-

werksgesetz vom 21. März 1853 ausdrücklich vorbehalten

habe. Ein Kanton, der es unterlassen habe, solche Ergän-

zungen zu treffen, habe damit nach SchlT Art. 53 zu-

gunsten _.der Bundeszivilgesetzgebung verzichtet. Der

Art. 6 ZGB stehe dieser Auffassung nicht entgegen; denn

abgesehen davon, dass das luzern. Gesetz darauf nicht

Bezug nehme, handle es sich hier um eine offenkundige

Verletzung des eidg. Zivilrechts (Art. 667), und' auch

Art. 6 Abs. 2 treffe nicht zu ...

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat

beantragt, der Rekurrent sei mit allen seinen Begehren

abzuweisen. Aus seiner Vernehmlassung ist hervor-

zuheben : Die Frage, ob die Gewinnung von Mineralien

und Fossilien aus Bergwerken als Aneignung herrenlo-

ser, bezw. als Ausbeutung öffentlicher oder herrenloser

Sachen zu betrachten sei, werde von den Kommenta-

toren des ZGB mit Recht bejaht (z. B. von WIELAND,

S. 83 lit. f, und S. 75 Abs. 2). Die Objekte des Bergbaues

seien kraft ihrer Natur öffentliche Sachen, die das ZGB

auch herrenlose Sachen nenne. Allerdings habe «herren-

los » dabei nicht die mobiliarsachenrechtliche Bedeutung

der res nullius; der Ausdfl!.ck sage vielmehr : nicht

Eigentum Einzelner, aber auch nicht Fiskalgut zur

freien Verfügung des Staates, sondern Staatseigentum

anderer Art, das dem Staate nur das Recht gebe, über

seine Gegenstände unter Wahrung ihres Charakters als

öffentliche Sachen zu verfügen, ihre Aneignung und

Ausbeute zu regeln. Dementsprechend habe denn auch,

wie der Rekurrent anführe, der Redaktor des Vorent_

wurfs zum ZGB die Bergwerke unter dem Titel der

Rechte an herrenlosen und an öffentlichen Sachen einge-

reiht. . Ferner werde das Recht der Kantone, auch n ach

dem Inkrafttreten ihrer Einführungsgesetze noch über

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 26.

167

das Bergregal zu legiferieren, vom Rekurrenten zu Un-

recht auf Grund des SchlT Art. 53 Abs. 2 ZGB bestritten.

Diese Bestimmung beziehe sich nicht auf die Rechtsge-

biete, deren materielle Ordnung den Kantonen vorbehal-

ten sei, und wolle diesen überdies nicht eine Präklusiv-

frist setzen, sondern wenn ein Kanton in einer Sache, die

einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedürfe,

von seiner Befugnis zum Erlass einer solchen keinen

Gebrauch mache, so verbleibe es bei den Vorschriften

des ZGB, allein nur so lange, bis der Kanton von,seiner

Befugnis Gebrauch mache. Demnach könne vorliegend

von einem Eingriff des Kantons Luzern in die Rechts-

sphäre des Bundes nicht die Rede sein, und auch die

« Folgerungen» des Rekurrenten seien hinfällig. Das

verfassungsmässig garantierte Privateigentum sei nicht

verletzt, weil es eben :uur unverletzlich sei innerhalb der

Schranken des Gesetzes. Die in § 1 Abs. 2 des Bergregal-

gesetzes vorgesehenen Ausnahmen vom Regal ver-

stiessen nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit,

weil die fraglichen Materialien nicht unter die Stoffe des

eigentlichen Bergbaues zu rechnen und deshalb auch in

andern Kantonen ausgenommen seien (zu vergl. die

Einführungsgesetze von Zürich, § 148 Abs. 2; Schaff-

hausen, Art. 90; Schwyz, § 201 Satz 2; Basel-Stadt

§ 158, usw.). Endlich liege eine Verletzung wohlerwor-

bener Privatrechte auch nicht in der Bestimmung, dass

die vor dem lnkrafttreten des Gesetzes schon bestehen-

den Bergwerke vom Zeitpunkte seines Inkrafttretens an

ebenfalls einer Konzession bedürften. Damit gehe der

Rekurrent seines Eigentumsrechtes an den gekauften

Liegenschaften nicht verlustig, werde aber, wie in den

Fällen des Art. 6 ZGB, in der Ausübung desselben von

Gesetzes wegen beschränkt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Rekursbegründung fusst, soweit sie gegen

das angefochtene Bergregal-Gesetz als Ganzes gerichtet

166

Staatsrecht.

ist, auf der Behauptung, der luzernische Gesetzgeber habe

mit dem Erlass dieses Gesetzes in den Bereich der Bun-

desgesetzgebung eingegriffen. Damit wird implicite der

durch die Praxis aus Art. 2 Ueb. Best. BV abgeleitete

Grundsatz der derogatorischen Kraft. des Bundesrechts

gegenüber dem kantonalen Recht als verletzt bezeichnet.

Jen e Verfassungsbestimmung, nicht der vom Rekur-

renten apgerufene Art. 64 BV, enthält das massgebende

Individualrecht, und sie steht in Wirklichkeit auch in

Frage, soweit der Rekurrent sich unter Hinweis auf den

bundesgesetzlichen . Begriff des Grundeigentums über

Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 9 luz. KV

beschwert. Diese Rechtsgrundlage des Rekurses unter-

steht der freien Kognition des Staatsgerichtshofes.

Der Rekurrent vertritt die Auffassung, nach Art. 667

ZGB werde das Recht der Verfügung über die nutz-

baren Mineralien und Fossilien des Erdinnern vom Be-

griff des Grundeigentums umfasst, jenes Recht sei also

privater Natur und deshalb, mangels eines Vorbehalts

im Sinne von Art. 5 ZGB, der kantonalen Gesetzgebung

entzogen. Demgegenüber hält der Regierungsrat gemäss

seiner Botschaft zum Entwurf des Bergregalgesetzes und

dem ihr entsprechenden Gesetzeseingang daran fest,

dass die Objekte des Bergbaues unter Art. 664 ZGB zu

subsumieren seien, und leitet aus Art. 664 Abs. 3 in Ver-

bindung mit Art. 5 und Sch~T Art. 52 ZGB die Kompe-

tenz der Kantone zur Regelung des fraglichen Rechtes ab.

Bei Beurteilung dieses Streitpunktes ist davon aus-

zugehen, dass die Regalien nach heutigem Begriff (i nutz-

bare Rechte» sind, ({ die kraft eines Satzes des öffent-

lichen Rechts ausschliesslich dem Staate zustehen,

während ihr Inhalt an sich als privatrechtliche Befugnis

gilt» (so GIERKE, Deutsches Privatrecht, 11 S. 399, und

entsprechend auch OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungs-

recht, 2. Aufl., 11 S. 434/35). Ein Regal in diesem Sinne

hat der Kanton Luzern bis zum Er las s des

s t r e i t i gen G e set z e s für das Recht des Berg-

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 26.

169

baues nicht in Anspruch genommen. Hiefür zeugen un-

mittelbar die vom Rekurrenten aus dem 19. Jahr hundert

nachgewiesenen Rechtsgeschäfte zwischen Privatper-

sonen über Berechtigungen zur Ausbeutung von Fossilien,

sowie ferner die einschlägigen Ausführungen E. HUBERS

(Schweiz. Privatrecht, 111 S. 644 ff; Erläuterungen zum

Vorentwurf eines ZGB, Heft 3, S. 346 [2. Ausgabe, II

S. 366/67D und namentlich auch die Bemerkung in der

regierungsrätlichen Botschaft zum Entwurf des Berg-

regal-Gesetzes, dass der Staat nach den jetzigen Gesetzen

kaum berechtigt wäre, für den Bergbau Konzessionen

und Patente vorzubehalten. Dagegen steht der nu n-

m ehr i gen Ein f ü h run g des Bergregals durch den

Kanton das im ZGB niedergelegte Bundesrecht nicht im

Wege. Allerdings umfasst die Bestimmung in Art. 667

ZGB, wonach das Eigentum an Grund und Boden sich

nach unten auf das Erdreich erstreckt, « soweit für die

Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht », an sich

auch die praktisch mögliche Ausbeutung der minera-

lischen und fossilen Bodenschätze. Allein diese Bestim-

mung ist dem allgemeinen Grundsatze des Art. 641 Abs. 1

untergeordne~, dass der Eigentümer einer Sache nur « in

den Schranken der Rechtsordnung)} über sie nach seinem

Belieben verfügen kann. Dadurch erleidet der in Art. 667

prinzipiell umschriebene Verfügungsbereich des Grund-

eigentümers diejenigen Einschränkungen, welche sich

aus andern Bestimmungen des Gesetzbuches ergeben.

Als solche Bestimmung fällt hier Art. 664 ZGB in Be-

tracht, der die « herrenlosen)} und die «öffentlichen l)

Sachen der kantonalen Staatshoheit überlässt (Abs. 1)

und bezüglich der Aneignung des herrenlosen Landes,

sowie der Ausbeutung und des Gemeingebrauchs der

öffentlichen Sachen das kantonale Recht vorbehält

(Abs. 3). Dieser Vorbehalt ermächtigt die Kantone nicht

nur zum Erlasse einschlägiger p r i v a t r e c h t I ich e r

Vorschriften im Sinne des Art. 5 ZGB, sondern im glei-

chen Rahmen auch, in spezieller Erweiterung des Art. ()

170

Staatsrecht.

Abs. 1 ZGB, zu selbständiger ö ff e n t I ich r e c h t-

I ich e r Ordnung der Materie. Zu den Sachen des Art. 664

ZGB gehören aber nach der Idee des Bundesgesetzgebers

die Objekte des Bergbaues, d. h. die Lager nutzbarer

Mineralien und Fossilien im Erdinnern. Das ergibt sich

mit aller Deutlichkeit aus der Tatsache, das8 der

Vorentwurf des eidg. Justiz- und Polizeidepartements

und auch noch der bundesrätliche Entwurf des ZGB

unter dem Titel « Die Rechte an herrenlosen und an

öffentlichen Sachen» eine privatrechtliche Regelung der

«Bergwerke» (Art. 944-960 bezw. 940-956) enthielten,

wobei in den einleitenden allgemeinen Bestimmungen des

Titels mit der Marginale « Regalität » die Befugnis der

Kantone, « die Gewinnung von Rohstoffen im Umfang

des Bergrechtes» (gleichwie « die Jagd und Fischerei)}

und « die Ausbeutung der Wasserkräfte ») « als nutzbares

Recht des Staates zu erklären I), ausdrücklich aner-

kannt war (Art. 918 bezw. 912). Denn wenn bei der

Gesetzesberatung dann der ganze Inhalt dieses Titels

bis auf die Bestimmungen des nunmehrigen Art. 664

gestrichen wurde, so ist dies speziell mit Bezug auf das

Bergwerksrecht in der Meinung geschehen, dass es,

abgesehen von der Behandlung der Bergwerke als «Grund-

stücke » im bundesrechtlichen Sinne (Art. ·655 und 643

ZGB), auch privatrechtlich der kantonalen Rechts-

ordnung überlassen bleiben solle (Stenogr. Bülletin der

Bundesversammlung 1906, S. 1007 ff., 1907, S. 91 ff;

vergl. auch von den Kommentaren zum ZGB : WIELAND,

S. 83 f, litt. fund g, in Verbindung mit S. 56, Ziff. 4;

LEEMANN, S. 140/141, Ziff. 29, in Verbindung mit S. 97,

Ziff. 12, sowie den vorstehend, unter Fakt. A in fine,

angeführten Bescheid des Schweiz. Justiz- und Polizei-

departements). Der Art. 664 ZGB ist also nach seiner

Entstehungsgeschichte -

in Berücksichtigung auch des

Art. 918 bezw. 912 der Entwürfe, der bl088 deklarato-

rische Bedeutung hatte (vergl. Erläuterungen, Heff 3

S. 332 [2. Ausgabe II S. 352D -

dahin auszulegen, dass

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 26.

171

die Kantone die bergmännisch ausbeutbaren Lager von

Mineralien und Fossilien (gleich wie die Objekte der

Jagd und Fischerei und die Wasserkräft.e) als öffentliche

Sachen einer besondern, vom ZGB abweichenden Rege-

l~ng ~nterstellen können und dass das ZGB spezieJI auch

dIe kantonale Regalität mit Bezug auf sie nicht au~­

schlie~t. Von einem verfassungswidrigen Eingriff des

luzernIschen Bergregalgesetzes als solchen in die Bundes-

gesetzgebung kann daher nicht die Rede sein; vielmehr

ist es dem Kanton Luzern auch heute noch unbenommen,

kraft seiner Staatshoheit das Bergregal einzuführen.

Damit erledigt sich die aus der angeblichen Bundes-

rechtswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes abgeleitete

Beschwerde über Verletzung der Eigentumsgarantie,

und zwar sowohl, was das Gesetz als Ganzes, als auell,

was die vom Eventualantrage des Rekurrenten umfassten

einzelnen Bestimmungen betrifft -

mit Ausnahme der

Beziehung des Gesetzes, gemäss § 9, auch auf bereits

im Betriebe stehende Werke, wovon in Erwägung 3 die

Rede sein wird.

.

2. -

Es bedarf keiner weiteren AusfülU'ung, dass die

Autonomie der Kantone bezüglich des Bergregals die

Befugnis in sich schliesst, hievon in beliebigem Umfange

Gebrauch zu machen, und dass es demnach einem Kan-

tone freisteht, das Regal auf bestimmte Rohstoffe des

Bergbaus zu beschränken, wie der Kanton Luzern es

gemäss § 1 seines Gesetzes getan hat. 'Vieso dadurch,

nach der Behauptung des R~kurrenten, die den Bürgern

verfassungsmässig bewährleistete Gleichheit vor dem

Gesetz verletzt sein sollte, ist schlechterdings nicht

einzusehen.

3. -

Dagegen ist die spezielle Anfechtung der Vor-

schrift in § 9 des luzernischen Gesetzes, wonach dieses

auch Anwendung findet auf bereits im Betriebe stehende

Werke, aus dem Gesichtspunkte der Eigentumsgarantie

noch besonders zu erörtern. Hiebei fällt in Betracht,

dass die Eigentumsgarantie nach feststehender Praxis

172

Staatsrecht.

zwar durch eine formell 'einwan<lfreie Aenderung der

objektiven Rechtsordnung an sich nicht berührt wird,

dass sie jedoch auch dem kantonalen Gesetzgeber inso-

• fern entgegensteht, als der abstrakte Inhalt des Eigen-

tums in der Anwendung durch den Eigentümer konkrete

Gestalt gewonnen hat, wenn und soweit, m.a. W., ein

neuer Akt der Gesetzgebung in vom Eigentümer gemäss

der bisherigen Rechtsordnung tatsächlich bereits aus-

geübte Befugnisse eingreift und dem Eigentümer inso-

fern den Genuss seines Rechtes schmälert oder entzieht

(vergl. z. B. AS 30 I S. 66; BURCKHARDT, Kommentar

zur BV, 2. Aun., S. 799). Immerhin sind auch solche

Eingriffe des Staates in rechtmässig begründete, sog.

wohlerworbene Privatrechte nicht schlechthin unstatt-

haft; vielmehr ist die Eigentumsgarantie allgemein durch

einen Vorbehalt beschränkt, der aus Gründen des öffent-

lichen Wohles oder Interesses die Enteignung privater

Rechtsinhaber gegen Entschädigung zulässt. So speziell

in Art. 9 luz. KV, mit den Worten : « Die Verfassung

sichert die Unverletzlichkeit des Eigentums jeder Art. ..

ode r die gerechte ~nd vorläufige Entschädigung für

die Güter, deren Abtretung das öffentliche Interesse

fordern sollte I). Daraus folgt, dass ein gesetzlich einge-

führtes kantonales Bergregal, das als nutzbares Recht

des Staates zweifellos öffentlichen Interessen dient,

sofort durchgreifende GeltunB beanspruchen kann, und

dass daher gegen d.ie. Bestimmung des luzernischen

Gesetzes, welche auch die Inhaber bereits betriebener

Werke als konzessionspflichtig erklärt, grundsätzlich

n.ichts einzuwenden ist. Zu prüfen bleibt nur, wieweit

dadurch in bestehende Privatrechte dieser Bergwerks-

inhaber eingegriffen und somit die verfassungsmässige

Entschädigungspflicht des Staates begründet wird. Nun

haben solche Rechte speziell seit dem Inkrafttreten des

ZGB (welche Zeit vorliegend allein in Betracht fällt)

insofern entstehen können, als bis zum Erlass kantonaler

Sonderbestimmungen über das Eigentum an den Gegen-

Derogatorische K.rall u\J;; .. öundesrechts.

~o 21i.

113

ständen des Bergbaues, wie sie Art. 664 vorbehält, ge-

mäss SchlT .Art .. 53 Abs. 2 die allgemeinen Vorschriften

des ZGB selbst massgebend sind und es darnach dem

Grundeigentümer möglich ist,' Lager an Mineralien und

Fossilien im Umfange seines Grundbesitzes durch Inangriff-

nahme ihrer Ausbeutung in den Bereich seines Inte-

resses an Grund und Boden einzubeziehen und damit

seinem Eigentum im Sinne des Art. 667 zu erschliessen.

Es wird daher, soweit der Rekurrent von dieser Möglich-

keit Gebrauch gemacht hat, beim Entscheide über. das

von ihm zu stellende Konzessionsgesuch hierauf Rück-

sicht zu. nehmen sein, und zwar im Falle der Konzes-

sions er t eil u n g sowohl bei Bemessung der Ver-

leihungsgebühr (§ 4 des Gesetzes), als auch bei Fest-

setzung der Bedingungen für den zukünftigen Erwerb

der Bergwerke durch den Staat (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes),

und ähnlich für seine Abfindung im Falle der Konzes-

sions ver we i ger u n g. Heute, da noch kein Ent-

scheid über das Konzessionsgesuch vorliegt, kann hierauf

aber nicht näher eingetreten werden. DieBestreitung der -

vorläuftg allein aktuellen -

gesetzmässigen Verpflich-

tung des Re~uITenten zur Stellung des Konzessionsge-

suchsdagegen erscheint als unbegründet, und es ist deshalb

der Rekurs auch in diesem Spezialpunkte abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.