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65_II_218

BGE 65 II 218

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

218

Erbrecht. N° 46.

Tagen vor der Beurkundung im Besitze des Urkunds-

textes war und.somit Gelegenheit hatte, ihn zu durchgehen,

sich allenfalls' von Vertrauten vorlesen zu lassen, sich

alles zu überdenken und den Entschluss zur Beurkundung

erst nach reiflicher Überlegung zu fassen. Andernfalls

bliebe der Kontrolle des Beamten entzogen, ob und wie

der Erblasser von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht

hat. Der Leseakt bei der Beurkundung, unmittelbar vor

der Unterzeichnung und Rekognition, hat also in allen

Fällen stattzufinden. Hatte sich der Erblasser bereits

alle Punkte genau überdacht, so fällt ihm das nochmalige

Durchlesen um so leichter. Sollte sich aber herausstellen,

dass er dazu gar nicht imstande ist, sO muss zum Verfahren

gemäss Art. 502 übergegangen werden, das nicht die

Fähigkeit zu lesen, wohl aber die Fähigkeit, das, vom

Beamten Vorgelesene richtig in sich aufzunehmen, voraus-

setzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bem vom 2. Juni 1939

bestätigt.

46. Urteil der 11. Zivilabtellung vom 18. November 1939

i. S. Ineichen gegen Ineichen.

Anrechnung von landwirtiJchattlichen Grund8tückm oder Anteils-

rechten an 80lchen bei der Erbteilung.

Die Anrechnung zum Ertragswert (Art. 617 Abs. 2 ZGB) kann

beansprucht' werden: wie von einem gesetzlichen so auch

von eineIn eingesetzten Erben, dem der Erblasser das land-

wirtschaftliche Grundstück oder sein Anteilsrecht an einem

solchen Grundstück durch Verfügung von Todes wegen zuge-

wiesen hat;

-

vorausgesetzt dass die Weiterführung des landwirtschaftlichen

Gebrauches in Aussicht steht;

-

vorbehältlieh der Berücksichtigung eines vom Erblasser fest-

gesetzten höhern Anrechnungswertes.

Ist für die Erbteilung der Ertragswert massgebend, so ist er es

auch für die Berechnung des verfügbaren Teilbetrages der

Erbschaft (Art. 474 ZGB). In Betracht kommt der amtlich

geschätzte, nicht ein vom Erblasser festgesetzter niedrigerer

Ertragswert (Art. 618 ZGB).

F:rhre"ht. No 46.

2]fj

Handelt es sich um ein Anteilsrecht, so gelangt zur naehträgliehflll

Verteilung nach Art. 619 ZGB im Falle der Veräussf,rung der

ganzen Liegemlchaft der dem Anteilsrecht des ErhlaSSf'fi!'

entsprechende Bruchteil des Gewinnes.

Pour quel prix les immeubles ruraux ou le1'l

part.~ rl'immeubleJ:f

ruraux doivmt-ils etre portes en campte lors du partaY6 8UCCeJJ_

80ral?

,

L'heritier institue peut, au meme titre que l'heritier legal, exiger

que l'immeuble lui soit compte pour la valeur de rendement

(art. 617 al. 2 CC) lorsque le de cuju.'! Iui a, par une di&'Position

a cause de mort, attribue cet immeuble ou la part pour laquelle

il en etait proprietaire.

-

Il faut toutefois qu'il apparaisse. probable que I'exploitation

agricole sera continuee.

-

Le de cujus peut prescrire que l'immeuble sera compte pour

une valeur plus elevee.

Lorsque la valeur de rendement fait regle pour le partage, elle tait

regle aussi pour le ealcul de la quotiM disponible (art. 474 CC).

Pour fixer la valeur de rendement, c'est l'estirnation officielle

qui est decisive et non pas la somme moins elevee que le de cujus a

eventuellement indiquee (art. 618 CC).

Lorsqu'il s'agit d'une part de propriete et que l'irnmeuble entief

vient a etre mis en vente, le partage compIementaire prevu

a l'art. 619 CC porte sur une part du gain proportionnelle

a la part de propriete du de cujus.

Valore dei tondi rustici in 0080 di divisione 8uccessoria.

Come l'erede legale, cosll'erede istituito puo esigere ehe il fondo

ruStico sia stirnato secondo il suo reddito (art. 617 cp.2 CC),

allorche il de cuius gli ha attribuito, mediante una disposizione

a causa di morte, il fondo rustico 0 la parte di cui era pro-

prietario.

Deve tuttavia apparire probabiIe ehe l'azienda agricola sia con-

tinuata.

Il de cuius puo disporre ehe il fondo sara computato ad un

valore piiI elevato.

Allorche il valore di reddito e determinante per la divisione succes-

soria, esso e pure determinante pel computo deUa porzione

disponibile (art. 474 CC). Per fissare il valore di reddito, fa

regola la stirna officiale e non la somma Ineno elevata ehe il

de cuius ha eventualmente indicata (art. 618 CC).

Se si tratta di una quota di proprieta e il fondo intero e messo

in vendita, la partecipazione di cui all'art. 619 ce porta su una

parte dell'utile proporzionale alla quota di proprieta deI de

cuius.

Aus dem Tatbestand :

Die Brüder Josef und Jakob Ineichen in Ballwil waren

gemeinsame Eigentümer des Heimwesens Meiengrüne.

Mit letztwilliger Verfügung setzte Josef den Bruder Jakob

und die Mutter zu Erben neben seiner Ehefrau und seinem

Kind ein, die er beide auf den Pflichtteil beschränkte.

,_.' • .....-.:::>'l

220

Erbrecht. No 46.

Er bestimmte, ~ass sein hälftiger Anteil am Heimwesen

samt lebendem' und totem Inventar den eingesetzten

Erben zufallen: solle, die damit AlleineigentÜIDer des

Heimwesens und des Inventars werden sollten, und setzte

hiefür bestimmte niedrige Ertragswerte fest, als Grund-

lage der den gesetzlichen Erben zu leistenden Abfindung.

Es ist nicht mehr streitig, dass die eingesetzten Erben

die Liegenschaft mit Inventar unter Ausschluss der

gesetzlichen Erben erwerben sollen. Diese verlangen

jedoch als Kläger, dass ihre Pflichtteile auf Grund des

Verkehrswertes von Liegenschaft (Fr. 90,000.-) und

Inventar (Fr. 17,500.-) ermittelt werden, während die

eingesetzten Erben als Beklagte auf den Ertragswert der

Liegenschaft abstellen wollen, der vom Erblasser auf

Fr. 35,000.- festgesetzt, von der amtlichen Schatzungs-

kommission dagegen im Verfahren gemäss Art. 617/18

und 620 ZGB auf Fr. 59,500.- bestimmt worden ist.

Das Obergericht hat den Verkehrswert als massgebend

erklärt. Die Beklagten beantragen, für die Liegenschaft

sei der Ertragswert zu berücksichtigen, zwar nicht der

vom Erblasser angenommene, sondern der amtlich ge-

schätzte; hinsichtlich des Inventars lassen auch die

Beklagten den Verkehrswert gelten.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

2. -

Wenn Art. 474 ZGB' als massgebend den Stand

des Vermögens bei Eröffnung des Erbganges bezeichnet,

so ist damit der wirkliche Vermögens stand, der wahre

Wert des Vermögens gemeint. Jeder Noterbe hat Anspruch

auf den Pflichtteil, der sich bei richtiger Bewertung des

Nachlasses ergibt. Die Beklagten haben den Herabset-

zungsanspruch denn auch insoweit anerkannt, als sie

nicht mehr auf den vom Erblasser festgesetzten Anrech-

nungswerten beharren, sondern die amtlichen Schatzungs-

werte als massgebend gelten lassen. Zu entscheiden bleibt,

ob der dabei berücksichtigte Ertragswert der Liegenschaft

Erbrecht. No 46.

221

oder aber, wie die Kläger beantragen, deren Verkehrswert

in Rechnung zu stellen sei. Wenn und solange nun ein

landwirtschaftliches Grundstück seiner Gebrauchsbestim-

mung erhalten bleibt, ist der wahre Wert der Ertragswert,

d. h. der dem landwirtschaftlichen Ertrag, bei Abzug des

zur Bewirtschaftung erforderlichen Geld- und Arbeits-

aufwandes, entsprechende Kapitalbetrag (BGE 54 II 93).

Gerade um dem übernehmer zu ermöglichen, sich auf

dieser Grundlage mit den Miterben auseinanderzusetzen

und das Gut zum weitem landwirtschaftlichen Gebrauch

zu behalten, statt es veräussern oder einem andern Ge-

brauche dienstbar machen zu müssen, um des bei der

Erbteilung angenommenen Wertes teilhaftig zu sein,

erklärt Art. 617 Abs. 2 den Ertragswert als massgebenden

Anrechnungswert. Will so daS Gesetz den Landwirt-

schaftsbetrieb als solchen schützen, so besteht kein Grund,

die Bestimmung nicht ebenso wie einem gesetzlichen

auch einem eingesetzten Erben zugute kommen zu lassen,

entsprechend der in Art. 607 für die Durchführung der

Teilung vorgesehenen Gleichstellung Beider. Soll die

Auseinandersetzung auf dieser Grundlage vor sich gehen,

so muss aber der Nachlass auch bei Bestimmung des

verfügbaren Wertbetrages so bewertet werden; anders

liesse sich die Anrechnung zum Ertragswert bei der

Teilung nicht durchführen. Bestünde z. B. die vorliegende

Erbschaft lediglich aus einem mit Fr. 50,000.- belasteten

landwirtschaftlichen Gut von Fr. 58,000.- Ertrags- und

Fr. 74,000.- Verkehrswert, so beliefen sich die vom reinen

Nachlass berechneten Pflichtteile von 13/16 bei Annahme

24000 X 13

des Verkehrswertes auf

' 16

= Fr. 19,500. Um

diesen Betrag ausrichten zu können, müsste der über-

nehmer ihn entweder aus sonstigem Vermögen entnehmen

oder die Belastung der Liegenschaft um diesen Betrag

auf Fr. 69,500, also über den Ertragswert hinaus, erhöhen.

Damit wäre die Übernahme zum Ertragswert vereitelt;

um auf seine Rechnung zu kommen, bliebe dem über-

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Erbrecht. Xo 46.

nehmer nur die Yeräusserung oder die Aufgabe des land-

wirtschaftlichen 'Gebrauches übrig. Das kann nicht der

Wille des Gesetzes sein, das dem Erblasser gestattet,

• einem eingesetzten Erben die verfügbare Quote in Form

eines landwirtschaftlichen Grundstückes zu dem für die

'Veiterbewirtschaftung zutreffenden 'Werte zuzuwenden.

Auch bei Zuweisung an einen von mehreren gesetzlichen

Erben lässt sich die Erbteilung nur bei entsprechender

Berechnung der Erbteile durchführen, bezw. der Pflicht-

teile, wenn nämlich die Zuweisung nicht nur als Teilungs-

vorschrift verfügt, sondern mit einer Beschränkung der

Miterben auf den Pflichtteil verbunden ist. Das erhellt aus

folgender Betrachtung: Wäre das im vorstehenden Beispiel

angenommenelandwirtschafiliche Gut einem von drei

Söhnen, als einzigen Erben, im Sinn einer Teilungsvor-

schrift zugewiesen (oder gemäss Art. 620 ff. zuzuweisen),

so hätte der Übernehmer den beiden Brüdern als deren

Erbteil bei Berechnung zum Verkehrswert je 1/3 des

reinen Nachlasses von Fr. 24,000.-, also zusammen

Fr. 16,000.- auszurichten. Würde ihm anderseits das

Gut zum Ertragswert angerechnet, so müsste er, um jene

Erbteile auszurichten, diesen ganzen Nettowert preis-

gebenund überdies Fr. 8,000.- zusetzen. Und wenn die

beiden Brüder auf den Pflichtteil gesetzt wären, so hätte

er ihnen je 1/4. des reinen Nachlasses, also bei Berechnung

zum Verkehrswert zusammen Fr. 12,000.- auszurichten,

womit er immer noch nicht einmal den reinen Ertrags-

wert von Fr. 8,000.- für sich behalten könnte, geschweige

denn die ihm . zugewendete verfügbare Quote erhielte.

Soll die Anrechnung zum Ertragswert verwirklicht und

die Verfügungsfreiheit des Erblassers gewahrt werden, so

muss die Art. der Bewertung bei Ermittlung der Erbteile

bezw. Pflichtteile einer- und bei der Durchführung der

Erbteilung anderseits übereinstimmen. Wo die Zuweisung

eines landwirtschaftlichen Gutes zum Ertragswert an einen

Erben in Frage kommt, ist daher der Nachlass bezw.

der verfügbare Teil von vornherein nach der Ertrags-

Erbrecht. N0 46.

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wertberechnung ZU bestimmen. Nur für den Fall, dass eine

Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke für Rech-

nung der Erbschaft oder eine Änderung ihrer Gebrauchs-

bestimmung erfolgen sollte, ist eine andere Berechnung

am Platze. Die endgültige Bestimmung der Betreffnisse

mag bis zur Abklärung dieser Frage jeweilen ausstehen.

Wird zunächst auf den Ertragswert abgestellt, so steht

nichts entgegen, im Falle des Verkaufes für die Erbschaft

zu höherm Preis nachträglich weitere Zahlungen an die

Erben zu leisten. Bei Zuweisung gemäss Art. 617 Abs. 2

bleibt überdies die Beteiligung der Miterben an einem

spätern Veräusserungsgewinn nach Massgabe von Art. 619

vorbehalten.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass Art. 474

in anderer· Hinsicht einer abweichenden Bewertung bei

der Pflichtteilsberechnung einer- und bei der Erbteilung

anderseits Raum. zu geben scheint, indem er auf den

Zeitpunkt der Erbgangseröffnung abstellt, während Art.

617 den Zeitpunkt der Teilung als massgebend bezeichnet.

Auch in dieser Beziehung frägt sich übrigens, ob nicht

Art. 474 durch Art. 617 näher bestimmt wird. Das mag

hier offen bleiben, da von einer seit dem Tode des Erblas-

sers eingetretenen Wertveränderung nicht die Rede ist.

Jedenfalls will Art. 474 in erster Linie nur ausschliessen,

dass die Frage der Herabsetzbarkeit einer Verfügung von

Todes wegen nach dem frühern Zeitpunkt beurteilt werde,

in dem sie getroffen wurde, statt nach dem Zeitpunkt

des Todes, auf den sie wirksam zu werden hatte. Damit

ist wohl nicht ausgeschlossen, auch für die Pflichtteils-

berechnung einen noch spätern Zeitpunkt als massgebend

zu erachten, soweit sich bei Abwicklung des zur Ver-

wirklichung der erbrechtlichen Ansprüche durchzuführen-

den Erbganges, der sich über eine längere Zeit hin erstrek-

ken kann, Wertveränderungen ergeben, die bei der

Teilung nach gesetzlicher Vorschrift zu berücksichtigen

sind.

Dem Erblasser bleibt natürlich unbenommen,

die

F;rbrecht. No 46.

Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen

eingesetzten Erben an die Bedingung der Anrechnung

zu einem höhel'n als dem Ertragswert zu knüpfen. Er

überschreitet jedoch, wie ausgeführt, seine Verfügungs-

freiheit nicht, wenn er den Ertragswert als massgebend

erklärt, der mangels abweichender Verfügung nach Art.

617 Abs. 2 ohnehin gilt.

3. -

Das Obergericht sieht einen Grund zur Ablehnung

der Ertragsbewertung darin, dass der Erblasser nicht

Alleineigentümer des Gutes, sondem bloss einer von

mehreren l\Iit- oder Gesamteigentümem war. In BGE 45

II 628 und 53 II 392 wurde die Anwendbarkeit der Art.

620 H. auf eine solche Erbschaft vemeint und einem

Erben, der bereits neben dem Erblasser Anteilhaber an

dem Gewerbe war, ein aus dieser Stellung herzuleitendes

Vorrecht gegenüber andem Erben zur Übernahme des

Ganzen auf Grundlage einer Ertragsbewertung nicht

zuerkannt. Hier geht es jedoch gar nicht um ein gesetzli-

ches Übemahmerecht hinsichtlich des Nachlasses des

Josef Ineichen. Vielmehr stützen sich die Beklagten mit

Recht namentlich auf dessen letztwillige Verfügung, und

ihr Übemahmerecht ist unbestritten. Somit sind nicht

die Art. 620 H., sondem die Art. 617 (Abs. 2) -

619

anzuwenden. Der Wortlaut dieser Bestimmungen zwingt

nicht dazu, nur Alleineigentum des Erblassers zu berück-

sichtigen. Solche Einschränkung entspricht auch nicht

deren Sinn und Gehalt, wonach landwirtschaftliches Gut

durch Bewertung nach seinem Ertrags-, d. h. Gebrauchs-

wert eben dem landwirtschaftlichen Gebrauch erhalten

bleiben soll.

Durch Abfindung der Kläger auf dieser Bewertungs-

grundlage wird die Erbteilung durchzuführen sein. Vor-

behalten bleibt das im Grundbuch vorzumerkende Nach-

forderungsrecht gemäss Art. 619, das sich in folgender

Weise bemisst: Die Brüder Josef und Jakob Ineichen

waren an dem Heimwesen Meiengrülle je zur Hälfte beteiligt.

Veräussem die Beklagten das Gut oder einen Teil davon

Obligationenrecht. N° 47.

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binnen zehn Jahren mit Gewinn, so ist der halbe Gewinn-

betrag der Verteilung unterworfen, im Verhältnis der

ErbbetreHnisse. Sollte Miteigentum bestehen (Jakob 3/4,

die Mutter 1/4), so unterstünde bei Veräusserung des

Anteils des Jakob 1/3 des Gewinns der nachträglichen

Verteilung, bei Veräusserung des Anteils der Mutter aber

der ganze Gewinn, da ihr Anteil ganz aus der Erbschaft

des Josef Ineichen stammt. Das Verhältnis der Erb-

betreffnisse ist: Ehefrau des Josef Ineichen 1/ .., dessen

Sohn 9/1&' Bruder Jakob und Mutter je 3/32'

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung und Aufhebung von

Ziff. 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons

Luzem vom 27. Juni 1939 werden die Beklagten Witwe

Marie Ineichen-Bühlmann und Jakob Ineichen berechtigt

erklärt, den Liegenschafts- und Inventaranteil des Erb-

lassers auf Grund des Schatzungswertes von Fr. 77,000.-

(Ertragswert der Liegenschaft Fr. 59,500, Verkaufswert

des Inventars Fr. 17,500.-) zu übernehmen.

Irr. SACHENRECHT

DROITS REELS

Vgl. Nr. 53. -

Voir n° 53.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

47. Ardt de Ja Ire Seetion eivile du 20 juin 1939 dans la cause

Hänni contre Nouvelle Fabrique S. A.

Socreee anonyme. L'art. 685, a1. 4, CO revise doit s'int!ll"Preter

dans ce sens que seul l'acti~mn~ire in,scri~ sur. le regur~e des

actions a les droits et les obhgatlOns d actlODnalre, aUSSl long-

AS 65 TI -

1939

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