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45_II_628

BGE 45 II 628

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

628

Erbrecht N0 89

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

89. Urteil der IIa Zivilabteilung vom 18. Dezember 1919

i. S. 8chlittler gegen Schlittler.

Lan~~rtschaftli~hes Gewerbe im Gesamteigentum zweier

B~der. Der. überlebende eine Gesamteigentümer, der zu-

gleIch gesetzlIcher Erbe des anderen ist, kann nicht gestützt

auf Art. 620 ff. ZGB von den Miterben die Ueberlassung

des Anteils des Nachlasses am Gewerbe verlangen.

A. -

Der heutige Kläger Josef Schlittler und sein

Bruder Fridolin Schlittler betrieben zusammen in Nieder-

. urnen unter .der im Handelsregister eingetragenen Firma

Gebrüder F. & J. Schlittier als Kollektivgesellschaft

eine kleinere Gerberei. Daneben besassen sie in Nieder-

urnen und im angrenzenden Gemeindebann Bilten eine

Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke mit dazugehö-

r~nden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Beides, Land-

WIrtschaft und Gerberei, hatten sie im Jahre 1888 aus

dem N~chlasse ihres Vaters unter Auskauf der übrigen

Erben übernommen und im Laufe der Zeit einiges hinzu-

gekauft. Alle Grundstücke, aucl! die dem Gerbereibetrieb

dienenden, sind im Grundbuch auf den Namen der bei den

Brüder, nicht etwa auf die Firma der KoUektivgeseU-

. schaft eingetragen.

Im September 1918 starb Fridolin Schlittler unter Hin-

terlassung des Klägers, sowie von vier Schwestern und

zwei Kindern eines vorverstorbenen Bruders, der heutigen

Beklagten als gesetzlicher Erben.

.Mit de~ vorliegenden Klage steUt der Kläger gegenüber

semen MIterben das Begehren, es seien ihm « die An-

spruche des Nachlasses aus Gesamteigentum » an den

vorerwähnten (im Klagebegehren durch Angabe der

Grundbuchnummern näher bezeichneten), ein einheit-

liches Gewerbe bildenden landwirtschaftlichen Grund-

. stücken, eventuell bei Annahme eines Miteigentums-

verhältnisses, « die ifleale Hälfte dieser Grundstücke »

samt dem entsprechenden Anteil an Betriebsgerätschaf-

ten, Vorräten und Viehbestand auf Grund von Art. 620

ZGB zum Ertragswert zuzuweisen. Eventuell falls an-

genommen werde, dass der landwirtschaftliche Grund-

besitz nicht von der Gerberei getrennt werden könne,

sondern letztere einen Nebenbetrieb im Sinne von Art.

625 ZGB darstelle, der mitübernommen werden müsste,

erklärt der Kläger sich auch hiezu bereit in der Meinung,

dass er für- die Gerbereigrundstücke den Verkehrswert,

für die landwirtschaftlichen dagegen auch in diesem Falle

nur den Ertragswert als Abfindung zu entrichten hätte.

Die Beklagten bearitragten Abweisung der· Klage, in-

dem sie dem Kläger die Eignung zur Uebernahme im

Sinne von Art. 620, 625 ZGB wegen seines Alters abspra-

chen, in erster Linie aber überhaupt bestritten, dass die

gedachten erbrechtlichen Vorschriften hier Anwendung

finden könnten. Vorraussetzung dafür wäre, dass sich

« in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befin-

den » würde. Hier gehöre aber zum Nachlass nicht ein

solches, sondern nur der Anteil des Erblassers aus einem

schon vorher inbezug auf die betreffenden Grundstücke

best~henden Gesamteigentumsverhältnis. Es müsse dem-

nach vorerst dieses schon bisher vorhandene Gesamt-

eigentum nach den dafür in Art. 654, 651 ZGB auf-

gestellten Grundsätzen liquidiert werden. Erst was hie-

bei dem Nachlass zufalle, bilde Gegenstand der Erbtei-

lung und falle unter die erbrechtlichen Teilungsvor-

schriften. Eventuell müsste jedenfalls mit der Land-

wirtschaft auch die Gerberei übernommen werden, da sie

von jeher nur ein Akzessoriu

des Landwirtschafts-

betriebes gebildet habe und sich ohne Entwertung nicht

davon trennen und verselbständigen lasse. In diesem

Falle habe sich aber der Uebernehmer nach Art. 625 ZGB

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Erbrecht. N' 89.

« für das Ganze », nicht nur für die Gerbereigebäude den

Verkehrswert als Uebernahmepreis anrechnen zu lassen.

• Sollte das Gericht auch in dieser Frage anderer Ansicht

sein, so erklären ~ich die Beklagten sowohl samthaft als

einzeln gleich wie der Kläger zur ungeteilten Uebernahme

bereit.

B. -

Durch Urteil vom 9. u. 16. September 1919 hat

das Obergericht des Kantons Glarus die Klage abgewiesen.

Es geht in Uebereinstirmnung mit dem Standpunkte

bei der Parteien davon aus, dass das Rechtsverhältnis

zwischen dem Erblasser und dem Kläger inbezug auf

den gemeinsamen Liegenschaftsbesitz dasjenige des Ge-

samteigentums gewesen, das Eigentumsrecht eines jeden

von bei den also nach Art~ 652 ZGB « auf das Ganze ge-

gangen sei »). Durch den Tod des Fridolin Schlittler sei

lnithin der Kläger einziger Gesamthänder und als solcher

Alleineigentümer nach Art. 641 ZGB am ganzen bisher

von beiden Brüdern gemeinsamen innegehabten Vermögen

geworden. Der Nachlass des Fridolin Schlittler habe sich

infolgedessen in einen Anspruch auf Abfindung aus dem

aufgehobenen Gesamteigentumsverhältnis umgewandelt,

der sich quotenmässig nach Art. 654, Abs. 2 ZGB auf die

Hälfte des Wertes des ganzen Vermögenskomplexes be-

ziffere. Wolle der Kläger diesen für sich allein behalten,

statt in eine reale Teilung mit seinen Miterben einzuwil-

ligen, so könne er daher dies nieht auf dem Wege der Zu-

weisung kraft bäuerlichen Erbrechtes erreichen, vielmehr

stehen ihm hiezu nur zwei Mittel zu Gebote: gütliche Ab-

findung der Miterben oder Abfindung nach richter-

lichem Entscheide.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen unter Aufrechterhaltung

seiner Klagebegehren. Die Beklagten haben Abweisung

der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. -

Das Begehren des Klägers um Zuweisung des An-

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teils des Erblassers an dem streitigen landwirtschaftlichen

Gewerbe an ihn als den anderen Gesamteigentümer zum

Ertragswerte, sei es allein, sei es in Verbindung mit der

Gerberei, stützt sich nach dem Klageantrage und ist auch

in der Begründung des letzteren einzig gestützt worden

auf die Vorschriften der Art. 620, 621 und 625 ZGB

über das häuerliche Erbrecht. Es setzt mithin voraus,

dass diese Vorschriften auch gelten, wenn der Erblasser

nicht Alleineigentümer der das Gewerbe ausmachenden

Grundstücke, sondern daran nur zusammen mit einer

andern Person als Mit- oder Gesamteigentümer anteils-

berechtigt war, sofern wenigstens, wie es hier zutrifft, der

andere Mit- bezw. Gesamteigentümer ebenfalls zu seinen

Erben gehört. Ist jenes nicht der Fall und besteht dem-

zufolge die Möglichkeit, den Grundbesitz auf Grund der

erwähnten erbrechtlichen Sonderbestimmungen in einer

Hand zu vereinigen, nicht, so ist die Rechtslage dieselbe

wie in allen Fällen, wo Nachlassaktivum iücht die Sache

selbst, sondern nur ein Anteilsrecht des Erblassers daran

aus einem Gemeinschaftsverhältnis bildet, d. h. es muss

zunächst dieses· Gemeinschaftsverhältnis nach den für

seine Aufhebung geltenden Vorschriften aufgelöst werden

und erst das hlebei als Ergebnis der Aufhebung dem

Nachlass Zugewiesene kann Objekt der Erbteilung sein.

Nach Art. 654 Abs. 2 ZGB sind nun für die Liquidation

des Gesamteigentums infolge Auflösung des es begrün-

denden Gemeinschaftsverhältnisses massgebend die Vor-

schriften über die Aufhebung des Miteigentums, soweit

nicht aus einer vertraglicnen Abrede unter den Gesamt-

eigentümern oder den das betreffende Gemeinschafts-

verhältnis ordnenden gesetzlichen Bestimmungen etwas

anderes hervorgeht. Art. 651, der die Aufhebung des

Miteigentums regelt,lässt aber die Uebertragung der gan-

zen Sache auf einen Miteigentümer unter Auskauf der

übrigen nur auf Grund einer Verständigung unter allen

Beteiligten zu. Kommt sie nicht zustande, so ist der

Richter nicht befugt, von sich aus dennoch darauf zu

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Erbrecht N° 89.

erkennen, sondern hat nur die Wahl, entweder diekör-

perliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung,

sei es unter den Miteigentümern sei es auf öffentlicher

Gant, anzuordnen. Eine andere Lösung könnte nur in

Betracht kommen, wenn sich das Recht des Klägers

darauf entweder aus einer besonderen Vereinbarung

zwischen ihm und dem Erblasser oder beim Fehlen

einer solchen aus der Natur des zwischen beiden bestehen-

den, dem Gesamteigentum zu Grunde liegenden persön-

lichen Rechtsverhältnisses ergeben würde, mithin der

Fall einer der gesetzlichen Regel derogierenden « beson-

deren Bestimmung)l im Sinne -des Art. 654 Abs. 2 vorläge.

Weder das eine noch das andere ist aber hier geltend

gemacht worden. Offenbar mit Recht nicht; Will man

überhaupt ein über den gemeinsamen Besitz der liegen-

schaften hinausgehendes persönliches Band zwischen

dem Kläger ~nd dem Erblasser, wie es Voraussetzung

des Gesamteigentums bUdet, auch für den landwirtschaft-

lichen Grundbesitz annehmen, so könnte dieses Verhält-

nis nur dasjenige der (einfachen) Gesellschaft sein.

Nach den letztere beherrschenden Gesetzesnormen be-

steht aber ein derartiger Anspruch des überlebenden

Gesellschafters auf Uebernahme- der Aktiven der Gesell-

schaft bei deren Auflösung durch Tod gegenüber den

Erben des anderen Gesellschafters mangels ausdrück-

licher dahingehender Vereinbarung nicht.

2. -

Die demnach allein noch zu beantwortende

Frage, ob der Kläger sein Begehren auf Art. 620,621,625

ZGB gründen könne, ist aber mit der Vorinstanz, wenn

auch aus andern Gründen zu verneinen. Zwar wird dabei

. auf den von den Beklagten angerufenen Wortlaut des

Gesetzes «((Befindet sich in der Erbschaft ein landwirt-

schaftliches Gewerbe u. s. w.») k~in entscheidendes

Gewicht gelegt werden dürfen. Obgleich er nach dem

SP!"achgebrauch nur auf den Fall des Alleineigentums des

Erblassers an den betreffenden Grundstücken und nicht

eines biossen Anteilrechtes desselben daran zu passen

Erbrecht N° 89.

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scheint, vermöchte doch dadurch allein die Anwendung

der Vorschrift auch auf den letzteren Fall noch nicht

ausgeschlossen zu werden, wenn sie nach der ratio des

Gesetzes als gewollt angesehen werden müsste und sich

durchführen liesse, ohne pass man dabei mit den in Art.

621 enthaltenen, die Ausführung und Ergänzung des

Art. 620 bildenden Bestimmungen in Widerspruch geraten

würde. Dies trifft aber eben nicht zu. Zweck des Art.

620 ZGB ist die Verhütung der Zerstückelung eines bisher

eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitzes

infolge des Erbgangs. Es soll dadurch die Zerstörung

wirtschaftlicher Werte vermieden werden, die sonst da-

raus entstehen könnte, dass durch den Erbgang an

Stelle des bisherigen Alleinberechtigten eine Mehrzahl

solcher tritt. Diese ratio versagt aber, wenn schon vor-

her eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden war, die

auch ohne den Erbfall die Aufhebung der bisherigen

Bewirtschaftungseinheit sei es beim Bestehen gewöhn-

lichen Miteigentums durch die jederzeit- offenstehende

Teilungsklage, sei es bei Gesamteigentum durch Herbei-

führung der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses

hätten erwirken können. Die Anwendung des Art. 620

auch in diesem F!llle würde nicht dazu führen, eine schon

bestehende ausschliessliche rechtliche Verfügungsmacht

zu erhalten, sondern sie erst neu zu schaffen, was über

den Zweck des Gesetzes hinausgeht. Dazu kommt, dass

auch dann der erstrebte Erfolg sich nur dadurch erreichen

liesse, dass der Anteil des Erblassers aus Gesamteigentum

dem bislierigen anderen GesamteigentÜIDer und Miterben

zugewiesen würde. Die Zuweisung an einen der übrigen

Miterben wäre hiezu ungeeignet, da derselbe. kein Mittel

hätte, den bisherigen zweiten Gesamteigentümer zu

zwingen, dass er ihm auch seinen Anteil abtrete. Man

würde somit einfach zur Zuerkennung eines Vorrechtes

an den letzteren in dem Sinne kommen, dass ihm bei der

Wahl zwischen den verschiedenen die Uebernahme ver-

langenden Miterben wegen jener seiner Stellung von vorn-

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Erbrecht N° 89.

herein der Vorzug gegeben werden müsste. Dies wäre aber

mit Art. 621 nicht vereinbar, der will, dass das Recht. auf

• ungeteilte Uebernahme des Gewerbes grundsätzlich,

unter Voraussetzung der persönlichen Eignung jedem

Miterben zustehen soll und für die Entscheidung, welcher

von mehreren an sich geeigneten Prätendenten vor den

anderen den Vorzug haben soll, bestimmte Kriterien

aufstellt, die bei Anwendung des Art. 620 auch auf Tat-

bestände der vorliegenden Art einfach beiseitegeschoben

werden müssten. Zu einer solchen im Gesetz keine Grund-

lage findenden Bevorzugung des schon bisher am Gewerbe

Beteiligten wegen letzterer Eigenschaft darf umsoweniger

Hand geboten werden, als schon die Möglichleit den

Grundbesitz aus der Erbschaft zum E r t rag s wer t

zu übernehmen, eine Benachteiligung der Miterben mit

sich bringt. Solange der Grundsatz, dass landwirtschaft-

liche Grundstücke zum Ertragswerte anzuschlagen sind,

nur für die erbrechtliche Teilung, nicht für die Aufhebung

anderer, nicht erbrechtlicher Gemeinschaftsverhältnisse

gilt,. muss daher auch aus diesem Grunde darauf geachtet

werden, dass hinsichtlich des Titels, aus dem die Aus-

einandersetzung zu erfolgen hat, genau unterschieden

und nicht die Grenze zwischen t;rbrechtlicher Teilung

und anderen Auseinandersetzungsfällen verwjscht wird.

Demnach erkennt da~ Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. und 16. Sep-

tember 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt

ObllgatioDenrecbt. No 90.

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UI. SACHENRECHT

DROITS REELS

Vgl Nr. 94. -

Voir n° 94.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

90. Äuzug aus dem Urteil der I. Zi'9'Üa'bteilu.ng

vom 25. :November 1919 i. S. Probat gegen Friedländer.

Auslegung eines mit der Klause] «all fällige Höchs t-

p r eis e vor b e haI tell. versehenen Kaufvertrages.

Das zwischen den Parteien über die 102 Wagen ab-

geschlossene Rechtsgeschäft ist ein Kauf, nicht eine Kom-

mission. Die Ueberschrift« Commission» steht dem nicht

entgegen, denn in der Kaufmannssprache wird dieser

Ausdruck für die verschiedensten Rechtsgeschäfte ver-

wendet. Materiell handelt es sich nach dem Inhalte des

Vertrages um die Hingabe der Kohle zu festem Preis,

und es ist insbesondere von irgendwelchen Provisions-

rechten des Klägers nicht die Rede. Die Annahme eines

Kaufes wird übrigens durch die gesamte zwischen den

Parteien gewechselte Korrespondenz bestätigt. Auch

der Anwalt des Klägers ging von der Konstruktion des

Kaufes aus, als er dem Beklagten am 24. November 1917

eine Nachfrist ansetzte. Ferner mag noch darauf hin-