opencaselaw.ch

50_II_232

BGE 50 II 232

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

232

Sachenrecht. N0 37.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

37. Urteil der 11. Zivilabtellung vom 91. Kai 1994

i. S. Gebharclt und Neumann gegen Hitzig und Genossen.

Art. 730 Ab s. 2 Z G B. Von der mit einer Wegdienstbar-

keit verbundenen Verpflichtung des Strasseneigentümers

zum Strassenunterhalt kann sich der Verpflichtete nicht

durch Dereliktion des Strassengrundstücks befreien.

A. -

Der verstorbene Gustav Henneberg war früher

Eigentümer eines Landk?mplexes in Zürich-Wollishofen,

den eine Privatstrasse, die Zellerstrasse, durchzog. Er

veräusserte dann nach und nach das an diese Strasse

stossende Land parzellenweise, sodass ihm zuletzt nur

noch die als besondere Parzelle eingetragene Strasse

verblieb. So verkaufte er u. a. in den Jahren 1907 und

1908 Parzellen an den Rechtsvorgänger der Klägerin,

Werdmüller, und an den Kläger Müller, dessen Mit-

eigentümer heute der Kläger Hitzig ist. In den Kauf-

verträgen räumte er als Eigentümer der. Zellerstrasse

den Käufern für die Kaufsobjekte das Fuss- und Fahrweg-

recht ein, ohne dass die Berechtigten verpflichtet seien,

an den Unterhalt der Strasse etwas beizutragen. Der Ein-

trag dieser Dienstbarkeit im Grundprotokoll lautet

dahin, dass der Eigentümer der Zellerstrasse den Eigen-

tümern der betreffenden Parzellen Fuss- und Fahrweg-

recht gestattet, und enthält den gleichen Zusatz bezüg-

lich der Unterhaltungskosten. Henneberg hatte schon

früher Unterhalt und Reinigung der Strasse dem städti-

schen Strasseninspektorat übertragen und bezahlte seit-

her die daraus erwachsenden Kosten. Nach seinem Tode

liessen seine Willensvollstrecker, um den Nachlass dieser

Last zu entledigen, im Dezember 1920 das Eigentum an

Sachenrecht. N° 37.

233

der Strassenparzelle im Grundbuch löschen. Die Kläger

beschwerten sich über die Löschung, wurden aberabge-

wiesen. Mit der vorliegenden, gegen die Erben Henne-

berg gerichteten Klage verlangen sie die Hinterlegung

der zur Sicherstellung der künftigen Instandstellung,

Unt.erhaltung und Reinigung der ZeUerstrasse nötigen

Summe von 11,740 Fr., da die Beklagten sich der von

Henneberg übernommenen Verpflichtung zum Strassen-

unterhalt nicht durch Aufgabe des Eigentums an der

Strasse entziehen könnten.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage bean-

tragt, weil die durch die Dienstbarkeit begründete

Pflicht zum Strassenunterhalt nur den Eigentümer der

Strasse treffe und mit der Preisgabe des Eigentums auf-

höre, indem Sinne, dass die Berechtigten sich bloss an

das belastete Grundstück selbst halten könnten.

B. -

Durch Urteil vom 26. Januar 1924 hat das

Obergericht des Kantons Zürich in Gutheissung der

Klage die Beklagten verpflichtet, den Betrag von

·11,740 Fr. in bar oder in soliden Wertpapieren bei der

Stadtkasse Zürich oder bei einer soliden Bank in dem

Sinne zu hinterlegen, dass die Kläger berechtigt sind,

aus diesem Depot die ihnen von der Stadtkasse zuge-

stellten Rechnungen fiir den Strassenunterhalt oder im

Falle der Öffentlicherklärung der Strasse die Beiträge

an deren Instandstellung zu begleichen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Antrag auf Abweisung der Klage. In der mündlichen

Verhandlung haben sie diesen Antrag erneuert. Die Be-

rufungsbeklagten haben auf Abweisung der Berufung

angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -- Auf die von der Vorinstanz erörterte Frage,ob

die Klage statt gegen die Erben Henneberg gegen die

Willensvollstrecker oder gegen Erben und WillensvoU-

234

Sachenrecht. N° 37.

strecker zugleich hätte erhoben werden sollen. braucht

nicht eingetreten zu werden. da -die Beklagten, wie heute

ausdrücklich erklärt worden ist, ihre Verurteilung aus

diesem Gesichtspunkt nicht anfechten.

2. -

Die streitige Grunddienstbarkeit ist unter der

Herrschaft des früheren kantonalen Rechts errichtet

worden. Die Vorinstanz. an deren Entscheidung daher

das Bundesgericht gebunden ist. soweit die Auslegung

des Parteiwillens bei der Errichtung (vgl. AS 45 II S. 392

und dortige Zitate) und die kantonalrechtliche Geltung

und Tragweite der Dienstbarkeit in Frage steht, stellt

fest, dass durch die Bestimmung, die Berechtigten hätten

an den Unterhalt der Zellerstrasse nichts beizutragen,

eine dingliche Verpflichtung des Strasseneigentümers

begründet worden ist,- die Strasse auf seine Kosten zu

unterhalten. Als dinglich wird die Verpflichtung be-

zeichnet, weil sie den j ewe i I i gen Eigentümer der

Strasse trifft; dass dieser aber nach dem kantonalen

Recht nur mit dem belasteten Grundstück und nicht

persönlich für die Erfüllung haftete, die Berechtigten

also im Säumnisfalle sich nur am Grundstück erholen

konnten, sagt die Vorinstanz nicht und ist denn a,uch

dem zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuch mcht

zu entnehmen. Diese dingliche Verpflichtung ist durch

das Zivilgesetzbuch nicht beseitigt worden (Art. 17

Abs. 1 SchIT). Soweit sie gemäss Art. 17 Abs. 2 SchlT

fortan unter dem neuen Rechte stand, genügt es fest-

zustellen dass auch das neue Recht für derartige

nach Art. 730 Abs. 2 ZGB mit einer Grunddienstbarkeit

nebensächlich verbundene Verpflichtungen zur VOr-

nahme von Handlungen nirgends eine grundlastgleiche

Beschränkung der Haftung auf das dienende Grund-

stück ausspricht. Die Dinglichkeit der Verpflichtung

besteht vielmehr auch nach dem neuen Rechte nur

darin, dass j e der Eigentümer des dienenden Grund-

stücks verpflichtet ist.

Die im Jahre 1920 erfolgte Aufgabe des Eigentums an

SadllIIieeht. No 37.

235

der Strassen parzelle beurteilt sich als ein unter der

Herrschaft des neuen Rechts eingetretener sachenrecht-

licher Tatbestand nach dem neuen Recht, sowohl was

ihre Zulässigkeit als auch was ihre Wirkungen auf die

Rechte der Kläger anlangt. Dass auch Grundstücke de-

relinquiert werden können, würde mangels eirer gegen-

teiligen Gesetzesvorschrift schon aus dem allgemeinen

Grundsatz folgen, dass man auf veräusserliche· Rechte

verzichten kann, ergibt sich aber unmittelbar aus Art.

666 ZGB, welcher den Untergang des Grundeigentums

durch Löschung des Eintrages ausdrücklich vorsieht.

Eine andere Frage ist, ob davon auch die Rechte Dritter

berührt werden, aber die Dereliktion als solche, als Ver-

zicht auf das eigene Recht, ist zulässig und bedeutet

weder einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2

Abs. 2 ZGB, noch, wie die Vorinstanz angenommen hat,

eine widerrechtliche Handlung, welche schadenersatz-

pflichtig macht. Vielmehr fragt sich einzig, ob ihr

in Ansehung der streitigen Verpflichtung die befreiende

Wirkung zukommt, welche die Willensvollstrecker er-

warteten.

In dieser Hinsicht ist zunächst zweifellos, dass durch

den Untergang des Eigentums infolge von Dereliktion

die Grunddienstbarkeit als solche nicht untergeht, weil

sie als selbständiges dingliches Recht vom Eigentum

unabhängig ist. Im Grundbuch wird nur der Eigentümer,

nicht das Grundstück gelöscht; die Dienstbarkeit bleibt

eingetragen, besteht gegenüber jedermann zu Recht und

belastet einen allfälligen Okkupanten des Grundstücks

mitsamt der Nebenverpflichtung. Auch tatsächlich greift

die Dereliktion in die Rechte der Klägerin nicht ein,

soweit es sich um die eigentliche Dienstbarkeit, das

Wegrecht, handelt, da die Strasse begangen und be-

fahren werden kann, ob sie einen Eigentümer hat oder

nicht. Anders verhält es sich aber in dieser Beziehung

mit der Verpflichtung des Eigentümers zum Strassen~

unterhalt. Das belastete Grundstück gewährleistet ihre

236

Sachenrecht. N0 37.

Erfüllung nicht, weder unmittelbar, noch als verwert-

bares Exekutionsobjekt, da es gerade wegen der Dienst-

barkeit keinen Verkehrswert besitzt. Die Verpflichtung

setzt nach der Natur der Sache einen persönlich, mit

seinem übrigen Vermögen dafür haftbaren Strassen-

eigentümer voraus, kann von den Beteiligten vernünf-

tigerweise nicht anders verstanden worden sein und

lastet, wie bereits ausgeführt, auch nicht etwa von Ge-

setzes wegen bloss auf dem Grundstück. Die Dereliktion

würde daher, wenn der bisherige Eigentümer dadurch

befreit wäre, tatsächlich das Ende des klägerischen

Rechtes auf den kostenlosen Strassenunterhalt be-

deuten.

Dieses Ergebnis muss als dem der Dienstbarkeit zu

Grunde liegenden Parteiwillen widersprechend abge-

lehnt werden. Wenn "durch die fragliche Servitutsbe-

stimmung die Berechtigten d aue r n d von der Last des

Strassenunterhaltes befreit werden sollten, diese Be-

freiung aber notwendig voraussetzt, dass der Eigentümer

der Strasse den Unterhalt bezahlt, dann nahm eben der

. Eigentümer durch die Dienstbarkeit die Unterhalts-

pflicht für solange auf sich, als er nicht durch einen

neuen Eigentümer abgelöst ~rde. Die Verknüpfung

der Verpflichtung mit dem Eigentum an der Strasse

gestattete ihm innert den Schranken von Treu und

Glauben mit dem Eigentum zugleich auch die Verpflich-

tung auf einen andern zu' übertragen, ohne dass die

Eigentümer der herrschenden Grundstücke sich diesem

Schuldnerwechsel widersetzen konnten, aber sie ennög-

licht ihm nicht. durch Dereliktion die Verpflichtung

einfach aufzuheben. Man müsste denn annehmen, die

Dauer der Verpflichtung habe dem Belieben des Pflich-

Ligen anheimgestellt werden wollen, was umsoweniger

zu vermuten ist, weil die Übernahme der Verpflichtung

auf einem entgeltlichen Rechtsgeschäft beruht. Auch

die Vorinstanz, deren Auslegung des Parteiwillens bei

Sachenrecht. N° 37.

237

der Errichtung· der Dienstbarkeit für das Bundesgericht

massgebend ist, nimmt das nicht an, da sie sonst un-

möglich in der Dereliktion eine w i der r e c h t I ich e

Schädigung der Kläger erblicken könnte; sie glaubt

aber den Wegfall der Verpflichtung beim Wegfall des

Eigentums ohne Rücksicht auf den Errichtungswillen

aus der Dinglichkeit der Verpflichtung folgern zu müssen.

Das ist jedoch nicht richtig. Die Aufgabe eines Rechtes,

mit welchem Pflichten verbunden sind, zieht nicht unter

allen Umständen den Untergang dieser Pflichten nach

sich, da man einseitig wohl auf Rechte verzichten, aber

nicht Pflichten abschütteln kann.

Die Beklagten haben eingewendet, dass eine zeitlich

unbegrenzte Verpflichtung zum Strassenunterhalt un-

sittlich und deshalb ungültig wäre, wenn der verpflich-

tete Strasseneigentümer ihr nicht durch Preisgabe des

Eigentums ein Ziel setzen könnte. Diese Einwendung

hält nicht stand, weil die Verpflichtung sich durch eine

einmalige Leistung ablösen lässt, nicht nur mit dem

Willen der Berechtigten auf die im Urteil vorgesehene

Weise, sondern auch ohne ihren Willen durch Verstän-

digung mit oer städtischen Verwaltung, welche den

Unterhalt besorgt. Denn die Berechtigten haben nur An-

spruch darauf, dass die Strasse ohne Beiträge ihrerseits

unterhalten wird, und sind an der Art und Weise, wie.

dieser Erfolg prästiert wird, nicht interessiert. Sie

könnten daher auch im heutigen Prozesse eigentlich

nur die Feststellung ihres bestrittenen Rechtes. sowie

den Ersatz dessen verlangen,was sie allenfalls seit der

Dereliktion für die Strasse haben aufwenden müssen,

und müssten es den Verpflichteten überlassen, wie diese

inskünftig ihrer Verpflichtung genügen wollen. Die Be-

klagten sind jedoch damit einverstanden, dass wenn

ihre Verpflichtung grundsätzlich bejaht wird. deren Ab'-

lösung gemäss dem vorinstanzlichen Urteil erfolgen soll,

sodass in dieser Hinsicht kein Streit besteht.

238

Sachenrecht. No 38.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1924-

bestätigt.

38. l1rteil cier II. Zililabteilung vom aal Kai 1914

i. S. Gisler gegen Erben lurrer.

Art. 9 3 0 Z G B. Die Eigentumsvermutung zu Gunsten des

Besitzers, der mit dem bisherigen verstorbenen Eigentümer

der Sache in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und be-

hauptet, die Sache sei ihm vom Erblasser geschenkt wor-

den, wird durch erhebliche Zweifel über die angebliche

Schenkung beseitigt.

A. -

Die Beklagte Josefa Gisler war an die dreissig

Jahre Haushälterin der beiden zusammenwohnenden,

1846 und 1847 geborenen Brüder Johann und Karl

Furrer in Erstfeld und hat, wie heute nicht mehr bestrit-

ten ist, von ihnen in Anerkennung ihrer guten Dienste

namhafte Werte geschenkt erhalten. So übergab ihr

Johann Furrer für 23,000 Fr. Inhabergülten, ohne diese

Schenkung irgendwie zu verurkunden; nach seinem

Tode stellte Kar! Furrer darüber zu Handen der Schuld-

ner Bescheinigungen aus, deren Echtheit im Prozesse

durch Expertise festgestellt worden ist. Im Jahre 1920

ging eine weitere Gült von .zirka 2000 Fr. formlos an

die Beklagte über. Endlich wurde ein Sparheft über

zirka 12,000 Fr. von Johann Furrer auf die Beklagte

übertragen. Am 5. Juli 1921 starb Johann Furrer unter

Hinterlassung eines inventierten Reinvermögens von

rund 15,000 Fr. Er wurde von seinem Bruder Kar!

beerbt. Dieser konvertierte am 30. August 1921 ihm

gehörende Obligationen der Urner Kantonalbank im Be-

trage von 20,000 Fr. in eine Obligation von 10,000 Fr.

auf den Namen der Beklagten und in zwei Inhaber-

obligationen von 3000 Fr. und 7000 Fr. Am 11. Mai 1922

Sachenrecht. N° 38.

239

starb auch Karl Furrer unter Hinterlassung eines am

26. Januar gleichen Jahres errichteten öffentlichen

Testaments, worin er der Beklagten sein Heimwesen

samt Viehhabe und Iiiventar, sowie das vorhandene Bar-

geld vermachte. Die vorhandenen Wertschriften be-

liefen sich auf rund 35,000 Fr., die Schulden auf rund

10.000 Fr. Die beiden erwähnten Inhaberobligationen

der Urner Kantonalbank von 3000 Fr. und 7000 Fr. und

vier weitere· Inbaberobligationen der gleichen Bank von

zusammen 11,000 Fr., die seinerzeit dem Johann Furrer

gehört hatten, fanden sich nicht im Nachlass vor, son-

dern im Besitz der Beklagten. Von vier dieser sechs

Obligationen hat noch Karl Furrer persönlich am 21. De-

zember 1921, von den beiden andern die Beklagte am

30. Dezember den Zins bezogen.

Mit der vorliegenden Klage, soweit sie heute noch auf-

rechterhalten wird, verlangen die gesetzlichen Erben

des Karl Furrer, die Beklagte habe diese Obligationen

im Betrage von 21,000 Fr. samt Zinsen in die Erbmasse

zurückzugeben. Sie machen geltend, die Beklagte habe,

da sie sich allein im Hause des Erblassers befunden, die

Titel einfach an sich genommen; da sie den rechtmäs-

sigen Besitz nicht nachweisen könne, sei sie zur Rück-

gabe verpflichtet; eine Schenkung werde nicht ver-

mutet und würde eventuell den guten Sitten wider-

sprechen, weil sie nur erfolgt wäre, um in einem gegen

Johann Furrer schwebenden Schadenersatzprozesse das

Vermögen des letztern geringer erscheinen zu lassen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt unter

Berufung auf die aus ihrem Besitz sich ergebende Eigen-

tumsvermutung. Sie behauptet, die Obligationen· seien

ihr nach und nach geschenkt worden im Hinblick auf

ihre gegen geringen Lohn geleisteten Dienste.

B. -

Das Kreisgericht Uri hat die Klage in Bezug auf

diese Obligationen gutgeheissen, weil die Beklagte ihren

rechtmässigen Besitz an den Titeln oder die behauptete

Schenkung nicht nachgewiesen habe. Am 13. Februar