Volltext (verifizierbarer Originaltext)
232
Sachenrecht. N0 37.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
37. Urteil der 11. Zivilabtellung vom 91. Kai 1994
i. S. Gebharclt und Neumann gegen Hitzig und Genossen.
Art. 730 Ab s. 2 Z G B. Von der mit einer Wegdienstbar-
keit verbundenen Verpflichtung des Strasseneigentümers
zum Strassenunterhalt kann sich der Verpflichtete nicht
durch Dereliktion des Strassengrundstücks befreien.
A. -
Der verstorbene Gustav Henneberg war früher
Eigentümer eines Landk?mplexes in Zürich-Wollishofen,
den eine Privatstrasse, die Zellerstrasse, durchzog. Er
veräusserte dann nach und nach das an diese Strasse
stossende Land parzellenweise, sodass ihm zuletzt nur
noch die als besondere Parzelle eingetragene Strasse
verblieb. So verkaufte er u. a. in den Jahren 1907 und
1908 Parzellen an den Rechtsvorgänger der Klägerin,
Werdmüller, und an den Kläger Müller, dessen Mit-
eigentümer heute der Kläger Hitzig ist. In den Kauf-
verträgen räumte er als Eigentümer der. Zellerstrasse
den Käufern für die Kaufsobjekte das Fuss- und Fahrweg-
recht ein, ohne dass die Berechtigten verpflichtet seien,
an den Unterhalt der Strasse etwas beizutragen. Der Ein-
trag dieser Dienstbarkeit im Grundprotokoll lautet
dahin, dass der Eigentümer der Zellerstrasse den Eigen-
tümern der betreffenden Parzellen Fuss- und Fahrweg-
recht gestattet, und enthält den gleichen Zusatz bezüg-
lich der Unterhaltungskosten. Henneberg hatte schon
früher Unterhalt und Reinigung der Strasse dem städti-
schen Strasseninspektorat übertragen und bezahlte seit-
her die daraus erwachsenden Kosten. Nach seinem Tode
liessen seine Willensvollstrecker, um den Nachlass dieser
Last zu entledigen, im Dezember 1920 das Eigentum an
Sachenrecht. N° 37.
233
der Strassenparzelle im Grundbuch löschen. Die Kläger
beschwerten sich über die Löschung, wurden aberabge-
wiesen. Mit der vorliegenden, gegen die Erben Henne-
berg gerichteten Klage verlangen sie die Hinterlegung
der zur Sicherstellung der künftigen Instandstellung,
Unt.erhaltung und Reinigung der ZeUerstrasse nötigen
Summe von 11,740 Fr., da die Beklagten sich der von
Henneberg übernommenen Verpflichtung zum Strassen-
unterhalt nicht durch Aufgabe des Eigentums an der
Strasse entziehen könnten.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage bean-
tragt, weil die durch die Dienstbarkeit begründete
Pflicht zum Strassenunterhalt nur den Eigentümer der
Strasse treffe und mit der Preisgabe des Eigentums auf-
höre, indem Sinne, dass die Berechtigten sich bloss an
das belastete Grundstück selbst halten könnten.
B. -
Durch Urteil vom 26. Januar 1924 hat das
Obergericht des Kantons Zürich in Gutheissung der
Klage die Beklagten verpflichtet, den Betrag von
·11,740 Fr. in bar oder in soliden Wertpapieren bei der
Stadtkasse Zürich oder bei einer soliden Bank in dem
Sinne zu hinterlegen, dass die Kläger berechtigt sind,
aus diesem Depot die ihnen von der Stadtkasse zuge-
stellten Rechnungen fiir den Strassenunterhalt oder im
Falle der Öffentlicherklärung der Strasse die Beiträge
an deren Instandstellung zu begleichen.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag auf Abweisung der Klage. In der mündlichen
Verhandlung haben sie diesen Antrag erneuert. Die Be-
rufungsbeklagten haben auf Abweisung der Berufung
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -- Auf die von der Vorinstanz erörterte Frage,ob
die Klage statt gegen die Erben Henneberg gegen die
Willensvollstrecker oder gegen Erben und WillensvoU-
234
Sachenrecht. N° 37.
strecker zugleich hätte erhoben werden sollen. braucht
nicht eingetreten zu werden. da -die Beklagten, wie heute
ausdrücklich erklärt worden ist, ihre Verurteilung aus
diesem Gesichtspunkt nicht anfechten.
2. -
Die streitige Grunddienstbarkeit ist unter der
Herrschaft des früheren kantonalen Rechts errichtet
worden. Die Vorinstanz. an deren Entscheidung daher
das Bundesgericht gebunden ist. soweit die Auslegung
des Parteiwillens bei der Errichtung (vgl. AS 45 II S. 392
und dortige Zitate) und die kantonalrechtliche Geltung
und Tragweite der Dienstbarkeit in Frage steht, stellt
fest, dass durch die Bestimmung, die Berechtigten hätten
an den Unterhalt der Zellerstrasse nichts beizutragen,
eine dingliche Verpflichtung des Strasseneigentümers
begründet worden ist,- die Strasse auf seine Kosten zu
unterhalten. Als dinglich wird die Verpflichtung be-
zeichnet, weil sie den j ewe i I i gen Eigentümer der
Strasse trifft; dass dieser aber nach dem kantonalen
Recht nur mit dem belasteten Grundstück und nicht
persönlich für die Erfüllung haftete, die Berechtigten
also im Säumnisfalle sich nur am Grundstück erholen
konnten, sagt die Vorinstanz nicht und ist denn a,uch
dem zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuch mcht
zu entnehmen. Diese dingliche Verpflichtung ist durch
das Zivilgesetzbuch nicht beseitigt worden (Art. 17
Abs. 1 SchIT). Soweit sie gemäss Art. 17 Abs. 2 SchlT
fortan unter dem neuen Rechte stand, genügt es fest-
zustellen dass auch das neue Recht für derartige
nach Art. 730 Abs. 2 ZGB mit einer Grunddienstbarkeit
nebensächlich verbundene Verpflichtungen zur VOr-
nahme von Handlungen nirgends eine grundlastgleiche
Beschränkung der Haftung auf das dienende Grund-
stück ausspricht. Die Dinglichkeit der Verpflichtung
besteht vielmehr auch nach dem neuen Rechte nur
darin, dass j e der Eigentümer des dienenden Grund-
stücks verpflichtet ist.
Die im Jahre 1920 erfolgte Aufgabe des Eigentums an
SadllIIieeht. No 37.
235
der Strassen parzelle beurteilt sich als ein unter der
Herrschaft des neuen Rechts eingetretener sachenrecht-
licher Tatbestand nach dem neuen Recht, sowohl was
ihre Zulässigkeit als auch was ihre Wirkungen auf die
Rechte der Kläger anlangt. Dass auch Grundstücke de-
relinquiert werden können, würde mangels eirer gegen-
teiligen Gesetzesvorschrift schon aus dem allgemeinen
Grundsatz folgen, dass man auf veräusserliche· Rechte
verzichten kann, ergibt sich aber unmittelbar aus Art.
666 ZGB, welcher den Untergang des Grundeigentums
durch Löschung des Eintrages ausdrücklich vorsieht.
Eine andere Frage ist, ob davon auch die Rechte Dritter
berührt werden, aber die Dereliktion als solche, als Ver-
zicht auf das eigene Recht, ist zulässig und bedeutet
weder einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2
Abs. 2 ZGB, noch, wie die Vorinstanz angenommen hat,
eine widerrechtliche Handlung, welche schadenersatz-
pflichtig macht. Vielmehr fragt sich einzig, ob ihr
in Ansehung der streitigen Verpflichtung die befreiende
Wirkung zukommt, welche die Willensvollstrecker er-
warteten.
In dieser Hinsicht ist zunächst zweifellos, dass durch
den Untergang des Eigentums infolge von Dereliktion
die Grunddienstbarkeit als solche nicht untergeht, weil
sie als selbständiges dingliches Recht vom Eigentum
unabhängig ist. Im Grundbuch wird nur der Eigentümer,
nicht das Grundstück gelöscht; die Dienstbarkeit bleibt
eingetragen, besteht gegenüber jedermann zu Recht und
belastet einen allfälligen Okkupanten des Grundstücks
mitsamt der Nebenverpflichtung. Auch tatsächlich greift
die Dereliktion in die Rechte der Klägerin nicht ein,
soweit es sich um die eigentliche Dienstbarkeit, das
Wegrecht, handelt, da die Strasse begangen und be-
fahren werden kann, ob sie einen Eigentümer hat oder
nicht. Anders verhält es sich aber in dieser Beziehung
mit der Verpflichtung des Eigentümers zum Strassen~
unterhalt. Das belastete Grundstück gewährleistet ihre
236
Sachenrecht. N0 37.
Erfüllung nicht, weder unmittelbar, noch als verwert-
bares Exekutionsobjekt, da es gerade wegen der Dienst-
barkeit keinen Verkehrswert besitzt. Die Verpflichtung
setzt nach der Natur der Sache einen persönlich, mit
seinem übrigen Vermögen dafür haftbaren Strassen-
eigentümer voraus, kann von den Beteiligten vernünf-
tigerweise nicht anders verstanden worden sein und
lastet, wie bereits ausgeführt, auch nicht etwa von Ge-
setzes wegen bloss auf dem Grundstück. Die Dereliktion
würde daher, wenn der bisherige Eigentümer dadurch
befreit wäre, tatsächlich das Ende des klägerischen
Rechtes auf den kostenlosen Strassenunterhalt be-
deuten.
Dieses Ergebnis muss als dem der Dienstbarkeit zu
Grunde liegenden Parteiwillen widersprechend abge-
lehnt werden. Wenn "durch die fragliche Servitutsbe-
stimmung die Berechtigten d aue r n d von der Last des
Strassenunterhaltes befreit werden sollten, diese Be-
freiung aber notwendig voraussetzt, dass der Eigentümer
der Strasse den Unterhalt bezahlt, dann nahm eben der
. Eigentümer durch die Dienstbarkeit die Unterhalts-
pflicht für solange auf sich, als er nicht durch einen
neuen Eigentümer abgelöst ~rde. Die Verknüpfung
der Verpflichtung mit dem Eigentum an der Strasse
gestattete ihm innert den Schranken von Treu und
Glauben mit dem Eigentum zugleich auch die Verpflich-
tung auf einen andern zu' übertragen, ohne dass die
Eigentümer der herrschenden Grundstücke sich diesem
Schuldnerwechsel widersetzen konnten, aber sie ennög-
licht ihm nicht. durch Dereliktion die Verpflichtung
einfach aufzuheben. Man müsste denn annehmen, die
Dauer der Verpflichtung habe dem Belieben des Pflich-
Ligen anheimgestellt werden wollen, was umsoweniger
zu vermuten ist, weil die Übernahme der Verpflichtung
auf einem entgeltlichen Rechtsgeschäft beruht. Auch
die Vorinstanz, deren Auslegung des Parteiwillens bei
Sachenrecht. N° 37.
237
der Errichtung· der Dienstbarkeit für das Bundesgericht
massgebend ist, nimmt das nicht an, da sie sonst un-
möglich in der Dereliktion eine w i der r e c h t I ich e
Schädigung der Kläger erblicken könnte; sie glaubt
aber den Wegfall der Verpflichtung beim Wegfall des
Eigentums ohne Rücksicht auf den Errichtungswillen
aus der Dinglichkeit der Verpflichtung folgern zu müssen.
Das ist jedoch nicht richtig. Die Aufgabe eines Rechtes,
mit welchem Pflichten verbunden sind, zieht nicht unter
allen Umständen den Untergang dieser Pflichten nach
sich, da man einseitig wohl auf Rechte verzichten, aber
nicht Pflichten abschütteln kann.
Die Beklagten haben eingewendet, dass eine zeitlich
unbegrenzte Verpflichtung zum Strassenunterhalt un-
sittlich und deshalb ungültig wäre, wenn der verpflich-
tete Strasseneigentümer ihr nicht durch Preisgabe des
Eigentums ein Ziel setzen könnte. Diese Einwendung
hält nicht stand, weil die Verpflichtung sich durch eine
einmalige Leistung ablösen lässt, nicht nur mit dem
Willen der Berechtigten auf die im Urteil vorgesehene
Weise, sondern auch ohne ihren Willen durch Verstän-
digung mit oer städtischen Verwaltung, welche den
Unterhalt besorgt. Denn die Berechtigten haben nur An-
spruch darauf, dass die Strasse ohne Beiträge ihrerseits
unterhalten wird, und sind an der Art und Weise, wie.
dieser Erfolg prästiert wird, nicht interessiert. Sie
könnten daher auch im heutigen Prozesse eigentlich
nur die Feststellung ihres bestrittenen Rechtes. sowie
den Ersatz dessen verlangen,was sie allenfalls seit der
Dereliktion für die Strasse haben aufwenden müssen,
und müssten es den Verpflichteten überlassen, wie diese
inskünftig ihrer Verpflichtung genügen wollen. Die Be-
klagten sind jedoch damit einverstanden, dass wenn
ihre Verpflichtung grundsätzlich bejaht wird. deren Ab'-
lösung gemäss dem vorinstanzlichen Urteil erfolgen soll,
sodass in dieser Hinsicht kein Streit besteht.
238
Sachenrecht. No 38.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1924-
bestätigt.
38. l1rteil cier II. Zililabteilung vom aal Kai 1914
i. S. Gisler gegen Erben lurrer.
Art. 9 3 0 Z G B. Die Eigentumsvermutung zu Gunsten des
Besitzers, der mit dem bisherigen verstorbenen Eigentümer
der Sache in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und be-
hauptet, die Sache sei ihm vom Erblasser geschenkt wor-
den, wird durch erhebliche Zweifel über die angebliche
Schenkung beseitigt.
A. -
Die Beklagte Josefa Gisler war an die dreissig
Jahre Haushälterin der beiden zusammenwohnenden,
1846 und 1847 geborenen Brüder Johann und Karl
Furrer in Erstfeld und hat, wie heute nicht mehr bestrit-
ten ist, von ihnen in Anerkennung ihrer guten Dienste
namhafte Werte geschenkt erhalten. So übergab ihr
Johann Furrer für 23,000 Fr. Inhabergülten, ohne diese
Schenkung irgendwie zu verurkunden; nach seinem
Tode stellte Kar! Furrer darüber zu Handen der Schuld-
ner Bescheinigungen aus, deren Echtheit im Prozesse
durch Expertise festgestellt worden ist. Im Jahre 1920
ging eine weitere Gült von .zirka 2000 Fr. formlos an
die Beklagte über. Endlich wurde ein Sparheft über
zirka 12,000 Fr. von Johann Furrer auf die Beklagte
übertragen. Am 5. Juli 1921 starb Johann Furrer unter
Hinterlassung eines inventierten Reinvermögens von
rund 15,000 Fr. Er wurde von seinem Bruder Kar!
beerbt. Dieser konvertierte am 30. August 1921 ihm
gehörende Obligationen der Urner Kantonalbank im Be-
trage von 20,000 Fr. in eine Obligation von 10,000 Fr.
auf den Namen der Beklagten und in zwei Inhaber-
obligationen von 3000 Fr. und 7000 Fr. Am 11. Mai 1922
Sachenrecht. N° 38.
239
starb auch Karl Furrer unter Hinterlassung eines am
26. Januar gleichen Jahres errichteten öffentlichen
Testaments, worin er der Beklagten sein Heimwesen
samt Viehhabe und Iiiventar, sowie das vorhandene Bar-
geld vermachte. Die vorhandenen Wertschriften be-
liefen sich auf rund 35,000 Fr., die Schulden auf rund
10.000 Fr. Die beiden erwähnten Inhaberobligationen
der Urner Kantonalbank von 3000 Fr. und 7000 Fr. und
vier weitere· Inbaberobligationen der gleichen Bank von
zusammen 11,000 Fr., die seinerzeit dem Johann Furrer
gehört hatten, fanden sich nicht im Nachlass vor, son-
dern im Besitz der Beklagten. Von vier dieser sechs
Obligationen hat noch Karl Furrer persönlich am 21. De-
zember 1921, von den beiden andern die Beklagte am
30. Dezember den Zins bezogen.
Mit der vorliegenden Klage, soweit sie heute noch auf-
rechterhalten wird, verlangen die gesetzlichen Erben
des Karl Furrer, die Beklagte habe diese Obligationen
im Betrage von 21,000 Fr. samt Zinsen in die Erbmasse
zurückzugeben. Sie machen geltend, die Beklagte habe,
da sie sich allein im Hause des Erblassers befunden, die
Titel einfach an sich genommen; da sie den rechtmäs-
sigen Besitz nicht nachweisen könne, sei sie zur Rück-
gabe verpflichtet; eine Schenkung werde nicht ver-
mutet und würde eventuell den guten Sitten wider-
sprechen, weil sie nur erfolgt wäre, um in einem gegen
Johann Furrer schwebenden Schadenersatzprozesse das
Vermögen des letztern geringer erscheinen zu lassen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt unter
Berufung auf die aus ihrem Besitz sich ergebende Eigen-
tumsvermutung. Sie behauptet, die Obligationen· seien
ihr nach und nach geschenkt worden im Hinblick auf
ihre gegen geringen Lohn geleisteten Dienste.
B. -
Das Kreisgericht Uri hat die Klage in Bezug auf
diese Obligationen gutgeheissen, weil die Beklagte ihren
rechtmässigen Besitz an den Titeln oder die behauptete
Schenkung nicht nachgewiesen habe. Am 13. Februar