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Sachenreoht. NI> 45.
ment des conflits entre personnes qui vivent en mauvaise
intelligence.
TI est certain qu'un partage de copropriete peut entramer
toutes sortes tie desagrements, specialement pour celui des
interesses qui ne dispose pas des fonds necessaires pour
reprendre l'immeuble entier a sa charge. Cependant, quel-
que egard qu'on puisse avoir pour des situations de ce
genre, on ne saurait aller jusqu'a obliger un des coproprie-
taires a continuer de partager l'usage de locaux du genre
en question lorsqu'il apparait qu'il en resultera fatalement
des difficultes.
Le Tribunal cantonal a cru devoir invoquer en l'espace
l'art. 2 CC, et raisonne de la maniere suivante : En 1914,
la copropriete de l'immeuble a pris :/in sinon en droit du
moins en fait et chacune des deux parties de l'immeuble
a donne lieu a des operations distinctes. Lorsque Ja recou-
rante a acquis la partie ouest du batiment, elle avait bien
I'intention de l'acheter « en tant que propriete nettement
separee de la partie levant» et ne saurait « sans aller a
l'encontre du principe de l'art. 2» exciper actuellement
des vices du contrat de 1914 et exiger un nouveau partage.
Cette argumentation n'est guare conciliable avec la solu-
tion adoptee. Du moment en effet que le Tribunal admet-
tait que la recourante n'etait pas recevable a invoquer la
nullite du contrat de 1914, il aurait du logiquement en
conclure que le partage avait eu lieu et que les parties
etaient ainsi convenues d'exclure le partage des biens
dem eures en copropriete (corridors, escaliers, WC et
« places ll). Or il ordonne au contraire le partage, en ajou-
tant qu'il devra etre execute selon ce que prevoyait le
contrat de 1914. 11 est d'ailleurs tras douteux que la recou-
rante soit liee par cette convention a laq"!lelle elle n'etait
pas partie. Peu importe aussi a cet egard que le contrat
qu'elle a signe avec Camille Gay designe comme objet de
la vente la partie de l'immeuble qui etait echue a Fran-
9Qis Vergeres en vertu de la convention de 1914. Cela ne
pouvait avoir pour effet de conferer a cette partie de l'im-
Obligationenreoht. N' 46.
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meuble le caractere d'une propriete individuelle qu'elle ne
possedait pas.
L'immeuble etant encore copropriete des parties, il y
aura donc lieu, comme le demande la recourante, de
mettre :/in a ce regime. Si les parties ne parviennent pas
ase mettre d'accord sur le mode de liquidation, il ne restera
pas d'autre maniere de proceder a cette liquidation que
de mettre l'immeuble en vente, soit aux encheres publiques
soit entre les coproprietaires.
IV.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
46. Urteil der L Zivilabteilung vom 26. Juni 1951 i. S.
Brandversicherungsaruitalt des Kantons Luzern gegen Herzog_
Unechte Solidarität, Rückgriff. Art. 51 OR.
Klage der Anstalt gegen den Handwerker, dessen Arbeiter bei der
Ausführung eines Werkvertrages den Brand verursacht haben.
Rechtsnatur der Haftung d~ Anstalt, des Handwerkers als
Geschäftsherr und Vertragspartei. Rückgriffsverhältnisse bei
Haftung aus verschiedenen und gleichartigen Rechtsgründen.
Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Werkmängeln.
SolidaritB imparfoite, recours. Art. 51 CO.
Action d'un etablissement cantonal d'assurance contre un maUre
d'etat, dont las ouvriers, par la f8.Qon dont iIs ont execute le
contrat d'entreprise, ont' cree la cause d'un incendie. Nature
juridique des responsabiliMs de l'etablissement d'assurance et
du maUre d'etat soit comme employeur, soit comme partie
au contrat d'entreprise. R-ecours en cas de responsabiliM pour
des causes differentes et pour des causes semb1ables. Pres-
cription de I'action en dommages-interets pour defauts de
l'ouvrage.
Solidarieta imperfetta, ricor80. Arl;. 51 CO.
Azione d'uno stabilimento cantonale d'assicurazione contro un
imprenditore, i cui operai hanno creato 1a causa d'un incendio
a motivo deI modo incui hanno eseguito il contratto d'appalto.
Natur], giurilica delle responsabilita dello stabilimento d'assi-
curazione e delI'imprenditore, sm come padrone, sm come
appaltatore. Diritto di regresso in caso di responsabilita. per
cause diverse e per causa simili. Prescrizione delI'azione di
risarcimento dei danni per difetti delI 'opera.
244
Obligationenrecht. N° 46.
,
A. -
Am 12. August 1947 brach im Dachstock des Hau-
ses Zürichstr. 42 in Luzern ein Brand aus. Der Schaden, der
sich gemäss Abschatzungsanzeige auf Fr. 35,900.- belief,
wurde bis zum Betrage von Fr. 28,885.- durch die kan-
tonale Brandversicherungsanstalt gedeckt. Als Brand-
ursache war nach der Auffassung der Feuerschau die
fehlerhafte Anlage eines Rauchabzugrohres der im Dach-
stock befindlichen Waschküche zu betrachten. Mit der
Erstellung dieser Abzugsanlage hatte der Eigentümer im
Jahre 1941 den Spenglermeister Alois Herzog beauftragt,
der die Arbeit durch seine Arbeiter Baptist Herzog und
O~to Bucher hatte ausführen lassen.
Der Hauseigentümer zedierte der Versicherungsanstalt
seine sämtlichen Ansprüche gegen den Unterneh~er und
dessen beide Arbeiter auf Ersatz des Schadens aus der
unfachgemässen Ausführung der Anlage.
B. ~ Die Brandversicherungsanstalt erhob gestützt auf
die Abtretung sowie auf Art. 51 OR gegen den Unterneh-
mer und die beiden Arbeiter Klage mit dem Begehren, die
Beklagten seien solidarisch zur Bezahlung eines Schaden-
ersatzbetrages von Fr. 20,000.- zu verurteilen.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
O. -
Das Obergericht Luzern kam zum Schlusse, dass
der Brand auf die unrichtige Konstruktion der Rauchab-
zugsleitung zurückzuführen sei. Diese war nämlich durch
eine (äusserlich als solche nicht erkennbare) Gipsbretter-
wand gezogen worden~ wobei das Abzugsrohr unten und
seitlich unmittelbar auf Holzlatten der gipsverkleideten
Wand stiess. Diese Konstruktion war nach Art. 110 des
Baugesetzes für die Stadt Luzern vom 26. November 1913
unzulässig; nach dieser Vorschrift müssen eiserne Rauch-
rohre von Holzbestandteilen in Wänden einen mit feuer-
sicherem Material ausgefüllten Abstand -von mindestens
20 cm haben.
In rechtlicher Beziehung ging das Obergericht davon
aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Brandver-
sicherungsanstalt und dem Schadensurheber dem Bundes-
Obligationenrooht. N° 46.
recht unterstehe, so dass sich der Rückgriff nach Art. 51
OR bestimme. Da die Haftung der Klägerin selber eine
solche aus Gesetz sei, stehe ihr nach Art. 51 OR ein Rück-
griff auf die Beklagten nur zu, sofern diese aus unerlaubter
Handlung für den Schaden verantwortlich seien. Eine all-
Iallige Haftung des Beklagten Alois Herzog aus Vertrag
oder als Geschäftsherr aus Gesetz könne dagegen von der
Klägerin im Wege des Rückgriffs nicht geltend gemacht
werden. Die Abtretung der Ansprüche des geschädigten
Hauseigentümers an die Klägerin sei rechtlich nur von
Bedeutung in Bezug auf den von der Klägerin nicht ge-
deckten Schaden. Ein solcher sei jedoch nicht dargetan.
Im Anschluss an diese grundsätzliche Abklärung der
Rechtslage verneinte das Obergericht sodann eine Haftung
des beklagten Unternehmers Herzog aus Art. 41 OB. Eine
Vertragshaftung desselben für den allenfalls allein in Be-
tracht kommenden nicht gedeckten Schaden erklärte es
als verjährt. Auch eine Geschäftsherrenhaftung gemäss
Art. 55 OR, die ebenfalls nur auf den nicht durch die
Versicherung gedeckten Schaden Bezug haben könnte,
lehnte es ab. Dagegen rechnete es den beiden Arbeitern
die fehlerhafte Anlage des Abzugsrohres zum Verschulden
im Sinne von Art. 41 OR an. Demgemäss verurteilte das
Obergericht in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts,
soweit dieses noch streitig war, die beiden Arbeiter soli-
darisch zur Bezahlung von Fr. 14,000.- an die Klägerin,
während es die Klage gegenüber dem Unternehmer abwies.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 30. Januar
1951 ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage gegenüber dem
Unternehmer Alois Herzog im Betrage von Fr. 20,000.-.
Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur
noch die von der Klägerin gedeckten Schadenersatzan-
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Obligationerirecht. N0 46.
,
sprüche; denn das Bestehen nicht durch die Versicherung
gedeckter ist nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz nicht dargetan.
2. -
Beide Parteien gehen im Berufungsverfahren zu-
treffend davon aus, dass für die Regressansprüche der kan-
tonalen Brandversicherungsanstalt Art. 51 OR massgebend
ist. Wie nämlich das Bundesgericht in BGE 50 II 187 er-
kannt hat, ist Art. 51 OR anwendbar ohne Rücksicht
darauf, wie das kantonale Recht die Subrogation der An-
stalt in die Schadenersatzansprüche des Geschädigten
gegenüber dem Schädiger regelt, sei es, dass es eine solche
nicht erwähnt oder sie in höherem Masse als das Bundes-
recht vorsieht. In BGE 55 II 120 hat das Bundesgericht
sodann den gebotenen Vorbehalt beigefügt, dass im Falle
des ausdrücklichen Ausschlusses der Subrogation durch
das kantonale Recht der Brandversicherungsanstalt nicht
zugestanden werden könne, den Brandstifter auf dem Um-
wege über den durch Art. 51 OR vorgesehenen Rückgriff
doch in Anspruch zu nehmen.
Vor der 1. Instanz hatte der Beklagte behauptet, das
Luzerner Gesetz über die Brandversicherungsanstalt vom
17. Juli 1922 schliesse nicht nur die Subrogation aus, son-
dern lasse für Zahlungen an den Gebäudeeigentümer über-
haupt kein Rückgriffsrecht zu. Diesen Einwand will er im
Berufungsverfahren offenbar nicht mehr aufrechterhalten.
Mit Recht; denn die Berufungsinstanz ist gebunden an die
Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz,
dass der etwas unklare § 32 des Brandversicherungsgesetzes
die Rückgriffsrechte der Anstalt gegenüber der Regelung
des Art. 51 OR offensichtlich nicht einschränken wolle.
In BGE 55 II 123 hat das Bundesgericht sodann in
Bestätigung der früheren Rechtsprechung (BGE 50 II 188,
49 11 93, 47 II 412 ff.) auch erklärt, dass die kantonale
Brandversicherungsanstalt -
und zwar handelte es sich
auch dort gerade um die luzernische -
selbst beim Be-
stehen eines Versicherungsobligatoriums unter dem Ge-
sichtspunkte des Art. 51 OR als aus Vertrag, nicht aus
Gesetzesvorschrift, haftbar zu betrachten sei. Die Klägerin
Obligationenrecht. N0 46.
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will das nicht gelten lassen. Allein es besteht kein Anlass,
von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Entschei.;
dend ist, dass die kantonale Brandversicherungsanstalt,
gleich wie der Privatversicherer, für ihre Leistungen eine
Prämie bezieht. Sie erbringt also mit der Schadensvergü-
tung nur ihre Gegenleistung aus dem Versicherungsver'-
hältnis, weshalb die Gleichstellung mit dem Privatversi-
cherer sich aufdrängt ohne Rücksicht darauf, dass die
kantonale Anstalt zur Versicherung gesetzlich verpflichtet
ist. Ihr Verhältnis zum Versicherten ist, wenn nicht ein
vertragliches, so doch nach dem Grundgedanken der Re-
gressordnung des Art. 51 Abs. 2 OR dem vertraglichen
gleichzusetzen.
.
Durch die Rechtsprechung ist weiter auch abgeklärt,
dass die Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Hand-
lungen seiner Hilfspersonen gamäss Art. 55 OR nicht Haf-
tung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 51
Abs. 2 OR ist, sondern Haftung aus Gesetzesvorschrift
(BGE 47 11 412, 49 II 94). Diese Auffassung ist in der
Literatur angefochten worden mit der Begründung, sie
trage Art. 72 VVG nicht Rechnung, wonach auf den Ver-
SIcherer insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der
Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber Dritten aus
unerlaubter Handlung übergeht; dieser Vorschrift habe
Art. 51 OR zu weichen nach der Regel «lex posterior
generalis non derogat priori speciali » (VON TuHR in SJZ 18,
S. 234). Eine andere Lehrmeinung (OSER-SCHÖNENBERGER,
N. 12 zu Art. 51 OR) folgt in letzterer Beziehung zwar
VON Tmm, kommt aber im Endergebnis gleichwohl prak-
tisch zum selben Resultat wie die bundesgerichtliche Recht-
sprechung, indem sie auch auf dem Boden des Art. 72 VVG
die Haftungsfälle von Art. 55 OR, gleich wie diejenigen
nach Art. 54, 56, 58 OR nicht als unerlaubte Handlungen
gelten lassen will. An der Rechtsprechung, der neben JÄGER
(Komm. zum VVG, Art. 72 N. 17, Art. 103 N. 8) auch
VON Tmm-SIEGWART (OR I § 51 S. 399) unter Preisgabe
des früheren gegenteiligen Standpunktes zustimmt, ist
festzuhalten, da sie den Vorzug der konsequentim Ord·
l!48
Obligationenrecht. N0 46.
nung hat. Kann doch auch OSER-SCHÖNENBERGER (Art. 51
N. 16) nicht umhin, den Rückgriff der kantonalen Brand-
versicherungsanstalt gemäss Art. 72 und 103 VVG zu
beschneiden, sQweit diese Bestimmungen die Rechtsstellung
des Schädigers, die sich aus Art. 51 Abs. 2 OR ergibt, zu
seinen Ungunsten abändern.
Steht der Versicherung somit ein Rückgriff auf den
nach Art. 55 OR haftbaren Geschäftsherm nicht zu, so
braucht überhaupt nicht untersucht zu werden, ob der
Beklagte auf Grund dieser Bestimmung für den von seinen
Arbeitern gestifteten Schaden einzustehen hätte.
Für ein Rückgriffsrecht der Klägerin aus Art. 51 OR
bleibt somit lediglich Raum, falls in der Person des Be-
klagten der Haftungsgrund der unerlaubten Handlung
gegeben ist. Das behauptet die Klägerin in der Tat, indem
sie geltend macht, dass die Unterlassung deI' Instruktion
der Arbeiter und der überprüfung ihrer Arbeit den Be-
klagten unmittelbar aus Art. 41 OR haftbar mache. Davon
ist jedoch keine Rede. Unterlassung der gebotenen Sorg-
falt durch mangelnde Instruktion und Überprüfung der
beauftragten Arbeiter ist -
im ausservertraglichen Ver- .
hältnis -
gerade und ausschliesslich Haftungsgrund nach
Art. 55 OR. Abgesehen hievon handelte es sich übrigens
nach den Feststellungen der Vorinstanz um eine einfache
und alltägliche Arbeit, für deren Ausführung sich der
Unternehmer auf seine erprobten und fachkundigen Ar-
beiter verlassen durfte, so dass nach den zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz nicht einmal die Voraussetzun-
gen für die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR, ge-
schweige denn für eine solche des Unternehmers für eigene
Schuld gemäss Art. 41 OR erfüllt sind. Aus Art. 51 Abs. 2
OR steht somit der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen
den Beklagten nicht zu.
3. -
Soweit eine vertragliche Haftung des Beklagten
aus Werkvertrag auf Grund von Art. 97 bzw. 368 in Ver-
bindung mit Art. 101 OR besteht, konkurriert sie gemäss
Art. 51 Abs. I OR mit der ebenfalls vertraglichen Haftung
des Versicherers. Jedoch findet die Vorschrift von Art. 51
Obligationenrecht. N° 46.
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Abs. 2 OR über den Regress hier keine Anwendung, da
sich die Bestimmung nur auf die Haftung aus verschiede-
nen, nicht auch auf diejenige aus gleichartigen Rechts-
gründen bezieht. Der Richter ist daher in dieser Beziehung
in der Gestaltung des Rückgriffes frei. Die Vorinstanz ist
unter Berufung auf BGE 55 II 122 der Meinung, dass der
Versicherer auf den gleichfalls aus Vertrag Haftbaren
überhaupt keinen Rückgriff habe, und diese Auffassung
wird. auch in der Literatur (JÄGER, VVG Art. 103 N. 8)
vertreten. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der
genannte Entscheid diese Tragweite habe oder ob er nicht
vielmehr so auszulegen sei, dass das Bundesgericht ledig-
lich in Anbetracht der konkreten Umstände in Anwendung
seines freien Ermessens den Versicherer dem vertraglich
haftbaren Schädiger vorausgehen liess. Denn die Kontro-
verse ist hier nicht von praktischer Bedeutung, weil die
vertraglichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Be-
klagten verjährt sind, wie die Vorinstanz bei der Behand-
lung der durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden
zusätzlich mit zutreffender Begründung ausführt. Gemäss
Art. 101 OR hat der Geschäftsherr im Vertragsverhältnis
das Verschulden seiner Arbeiter zu vertreten, er haftet
also wegen schuldhafter nicht gehöriger Erfüllung des
Werkvertrages, die einen Werkmangel zur Folge hat. Für
den analogen Fall des Kaufes ist der aus Mängeln der
Kaufsache abgeleitete Schadenersatzanspruch gemäss Art.
97 OR vom Bundesgericht der Verjährung der Gewähr-
leistungsansprüche unterstellt worden (BGE 58 II 212,
63 II 407). Für Schadenersatzansprüche aus Werkmängeln
ist keine andere Entscheidung möglich; denn die Fälle
sind analog. Dass aber bei Anwendbarkeit der 5-jährigen
Frist von Art. 371 OR die Verjährung eingetreten ist,
anerkennt auch die Klägerin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts Luzern vom 30. Januar 1951 wird bestätigt.