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53_II_392

BGE 53 II 392

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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392

Sachenrecht. N0 68.

schuppen der Beklagten auftreten werden. Die Ein-

wirkungen des Garagebetriebes könnten allerdings, je

. nach den Örtlichkeiten, auch dann übermässig werden,

wenn man in einem Block von Wohnhäusern mehr

Einstellräume für Kraftwagen errichten wollte,als das

Bedürfnis dieser Häuser verlangt. Diese Voraussetzung

trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu, da auf die

40 Wohnungen der beklagten Häuser nur 6 Auto-

schuppen erstellt werden.

68. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. November 19Z7

i. S. Scheuber-Böthlin gegen iöthlin.

Vor kau f s -, Kau f s- und R ü c k kau f s r e c h t :

Mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung erlischt

nur die Wirkung gegenüber Dritten, nicht auch die Wirkung

unter den Parteien und deren Gesamtrechtsnachfolgem,

Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB (Erw. 3).

Inwiefern gilt dies für ein u n t erd e m f r Ü her e n

k a n ton ale n R e c h t e beg r ü n d e t e s Rück-

kaufsrecht '1 (Erw. 1 und 4).

Unanwendbarkeit des b ä u e r I ich e n Erb r e c h t e s,

wenn ein Miterbe zufolge Kaufs- oder Rückkaufsrechtes

einen Mit e i gen t ums an t eil am Landwirtschaftsgewerbe

an sich ziehen kann (Erw. 5).

A.- Die Parteien sind die Erben ihres am 19. Septem-

ber 1925 verstorbenen Bruders Anton Röthlin, dessen

Erbschaft hauptsächlich aus dem Bauerngut Buchgründ-

Ien in Kerns und zwei Streueriedern in Kägiswil besteht.

Diese Liegenschaften hatten seinerzeit dem Vater der

Parteien gehört, waren nach dessen am 27. Mai 1902 er-

folgtem Tode der Beklagten und ihrem Bruder Antoil

gemeinsam zugeteilt, dann aber am 3. Februar 1905

von letzterem um 11,500 Fr. zu Alleineigentum erworben

worden mit der Klausel : «Sollte der Käufer ledig oder

kinderlos absterben, so wäre der Verkäufer berechtigt,

das Zugrecht um die gleiche Summe auf das Kaufobjekt

Sachenrecht. N° 68.

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auszu~en ll, die anlässlich der Fertigung am 7. Februar

1905 In das Grundbuch eingetragen wurde.

B. -

Mit de~. vorliegen~en Klage (soweit noch streitig)

verlan~ der KlagerungeteIlte Zuweisung des Heimwesens

Buchgrundien nebst den zwei Streueriedern zum Er-

tr~gswert auf Anrechnung hin gemäss Art. 620 ff. ZGB.

DIe Bekla~e tr~gt auf Abweisung der Klage an und

verlan~ mIt WIderklage Zuweisung der Liegenschaft

Buch~undlen nebst den zwei Streueriedern, und zwar

der emen .Hälfte zu dem im Vertrage vom 3. Februar

1~5 normIerten Preisansatze von 11,500 Fr., der anderen

Hälfte zum Ertragswerte.

~. -

Durch Urteil vom 18. Juli 1927 hat das Ober-

gencht des Kantons UnterwaIden ob dem Walde die

H~uptklage zugesprochen und die Widerklage abge-

WIesen.

D. -

Gegen die~es U~il hat die Beklagte die Berufung

an d~s Bundesgencht emgelegt mit den Anträgen auf

AbweIsung der Hauptklage und Gutheissung der Wider...;

klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

.1. -

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass

d.le Beklagte kraft der im alten kantonalen Grundbuch

emgetragenen Zugrechtsklausel des Kaufvertrages vom

~. Feb~ar 1905, die schon mit dem Vertragsschluss

lh:e 'Ylrkungen zu äussern anfing, ein Rückkaufsrecht

m~: dmglicher Wirkung für die eine (unausgeschiedene)

Hälfte der streitigen Liegenschaften erlangt und bis

zum Inkrafttreten des schweizerischen ZGB bewahrt

habe (und infolgedessen auch darüber hinaus gemäss

Art. 17 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB; vgl. BGE

49 H. S. 3~~ f. Erw. 2). Dieser Ausgangspunkt beruht

auf emer fur das Bundesgericht verbindlichen Anwen-

dung des früheren kantonalen Liegenschaftsrechts, das

von Art. 231 aOR auch für Kaufverträge über Liegen~

schaften vorbehalten wurde.

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Sachenrecht. No. 68.

2. -

Sodann hat die Vorinstanz in Anlehnung an

BGE 49 11 S. 330 ff. angenommen, das Rückkaufsrecht

. sei während der Geltungsdauer des schweizerischen

ZGB erloschen gemäss der Vorschrift des Art. 683 Abs. 2

desselben, wonach das Rückkaufsrecht in jedem Falle

mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung

erlischt, die als um der öffentlichen Ordnung und Sitt-

lichkeit willen aufgestellt auch auf unter der Herrschaft

des früheren kantonalen Rechtes begründete Rückkaufs-

rechte Anwendung finde. Gegenüber dieser Lösung

kann namentlich eingewendet werden, dass sie auf eine

entschädigungslose Aufhebung von Rückkaufsrechten

hinausläuft, die gegen Entgelt (in der Gestalt eines

entsprechend niedrigeren Ankaufspreises) eingeräumt

worden sind, welches seinerzeit ohne Voraussicht einer

'derartigen gesetzlichen Beschränkung der Geltungsdauer

des Rückkaufsrechtes bemessen wurde (vgl. MUTzNER,

Noten 83 ff. zu Art. 17 des Schlusstitels des ZGB).

Indessen ist nicht von Belang, ob an jenem Präjudiz

festgehalten werden könne, da das angefochtene Urteil

schon aus einem anderen Grunde nicht bestätigt werden

kann.

3. -

Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht sind

nach der Auffassung des Bundeszivilrechtes an sich rein

persönliche Rechte. Dementsprechend sind denn auch

Vorschriften über die Begründung solcher Rechte (an

Grundstücken) durch Vertrag im Titel (Abschnitt) des

OR über den (Grundstück-) Kauf aufgestellt. Das ZBG

befasst sich in seinen Art. 681 und 683 nur insofern mit

diesen Rechten, als sie zu « gegenüber jedem Eigen-

tümer»

wirksamen

« Veräusserungsbeschränkungen »

sollen Anlass geben können, was bei allfälligem ver-

tragswidrigem Verhalten des Verpflichteten die Real-

exekution ermöglicht. Allein unabhängig von diesem

durch

Grundbuchvormerkung

erzielten

verstärkten

Schutze des Berechtigten besteht sein persönlicher An-

spruch, dessen Verletzung gegebenenfalls durch Schaden-

Sachenrecht. N° 68.

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ersatz in Geld wieder gutgemacht werden könnte.

Mit dieser rein obligatorischen Wirkung von Vorkaufs-,

Kaufs- und Rückkaufsrecht befassen sich die letztan-

geführten Vorschriften nicht. Dass insbesondere der

von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Art. 683

Abs. 2 nur für das durch Grundbuchvormerkung mit

verstärkter Wirkung ausgestattete (Kaufs- oder) Rück-

kaufsrecht Regel machen will, folgt zwingend aus der

Anknüpfung der Dauer dieses Rechtes an die Vormer-

kung. Wollte man diese Vorschrift auch auf nicht zur

Vormerkung gebrachte Rechte solcher Art anwenden,

so müs~~e an einen anderen zeitlich bestimmten Vorgang

a~geknupft werden, und als solcher könnte mangels

emes anderen nur der Vertragsschluss selbst in Betracht

kommen. Damit würden die nicht vorgemerkten Kaufs-

und Rückkaufsrechte bezüglich ihrer Dauer stärkeren

Beschränkungen unterworfen als die -

vielleicht erst

jahrelang nach dem Vertragsschluss -

vorgemerkten,

wofür sich eine· Rechtfertigung jedoch schlechterdings

nicht finden Hesse. Nichts gegenteiliges lässt sich aus

der ~bsolut erscheinenden Fassung (<< in jedem Falle »)

herleIten; denn sie ist offenbar einfach aus Art. 681

Abs. 3 herübergenommen, wo sie den Gegensatz zu dem

an die Kenntnisgabe des Verkaufes an den Vorkaufs-

berechtigten angeknüpften Erlöschen des Vorkaufs-

rechtes zur Geltung bringen soll. Endlich kann BEcKER

(Note 9 zu Art. 216 OR) nicht zugegeben werden, es

ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte, dass nach

der Absicht des Gesetzgebers Art. 681 (und 683) auch

auf den rein obligatorischen, im Grundbuch nicht vor-

gemerkten Vor- (Rück-) kaufsvertrag sachgemässe An-

wendung finden solle. Die im ur~prünglichen Entwurfe

des Bundesrates für die Ergänzung des ZGB durch

Anfügung des Obligationenrechtes vom 3. März 1905,

und zwar nicht im Abschnitt über den Grundstückkauf,

sondern in demjenigen. über die besonderen Arten des

Kaufes (also auch den Fahrniskauf) aufgestellten Besti~

AS 52 11 -

1927

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mungen über die Verträge, die ein Vorkaufsrecht, Rück-

kaufsrecht oder Kaufsrecht begründen (u. a. Art. 1273

Abs. 2: « Das Rückkaufsrecht kann auf länger als

zehn Jahre nicht verabredet werden ll) erscheinen näm-

lich im nachträglichen Entwurfe vom 1. Juni 1909

nicht mehr, « weil die hiefür notwendige Ordnung bereits

für den Grundstückkauf im Art. 1260 (Art. 216 Abs. 2

und 3 des ORGesetzes) und inbezug auf die sachen-

rechtliche Wirkung und die Vormerkung im Grund-

buch in den Art. 681 bis 683 und 959 des Zivilgesetz-

buches aufgestellt ist II (so Botschaft des Bundesrates

im Bundesblatt 1909 BI S. 739). Der Streichungs-

antrag war in der Expertenkommission von Prof.

HUBER und Ständerat HOFFMANN gestellt worden.

Hiebei führte' ersterer aus: « was das Vor- und Rück-

kaufsrecht bei Grundstücken betreffe, so habe der

Schlusstitel in 271 b Getzt Art. 216 Abs. 2 und 3

des OR) die erforderliche Regel aufgestellt; für den

Fahrniskauf sei man bisher ohne besondere Bestim-

mungen ausgekommen» (Protokoll der 10. Sitzung S. 1).

Letzterer hatte bei der Beratung des ZGB-Entwurfes

im Ständerat als Kommissionsreferent betont, dass

((in unserem Zusammenhang lediglich die dingliche

Wirkung zu ordnen ist » (Stenographisches Bulletin

der Bundesversammlung 1906 S. 1281 linke Spalte).

Jene Streichung muss also dahin gedeutet werden, dass

für Fahrnis überhaupt keinerlei Vorschriften über Vor-

kaufs-, Kaufs-

und Rickkaufsrechterlassen werden

wollten, für Liegenschaften dagegen weitere Vorschriften

als diejenigen über die Form des Vertragsschlusses (OR

Art. 216 Abs. 2 und 3) und über die Konkurrenz mit

dinglichen Rechten (ZGB Art. 681 und 683) als n ich t

e r f 0 r der I ich erachtet wurden, insbesondere also

Vorschriften über das Erlöschen der durch die Begrün-

dung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten

begründeten rein obligatorischen Beziehungen zwischen

den Kontrahenten und ihren Erben oder sonstigen Ge-

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samtrechtsnachfolgern. Der mit der Aufstellung des Art.

683 Abs. 2 .ZGB verfolgte ((wirtschaftspolitische Zweck,

das GrundeIgentum von langfristigen, das Erwerbsleben

~usser~ewöhnlich hemmenden Belastungen nach Mög-

hchkeit zu befreien» (vgl. BGE 49 II S. 335), trifft

denn auch erst dann zu, wenn Kaufs- und Rückkaufs-

recht du~c? die Grundbuchvormerkung mit der oben

charaktensierten verstärkten Wirkung ausgestattet wer-

~en, kra~t welcher die Liegenschaft als solche auch

emem Emzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nach

J.ahr und Tag wieder abgefordert werden kann. Findet

eme Grundbuchvormerkung gar nicht statt oder ist

deren Wirkung durch Ablauf von zehn Jahren erloschen

so besteht überhaupt keinerlei ((Belastung II der Lie~

genschaft (mehr) und kann daher ein dritter Erwerber

derselben in seinem Eigentumsrecht nicht beunruhigt

werden. Warum aber derjenige, welcher ein Kaufs- oder

Rückkaufsrecht vertraglich eingeräumt hat, oder dessen

Gesamtrechtsnachfolger nicht sollten Schadenersatz leis-

ten müssen, ·wenn sie das betreffende Grundstück nicht

während der ganzen vertraglich vorgesehenen Zeit zur

Verfü~ng halten, während nach dem Ausgeführten bei

Fahrms von einer zeitlichen Beschränkung dieser Ver-

tragswirkung nicht die Rede sein kann, wäre nicht ein-

zusehen.

. 4. -

Nun wäre freilich nicht ausgeschlossen, dass

em unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rech-

te~ begründetes Rückkaufsrecht sich in seiner dinglichen

WIrkung erschöpfte und keinen Raum liesse für daneben

hergehende und sie allfällig überdauernde rein obliga-

torische Wirkungen unter den Kontrahenten und ihren

Gesamtrechtsnachfolgern.

Allein für . das Rückkaufs-

recht des obwaldischen Rechts trifft dies nach dem

in diesem Punkte massgebenden Urteile der Vorinstanz

offenbar nicht zu. Die Vorinstanz hat « die Auffassung

der .Beklagten, mit dem Ablauf der Frist des Art.· 683

Abs. 2 ZGB erlösche nur die dingliche Wirkung, während

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Sachenrecht. N° 68.

das Rückkaufsrecht selber, allerdings nur mit obliga-

torischem Anspruch gegenüber dem Rückkaufsverpflich-

. teten -

und seinem Rechtsnachfolger, vorliegend Erb-

masse _. fortdauere », mit dem Hinweis auf den Wort-

laut der genannten Bestimmung und die Entstehungs-

geschichte des Art. 216 OR, wie sie von BEC~ER und

einer Dissertation PETERMANN aufgefasst WIrd. (vgl.

oben), abgetan, was doch die Anerkennung derartiger

selbständiger obligatorischer \Virkungen des unter der

Herrschaft des früheren kantonalen Rechtes begründeten

und eingetragenen Rückkaufsrechtes einschliesst. .~omit

erweist sich die Widerklage in dem Punkte als begrundet,

dass die Beklagte die eine (unausgeschiedene) Häl~te

der streitigen Liegenschaften um 11,500 Fr. an SIch

ziehen kann.

5. -

Verbleibt somit nur die unausgeschiedene Häl~te

der streitigen Liegenschaften in der Erbschaft, so 1St

einerseits der Hauptklage der Boden entzogen, ander-

seits aber auch kein Raum mehr für die Anwendung der

besonderen Vorschriften des bäuerlichen Erbrechtes

zugunsten der Beklagten. Wie nämlich das Bundes-

gericht in BGE 45 II S. 628 ff. ~usgesproche.n ha~, lässt

sich das mit diesen Vorschriften verfolgte ZIel, dI~ Ze~­

stückelung eines bisher eine wirtschaftliche Emhelt

bildenden Grundbesitzes infolge des Erbganges zu ver-

hüten, nicht erreichen, wenn schon vor dem Erbga~g

eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden war, dIe

auch ohne den Erbfall die Aufhebung der bisherig~n

Bewirtschaftungseinheit -

beim gewöhnlichen MIt-

eigentum durch die jederzeit offenstehende Teilungsklage

_

hätten bewirken können, oder doch nur dadurch,

dass der Anteil des Erblassers dem bisherigen anderen

Miteigentümer zugewiesen würde, sofern er auch Er?e

ist. müsste aber bei der Wahl zwischen den verschIe-

de;en Miterben letzterem wegen seiner Stellung als

Miteigentümer von vorneherein der Vorzug .~egebe.n

werden; so würde dies auf die Zuerkennung emes mIt

Sac)lenrecht. N° 68.

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Art. 621 ZGB nicht vereinbaren Vorrechtes an ihn

hinauslaufen. Nicht anders verhält es sich, wenn zwar

der Erblasser selbst Alleineigentümer des Bauerngutes

war, jedoch ein Dritter oder ein Miterbe kraft Kaufs-

oder Rückkaufsrechtes einen unausgeschiedenen Teil

desselben der Erbschaft entfremden kann, sodass nur-

mehr der andere unausgeschiedene Teil der Erbteilung

unterworfen ist. Auch in einem solchen Falle vermag

die Zuteilung des in der Erbschaft verbleibenden Eigen-

tumsanteiles zum entsprechenden Teile des Ertrags-

wertes an einen Miterben, der nicht schon Miteigentümer

ist, diesem keine Gewähr dafür zu bieten, dass er das

Bauerngut allein oder zusammen mit dem anderen Mit-

eigentümer einheitlich bewirtschaften oder bewirtschaften

lassen kann; denn letzterer kann jederzeit (ausser zur

Unzeit) die Aufhebung des Miteigentums verlangen,

welche entweder zur körperlichen Teilung oder zum

Verkauf des Ganzen führt, sofern nicht ein Auskauf

vereinbart wird~ Angesichts dieser Perspektive wäre

• es zwecklos, von den Ausnahmebestimmungen des

bäuerlichen Erbrechtes Gebrauch zu machen. Anderseits

stellen diese Sondervorschriften nur insofern eine Aus-

nahme vom obersten Grundsatze des Erbteilungsrechtes,

wonach die Erben alle den gleichen Anspruch auf die

Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1 ZGB),

dar, als nur derjenige Erbe vor seinen Miterben Anspruch

auf Zuweisung eines Bauerngutes zum Ertragswerte

hat, welcher unter dem Gesichtspunkte der in Art. 621

ZGB aufgestellten Kriterien verdient, den anderen vorge-

zogen zu werden. Vorliegend ist jedoch jede Konkurrenz

unter den beiden Miterben ausgeschlossen, weil aus den

oben angeführten Gründen die Zuweisung des in der

Erbschaft verbleibenden Eigentumsanteiles zum Ertrags-

wert an den Kläger zum vorneherein nicht in Frage

kommt. Infolgedessen bleihtnichts anderes übrig, als

diesen Miteigentumsänteil nach den gewöhnlichen Vor-

schriften über . die Erbschaftsteilung zu behandeln.

400

Schlusstitel zum ZGB. N° 69.

Sollte dies dazu führen, dass er nicht auf die Beklagte,

sondern auf den Kläger übergeht, so könnte dann jede

Partei Aufhebung des Miteigentums nach den einschlä-

gigen sachenrechtlichen Vorschriften verlangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass in Aufhebung des Urteiles des Obergerichtes des

Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 18. Juni 1927

die Hauptklage abgewiesen und die unausgeschiedene

Hälfte der Liegenschaft Buchgründien in Kerns nebst

den zwei Streueriedern in Kägiswil um 11,500 Fr. der

Beklagten und Widerklägerin zugewiesen, im übrigen

aber die Widerklage ebenfalls abgewiesen wird.

IB. SCHLUSSTITEL ZGB

TITRE FINAL DU CC

69. Ausza.g a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom S. November 1927 i. S. Schneeberger gegen Schneeberger.

In te rte mp orales Eheg ü terre ch t : Nach Art. 9

SchlT zum ZGB gilt ~für die innern güterrechtlichen Ver-

hältnisse der Ehegatten das kantonale Güterrecht weiter,

«mit Ausnahme derßestimmungen über

den ausserordentlichen Güterstand,.

d. h. das neue Recht gilt nur bezüglich derjenigen Bestim-

mungen, die es selbst unter der Randbemerkung «Ausser-

ordentlicher Güterstand » in den Art. 182 bis 187 ZGB auf-

stellt; im übrigen wird das güterrechtliche Verhältnis der

Ehegatten unter sich nach wie vor vom alten kantonalen

Recht beherrscht.

Aus dem Tatbestand:

Die Parteien, . die rechtskräftig geschieden wurden,

stritten sich vor der obern kantonalen Instanz noch

über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Da der

Schlusstitel zum ZGB. N° 69.

401

Mann im Jahre 1904 in Konkurs .geraten war, unter-

standen die Ehegatten nach dem bernischen Recht dem

Güterstand der Gütertrennung; sie erklärten im Dezember

1911 gemäss Art. 9 SchlT zum ZGB. dass sie ihre güter-

rechtliche~ Verhältnisse unter sich und nach aussen

auch in Zukunft dem alten Bernerrecht unterstellt wissen

wollten. Der güterrechtliche Anspruch, den die Ehefrau

dafür erhob, dass sie die Wirtschaft des Beklagten

während der Ehe selbständig geleitet habe, wurde mit

Urteil vom 13. Mai 1927 vom Appellationshof des Kan-

tons Bern als unbegründet abgewiesen. Das Bundes-

gericht hat erkannt, dass dieser ehelichgüterrechtliche

Anspruch dem alten kantonalen Recht unterstehe und

is.t auf die Berufung, soweit sje sich gegen die Abw:isung

dIeses güterrechtlichen Anspruches richtete, nicht ein-

getreten.

Aus den Erwägungen:

Da die Gütertrennung, die nach bernischem Recht

infolge des Konkurses des Beklagten zwischen den Par-

teien eingetreten ist, nach Art. 144 Ziff. 8 des bernischen

Einführungsgesetzes zum ZGB auch nach einer allfälligen

Befriedigung der Gläubiger fortdauerte, standen die

Parteien beim Inkrafttreten des schweizerischen ZGB

unter dem Güterstand der Gütertrennung. Für ihre

innern güterrechtlichen Verhältnisse blieb nun nach

Art. 9 SchlT zum ZGB das bisherige kantonale Güter-

recht weiter in Geltung, « mit Ausnahme der Bestim-

mungen über den ausserordentlichen Güterstand ...... »

Diese Ausnahmebestimmung ist nicht eindeutig. Sie

kann dahin verstanden werden, dass, wenn beim Inkraft-

treten des ZGB zwischen Ehegatten dasjenige güter-

rechtliche Verhältnis bestand, das das ZGB als « ausser-

ordentlichen Güterstand)) bezeichnet, d. i. die gesetzliche

und die gerichtliche Gütertrennung, dann auch im

internen Güterrechtsverhältnis in allen Beziehungen das

neue Recht gelten soll; oder dahin: das neue Recht

gelte nur bezüglich derjenigen Bestimmungen, die es