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Staatsrecht.
VI. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
26. Urteil vom 21. Oktober 1918
i. S. Weinmann gegen Xanton Luzern.
Art. 2 U e b.-B e s t. z. B V : Das Bundesrecht des ZGB
steht der Ein f Ü h run g eines k a n ton ale n B er
Auf das Gesuch des Regierungsrates um die bundes-
rätliche Genehmigung des Gesetzes, gemäss SchlT Art. 52
ZGB, antwortete das Schweiz. Justiz- und Polizeidepar-
ternentarn 28. März 1918, diese Genehmigung sei nicht
erforderlich: «Das ZGB hat, unter Abweichung von
» Art. 940 f. des Entwurfes, die Ordnung des Bergrechts
» den Kantonen überlassen. Das ZGB sieht nur in Art.,655
}) Ziff. 3 und Art. 943 Ziff. 3 vor, dass die Bergwerke den
» Bestimmungen über das Grundeigentum unterstellt
» werden und als « Grundstück» in das Grundbuch auf-
I) genommen werden können (vergl. auch Art. 771); die
» Ordnung des Bergrechts bleibt somit in allen übrigen
» Beziehungen der kantonalen Gesetzgebung überlassen.
) Unter Vorbehalt der erwähnten Vorschriften gehört
I) das Bergregal der öffentlich-rechtlichen Ordnung an
» und ist somit mit Art. 6 ZGB indirekt den Kantonen
» zugewiesen. Es handelt sich beim Bergregalgesetz nicht
}) um eine Anordnung zur Ausführung des ZGB, die
» nach Art. 52 des Schlusstitels der bundesrätlichen Ge-,
» nehmigung bedarf. WirJ;l1üssen uns da,her darauf be-
l) schränken, '. Ihnen mitzut~ilen, dass unseres Erachtens,
» die Bestimmungen des vorliegenden Bergregalgesetzes ~'
.. mit dem BuUdesrecht nicht in Widerspruch stehen.»
B. -
Nachdem der Regierungsrat das vorstehende
AS U 1-1118,
'H
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Staatsrecht.
Bergregal-Gesetz nach Ablauf der nicht benützten Re-
ferendumsfrist auf den 17. April 1918 in Kraft erklärt
• und im Kantonsblatt veröffentlicht hatte, lud das kan-
tonale Baudepartement mit Zuschrift vom 24. April
1918 den Rekurrenten Gustav Weinmann in Zürich, der
auf zwei, im Jahre 1917 hiezu kauflich erworbenen Lie-
genschaften --.,... « Vogelnestli » und ({ Rinderweid » -
in
der Gemeinde Zell Braunkohlenwerke betreibt, unter
Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes ein, für seinen Be-
trieb die Konzession nachzusuchen.
C. -
Mit Eingabe seines Vertreters vom 30. April
1918 hat Weinmann den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und beantragt:
1. Das Gesetz betreffend das Bergregal vom 6. März
1918 sei in toto als aufgehoben zu erklären.
2. Eventuell seien die §§ 1, 2, 3,4,6 und 9 des Gesetzes
aufzuheben.
3. Die Aufforderung des Baudepartementes vom 24.
April 1918 sei dementsprechend zu annullieren.
Zur Begründung wird wesentlich vorgebracht : Nach
SEGESSER, Rechtsgeschichte der Stadt und Republik
Luzern (III. Bd., 13. Buch, S. 48 ff), habe das Regal, im
staatsrechtlichen Begriffe der ausschliesslichen Nutzung
einer Sache durch den Staat, im Kanton Luzern zwar
existiert, seine Anwendung jedoch nur auf Salzhandel,
Salpetergewinnung, Fabrikation und Verkauf des Schiess-
pulvers gefunden; auch habe die Goldhaltigkeit von
Emme und Reuss zur Konzessionierung der
Gold-
wäscherei geführt. Von Kohlenschürfung dagegen finde
sich in der vorrevolutionären Zeit keine Spur, und andere
Fossilien, wie Torf, Lehm und ~and, hätten von jeher als
Bestandteile des Privateigentums gegolten. Der rein
privatrechtliche Charakter der Mineralausbeutung werde
durch einige -
begreiflicherweise höchst seltene -
Hand.änderungen der Gemeinden Kriens und Littau aus
der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nachgewiesen.
So habe, laut vorgelegten amtlichen Protokollauszügen~
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N" 26.
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am 17. Jänner 1858 Hieronymus Disler, der Besitzer
des Gabeldingerhofes in Kriens, das Recht, auf seinem
Grundeigentum Mineralien auszubeuten, an Joh. Buss-
mann in Luzern verkauft. Ferner habe am 24. Januar
1860 Jakob Zumbühl in Littau als Besitzer des Heim-
wesens Jodersmatt dem gleichen Bussmann und dessen
Neffen Josef und Niklaus Marzohl kaufsweise das aus-
schliessliche Recht eingeräumt, «die von Bussmanll
bereits angefangene Steinkohlengrube (zur Ausbeutung)
auch durch die Waldungen des J. Zumbühl nachzusuchen
und unterirdisch fortführen, wie einen Schacht einschla-
gen zu dürfen)}. Und am 25. September -
recte : 30. Au-
gust -
1890 sei der Anteil des verstorbenen Charles
Faller am «Kohlenbergwerk in Littau » mit Berechtigung
zur Nachgrabung nach Steinkohlen und Mineralien in
den Wäldern von 15 Liegenschaften an öffentlicher Gant
verkauft worden. Im Kanton Luzern habe es bisher weder
ein Bergwerkregal noch überhaupt eine bergrechtliche
Ordnung gegeben (HUBER, Schweiz. Privatrecht, III
S. 644), und es habe deshalb das Bergbaurecht nach der
Natur der Sache dem Grundeigentümer zugestanden
(HUBER, Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB,
Heft 3, S. 346 [2. Ausgabe, II S. 366]), entgegen der
falschen, im vollendeten Widerspruch mit den Tatsachen
stehenden Behauptung in der regierungsrätlichen Bot-
schaft zum heutigen Bergregal-Gesetz, dass das Verfü-
gungsrecht des Staates über die Mineralien durch die
«in früheren Zeiten» erteilten Konzessionen oder Pa-
tente gewahrt geblieben sei. Diese absolute Bergfreiheit
sei mit der Einführung des ZGB bundesrechtlich fest-
gelegt worden. Zufolge des rev. Art. 64 BV sei für eine
kantonale privatrechtliche Gesetzgebung nur noch Raum,
soweit das Bundesrecht zugunsten des kantonalen Rechtes
Vorbehalte mache. Die Kompetenz. den Bergbau in der
Zukunft zivilrechtlich zu regeln, sei aber dem kantonalen
Gesetzgeber im ZGB nirgend vorbehalten. Weder Art. 655,
noch Art. 943 enthalte einen bezüglichen Hinweis. Dort,
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Staatsrecht.
wo das kantonale Regal bestehe, werde nur der bishe~
rige Rechtszustand geschützt «und zwar nicht wegen
dem ~egal als solchem, sondern wegen -dem privat-
rechtlIchen Charakter dieses öffentlichen Gutes». Denn
das Bergwerksgut gehöre unter keinen Umständen zu
den öffentlichen und herrenlosen Sachen im Sinne von
Art. 664 ZGB, da es im Falle des Staatseigentums Be-
standtei~ des nicht hierunter fallenden Fiskalgutes bilde
und demnach stets Privateigentum, sei es fiskalisches
oder individuelles, sei (zu vergl. LEEMANN'S Kommentar,
Note 7 zu Art. 664 ZGB). Das angefochtene Gesetz
stütze sich daher zu Unrecht auf Art. 664 ZGB, und
dasselbe gelte auch von Art. 5 und SchlT Art. 52 ZGB;
denn ein Vorbehalt des kantonalen Rechts dürfe nicht
ex silentio gefolgert werden, sondern müsse explicite
gemacht sein: die Kantone dürften ergänzendes Recht
schaffen nur, wo ihnen die Zuständigkeit im Bundes-
gesetz ausdrücklich eingeräumt sei. Das gehe mit aller
Deutlichkeit aus der Entstehungsgeschichte des ZGB
hervor, indem der Titel XXIV des Vorentwurfs, der die
Bergwerke unter die Rechte an herrenlosen und öffent-
Hchen Sachen eingereiht und damit der kantonalen
Gesetzgebungshoheit unterstellt habe, in der Gesetzes-
beratung fallen gelassen worden sei. Aus diesen Erörte-
rungen folge :
Das angefochtene Gesetz. verletze die in Art. 9 luz.
KV zugesicherte Unverletzlichkeit des Privateigentums.
Dessen Begriff bestimme seit 1. Januar 1912 der Art. 667
ZGB, wonach die Herrschaft des Grundeigentümers auch
nach unten soweit reiche als für ihre Ausübung ein schutz-
würdiges Interesse bestehe. Diesen Grundsatz dürften
die Kantone nicht auf Grund des sog. öffentlichen Rechts
umstossen, sowenig als etwa ein Kanton in einem Steuer-
gesetze das Erbrecht der grosselterlichen Parentel (Art.
459) zugunsten des Staates aufheben dürfte. Es unter-
liege aber keinem Zweüel, dass das luzernische Berg-
regal-Gesetz das volle Eigentum an allen in § 1 bezeich-
Uuogatorilche Kralt des Bundesrechts. N- 26.
1ns
J,leten Rohstoffen in allen privaten Grundstücken bean-
spruche und dem Grundeigentümer nur den Anspruch
auf Ersatz des Schadens überlasse. Wenn das Gesetz in
§ 6 bezw. § 9 das Expropriationsrecht für sich in Anspruch
nehme, so berühre dies die vorliegende Frage nicht.
Expropriiert werde nicht das Erdinnere, sondern nur
der zum Zwecke der Ermöglichung der Ausbeutung
benötigte Teil der Grundfläche. Und selbst wenn die
Entschädigung sich auch auf die geförderten Rohstoffe
erstrecken würde, so müsste das Bundesgericht gemäss
AS 31 I S. 645 ff zugunsten des Rekurrenten intervenieren;
den hier, wie in jenem Falle, handle es sich um Expro-
priation. nicht zu einem öffentlichen Zwecke, sondern
zur Wahrung privater d. h. fiskalischer Interessen: der
Staat wolle ein Geschäft machen, sei es durch Einführung
des Regiebetriebes (die zwar «am Widerstand der Tat-
sachen scheitern» würde), sei es durch entgeltliche Ver-
gebung der Konzessionen an die Privatspekulation. Der
ganze gesetzgeberische Erlass sei im Kern ein AnlJriff
o
auf das Eigentum einzelner Grundbesitzer; er entziehe,
ohne dazu durch ein zwingendes öffentliches Interesse
ver~nlasst zu sein, einen Teil des privaten Grundeigen-
tums dem Verkehr, verletze also willkürlich wohIerwor-
bene Rechte von Privaten und damit auch die Garantie
des Art. 4 BV. Es werde speziell auf § 9 des Gesetzes mit
seiner rückwirkenden Kraft verwiesen.
Eine Verletzung der durch Art. 4luz. KV und Art. 4
BV geschützten Rechtsgleichheit ergebe sich ferner auch
aus dem letzten Absatz von § 1 des Gesetzes, namentlich
insofern, als die Torflager vom Regal, d. h. VOll der
Okkupation durch den Staat, ausgenommen seien; denn
vom Standpunkte. des allgemeinen Interesses aus wäre
!lie Monopolisierung der Torfausbeute noch am ehesten
zu rechtfertigen gewesen.
. Endlich liege, wie schon nachgewiesen, ein Eingriff in
die durch Art. 64 BVgegebene Kompetenz des Bundes-
gesetzgebers vor. Angenommen selbst, der Kanton wäre
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Staatsrecht.
seinerzeit auf Grund von SchlT Art. 52 ZGB noch be-
fugt gewesen, in der Bergwerksmaterie zu legiferieren,
so hätte er dies doch bei Erlass des Einführungsgesetzes
tun müssen, wie z. B. der Kanton Bern, der sein Berg-
werksgesetz vom 21. März 1853 ausdrücklich vorbehalten
habe. Ein Kanton, der es unterlassen habe, solche Ergän-
zungen zu treffen, habe damit nach SchlT Art. 53 zu-
gunsten _.der Bundeszivilgesetzgebung verzichtet. Der
Art. 6 ZGB stehe dieser Auffassung nicht entgegen; denn
abgesehen davon, dass das luzern. Gesetz darauf nicht
Bezug nehme, handle es sich hier um eine offenkundige
Verletzung des eidg. Zivilrechts (Art. 667), und' auch
Art. 6 Abs. 2 treffe nicht zu ...
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat
beantragt, der Rekurrent sei mit allen seinen Begehren
abzuweisen. Aus seiner Vernehmlassung ist hervor-
zuheben : Die Frage, ob die Gewinnung von Mineralien
und Fossilien aus Bergwerken als Aneignung herrenlo-
ser, bezw. als Ausbeutung öffentlicher oder herrenloser
Sachen zu betrachten sei, werde von den Kommenta-
toren des ZGB mit Recht bejaht (z. B. von WIELAND,
S. 83 lit. f, und S. 75 Abs. 2). Die Objekte des Bergbaues
seien kraft ihrer Natur öffentliche Sachen, die das ZGB
auch herrenlose Sachen nenne. Allerdings habe «herren-
los » dabei nicht die mobiliarsachenrechtliche Bedeutung
der res nullius; der Ausdfl!.ck sage vielmehr : nicht
Eigentum Einzelner, aber auch nicht Fiskalgut zur
freien Verfügung des Staates, sondern Staatseigentum
anderer Art, das dem Staate nur das Recht gebe, über
seine Gegenstände unter Wahrung ihres Charakters als
öffentliche Sachen zu verfügen, ihre Aneignung und
Ausbeute zu regeln. Dementsprechend habe denn auch,
wie der Rekurrent anführe, der Redaktor des Vorent_
wurfs zum ZGB die Bergwerke unter dem Titel der
Rechte an herrenlosen und an öffentlichen Sachen einge-
reiht. . Ferner werde das Recht der Kantone, auch n ach
dem Inkrafttreten ihrer Einführungsgesetze noch über
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 26.
167
das Bergregal zu legiferieren, vom Rekurrenten zu Un-
recht auf Grund des SchlT Art. 53 Abs. 2 ZGB bestritten.
Diese Bestimmung beziehe sich nicht auf die Rechtsge-
biete, deren materielle Ordnung den Kantonen vorbehal-
ten sei, und wolle diesen überdies nicht eine Präklusiv-
frist setzen, sondern wenn ein Kanton in einer Sache, die
einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedürfe,
von seiner Befugnis zum Erlass einer solchen keinen
Gebrauch mache, so verbleibe es bei den Vorschriften
des ZGB, allein nur so lange, bis der Kanton von,seiner
Befugnis Gebrauch mache. Demnach könne vorliegend
von einem Eingriff des Kantons Luzern in die Rechts-
sphäre des Bundes nicht die Rede sein, und auch die
« Folgerungen» des Rekurrenten seien hinfällig. Das
verfassungsmässig garantierte Privateigentum sei nicht
verletzt, weil es eben :uur unverletzlich sei innerhalb der
Schranken des Gesetzes. Die in § 1 Abs. 2 des Bergregal-
gesetzes vorgesehenen Ausnahmen vom Regal ver-
stiessen nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit,
weil die fraglichen Materialien nicht unter die Stoffe des
eigentlichen Bergbaues zu rechnen und deshalb auch in
andern Kantonen ausgenommen seien (zu vergl. die
Einführungsgesetze von Zürich, § 148 Abs. 2; Schaff-
hausen, Art. 90; Schwyz, § 201 Satz 2; Basel-Stadt
§ 158, usw.). Endlich liege eine Verletzung wohlerwor-
bener Privatrechte auch nicht in der Bestimmung, dass
die vor dem lnkrafttreten des Gesetzes schon bestehen-
den Bergwerke vom Zeitpunkte seines Inkrafttretens an
ebenfalls einer Konzession bedürften. Damit gehe der
Rekurrent seines Eigentumsrechtes an den gekauften
Liegenschaften nicht verlustig, werde aber, wie in den
Fällen des Art. 6 ZGB, in der Ausübung desselben von
Gesetzes wegen beschränkt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Rekursbegründung fusst, soweit sie gegen
das angefochtene Bergregal-Gesetz als Ganzes gerichtet
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Staatsrecht.
ist, auf der Behauptung, der luzernische Gesetzgeber habe
mit dem Erlass dieses Gesetzes in den Bereich der Bun-
desgesetzgebung eingegriffen. Damit wird implicite der
durch die Praxis aus Art. 2 Ueb. Best. BV abgeleitete
Grundsatz der derogatorischen Kraft. des Bundesrechts
gegenüber dem kantonalen Recht als verletzt bezeichnet.
Jen e Verfassungsbestimmung, nicht der vom Rekur-
renten apgerufene Art. 64 BV, enthält das massgebende
Individualrecht, und sie steht in Wirklichkeit auch in
Frage, soweit der Rekurrent sich unter Hinweis auf den
bundesgesetzlichen . Begriff des Grundeigentums über
Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 9 luz. KV
beschwert. Diese Rechtsgrundlage des Rekurses unter-
steht der freien Kognition des Staatsgerichtshofes.
Der Rekurrent vertritt die Auffassung, nach Art. 667
ZGB werde das Recht der Verfügung über die nutz-
baren Mineralien und Fossilien des Erdinnern vom Be-
griff des Grundeigentums umfasst, jenes Recht sei also
privater Natur und deshalb, mangels eines Vorbehalts
im Sinne von Art. 5 ZGB, der kantonalen Gesetzgebung
entzogen. Demgegenüber hält der Regierungsrat gemäss
seiner Botschaft zum Entwurf des Bergregalgesetzes und
dem ihr entsprechenden Gesetzeseingang daran fest,
dass die Objekte des Bergbaues unter Art. 664 ZGB zu
subsumieren seien, und leitet aus Art. 664 Abs. 3 in Ver-
bindung mit Art. 5 und Sch~T Art. 52 ZGB die Kompe-
tenz der Kantone zur Regelung des fraglichen Rechtes ab.
Bei Beurteilung dieses Streitpunktes ist davon aus-
zugehen, dass die Regalien nach heutigem Begriff (i nutz-
bare Rechte» sind, ({ die kraft eines Satzes des öffent-
lichen Rechts ausschliesslich dem Staate zustehen,
während ihr Inhalt an sich als privatrechtliche Befugnis
gilt» (so GIERKE, Deutsches Privatrecht, 11 S. 399, und
entsprechend auch OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., 11 S. 434/35). Ein Regal in diesem Sinne
hat der Kanton Luzern bis zum Er las s des
s t r e i t i gen G e set z e s für das Recht des Berg-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 26.
169
baues nicht in Anspruch genommen. Hiefür zeugen un-
mittelbar die vom Rekurrenten aus dem 19. Jahr hundert
nachgewiesenen Rechtsgeschäfte zwischen Privatper-
sonen über Berechtigungen zur Ausbeutung von Fossilien,
sowie ferner die einschlägigen Ausführungen E. HUBERS
(Schweiz. Privatrecht, 111 S. 644 ff; Erläuterungen zum
Vorentwurf eines ZGB, Heft 3, S. 346 [2. Ausgabe, II
S. 366/67D und namentlich auch die Bemerkung in der
regierungsrätlichen Botschaft zum Entwurf des Berg-
regal-Gesetzes, dass der Staat nach den jetzigen Gesetzen
kaum berechtigt wäre, für den Bergbau Konzessionen
und Patente vorzubehalten. Dagegen steht der nu n-
m ehr i gen Ein f ü h run g des Bergregals durch den
Kanton das im ZGB niedergelegte Bundesrecht nicht im
Wege. Allerdings umfasst die Bestimmung in Art. 667
ZGB, wonach das Eigentum an Grund und Boden sich
nach unten auf das Erdreich erstreckt, « soweit für die
Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht », an sich
auch die praktisch mögliche Ausbeutung der minera-
lischen und fossilen Bodenschätze. Allein diese Bestim-
mung ist dem allgemeinen Grundsatze des Art. 641 Abs. 1
untergeordne~, dass der Eigentümer einer Sache nur « in
den Schranken der Rechtsordnung)} über sie nach seinem
Belieben verfügen kann. Dadurch erleidet der in Art. 667
prinzipiell umschriebene Verfügungsbereich des Grund-
eigentümers diejenigen Einschränkungen, welche sich
aus andern Bestimmungen des Gesetzbuches ergeben.
Als solche Bestimmung fällt hier Art. 664 ZGB in Be-
tracht, der die « herrenlosen)} und die «öffentlichen l)
Sachen der kantonalen Staatshoheit überlässt (Abs. 1)
und bezüglich der Aneignung des herrenlosen Landes,
sowie der Ausbeutung und des Gemeingebrauchs der
öffentlichen Sachen das kantonale Recht vorbehält
(Abs. 3). Dieser Vorbehalt ermächtigt die Kantone nicht
nur zum Erlasse einschlägiger p r i v a t r e c h t I ich e r
Vorschriften im Sinne des Art. 5 ZGB, sondern im glei-
chen Rahmen auch, in spezieller Erweiterung des Art. ()
170
Staatsrecht.
Abs. 1 ZGB, zu selbständiger ö ff e n t I ich r e c h t-
I ich e r Ordnung der Materie. Zu den Sachen des Art. 664
ZGB gehören aber nach der Idee des Bundesgesetzgebers
die Objekte des Bergbaues, d. h. die Lager nutzbarer
Mineralien und Fossilien im Erdinnern. Das ergibt sich
mit aller Deutlichkeit aus der Tatsache, das8 der
Vorentwurf des eidg. Justiz- und Polizeidepartements
und auch noch der bundesrätliche Entwurf des ZGB
unter dem Titel « Die Rechte an herrenlosen und an
öffentlichen Sachen» eine privatrechtliche Regelung der
«Bergwerke» (Art. 944-960 bezw. 940-956) enthielten,
wobei in den einleitenden allgemeinen Bestimmungen des
Titels mit der Marginale « Regalität » die Befugnis der
Kantone, « die Gewinnung von Rohstoffen im Umfang
des Bergrechtes» (gleichwie « die Jagd und Fischerei)}
und « die Ausbeutung der Wasserkräfte ») « als nutzbares
Recht des Staates zu erklären I), ausdrücklich aner-
kannt war (Art. 918 bezw. 912). Denn wenn bei der
Gesetzesberatung dann der ganze Inhalt dieses Titels
bis auf die Bestimmungen des nunmehrigen Art. 664
gestrichen wurde, so ist dies speziell mit Bezug auf das
Bergwerksrecht in der Meinung geschehen, dass es,
abgesehen von der Behandlung der Bergwerke als «Grund-
stücke » im bundesrechtlichen Sinne (Art. ·655 und 643
ZGB), auch privatrechtlich der kantonalen Rechts-
ordnung überlassen bleiben solle (Stenogr. Bülletin der
Bundesversammlung 1906, S. 1007 ff., 1907, S. 91 ff;
vergl. auch von den Kommentaren zum ZGB : WIELAND,
S. 83 f, litt. fund g, in Verbindung mit S. 56, Ziff. 4;
LEEMANN, S. 140/141, Ziff. 29, in Verbindung mit S. 97,
Ziff. 12, sowie den vorstehend, unter Fakt. A in fine,
angeführten Bescheid des Schweiz. Justiz- und Polizei-
departements). Der Art. 664 ZGB ist also nach seiner
Entstehungsgeschichte -
in Berücksichtigung auch des
Art. 918 bezw. 912 der Entwürfe, der bl088 deklarato-
rische Bedeutung hatte (vergl. Erläuterungen, Heff 3
S. 332 [2. Ausgabe II S. 352D -
dahin auszulegen, dass
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 26.
171
die Kantone die bergmännisch ausbeutbaren Lager von
Mineralien und Fossilien (gleich wie die Objekte der
Jagd und Fischerei und die Wasserkräft.e) als öffentliche
Sachen einer besondern, vom ZGB abweichenden Rege-
l~ng ~nterstellen können und dass das ZGB spezieJI auch
dIe kantonale Regalität mit Bezug auf sie nicht au~
schlie~t. Von einem verfassungswidrigen Eingriff des
luzernIschen Bergregalgesetzes als solchen in die Bundes-
gesetzgebung kann daher nicht die Rede sein; vielmehr
ist es dem Kanton Luzern auch heute noch unbenommen,
kraft seiner Staatshoheit das Bergregal einzuführen.
Damit erledigt sich die aus der angeblichen Bundes-
rechtswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes abgeleitete
Beschwerde über Verletzung der Eigentumsgarantie,
und zwar sowohl, was das Gesetz als Ganzes, als auell,
was die vom Eventualantrage des Rekurrenten umfassten
einzelnen Bestimmungen betrifft -
mit Ausnahme der
Beziehung des Gesetzes, gemäss § 9, auch auf bereits
im Betriebe stehende Werke, wovon in Erwägung 3 die
Rede sein wird.
.
2. -
Es bedarf keiner weiteren AusfülU'ung, dass die
Autonomie der Kantone bezüglich des Bergregals die
Befugnis in sich schliesst, hievon in beliebigem Umfange
Gebrauch zu machen, und dass es demnach einem Kan-
tone freisteht, das Regal auf bestimmte Rohstoffe des
Bergbaus zu beschränken, wie der Kanton Luzern es
gemäss § 1 seines Gesetzes getan hat. 'Vieso dadurch,
nach der Behauptung des R~kurrenten, die den Bürgern
verfassungsmässig bewährleistete Gleichheit vor dem
Gesetz verletzt sein sollte, ist schlechterdings nicht
einzusehen.
3. -
Dagegen ist die spezielle Anfechtung der Vor-
schrift in § 9 des luzernischen Gesetzes, wonach dieses
auch Anwendung findet auf bereits im Betriebe stehende
Werke, aus dem Gesichtspunkte der Eigentumsgarantie
noch besonders zu erörtern. Hiebei fällt in Betracht,
dass die Eigentumsgarantie nach feststehender Praxis
172
Staatsrecht.
zwar durch eine formell 'einwan<lfreie Aenderung der
objektiven Rechtsordnung an sich nicht berührt wird,
dass sie jedoch auch dem kantonalen Gesetzgeber inso-
• fern entgegensteht, als der abstrakte Inhalt des Eigen-
tums in der Anwendung durch den Eigentümer konkrete
Gestalt gewonnen hat, wenn und soweit, m.a. W., ein
neuer Akt der Gesetzgebung in vom Eigentümer gemäss
der bisherigen Rechtsordnung tatsächlich bereits aus-
geübte Befugnisse eingreift und dem Eigentümer inso-
fern den Genuss seines Rechtes schmälert oder entzieht
(vergl. z. B. AS 30 I S. 66; BURCKHARDT, Kommentar
zur BV, 2. Aun., S. 799). Immerhin sind auch solche
Eingriffe des Staates in rechtmässig begründete, sog.
wohlerworbene Privatrechte nicht schlechthin unstatt-
haft; vielmehr ist die Eigentumsgarantie allgemein durch
einen Vorbehalt beschränkt, der aus Gründen des öffent-
lichen Wohles oder Interesses die Enteignung privater
Rechtsinhaber gegen Entschädigung zulässt. So speziell
in Art. 9 luz. KV, mit den Worten : « Die Verfassung
sichert die Unverletzlichkeit des Eigentums jeder Art. ..
ode r die gerechte ~nd vorläufige Entschädigung für
die Güter, deren Abtretung das öffentliche Interesse
fordern sollte I). Daraus folgt, dass ein gesetzlich einge-
führtes kantonales Bergregal, das als nutzbares Recht
des Staates zweifellos öffentlichen Interessen dient,
sofort durchgreifende GeltunB beanspruchen kann, und
dass daher gegen d.ie. Bestimmung des luzernischen
Gesetzes, welche auch die Inhaber bereits betriebener
Werke als konzessionspflichtig erklärt, grundsätzlich
n.ichts einzuwenden ist. Zu prüfen bleibt nur, wieweit
dadurch in bestehende Privatrechte dieser Bergwerks-
inhaber eingegriffen und somit die verfassungsmässige
Entschädigungspflicht des Staates begründet wird. Nun
haben solche Rechte speziell seit dem Inkrafttreten des
ZGB (welche Zeit vorliegend allein in Betracht fällt)
insofern entstehen können, als bis zum Erlass kantonaler
Sonderbestimmungen über das Eigentum an den Gegen-
Derogatorische K.rall u\J;; .. öundesrechts.
~o 21i.
113
ständen des Bergbaues, wie sie Art. 664 vorbehält, ge-
mäss SchlT .Art .. 53 Abs. 2 die allgemeinen Vorschriften
des ZGB selbst massgebend sind und es darnach dem
Grundeigentümer möglich ist,' Lager an Mineralien und
Fossilien im Umfange seines Grundbesitzes durch Inangriff-
nahme ihrer Ausbeutung in den Bereich seines Inte-
resses an Grund und Boden einzubeziehen und damit
seinem Eigentum im Sinne des Art. 667 zu erschliessen.
Es wird daher, soweit der Rekurrent von dieser Möglich-
keit Gebrauch gemacht hat, beim Entscheide über. das
von ihm zu stellende Konzessionsgesuch hierauf Rück-
sicht zu. nehmen sein, und zwar im Falle der Konzes-
sions er t eil u n g sowohl bei Bemessung der Ver-
leihungsgebühr (§ 4 des Gesetzes), als auch bei Fest-
setzung der Bedingungen für den zukünftigen Erwerb
der Bergwerke durch den Staat (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes),
und ähnlich für seine Abfindung im Falle der Konzes-
sions ver we i ger u n g. Heute, da noch kein Ent-
scheid über das Konzessionsgesuch vorliegt, kann hierauf
aber nicht näher eingetreten werden. DieBestreitung der -
vorläuftg allein aktuellen -
gesetzmässigen Verpflich-
tung des Re~uITenten zur Stellung des Konzessionsge-
suchsdagegen erscheint als unbegründet, und es ist deshalb
der Rekurs auch in diesem Spezialpunkte abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.