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45_II_638

BGE 45 II 638

Bundesgericht (BGE) · 1917-09-30 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 30. September 1917 brannte das Haus des

Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl

ab. Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in

der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche-

rungsgesellschaft in Bowyl, einer Genossenschaft zur

Obligationenrecht. N° 91.

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gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er'

versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr.,

wogegen er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der

Schädigung abtrat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha-

lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf

von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische Kraft-

werke Erstattung der Summe von 10,940 Fr. mit Zinsen

zu 5 % seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der

Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der

Beklagten verursacht" worden und auf Umstände zurück-

zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw.

ihrer Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle

jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr.

die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EIG)

Art. 679 ZGB, 58 OR) dem Brandbeschädigten gegenüber

schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Für das Vorliegen

eines Verschuldens wurde hiebei insbesondere darauf,

verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der

Beklagten wiederholt Meldungen von Abonnenten über

« Feuererscheinungen » an der Stangentransformerstation

Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von

Sicherungen in', den Hausinstallationen zugekommen

seien, ohne dass sie sich hiedurcb zu weiteren Massnah-

men v~ranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des

Brands selbst der Streckenwärter Eichenb~rger wegen

erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen

worden sei : obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso-

lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des

Lichtes im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die

Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich,zwecks

Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben.

In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie

die Frage der Brandursache offen liess: es werde Sache

der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst

wenn der Grund wirklich in ihren, der Beklagten Anlagen

AS ~ 11 -

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Obligationenrecht. Ne 91.

oder dereI} Betrieb gelegen haben sollte, würde daraus

noch nicht ohne weiteres ihre Haftbarkeit gegenüber

dem Brandbeschädigten gefolgt haben. Denn nach Art.

29 EIG fänden 11 in Fällen von Sachbeschädigung infolge

eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage ver-

ursachten Bran<fes

lO, nicht die besonderen Haftungs-

bestimmungen dieses Gesetzes, wonach schon die Ver-

ursachung durch den Betrieb der Anlage zur Schaden-

ersatzpflicht genüge, sondern die Vorschriften des OR

Anwendung. Es müsste demnach nachgewiesen werden,

entweder, dass die Beklagte und' zwar deren Organe,

nicht blosse Angestellte ein Verschulden an dem Unfalle

treffe oder dass die besonderen Voraussetzungen der

Werkhaftung oder der Haftung des Geschäftsherrn

für seine Angestellten -nach Art. 58, 55 OR vorliegen,

was alles nieh:tßer Fall sei. Zur Klage aus den letzteren

Vorschriften wiire überdies die Klägerin auch nicht legi-

timiert, weil Art. 72 VVG den Uebergang der Rechte

des Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer' als

Folge der Leistung der Versicherungssumme nur inbezug

auf Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, also aus

schuldhaftem rechtswidrigem Verhalten, nicht bei blosser

Haftung ex lege ohne Verschulden zulasse.

Die von der Vorinstanz, Appellationshof des Kantons

Bern IL Zivilkammer bestellten Sachverständigen kamen

in ihrem Gutachten zum Schl'!sse, dass der streitige Brand

in der Tat durch die Anlagen der Beklagten, nämlich durch

zeitweisen Uebertritt von hochgespanntem Strom in die

Niederspannungsleitung an dem ungefähr 40 Meter vom

Hause des Wenger entfernten Stangentransformator,

herbeigeführt worden sei. Infolge kurz vor dem Unfall

eingetretenen' Defektes eines Hochspannungsisolators im

Blitzschutzrahmen habe die Hochspannung von der am

Isolator befestigten Hochspannungsleitung auf die Isola-

toretJ;)t1itze überschlagen und über diese, Eisengestell.

Gestellserdung,und sekundäre Blitzschutzvorrichtung,

die an der g1~chen Erdung gelegen habe wie das Eisen-

,,Qbligationenrecht. N° 91.

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gestell, in die Sekundärleitung Längenbühl und in' die

Hausinstallation,des Wenger 'Übergehen können.Wie sich.

hier daraus der Brand entwickelt habe, sei mit Sicherheit

nicht mehr festzustellen: es bestünden dafür' verschiedene

Möglichkeiten, (die näher dargestellt und erörtert wurden).

Die Sicherungen mit Schmelzeinsätzen, wie sie bei den

Hausinstallationen allgemein angebracht würden, schütz-

ten direkt nicht gegenUeberspannungen, sondern ledig-

lich gegen zu hohe Stromstärken, die allerdings zufolge

Ueberspannung auftreten können, aber nicht immer

müssen. Fehler der Beklagten in der Erstellung oder Un-

terhaltung ihres Werkes oder in dessen Betriebe lägen

nicht vor. Die in Betracht, kommenden Anlagen, ins-

besondere die Transfonnatorenstation hätten ~en beste-

henden gesetzlichen Vorschriften und dem Stande der

Technik zurZeit des Brandausbruches entsprochen:

es seien dabei die' bekannten Mittel zur Abwendlmg von

Gefahren angewendet worden. Insbesondere seien Art.

34 Ziff. 4 und 5 der bundesrätlichen Vorschriften vom

14. Februar 1908, wonach Blitzschutzapparate von Hoch-

und Niederspannungsleitungen getrennte Erdung erhalten

sollen und die Erdung der Hochspannungsblitzschutz-

apparate von der Schutzerdung getrennt zu halten sei,

beachtet worden. Eine weitere Trennung der Schutzer-

dung (des Gestelles) von der Niederspannungs-Blitzschutz-

vorriclttung sei bisher nicht verlangt worden, weil man sie

mich dem Stande der Wissenschaft und Technik nicht

für notwendig gehalten habe. Es sei überdies auch sehr

zweifelhaft, ob damit etwas erreicht würde : stecken

die Erdplatten in feuchtem Erdreich, so hätten sie unter

sich doch leitende Verbindung und zwar umsomehr, je

grösser die Zahl der verlegten Platten sei, weil sie dann

in kleinerem Abstande von einander liegen, und bei tro-

ckenem Erdreich werde der Wert der Erdverbindung ohne-

hin stark vennindert oder fast aufgehoben. Die Verwen-

dung von Stangentransformerstationen statt gemauerten

Stationen (Häuschen) sei an sich nicht zu beans~~mden.

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OD~atiOnenreclit. ~"tn'.

da nicht ohne weiteres gesagt werden können, dass letz-

tere inbezug auf die hier in Betracht kommende Gefahr

betriebssicherer wären als jene. Wollte man Stangentrans-

• formerstationen allgemein für unzulässig ~rklären, so

würde dies wirtschaftlich so einschneidende Folgen haben,

dass abgelegene kleine Orte, einzelne Höfe und Weiler,

überhaupt nicht mehr mit Strom versorgt werden könn-

ten. Den Kontrollbüchern sei ferner zu entnehmen, dass

es auch an Unterhalt und Kontrolle der Aulagen nicht

gefehlt habe. Desgleichen fehlten Anhaltspunkte dafür,

dass etwa die Hausinstallation im verbrannten Gebäude

Mängel aufgewiesen habe, welche sich in ursächliche

Beziehung mit dem Unglücksfall bringen liessen : die

Besichtigung in einem benachbarten Gebäude habe sorg-

fältige und fachmännische Ausführung ergeben. Licht-

bogenbildungen an den Hörnern des Blitzschutzapparates

des Transformers, um die es sich bei den gemeldeten

« Feuererscheinungen » gehandelt habe, seien nichts Anor-

males; sie ergeben sich als notwendige Folge des bestim-

mungsgemässen Funktionierens dieser Apparate bei der

Ablenkung vorhandener Ueberspannungen, wie sie gerade

im September 1917 wegen der athmosphärischen Ver-

hältnisse häufig gewesen seien, . und wiesen auf keine

Gefahr hin : es sei deshalb nicht einzusehen, warum die

Beklagte sich dadurch zu be"sonderen Vorkehrungen

hätte veranlasst sehen sollen. Dasselbe gelte für die Mel-

dungen des Wenger über das Durchschmelzen von Siche-

rungen, das seinen Grund in durchaus harmlosen Stö-

rungen habe haben können. Ferner für den durc4 den

Streckenwärter am Brandtage bemerkten Defekt an

einem Hochspannungsisolator : noch lange nicht jeder

solche sei unmittelbar gefahrdrohend. Auch der hier ent-

deckte sei offenbar nicht derart gewesen, dass der Stre-'

ckemvärter daraus die Gefahr des Ueberschlagens von

Hochspannung oder gar die Folgen, die sich dann da-

raus ergeben haben, hätte erkennen können. Nach-

dem in den übrigen Teilen des Gebäudes Wenger

OUigationenrecht. N° !:l1.

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das Licht gebrannt habe, habe auch in dessen Versagen

im Stalle kein Hinweis auf eine Gefahr gelegen, die den

Streckenwärter hätte veranlassen können und sollen,

die Leitung auszuschalten und damit ein ganzes Gebiet

mit den an jene angeschlossenen Motoren, Kochappa-

raten und dergleichen des Stromes zu berauben. Indem

er sich sofort angeschickt habe, den nächst erreichbaren

besser gebildeten Beamten, den Kreismonteur zu holen,

habe er getan, was unter den vorliegenden Umständen

habe verlangt werden können. Zu fordern, dass schon die

unter gewöhnlichen Verhältnissen einfachen Verrich-

tungen des Streckenwärters nur elektrotechnisch gebil-

detenAngestellten übertragen werden dürften, würde aus

wirtschaftlichen Gründen zu weitgehen : es müsse genügen,

dass solche für gewisse Bezirke in erreichbarer Nähe zur

Verfügung stehen, was hier zutreffe. Im vorliegenden

Falle sei überdies keineswegs gesagt, dass einem tech-

nisch geschulten Beamten die Sachlage so gefährlich er-

schienen wäre, um die Ausschaltung des Stroms für die

ganze Ortschaft zu verantworten. Das Unglück sei eben

nicht zurückzuführen auf eine einzige klar in die Er-

scheinung tretende Ursache, deren Folgen hier oder dort

sofort hätten erkannt werden können, es handle sich um

eine ganze Verkettung unglücklicher Umstände und Zu-

fälligkeiten, um einen Fall, wo der elektrische Strom auch

bei Anwendung der gebotenen Schutzmassregeln Unheil

anzurichten vermöge.

B. -

Durch Urteil vom 2. Juli 1919 hat darauf der

Appellationshof, II. Zivilkammer die Klage abgewiesen

und die Kosten der Klägerin auferlegt. Die Erwägungen

gehen davon aus, dass ein Verschulden der Beklagten in-

bezug auf Anlage, Unterhalt und Organisation ihres

Werkes oder Auswal1l. Instruktion und Beaufsichtigung

ihrer Angestellten nach der Expertise nicht dargetan sei.

Ob sie trotzdem als Verursacherin des Brandes dem Ge':

schädigten Wenger nach Gesetz ersatzpflichtig gewesen

wäre, brauche nicht untersucht zu werden. Da es sich

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ObUaatlonenrecbt. N· 91.

alsdann um einen Fall handeln würde, in dem mehrere

Personen aus verschiedenen Rechtsgrunden für denselbell

Sehaden haften, komme auf den Rückgriff unter ihnen

Art. 51 OR zur Anwendung. Danach habe aber der aWl

Vertrag (hier aus der Versicherung) Haftbare in der

Regel den Schaden vor demjenigen zu tragen, in dessen

Person nur eine Haftung kraft Gesetzesvorschrift ohne

vertragliche Verpflichtung und ohne eigene Schuld be-

stehe. Besondere ·GrÜnde von dieser Regel abzuweichen,

bestünden hier nicht. Dass die Klägerin selbst ihren An-

spruch nicht auf Art. 51 OR, sondern auf eine Abtre-

tung des von ihr befriedigten Geschädigten stütze, sei

unerheblich, da sie nicht unter Berufung auf diese eine

Leistung verlangen könne, welche sie nachher gemäss der

erwähnten GesetzesvorS.chrift der Beklagten doch wieder

zurückgeben müsste.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Emmen-

thalische Mobiliarversicherungsgesellschaft die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren um Gut-

heissung der Klage. Die Beklagte Aktiengesellschaft

Bernische Kraftwerke hat Abweisung der Berufung bean-

tragt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Während das frühere OR von 1881 eine Vor-

schrift über das interne Verhältnis zwischen mehreren

für eine ausserkontraktliche Schädigung Ersatzpflich-

tigen nur bei gemeinsamer Verschuldung des Schadens

durch sie enthielt, stellt die neue Fassung des Gesetzes

in Art. 51 eine solche Regel nunmehr auch für den Fall

auf, wo mehrere Personen aus verschiedenen Rechts-

gründen für denselben Schaden haften, indem sie darauf

den in Art. 60 alt, Art. 50 Abs. 2 neu OR ausgesprochenen

Grundsatz der Bestimmung des Rückgriffs durch rich-

terliches Ermessen für entsprechend anwendbar erklärt.

Dabei soll « in der Regel in erster Linie derjenige den

Schaden tragen,. der ihn. durch unerlaubte Handlung

verschuldet hat und in letzter Linie derjenige, der ohne

eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach

Gesetzesvorschrift haftbar ist ». Zweck dieser Ordnung

ist es, gleichwie bei der eigentlichen Solidarität der Haf-

tung infolge gemeinsamer Verschuldung, auch in solchen

Fällen blos~er Klagenkonkurrenz zu verhüten, dass die

Willkür des Geschädigten bei der Auswahl zwischen den

mehreren für ijm in Betracht kommenden Beklagten zu-

gleich' über die endgültige Schadenstragung entscheidet,

und darauf hinzuwirken, dass der Schaden schliesslich

an derjenigen Person haften bleibt, welche Um tragen zu

lassen der Billigkeit und dem Rechtsgefühl am ehesten

entspricht. Diese ratio schliesst er aber aus, dass der Ge-

schädigte auf dem Wege einer Abtretung seiner Rechte

gegen andere Verpflichtete an den ihn befriedigenden

Verpflichteten ein anderes Ergebnis herbeiführen könnte.

Massgebend für das Bestehen und den Umfang eines aB-

fälligen Rückgrlffsrechts unter den mehreren Verpflich-

teten ist das Gesetz und nur es: der Wille des aus der

Schädigung Anspruchsberechtigten vermag darauf keinen

Einfluss auszuüben, weder nach der Richtung des Aus-

schlusses noch nach derjenigen der Begründung eines lonst

nicht vorhandenen Rückgriffs. Was der Abtretungsgegner

auf GmDrl der AMrefung an de~ Abtr-etrmgsempfänger-

zahlen müsste, könnte er ja wieder kraft des Grundsatzes

des Art. 51, wonach er in der Reihenfolge der verschiede-

nen Schuldner der letzte ist, von jenem .als seinem Vor-

manne zurückfordern. Es ist deshalb überflüssig, die Ein-

rede der Beklagten zu prüfen. dass die vom Brandgeschä-

digten Wenger der Klägerin als Versichererin ausgestellte

Zession, soweit sie sich auch auf die Rechte gegen nur ex

lege Haftbare beziehen sollte. schon nach den Vorschriften

des VVG Uilgiltig sei (offenbar wäre der Einwand zu ver-

werfen. da die Beschränkung der gesetzlichen Subrogation

auf Forderungsrechte aus unerlaubter Handlung nicht ohne

weiteres das Verbot der freiwilligen rechtsgeschäftlichen

Abtretung von Ersatzansprüchen aus anderen Titeln

646

Obligationenreeht. N0 91.

in sich schliesst). Sollte die Klägerin nicht zum Ersatze der

von ihr an Wenger vergüteten Summe gelangen, so kann

der Grund nach dem Gesagten nicht im Mangel des

Rechtsübergangs vom Versicherten auf sie, sondern nur

darin liegen, dass das Gesetz einen Rückgriff, wie sie ihn

mit der Klage ausüben will, unter den vorliegenden Um-

ständen nicht zulässt.

E. 2 Voraussetzung dafür wäre, da die Ersatzpflicht

der Klägerin gegenüber Wenger sich ihrerseits auf Vertrag,

nämlich auf die von ihr mit dem Genannten abgeschlos-

sene Versicherung stützte, entweder, dass derjenige, auf

welchen sie Rückgriff nimmt, den Schaden schuldhaft

verursacht hätte, oder sofern dies nicht zutrifft und er

nur nach Gesetz haftet, dass besondere in den Verhält-

nissen des Falles liegerrde Gründe bestehen würden,·

um diese Haftung dennoch in Abweichung von der Regel

der vertraglichen vorgehen zu lassen. Denn nur die eigene

schuldhafte, sei es vorsätzliche oder fahrlässige Schadens-

stiftung, d. h. der Tatbestand eines Deliktes nach Art.

41 OR und nicht das Zutreffen anderer, ausserdem noch

im zweiten Abschnitt des ersten Titels des Gesetzes auf-

geführter Haftungstatbestände, welche ein solches ei-

genes Verschulden nicht voraussetzen, ist es, was

Art. 51, Abs. 2 OR nach seinem klaren Wortlaute

unter «(unerlaubter Handlung J) versteht. War es doch

u. a. gerade eine jener weiteI.:en, über Art. 41 hinaus-

gehenden Vorschriften, die Haftung des Werkeigentümers

nach Art. 58 OR, welche die Aufstellung der in Art. 51

enthaltenen Rückgriffsordnung veranlasste. Von einer

unerlaubten Handlung des Rückgriffsbeklagten selbst

lässt sich aber bei juristischen Personen, zu welchen die

Beklagte als Aktiengesellschaft gehört, nur sprechen,

wenn ein rechtswidriges vorsätzliches oder fahrlässigesTun

oder Unterlassen der Organe der Gesellschaft, nicht blos-

ser Angestellter vorliegt. Denn nur das Verhalten der

Organe gilt nach Art. 55 ZGB als solches der juristischen

Person selbst. Eine Haftung derselben für die Verrich-

OIIltptioQftredrt. N.!H.

647

tungen von Angestellten besteht nur insoweit, als sie

nach Art. 55 OR auch die physische Person trifft. Die

Ersatzpflicht des Geschäftsherrn aus der letzteren Vor-

schrift ist aber, wie das Bundesgericht in seiner neueren

Praxis stets festgehalten hat, eine reine, durch einen be-

stimmt umschriebenen Entlastungsbeweis gemilderte Ver-

ursachungshaftung. Es ist dazu kein Verschulden des

Geschäftsherrn erforderlich, wie sie andererseits auch

nicht durch den Nachweis des Fehlens eines solchen,

sond.ern lediglich durch denjenigen der Vornahme der

in Art. 55 Abs. 1 vorgesehenen positiven Handlungen

beseitigt werden kann.

E. 3 Im vorliegenden Fall behauptet nun die Klägerin

mit Recht nicht, dass die Organe der Beklagten durch

eine bestimmte Handlung im eigentlichen Sinne den

Schaden herbeigeführt hätte]).. Vielmehr erblickt sie das

denselben zur Last fallende Verschulden ausschliesslich

in einem Unterlassen, der Versäumung von Vorkehren,

die ihnen inbezug auf Anlage, Unterhaltung und Or-

g~nisation des Kraftwerkes und auf die Auswahl

des Personals zum Schutze Dritter obgelegen hätten.

Würde eine solche Versäumnis vorliegen, so müsste in der

Tat ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten im Sinne

von Art. 51, 41 OR angenommen werden, da die Herstel-

lung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes, wie sie

im BMrieb eines Elektrizitätswerkes unzweifelhaft liegt,

nach einem feststehenden und vom Bundesgericht von

jeher anerkannten Grundsatze des ungeschriebenen Rech-

tes für den Veranstalter auch die Verpflichtung mit sich

bringt, die zur Vermeidung von Schädigungen Dritter ge-

botenen Schutzmassregeln zu treffen. Dabei kann es zur

Entlastung nicht genügen, dass die angewendeten Mass-

nahmen dem in solchen Fällen bisher Ueblichen ent-

sprachen: die Vorbeugungspflicht erstreckt sich weiter-

gehend auf alles dasjenige, was der Stand der Kennt-

nisse zur Zeit des Unfalls inbezug auf das Bestehen der

Gefahr selbst und die Möglichkeit ihrer Einschränkung

648

ObligaUonenrecht. Ne 91.

als geboten und angemessen erscheinen liess. Anderer-

seits kann auch nicht jede Unterlassung einer theo-

• retisch vielleicht denkbaren Vorkehr ein Verschulden

begründen : die Vorkehr muss auch praktisch ausführbar

sein und es dürfen ihre Kosten nicht in einem offenbaren

Missverhältnis zur Grösse und Häufigkeit der Gefahr ste-

hen, bei dem der Betrieb für die Allgemeinheit sonst

nützlicher und wichtiger Unternehmungen wirtschaftlich

unmöglich würde. Gilt diese Beschränkung schon bei der

Frage, ob ein Schadensereignis als Ausflu~s höherer, nicht

zu vermeidender Gewalt aufzufassen sei, (AS 39 II S.

107 ff.), so muss sie in noch höherem Masse hier zutreffen,

wo es sich" darum handelt, ob die Versäumung einer be-

stimmten Massnahme dem Unterlassenden zum Verschul-

den anzurechnen sei. Von diesen Gesichtspunkten aus

ist denn auch die VorinstaHZ, wie ihre Fragestellung an

die Experten zeigt, an die Beurteilung des Falles heran-

getreten. Wenn sie dabei schliesslich zum Ergebnis ge-

langt ist, dass ein Verschulden der Beklagten nicht vor~·

liege, so stützt sie sich dafür nicht etwa auf eine von der

vorstehenden abweichende Auffassung des Verschuldens-

begriffes, sondern auf die einlässlich begründete Erklä-

rung der Sachverständigen, daSs. die angewendeten

Schutzvorkehrungen in allen Teilen dem Stande der

Wissenschaft und Technik zur Zeit des Brandausbruches

entsprochen und genügt hätten und dass auch Unterhalt

und Kontrolle der Anlagen regelmässig und in ausreichen-

dem Masse erfolgt seien. Darin liegt aber eine Feststel-

lung tatsächlicher Natur, die, weil sie den Akten nicht

widerspricht, für das Bundesgericht verbindlich ist.

Ein Rechtsirrtum fällt dabei nicht in Betracht. Die Aus-

führungen der Klägerin über angeblich versäumte Mass-

regeln sind von· den Experten nicht übersehen, sondern

einlässlich behandelt, aber mit der Begründung zurück-

gewiesen worden, dass es sich um Vorkehrungen handle,

die entweder die Verwirklichung der in Betracht kommen-

den Gefahr nicht zu verhüten imstande gewesen wären

649

oder die man nach dem damaligen Stande der Erfahrung

nicht gekannt oder für überflüssig gehalten habe, Fest-

stellungen, bei denen es nach dem Gesagten für das Bun-

desgericht sein Bewenden haben muss. Das gilt insbeson-

dere auch hinsichtlich der fehlenden Trennung der Erdung

des Eisengestelles des Transformers von derjenigen des

sekundären Blitzschutzapparates, hinsichtlich deren im

Gutachten nicht nur auseinandergesetzt wird, dass ihr

Wert ein problematischer wäre, sondern dass man auf

ihre allfällige Wünschbarkeit erst durch das Auftreten ex-

zeptioneller Schadensfälle wie des vorliegenden in neue-

ster Zeit auf:qJ.erksam geworden sei und früher nicht

daran gedacht habe. Desgleichen kann der Beklagten aus

der Verwendung eines technisch nicht vorgebildeten

Streckenwärters kein Vorwurf gemacht werden,· nachdem

andererseits feststeht, dass daneben für die Möglichkeit

jederzeitiger sachverständiger Ueberwachung und Kon-

trolle des Leitungsnetzes durch Bestellung besonderer

Kreismonteure für je einen nicht zu grossen Bezirk gesorgt

worden ist. Andere Momente, welche einen Mangel der

Beklagten an Sorgfalt hinsichtlich deI' Ausw.akl;. Beauf ...

sich~ und Iftst-rukti&n ihres PefS9:na1s eIgebtm. wiir-

den, mut aber. V{m der Klä'g~ nicltt. ~

~

WGI'Gen. Das Veftiegeft emeII s@li~

Twti

",mg

des . Schaden~ dUFdi die BeIllitgte im- Sinne- VaB' Art~ 5,.

Abs. ~, 41 OR ist deshalb mit dem angefochtenen Urteile

zu verneinen.

E. 4 Ob aber die Beklagte nicht gleichwohl trotz Feh-

lens dieses Erfordernisses nach Gesetz den Brandbeschä-

digten Wenger haftbar gewesen wäre, ist nicht zu unter-

suchen. Da es sich dabei bloss um eine Zufallshaftung

handeln könnte, liesse sich daraus ein Rückgriffsrecht der

Klägerin nur ableiten, wenn die Anwendung der gesetz-

lichen Regel, wonach die Haftung aus Vertrag derjenigen

aus Gesetz ohne Verschulden vorgeht, hier aus Erwä-

gungen besonderer Art der Billigkeit zuwiderlaufen

würde. Dies ist aber nicht der Fall. Aus der Entstehungs-

650

Obligationenrecht. N° 91.

geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der

Festsetzung der vorgehenden Haftung des aus Vertrag

• Ersatzpflichtigen vorab an den Fall der Versicherung

gegen das eingetretene Schadensereignis durch den Ge-

schädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der Bil-

ligkeit entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem

nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu lassen, ist

denn vom Bundesgerichte auch schon unter der Herrschaft

des alten OR in einem anderen Zusammenhange, inbezug

auf die in Art. 58 alt, nunmehr Art. 54 neu OR ausnahms-

weise zugelassene Haftbarmachung eines nicht zurech-

nungsfähigen Schadensstifters ausgesprochen worden (AS

26 II S. 327). Dass es sich hier um eine Versicherungs-

genossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb-

lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt,_

ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Ver-

sicherung in Form einer eigentlichen Prämie oder von

Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch die letzteren müssen

natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach versiche-

rungstechnischen Grundsätzen in einer dem vor aus-

be re c h ne t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden

Höhe bemessen werden; es kann deshalb nicht gesagt

werden, dass bei Aussehluss des R ückgriUs,des Versiehe-

rersauf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens

im Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz

abgesehen davon, dass eine dadurch veranlasste Erhöhung

der Beiträge natürlich nicht aUf diesem allein lasten blei-

ben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen würde.

Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetz-

lichen Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind

aber nicht ersichtlich und auch nicht namhaft gemacht

worden.

Dispositiv
  1. Juli 1919 bestätigt. OtilfptiolleMed!tt. pp ft.
  2. 'arieU 4er I. ZivUabieUung vom 8. Delnber 1919 i. S. EiBert!pnosaeuchaft Ob,rburg gegen Burkhardt. Käserei.en()8Senschaft: Teilweise Libe· r i e run g d e fAn t eil s ehe i n e. N-a c h z a h I u n- gen k(Snnen nUf gleichmässig von allen, nicht aber von einem einzelnen, ausscheidenden Genossenschafter yerlangt werd.n. - Fr e t e sAu s tri t t s r e c h t. Vertrags aus- legung. - pnlulässige Erschwerung des Austrittes, wenn die Statuten den zufolge Verkaufs des Heimwesens Aus- scheidenden verpflichten, die Mitgliedseh"" dem Käufet zu überbinden. Art. 684 OR. A. - t>te « Neue Käsereigenossenschaft Oberburg » wurde am ~. August 1908 gegründet. Sie bezweckt bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der Genossensch,uter produzierten Milch durch den Betrieb einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben: . Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten, wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen- schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine übernehmen. durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom- men werden (§ 4). Der Austritt kanft. erlolgeB, jeweik auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober), unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs- frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des § 3 aber nur gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-). « Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit- gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss, erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer jedoch den Käufer der Liegenschaft an seiner' Stelle als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An- teilscheine des Verkäufers (§ 11) verpflichten soll, unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung» (§7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-·
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

638

Obligationenrecllt. N° 91.

Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die

Zubilligung einer Entschädigung wegen Nichtlieferung

der weitern 50 Wagen. Denn der Kläger selber hat er-

• klärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft

worden, wie die 102 Wagen. Uebrigens enthalten die

Akten keine Anhaltspunkte, dass dieser vom Beklagten

bestrittene Kauf wirklich abgeschlossen worden ist. Die

Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde

nicht geschützt werden.

91. Urteil cler IL ZbilabteUq YODl a7, Nomnber 1919

i. S. Emmenthalisch. KobiliarversicheruDgl""llschaft

gegen Bel'Dische ltraitwerke.

Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektrische Anlagen

(Uebertritt von Hochspannungsstrom in die Niederspan-

nungsleitung). Klage der Mobiliarversicherungsgesellschaft

gegen 'das Kraftwerk auf Erstattung der dem Brandbeschä-

digten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art.

52 OR. Unzulässigkeit einer Verschieb~ng der hier fest-

gesetzten Reihenfolge der Haftung durch Zession der An-

sprüche des Geschädigten gegen andere Verpflichtete an

den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen für

die Annahme der Verschuldung des Schadens durch uner-

laubte Handlung i. S. der rrwähnten Vorschrift, wenn

Inhaber des Kraftwerks eine juristische Person (Aktienge-

sellschaft) ist. Untersuchung des Tatbestandes darauf, ob

ein solches Verschulden vorliege. Besondere Gründe dafür,

auch im Fall einer biossen Kausalhaftung des Inhabers

des Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer

tragen zu lassen ']

A. -

Am 30. September 1917 brannte das Haus des

Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl

ab. Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in

der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche-

rungsgesellschaft in Bowyl, einer Genossenschaft zur

Obligationenrecht. N° 91.

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gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er'

versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr.,

wogegen er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der

Schädigung abtrat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha-

lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf

von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische Kraft-

werke Erstattung der Summe von 10,940 Fr. mit Zinsen

zu 5 % seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der

Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der

Beklagten verursacht" worden und auf Umstände zurück-

zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw.

ihrer Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle

jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr.

die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EIG)

Art. 679 ZGB, 58 OR) dem Brandbeschädigten gegenüber

schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Für das Vorliegen

eines Verschuldens wurde hiebei insbesondere darauf,

verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der

Beklagten wiederholt Meldungen von Abonnenten über

« Feuererscheinungen » an der Stangentransformerstation

Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von

Sicherungen in', den Hausinstallationen zugekommen

seien, ohne dass sie sich hiedurcb zu weiteren Massnah-

men v~ranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des

Brands selbst der Streckenwärter Eichenb~rger wegen

erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen

worden sei : obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso-

lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des

Lichtes im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die

Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich,zwecks

Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben.

In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie

die Frage der Brandursache offen liess: es werde Sache

der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst

wenn der Grund wirklich in ihren, der Beklagten Anlagen

AS ~ 11 -

1919

640

Obligationenrecht. Ne 91.

oder dereI} Betrieb gelegen haben sollte, würde daraus

noch nicht ohne weiteres ihre Haftbarkeit gegenüber

dem Brandbeschädigten gefolgt haben. Denn nach Art.

29 EIG fänden 11 in Fällen von Sachbeschädigung infolge

eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage ver-

ursachten Bran<fes

lO, nicht die besonderen Haftungs-

bestimmungen dieses Gesetzes, wonach schon die Ver-

ursachung durch den Betrieb der Anlage zur Schaden-

ersatzpflicht genüge, sondern die Vorschriften des OR

Anwendung. Es müsste demnach nachgewiesen werden,

entweder, dass die Beklagte und' zwar deren Organe,

nicht blosse Angestellte ein Verschulden an dem Unfalle

treffe oder dass die besonderen Voraussetzungen der

Werkhaftung oder der Haftung des Geschäftsherrn

für seine Angestellten -nach Art. 58, 55 OR vorliegen,

was alles nieh:tßer Fall sei. Zur Klage aus den letzteren

Vorschriften wiire überdies die Klägerin auch nicht legi-

timiert, weil Art. 72 VVG den Uebergang der Rechte

des Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer' als

Folge der Leistung der Versicherungssumme nur inbezug

auf Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, also aus

schuldhaftem rechtswidrigem Verhalten, nicht bei blosser

Haftung ex lege ohne Verschulden zulasse.

Die von der Vorinstanz, Appellationshof des Kantons

Bern IL Zivilkammer bestellten Sachverständigen kamen

in ihrem Gutachten zum Schl'!sse, dass der streitige Brand

in der Tat durch die Anlagen der Beklagten, nämlich durch

zeitweisen Uebertritt von hochgespanntem Strom in die

Niederspannungsleitung an dem ungefähr 40 Meter vom

Hause des Wenger entfernten Stangentransformator,

herbeigeführt worden sei. Infolge kurz vor dem Unfall

eingetretenen' Defektes eines Hochspannungsisolators im

Blitzschutzrahmen habe die Hochspannung von der am

Isolator befestigten Hochspannungsleitung auf die Isola-

toretJ;)t1itze überschlagen und über diese, Eisengestell.

Gestellserdung,und sekundäre Blitzschutzvorrichtung,

die an der g1~chen Erdung gelegen habe wie das Eisen-

,,Qbligationenrecht. N° 91.

641

gestell, in die Sekundärleitung Längenbühl und in' die

Hausinstallation,des Wenger 'Übergehen können.Wie sich.

hier daraus der Brand entwickelt habe, sei mit Sicherheit

nicht mehr festzustellen: es bestünden dafür' verschiedene

Möglichkeiten, (die näher dargestellt und erörtert wurden).

Die Sicherungen mit Schmelzeinsätzen, wie sie bei den

Hausinstallationen allgemein angebracht würden, schütz-

ten direkt nicht gegenUeberspannungen, sondern ledig-

lich gegen zu hohe Stromstärken, die allerdings zufolge

Ueberspannung auftreten können, aber nicht immer

müssen. Fehler der Beklagten in der Erstellung oder Un-

terhaltung ihres Werkes oder in dessen Betriebe lägen

nicht vor. Die in Betracht, kommenden Anlagen, ins-

besondere die Transfonnatorenstation hätten ~en beste-

henden gesetzlichen Vorschriften und dem Stande der

Technik zurZeit des Brandausbruches entsprochen:

es seien dabei die' bekannten Mittel zur Abwendlmg von

Gefahren angewendet worden. Insbesondere seien Art.

34 Ziff. 4 und 5 der bundesrätlichen Vorschriften vom

14. Februar 1908, wonach Blitzschutzapparate von Hoch-

und Niederspannungsleitungen getrennte Erdung erhalten

sollen und die Erdung der Hochspannungsblitzschutz-

apparate von der Schutzerdung getrennt zu halten sei,

beachtet worden. Eine weitere Trennung der Schutzer-

dung (des Gestelles) von der Niederspannungs-Blitzschutz-

vorriclttung sei bisher nicht verlangt worden, weil man sie

mich dem Stande der Wissenschaft und Technik nicht

für notwendig gehalten habe. Es sei überdies auch sehr

zweifelhaft, ob damit etwas erreicht würde : stecken

die Erdplatten in feuchtem Erdreich, so hätten sie unter

sich doch leitende Verbindung und zwar umsomehr, je

grösser die Zahl der verlegten Platten sei, weil sie dann

in kleinerem Abstande von einander liegen, und bei tro-

ckenem Erdreich werde der Wert der Erdverbindung ohne-

hin stark vennindert oder fast aufgehoben. Die Verwen-

dung von Stangentransformerstationen statt gemauerten

Stationen (Häuschen) sei an sich nicht zu beans~~mden.

6-42

OD~atiOnenreclit. ~"tn'.

da nicht ohne weiteres gesagt werden können, dass letz-

tere inbezug auf die hier in Betracht kommende Gefahr

betriebssicherer wären als jene. Wollte man Stangentrans-

• formerstationen allgemein für unzulässig ~rklären, so

würde dies wirtschaftlich so einschneidende Folgen haben,

dass abgelegene kleine Orte, einzelne Höfe und Weiler,

überhaupt nicht mehr mit Strom versorgt werden könn-

ten. Den Kontrollbüchern sei ferner zu entnehmen, dass

es auch an Unterhalt und Kontrolle der Aulagen nicht

gefehlt habe. Desgleichen fehlten Anhaltspunkte dafür,

dass etwa die Hausinstallation im verbrannten Gebäude

Mängel aufgewiesen habe, welche sich in ursächliche

Beziehung mit dem Unglücksfall bringen liessen : die

Besichtigung in einem benachbarten Gebäude habe sorg-

fältige und fachmännische Ausführung ergeben. Licht-

bogenbildungen an den Hörnern des Blitzschutzapparates

des Transformers, um die es sich bei den gemeldeten

« Feuererscheinungen » gehandelt habe, seien nichts Anor-

males; sie ergeben sich als notwendige Folge des bestim-

mungsgemässen Funktionierens dieser Apparate bei der

Ablenkung vorhandener Ueberspannungen, wie sie gerade

im September 1917 wegen der athmosphärischen Ver-

hältnisse häufig gewesen seien, . und wiesen auf keine

Gefahr hin : es sei deshalb nicht einzusehen, warum die

Beklagte sich dadurch zu be"sonderen Vorkehrungen

hätte veranlasst sehen sollen. Dasselbe gelte für die Mel-

dungen des Wenger über das Durchschmelzen von Siche-

rungen, das seinen Grund in durchaus harmlosen Stö-

rungen habe haben können. Ferner für den durc4 den

Streckenwärter am Brandtage bemerkten Defekt an

einem Hochspannungsisolator : noch lange nicht jeder

solche sei unmittelbar gefahrdrohend. Auch der hier ent-

deckte sei offenbar nicht derart gewesen, dass der Stre-'

ckemvärter daraus die Gefahr des Ueberschlagens von

Hochspannung oder gar die Folgen, die sich dann da-

raus ergeben haben, hätte erkennen können. Nach-

dem in den übrigen Teilen des Gebäudes Wenger

OUigationenrecht. N° !:l1.

643

das Licht gebrannt habe, habe auch in dessen Versagen

im Stalle kein Hinweis auf eine Gefahr gelegen, die den

Streckenwärter hätte veranlassen können und sollen,

die Leitung auszuschalten und damit ein ganzes Gebiet

mit den an jene angeschlossenen Motoren, Kochappa-

raten und dergleichen des Stromes zu berauben. Indem

er sich sofort angeschickt habe, den nächst erreichbaren

besser gebildeten Beamten, den Kreismonteur zu holen,

habe er getan, was unter den vorliegenden Umständen

habe verlangt werden können. Zu fordern, dass schon die

unter gewöhnlichen Verhältnissen einfachen Verrich-

tungen des Streckenwärters nur elektrotechnisch gebil-

detenAngestellten übertragen werden dürften, würde aus

wirtschaftlichen Gründen zu weitgehen : es müsse genügen,

dass solche für gewisse Bezirke in erreichbarer Nähe zur

Verfügung stehen, was hier zutreffe. Im vorliegenden

Falle sei überdies keineswegs gesagt, dass einem tech-

nisch geschulten Beamten die Sachlage so gefährlich er-

schienen wäre, um die Ausschaltung des Stroms für die

ganze Ortschaft zu verantworten. Das Unglück sei eben

nicht zurückzuführen auf eine einzige klar in die Er-

scheinung tretende Ursache, deren Folgen hier oder dort

sofort hätten erkannt werden können, es handle sich um

eine ganze Verkettung unglücklicher Umstände und Zu-

fälligkeiten, um einen Fall, wo der elektrische Strom auch

bei Anwendung der gebotenen Schutzmassregeln Unheil

anzurichten vermöge.

B. -

Durch Urteil vom 2. Juli 1919 hat darauf der

Appellationshof, II. Zivilkammer die Klage abgewiesen

und die Kosten der Klägerin auferlegt. Die Erwägungen

gehen davon aus, dass ein Verschulden der Beklagten in-

bezug auf Anlage, Unterhalt und Organisation ihres

Werkes oder Auswal1l. Instruktion und Beaufsichtigung

ihrer Angestellten nach der Expertise nicht dargetan sei.

Ob sie trotzdem als Verursacherin des Brandes dem Ge':

schädigten Wenger nach Gesetz ersatzpflichtig gewesen

wäre, brauche nicht untersucht zu werden. Da es sich

644

ObUaatlonenrecbt. N· 91.

alsdann um einen Fall handeln würde, in dem mehrere

Personen aus verschiedenen Rechtsgrunden für denselbell

Sehaden haften, komme auf den Rückgriff unter ihnen

Art. 51 OR zur Anwendung. Danach habe aber der aWl

Vertrag (hier aus der Versicherung) Haftbare in der

Regel den Schaden vor demjenigen zu tragen, in dessen

Person nur eine Haftung kraft Gesetzesvorschrift ohne

vertragliche Verpflichtung und ohne eigene Schuld be-

stehe. Besondere ·GrÜnde von dieser Regel abzuweichen,

bestünden hier nicht. Dass die Klägerin selbst ihren An-

spruch nicht auf Art. 51 OR, sondern auf eine Abtre-

tung des von ihr befriedigten Geschädigten stütze, sei

unerheblich, da sie nicht unter Berufung auf diese eine

Leistung verlangen könne, welche sie nachher gemäss der

erwähnten GesetzesvorS.chrift der Beklagten doch wieder

zurückgeben müsste.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Emmen-

thalische Mobiliarversicherungsgesellschaft die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren um Gut-

heissung der Klage. Die Beklagte Aktiengesellschaft

Bernische Kraftwerke hat Abweisung der Berufung bean-

tragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Während das frühere OR von 1881 eine Vor-

schrift über das interne Verhältnis zwischen mehreren

für eine ausserkontraktliche Schädigung Ersatzpflich-

tigen nur bei gemeinsamer Verschuldung des Schadens

durch sie enthielt, stellt die neue Fassung des Gesetzes

in Art. 51 eine solche Regel nunmehr auch für den Fall

auf, wo mehrere Personen aus verschiedenen Rechts-

gründen für denselben Schaden haften, indem sie darauf

den in Art. 60 alt, Art. 50 Abs. 2 neu OR ausgesprochenen

Grundsatz der Bestimmung des Rückgriffs durch rich-

terliches Ermessen für entsprechend anwendbar erklärt.

Dabei soll « in der Regel in erster Linie derjenige den

Schaden tragen,. der ihn. durch unerlaubte Handlung

verschuldet hat und in letzter Linie derjenige, der ohne

eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach

Gesetzesvorschrift haftbar ist ». Zweck dieser Ordnung

ist es, gleichwie bei der eigentlichen Solidarität der Haf-

tung infolge gemeinsamer Verschuldung, auch in solchen

Fällen blos~er Klagenkonkurrenz zu verhüten, dass die

Willkür des Geschädigten bei der Auswahl zwischen den

mehreren für ijm in Betracht kommenden Beklagten zu-

gleich' über die endgültige Schadenstragung entscheidet,

und darauf hinzuwirken, dass der Schaden schliesslich

an derjenigen Person haften bleibt, welche Um tragen zu

lassen der Billigkeit und dem Rechtsgefühl am ehesten

entspricht. Diese ratio schliesst er aber aus, dass der Ge-

schädigte auf dem Wege einer Abtretung seiner Rechte

gegen andere Verpflichtete an den ihn befriedigenden

Verpflichteten ein anderes Ergebnis herbeiführen könnte.

Massgebend für das Bestehen und den Umfang eines aB-

fälligen Rückgrlffsrechts unter den mehreren Verpflich-

teten ist das Gesetz und nur es: der Wille des aus der

Schädigung Anspruchsberechtigten vermag darauf keinen

Einfluss auszuüben, weder nach der Richtung des Aus-

schlusses noch nach derjenigen der Begründung eines lonst

nicht vorhandenen Rückgriffs. Was der Abtretungsgegner

auf GmDrl der AMrefung an de~ Abtr-etrmgsempfänger-

zahlen müsste, könnte er ja wieder kraft des Grundsatzes

des Art. 51, wonach er in der Reihenfolge der verschiede-

nen Schuldner der letzte ist, von jenem .als seinem Vor-

manne zurückfordern. Es ist deshalb überflüssig, die Ein-

rede der Beklagten zu prüfen. dass die vom Brandgeschä-

digten Wenger der Klägerin als Versichererin ausgestellte

Zession, soweit sie sich auch auf die Rechte gegen nur ex

lege Haftbare beziehen sollte. schon nach den Vorschriften

des VVG Uilgiltig sei (offenbar wäre der Einwand zu ver-

werfen. da die Beschränkung der gesetzlichen Subrogation

auf Forderungsrechte aus unerlaubter Handlung nicht ohne

weiteres das Verbot der freiwilligen rechtsgeschäftlichen

Abtretung von Ersatzansprüchen aus anderen Titeln

646

Obligationenreeht. N0 91.

in sich schliesst). Sollte die Klägerin nicht zum Ersatze der

von ihr an Wenger vergüteten Summe gelangen, so kann

der Grund nach dem Gesagten nicht im Mangel des

Rechtsübergangs vom Versicherten auf sie, sondern nur

darin liegen, dass das Gesetz einen Rückgriff, wie sie ihn

mit der Klage ausüben will, unter den vorliegenden Um-

ständen nicht zulässt.

2. -

Voraussetzung dafür wäre, da die Ersatzpflicht

der Klägerin gegenüber Wenger sich ihrerseits auf Vertrag,

nämlich auf die von ihr mit dem Genannten abgeschlos-

sene Versicherung stützte, entweder, dass derjenige, auf

welchen sie Rückgriff nimmt, den Schaden schuldhaft

verursacht hätte, oder sofern dies nicht zutrifft und er

nur nach Gesetz haftet, dass besondere in den Verhält-

nissen des Falles liegerrde Gründe bestehen würden,·

um diese Haftung dennoch in Abweichung von der Regel

der vertraglichen vorgehen zu lassen. Denn nur die eigene

schuldhafte, sei es vorsätzliche oder fahrlässige Schadens-

stiftung, d. h. der Tatbestand eines Deliktes nach Art.

41 OR und nicht das Zutreffen anderer, ausserdem noch

im zweiten Abschnitt des ersten Titels des Gesetzes auf-

geführter Haftungstatbestände, welche ein solches ei-

genes Verschulden nicht voraussetzen, ist es, was

Art. 51, Abs. 2 OR nach seinem klaren Wortlaute

unter «(unerlaubter Handlung J) versteht. War es doch

u. a. gerade eine jener weiteI.:en, über Art. 41 hinaus-

gehenden Vorschriften, die Haftung des Werkeigentümers

nach Art. 58 OR, welche die Aufstellung der in Art. 51

enthaltenen Rückgriffsordnung veranlasste. Von einer

unerlaubten Handlung des Rückgriffsbeklagten selbst

lässt sich aber bei juristischen Personen, zu welchen die

Beklagte als Aktiengesellschaft gehört, nur sprechen,

wenn ein rechtswidriges vorsätzliches oder fahrlässigesTun

oder Unterlassen der Organe der Gesellschaft, nicht blos-

ser Angestellter vorliegt. Denn nur das Verhalten der

Organe gilt nach Art. 55 ZGB als solches der juristischen

Person selbst. Eine Haftung derselben für die Verrich-

OIIltptioQftredrt. N.!H.

647

tungen von Angestellten besteht nur insoweit, als sie

nach Art. 55 OR auch die physische Person trifft. Die

Ersatzpflicht des Geschäftsherrn aus der letzteren Vor-

schrift ist aber, wie das Bundesgericht in seiner neueren

Praxis stets festgehalten hat, eine reine, durch einen be-

stimmt umschriebenen Entlastungsbeweis gemilderte Ver-

ursachungshaftung. Es ist dazu kein Verschulden des

Geschäftsherrn erforderlich, wie sie andererseits auch

nicht durch den Nachweis des Fehlens eines solchen,

sond.ern lediglich durch denjenigen der Vornahme der

in Art. 55 Abs. 1 vorgesehenen positiven Handlungen

beseitigt werden kann.

3. -

Im vorliegenden Fall behauptet nun die Klägerin

mit Recht nicht, dass die Organe der Beklagten durch

eine bestimmte Handlung im eigentlichen Sinne den

Schaden herbeigeführt hätte]).. Vielmehr erblickt sie das

denselben zur Last fallende Verschulden ausschliesslich

in einem Unterlassen, der Versäumung von Vorkehren,

die ihnen inbezug auf Anlage, Unterhaltung und Or-

g~nisation des Kraftwerkes und auf die Auswahl

des Personals zum Schutze Dritter obgelegen hätten.

Würde eine solche Versäumnis vorliegen, so müsste in der

Tat ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten im Sinne

von Art. 51, 41 OR angenommen werden, da die Herstel-

lung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes, wie sie

im BMrieb eines Elektrizitätswerkes unzweifelhaft liegt,

nach einem feststehenden und vom Bundesgericht von

jeher anerkannten Grundsatze des ungeschriebenen Rech-

tes für den Veranstalter auch die Verpflichtung mit sich

bringt, die zur Vermeidung von Schädigungen Dritter ge-

botenen Schutzmassregeln zu treffen. Dabei kann es zur

Entlastung nicht genügen, dass die angewendeten Mass-

nahmen dem in solchen Fällen bisher Ueblichen ent-

sprachen: die Vorbeugungspflicht erstreckt sich weiter-

gehend auf alles dasjenige, was der Stand der Kennt-

nisse zur Zeit des Unfalls inbezug auf das Bestehen der

Gefahr selbst und die Möglichkeit ihrer Einschränkung

648

ObligaUonenrecht. Ne 91.

als geboten und angemessen erscheinen liess. Anderer-

seits kann auch nicht jede Unterlassung einer theo-

• retisch vielleicht denkbaren Vorkehr ein Verschulden

begründen : die Vorkehr muss auch praktisch ausführbar

sein und es dürfen ihre Kosten nicht in einem offenbaren

Missverhältnis zur Grösse und Häufigkeit der Gefahr ste-

hen, bei dem der Betrieb für die Allgemeinheit sonst

nützlicher und wichtiger Unternehmungen wirtschaftlich

unmöglich würde. Gilt diese Beschränkung schon bei der

Frage, ob ein Schadensereignis als Ausflu~s höherer, nicht

zu vermeidender Gewalt aufzufassen sei, (AS 39 II S.

107 ff.), so muss sie in noch höherem Masse hier zutreffen,

wo es sich" darum handelt, ob die Versäumung einer be-

stimmten Massnahme dem Unterlassenden zum Verschul-

den anzurechnen sei. Von diesen Gesichtspunkten aus

ist denn auch die VorinstaHZ, wie ihre Fragestellung an

die Experten zeigt, an die Beurteilung des Falles heran-

getreten. Wenn sie dabei schliesslich zum Ergebnis ge-

langt ist, dass ein Verschulden der Beklagten nicht vor~·

liege, so stützt sie sich dafür nicht etwa auf eine von der

vorstehenden abweichende Auffassung des Verschuldens-

begriffes, sondern auf die einlässlich begründete Erklä-

rung der Sachverständigen, daSs. die angewendeten

Schutzvorkehrungen in allen Teilen dem Stande der

Wissenschaft und Technik zur Zeit des Brandausbruches

entsprochen und genügt hätten und dass auch Unterhalt

und Kontrolle der Anlagen regelmässig und in ausreichen-

dem Masse erfolgt seien. Darin liegt aber eine Feststel-

lung tatsächlicher Natur, die, weil sie den Akten nicht

widerspricht, für das Bundesgericht verbindlich ist.

Ein Rechtsirrtum fällt dabei nicht in Betracht. Die Aus-

führungen der Klägerin über angeblich versäumte Mass-

regeln sind von· den Experten nicht übersehen, sondern

einlässlich behandelt, aber mit der Begründung zurück-

gewiesen worden, dass es sich um Vorkehrungen handle,

die entweder die Verwirklichung der in Betracht kommen-

den Gefahr nicht zu verhüten imstande gewesen wären

649

oder die man nach dem damaligen Stande der Erfahrung

nicht gekannt oder für überflüssig gehalten habe, Fest-

stellungen, bei denen es nach dem Gesagten für das Bun-

desgericht sein Bewenden haben muss. Das gilt insbeson-

dere auch hinsichtlich der fehlenden Trennung der Erdung

des Eisengestelles des Transformers von derjenigen des

sekundären Blitzschutzapparates, hinsichtlich deren im

Gutachten nicht nur auseinandergesetzt wird, dass ihr

Wert ein problematischer wäre, sondern dass man auf

ihre allfällige Wünschbarkeit erst durch das Auftreten ex-

zeptioneller Schadensfälle wie des vorliegenden in neue-

ster Zeit auf:qJ.erksam geworden sei und früher nicht

daran gedacht habe. Desgleichen kann der Beklagten aus

der Verwendung eines technisch nicht vorgebildeten

Streckenwärters kein Vorwurf gemacht werden,· nachdem

andererseits feststeht, dass daneben für die Möglichkeit

jederzeitiger sachverständiger Ueberwachung und Kon-

trolle des Leitungsnetzes durch Bestellung besonderer

Kreismonteure für je einen nicht zu grossen Bezirk gesorgt

worden ist. Andere Momente, welche einen Mangel der

Beklagten an Sorgfalt hinsichtlich deI' Ausw.akl;. Beauf ...

sich~ und Iftst-rukti&n ihres PefS9:na1s eIgebtm. wiir-

den, mut aber. V{m der Klä'g~ nicltt. ~

~

WGI'Gen. Das Veftiegeft emeII s@li~

Twti

",mg

des . Schaden~ dUFdi die BeIllitgte im- Sinne- VaB' Art~ 5,.

Abs. ~, 41 OR ist deshalb mit dem angefochtenen Urteile

zu verneinen.

4. -

Ob aber die Beklagte nicht gleichwohl trotz Feh-

lens dieses Erfordernisses nach Gesetz den Brandbeschä-

digten Wenger haftbar gewesen wäre, ist nicht zu unter-

suchen. Da es sich dabei bloss um eine Zufallshaftung

handeln könnte, liesse sich daraus ein Rückgriffsrecht der

Klägerin nur ableiten, wenn die Anwendung der gesetz-

lichen Regel, wonach die Haftung aus Vertrag derjenigen

aus Gesetz ohne Verschulden vorgeht, hier aus Erwä-

gungen besonderer Art der Billigkeit zuwiderlaufen

würde. Dies ist aber nicht der Fall. Aus der Entstehungs-

650

Obligationenrecht. N° 91.

geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der

Festsetzung der vorgehenden Haftung des aus Vertrag

• Ersatzpflichtigen vorab an den Fall der Versicherung

gegen das eingetretene Schadensereignis durch den Ge-

schädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der Bil-

ligkeit entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem

nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu lassen, ist

denn vom Bundesgerichte auch schon unter der Herrschaft

des alten OR in einem anderen Zusammenhange, inbezug

auf die in Art. 58 alt, nunmehr Art. 54 neu OR ausnahms-

weise zugelassene Haftbarmachung eines nicht zurech-

nungsfähigen Schadensstifters ausgesprochen worden (AS

26 II S. 327). Dass es sich hier um eine Versicherungs-

genossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb-

lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt,_

ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Ver-

sicherung in Form einer eigentlichen Prämie oder von

Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch die letzteren müssen

natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach versiche-

rungstechnischen Grundsätzen in einer dem vor aus-

be re c h ne t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden

Höhe bemessen werden; es kann deshalb nicht gesagt

werden, dass bei Aussehluss des R ückgriUs,des Versiehe-

rersauf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens

im Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz

abgesehen davon, dass eine dadurch veranlasste Erhöhung

der Beiträge natürlich nicht aUf diesem allein lasten blei-

ben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen würde.

Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetz-

lichen Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind

aber nicht ersichtlich und auch nicht namhaft gemacht

worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationshofes des Kantons Bern II. Zivilkammer vom

2. Juli 1919 bestätigt.

OtilfptiolleMed!tt. pp ft.

92. 'arieU 4er I. ZivUabieUung vom 8. Delnber 1919

i. S. EiBert!pnosaeuchaft Ob,rburg gegen Burkhardt.

Käserei.en()8Senschaft:

Teilweise Libe·

r i e run g d e fAn t eil s ehe i n e. N-a c h z a h I u n-

gen k(Snnen nUf gleichmässig von allen, nicht aber von

einem einzelnen, ausscheidenden Genossenschafter yerlangt

werd.n. -

Fr e t e sAu s tri t t s r e c h t. Vertrags aus-

legung. -

pnlulässige Erschwerung des Austrittes, wenn

die Statuten den zufolge Verkaufs des Heimwesens Aus-

scheidenden verpflichten, die Mitgliedseh"" dem Käufet

zu überbinden. Art. 684 OR.

A. -

t>te « Neue Käsereigenossenschaft Oberburg »

wurde am ~. August 1908 gegründet. Sie bezweckt

bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der

Genossensch,uter produzierten Milch durch den Betrieb

einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben:

. Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann

jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten,

wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist

ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen-

schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine

übernehmen. durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom-

men werden (§ 4). Der Austritt kanft. erlolgeB, jeweik

auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober),

unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs-

frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des § 3 aber nur

gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-).

« Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit-

gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss,

erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der

laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer

jedoch den Käufer der Liegenschaft an seiner' Stelle

als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An-

teilscheine des Verkäufers (§ 11) verpflichten soll, unter

Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung»

(§7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-·