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Erbrecht N0 89
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
89. Urteil der IIa Zivilabteilung vom 18. Dezember 1919
i. S. 8chlittler gegen Schlittler.
Lan~~rtschaftli~hes Gewerbe im Gesamteigentum zweier
B~der. Der. überlebende eine Gesamteigentümer, der zu-
gleIch gesetzlIcher Erbe des anderen ist, kann nicht gestützt
auf Art. 620 ff. ZGB von den Miterben die Ueberlassung
des Anteils des Nachlasses am Gewerbe verlangen.
A. -
Der heutige Kläger Josef Schlittler und sein
Bruder Fridolin Schlittler betrieben zusammen in Nieder-
. urnen unter .der im Handelsregister eingetragenen Firma
Gebrüder F. & J. Schlittier als Kollektivgesellschaft
eine kleinere Gerberei. Daneben besassen sie in Nieder-
urnen und im angrenzenden Gemeindebann Bilten eine
Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke mit dazugehö-
r~nden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Beides, Land-
WIrtschaft und Gerberei, hatten sie im Jahre 1888 aus
dem N~chlasse ihres Vaters unter Auskauf der übrigen
Erben übernommen und im Laufe der Zeit einiges hinzu-
gekauft. Alle Grundstücke, aucl! die dem Gerbereibetrieb
dienenden, sind im Grundbuch auf den Namen der bei den
Brüder, nicht etwa auf die Firma der KoUektivgeseU-
. schaft eingetragen.
Im September 1918 starb Fridolin Schlittler unter Hin-
terlassung des Klägers, sowie von vier Schwestern und
zwei Kindern eines vorverstorbenen Bruders, der heutigen
Beklagten als gesetzlicher Erben.
.Mit de~ vorliegenden Klage steUt der Kläger gegenüber
semen MIterben das Begehren, es seien ihm « die An-
spruche des Nachlasses aus Gesamteigentum » an den
vorerwähnten (im Klagebegehren durch Angabe der
Grundbuchnummern näher bezeichneten), ein einheit-
liches Gewerbe bildenden landwirtschaftlichen Grund-
. stücken, eventuell bei Annahme eines Miteigentums-
verhältnisses, « die ifleale Hälfte dieser Grundstücke »
samt dem entsprechenden Anteil an Betriebsgerätschaf-
ten, Vorräten und Viehbestand auf Grund von Art. 620
ZGB zum Ertragswert zuzuweisen. Eventuell falls an-
genommen werde, dass der landwirtschaftliche Grund-
besitz nicht von der Gerberei getrennt werden könne,
sondern letztere einen Nebenbetrieb im Sinne von Art.
625 ZGB darstelle, der mitübernommen werden müsste,
erklärt der Kläger sich auch hiezu bereit in der Meinung,
dass er für- die Gerbereigrundstücke den Verkehrswert,
für die landwirtschaftlichen dagegen auch in diesem Falle
nur den Ertragswert als Abfindung zu entrichten hätte.
Die Beklagten bearitragten Abweisung der· Klage, in-
dem sie dem Kläger die Eignung zur Uebernahme im
Sinne von Art. 620, 625 ZGB wegen seines Alters abspra-
chen, in erster Linie aber überhaupt bestritten, dass die
gedachten erbrechtlichen Vorschriften hier Anwendung
finden könnten. Vorraussetzung dafür wäre, dass sich
« in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befin-
den » würde. Hier gehöre aber zum Nachlass nicht ein
solches, sondern nur der Anteil des Erblassers aus einem
schon vorher inbezug auf die betreffenden Grundstücke
best~henden Gesamteigentumsverhältnis. Es müsse dem-
nach vorerst dieses schon bisher vorhandene Gesamt-
eigentum nach den dafür in Art. 654, 651 ZGB auf-
gestellten Grundsätzen liquidiert werden. Erst was hie-
bei dem Nachlass zufalle, bilde Gegenstand der Erbtei-
lung und falle unter die erbrechtlichen Teilungsvor-
schriften. Eventuell müsste jedenfalls mit der Land-
wirtschaft auch die Gerberei übernommen werden, da sie
von jeher nur ein Akzessoriu
des Landwirtschafts-
betriebes gebildet habe und sich ohne Entwertung nicht
davon trennen und verselbständigen lasse. In diesem
Falle habe sich aber der Uebernehmer nach Art. 625 ZGB
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« für das Ganze », nicht nur für die Gerbereigebäude den
Verkehrswert als Uebernahmepreis anrechnen zu lassen.
• Sollte das Gericht auch in dieser Frage anderer Ansicht
sein, so erklären ~ich die Beklagten sowohl samthaft als
einzeln gleich wie der Kläger zur ungeteilten Uebernahme
bereit.
B. -
Durch Urteil vom 9. u. 16. September 1919 hat
das Obergericht des Kantons Glarus die Klage abgewiesen.
Es geht in Uebereinstirmnung mit dem Standpunkte
bei der Parteien davon aus, dass das Rechtsverhältnis
zwischen dem Erblasser und dem Kläger inbezug auf
den gemeinsamen Liegenschaftsbesitz dasjenige des Ge-
samteigentums gewesen, das Eigentumsrecht eines jeden
von bei den also nach Art~ 652 ZGB « auf das Ganze ge-
gangen sei »). Durch den Tod des Fridolin Schlittler sei
lnithin der Kläger einziger Gesamthänder und als solcher
Alleineigentümer nach Art. 641 ZGB am ganzen bisher
von beiden Brüdern gemeinsamen innegehabten Vermögen
geworden. Der Nachlass des Fridolin Schlittler habe sich
infolgedessen in einen Anspruch auf Abfindung aus dem
aufgehobenen Gesamteigentumsverhältnis umgewandelt,
der sich quotenmässig nach Art. 654, Abs. 2 ZGB auf die
Hälfte des Wertes des ganzen Vermögenskomplexes be-
ziffere. Wolle der Kläger diesen für sich allein behalten,
statt in eine reale Teilung mit seinen Miterben einzuwil-
ligen, so könne er daher dies nieht auf dem Wege der Zu-
weisung kraft bäuerlichen Erbrechtes erreichen, vielmehr
stehen ihm hiezu nur zwei Mittel zu Gebote: gütliche Ab-
findung der Miterben oder Abfindung nach richter-
lichem Entscheide.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen unter Aufrechterhaltung
seiner Klagebegehren. Die Beklagten haben Abweisung
der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. -
Das Begehren des Klägers um Zuweisung des An-
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teils des Erblassers an dem streitigen landwirtschaftlichen
Gewerbe an ihn als den anderen Gesamteigentümer zum
Ertragswerte, sei es allein, sei es in Verbindung mit der
Gerberei, stützt sich nach dem Klageantrage und ist auch
in der Begründung des letzteren einzig gestützt worden
auf die Vorschriften der Art. 620, 621 und 625 ZGB
über das häuerliche Erbrecht. Es setzt mithin voraus,
dass diese Vorschriften auch gelten, wenn der Erblasser
nicht Alleineigentümer der das Gewerbe ausmachenden
Grundstücke, sondern daran nur zusammen mit einer
andern Person als Mit- oder Gesamteigentümer anteils-
berechtigt war, sofern wenigstens, wie es hier zutrifft, der
andere Mit- bezw. Gesamteigentümer ebenfalls zu seinen
Erben gehört. Ist jenes nicht der Fall und besteht dem-
zufolge die Möglichkeit, den Grundbesitz auf Grund der
erwähnten erbrechtlichen Sonderbestimmungen in einer
Hand zu vereinigen, nicht, so ist die Rechtslage dieselbe
wie in allen Fällen, wo Nachlassaktivum iücht die Sache
selbst, sondern nur ein Anteilsrecht des Erblassers daran
aus einem Gemeinschaftsverhältnis bildet, d. h. es muss
zunächst dieses· Gemeinschaftsverhältnis nach den für
seine Aufhebung geltenden Vorschriften aufgelöst werden
und erst das hlebei als Ergebnis der Aufhebung dem
Nachlass Zugewiesene kann Objekt der Erbteilung sein.
Nach Art. 654 Abs. 2 ZGB sind nun für die Liquidation
des Gesamteigentums infolge Auflösung des es begrün-
denden Gemeinschaftsverhältnisses massgebend die Vor-
schriften über die Aufhebung des Miteigentums, soweit
nicht aus einer vertraglicnen Abrede unter den Gesamt-
eigentümern oder den das betreffende Gemeinschafts-
verhältnis ordnenden gesetzlichen Bestimmungen etwas
anderes hervorgeht. Art. 651, der die Aufhebung des
Miteigentums regelt,lässt aber die Uebertragung der gan-
zen Sache auf einen Miteigentümer unter Auskauf der
übrigen nur auf Grund einer Verständigung unter allen
Beteiligten zu. Kommt sie nicht zustande, so ist der
Richter nicht befugt, von sich aus dennoch darauf zu
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erkennen, sondern hat nur die Wahl, entweder diekör-
perliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung,
sei es unter den Miteigentümern sei es auf öffentlicher
Gant, anzuordnen. Eine andere Lösung könnte nur in
Betracht kommen, wenn sich das Recht des Klägers
darauf entweder aus einer besonderen Vereinbarung
zwischen ihm und dem Erblasser oder beim Fehlen
einer solchen aus der Natur des zwischen beiden bestehen-
den, dem Gesamteigentum zu Grunde liegenden persön-
lichen Rechtsverhältnisses ergeben würde, mithin der
Fall einer der gesetzlichen Regel derogierenden « beson-
deren Bestimmung)l im Sinne -des Art. 654 Abs. 2 vorläge.
Weder das eine noch das andere ist aber hier geltend
gemacht worden. Offenbar mit Recht nicht; Will man
überhaupt ein über den gemeinsamen Besitz der liegen-
schaften hinausgehendes persönliches Band zwischen
dem Kläger ~nd dem Erblasser, wie es Voraussetzung
des Gesamteigentums bUdet, auch für den landwirtschaft-
lichen Grundbesitz annehmen, so könnte dieses Verhält-
nis nur dasjenige der (einfachen) Gesellschaft sein.
Nach den letztere beherrschenden Gesetzesnormen be-
steht aber ein derartiger Anspruch des überlebenden
Gesellschafters auf Uebernahme- der Aktiven der Gesell-
schaft bei deren Auflösung durch Tod gegenüber den
Erben des anderen Gesellschafters mangels ausdrück-
licher dahingehender Vereinbarung nicht.
2. -
Die demnach allein noch zu beantwortende
Frage, ob der Kläger sein Begehren auf Art. 620,621,625
ZGB gründen könne, ist aber mit der Vorinstanz, wenn
auch aus andern Gründen zu verneinen. Zwar wird dabei
. auf den von den Beklagten angerufenen Wortlaut des
Gesetzes «((Befindet sich in der Erbschaft ein landwirt-
schaftliches Gewerbe u. s. w.») k~in entscheidendes
Gewicht gelegt werden dürfen. Obgleich er nach dem
SP!"achgebrauch nur auf den Fall des Alleineigentums des
Erblassers an den betreffenden Grundstücken und nicht
eines biossen Anteilrechtes desselben daran zu passen
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scheint, vermöchte doch dadurch allein die Anwendung
der Vorschrift auch auf den letzteren Fall noch nicht
ausgeschlossen zu werden, wenn sie nach der ratio des
Gesetzes als gewollt angesehen werden müsste und sich
durchführen liesse, ohne pass man dabei mit den in Art.
621 enthaltenen, die Ausführung und Ergänzung des
Art. 620 bildenden Bestimmungen in Widerspruch geraten
würde. Dies trifft aber eben nicht zu. Zweck des Art.
620 ZGB ist die Verhütung der Zerstückelung eines bisher
eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitzes
infolge des Erbgangs. Es soll dadurch die Zerstörung
wirtschaftlicher Werte vermieden werden, die sonst da-
raus entstehen könnte, dass durch den Erbgang an
Stelle des bisherigen Alleinberechtigten eine Mehrzahl
solcher tritt. Diese ratio versagt aber, wenn schon vor-
her eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden war, die
auch ohne den Erbfall die Aufhebung der bisherigen
Bewirtschaftungseinheit sei es beim Bestehen gewöhn-
lichen Miteigentums durch die jederzeit- offenstehende
Teilungsklage, sei es bei Gesamteigentum durch Herbei-
führung der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses
hätten erwirken können. Die Anwendung des Art. 620
auch in diesem F!llle würde nicht dazu führen, eine schon
bestehende ausschliessliche rechtliche Verfügungsmacht
zu erhalten, sondern sie erst neu zu schaffen, was über
den Zweck des Gesetzes hinausgeht. Dazu kommt, dass
auch dann der erstrebte Erfolg sich nur dadurch erreichen
liesse, dass der Anteil des Erblassers aus Gesamteigentum
dem bislierigen anderen GesamteigentÜIDer und Miterben
zugewiesen würde. Die Zuweisung an einen der übrigen
Miterben wäre hiezu ungeeignet, da derselbe. kein Mittel
hätte, den bisherigen zweiten Gesamteigentümer zu
zwingen, dass er ihm auch seinen Anteil abtrete. Man
würde somit einfach zur Zuerkennung eines Vorrechtes
an den letzteren in dem Sinne kommen, dass ihm bei der
Wahl zwischen den verschiedenen die Uebernahme ver-
langenden Miterben wegen jener seiner Stellung von vorn-
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herein der Vorzug gegeben werden müsste. Dies wäre aber
mit Art. 621 nicht vereinbar, der will, dass das Recht. auf
• ungeteilte Uebernahme des Gewerbes grundsätzlich,
unter Voraussetzung der persönlichen Eignung jedem
Miterben zustehen soll und für die Entscheidung, welcher
von mehreren an sich geeigneten Prätendenten vor den
anderen den Vorzug haben soll, bestimmte Kriterien
aufstellt, die bei Anwendung des Art. 620 auch auf Tat-
bestände der vorliegenden Art einfach beiseitegeschoben
werden müssten. Zu einer solchen im Gesetz keine Grund-
lage findenden Bevorzugung des schon bisher am Gewerbe
Beteiligten wegen letzterer Eigenschaft darf umsoweniger
Hand geboten werden, als schon die Möglichleit den
Grundbesitz aus der Erbschaft zum E r t rag s wer t
zu übernehmen, eine Benachteiligung der Miterben mit
sich bringt. Solange der Grundsatz, dass landwirtschaft-
liche Grundstücke zum Ertragswerte anzuschlagen sind,
nur für die erbrechtliche Teilung, nicht für die Aufhebung
anderer, nicht erbrechtlicher Gemeinschaftsverhältnisse
gilt,. muss daher auch aus diesem Grunde darauf geachtet
werden, dass hinsichtlich des Titels, aus dem die Aus-
einandersetzung zu erfolgen hat, genau unterschieden
und nicht die Grenze zwischen t;rbrechtlicher Teilung
und anderen Auseinandersetzungsfällen verwjscht wird.
Demnach erkennt da~ Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. und 16. Sep-
tember 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt
ObllgatioDenrecbt. No 90.
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UI. SACHENRECHT
DROITS REELS
Vgl Nr. 94. -
Voir n° 94.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
90. Äuzug aus dem Urteil der I. Zi'9'Üa'bteilu.ng
vom 25. :November 1919 i. S. Probat gegen Friedländer.
Auslegung eines mit der Klause] «all fällige Höchs t-
p r eis e vor b e haI tell. versehenen Kaufvertrages.
Das zwischen den Parteien über die 102 Wagen ab-
geschlossene Rechtsgeschäft ist ein Kauf, nicht eine Kom-
mission. Die Ueberschrift« Commission» steht dem nicht
entgegen, denn in der Kaufmannssprache wird dieser
Ausdruck für die verschiedensten Rechtsgeschäfte ver-
wendet. Materiell handelt es sich nach dem Inhalte des
Vertrages um die Hingabe der Kohle zu festem Preis,
und es ist insbesondere von irgendwelchen Provisions-
rechten des Klägers nicht die Rede. Die Annahme eines
Kaufes wird übrigens durch die gesamte zwischen den
Parteien gewechselte Korrespondenz bestätigt. Auch
der Anwalt des Klägers ging von der Konstruktion des
Kaufes aus, als er dem Beklagten am 24. November 1917
eine Nachfrist ansetzte. Ferner mag noch darauf hin-