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Erbrecht. N° 46.
Tagen vor der Beurkundung im Besitze des Urkunds-
textes war und.somit Gelegenheit hatte, ihn zu durchgehen,
sich allenfalls' von Vertrauten vorlesen zu lassen, sich
alles zu überdenken und den Entschluss zur Beurkundung
erst nach reiflicher Überlegung zu fassen. Andernfalls
bliebe der Kontrolle des Beamten entzogen, ob und wie
der Erblasser von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht
hat. Der Leseakt bei der Beurkundung, unmittelbar vor
der Unterzeichnung und Rekognition, hat also in allen
Fällen stattzufinden. Hatte sich der Erblasser bereits
alle Punkte genau überdacht, so fällt ihm das nochmalige
Durchlesen um so leichter. Sollte sich aber herausstellen,
dass er dazu gar nicht imstande ist, sO muss zum Verfahren
gemäss Art. 502 übergegangen werden, das nicht die
Fähigkeit zu lesen, wohl aber die Fähigkeit, das, vom
Beamten Vorgelesene richtig in sich aufzunehmen, voraus-
setzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bem vom 2. Juni 1939
bestätigt.
46. Urteil der 11. Zivilabtellung vom 18. November 1939
i. S. Ineichen gegen Ineichen.
Anrechnung von landwirtiJchattlichen Grund8tückm oder Anteils-
rechten an 80lchen bei der Erbteilung.
Die Anrechnung zum Ertragswert (Art. 617 Abs. 2 ZGB) kann
beansprucht' werden: wie von einem gesetzlichen so auch
von eineIn eingesetzten Erben, dem der Erblasser das land-
wirtschaftliche Grundstück oder sein Anteilsrecht an einem
solchen Grundstück durch Verfügung von Todes wegen zuge-
wiesen hat;
-
vorausgesetzt dass die Weiterführung des landwirtschaftlichen
Gebrauches in Aussicht steht;
-
vorbehältlieh der Berücksichtigung eines vom Erblasser fest-
gesetzten höhern Anrechnungswertes.
Ist für die Erbteilung der Ertragswert massgebend, so ist er es
auch für die Berechnung des verfügbaren Teilbetrages der
Erbschaft (Art. 474 ZGB). In Betracht kommt der amtlich
geschätzte, nicht ein vom Erblasser festgesetzter niedrigerer
Ertragswert (Art. 618 ZGB).
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Handelt es sich um ein Anteilsrecht, so gelangt zur naehträgliehflll
Verteilung nach Art. 619 ZGB im Falle der Veräussf,rung der
ganzen Liegemlchaft der dem Anteilsrecht des ErhlaSSf'fi!'
entsprechende Bruchteil des Gewinnes.
Pour quel prix les immeubles ruraux ou le1'l
part.~ rl'immeubleJ:f
ruraux doivmt-ils etre portes en campte lors du partaY6 8UCCeJJ_
80ral?
,
L'heritier institue peut, au meme titre que l'heritier legal, exiger
que l'immeuble lui soit compte pour la valeur de rendement
(art. 617 al. 2 CC) lorsque le de cuju.'! Iui a, par une di&'Position
a cause de mort, attribue cet immeuble ou la part pour laquelle
il en etait proprietaire.
-
Il faut toutefois qu'il apparaisse. probable que I'exploitation
agricole sera continuee.
-
Le de cujus peut prescrire que l'immeuble sera compte pour
une valeur plus elevee.
Lorsque la valeur de rendement fait regle pour le partage, elle tait
regle aussi pour le ealcul de la quotiM disponible (art. 474 CC).
Pour fixer la valeur de rendement, c'est l'estirnation officielle
qui est decisive et non pas la somme moins elevee que le de cujus a
eventuellement indiquee (art. 618 CC).
Lorsqu'il s'agit d'une part de propriete et que l'irnmeuble entief
vient a etre mis en vente, le partage compIementaire prevu
a l'art. 619 CC porte sur une part du gain proportionnelle
a la part de propriete du de cujus.
Valore dei tondi rustici in 0080 di divisione 8uccessoria.
Come l'erede legale, cosll'erede istituito puo esigere ehe il fondo
ruStico sia stirnato secondo il suo reddito (art. 617 cp.2 CC),
allorche il de cuius gli ha attribuito, mediante una disposizione
a causa di morte, il fondo rustico 0 la parte di cui era pro-
prietario.
Deve tuttavia apparire probabiIe ehe l'azienda agricola sia con-
tinuata.
Il de cuius puo disporre ehe il fondo sara computato ad un
valore piiI elevato.
Allorche il valore di reddito e determinante per la divisione succes-
soria, esso e pure determinante pel computo deUa porzione
disponibile (art. 474 CC). Per fissare il valore di reddito, fa
regola la stirna officiale e non la somma Ineno elevata ehe il
de cuius ha eventualmente indicata (art. 618 CC).
Se si tratta di una quota di proprieta e il fondo intero e messo
in vendita, la partecipazione di cui all'art. 619 ce porta su una
parte dell'utile proporzionale alla quota di proprieta deI de
cuius.
Aus dem Tatbestand :
Die Brüder Josef und Jakob Ineichen in Ballwil waren
gemeinsame Eigentümer des Heimwesens Meiengrüne.
Mit letztwilliger Verfügung setzte Josef den Bruder Jakob
und die Mutter zu Erben neben seiner Ehefrau und seinem
Kind ein, die er beide auf den Pflichtteil beschränkte.
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Er bestimmte, ~ass sein hälftiger Anteil am Heimwesen
samt lebendem' und totem Inventar den eingesetzten
Erben zufallen: solle, die damit AlleineigentÜIDer des
Heimwesens und des Inventars werden sollten, und setzte
hiefür bestimmte niedrige Ertragswerte fest, als Grund-
lage der den gesetzlichen Erben zu leistenden Abfindung.
Es ist nicht mehr streitig, dass die eingesetzten Erben
die Liegenschaft mit Inventar unter Ausschluss der
gesetzlichen Erben erwerben sollen. Diese verlangen
jedoch als Kläger, dass ihre Pflichtteile auf Grund des
Verkehrswertes von Liegenschaft (Fr. 90,000.-) und
Inventar (Fr. 17,500.-) ermittelt werden, während die
eingesetzten Erben als Beklagte auf den Ertragswert der
Liegenschaft abstellen wollen, der vom Erblasser auf
Fr. 35,000.- festgesetzt, von der amtlichen Schatzungs-
kommission dagegen im Verfahren gemäss Art. 617/18
und 620 ZGB auf Fr. 59,500.- bestimmt worden ist.
Das Obergericht hat den Verkehrswert als massgebend
erklärt. Die Beklagten beantragen, für die Liegenschaft
sei der Ertragswert zu berücksichtigen, zwar nicht der
vom Erblasser angenommene, sondern der amtlich ge-
schätzte; hinsichtlich des Inventars lassen auch die
Beklagten den Verkehrswert gelten.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
2. -
Wenn Art. 474 ZGB' als massgebend den Stand
des Vermögens bei Eröffnung des Erbganges bezeichnet,
so ist damit der wirkliche Vermögens stand, der wahre
Wert des Vermögens gemeint. Jeder Noterbe hat Anspruch
auf den Pflichtteil, der sich bei richtiger Bewertung des
Nachlasses ergibt. Die Beklagten haben den Herabset-
zungsanspruch denn auch insoweit anerkannt, als sie
nicht mehr auf den vom Erblasser festgesetzten Anrech-
nungswerten beharren, sondern die amtlichen Schatzungs-
werte als massgebend gelten lassen. Zu entscheiden bleibt,
ob der dabei berücksichtigte Ertragswert der Liegenschaft
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oder aber, wie die Kläger beantragen, deren Verkehrswert
in Rechnung zu stellen sei. Wenn und solange nun ein
landwirtschaftliches Grundstück seiner Gebrauchsbestim-
mung erhalten bleibt, ist der wahre Wert der Ertragswert,
d. h. der dem landwirtschaftlichen Ertrag, bei Abzug des
zur Bewirtschaftung erforderlichen Geld- und Arbeits-
aufwandes, entsprechende Kapitalbetrag (BGE 54 II 93).
Gerade um dem übernehmer zu ermöglichen, sich auf
dieser Grundlage mit den Miterben auseinanderzusetzen
und das Gut zum weitem landwirtschaftlichen Gebrauch
zu behalten, statt es veräussern oder einem andern Ge-
brauche dienstbar machen zu müssen, um des bei der
Erbteilung angenommenen Wertes teilhaftig zu sein,
erklärt Art. 617 Abs. 2 den Ertragswert als massgebenden
Anrechnungswert. Will so daS Gesetz den Landwirt-
schaftsbetrieb als solchen schützen, so besteht kein Grund,
die Bestimmung nicht ebenso wie einem gesetzlichen
auch einem eingesetzten Erben zugute kommen zu lassen,
entsprechend der in Art. 607 für die Durchführung der
Teilung vorgesehenen Gleichstellung Beider. Soll die
Auseinandersetzung auf dieser Grundlage vor sich gehen,
so muss aber der Nachlass auch bei Bestimmung des
verfügbaren Wertbetrages so bewertet werden; anders
liesse sich die Anrechnung zum Ertragswert bei der
Teilung nicht durchführen. Bestünde z. B. die vorliegende
Erbschaft lediglich aus einem mit Fr. 50,000.- belasteten
landwirtschaftlichen Gut von Fr. 58,000.- Ertrags- und
Fr. 74,000.- Verkehrswert, so beliefen sich die vom reinen
Nachlass berechneten Pflichtteile von 13/16 bei Annahme
24000 X 13
des Verkehrswertes auf
' 16
= Fr. 19,500. Um
diesen Betrag ausrichten zu können, müsste der über-
nehmer ihn entweder aus sonstigem Vermögen entnehmen
oder die Belastung der Liegenschaft um diesen Betrag
auf Fr. 69,500, also über den Ertragswert hinaus, erhöhen.
Damit wäre die Übernahme zum Ertragswert vereitelt;
um auf seine Rechnung zu kommen, bliebe dem über-
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nehmer nur die Yeräusserung oder die Aufgabe des land-
wirtschaftlichen 'Gebrauches übrig. Das kann nicht der
Wille des Gesetzes sein, das dem Erblasser gestattet,
• einem eingesetzten Erben die verfügbare Quote in Form
eines landwirtschaftlichen Grundstückes zu dem für die
'Veiterbewirtschaftung zutreffenden 'Werte zuzuwenden.
Auch bei Zuweisung an einen von mehreren gesetzlichen
Erben lässt sich die Erbteilung nur bei entsprechender
Berechnung der Erbteile durchführen, bezw. der Pflicht-
teile, wenn nämlich die Zuweisung nicht nur als Teilungs-
vorschrift verfügt, sondern mit einer Beschränkung der
Miterben auf den Pflichtteil verbunden ist. Das erhellt aus
folgender Betrachtung: Wäre das im vorstehenden Beispiel
angenommenelandwirtschafiliche Gut einem von drei
Söhnen, als einzigen Erben, im Sinn einer Teilungsvor-
schrift zugewiesen (oder gemäss Art. 620 ff. zuzuweisen),
so hätte der Übernehmer den beiden Brüdern als deren
Erbteil bei Berechnung zum Verkehrswert je 1/3 des
reinen Nachlasses von Fr. 24,000.-, also zusammen
Fr. 16,000.- auszurichten. Würde ihm anderseits das
Gut zum Ertragswert angerechnet, so müsste er, um jene
Erbteile auszurichten, diesen ganzen Nettowert preis-
gebenund überdies Fr. 8,000.- zusetzen. Und wenn die
beiden Brüder auf den Pflichtteil gesetzt wären, so hätte
er ihnen je 1/4. des reinen Nachlasses, also bei Berechnung
zum Verkehrswert zusammen Fr. 12,000.- auszurichten,
womit er immer noch nicht einmal den reinen Ertrags-
wert von Fr. 8,000.- für sich behalten könnte, geschweige
denn die ihm . zugewendete verfügbare Quote erhielte.
Soll die Anrechnung zum Ertragswert verwirklicht und
die Verfügungsfreiheit des Erblassers gewahrt werden, so
muss die Art. der Bewertung bei Ermittlung der Erbteile
bezw. Pflichtteile einer- und bei der Durchführung der
Erbteilung anderseits übereinstimmen. Wo die Zuweisung
eines landwirtschaftlichen Gutes zum Ertragswert an einen
Erben in Frage kommt, ist daher der Nachlass bezw.
der verfügbare Teil von vornherein nach der Ertrags-
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wertberechnung ZU bestimmen. Nur für den Fall, dass eine
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke für Rech-
nung der Erbschaft oder eine Änderung ihrer Gebrauchs-
bestimmung erfolgen sollte, ist eine andere Berechnung
am Platze. Die endgültige Bestimmung der Betreffnisse
mag bis zur Abklärung dieser Frage jeweilen ausstehen.
Wird zunächst auf den Ertragswert abgestellt, so steht
nichts entgegen, im Falle des Verkaufes für die Erbschaft
zu höherm Preis nachträglich weitere Zahlungen an die
Erben zu leisten. Bei Zuweisung gemäss Art. 617 Abs. 2
bleibt überdies die Beteiligung der Miterben an einem
spätern Veräusserungsgewinn nach Massgabe von Art. 619
vorbehalten.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass Art. 474
in anderer· Hinsicht einer abweichenden Bewertung bei
der Pflichtteilsberechnung einer- und bei der Erbteilung
anderseits Raum. zu geben scheint, indem er auf den
Zeitpunkt der Erbgangseröffnung abstellt, während Art.
617 den Zeitpunkt der Teilung als massgebend bezeichnet.
Auch in dieser Beziehung frägt sich übrigens, ob nicht
Art. 474 durch Art. 617 näher bestimmt wird. Das mag
hier offen bleiben, da von einer seit dem Tode des Erblas-
sers eingetretenen Wertveränderung nicht die Rede ist.
Jedenfalls will Art. 474 in erster Linie nur ausschliessen,
dass die Frage der Herabsetzbarkeit einer Verfügung von
Todes wegen nach dem frühern Zeitpunkt beurteilt werde,
in dem sie getroffen wurde, statt nach dem Zeitpunkt
des Todes, auf den sie wirksam zu werden hatte. Damit
ist wohl nicht ausgeschlossen, auch für die Pflichtteils-
berechnung einen noch spätern Zeitpunkt als massgebend
zu erachten, soweit sich bei Abwicklung des zur Ver-
wirklichung der erbrechtlichen Ansprüche durchzuführen-
den Erbganges, der sich über eine längere Zeit hin erstrek-
ken kann, Wertveränderungen ergeben, die bei der
Teilung nach gesetzlicher Vorschrift zu berücksichtigen
sind.
Dem Erblasser bleibt natürlich unbenommen,
die
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Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen
eingesetzten Erben an die Bedingung der Anrechnung
zu einem höhel'n als dem Ertragswert zu knüpfen. Er
überschreitet jedoch, wie ausgeführt, seine Verfügungs-
freiheit nicht, wenn er den Ertragswert als massgebend
erklärt, der mangels abweichender Verfügung nach Art.
617 Abs. 2 ohnehin gilt.
3. -
Das Obergericht sieht einen Grund zur Ablehnung
der Ertragsbewertung darin, dass der Erblasser nicht
Alleineigentümer des Gutes, sondem bloss einer von
mehreren l\Iit- oder Gesamteigentümem war. In BGE 45
II 628 und 53 II 392 wurde die Anwendbarkeit der Art.
620 H. auf eine solche Erbschaft vemeint und einem
Erben, der bereits neben dem Erblasser Anteilhaber an
dem Gewerbe war, ein aus dieser Stellung herzuleitendes
Vorrecht gegenüber andem Erben zur Übernahme des
Ganzen auf Grundlage einer Ertragsbewertung nicht
zuerkannt. Hier geht es jedoch gar nicht um ein gesetzli-
ches Übemahmerecht hinsichtlich des Nachlasses des
Josef Ineichen. Vielmehr stützen sich die Beklagten mit
Recht namentlich auf dessen letztwillige Verfügung, und
ihr Übemahmerecht ist unbestritten. Somit sind nicht
die Art. 620 H., sondem die Art. 617 (Abs. 2) -
619
anzuwenden. Der Wortlaut dieser Bestimmungen zwingt
nicht dazu, nur Alleineigentum des Erblassers zu berück-
sichtigen. Solche Einschränkung entspricht auch nicht
deren Sinn und Gehalt, wonach landwirtschaftliches Gut
durch Bewertung nach seinem Ertrags-, d. h. Gebrauchs-
wert eben dem landwirtschaftlichen Gebrauch erhalten
bleiben soll.
Durch Abfindung der Kläger auf dieser Bewertungs-
grundlage wird die Erbteilung durchzuführen sein. Vor-
behalten bleibt das im Grundbuch vorzumerkende Nach-
forderungsrecht gemäss Art. 619, das sich in folgender
Weise bemisst: Die Brüder Josef und Jakob Ineichen
waren an dem Heimwesen Meiengrülle je zur Hälfte beteiligt.
Veräussem die Beklagten das Gut oder einen Teil davon
Obligationenrecht. N° 47.
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binnen zehn Jahren mit Gewinn, so ist der halbe Gewinn-
betrag der Verteilung unterworfen, im Verhältnis der
ErbbetreHnisse. Sollte Miteigentum bestehen (Jakob 3/4,
die Mutter 1/4), so unterstünde bei Veräusserung des
Anteils des Jakob 1/3 des Gewinns der nachträglichen
Verteilung, bei Veräusserung des Anteils der Mutter aber
der ganze Gewinn, da ihr Anteil ganz aus der Erbschaft
des Josef Ineichen stammt. Das Verhältnis der Erb-
betreffnisse ist: Ehefrau des Josef Ineichen 1/ .., dessen
Sohn 9/1&' Bruder Jakob und Mutter je 3/32'
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung von
Ziff. 2 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons
Luzem vom 27. Juni 1939 werden die Beklagten Witwe
Marie Ineichen-Bühlmann und Jakob Ineichen berechtigt
erklärt, den Liegenschafts- und Inventaranteil des Erb-
lassers auf Grund des Schatzungswertes von Fr. 77,000.-
(Ertragswert der Liegenschaft Fr. 59,500, Verkaufswert
des Inventars Fr. 17,500.-) zu übernehmen.
Irr. SACHENRECHT
DROITS REELS
Vgl. Nr. 53. -
Voir n° 53.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
47. Ardt de Ja Ire Seetion eivile du 20 juin 1939 dans la cause
Hänni contre Nouvelle Fabrique S. A.
Socreee anonyme. L'art. 685, a1. 4, CO revise doit s'int!ll"Preter
dans ce sens que seul l'acti~mn~ire in,scri~ sur. le regur~e des
actions a les droits et les obhgatlOns d actlODnalre, aUSSl long-
AS 65 TI -
1939
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