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45_II_635

BGE 45 II 635

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht N° 89.

herein der Vorzug gegeben werden müsste. Dies wäre aber

mit Art. 621 nicht vereinbar. der will, dass das Recht auf

• ungeteilte Uebernahme des Gewerbes grundsätzlich,

unter Voraussetzung der persönlichen Eignung jedem

Miterben zustehen soll und für die Entscheidung, welcher

von mehreren an sich geeigneten Prätendenten vor den

anderen den Vorzug haben soll, bestimmte Kriterien

aufstellt, die bei Anwendung des Art. 620 auch auf Tat-

bestände der vorliegenden Art einfach beiseitegeSChoben

werden müssten. Zu einer solchen im Gesetz keine Grund-

lage findenden Bevorzugung des schon bisher am Gewerbe

Beteiligten wegen letzterer Eigenschaft darf umsoweniger

Hand geboten werden, als schon die Möglichleit den

Grundbesitz aus der Erbschaft zum E r t rag s wer t

zu übernehmen, eine Benachteiligung der Miterben mit

sich bringt. Solange der Grundsatz, dass landwirtschaft-

liche Grundstücke zum Ertragswerte anzuschlagen sind,

nur für die erbrechtliche Teilung, nicht für die Aufhebung

anderer, nicht erbrechtlicher Gemeinschaftsverhältnisse

gilt, muss daher auch aus diesem Grunde darauf geachtet

werden, dass hinsichtlich des Titels, aus dem die Aus-

einandersetzung zu erfolgen hat, genau unterschieden

und nicht die Grenze zwischen "erbrechtlicher Teilung

und anderen Auseinandersetzungsfällen verwischt wird.

Demnach erkennt da~ Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. und 16. Sep-

tember 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt

ObHgationenrecht. N° 90.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

Vgl. Nr. 94. -

Voir n° 94.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

635

90. Auszug aus dem Urteil der I. Zi'rilabtei1q

vom 25. November 1919 i. S. Probat gegen Friedländer.

Auslegung eines mit der Klausel «allfällige Höchst-

p re i s e vor b eh alt eIl. versehenen Kaufvertrages.

Das zwischen den Parteien über die 1 02 Wagen ab-

geschlossene Rechtsgeschäft ist ein Kauf, nicht eine Kom-

mission. Die Ueberschrift « Commission)) steht dem nicht

entgegen, denn in der Kaufmannssprache wird dieser

Ausdruck für die verschiedensten Rechtsgeschäfte ver-

wendet. Materiell handelt es sich nach deni Inhalte des

Vertrages um die Hingabe der Kohle zu festem Preis,

und es ist insbesondere von irgendwelchen Provisions-

rechten des Klägers nicht die Rede. Die Annahme eines

Kaufes wird übrigens durch die gesamte zwischen den

Parteien gewechselte Korrespondenz bestätigt. Auch

der Anwalt des Klägers ging von der Konstruktion des

Kaufes aus, als er dem Beklagten am 24. November 1917

eine Nachfrist ansetzte. Ferner mag noch darauf hin-

636

Obligationenrecht. N° 90.

gewiesen werden, dass auch die Faktur bezüglich des

einen gelieferten Wagens auf den Namen des Klägers aus-

• gestellt wurde, und dass anderseits der Kläger in eigenem

Namen Mängelrüge erhob.

Die Mehrpreisforderung des Klägers kann somit nur

als Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung des

Kaufvertrages in Betracht kommen.

Die Vorinstanz hat diesem Ersatzanspruch gegenüber

den Standpunkt eingenommen, der Kläger hätte beim

Weiterverkauf zufolge der Höchstpreisfestsetzung nichts

verdienen können. Ein Schaden sei ihm daher nicht er-

wachsen. Ob dies richtig ist, kann bezweifeltwerden.Wenn

der Kläger seinerseits seinen Kunden die Ware vor Er-

lass der Höchstpreisverordnung verkauft hatte, so ist

nicht ohne weiteres gesagt, dass diese Verträge durch

eine nachträglich' erlassene Verfügung ebenfalls noch

beeinflusst wurden.

Nun haben aber die Parteien für den Fall der Fest-

setzung von Höchstpreisen in den Vertrag einen beson-

dern Vorbehalt aufgenommen. Der Streit entscheidet sich

daher nicht unter Beantwortung der oben angeführten

allgemeinen Frage, sondern in Auslegung dieser speziel-

len Vertragsbestimmung. Drei Auslegungsmöglichkeiten

wurden für diese Klausel von der Vorinstanz ins Auge

gefasst: Diejenige die der Kläger anführte, -

bei Erlass

einer Höchstpreisverordnung müssen die Verkaufspreise

des Beklagten soweit reduziert werden, dass ihm, Kläger,

dennoch der Gewinn bleibe, den er beim Weiterverkauf

ohne Höchstpreise gemacht hätte -, sodann eine Aus-

legung in dem Sinne, dass die Festsetzung von Höchst-

preisen den ganzen Vertrag ungültig mache, -

und end-

lich eine Dritte, wonach gegebenenfalls die Höchstpreise

an Stelle der Vertragspreise treten sollten.

Von diesen drei Auslegungsmöglichkeiten liegt eJie

zweite an sich am nächsten. Dass der Beklagte sich ver-

pflichten wollte, zu Höchstpreisen zu liefern, ohne bei

Aufnahme der Klausel die Höchstpreise zu kennen, ist

Obligationenrecht. N° 90.

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kaum anzunehmen. Die Auslegung des Klägers endlich

weicht so sehr vom Wortlaut der Abmachung ab, dass

nur ganz besondere Umstände sie rechtfertigen könnten .

Die Annahme, -mit der Festsetzung der Höchstpreise

werde der ganze Vertrag unverbindlich sein -

würde

nun aber der Schadenersatzklage des Verkäufers den

Boden entziehen. Um seine Forderung geltend machen

zu können, musste er daher eine andere geben, und es ist

ihm auch zuzugestehen, dass die von ihm gewählte grund ...

sätzlich einem Entschädigungsanspruch als Grundlage

dienen könnte. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass

er, nur diese eine Grundlage gewählt hat. Erweist sich

daher seine Auslegung als unrichtig, so fällt damit die

Begründung des klägerischen Anspruches überhaupt

dahin.

_ Aus den vorliegenden Akten ergeben sich die oben als

Voraussetzung der klägerischen Auslegungsart bezeich-

neten besonderen Momente nicht. Der Kläger -hat dies

selber eingesehen und daher Rückweisung verlangt zur

Abnahme der vorinstanzlich angetragenen Beweise und

Erhärtung -der Behauptung, es sei mündlich eine seiner

Auslegung entsprechende Vereinbarung getroffen wor-

den. Allein der Nachweis dieser Tatsache ist von der Vor-

instanz als nicht erbringbar: bezeichnet worden. Hie-

ran ist das Bundesgericht gebunden. Wenn das Handels-

gericht.erklärt, die persönliche Befragung des Beklagten in

Verbindung mit dem Zeugnis seines Prokuristen und des

(über die zwischen den Parteien gepflogenen Vergleichs-- -

verhandlungen einzuvernehmenden) Anwaltes des Klä-

gers würde angesichts der Unwahrscheinlichkeit der Dar-

stellung des Klägers die Abgabe der behaupteten münd--

lichen Erklärungen nicht zu beweisen vermögen, so liegt

darin eine antizipierte Beweiswürdigung, die das Bundes-

gericht nicht überprüfen kann (AS 37 II 395). Der Ausle--

gung des Klägers kann daher nicht beigepflichtet wer-

den und es fällt, nach dem eben Gesagten, die Grundlage

seiner Forderung dahin.

638

Obligationenrecht. N° 91.

Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die

Zubilligung einer Entschädigung wegen Nichtlieferung

der weitern 50 Wagen. Denn der Kläger selber hat er-

• klärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft

worden, wie die 102 Wagen. Uebrigens enthalten die

Akten keine Anhaltspunkte, dass dieser vom Beklagten

bestrittene Kauf wirklich abgeschlossen worden ist. Die

Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde

nicht geschützt werden.

91. tTrteU 4er II. ZbilabteUq mn 97. NO't'tDlber 1919

i. S. Emmanthalisch. Kobili&rv.rsioherugtgee.11schaft

gegen B.miache lra.ttwerke.

Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektrische Anlagen

(Uebertritt von Hochspa.nnungsstrom in die Niederspan-

nungsleitung). Kla.ge der Mobiliarversicherungsgesellschaft

gegen 'das Kraftwerk auf Erstattung der dem Brandbeschä-

digten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art.

52 OR. Unzulässigkeit einer Verschieb~ng der hier fest-

gesetzten Reihenfolge der Haftung durch Zession der An-

sprüche des Geschädigten gegen andere Verpflichtete an

den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen für

die Annahme der Verschuldung des Schadens durch uner-

laubte Handlung i. S. der jlrwähnten Vorschrift, wenn

Inhaber des Kraftwerks eine juristische Person (Aktienge-

sellschaft) ist. Untersuchung des Tatbestandes darauf, ob

ein solches Verschulden vorliege. Besondere Gründe dafür,

auch im Fall einer biossen Kausalhaftung des Inhabers

des Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer

tragen zu lassen ?

A. -

Am 30. September 1917 brannte das Haus des

Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl

ab. Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in

der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche-

rungsgesellschaft in Bowyl, einer Genossenschaft zur

Obligationenrecht. N° 91.

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gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er

versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr.,

wogegen er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der

Schädigung abtrat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha-

lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf

von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische Kraft-

werke Erstattung der Summe von 10,946 Fr. mit Zinsen

zu 5 % seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der

Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der

Beklagten verursacht" worden und auf Umstände zurück-

zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw.

ihrer Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle

jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr.

die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EIG)

Art. 679 ZGB, 58 OR) dem Brandbeschädigten gegenüber

schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Für das Vorliegen

eines Verschuldens,wurde hiebei insbesondere darauf

verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der

Beklagten wiederholt Meldungen von Abonnenten über

« Feuererscheinungen » an der Stangentransformerstation

Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von

Sicherungen in '. den Hausinstallationen zUgekommen

seien, ohne dass sie sich hiedurch zu weiteren Massnah-

men v~ranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des

Brands selb~t der Streckenwärter Eichenb~rger wegen

erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen

worden sei : obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso- '

lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des '

Lichtes im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die

Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich,zwecks

Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben.

In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie

die Frage der Brandursache offen liess: es werde Sache

der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst

wenn der Grund wirklich in ihren, der Beklagten Anlagen

A5 ~ II -

1919