opencaselaw.ch

65_II_218

BGE 65 II 218

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

218 Erbrecht. N° 46. Tagen vor der Beurkundung im Besitze des Urkunds- textes war und.somit Gelegenheit hatte, ihn zu durchgehen, sich allenfalls' von Vertrauten vorlesen zu lassen, sich alles zu überdenken und den Entschluss zur Beurkundung erst nach reiflicher Überlegung zu fassen. Andernfalls bliebe der Kontrolle des Beamten entzogen, ob und wie der Erblasser von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Der Leseakt bei der Beurkundung, unmittelbar vor der Unterzeichnung und Rekognition, hat also in allen Fällen stattzufinden. Hatte sich der Erblasser bereits alle Punkte genau überdacht, so fällt ihm das nochmalige Durchlesen um so leichter. Sollte sich aber herausstellen, dass er dazu gar nicht imstande ist, sO muss zum Verfahren gemäss Art. 502 übergegangen werden, das nicht die Fähigkeit zu lesen, wohl aber die Fähigkeit, das, vom Beamten Vorgelesene richtig in sich aufzunehmen, voraus- setzt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom 2. Juni 1939 bestätigt.

46. Urteil der 11. Zivilabtellung vom 18. November 1939

i. S. Ineichen gegen Ineichen. Anrechnung von landwirtiJchattlichen Grund8tückm oder Anteils- rechten an 80lchen bei der Erbteilung. Die Anrechnung zum Ertragswert (Art. 617 Abs. 2 ZGB) kann beansprucht' werden: wie von einem gesetzlichen so auch von eineIn eingesetzten Erben, dem der Erblasser das land- wirtschaftliche Grundstück oder sein Anteilsrecht an einem solchen Grundstück durch Verfügung von Todes wegen zuge- wiesen hat; - vorausgesetzt dass die Weiterführung des landwirtschaftlichen Gebrauches in Aussicht steht; - vorbehältlieh der Berücksichtigung eines vom Erblasser fest- gesetzten höhern Anrechnungswertes. Ist für die Erbteilung der Ertragswert massgebend, so ist er es auch für die Berechnung des verfügbaren Teilbetrages der Erbschaft (Art. 474 ZGB). In Betracht kommt der amtlich geschätzte, nicht ein vom Erblasser festgesetzter niedrigerer Ertragswert (Art. 618 ZGB). F:rhre"ht. No 46. 2]fj Handelt es sich um ein Anteilsrecht, so gelangt zur naehträgliehflll Verteilung nach Art. 619 ZGB im Falle der Veräussf,rung der ganzen Liegemlchaft der dem Anteilsrecht des ErhlaSSf'fi!' entsprechende Bruchteil des Gewinnes. Pour quel prix les immeubles ruraux ou le1'l part.~ rl'immeubleJ:f ruraux doivmt-ils etre portes en campte lors du partaY6 8UCCeJJ_ 80ral? , L'heritier institue peut, au meme titre que l'heritier legal, exiger que l'immeuble lui soit compte pour la valeur de rendement (art. 617 al. 2 CC) lorsque le de cuju.'! Iui a, par une di&'Position a cause de mort, attribue cet immeuble ou la part pour laquelle il en etait proprietaire. - Il faut toutefois qu'il apparaisse. probable que I'exploitation agricole sera continuee. - Le de cujus peut prescrire que l'immeuble sera compte pour une valeur plus elevee. Lorsque la valeur de rendement fait regle pour le partage, elle tait regle aussi pour le ealcul de la quotiM disponible (art. 474 CC). Pour fixer la valeur de rendement, c'est l'estirnation officielle qui est decisive et non pas la somme moins elevee que le de cujus a eventuellement indiquee (art. 618 CC). Lorsqu'il s'agit d'une part de propriete et que l'irnmeuble entief vient a etre mis en vente, le partage compIementaire prevu a l'art. 619 CC porte sur une part du gain proportionnelle a la part de propriete du de cujus. Valore dei tondi rustici in 0080 di divisione 8uccessoria. Come l'erede legale, cosll'erede istituito puo esigere ehe il fondo ruStico sia stirnato secondo il suo reddito (art. 617 cp.2 CC), allorche il de cuius gli ha attribuito, mediante una disposizione a causa di morte, il fondo rustico 0 la parte di cui era pro- prietario. Deve tuttavia apparire probabiIe ehe l'azienda agricola sia con- tinuata. Il de cuius puo disporre ehe il fondo sara computato ad un valore piiI elevato. Allorche il valore di reddito e determinante per la divisione succes- soria, esso e pure determinante pel computo deUa porzione disponibile (art. 474 CC). Per fissare il valore di reddito, fa regola la stirna officiale e non la somma Ineno elevata ehe il de cuius ha eventualmente indicata (art. 618 CC). Se si tratta di una quota di proprieta e il fondo intero e messo in vendita, la partecipazione di cui all'art. 619 ce porta su una parte dell'utile proporzionale alla quota di proprieta deI de cuius. Aus dem Tatbestand : Die Brüder Josef und Jakob Ineichen in Ballwil waren gemeinsame Eigentümer des Heimwesens Meiengrüne. Mit letztwilliger Verfügung setzte Josef den Bruder Jakob und die Mutter zu Erben neben seiner Ehefrau und seinem Kind ein, die er beide auf den Pflichtteil beschränkte. ,_.' • .....-.:::>'l 220 Erbrecht. No 46. Er bestimmte, ~ass sein hälftiger Anteil am Heimwesen samt lebendem' und totem Inventar den eingesetzten Erben zufallen: solle, die damit AlleineigentÜIDer des Heimwesens und des Inventars werden sollten, und setzte hiefür bestimmte niedrige Ertragswerte fest, als Grund- lage der den gesetzlichen Erben zu leistenden Abfindung. Es ist nicht mehr streitig, dass die eingesetzten Erben die Liegenschaft mit Inventar unter Ausschluss der gesetzlichen Erben erwerben sollen. Diese verlangen jedoch als Kläger, dass ihre Pflichtteile auf Grund des Verkehrswertes von Liegenschaft (Fr. 90,000.-) und Inventar (Fr. 17,500.-) ermittelt werden, während die eingesetzten Erben als Beklagte auf den Ertragswert der Liegenschaft abstellen wollen, der vom Erblasser auf Fr. 35,000.- festgesetzt, von der amtlichen Schatzungs- kommission dagegen im Verfahren gemäss Art. 617/18 und 620 ZGB auf Fr. 59,500.- bestimmt worden ist. Das Obergericht hat den Verkehrswert als massgebend erklärt. Die Beklagten beantragen, für die Liegenschaft sei der Ertragswert zu berücksichtigen, zwar nicht der vom Erblasser angenommene, sondern der amtlich ge- schätzte; hinsichtlich des Inventars lassen auch die Beklagten den Verkehrswert gelten. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

2. - Wenn Art. 474 ZGB' als massgebend den Stand des Vermögens bei Eröffnung des Erbganges bezeichnet, so ist damit der wirkliche Vermögens stand, der wahre Wert des Vermögens gemeint. Jeder Noterbe hat Anspruch auf den Pflichtteil, der sich bei richtiger Bewertung des Nachlasses ergibt. Die Beklagten haben den Herabset- zungsanspruch denn auch insoweit anerkannt, als sie nicht mehr auf den vom Erblasser festgesetzten Anrech- nungswerten beharren, sondern die amtlichen Schatzungs- werte als massgebend gelten lassen. Zu entscheiden bleibt, ob der dabei berücksichtigte Ertragswert der Liegenschaft Erbrecht. No 46. 221 oder aber, wie die Kläger beantragen, deren Verkehrswert in Rechnung zu stellen sei. Wenn und solange nun ein landwirtschaftliches Grundstück seiner Gebrauchsbestim- mung erhalten bleibt, ist der wahre Wert der Ertragswert,

d. h. der dem landwirtschaftlichen Ertrag, bei Abzug des zur Bewirtschaftung erforderlichen Geld- und Arbeits- aufwandes, entsprechende Kapitalbetrag (BGE 54 II 93). Gerade um dem übernehmer zu ermöglichen, sich auf dieser Grundlage mit den Miterben auseinanderzusetzen und das Gut zum weitem landwirtschaftlichen Gebrauch zu behalten, statt es veräussern oder einem andern Ge- brauche dienstbar machen zu müssen, um des bei der Erbteilung angenommenen Wertes teilhaftig zu sein, erklärt Art. 617 Abs. 2 den Ertragswert als massgebenden Anrechnungswert. Will so daS Gesetz den Landwirt- schaftsbetrieb als solchen schützen, so besteht kein Grund, die Bestimmung nicht ebenso wie einem gesetzlichen auch einem eingesetzten Erben zugute kommen zu lassen, entsprechend der in Art. 607 für die Durchführung der Teilung vorgesehenen Gleichstellung Beider. Soll die Auseinandersetzung auf dieser Grundlage vor sich gehen, so muss aber der Nachlass auch bei Bestimmung des verfügbaren Wertbetrages so bewertet werden; anders liesse sich die Anrechnung zum Ertragswert bei der Teilung nicht durchführen. Bestünde z. B. die vorliegende Erbschaft lediglich aus einem mit Fr. 50,000.- belasteten landwirtschaftlichen Gut von Fr. 58,000.- Ertrags- und Fr. 74,000.- Verkehrswert, so beliefen sich die vom reinen Nachlass berechneten Pflichtteile von 13/16 bei Annahme 24000 X 13 des Verkehrswertes auf ' 16 = Fr. 19,500. Um diesen Betrag ausrichten zu können, müsste der über- nehmer ihn entweder aus sonstigem Vermögen entnehmen oder die Belastung der Liegenschaft um diesen Betrag auf Fr. 69,500, also über den Ertragswert hinaus, erhöhen. Damit wäre die Übernahme zum Ertragswert vereitelt ; um auf seine Rechnung zu kommen, bliebe dem über- 222 Erbrecht. Xo 46. nehmer nur die Yeräusserung oder die Aufgabe des land- wirtschaftlichen 'Gebrauches übrig. Das kann nicht der Wille des Gesetzes sein, das dem Erblasser gestattet,

• einem eingesetzten Erben die verfügbare Quote in Form eines landwirtschaftlichen Grundstückes zu dem für die 'Veiterbewirtschaftung zutreffenden 'Werte zuzuwenden. Auch bei Zuweisung an einen von mehreren gesetzlichen Erben lässt sich die Erbteilung nur bei entsprechender Berechnung der Erbteile durchführen, bezw. der Pflicht- teile, wenn nämlich die Zuweisung nicht nur als Teilungs- vorschrift verfügt, sondern mit einer Beschränkung der Miterben auf den Pflichtteil verbunden ist. Das erhellt aus folgender Betrachtung: Wäre das im vorstehenden Beispiel angenommenelandwirtschafiliche Gut einem von drei Söhnen, als einzigen Erben, im Sinn einer Teilungsvor- schrift zugewiesen (oder gemäss Art. 620 ff. zuzuweisen), so hätte der Übernehmer den beiden Brüdern als deren Erbteil bei Berechnung zum Verkehrswert je 1/3 des reinen Nachlasses von Fr. 24,000.-, also zusammen Fr. 16,000.- auszurichten. Würde ihm anderseits das Gut zum Ertragswert angerechnet, so müsste er, um jene Erbteile auszurichten, diesen ganzen Nettowert preis- gebenund überdies Fr. 8,000.- zusetzen. Und wenn die beiden Brüder auf den Pflichtteil gesetzt wären, so hätte er ihnen je 1/4. des reinen Nachlasses, also bei Berechnung zum Verkehrswert zusammen Fr. 12,000.- auszurichten, womit er immer noch nicht einmal den reinen Ertrags- wert von Fr. 8,000.- für sich behalten könnte, geschweige denn die ihm . zugewendete verfügbare Quote erhielte. Soll die Anrechnung zum Ertragswert verwirklicht und die Verfügungsfreiheit des Erblassers gewahrt werden, so muss die Art. der Bewertung bei Ermittlung der Erbteile bezw. Pflichtteile einer- und bei der Durchführung der Erbteilung anderseits übereinstimmen. Wo die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gutes zum Ertragswert an einen Erben in Frage kommt, ist daher der Nachlass bezw. der verfügbare Teil von vornherein nach der Ertrags- Erbrecht. N0 46. 223 wertberechnung ZU bestimmen. Nur für den Fall, dass eine Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke für Rech- nung der Erbschaft oder eine Änderung ihrer Gebrauchs- bestimmung erfolgen sollte, ist eine andere Berechnung am Platze. Die endgültige Bestimmung der Betreffnisse mag bis zur Abklärung dieser Frage jeweilen ausstehen. Wird zunächst auf den Ertragswert abgestellt, so steht nichts entgegen, im Falle des Verkaufes für die Erbschaft zu höherm Preis nachträglich weitere Zahlungen an die Erben zu leisten. Bei Zuweisung gemäss Art. 617 Abs. 2 bleibt überdies die Beteiligung der Miterben an einem spätern Veräusserungsgewinn nach Massgabe von Art. 619 vorbehalten. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass Art. 474 in anderer· Hinsicht einer abweichenden Bewertung bei der Pflichtteilsberechnung einer- und bei der Erbteilung anderseits Raum. zu geben scheint, indem er auf den Zeitpunkt der Erbgangseröffnung abstellt, während Art. 617 den Zeitpunkt der Teilung als massgebend bezeichnet. Auch in dieser Beziehung frägt sich übrigens, ob nicht Art. 474 durch Art. 617 näher bestimmt wird. Das mag hier offen bleiben, da von einer seit dem Tode des Erblas- sers eingetretenen Wertveränderung nicht die Rede ist. Jedenfalls will Art. 474 in erster Linie nur ausschliessen, dass die Frage der Herabsetzbarkeit einer Verfügung von Todes wegen nach dem frühern Zeitpunkt beurteilt werde, in dem sie getroffen wurde, statt nach dem Zeitpunkt des Todes, auf den sie wirksam zu werden hatte. Damit ist wohl nicht ausgeschlossen, auch für die Pflichtteils- berechnung einen noch spätern Zeitpunkt als massgebend zu erachten, soweit sich bei Abwicklung des zur Ver- wirklichung der erbrechtlichen Ansprüche durchzuführen- den Erbganges, der sich über eine längere Zeit hin erstrek- ken kann, Wertveränderungen ergeben, die bei der Teilung nach gesetzlicher Vorschrift zu berücksichtigen sind. Dem Erblasser bleibt natürlich unbenommen, die F;rbrecht. No 46. Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen eingesetzten Erben an die Bedingung der Anrechnung zu einem höhel'n als dem Ertragswert zu knüpfen. Er überschreitet jedoch, wie ausgeführt, seine Verfügungs- freiheit nicht, wenn er den Ertragswert als massgebend erklärt, der mangels abweichender Verfügung nach Art. 617 Abs. 2 ohnehin gilt.

3. - Das Obergericht sieht einen Grund zur Ablehnung der Ertragsbewertung darin, dass der Erblasser nicht Alleineigentümer des Gutes, sondem bloss einer von mehreren l\Iit- oder Gesamteigentümem war. In BGE 45 II 628 und 53 II 392 wurde die Anwendbarkeit der Art. 620 H. auf eine solche Erbschaft vemeint und einem Erben, der bereits neben dem Erblasser Anteilhaber an dem Gewerbe war, ein aus dieser Stellung herzuleitendes Vorrecht gegenüber andem Erben zur Übernahme des Ganzen auf Grundlage einer Ertragsbewertung nicht zuerkannt. Hier geht es jedoch gar nicht um ein gesetzli- ches Übemahmerecht hinsichtlich des Nachlasses des Josef Ineichen. Vielmehr stützen sich die Beklagten mit Recht namentlich auf dessen letztwillige Verfügung, und ihr Übemahmerecht ist unbestritten. Somit sind nicht die Art. 620 H., sondem die Art. 617 (Abs. 2) - 619 anzuwenden. Der Wortlaut dieser Bestimmungen zwingt nicht dazu, nur Alleineigentum des Erblassers zu berück- sichtigen. Solche Einschränkung entspricht auch nicht deren Sinn und Gehalt, wonach landwirtschaftliches Gut durch Bewertung nach seinem Ertrags-, d. h. Gebrauchs- wert eben dem landwirtschaftlichen Gebrauch erhalten bleiben soll. Durch Abfindung der Kläger auf dieser Bewertungs- grundlage wird die Erbteilung durchzuführen sein. Vor- behalten bleibt das im Grundbuch vorzumerkende Nach- forderungsrecht gemäss Art. 619, das sich in folgender Weise bemisst: Die Brüder Josef und Jakob Ineichen waren an dem Heimwesen Meiengrülle je zur Hälfte beteiligt. Veräussem die Beklagten das Gut oder einen Teil davon Obligationenrecht. N° 47. 226 binnen zehn Jahren mit Gewinn, so ist der halbe Gewinn- betrag der Verteilung unterworfen, im Verhältnis der ErbbetreHnisse. Sollte Miteigentum bestehen (Jakob 3/4, die Mutter 1/4), so unterstünde bei Veräusserung des Anteils des Jakob 1/3 des Gewinns der nachträglichen Verteilung, bei Veräusserung des Anteils der Mutter aber der ganze Gewinn, da ihr Anteil ganz aus der Erbschaft des Josef Ineichen stammt. Das Verhältnis der Erb- betreffnisse ist: Ehefrau des Josef Ineichen 1/ .. , dessen Sohn 9/1&' Bruder Jakob und Mutter je 3/32' Demnach erkennt da8 Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung und Aufhebung von Ziff. 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzem vom 27. Juni 1939 werden die Beklagten Witwe Marie Ineichen-Bühlmann und Jakob Ineichen berechtigt erklärt, den Liegenschafts- und Inventaranteil des Erb- lassers auf Grund des Schatzungswertes von Fr. 77,000.- (Ertragswert der Liegenschaft Fr. 59,500, Verkaufswert des Inventars Fr. 17,500.-) zu übernehmen. Irr. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl. Nr. 53. - Voir n° 53. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

47. Ardt de Ja Ire Seetion eivile du 20 juin 1939 dans la cause Hänni contre Nouvelle Fabrique S. A. Socreee anonyme. L'art. 685, a1. 4, CO revise doit s'int!ll"Preter dans ce sens que seul l'acti~mn~ire in,scri~ sur. le regur~e des actions a les droits et les obhgatlOns d actlODnalre, aUSSl long- AS 65 TI - 1939 15