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Obligationenreeht. N° 68.
Le Tribunallideral prononce:
Les deux recours sout rejeh~s et l'arret attaque est
confirme.
68. Urteil der II. ZivUabteilung vom 29. September 1921
i. S. Brandveraicherungsanstalt des Xantonl Bern
gegen Eidgenossenschaft.
Art. 1 0 3 V V G: Die Kantone können für ihre Anstalten
auch Subrogationsnormen aufstellen.
H a f tun g des B und e s für Fun k e n w u r fans
einer Lokomotive der SBB; Art. 51 OR: Haftung der
Versicherungsgesellschaft vor dem Bund soweit dieser nach
Art. 55 und 58 OR, bezw. aus Art. 679 und 684 ZGB be-
langt wird. Haftung des Bundes für Verschulden der Bahn-
organe?
A. -
Am Abend des 29. April 1919 kurz vor 6 Uhr,
geriet das dem Karl Bärtschi in Gümligen gehörende,
bei der Station Gümligen gelegene Bauernhaus in Brand
und wurde vollständig eingeäschert. Bärtschi war bei
der Klägerin, der Brandversicherungsanstalt des Kan-
tons Bern, versichert und erhielt von ihr 53,831 Fr.
;:;0 Cts. Brandentschädigung ausbezahlt.
B. -
Mit der vorliegenden, gemäss Art. 48 Ziff. 2
OG direkt beim Bundesgericht eingereichten Klage
verlangt die Klägerin als Legalzessionarin Bärtschis die-
sen Betrag von der Eidgenossenschaft ersetzt. Sie führt
aus, der Brand sei auf Funkellwurf einer der damals
mit Holz gefeuerten Lokomotiven der Schweizerischen
Bundesbahllen, vermutlich derjenigen des Zuges 5655,
der kurz vor 6 Uhr in Gümligen eintreffe und dort längere
Zeit manövriere, zurückzuführen. Hiefür seien die SBB
hezw. der Bund ycrantwortlich, weil die Bahnorgalle es
schuldhaft unterlassen haben, die angesichts der Holz-
feuerung gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Eventuell hafte die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des
Art. 55 OR bezw. aus Art. 58 OR und aus den Bestim-
mungen über das Nachbarrecht, Art. 679 und 684 ZGB.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
machte geltend, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert.
eventuell fehle der Kausalzusammenhang zwischen Bahn-
betrieb und Schaden, zudem hafte der Bund nicht für die
Organe der SBB und jedenfalls entfalle diese Haftung
im vorliegenden Prozesse, weil die in Frage kommendeH
Bahnorgane ein Verschulden nicht treffe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation.
die die Beklagte der Klage in erster Linie entgegenhält,
stützt sich darauf, dass die Klägerin fiir sich zu unrecht
die Stellung einer Legalzessionarin in Anspruch genom-
men habe. Zwar sehe allerdings Art. 60 des bernischen
Gesetzes über die kantonale Versicherung der Gebäude
gegen Feuersgefahr vom 6. März 1914 vor, dass mit dem
Zeitpunkte, in dem die Abschätzung Rechtskraft erlange,
alle Ersatzansprüche, die dem Versicherten gegenüber
dritten Personen wegen fahrlässiger oder absichtlicher
Herbeiführung des Schadens zustehen, bis zur Höhe
• der festgesetzten Entschädigung an die Anstalt über-
gehen, allein nach Art. 103 VVG können die kantonalen
Gesetze betreffend die von den Kantonen organisierten
Versicherungsanstalten nur Normen über das Ver-
,>icherungsverhältnis selbst, d. h. über das Verhältnis
zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer aufstel-
len, dagegen seien sie nicht befugt, auch über das Ver-
hältnis dieser Personen zu Dritten, insbesondere zu dem
den Schaden stiftenden Dritten, Bestimmungen zu el'-
lassen. Diese Auffassung wird dem Art. 103 VVG nicht
gerecht. Davon ausgehend, dass es sich bei den kan-
tonalen Versicherungsanstalten um kraft öffentlichen
Rechts erriehtete Institute handelt, wollte der Gesetz-
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ObDgationenreeht. N0 68.
geber der kantonalen Gesetzgebung den ganzen Komplex
von Rechtsbeziehungen, wie er sich aus dem Betriebe
des Versicherungsgeschäftes durch diese Versicherungs-
anstalten ergibt, vorbehalten. Zu diesem Komplex ge-
hören aber zweifelsohne auch die Beziehungen der Par-
teien des Versicherungsvertrages zu dem den Schaden
stiftenden Dritten. Die Frage, ob der Versicherer den
Schaden nur gegen Abtretung der Ersatzansprüche
gegen Dritte zu ersetzen hat, beschlägt auch den Inhalt
und Umfang· seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Ver-
sicherten und kann daher nicht losgelöst werden von
den das Versicherungsverhältnis regelnden Rechtsvor-
schriften. (OSTERTAG, N. 1 zu Art. 103 VVG.)
2.- Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens muss
weiter auch der Einwand zurückgewiesen werden, dass
der Brandschaden nicht auf den Betrieb der SBB zurück.;.
zuführen sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der
Natur der Sache nach ein strikter Nachweis dieses Zu-
sammenhanges sehr erschwert war. Das Bundesgericht
hat in konstanter Praxis sich auf den Standpunkt
gestellt, dass es in solchen Fällen auch genüge, wenn
zwar nicht ein strikter Beweis geleistet, die betreffende
Tatsache aber doch zu höchster Wahrscheinlichkeit dar-
getan sei. Nun ist nicht bestritten, dass unmittelbar
vor Brandausbruch der Zug 5655, dessen Lokomotive
mit Holz gefeuert wurde, ~uf der Station Gümligen ma-
növrierte und zwar auf einem Geleise, das in nur 20 bis
30 Meter Entfernung an dem Hause Bärtschi vorbei-
führt. Ferner steht nach dem Gutachten der Experten
fest, dass der Funkenwurf bei Holzfeuerung sehr wohl
so weit reichen konnte, und es wird weiter auch durch
eine Reihe von Zeugen bestätigt, dass früher schon oft
ganze Funkengarben über Bärtschis Haus hingetrieben
worden seien, und dass man in Gümligen das Haus all-
gemein als gefährdet betrachtet habe. Was sodann die
atmosphärischen Verhältnisse anbelangt, so widersprechen
sich allerdings die Zeugenaussagen. Während die einen
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Zeugen von erheblichen Niederschlägen sprechen, erklären
die andern, es habe an dem betreffenden Nachmittage
weder geregnet noch geschneit. Offenbar ist soviel rich-
tig, und diese Annahme wird auch durch den Bericht der
meteorologischen Station Bern bestätigt, dass das Wetter
unbeständig war, dass aber Niederschläge nicht in sol-
chen Mengen gefallen sind, dass dadurch eine Entzün-
dung des Daches zufolge Funkenwurfes ausgeschlossen
gewesen wäre. Ausser Zweifel steht sodann ferner, dass
ein starker Wind aus der Richtung des Bahnhofes gegen
das Brandobjekt hin wehte. Lassen schon diese Mo-
mente die Entzündung durch Funkenwurf als wahrschein-
lich erscheinen, so kommt ferner noch hinzu, dass für
eine andere Brandursache keinerlei Anhaltspunkte vor-
handen sind. Als zur höchsten Wahrscheinlichkeit er-
bracht erweist sich aber endlich die Sachdarstellung
der Klägerin, wenn man weiter noch berücksichtigt,
dass von einwandfreien Zeugen, wie dem Landjäger
Däppen und dem Fabrikarbeiter Bosshard, deponiert
wird, das Feuer sei oben auf der Seite gegen die Bahn
hin, nicht weit unter dem First ausgebrochen, es sei
zuerst auf einen kleinen Fleck beschränkt gewesen, der
sich dann vergrössert habe, wobei das Feuer durch den
Wind in das Haus hinein geweht worden sei.
• Die Beklagte hat demgegenüber zu unrecht eingewen-
det, das Feuer könne nicht von der Lokomotive des
Zuges 5655 herrühren, denn kaum sei das Manöver, das
nur wenige :.\tIinuten gedauert habe, beendigt gewesen,
so habe Bärts'chi SChOll sein Vieh aus dem Stall getrieben.
Richtig ist zwar, dass unmittelbar nach Beendigung des
Manövers der Brand vom Zugspersonal bemerkt und fest-
gestellt wurde, dass Bärtschi sein Vieh rettete. Allein da
das Dach des Brandobjektes zum grössten Teil mit
Schindeln bedeckt war, ist mit einer derart raschen Ent-
zündung ohne weiteres zu rechnen. Ebensowenig liegt
darin etwas Aussergewöhnliches, dass Bärtschi unmittel-
bar nach der Entdeckung des Brandes sofort an die Ret-
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tung seines Viehes ging. Abgesehen von de~ ~erte.,
der darin verkörpert war, musste er als LandwIrt WIssen,
dass es nur bei raschestem Handeln überhaupt noch
möglich war, die Tiere aus dem Stalle zu treiben.
3. -
Nach Art. 51 OR ist derjenige, der auf Grund
vertraglicher Verpflichtungen einen Schaden ersetzt,
befugt, auf diejenigen Personen Rückgriff zu nehmen,
die durch schuldhafte unerlaubte Handlung im Sinne von
Alt. 41 OR den Schaden verursacht haben. Eine Abwäl-
zung des Schadens darf dagegen in der Regel nicht st~tt
finden gegenüber Dritten, die neben den vertraglich
Verpflichteten,ohne Verschulden aus Gesetz haften.
Danach kann sich die Klage im vorliegenden Falle
weder darauf gründen, dass die SBB bezw. der Bund
aus Art. 58 OR, noch darauf, dass sie aus Nachbarrecht,
Art. 679 und 684 ZGB, verantwortlich seien.
Aber auch die Haftung aus Art. 55 OR für Angestellte
und Arbeiter würde nach dem Gesagten die Abwälzung
des Schadens auf die SBB nicht rechtfertigen. Wie das
Bundesgericht in seiner neue ren Rechtsprechung wieder-
holt ausgeführt hat, steht Art. 55 OR nicht auf dem Boden
der Verschuldens-, sondern der allerdings durch Gewähr-
leistung der Exkulpationsmöglichkeit gemilderten Zu-
fallshaftung (AS 45 11 85, 647;_ OSER, NI'. IV 2 zu Art. 55;
BECKER, Anm. 1 zu Art, 55). Auch der Geschäftsherr
kommt daher in der Reihenfolge des Art. 55 na c h
dem aus Vertrag Verpflichteten. Deshalb hat denn auch
das Bundesgericht schon in seinem Urteile AS 45 II 647
den Rückgriff einer Versicherungsgesellschaft auf einen
Geschäftsherrn ausgeschlossen. So kann dahingestellt
bleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 55 OR über-
haupt gegeben wären, d. h. ob die SBB im konkreten
Falle angesichts des Verhaltens des Zugs- und Sta-
tiollspersonals aus Art. 55 zur Haftung herangezogen
werden könnten.
Die Klage hat sich deun auch nicht so sehr auf Art. ~5
OR als \.ielmehr auf Art. 55 ZGB berufen, indem SIe
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geltend machte, die SBB bezw. der Bund haften aus dem
Verschulden ihrer Organe. In der Tat gelten nach Art. 55
ZGB unerlaubte Handlungen der Organe einer juristi-
schen Person als unerlaubte Handlungen dieser selbst.
Haften nebeneinander eine juristische Person aus Ver-
schulden ihrer Organe und eine Drittperson aus Vertrag.
so ist daher die Abwälzung des Schadens seitens der letz-
teren auf die erstere zulässig. Allein Art. 55 ZGB ist
aufgestellt für die juristischen Personen des Zivilrechtes.
Für die Korporationen des öffentlichen Rechtes da-
gegen behält Art. 59 ZGB ausdrücklich das öffentliche
Recht vor. Eine ausdrückliche Bestimmung aber, dic
für schuldhafte Handlungen der Organe der SBB die
Haftung des Bundes statuieren würde, besteht nicht.
Allein wenn man auch diese Frage der Haftung des
Bundes für seine Organe offen lässt, so könnte doch im
vorliegenden Falle die Klage deswegen nicht zugesprochen
werden, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, ein
Verschulden der in Betracht kommenden Organe dar-
zutun.
Als Organe der SBB, die sich mit den angesichts der
Gefallren der Holzfeuerullg zu treffenden Massnahmen
zu befassen hatten, kämen gemäss Art. -17 ff. des Rück-
• kaufsgesetzes der Verwaltungsrat, die Generaldirektion
und die Kreisdirektionen in Betracht. Ein Verschulden
kann nUll zunächst zweifellos nicht schon darin ge-
sehen werden, dass die zuständigen Behörden in der
Zeit der Kohlenknappheit, um den Betrieb aufrecht er-
halten zu kÖnnen, die Holzfeuerung anordneten. Da-
gegen waren sie allerdings verpflichtet, alles das zu
tun, was vernünftigerweise von ihnen verlangt werden
konnte, um die aus dieser Holzfeuerung entstehenden
Gefahren nach Möglichkeit herabzumindern. In dieser
Hinsicht wirft die Klägerin. den Organen der SBB in
erster Linie vor, sie hätten den Funkenwurf durch
Anbringung von Funkenfängern an den Kaminen oder
doch durch Verbesserung der bereits bestehenden in den
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Rauchkammern angebrachten Einrichtungen eindäm-
men sollen. Demgegenüber erklären jedoch die Experten,
in Ländern, wo ausschliesslieh mit Holz gefeuert werde,
werden allerdings in die Kamine eingebaute Funkenfänger
verwendet, die einen erheblich grösseren Schutz gegen
Funkenwurf gewähren, als dies bei den von den SBB
verwendeten der Fall sei, allein um diese Einrichtungen
bei den SBB einzuführen, hätten alle Kamine ersetzt
werden müssen, was mit unverhältnismässig grossen
Kosten verbunden gewesen wäre, zudem habe eine solche
allgemeine Aenderung auch deswegen nicht in Betracht
kommen können, weil in der kritischen Zeit des Kohlen-
mangels das' Feuerungsmaterial periodisch habe ge-
wechselt werden müssen, und weil für Kohlenfeuerung
die für die Holzfeuerung eingerichteten Funkenfänger-
kamine ganz unvorteilhaft arbeiten. Eine Verbesserung
der Rauchkammerfunkenfänger sodann, wie sie bei den
SBB im Gebrauche seien, müsse allerdings an sich als
möglich bezeichnet werden, dagegen sei äusserst zweifel-
haft, ob die SBB in der Lage gewesen wären, diese Ver-
besserungen innert nützlicher Frist vorzunehmen, auch
wäre damit nur etwelche Verminderung, nicht aber ein
Ausschluss des Funkenwurfes zu erreichen gewesen.
Diese Ausführungen der Experten zeigen zunächst,
dass ein Verschulden der Organe der SBB insoweit nicht
vorliegt, als sie die Anbringung von Funkenfängerkami-
nen nicht anordneten. Aber auch der Beweis ist misslun-
gen, dass eine Verbesserung der bestehenden in die
Rauchkammern eingebauten Funkenfänger so recht-
zeitig hätte vorgenommen werden können, dass sich ihre
allgemeine Anordnung angesichts der für die Behebung
des Kohlenmangels bestehenden Aussichten gerecht-
fertigt hätte. Für die Kohlenfeuerung aber, waren die
bestehenden Funkenfänger nach dem Gutachten der
Experten einwandfrei. In zweiter Linie wirft die Klä-
gerin den Organen der SBB vor, sie hätten ihr Personal
nicht genügend instruiert, um Schädigungen durch Fun-
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kenwurf zu vermeiden, insbesondere hätte das Zugsper-
sonal auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden
sollen, die bei unsachgemässem Anfahren entstehen.
Auch dieser Vorwurf wird durch das Expertengutachten
wiederlegt. Es stellt fest, dass das Zirkular. das das Eisen-
bahndepartement an die Privatbahnen und an die
SBB sandte und die Zirkulare. die die Generaldirektion
und der Oberingenieur des II. Kreises dem Zugspersonal
zugehen liessen, in angemessener Weise auf die beste-
henden Gefahren aufmerksam machten. Die Experten
führen sodann aus, es wäre eine Anordnung, wie sie die
Klägerin weiter verlangt. dass die Holzfeuerung bei
starkem Wind eingestellt werden solle, angesichts der
Windverhältnisse in der Schweiz nicht durchführbar ge-
wesen, weil durch Uebergang von der Holzfeuerung zur
Kohlenfeuerung nicht schnell genug der Funkenwurf
erheblich eingedämmt werden könne.
Alle anderen Vorwürfe der Klägerin treffen nicht die
Organe der Bahn; sondern die Angestellten und Beamten,
deren Verschulden nach den gemachten Ausführungen
im vorliegenden Prozesse nicht in Frage kommen kann.
Dass das Haus Bärtschis gefährdet war, wussten zwar
der Stationsvorstand, nicht aber, da eine Meldung fest-
gestelltermassen unterblieb, die Organe der Bahn. Diese
hatten daher weder Veranlassung die Abänderung der
Bedachung noch die Bereitstellung von Löschvorrichtun-
gen anzuordnen. Ebensowenig kann den Organen als Ver-
schulden angerechnet werden, wenn die Angestellten die
erhaltenen Instruktionen bezüglich des Manövrierens
bei Holzfeuerung missachtet haben sollten.
4. -
Haftet nach dem Gesagten die Klägerin als ver-
traglich Verpflichtete vor dem Bund, dem eine eigene
schuldhafte .Handlung, d. h. ein schuldhaftes Verhalten
seiner Organe, nicht nachgewiesen werden konnte, so ist
immerhin darauf hinzuweisen, dass der in Art. 51 aufge-
stellte Grundsatz nicht ausnahmslose Geltung bean-
sprucht. Im vorliegenden Falle bestehen jedoch keine
/
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ObHgatlonenrecht.N° 69.
Gründe, die eine Abweichung von der allgemeinen Regel
rechtfertigen würden. Gerade im Hinblick auf die Ver-
sicherungsgesellschaften wurde die Bestimmung des
Art. 51 in erster Linie in das Gesetz aufgenommen. Es
erschien als unbillig, dass diese den Schaden auf ex lege
haftende Personen sollten abwälzen können, während sie
doch die Schadensmöglichkeiten in ihre Prämien ein-
kalkulieren; und sich auf diese \Veise bis zu einem ge-
wissen Grade zum voraus für künftige Schäden bezahlt
machen können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
69. Orteil der l Zivila.btell1lD8 vom 3. Oktober 19m.
i. S. Pärli & Cle gegen Xerer-Wlttig.
Vertragsübernahme : \Vesen und Voraussetzungen. Beweislast.
"-1. -
Unterm 12. Febru.a.r 1917 bestellte die Kom-
manditgesellschaft E. Meyer & Oe, Stock- und Pfeifen-
fabrik in Laufen bei der Klägerin 100,000 Stück eiserne
Stockspitzen zum Preise von 85 Fr. das Tausend, 20,000
Stück sofort lieferbar, der Rest auf Abruf. In Ausführung
dieser Bestellung machte die Klägerin in der Folge meh-
rere Teillieferungen.
Im Juni 1917 gab die Schweiz. Pfeifen- und Stock-
fabrik Laufen A.-G. durch ein gedrucktes Zirkular be-
kannt, dass sie auf 1. Mai 1917 den Betrieb der Pfeifen-
und Stockfabrik E. Meyer & Oe in Laufen übernommen
habe. Ein entsprechendes Rundschreiben erliess auch
die Firma E. Meyer & Oe, in welchem sie bemerl).te,
dass ihre Firma zufolge dieser Uebernahme in Liquida-
tion getreten sei. Gestützt hierauf fakturierte die Klä-
gerin am 18. Juli 1917 eine Teillieferung von 20,500
ObUgatlonenrecht. N° 69.
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Stockspitzen der neuen A.-G. Schweiz. Pfeifen- und
Stockfabrik, worauf ihr diese mit Schreiben vom 21. Juli
1917 ihr Erstaunen über die ohne Abruf erfolgte Sendung
ausdrückte und gleichzeitig mitteilte, dass sie ihr ins-
künftig ohne vorgängige Verständigung gelieferte Ware
zur Verfügung stellen werde. Unterzeichnet war die Zu-
schrift vom Direktor der A.-G., E. Meyer-Wittig, dem
unbeschränkt haftenden Teilhaber der Firma E. Meyer
& Cie in Liquidation. Mit Antwort vom ~ 25. Juli 1917
rechtfertigte sich die Klägerin durch Berufung auf eine
mit einem gewissen Roman gehabte Besprechung, worauf
ihr die A.-G. unterm 26. Juli 1917 neuerdings erklärte :
« ohne unser Einverständnis nehmen wir keine Sendung
mehr an. » A.uch dieser Brief war von Direktor Meyer-
Wittig unterzeichnet.
Am 4. Oktober 1917 sodann schrieb die A.-G. als Ant-
wort auf einen nicht bei den Akten liegenden Brief der
Klägerin vom 29. September 1917, dass sie die Fabrik-
liegenschaften nicht wie ursprünglich vorgesehen zu Ei-
gentum, sondern nur pachtweise übernommen habe. Die
Firma E. Meyer & Cie in Liquidation bestehe rechtsgültig
weiter. Die A.-G. habe sich nur freiwillig anerboten, die
Bezahlung zu übernehmen; dies könne sie aber nur tun,
sofern ihr auf friedlichem Wege eine Verständigung mit
der Klägerin gelinge; andernfalls müsste sich diese an
die Firma E. Meyer & Oe in Liquidation halten. Ein
Recht, die A.-G. zu betreiben, stehe der Klägerin nicht zu,
da ihr die A.-G., wie schon öfters betont, nichts schulde.
Unterzeichnet war dieses Schreiben von den Prokuristen
Weber und Meyei:'.
Am 14. November 1919 stellte die Klägerill der A..-G.
Rechnung für eine weitere Lieferung von 21,056 Stück
Stockspitzen im Betrage von 1966 Fr. 20 Cts. Mit VOll
Direktor Meyer-Wittig unterzeichnetem Schreiben vom
17. November 1919 machte sie aber die A.-G. darauf
aufmerksam, dass sie sich nur für -ein kleines Kistchen
Ware bezugsbereit erklärt habe; mehr werde sie nicht