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47_II_408

BGE 47 II 408

Bundesgericht (BGE) · 1921-09-29 · Deutsch CH
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!O8

Obligationenreeht. N° 68.

Le Tribunallideral prononce:

Les deux recours sout rejeh~s et l'arret attaque est

confirme.

68. Urteil der II. ZivUabteilung vom 29. September 1921

i. S. Brandveraicherungsanstalt des Xantonl Bern

gegen Eidgenossenschaft.

Art. 1 0 3 V V G: Die Kantone können für ihre Anstalten

auch Subrogationsnormen aufstellen.

H a f tun g des B und e s für Fun k e n w u r fans

einer Lokomotive der SBB; Art. 51 OR: Haftung der

Versicherungsgesellschaft vor dem Bund soweit dieser nach

Art. 55 und 58 OR, bezw. aus Art. 679 und 684 ZGB be-

langt wird. Haftung des Bundes für Verschulden der Bahn-

organe?

A. -

Am Abend des 29. April 1919 kurz vor 6 Uhr,

geriet das dem Karl Bärtschi in Gümligen gehörende,

bei der Station Gümligen gelegene Bauernhaus in Brand

und wurde vollständig eingeäschert. Bärtschi war bei

der Klägerin, der Brandversicherungsanstalt des Kan-

tons Bern, versichert und erhielt von ihr 53,831 Fr.

;:;0 Cts. Brandentschädigung ausbezahlt.

B. -

Mit der vorliegenden, gemäss Art. 48 Ziff. 2

OG direkt beim Bundesgericht eingereichten Klage

verlangt die Klägerin als Legalzessionarin Bärtschis die-

sen Betrag von der Eidgenossenschaft ersetzt. Sie führt

aus, der Brand sei auf Funkellwurf einer der damals

mit Holz gefeuerten Lokomotiven der Schweizerischen

Bundesbahllen, vermutlich derjenigen des Zuges 5655,

der kurz vor 6 Uhr in Gümligen eintreffe und dort längere

Zeit manövriere, zurückzuführen. Hiefür seien die SBB

hezw. der Bund ycrantwortlich, weil die Bahnorgalle es

schuldhaft unterlassen haben, die angesichts der Holz-

feuerung gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Eventuell hafte die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des

Art. 55 OR bezw. aus Art. 58 OR und aus den Bestim-

mungen über das Nachbarrecht, Art. 679 und 684 ZGB.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

machte geltend, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert.

eventuell fehle der Kausalzusammenhang zwischen Bahn-

betrieb und Schaden, zudem hafte der Bund nicht für die

Organe der SBB und jedenfalls entfalle diese Haftung

im vorliegenden Prozesse, weil die in Frage kommendeH

Bahnorgane ein Verschulden nicht treffe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation.

die die Beklagte der Klage in erster Linie entgegenhält,

stützt sich darauf, dass die Klägerin fiir sich zu unrecht

die Stellung einer Legalzessionarin in Anspruch genom-

men habe. Zwar sehe allerdings Art. 60 des bernischen

Gesetzes über die kantonale Versicherung der Gebäude

gegen Feuersgefahr vom 6. März 1914 vor, dass mit dem

Zeitpunkte, in dem die Abschätzung Rechtskraft erlange,

alle Ersatzansprüche, die dem Versicherten gegenüber

dritten Personen wegen fahrlässiger oder absichtlicher

Herbeiführung des Schadens zustehen, bis zur Höhe

• der festgesetzten Entschädigung an die Anstalt über-

gehen, allein nach Art. 103 VVG können die kantonalen

Gesetze betreffend die von den Kantonen organisierten

Versicherungsanstalten nur Normen über das Ver-

,>icherungsverhältnis selbst, d. h. über das Verhältnis

zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer aufstel-

len, dagegen seien sie nicht befugt, auch über das Ver-

hältnis dieser Personen zu Dritten, insbesondere zu dem

den Schaden stiftenden Dritten, Bestimmungen zu el'-

lassen. Diese Auffassung wird dem Art. 103 VVG nicht

gerecht. Davon ausgehend, dass es sich bei den kan-

tonalen Versicherungsanstalten um kraft öffentlichen

Rechts erriehtete Institute handelt, wollte der Gesetz-

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ObDgationenreeht. N0 68.

geber der kantonalen Gesetzgebung den ganzen Komplex

von Rechtsbeziehungen, wie er sich aus dem Betriebe

des Versicherungsgeschäftes durch diese Versicherungs-

anstalten ergibt, vorbehalten. Zu diesem Komplex ge-

hören aber zweifelsohne auch die Beziehungen der Par-

teien des Versicherungsvertrages zu dem den Schaden

stiftenden Dritten. Die Frage, ob der Versicherer den

Schaden nur gegen Abtretung der Ersatzansprüche

gegen Dritte zu ersetzen hat, beschlägt auch den Inhalt

und Umfang· seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Ver-

sicherten und kann daher nicht losgelöst werden von

den das Versicherungsverhältnis regelnden Rechtsvor-

schriften. (OSTERTAG, N. 1 zu Art. 103 VVG.)

2.- Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens muss

weiter auch der Einwand zurückgewiesen werden, dass

der Brandschaden nicht auf den Betrieb der SBB zurück.;.

zuführen sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der

Natur der Sache nach ein strikter Nachweis dieses Zu-

sammenhanges sehr erschwert war. Das Bundesgericht

hat in konstanter Praxis sich auf den Standpunkt

gestellt, dass es in solchen Fällen auch genüge, wenn

zwar nicht ein strikter Beweis geleistet, die betreffende

Tatsache aber doch zu höchster Wahrscheinlichkeit dar-

getan sei. Nun ist nicht bestritten, dass unmittelbar

vor Brandausbruch der Zug 5655, dessen Lokomotive

mit Holz gefeuert wurde, ~uf der Station Gümligen ma-

növrierte und zwar auf einem Geleise, das in nur 20 bis

30 Meter Entfernung an dem Hause Bärtschi vorbei-

führt. Ferner steht nach dem Gutachten der Experten

fest, dass der Funkenwurf bei Holzfeuerung sehr wohl

so weit reichen konnte, und es wird weiter auch durch

eine Reihe von Zeugen bestätigt, dass früher schon oft

ganze Funkengarben über Bärtschis Haus hingetrieben

worden seien, und dass man in Gümligen das Haus all-

gemein als gefährdet betrachtet habe. Was sodann die

atmosphärischen Verhältnisse anbelangt, so widersprechen

sich allerdings die Zeugenaussagen. Während die einen

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Zeugen von erheblichen Niederschlägen sprechen, erklären

die andern, es habe an dem betreffenden Nachmittage

weder geregnet noch geschneit. Offenbar ist soviel rich-

tig, und diese Annahme wird auch durch den Bericht der

meteorologischen Station Bern bestätigt, dass das Wetter

unbeständig war, dass aber Niederschläge nicht in sol-

chen Mengen gefallen sind, dass dadurch eine Entzün-

dung des Daches zufolge Funkenwurfes ausgeschlossen

gewesen wäre. Ausser Zweifel steht sodann ferner, dass

ein starker Wind aus der Richtung des Bahnhofes gegen

das Brandobjekt hin wehte. Lassen schon diese Mo-

mente die Entzündung durch Funkenwurf als wahrschein-

lich erscheinen, so kommt ferner noch hinzu, dass für

eine andere Brandursache keinerlei Anhaltspunkte vor-

handen sind. Als zur höchsten Wahrscheinlichkeit er-

bracht erweist sich aber endlich die Sachdarstellung

der Klägerin, wenn man weiter noch berücksichtigt,

dass von einwandfreien Zeugen, wie dem Landjäger

Däppen und dem Fabrikarbeiter Bosshard, deponiert

wird, das Feuer sei oben auf der Seite gegen die Bahn

hin, nicht weit unter dem First ausgebrochen, es sei

zuerst auf einen kleinen Fleck beschränkt gewesen, der

sich dann vergrössert habe, wobei das Feuer durch den

Wind in das Haus hinein geweht worden sei.

• Die Beklagte hat demgegenüber zu unrecht eingewen-

det, das Feuer könne nicht von der Lokomotive des

Zuges 5655 herrühren, denn kaum sei das Manöver, das

nur wenige :.\tIinuten gedauert habe, beendigt gewesen,

so habe Bärts'chi SChOll sein Vieh aus dem Stall getrieben.

Richtig ist zwar, dass unmittelbar nach Beendigung des

Manövers der Brand vom Zugspersonal bemerkt und fest-

gestellt wurde, dass Bärtschi sein Vieh rettete. Allein da

das Dach des Brandobjektes zum grössten Teil mit

Schindeln bedeckt war, ist mit einer derart raschen Ent-

zündung ohne weiteres zu rechnen. Ebensowenig liegt

darin etwas Aussergewöhnliches, dass Bärtschi unmittel-

bar nach der Entdeckung des Brandes sofort an die Ret-

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Obllgationenrecht. N° 68.

tung seines Viehes ging. Abgesehen von de~ ~erte.,

der darin verkörpert war, musste er als LandwIrt WIssen,

dass es nur bei raschestem Handeln überhaupt noch

möglich war, die Tiere aus dem Stalle zu treiben.

3. -

Nach Art. 51 OR ist derjenige, der auf Grund

vertraglicher Verpflichtungen einen Schaden ersetzt,

befugt, auf diejenigen Personen Rückgriff zu nehmen,

die durch schuldhafte unerlaubte Handlung im Sinne von

Alt. 41 OR den Schaden verursacht haben. Eine Abwäl-

zung des Schadens darf dagegen in der Regel nicht st~tt­

finden gegenüber Dritten, die neben den vertraglich

Verpflichteten,ohne Verschulden aus Gesetz haften.

Danach kann sich die Klage im vorliegenden Falle

weder darauf gründen, dass die SBB bezw. der Bund

aus Art. 58 OR, noch darauf, dass sie aus Nachbarrecht,

Art. 679 und 684 ZGB, verantwortlich seien.

Aber auch die Haftung aus Art. 55 OR für Angestellte

und Arbeiter würde nach dem Gesagten die Abwälzung

des Schadens auf die SBB nicht rechtfertigen. Wie das

Bundesgericht in seiner neue ren Rechtsprechung wieder-

holt ausgeführt hat, steht Art. 55 OR nicht auf dem Boden

der Verschuldens-, sondern der allerdings durch Gewähr-

leistung der Exkulpationsmöglichkeit gemilderten Zu-

fallshaftung (AS 45 11 85, 647;_ OSER, NI'. IV 2 zu Art. 55;

BECKER, Anm. 1 zu Art, 55). Auch der Geschäftsherr

kommt daher in der Reihenfolge des Art. 55 na c h

dem aus Vertrag Verpflichteten. Deshalb hat denn auch

das Bundesgericht schon in seinem Urteile AS 45 II 647

den Rückgriff einer Versicherungsgesellschaft auf einen

Geschäftsherrn ausgeschlossen. So kann dahingestellt

bleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 55 OR über-

haupt gegeben wären, d. h. ob die SBB im konkreten

Falle angesichts des Verhaltens des Zugs- und Sta-

tiollspersonals aus Art. 55 zur Haftung herangezogen

werden könnten.

Die Klage hat sich deun auch nicht so sehr auf Art. ~5

OR als \.ielmehr auf Art. 55 ZGB berufen, indem SIe

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geltend machte, die SBB bezw. der Bund haften aus dem

Verschulden ihrer Organe. In der Tat gelten nach Art. 55

ZGB unerlaubte Handlungen der Organe einer juristi-

schen Person als unerlaubte Handlungen dieser selbst.

Haften nebeneinander eine juristische Person aus Ver-

schulden ihrer Organe und eine Drittperson aus Vertrag.

so ist daher die Abwälzung des Schadens seitens der letz-

teren auf die erstere zulässig. Allein Art. 55 ZGB ist

aufgestellt für die juristischen Personen des Zivilrechtes.

Für die Korporationen des öffentlichen Rechtes da-

gegen behält Art. 59 ZGB ausdrücklich das öffentliche

Recht vor. Eine ausdrückliche Bestimmung aber, dic

für schuldhafte Handlungen der Organe der SBB die

Haftung des Bundes statuieren würde, besteht nicht.

Allein wenn man auch diese Frage der Haftung des

Bundes für seine Organe offen lässt, so könnte doch im

vorliegenden Falle die Klage deswegen nicht zugesprochen

werden, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, ein

Verschulden der in Betracht kommenden Organe dar-

zutun.

Als Organe der SBB, die sich mit den angesichts der

Gefallren der Holzfeuerullg zu treffenden Massnahmen

zu befassen hatten, kämen gemäss Art. -17 ff. des Rück-

• kaufsgesetzes der Verwaltungsrat, die Generaldirektion

und die Kreisdirektionen in Betracht. Ein Verschulden

kann nUll zunächst zweifellos nicht schon darin ge-

sehen werden, dass die zuständigen Behörden in der

Zeit der Kohlenknappheit, um den Betrieb aufrecht er-

halten zu kÖnnen, die Holzfeuerung anordneten. Da-

gegen waren sie allerdings verpflichtet, alles das zu

tun, was vernünftigerweise von ihnen verlangt werden

konnte, um die aus dieser Holzfeuerung entstehenden

Gefahren nach Möglichkeit herabzumindern. In dieser

Hinsicht wirft die Klägerin. den Organen der SBB in

erster Linie vor, sie hätten den Funkenwurf durch

Anbringung von Funkenfängern an den Kaminen oder

doch durch Verbesserung der bereits bestehenden in den

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Obligationenrecht. N° 68.

Rauchkammern angebrachten Einrichtungen eindäm-

men sollen. Demgegenüber erklären jedoch die Experten,

in Ländern, wo ausschliesslieh mit Holz gefeuert werde,

werden allerdings in die Kamine eingebaute Funkenfänger

verwendet, die einen erheblich grösseren Schutz gegen

Funkenwurf gewähren, als dies bei den von den SBB

verwendeten der Fall sei, allein um diese Einrichtungen

bei den SBB einzuführen, hätten alle Kamine ersetzt

werden müssen, was mit unverhältnismässig grossen

Kosten verbunden gewesen wäre, zudem habe eine solche

allgemeine Aenderung auch deswegen nicht in Betracht

kommen können, weil in der kritischen Zeit des Kohlen-

mangels das' Feuerungsmaterial periodisch habe ge-

wechselt werden müssen, und weil für Kohlenfeuerung

die für die Holzfeuerung eingerichteten Funkenfänger-

kamine ganz unvorteilhaft arbeiten. Eine Verbesserung

der Rauchkammerfunkenfänger sodann, wie sie bei den

SBB im Gebrauche seien, müsse allerdings an sich als

möglich bezeichnet werden, dagegen sei äusserst zweifel-

haft, ob die SBB in der Lage gewesen wären, diese Ver-

besserungen innert nützlicher Frist vorzunehmen, auch

wäre damit nur etwelche Verminderung, nicht aber ein

Ausschluss des Funkenwurfes zu erreichen gewesen.

Diese Ausführungen der Experten zeigen zunächst,

dass ein Verschulden der Organe der SBB insoweit nicht

vorliegt, als sie die Anbringung von Funkenfängerkami-

nen nicht anordneten. Aber auch der Beweis ist misslun-

gen, dass eine Verbesserung der bestehenden in die

Rauchkammern eingebauten Funkenfänger so recht-

zeitig hätte vorgenommen werden können, dass sich ihre

allgemeine Anordnung angesichts der für die Behebung

des Kohlenmangels bestehenden Aussichten gerecht-

fertigt hätte. Für die Kohlenfeuerung aber, waren die

bestehenden Funkenfänger nach dem Gutachten der

Experten einwandfrei. In zweiter Linie wirft die Klä-

gerin den Organen der SBB vor, sie hätten ihr Personal

nicht genügend instruiert, um Schädigungen durch Fun-

ObHgaUonenrecht. No 68.

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kenwurf zu vermeiden, insbesondere hätte das Zugsper-

sonal auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden

sollen, die bei unsachgemässem Anfahren entstehen.

Auch dieser Vorwurf wird durch das Expertengutachten

wiederlegt. Es stellt fest, dass das Zirkular. das das Eisen-

bahndepartement an die Privatbahnen und an die

SBB sandte und die Zirkulare. die die Generaldirektion

und der Oberingenieur des II. Kreises dem Zugspersonal

zugehen liessen, in angemessener Weise auf die beste-

henden Gefahren aufmerksam machten. Die Experten

führen sodann aus, es wäre eine Anordnung, wie sie die

Klägerin weiter verlangt. dass die Holzfeuerung bei

starkem Wind eingestellt werden solle, angesichts der

Windverhältnisse in der Schweiz nicht durchführbar ge-

wesen, weil durch Uebergang von der Holzfeuerung zur

Kohlenfeuerung nicht schnell genug der Funkenwurf

erheblich eingedämmt werden könne.

Alle anderen Vorwürfe der Klägerin treffen nicht die

Organe der Bahn; sondern die Angestellten und Beamten,

deren Verschulden nach den gemachten Ausführungen

im vorliegenden Prozesse nicht in Frage kommen kann.

Dass das Haus Bärtschis gefährdet war, wussten zwar

der Stationsvorstand, nicht aber, da eine Meldung fest-

gestelltermassen unterblieb, die Organe der Bahn. Diese

hatten daher weder Veranlassung die Abänderung der

Bedachung noch die Bereitstellung von Löschvorrichtun-

gen anzuordnen. Ebensowenig kann den Organen als Ver-

schulden angerechnet werden, wenn die Angestellten die

erhaltenen Instruktionen bezüglich des Manövrierens

bei Holzfeuerung missachtet haben sollten.

4. -

Haftet nach dem Gesagten die Klägerin als ver-

traglich Verpflichtete vor dem Bund, dem eine eigene

schuldhafte .Handlung, d. h. ein schuldhaftes Verhalten

seiner Organe, nicht nachgewiesen werden konnte, so ist

immerhin darauf hinzuweisen, dass der in Art. 51 aufge-

stellte Grundsatz nicht ausnahmslose Geltung bean-

sprucht. Im vorliegenden Falle bestehen jedoch keine

/

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ObHgatlonenrecht.N° 69.

Gründe, die eine Abweichung von der allgemeinen Regel

rechtfertigen würden. Gerade im Hinblick auf die Ver-

sicherungsgesellschaften wurde die Bestimmung des

Art. 51 in erster Linie in das Gesetz aufgenommen. Es

erschien als unbillig, dass diese den Schaden auf ex lege

haftende Personen sollten abwälzen können, während sie

doch die Schadensmöglichkeiten in ihre Prämien ein-

kalkulieren; und sich auf diese \Veise bis zu einem ge-

wissen Grade zum voraus für künftige Schäden bezahlt

machen können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

69. Orteil der l Zivila.btell1lD8 vom 3. Oktober 19m.

i. S. Pärli & Cle gegen Xerer-Wlttig.

Vertragsübernahme : \Vesen und Voraussetzungen. Beweislast.

"-1. -

Unterm 12. Febru.a.r 1917 bestellte die Kom-

manditgesellschaft E. Meyer & Oe, Stock- und Pfeifen-

fabrik in Laufen bei der Klägerin 100,000 Stück eiserne

Stockspitzen zum Preise von 85 Fr. das Tausend, 20,000

Stück sofort lieferbar, der Rest auf Abruf. In Ausführung

dieser Bestellung machte die Klägerin in der Folge meh-

rere Teillieferungen.

Im Juni 1917 gab die Schweiz. Pfeifen- und Stock-

fabrik Laufen A.-G. durch ein gedrucktes Zirkular be-

kannt, dass sie auf 1. Mai 1917 den Betrieb der Pfeifen-

und Stockfabrik E. Meyer & Oe in Laufen übernommen

habe. Ein entsprechendes Rundschreiben erliess auch

die Firma E. Meyer & Oe, in welchem sie bemerl).te,

dass ihre Firma zufolge dieser Uebernahme in Liquida-

tion getreten sei. Gestützt hierauf fakturierte die Klä-

gerin am 18. Juli 1917 eine Teillieferung von 20,500

ObUgatlonenrecht. N° 69.

417

Stockspitzen der neuen A.-G. Schweiz. Pfeifen- und

Stockfabrik, worauf ihr diese mit Schreiben vom 21. Juli

1917 ihr Erstaunen über die ohne Abruf erfolgte Sendung

ausdrückte und gleichzeitig mitteilte, dass sie ihr ins-

künftig ohne vorgängige Verständigung gelieferte Ware

zur Verfügung stellen werde. Unterzeichnet war die Zu-

schrift vom Direktor der A.-G., E. Meyer-Wittig, dem

unbeschränkt haftenden Teilhaber der Firma E. Meyer

& Cie in Liquidation. Mit Antwort vom ~ 25. Juli 1917

rechtfertigte sich die Klägerin durch Berufung auf eine

mit einem gewissen Roman gehabte Besprechung, worauf

ihr die A.-G. unterm 26. Juli 1917 neuerdings erklärte :

« ohne unser Einverständnis nehmen wir keine Sendung

mehr an. » A.uch dieser Brief war von Direktor Meyer-

Wittig unterzeichnet.

Am 4. Oktober 1917 sodann schrieb die A.-G. als Ant-

wort auf einen nicht bei den Akten liegenden Brief der

Klägerin vom 29. September 1917, dass sie die Fabrik-

liegenschaften nicht wie ursprünglich vorgesehen zu Ei-

gentum, sondern nur pachtweise übernommen habe. Die

Firma E. Meyer & Cie in Liquidation bestehe rechtsgültig

weiter. Die A.-G. habe sich nur freiwillig anerboten, die

Bezahlung zu übernehmen; dies könne sie aber nur tun,

sofern ihr auf friedlichem Wege eine Verständigung mit

der Klägerin gelinge; andernfalls müsste sich diese an

die Firma E. Meyer & Oe in Liquidation halten. Ein

Recht, die A.-G. zu betreiben, stehe der Klägerin nicht zu,

da ihr die A.-G., wie schon öfters betont, nichts schulde.

Unterzeichnet war dieses Schreiben von den Prokuristen

Weber und Meyei:'.

Am 14. November 1919 stellte die Klägerill der A..-G.

Rechnung für eine weitere Lieferung von 21,056 Stück

Stockspitzen im Betrage von 1966 Fr. 20 Cts. Mit VOll

Direktor Meyer-Wittig unterzeichnetem Schreiben vom

17. November 1919 machte sie aber die A.-G. darauf

aufmerksam, dass sie sich nur für -ein kleines Kistchen

Ware bezugsbereit erklärt habe; mehr werde sie nicht