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Sachenrecht. N0 68.
schuppen der Beklagten auftreten werden. Die Ein-
wirkungen des Garagebetriebes könnten allerdings, je
. nach den Örtlichkeiten, auch dann übermässig werden,
wenn man in einem Block von Wohnhäusern mehr
Einstellräume für Kraftwagen errichten wollte,als das
Bedürfnis dieser Häuser verlangt. Diese Voraussetzung
trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu, da auf die
40 Wohnungen der beklagten Häuser nur 6 Auto-
schuppen erstellt werden.
68. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. November 19Z7
i. S. Scheuber-Böthlin gegen iöthlin.
Vor kau f s -, Kau f s- und R ü c k kau f s r e c h t :
Mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung erlischt
nur die Wirkung gegenüber Dritten, nicht auch die Wirkung
unter den Parteien und deren Gesamtrechtsnachfolgem,
Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB (Erw. 3).
Inwiefern gilt dies für ein u n t erd e m f r Ü her e n
k a n ton ale n R e c h t e beg r ü n d e t e s Rück-
kaufsrecht '1 (Erw. 1 und 4).
Unanwendbarkeit des b ä u e r I ich e n Erb r e c h t e s,
wenn ein Miterbe zufolge Kaufs- oder Rückkaufsrechtes
einen Mit e i gen t ums an t eil am Landwirtschaftsgewerbe
an sich ziehen kann (Erw. 5).
A.- Die Parteien sind die Erben ihres am 19. Septem-
ber 1925 verstorbenen Bruders Anton Röthlin, dessen
Erbschaft hauptsächlich aus dem Bauerngut Buchgründ-
Ien in Kerns und zwei Streueriedern in Kägiswil besteht.
Diese Liegenschaften hatten seinerzeit dem Vater der
Parteien gehört, waren nach dessen am 27. Mai 1902 er-
folgtem Tode der Beklagten und ihrem Bruder Antoil
gemeinsam zugeteilt, dann aber am 3. Februar 1905
von letzterem um 11,500 Fr. zu Alleineigentum erworben
worden mit der Klausel : «Sollte der Käufer ledig oder
kinderlos absterben, so wäre der Verkäufer berechtigt,
das Zugrecht um die gleiche Summe auf das Kaufobjekt
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auszu~en ll, die anlässlich der Fertigung am 7. Februar
1905 In das Grundbuch eingetragen wurde.
B. -
Mit de~. vorliegen~en Klage (soweit noch streitig)
verlan~ der KlagerungeteIlte Zuweisung des Heimwesens
Buchgrundien nebst den zwei Streueriedern zum Er-
tr~gswert auf Anrechnung hin gemäss Art. 620 ff. ZGB.
DIe Bekla~e tr~gt auf Abweisung der Klage an und
verlan~ mIt WIderklage Zuweisung der Liegenschaft
Buch~undlen nebst den zwei Streueriedern, und zwar
der emen .Hälfte zu dem im Vertrage vom 3. Februar
1~5 normIerten Preisansatze von 11,500 Fr., der anderen
Hälfte zum Ertragswerte.
~. -
Durch Urteil vom 18. Juli 1927 hat das Ober-
gencht des Kantons UnterwaIden ob dem Walde die
H~uptklage zugesprochen und die Widerklage abge-
WIesen.
D. -
Gegen die~es U~il hat die Beklagte die Berufung
an d~s Bundesgencht emgelegt mit den Anträgen auf
AbweIsung der Hauptklage und Gutheissung der Wider...;
klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.1. -
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
d.le Beklagte kraft der im alten kantonalen Grundbuch
emgetragenen Zugrechtsklausel des Kaufvertrages vom
~. Feb~ar 1905, die schon mit dem Vertragsschluss
lh:e 'Ylrkungen zu äussern anfing, ein Rückkaufsrecht
m~: dmglicher Wirkung für die eine (unausgeschiedene)
Hälfte der streitigen Liegenschaften erlangt und bis
zum Inkrafttreten des schweizerischen ZGB bewahrt
habe (und infolgedessen auch darüber hinaus gemäss
Art. 17 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB; vgl. BGE
49 H. S. 3~~ f. Erw. 2). Dieser Ausgangspunkt beruht
auf emer fur das Bundesgericht verbindlichen Anwen-
dung des früheren kantonalen Liegenschaftsrechts, das
von Art. 231 aOR auch für Kaufverträge über Liegen~
schaften vorbehalten wurde.
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2. -
Sodann hat die Vorinstanz in Anlehnung an
BGE 49 11 S. 330 ff. angenommen, das Rückkaufsrecht
. sei während der Geltungsdauer des schweizerischen
ZGB erloschen gemäss der Vorschrift des Art. 683 Abs. 2
desselben, wonach das Rückkaufsrecht in jedem Falle
mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung
erlischt, die als um der öffentlichen Ordnung und Sitt-
lichkeit willen aufgestellt auch auf unter der Herrschaft
des früheren kantonalen Rechtes begründete Rückkaufs-
rechte Anwendung finde. Gegenüber dieser Lösung
kann namentlich eingewendet werden, dass sie auf eine
entschädigungslose Aufhebung von Rückkaufsrechten
hinausläuft, die gegen Entgelt (in der Gestalt eines
entsprechend niedrigeren Ankaufspreises) eingeräumt
worden sind, welches seinerzeit ohne Voraussicht einer
'derartigen gesetzlichen Beschränkung der Geltungsdauer
des Rückkaufsrechtes bemessen wurde (vgl. MUTzNER,
Noten 83 ff. zu Art. 17 des Schlusstitels des ZGB).
Indessen ist nicht von Belang, ob an jenem Präjudiz
festgehalten werden könne, da das angefochtene Urteil
schon aus einem anderen Grunde nicht bestätigt werden
kann.
3. -
Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht sind
nach der Auffassung des Bundeszivilrechtes an sich rein
persönliche Rechte. Dementsprechend sind denn auch
Vorschriften über die Begründung solcher Rechte (an
Grundstücken) durch Vertrag im Titel (Abschnitt) des
OR über den (Grundstück-) Kauf aufgestellt. Das ZBG
befasst sich in seinen Art. 681 und 683 nur insofern mit
diesen Rechten, als sie zu « gegenüber jedem Eigen-
tümer»
wirksamen
« Veräusserungsbeschränkungen »
sollen Anlass geben können, was bei allfälligem ver-
tragswidrigem Verhalten des Verpflichteten die Real-
exekution ermöglicht. Allein unabhängig von diesem
durch
Grundbuchvormerkung
erzielten
verstärkten
Schutze des Berechtigten besteht sein persönlicher An-
spruch, dessen Verletzung gegebenenfalls durch Schaden-
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ersatz in Geld wieder gutgemacht werden könnte.
Mit dieser rein obligatorischen Wirkung von Vorkaufs-,
Kaufs- und Rückkaufsrecht befassen sich die letztan-
geführten Vorschriften nicht. Dass insbesondere der
von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Art. 683
Abs. 2 nur für das durch Grundbuchvormerkung mit
verstärkter Wirkung ausgestattete (Kaufs- oder) Rück-
kaufsrecht Regel machen will, folgt zwingend aus der
Anknüpfung der Dauer dieses Rechtes an die Vormer-
kung. Wollte man diese Vorschrift auch auf nicht zur
Vormerkung gebrachte Rechte solcher Art anwenden,
so müs~~e an einen anderen zeitlich bestimmten Vorgang
a~geknupft werden, und als solcher könnte mangels
emes anderen nur der Vertragsschluss selbst in Betracht
kommen. Damit würden die nicht vorgemerkten Kaufs-
und Rückkaufsrechte bezüglich ihrer Dauer stärkeren
Beschränkungen unterworfen als die -
vielleicht erst
jahrelang nach dem Vertragsschluss -
vorgemerkten,
wofür sich eine· Rechtfertigung jedoch schlechterdings
nicht finden Hesse. Nichts gegenteiliges lässt sich aus
der ~bsolut erscheinenden Fassung (<< in jedem Falle »)
herleIten; denn sie ist offenbar einfach aus Art. 681
Abs. 3 herübergenommen, wo sie den Gegensatz zu dem
an die Kenntnisgabe des Verkaufes an den Vorkaufs-
berechtigten angeknüpften Erlöschen des Vorkaufs-
rechtes zur Geltung bringen soll. Endlich kann BEcKER
(Note 9 zu Art. 216 OR) nicht zugegeben werden, es
ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte, dass nach
der Absicht des Gesetzgebers Art. 681 (und 683) auch
auf den rein obligatorischen, im Grundbuch nicht vor-
gemerkten Vor- (Rück-) kaufsvertrag sachgemässe An-
wendung finden solle. Die im ur~prünglichen Entwurfe
des Bundesrates für die Ergänzung des ZGB durch
Anfügung des Obligationenrechtes vom 3. März 1905,
und zwar nicht im Abschnitt über den Grundstückkauf,
sondern in demjenigen. über die besonderen Arten des
Kaufes (also auch den Fahrniskauf) aufgestellten Besti~
AS 52 11 -
1927
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mungen über die Verträge, die ein Vorkaufsrecht, Rück-
kaufsrecht oder Kaufsrecht begründen (u. a. Art. 1273
Abs. 2: « Das Rückkaufsrecht kann auf länger als
zehn Jahre nicht verabredet werden ll) erscheinen näm-
lich im nachträglichen Entwurfe vom 1. Juni 1909
nicht mehr, « weil die hiefür notwendige Ordnung bereits
für den Grundstückkauf im Art. 1260 (Art. 216 Abs. 2
und 3 des ORGesetzes) und inbezug auf die sachen-
rechtliche Wirkung und die Vormerkung im Grund-
buch in den Art. 681 bis 683 und 959 des Zivilgesetz-
buches aufgestellt ist II (so Botschaft des Bundesrates
im Bundesblatt 1909 BI S. 739). Der Streichungs-
antrag war in der Expertenkommission von Prof.
HUBER und Ständerat HOFFMANN gestellt worden.
Hiebei führte' ersterer aus: « was das Vor- und Rück-
kaufsrecht bei Grundstücken betreffe, so habe der
Schlusstitel in 271 b Getzt Art. 216 Abs. 2 und 3
des OR) die erforderliche Regel aufgestellt; für den
Fahrniskauf sei man bisher ohne besondere Bestim-
mungen ausgekommen» (Protokoll der 10. Sitzung S. 1).
Letzterer hatte bei der Beratung des ZGB-Entwurfes
im Ständerat als Kommissionsreferent betont, dass
((in unserem Zusammenhang lediglich die dingliche
Wirkung zu ordnen ist » (Stenographisches Bulletin
der Bundesversammlung 1906 S. 1281 linke Spalte).
Jene Streichung muss also dahin gedeutet werden, dass
für Fahrnis überhaupt keinerlei Vorschriften über Vor-
kaufs-, Kaufs-
und Rickkaufsrechterlassen werden
wollten, für Liegenschaften dagegen weitere Vorschriften
als diejenigen über die Form des Vertragsschlusses (OR
Art. 216 Abs. 2 und 3) und über die Konkurrenz mit
dinglichen Rechten (ZGB Art. 681 und 683) als n ich t
e r f 0 r der I ich erachtet wurden, insbesondere also
Vorschriften über das Erlöschen der durch die Begrün-
dung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten
begründeten rein obligatorischen Beziehungen zwischen
den Kontrahenten und ihren Erben oder sonstigen Ge-
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samtrechtsnachfolgern. Der mit der Aufstellung des Art.
683 Abs. 2 .ZGB verfolgte ((wirtschaftspolitische Zweck,
das GrundeIgentum von langfristigen, das Erwerbsleben
~usser~ewöhnlich hemmenden Belastungen nach Mög-
hchkeit zu befreien» (vgl. BGE 49 II S. 335), trifft
denn auch erst dann zu, wenn Kaufs- und Rückkaufs-
recht du~c? die Grundbuchvormerkung mit der oben
charaktensierten verstärkten Wirkung ausgestattet wer-
~en, kra~t welcher die Liegenschaft als solche auch
emem Emzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nach
J.ahr und Tag wieder abgefordert werden kann. Findet
eme Grundbuchvormerkung gar nicht statt oder ist
deren Wirkung durch Ablauf von zehn Jahren erloschen
so besteht überhaupt keinerlei ((Belastung II der Lie~
genschaft (mehr) und kann daher ein dritter Erwerber
derselben in seinem Eigentumsrecht nicht beunruhigt
werden. Warum aber derjenige, welcher ein Kaufs- oder
Rückkaufsrecht vertraglich eingeräumt hat, oder dessen
Gesamtrechtsnachfolger nicht sollten Schadenersatz leis-
ten müssen, ·wenn sie das betreffende Grundstück nicht
während der ganzen vertraglich vorgesehenen Zeit zur
Verfü~ng halten, während nach dem Ausgeführten bei
Fahrms von einer zeitlichen Beschränkung dieser Ver-
tragswirkung nicht die Rede sein kann, wäre nicht ein-
zusehen.
. 4. -
Nun wäre freilich nicht ausgeschlossen, dass
em unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rech-
te~ begründetes Rückkaufsrecht sich in seiner dinglichen
WIrkung erschöpfte und keinen Raum liesse für daneben
hergehende und sie allfällig überdauernde rein obliga-
torische Wirkungen unter den Kontrahenten und ihren
Gesamtrechtsnachfolgern.
Allein für . das Rückkaufs-
recht des obwaldischen Rechts trifft dies nach dem
in diesem Punkte massgebenden Urteile der Vorinstanz
offenbar nicht zu. Die Vorinstanz hat « die Auffassung
der .Beklagten, mit dem Ablauf der Frist des Art.· 683
Abs. 2 ZGB erlösche nur die dingliche Wirkung, während
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das Rückkaufsrecht selber, allerdings nur mit obliga-
torischem Anspruch gegenüber dem Rückkaufsverpflich-
. teten -
und seinem Rechtsnachfolger, vorliegend Erb-
masse _. fortdauere », mit dem Hinweis auf den Wort-
laut der genannten Bestimmung und die Entstehungs-
geschichte des Art. 216 OR, wie sie von BEC~ER und
einer Dissertation PETERMANN aufgefasst WIrd. (vgl.
oben), abgetan, was doch die Anerkennung derartiger
selbständiger obligatorischer \Virkungen des unter der
Herrschaft des früheren kantonalen Rechtes begründeten
und eingetragenen Rückkaufsrechtes einschliesst. .~omit
erweist sich die Widerklage in dem Punkte als begrundet,
dass die Beklagte die eine (unausgeschiedene) Häl~te
der streitigen Liegenschaften um 11,500 Fr. an SIch
ziehen kann.
5. -
Verbleibt somit nur die unausgeschiedene Häl~te
der streitigen Liegenschaften in der Erbschaft, so 1St
einerseits der Hauptklage der Boden entzogen, ander-
seits aber auch kein Raum mehr für die Anwendung der
besonderen Vorschriften des bäuerlichen Erbrechtes
zugunsten der Beklagten. Wie nämlich das Bundes-
gericht in BGE 45 II S. 628 ff. ~usgesproche.n ha~, lässt
sich das mit diesen Vorschriften verfolgte ZIel, dI~ Ze~
stückelung eines bisher eine wirtschaftliche Emhelt
bildenden Grundbesitzes infolge des Erbganges zu ver-
hüten, nicht erreichen, wenn schon vor dem Erbga~g
eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden war, dIe
auch ohne den Erbfall die Aufhebung der bisherig~n
Bewirtschaftungseinheit -
beim gewöhnlichen MIt-
eigentum durch die jederzeit offenstehende Teilungsklage
_
hätten bewirken können, oder doch nur dadurch,
dass der Anteil des Erblassers dem bisherigen anderen
Miteigentümer zugewiesen würde, sofern er auch Er?e
ist. müsste aber bei der Wahl zwischen den verschIe-
de;en Miterben letzterem wegen seiner Stellung als
Miteigentümer von vorneherein der Vorzug .~egebe.n
werden; so würde dies auf die Zuerkennung emes mIt
Sac)lenrecht. N° 68.
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Art. 621 ZGB nicht vereinbaren Vorrechtes an ihn
hinauslaufen. Nicht anders verhält es sich, wenn zwar
der Erblasser selbst Alleineigentümer des Bauerngutes
war, jedoch ein Dritter oder ein Miterbe kraft Kaufs-
oder Rückkaufsrechtes einen unausgeschiedenen Teil
desselben der Erbschaft entfremden kann, sodass nur-
mehr der andere unausgeschiedene Teil der Erbteilung
unterworfen ist. Auch in einem solchen Falle vermag
die Zuteilung des in der Erbschaft verbleibenden Eigen-
tumsanteiles zum entsprechenden Teile des Ertrags-
wertes an einen Miterben, der nicht schon Miteigentümer
ist, diesem keine Gewähr dafür zu bieten, dass er das
Bauerngut allein oder zusammen mit dem anderen Mit-
eigentümer einheitlich bewirtschaften oder bewirtschaften
lassen kann; denn letzterer kann jederzeit (ausser zur
Unzeit) die Aufhebung des Miteigentums verlangen,
welche entweder zur körperlichen Teilung oder zum
Verkauf des Ganzen führt, sofern nicht ein Auskauf
vereinbart wird~ Angesichts dieser Perspektive wäre
• es zwecklos, von den Ausnahmebestimmungen des
bäuerlichen Erbrechtes Gebrauch zu machen. Anderseits
stellen diese Sondervorschriften nur insofern eine Aus-
nahme vom obersten Grundsatze des Erbteilungsrechtes,
wonach die Erben alle den gleichen Anspruch auf die
Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1 ZGB),
dar, als nur derjenige Erbe vor seinen Miterben Anspruch
auf Zuweisung eines Bauerngutes zum Ertragswerte
hat, welcher unter dem Gesichtspunkte der in Art. 621
ZGB aufgestellten Kriterien verdient, den anderen vorge-
zogen zu werden. Vorliegend ist jedoch jede Konkurrenz
unter den beiden Miterben ausgeschlossen, weil aus den
oben angeführten Gründen die Zuweisung des in der
Erbschaft verbleibenden Eigentumsanteiles zum Ertrags-
wert an den Kläger zum vorneherein nicht in Frage
kommt. Infolgedessen bleihtnichts anderes übrig, als
diesen Miteigentumsänteil nach den gewöhnlichen Vor-
schriften über . die Erbschaftsteilung zu behandeln.
400
Schlusstitel zum ZGB. N° 69.
Sollte dies dazu führen, dass er nicht auf die Beklagte,
sondern auf den Kläger übergeht, so könnte dann jede
Partei Aufhebung des Miteigentums nach den einschlä-
gigen sachenrechtlichen Vorschriften verlangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass in Aufhebung des Urteiles des Obergerichtes des
Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 18. Juni 1927
die Hauptklage abgewiesen und die unausgeschiedene
Hälfte der Liegenschaft Buchgründien in Kerns nebst
den zwei Streueriedern in Kägiswil um 11,500 Fr. der
Beklagten und Widerklägerin zugewiesen, im übrigen
aber die Widerklage ebenfalls abgewiesen wird.
IB. SCHLUSSTITEL ZGB
TITRE FINAL DU CC
69. Ausza.g a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom S. November 1927 i. S. Schneeberger gegen Schneeberger.
In te rte mp orales Eheg ü terre ch t : Nach Art. 9
SchlT zum ZGB gilt ~für die innern güterrechtlichen Ver-
hältnisse der Ehegatten das kantonale Güterrecht weiter,
«mit Ausnahme derßestimmungen über
den ausserordentlichen Güterstand,.
d. h. das neue Recht gilt nur bezüglich derjenigen Bestim-
mungen, die es selbst unter der Randbemerkung «Ausser-
ordentlicher Güterstand » in den Art. 182 bis 187 ZGB auf-
stellt; im übrigen wird das güterrechtliche Verhältnis der
Ehegatten unter sich nach wie vor vom alten kantonalen
Recht beherrscht.
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien, . die rechtskräftig geschieden wurden,
stritten sich vor der obern kantonalen Instanz noch
über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Da der
Schlusstitel zum ZGB. N° 69.
401
Mann im Jahre 1904 in Konkurs .geraten war, unter-
standen die Ehegatten nach dem bernischen Recht dem
Güterstand der Gütertrennung; sie erklärten im Dezember
1911 gemäss Art. 9 SchlT zum ZGB. dass sie ihre güter-
rechtliche~ Verhältnisse unter sich und nach aussen
auch in Zukunft dem alten Bernerrecht unterstellt wissen
wollten. Der güterrechtliche Anspruch, den die Ehefrau
dafür erhob, dass sie die Wirtschaft des Beklagten
während der Ehe selbständig geleitet habe, wurde mit
Urteil vom 13. Mai 1927 vom Appellationshof des Kan-
tons Bern als unbegründet abgewiesen. Das Bundes-
gericht hat erkannt, dass dieser ehelichgüterrechtliche
Anspruch dem alten kantonalen Recht unterstehe und
is.t auf die Berufung, soweit sje sich gegen die Abw:isung
dIeses güterrechtlichen Anspruches richtete, nicht ein-
getreten.
Aus den Erwägungen:
Da die Gütertrennung, die nach bernischem Recht
infolge des Konkurses des Beklagten zwischen den Par-
teien eingetreten ist, nach Art. 144 Ziff. 8 des bernischen
Einführungsgesetzes zum ZGB auch nach einer allfälligen
Befriedigung der Gläubiger fortdauerte, standen die
Parteien beim Inkrafttreten des schweizerischen ZGB
unter dem Güterstand der Gütertrennung. Für ihre
innern güterrechtlichen Verhältnisse blieb nun nach
Art. 9 SchlT zum ZGB das bisherige kantonale Güter-
recht weiter in Geltung, « mit Ausnahme der Bestim-
mungen über den ausserordentlichen Güterstand ...... »
Diese Ausnahmebestimmung ist nicht eindeutig. Sie
kann dahin verstanden werden, dass, wenn beim Inkraft-
treten des ZGB zwischen Ehegatten dasjenige güter-
rechtliche Verhältnis bestand, das das ZGB als « ausser-
ordentlichen Güterstand)) bezeichnet, d. i. die gesetzliche
und die gerichtliche Gütertrennung, dann auch im
internen Güterrechtsverhältnis in allen Beziehungen das
neue Recht gelten soll; oder dahin: das neue Recht
gelte nur bezüglich derjenigen Bestimmungen, die es