Volltext (verifizierbarer Originaltext)
92 Erbrecht. N° 18. zum deutschen BGB § 1360 Anmerkung 5 e; § 1615, namentlich Anm. 1 bund 2 g). Wer eine Person, für die er unterstützungspflichtig war, bestatten lässt, handelt somit als Vertreter ihrer Erbschaft und kann sich aus dem Nachlass bezahlt machen; nur wenn dies nicht möglich ist, hat er die Auslagen an sich selbst zu tragen (wobei es hier, da es sich nur um das Verhältnis zwischen der Erbschaft und den die Beerdigung anord- nenden Erben handelt, dahingestellt bleibeTl kann, ob sich Dritte zur Bezahlung ihrer Leistungen für das Begräbnis unmittelbar an den Unterhaltspflichtigen, der das Begräbnis anordnete, halten können. oder ob sie ihre Forderungen zunächst gegen die Erbschaft und erst im Falle der Uneinbringlichkeit gegen den Besteller geltend zu machen haben).
2. - Da es sich sodann bei den Begräbniskosten um unvermeidliche Auslagen handelt, hat jeder Erbe. ins- besondere der, der nach den gegebenen Verhältnissen zur Sorge um die Beerdigung des Erblassers berufen ist, die Befugnis, das Erforderliche auch ohne Mitwirkung der andern Erben anzuordnen, ohne das", diese sich der Bezahlung der Begräbniskosten aus dem Nachlass widersetzen können. Beim Tode einer Ehefrau obliegt es der Regel nach dem Ehemann, für ein schickliches Begräbnis zu sorgen. Selbst wenn daher der Kläger den Weisungen des Beklagten hinsichtlich der Bestattung der Erblasserin nicht zugestimmt oder ihnen sogar widersprochen haben sollte, kann er deren Bezahlung aus dem Nachlass nicht ablehnen. Doch ist die Belastung der Erbschaft nur soweit möglich, als die Auslagen wirklich notwendig waren oder im Rahmen des Orts- üblichen der gesellschaftlichen Stellung und den Vermö- gensverhältnissen des Erblassers und seiner Angehörigen entsprechen. Für die Mehrausgaben hat der Anordnende wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag gemäss Art. 423 Abs. 2 OR seIhst aufzukommen ..... . Erbrecht. N° 19.
19. Urteil der II. ZivUabteibmg vom 15. März 19a5
i. S. Bra.un gegen Braun und Xonsorten. 93 Aus g lei c h u n g, Art. 626 ZGB, und Her a b s e t- z u n g skI a g e, Art. 527 ZGB : Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Präsumtiverben zu einem dem Ertragswert entsprechenden Preise bildet keine der Ausgleichungspflicht oder Herab- setzung unterworfene Zuwendung, selbst wenn er vor 1912 stattgefunden hat. Berechnung des Wertes eines vorbehaltenen Wo~nrechtes un.d von wiederkehrenden Naturalleistungen auf die LebenSZeit des Verkäufers. A. - Im Jahre 1900 verkaufte der damals 56-jährige Vater (bezw. Grossvater) der Parteien seinem damals 24-jährigen Sohne Jakob, dem Beklagten, landwirtschaft- liche Liegenschaften im amtlichen Schätzungswerte von 34,730 Fr., welcher jedoch schon im folgenden Jahr auf 37,860 Fr. erhöht wurde, und je die Hälfte seiner Fahr- habe, seiner Landwirtschaftsgeräte und des Viehbestandes um insgesamt 21,000 Fr. unter folgenden « Vorbehälten » : ({ 2. Der Verkäufer behaltet sich jedoch für sich und seine Ehefrau zur lebenslänglichen unentgeltlichen Be- nutzung vor-: . a) die vordere Wohnung im untern Stock im Hause Nr. 292 ......
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer lebens- länglich und nach dessen Absterben seiner Ehefrau die nötige Milch unentgeltlich zu liefern. » An Stelle der genannten Wolmung wurde im Jahre 1901 eine Wohnung im Hause Nr. 298 dem Wohnrecht und ausserdem ein Baumgarten der Benützung der Eltern der Parteien unterworfen, und anstatt Milch zu liefern bezahlte der Beklagte in späteren Jahren je 300 Fr. Von den gekauften Liegenschaften verkaufte der Beklagte einen Teil wieder, nämlich im Jahre 1907 sechs Liegen- schaften, deren Schätzungswert beim Ankauf 9680 Fr. betragen hatte, für 13,000 Fr. und in den Jahren 1919
91 Erbrecht. No 19. und 1923 weitere Liegenschaften, deren Schätzungswert beim Ankauf. rund 9000 Fr. betragen hatte, für rund 21,000 Fr. AIs der Vater der Parteien im Jahre 1923 starb - die Mutter war ihm schon 1905 im Tode vorausgegangen -, erhoben die Brüder und die Tochter einer vorver- storbenen Schwester des Beklagten die vorliegende Klage, mit welcher sie die Ausgleichung und weiter eventuell die Herabsetzung der Zuwendungen verlangen, welche der Beklagte durch die Überlassung von Liegen- schaften laut dem Kaufvertrag von 1900 und anderswie erhalten habe. Mit Rücksicht auf andere Zuwendungen anerkannte der Beklagte die Ausgleichungspflicht im Betrage von 3650 Fr. B. - Durch Urteil \Tom 11. November 1927 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: « Der Beklagte wird pflichtig erklärt, von seinem Vor- empfang von 20,581 Fr. 70 Cts. an die Kläger 9484 Fr. 75 Cts. nebst Zins a 5 % seit 16. Mai 1923 herauszu- bezahlen. Dabei hat es den Sinn, dass die vorhandenen Aktiwn des Nachlasses des \Vilhelm Braun mit diesem vom Be~lagten zu bezahlenden Betrag unter den Klägern zur TeIlung gelangen. )} Dabei ist das Obergericht ,"on folgenden Bewertungen ausgegangen : Wert der mitverkauften 'Fahrnis 2000 Fr.; Wert des Wohn- und Baumgartenbenutzungsrechtes jährlich 400 Fr.; Wert der Milchlieferungsverpflichtung des Beklagten jährlich 300 Fr. Und bezüglich der Bewertung der verkauften Liegen- schaften hat sich das Obergericht folgende Ausführungen des Bezirksgerichtes zu eigen gemacht : «( Bei der Prüfung der Frage, welchen Wert die betr. Liegenschaften im Zeitpunkte des Vertragsabschlusse~, also im Jahre 1900, hatten, stellt das Gericht auf die damalige amtliche Schatzung ab, die 34,730 Fr. betrug, Erbrecht. r-;o Hl. 9:- und nicht auf den vom Schätzungsamt des schweiz. Bauernverbandes in Brugg)} (in einem vom Beklagten eingeholten Gutachten) « berechneten damaligen Ertrags- wert von 22,000 Fr. Es ist sogar der Ansicht, dass die amtliche Schatzung noch eher zu niedrig angesetzt war, denn es ergibt sich aus den Akten, dass die gleichen Liegenschaften bereits im Jahre 1901 auf 37,860 Fr., geschätzt wurden, und es ist klar, dass diese Wert- steigerung nicht innerhalb eines Jahres vor sich gegangen ist. }) C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage (dem beigefügt ist, es sei bloss ein Betrag von 3650 Fr. ausgleichungspflichtig). D. - Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos- sen mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von 22,309 Fr. 75 Cts., eventuell 13,621 Fr. 95 Cts. (soll wohl heissen: 17,059 Fr. 75 Cts.), nebst 5 % Zins seit 16. Mai 1923 an die Kläger. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erste Voraussetzung der noch streitigen Ausgleichungs- pflicht des Beklagten, wie auch der Herabsetzung ist, dass der Liegenschaftenkauf von 1900 nicht ein rein ent- geltliches Geschäft war. Es fehlt aber schon an dem objektiven Merkmal der (teilweisen) Unentgeltlichkeit. Was zunächst die Leistung des Vaters der Parteien anbelangt, so ist "davon auszugehen, dass die Über- lassung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Präsumtiverben zum Ertragswerte unter dem Gesichts- punkte des Ausgleichungs- wie des Herabsetzungsrechtes des ZGB nicht als gemischt unentgeltliches Geschäft betrachtet werden darf. Der Satz des Art. 617 ZGB, dass landwirtschaftliche Grundstücke den Erben zum Ertragswert anzurechnen sind, beruht auf der Erkennt- nis, dass für denjenigen, welcher ein Bauemgewerbe betreibt, der Ertragswert desselben den wirklichen Wert
96 Erbrecht. N° 19. darstellt und nicht der Verkehrswert, der in der Schweiz durchwegs höher ist als jener, und zwar nach dem durch Art. 618 Abs. 2 ZGB zum Rechtssatz erhobenen Erfahrungssatze durchschnittlich um ein Drittel. Somit wird von einem Erben, dem ein landwirtschaftliches Grundstück zum Ertragswerte. zugeteilt wird, nicht angenommen, er erhalte Erbschaftswerte in höherem Umfang als seine Miterben bei im übrigen gleicher Erb- berechtigung. Als besonderer Vorteil dieses Erben wird vielmehr einzig die Chance betrachtet, das Grundstück zu einem höheren als dem Anrechnungswerte weiter- veräussern zu können. und insofern er diese Chance binnen zehn Jahren ausnützt - wozu er aber nicht verpflichtet ist, selbst wenn er das Grundstück nicht so lange behält -. kann von seinen Miterben über den angerechneten Ertragswert hinaus ein weiteres Entgelt beansprucht werden (Art. 619 ZGB). Da es nun gemäss Art. 608 ZGB dem Erblasser zusteht, landwirtschaftliche Grundstücke durch Verfügung von Todes wegen einem seiner Erben zuzuweisen - ja sogar einer nicht zum Kreise seiner gesetzlichen Erben zählenden Person, indem er sie zunächst als Erben einsetzt -, mit der Massgabe, dass sie nach Art. 617 ZGB dem Erben zum Ertragswert anzurechnen sind. kann grundsätzlich auch nicht ein (teilweise) unentgeltliches Geschäft darin ge- sehen werden, dass er sie einem Präsumtiverben um den zur Zeit des Geschäftsabschlusses massgebenden Ertrags- wert verkauft. Dabei kommt nichts darauf an. dass der Verkauf vor dem Erlass des ZGB abgeschlossen worden ist, also bevor die angeführten Vorschriften galten. Denn die Frage nach der Entgeltlichkeit oder Unent- geltlichkeit jenes Geschäftes erhebt sich ja nur unter dem Gesichtspunkte des Erbrechtes und ist daher nach dem ZGB zu beurteilen, als dem bei der Eröffnung des. Erbganges geltenden Recht (Schlusstitel des ZGB Art. 16 Ahs. 3 ; BGE 45 II S. 10 ff. Erw. 1). Als Ertragswert der verkauften Grundstücke zur Zeit des Verkaufes kann nun freilich nicht die vom Erbrecht. N° 19. 97 Schätzungsamt des Schweizerischen Bauernverbandes an~egebene Summe von 22,000 Fr. gelten gelassen werden, weIl dem auf einseitiges Verlangen des Beklagten erstat- teten Gutachten nur der Beweiswert eines Privatgut- achtens zuerkannt werden kann. Anderseits ergibt sich aus der von der Vorinstanz gebilligten Art und Weise wie die erste Instanz diesen und den amtlich geschätzte~ Wert von 34,730 bezw. 37.860 Fr. einander gegenüber- gestellt hat, dass die amtliche Schätzung nicht etwa Ertragswertschätzung sein will, und diese Qualifizierung der kantonalen amtlichen Schätzung durch die kanto- nalen Gerichte ist für das Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn also nicht von dem im Zeitpunkte des Verkaufes noch massgebenden, sondern von dem im folgenden Jahre erhöhten amtlichen Schätzungswert ausgegangen werden wollte. ergäbe sich unter Berück- sichtigung des in Art. 618 Abs. 2 ZGB niedergelegten Erfahrungssatzes über das Verhältnis zwischen Verkehrs- wert und Ertragswert landwirtschaftlicher Grundstücke der sich ja natürlich gerade auf die in den dem Erlas~ des ZGB vorangegangenen Jahren gemachten Erfah- rungen stützt. ein 29,000 Fr. nicht übersteigender Ertrags- wert. Die Gegenleistung des Beklagten setzt sich zusammen aus dem in Geld bestimmten Kaufpreis von 21.000 Fr., wovon 2000 Fr. als Gegenwert für die mitgegebene Fahrnis aller Art abzuziehen sind, aus dem bis zum Tode der Eltern vorbehaltenen Wohnrecht einschliesslich Baumgartenbenützung und der für ebensolange ein- g~gangenen Milchlieferungspflicht. Bei der Bewertung dIeser Beschränkungen bezw. Verpflichtungen des Be- klagten durch die Vorinstanzen auf jährlich 700 Fr. muss es das Bewenden haben, da sie auf der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse beruht, und die bezügliche Aktenwidrigkeitsrüge des Beklagten kann ohne weitere Begründung zurückgewiesen werden, da darauf nichts ankommt. Selbst wenn nämlich ausschliesslich auf die Mutmassungen abgestellt werden will, welche im. Zeit-
98 Erbrecht, No 19. punkte des Kaufes über die Dauer der Beschränkungen bezw. Leistungen des Beklagten angestellt werden konnten, so darf als Gegenleistung doch nicht einfach der Barwert einer lebenslänglichen (monatlich vor- schüssigen) Rente nach der mittleren Lebenserwartung der männlichen Bevölkerung angesehen werden, die übrigens nicht 8400 Fr. beträgt, wie die erste Instanz, scheinbar im Anschluss an eine Zins- und Zinseszins- rechnung mit Rückdiskontierung, angenommen hat, sondern nach den Tafeln bei PICCARD, Haftpflichtpraxis und Soziale Unfallversicherung, S. 144 ff., nur 7741 Fr., und zwar nach dem für derartige Kapitalisierungen damals gebräuchlichen Zinsfusse von 3 % %. Einerseits ist nämlich wohl möglich, dass infolge besonderer Ver- hältnisse (Beruf, Gesundheitszustand, Lebensdauer der Vorfahren) von vorneherein mit einer überdurchschnitt- lichen Lebenserwartung des Vaters des Beklagten gerech- net werden durfte bezw. musste. Anderseits darf nur derjenige auf die mittlere Lebenserwartung abstellen, welcher in der Lage ist, das den Leibrenten oder ähn- lichen auf die Lebensdauer des Berechtigten gestellten Leistungen oder Beschränkungen innewohnende Risiko auf eine grössere Anzahl derartiger Geschäfte zu ver- teilen. Wer dagegen eine vereinzelte Leibrente oder dergl. auszurichten hat, würde seinem Risiko, sie über die mittlere Lebenserwartung des Berechtigten hinaus ausrichten zu müssen, nicht in genügender Weise Rech- nung tragen, wenn er bei der Barwertberechnung ein- fa?h . von der mittleren Lebenserwartung ausginge. DIes Jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der Leistung so beschaffen ist, dass er sie nicht durch einen Renten- kauf ablösen kann, was ja in einem Falle wie dem vor- liegenden von vorneherein nicht in Frage kommen konnte. Sodann war die Dauer des Wohnrechtes und der Milchlieferungspflicht an die Lebenszeit nicht nur des Vaters, sondern auch der Mutter geknüpft, für deren mittlere Lebenserwartung die Akten indessen keinen Erbrecht. N° 19. 99 Anhaltspunkt 3bgeben, ganz abgesehen davon, dass sie nach dem eben Gesagten nicht ohne weiteres als mass- gebend erachtet werden könnte. Somit wird jedenfalls nicht zu hoch gegriffen, wenn der Barwert der nicht in Geld ausgedrückten Gegenleistungen des Beklagten auch bei rein retrospektiver Betrachtung auf 10,000 Fr. veranschlagt wird. Zusammengerechnet mit dem in Geld ausgedrückten Kaufpreis stehen sie also nicht hinter dem Ertragswert, welchen die gekauften Grund- stücke damals aufwiesen. Übrigens könnte von einer Zuwendung erst gesprochen werden, wenn die beiden Leistungen in einem Missverhältnis zu einander stünden. und nicht schon apgesichts eines unbedeutenden Wert- unterschiedes. - Wollte aber berücksichtigt werden. was der Beklagte infolge der langen Dauer des lebens seines Vaters wirklich hat leisten bezw. sich abgehen lassen müssen, so ergäbe sich eine den Ertragswert übersteigende Barwertsumme seiner Gegenleistungen. Für diese Betrachtungsweise Hesse sich die Überlegung ins Feld führen, dass der Beklagte, indem er einen Teil des Risikos einer überdurchschnittlichen Daner des Lebens seines Vaters auf sich genommen hat, diesem den Verbrauch seines sonstigen Vermögens in entsprechendem Mass ersparte, was zum Vorteil sämtlicher Erben aus- schlug.
2. - Auch vor Bundesgericht hat der Beklagte erneut anerkannt, andere ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Betrage von 3650 Fr. empfangen zu haben. Dem- gemäss hat er diese Summe nebst Zins seit dem Todestag entweder in Natur in die Erbschaft einzuwerfen oder ist sie anzurechnen, und zwar zunächst zur Erbschaft hinzuzurechnen und so dann vom Erbanteil des Beklagten abzurechnen. Nicht etwa hat der Beklagte den aner- kannten Betrag aus~chliesslich an die Kläger zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die AS 54 11 - 1928 8
100 Erbrecht. N° 20. Hauptherufung begründet erklärt, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Aargau vom 11. November 1927 aufgehoben und die Klage abgewiesen, insoweit sie nicht anerkannt worden ist.
20. Arret da la. IIe Seetion eivile du 15 man 1928 dans la cause Sugnaux contre Jaequier. Action en reduction. - Le second man ou la seconde femme ont qualite pour demander la reduction des liberalites faites par le defunt, avant la nouvelle union, aux enfants d'un premier lit, dans les limites de la quotite disponible. n y a liberalite partielle, lorsque !'interesse vend ou abandonne a l'un de ses heritiers un immeuble rural contre des presta- tions sensiblement inferieures a la valeur de rendement du domaine. Maniere de calculer la valeur des obligations assumees envers le vendeur ou cedant, pour la duree de son existence. Georges Sugnaux, agriculteur a' Billens, et Marie Sugnaux nee Simon, sa femme, avaient, de leur mariage, un fils, Isidore Sugnaux, et une filIe, Marie Sugnaux, aujourd'hui epouse de Charles Jacquier. Isidore Sugnaux mourut le 21 fevrier 1910, posterieurement a sa mere, laissant tous ses biens a sa femme, Lucie Sugnaux nre Chassot. En 1911, Georges Sugnaux. songeait, bien qu'age de 68 ans, a contracter un nouveau mariage avec Alice Dousse, fille de ses fermiers. Les fianc;ailles furent, cependant, rompues. Peu apres cet evenement, soit le 23 septembre 1911, Georges Sugnaux declara, par acte authentique, faire abandon de l'universalite de ses biens, meubles et irnmeu- bles a sa fille et unique heritiere legale, Marie Jacquier nee Sugnaux, moyennant une rente annuelle et viagere de 1600 francs. Sugnaux se reservait, en outre, sa vie durant, la jouissance du mobilier cede et un droit d'habi- tation gratuite, portant sur une chambre, avec usage de la cuisine. Erbrecht. N° 20. 101 Le domaine de Sugnaux, situe a Billens, Hennens et Romont, etait franc d'hypotheques, a l'exception d'un assignat de 17000 fr., cree pour garantir la restitution des apports de feu Marie Sugnaux nee Simon. Cette creance de dame Sugnaux etant devolue a ses enfants, soit pour 8500 fr. a Marie Jacquier, et pour 8500 fr. a la veuve d'Isidore Sugnaux, Georges Sugnaux et sa fille convinrent, le 28 octobre 1911, que la part de Marie Jacquier serait declaree eteinte par compensatioIl, que l'interessee paierait, en outre, 4500 fr. a veuve Isidore Sugnaux et que Georges Sugnaux prendrait a sa charge le surplus de la dette existante envers cette derniere. En 1913, Sugnaux vendit, po ur le prix de 1270 fr., une foret, sise sur le territoire de la commune de Brenles (Vaud), foret dont il etait demeure titulaire, faute d'acte translatif de propriete et de mention speciale, lors de l' abandon de biens. Enfin Sugnaux reprit ses relations avec Alice Dousse. Age de 79 ans, ill'epousa, le 2 janvier 1922, sans conclure avec elle de contrat de mariage. Des difficultes avaient, toutefois, surgi entre ('~orges Sugnaux et sa fille, apropos d'une succession devolue a Marie Jacquier, sous reserve de l'usufruit du premier. Dn arret de la Cour d'appel du canton de Fribourg, du 15 mai 1922, mit fin au litige. L'arret ecarte, notamment, l'exception de nullite de l'acte d'abandon de biens, du 23 septembre 1911, opposee par Sugnaux, et le condamne a verser a sa fille le produit de la vente de la foret de Brenles. Georges Sugnaux mourut ab intestat, le 21 decembre
1925. Sa veuve, Alice Sugnaux nee Dousse, opta pour Je quart de la succession en propriete. Elle ouvrit action contre Marie Jacquier, en demandant le partage de l'heredite et en concluant a ce que Ja dHenderesse soit tenue de rapporter a Ja masse les biens re<;us en 1911, subsidiairement la valeur de ces biens, dans la mesure ou ils excederaient Ja quotite disponible. Dame Jacquier s'opposa a la demande. En cours de proces, deux ex per-