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628 Erbrecht N0 89 II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
89. Urteil der IIa Zivilabteilung vom 18. Dezember 1919
i. S. 8chlittler gegen Schlittler. Lan~~rtschaftli~hes Gewerbe im Gesamteigentum zweier B~der. Der. überlebende eine Gesamteigentümer, der zu- gleIch gesetzlIcher Erbe des anderen ist, kann nicht gestützt auf Art. 620 ff. ZGB von den Miterben die Ueberlassung des Anteils des Nachlasses am Gewerbe verlangen. A. - Der heutige Kläger Josef Schlittler und sein Bruder Fridolin Schlittler betrieben zusammen in Nieder- . urnen unter .der im Handelsregister eingetragenen Firma Gebrüder F. & J. Schlittier als Kollektivgesellschaft eine kleinere Gerberei. Daneben besassen sie in Nieder- urnen und im angrenzenden Gemeindebann Bilten eine Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke mit dazugehö- r~nden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Beides, Land- WIrtschaft und Gerberei, hatten sie im Jahre 1888 aus dem N~chlasse ihres Vaters unter Auskauf der übrigen Erben übernommen und im Laufe der Zeit einiges hinzu- gekauft. Alle Grundstücke, aucl! die dem Gerbereibetrieb dienenden, sind im Grundbuch auf den Namen der bei den Brüder, nicht etwa auf die Firma der KoUektivgeseU- . schaft eingetragen. Im September 1918 starb Fridolin Schlittler unter Hin- terlassung des Klägers, sowie von vier Schwestern und zwei Kindern eines vorverstorbenen Bruders, der heutigen Beklagten als gesetzlicher Erben. .Mit de~ vorliegenden Klage steUt der Kläger gegenüber semen MIterben das Begehren, es seien ihm « die An- spruche des Nachlasses aus Gesamteigentum » an den vorerwähnten (im Klagebegehren durch Angabe der Grundbuchnummern näher bezeichneten), ein einheit- liches Gewerbe bildenden landwirtschaftlichen Grund- . stücken, eventuell bei Annahme eines Miteigentums- verhältnisses, « die ifleale Hälfte dieser Grundstücke » samt dem entsprechenden Anteil an Betriebsgerätschaf- ten, Vorräten und Viehbestand auf Grund von Art. 620 ZGB zum Ertragswert zuzuweisen. Eventuell falls an- genommen werde, dass der landwirtschaftliche Grund- besitz nicht von der Gerberei getrennt werden könne, sondern letztere einen Nebenbetrieb im Sinne von Art. 625 ZGB darstelle, der mitübernommen werden müsste, erklärt der Kläger sich auch hiezu bereit in der Meinung, dass er für- die Gerbereigrundstücke den Verkehrswert, für die landwirtschaftlichen dagegen auch in diesem Falle nur den Ertragswert als Abfindung zu entrichten hätte. Die Beklagten bearitragten Abweisung der· Klage, in- dem sie dem Kläger die Eignung zur Uebernahme im Sinne von Art. 620, 625 ZGB wegen seines Alters abspra- chen, in erster Linie aber überhaupt bestritten, dass die gedachten erbrechtlichen Vorschriften hier Anwendung finden könnten. Vorraussetzung dafür wäre, dass sich « in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befin- den » würde. Hier gehöre aber zum Nachlass nicht ein solches, sondern nur der Anteil des Erblassers aus einem schon vorher inbezug auf die betreffenden Grundstücke best~henden Gesamteigentumsverhältnis. Es müsse dem- nach vorerst dieses schon bisher vorhandene Gesamt- eigentum nach den dafür in Art. 654, 651 ZGB auf- gestellten Grundsätzen liquidiert werden. Erst was hie- bei dem Nachlass zufalle, bilde Gegenstand der Erbtei- lung und falle unter die erbrechtlichen Teilungsvor- schriften. Eventuell müsste jedenfalls mit der Land- wirtschaft auch die Gerberei übernommen werden, da sie von jeher nur ein Akzessoriu des Landwirtschafts- betriebes gebildet habe und sich ohne Entwertung nicht davon trennen und verselbständigen lasse. In diesem Falle habe sich aber der Uebernehmer nach Art. 625 ZGB 630 Erbrecht. N' 89. « für das Ganze », nicht nur für die Gerbereigebäude den Verkehrswert als Uebernahmepreis anrechnen zu lassen.
• Sollte das Gericht auch in dieser Frage anderer Ansicht sein, so erklären ~ich die Beklagten sowohl samthaft als einzeln gleich wie der Kläger zur ungeteilten Uebernahme bereit. B. - Durch Urteil vom 9. u. 16. September 1919 hat das Obergericht des Kantons Glarus die Klage abgewiesen. Es geht in Uebereinstirmnung mit dem Standpunkte bei der Parteien davon aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Kläger inbezug auf den gemeinsamen Liegenschaftsbesitz dasjenige des Ge- samteigentums gewesen, das Eigentumsrecht eines jeden von bei den also nach Art~ 652 ZGB « auf das Ganze ge- gangen sei »). Durch den Tod des Fridolin Schlittler sei lnithin der Kläger einziger Gesamthänder und als solcher Alleineigentümer nach Art. 641 ZGB am ganzen bisher von beiden Brüdern gemeinsamen innegehabten Vermögen geworden. Der Nachlass des Fridolin Schlittler habe sich infolgedessen in einen Anspruch auf Abfindung aus dem aufgehobenen Gesamteigentumsverhältnis umgewandelt, der sich quotenmässig nach Art. 654, Abs. 2 ZGB auf die Hälfte des Wertes des ganzen Vermögenskomplexes be- ziffere. Wolle der Kläger diesen für sich allein behalten, statt in eine reale Teilung mit seinen Miterben einzuwil- ligen, so könne er daher dies nieht auf dem Wege der Zu- weisung kraft bäuerlichen Erbrechtes erreichen, vielmehr stehen ihm hiezu nur zwei Mittel zu Gebote: gütliche Ab- findung der Miterben oder Abfindung nach richter- lichem Entscheide. C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen unter Aufrechterhaltung seiner Klagebegehren. Die Beklagten haben Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. - Das Begehren des Klägers um Zuweisung des An- :Erbrecht N0 89. 631 teils des Erblassers an dem streitigen landwirtschaftlichen Gewerbe an ihn als den anderen Gesamteigentümer zum Ertragswerte, sei es allein, sei es in Verbindung mit der Gerberei, stützt sich nach dem Klageantrage und ist auch in der Begründung des letzteren einzig gestützt worden auf die Vorschriften der Art. 620, 621 und 625 ZGB über das häuerliche Erbrecht. Es setzt mithin voraus, dass diese Vorschriften auch gelten, wenn der Erblasser nicht Alleineigentümer der das Gewerbe ausmachenden Grundstücke, sondern daran nur zusammen mit einer andern Person als Mit- oder Gesamteigentümer anteils- berechtigt war, sofern wenigstens, wie es hier zutrifft, der andere Mit- bezw. Gesamteigentümer ebenfalls zu seinen Erben gehört. Ist jenes nicht der Fall und besteht dem- zufolge die Möglichkeit, den Grundbesitz auf Grund der erwähnten erbrechtlichen Sonderbestimmungen in einer Hand zu vereinigen, nicht, so ist die Rechtslage dieselbe wie in allen Fällen, wo Nachlassaktivum iücht die Sache selbst, sondern nur ein Anteilsrecht des Erblassers daran aus einem Gemeinschaftsverhältnis bildet, d. h. es muss zunächst dieses· Gemeinschaftsverhältnis nach den für seine Aufhebung geltenden Vorschriften aufgelöst werden und erst das hlebei als Ergebnis der Aufhebung dem Nachlass Zugewiesene kann Objekt der Erbteilung sein. Nach Art. 654 Abs. 2 ZGB sind nun für die Liquidation des Gesamteigentums infolge Auflösung des es begrün- denden Gemeinschaftsverhältnisses massgebend die Vor- schriften über die Aufhebung des Miteigentums, soweit nicht aus einer vertraglicnen Abrede unter den Gesamt- eigentümern oder den das betreffende Gemeinschafts- verhältnis ordnenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes hervorgeht. Art. 651, der die Aufhebung des Miteigentums regelt,lässt aber die Uebertragung der gan- zen Sache auf einen Miteigentümer unter Auskauf der übrigen nur auf Grund einer Verständigung unter allen Beteiligten zu. Kommt sie nicht zustande, so ist der Richter nicht befugt, von sich aus dennoch darauf zu '632 Erbrecht N° 89. erkennen, sondern hat nur die Wahl, entweder diekör- perliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung, sei es unter den Miteigentümern sei es auf öffentlicher Gant, anzuordnen. Eine andere Lösung könnte nur in Betracht kommen, wenn sich das Recht des Klägers darauf entweder aus einer besonderen Vereinbarung zwischen ihm und dem Erblasser oder beim Fehlen einer solchen aus der Natur des zwischen beiden bestehen- den, dem Gesamteigentum zu Grunde liegenden persön- lichen Rechtsverhältnisses ergeben würde, mithin der Fall einer der gesetzlichen Regel derogierenden « beson- deren Bestimmung)l im Sinne -des Art. 654 Abs. 2 vorläge. Weder das eine noch das andere ist aber hier geltend gemacht worden. Offenbar mit Recht nicht; Will man überhaupt ein über den gemeinsamen Besitz der liegen- schaften hinausgehendes persönliches Band zwischen dem Kläger ~nd dem Erblasser, wie es Voraussetzung des Gesamteigentums bUdet, auch für den landwirtschaft- lichen Grundbesitz annehmen, so könnte dieses Verhält- nis nur dasjenige der (einfachen) Gesellschaft sein. Nach den letztere beherrschenden Gesetzesnormen be- steht aber ein derartiger Anspruch des überlebenden Gesellschafters auf Uebernahme- der Aktiven der Gesell- schaft bei deren Auflösung durch Tod gegenüber den Erben des anderen Gesellschafters mangels ausdrück- licher dahingehender Vereinbarung nicht.
2. - Die demnach allein noch zu beantwortende Frage, ob der Kläger sein Begehren auf Art. 620,621,625 ZGB gründen könne, ist aber mit der Vorinstanz, wenn auch aus andern Gründen zu verneinen. Zwar wird dabei . auf den von den Beklagten angerufenen Wortlaut des Gesetzes «(( Befindet sich in der Erbschaft ein landwirt- schaftliches Gewerbe u. s. w.») k~in entscheidendes Gewicht gelegt werden dürfen. Obgleich er nach dem SP!"achgebrauch nur auf den Fall des Alleineigentums des Erblassers an den betreffenden Grundstücken und nicht eines biossen Anteilrechtes desselben daran zu passen Erbrecht N° 89. 633 scheint, vermöchte doch dadurch allein die Anwendung der Vorschrift auch auf den letzteren Fall noch nicht ausgeschlossen zu werden, wenn sie nach der ratio des Gesetzes als gewollt angesehen werden müsste und sich durchführen liesse, ohne pass man dabei mit den in Art. 621 enthaltenen, die Ausführung und Ergänzung des Art. 620 bildenden Bestimmungen in Widerspruch geraten würde. Dies trifft aber eben nicht zu. Zweck des Art. 620 ZGB ist die Verhütung der Zerstückelung eines bisher eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitzes infolge des Erbgangs. Es soll dadurch die Zerstörung wirtschaftlicher Werte vermieden werden, die sonst da- raus entstehen könnte, dass durch den Erbgang an Stelle des bisherigen Alleinberechtigten eine Mehrzahl solcher tritt. Diese ratio versagt aber, wenn schon vor- her eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden war, die auch ohne den Erbfall die Aufhebung der bisherigen Bewirtschaftungseinheit sei es beim Bestehen gewöhn- lichen Miteigentums durch die jederzeit- offenstehende Teilungsklage, sei es bei Gesamteigentum durch Herbei- führung der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses hätten erwirken können. Die Anwendung des Art. 620 auch in diesem F!llle würde nicht dazu führen, eine schon bestehende ausschliessliche rechtliche Verfügungsmacht zu erhalten, sondern sie erst neu zu schaffen, was über den Zweck des Gesetzes hinausgeht. Dazu kommt, dass auch dann der erstrebte Erfolg sich nur dadurch erreichen liesse, dass der Anteil des Erblassers aus Gesamteigentum dem bislierigen anderen GesamteigentÜIDer und Miterben zugewiesen würde. Die Zuweisung an einen der übrigen Miterben wäre hiezu ungeeignet, da derselbe. kein Mittel hätte, den bisherigen zweiten Gesamteigentümer zu zwingen, dass er ihm auch seinen Anteil abtrete. Man würde somit einfach zur Zuerkennung eines Vorrechtes an den letzteren in dem Sinne kommen, dass ihm bei der Wahl zwischen den verschiedenen die Uebernahme ver- langenden Miterben wegen jener seiner Stellung von vorn- 634 Erbrecht N° 89. herein der Vorzug gegeben werden müsste. Dies wäre aber mit Art. 621 nicht vereinbar, der will, dass das Recht. auf
• ungeteilte Uebernahme des Gewerbes grundsätzlich, unter Voraussetzung der persönlichen Eignung jedem Miterben zustehen soll und für die Entscheidung, welcher von mehreren an sich geeigneten Prätendenten vor den anderen den Vorzug haben soll, bestimmte Kriterien aufstellt, die bei Anwendung des Art. 620 auch auf Tat- bestände der vorliegenden Art einfach beiseitegeschoben werden müssten. Zu einer solchen im Gesetz keine Grund- lage findenden Bevorzugung des schon bisher am Gewerbe Beteiligten wegen letzterer Eigenschaft darf umsoweniger Hand geboten werden, als schon die Möglichleit den Grundbesitz aus der Erbschaft zum E r t rag s wer t zu übernehmen, eine Benachteiligung der Miterben mit sich bringt. Solange der Grundsatz, dass landwirtschaft- liche Grundstücke zum Ertragswerte anzuschlagen sind, nur für die erbrechtliche Teilung, nicht für die Aufhebung anderer, nicht erbrechtlicher Gemeinschaftsverhältnisse gilt,. muss daher auch aus diesem Grunde darauf geachtet werden, dass hinsichtlich des Titels, aus dem die Aus- einandersetzung zu erfolgen hat, genau unterschieden und nicht die Grenze zwischen t;rbrechtlicher Teilung und anderen Auseinandersetzungsfällen verwjscht wird. Demnach erkennt da~ Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. und 16. Sep- tember 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt ObllgatioDenrecbt. No 90. 635 UI. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl Nr. 94. - Voir n° 94. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
90. Äuzug aus dem Urteil der I. Zi'9'Üa'bteilu.ng vom 25. :November 1919 i. S. Probat gegen Friedländer. Auslegung eines mit der Klause] «all fällige Höchs t- p r eis e vor b e haI tell. versehenen Kaufvertrages. Das zwischen den Parteien über die 102 Wagen ab- geschlossene Rechtsgeschäft ist ein Kauf, nicht eine Kom- mission. Die Ueberschrift« Commission» steht dem nicht entgegen, denn in der Kaufmannssprache wird dieser Ausdruck für die verschiedensten Rechtsgeschäfte ver- wendet. Materiell handelt es sich nach dem Inhalte des Vertrages um die Hingabe der Kohle zu festem Preis, und es ist insbesondere von irgendwelchen Provisions- rechten des Klägers nicht die Rede. Die Annahme eines Kaufes wird übrigens durch die gesamte zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz bestätigt. Auch der Anwalt des Klägers ging von der Konstruktion des Kaufes aus, als er dem Beklagten am 24. November 1917 eine Nachfrist ansetzte. Ferner mag noch darauf hin-