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45_II_638

BGE 45 II 638

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecllt. N° 91.

Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die

Zubilligung einer Entschädigung wegen Nichtlieferung

der weitern 50 Wagen. Denn der Kläger selber hat er-

• klärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft

worden, wie die 102 Wagen. Uebrigens enthalten die

Akten keine Anhaltspunkte, dass dieser vom Beklagten

bestrittene Kauf wirklich abgeschlossen worden ist. Die

Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde

nicht geschützt werden.

91. Urteil cler IL ZbilabteUq YODl a7, Nomnber 1919

i. S. Emmenthalisch. KobiliarversicheruDgl""llschaft

gegen Bel'Dische ltraitwerke.

Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektrische Anlagen

(Uebertritt von Hochspannungsstrom in die Niederspan-

nungsleitung). Klage der Mobiliarversicherungsgesellschaft

gegen 'das Kraftwerk auf Erstattung der dem Brandbeschä-

digten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art.

52 OR. Unzulässigkeit einer Verschieb~ng der hier fest-

gesetzten Reihenfolge der Haftung durch Zession der An-

sprüche des Geschädigten gegen andere Verpflichtete an

den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen für

die Annahme der Verschuldung des Schadens durch uner-

laubte Handlung i. S. der rrwähnten Vorschrift, wenn

Inhaber des Kraftwerks eine juristische Person (Aktienge-

sellschaft) ist. Untersuchung des Tatbestandes darauf, ob

ein solches Verschulden vorliege. Besondere Gründe dafür,

auch im Fall einer biossen Kausalhaftung des Inhabers

des Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer

tragen zu lassen ']

A. -

Am 30. September 1917 brannte das Haus des

Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl

ab. Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in

der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche-

rungsgesellschaft in Bowyl, einer Genossenschaft zur

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gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er'

versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr.,

wogegen er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der

Schädigung abtrat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha-

lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf

von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische Kraft-

werke Erstattung der Summe von 10,940 Fr. mit Zinsen

zu 5 % seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der

Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der

Beklagten verursacht" worden und auf Umstände zurück-

zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw.

ihrer Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle

jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr.

die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EIG)

Art. 679 ZGB, 58 OR) dem Brandbeschädigten gegenüber

schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Für das Vorliegen

eines Verschuldens wurde hiebei insbesondere darauf,

verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der

Beklagten wiederholt Meldungen von Abonnenten über

« Feuererscheinungen » an der Stangentransformerstation

Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von

Sicherungen in', den Hausinstallationen zugekommen

seien, ohne dass sie sich hiedurcb zu weiteren Massnah-

men v~ranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des

Brands selbst der Streckenwärter Eichenb~rger wegen

erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen

worden sei : obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso-

lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des

Lichtes im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die

Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich,zwecks

Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben.

In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie

die Frage der Brandursache offen liess: es werde Sache

der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst

wenn der Grund wirklich in ihren, der Beklagten Anlagen

AS ~ 11 -

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oder dereI} Betrieb gelegen haben sollte, würde daraus

noch nicht ohne weiteres ihre Haftbarkeit gegenüber

dem Brandbeschädigten gefolgt haben. Denn nach Art.

29 EIG fänden 11 in Fällen von Sachbeschädigung infolge

eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage ver-

ursachten Bran te « Neue Käsereigenossenschaft Oberburg »

wurde am ~. August 1908 gegründet. Sie bezweckt

bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der

Genossensch,uter produzierten Milch durch den Betrieb

einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben:

. Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann

jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten,

wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist

ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen-

schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine

übernehmen. durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom-

men werden (§ 4). Der Austritt kanft. erlolgeB, jeweik

auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober),

unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs-

frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des § 3 aber nur

gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-).

« Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit-

gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss,

erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der

laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer

jedoch den Käufer der Liegenschaft an seiner' Stelle

als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An-

teilscheine des Verkäufers (§ 11) verpflichten soll, unter

Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung»

(§7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-·