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Obligationenrecllt. N° 91.
Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die
Zubilligung einer Entschädigung wegen Nichtlieferung
der weitern 50 Wagen. Denn der Kläger selber hat er-
• klärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft
worden, wie die 102 Wagen. Uebrigens enthalten die
Akten keine Anhaltspunkte, dass dieser vom Beklagten
bestrittene Kauf wirklich abgeschlossen worden ist. Die
Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde
nicht geschützt werden.
91. Urteil cler IL ZbilabteUq YODl a7, Nomnber 1919
i. S. Emmenthalisch. KobiliarversicheruDgl""llschaft
gegen Bel'Dische ltraitwerke.
Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektrische Anlagen
(Uebertritt von Hochspannungsstrom in die Niederspan-
nungsleitung). Klage der Mobiliarversicherungsgesellschaft
gegen 'das Kraftwerk auf Erstattung der dem Brandbeschä-
digten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art.
52 OR. Unzulässigkeit einer Verschieb~ng der hier fest-
gesetzten Reihenfolge der Haftung durch Zession der An-
sprüche des Geschädigten gegen andere Verpflichtete an
den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen für
die Annahme der Verschuldung des Schadens durch uner-
laubte Handlung i. S. der rrwähnten Vorschrift, wenn
Inhaber des Kraftwerks eine juristische Person (Aktienge-
sellschaft) ist. Untersuchung des Tatbestandes darauf, ob
ein solches Verschulden vorliege. Besondere Gründe dafür,
auch im Fall einer biossen Kausalhaftung des Inhabers
des Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer
tragen zu lassen ']
A. -
Am 30. September 1917 brannte das Haus des
Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl
ab. Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in
der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche-
rungsgesellschaft in Bowyl, einer Genossenschaft zur
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gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er'
versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr.,
wogegen er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der
Schädigung abtrat.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha-
lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf
von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische Kraft-
werke Erstattung der Summe von 10,940 Fr. mit Zinsen
zu 5 % seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der
Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der
Beklagten verursacht" worden und auf Umstände zurück-
zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw.
ihrer Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle
jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr.
die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EIG)
Art. 679 ZGB, 58 OR) dem Brandbeschädigten gegenüber
schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Für das Vorliegen
eines Verschuldens wurde hiebei insbesondere darauf,
verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der
Beklagten wiederholt Meldungen von Abonnenten über
« Feuererscheinungen » an der Stangentransformerstation
Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von
Sicherungen in', den Hausinstallationen zugekommen
seien, ohne dass sie sich hiedurcb zu weiteren Massnah-
men v~ranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des
Brands selbst der Streckenwärter Eichenb~rger wegen
erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen
worden sei : obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso-
lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des
Lichtes im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die
Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich,zwecks
Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben.
In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie
die Frage der Brandursache offen liess: es werde Sache
der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst
wenn der Grund wirklich in ihren, der Beklagten Anlagen
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oder dereI} Betrieb gelegen haben sollte, würde daraus
noch nicht ohne weiteres ihre Haftbarkeit gegenüber
dem Brandbeschädigten gefolgt haben. Denn nach Art.
29 EIG fänden 11 in Fällen von Sachbeschädigung infolge
eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage ver-
ursachten Bran te « Neue Käsereigenossenschaft Oberburg »
wurde am ~. August 1908 gegründet. Sie bezweckt
bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der
Genossensch,uter produzierten Milch durch den Betrieb
einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben:
. Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann
jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten,
wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist
ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen-
schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine
übernehmen. durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom-
men werden (§ 4). Der Austritt kanft. erlolgeB, jeweik
auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober),
unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs-
frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des § 3 aber nur
gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-).
« Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit-
gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss,
erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der
laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer
jedoch den Käufer der Liegenschaft an seiner' Stelle
als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An-
teilscheine des Verkäufers (§ 11) verpflichten soll, unter
Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung»
(§7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-·