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242 Sachenreoht. NI> 45. ment des conflits entre personnes qui vivent en mauvaise intelligence. TI est certain qu'un partage de copropriete peut entramer toutes sortes tie desagrements, specialement pour celui des interesses qui ne dispose pas des fonds necessaires pour reprendre l'immeuble entier a sa charge. Cependant, quel- que egard qu'on puisse avoir pour des situations de ce genre, on ne saurait aller jusqu'a obliger un des coproprie- taires a continuer de partager l'usage de locaux du genre en question lorsqu'il apparait qu'il en resultera fatalement des difficultes. Le Tribunal cantonal a cru devoir invoquer en l'espace l'art. 2 CC, et raisonne de la maniere suivante : En 1914, la copropriete de l'immeuble a pris :/in sinon en droit du moins en fait et chacune des deux parties de l'immeuble a donne lieu a des operations distinctes. Lorsque Ja recou- rante a acquis la partie ouest du batiment, elle avait bien I'intention de l'acheter « en tant que propriete nettement separee de la partie levant» et ne saurait « sans aller a l'encontre du principe de l'art. 2» exciper actuellement des vices du contrat de 1914 et exiger un nouveau partage. Cette argumentation n'est guare conciliable avec la solu- tion adoptee. Du moment en effet que le Tribunal admet- tait que la recourante n'etait pas recevable a invoquer la nullite du contrat de 1914, il aurait du logiquement en conclure que le partage avait eu lieu et que les parties etaient ainsi convenues d'exclure le partage des biens dem eures en copropriete (corridors, escaliers, WC et « places ll). Or il ordonne au contraire le partage, en ajou- tant qu'il devra etre execute selon ce que prevoyait le contrat de 1914. 11 est d'ailleurs tras douteux que la recou- rante soit liee par cette convention a laq"!lelle elle n'etait pas partie. Peu importe aussi a cet egard que le contrat qu'elle a signe avec Camille Gay designe comme objet de la vente la partie de l'immeuble qui etait echue a Fran- 9Qis Vergeres en vertu de la convention de 1914. Cela ne pouvait avoir pour effet de conferer a cette partie de l'im- Obligationenreoht. N' 46. 243 meuble le caractere d'une propriete individuelle qu'elle ne possedait pas. L'immeuble etant encore copropriete des parties, il y aura donc lieu, comme le demande la recourante, de mettre :/in a ce regime. Si les parties ne parviennent pas ase mettre d'accord sur le mode de liquidation, il ne restera pas d'autre maniere de proceder a cette liquidation que de mettre l'immeuble en vente, soit aux encheres publiques soit entre les coproprietaires. IV.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
46. Urteil der L Zivilabteilung vom 26. Juni 1951 i. S. Brandversicherungsaruitalt des Kantons Luzern gegen Herzog_ Unechte Solidarität, Rückgriff. Art. 51 OR. Klage der Anstalt gegen den Handwerker, dessen Arbeiter bei der Ausführung eines Werkvertrages den Brand verursacht haben. Rechtsnatur der Haftung d~ Anstalt, des Handwerkers als Geschäftsherr und Vertragspartei. Rückgriffsverhältnisse bei Haftung aus verschiedenen und gleichartigen Rechtsgründen. Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Werkmängeln. SolidaritB imparfoite, recours. Art. 51 CO. Action d'un etablissement cantonal d'assurance contre un maUre d'etat, dont las ouvriers, par la f8.Qon dont iIs ont execute le contrat d'entreprise, ont' cree la cause d'un incendie. Nature juridique des responsabiliMs de l'etablissement d'assurance et du maUre d'etat soit comme employeur, soit comme partie au contrat d'entreprise. R-ecours en cas de responsabiliM pour des causes differentes et pour des causes semb1ables. Pres- cription de I'action en dommages-interets pour defauts de l'ouvrage. Solidarieta imperfetta, ricor80. Arl;. 51 CO. Azione d'uno stabilimento cantonale d'assicurazione contro un imprenditore, i cui operai hanno creato 1a causa d'un incendio a motivo deI modo incui hanno eseguito il contratto d'appalto. Natur], giurilica delle responsabilita dello stabilimento d'assi- curazione e delI'imprenditore, sm come padrone, sm come appaltatore. Diritto di regresso in caso di responsabilita. per cause diverse e per causa simili. Prescrizione delI'azione di risarcimento dei danni per difetti delI 'opera. 244 Obligationenrecht. N° 46. , A. - Am 12. August 1947 brach im Dachstock des Hau- ses Zürichstr. 42 in Luzern ein Brand aus. Der Schaden, der sich gemäss Abschatzungsanzeige auf Fr. 35,900.- belief, wurde bis zum Betrage von Fr. 28,885.- durch die kan- tonale Brandversicherungsanstalt gedeckt. Als Brand- ursache war nach der Auffassung der Feuerschau die fehlerhafte Anlage eines Rauchabzugrohres der im Dach- stock befindlichen Waschküche zu betrachten. Mit der Erstellung dieser Abzugsanlage hatte der Eigentümer im Jahre 1941 den Spenglermeister Alois Herzog beauftragt, der die Arbeit durch seine Arbeiter Baptist Herzog und O~to Bucher hatte ausführen lassen. Der Hauseigentümer zedierte der Versicherungsanstalt seine sämtlichen Ansprüche gegen den Unterneh~er und dessen beide Arbeiter auf Ersatz des Schadens aus der unfachgemässen Ausführung der Anlage. B. ~ Die Brandversicherungsanstalt erhob gestützt auf die Abtretung sowie auf Art. 51 OR gegen den Unterneh- mer und die beiden Arbeiter Klage mit dem Begehren, die Beklagten seien solidarisch zur Bezahlung eines Schaden- ersatzbetrages von Fr. 20,000.- zu verurteilen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. O. - Das Obergericht Luzern kam zum Schlusse, dass der Brand auf die unrichtige Konstruktion der Rauchab- zugsleitung zurückzuführen sei. Diese war nämlich durch eine (äusserlich als solche nicht erkennbare) Gipsbretter- wand gezogen worden~ wobei das Abzugsrohr unten und seitlich unmittelbar auf Holzlatten der gipsverkleideten Wand stiess. Diese Konstruktion war nach Art. 110 des Baugesetzes für die Stadt Luzern vom 26. November 1913 unzulässig; nach dieser Vorschrift müssen eiserne Rauch- rohre von Holzbestandteilen in Wänden einen mit feuer- sicherem Material ausgefüllten Abstand -von mindestens 20 cm haben. In rechtlicher Beziehung ging das Obergericht davon aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Brandver- sicherungsanstalt und dem Schadensurheber dem Bundes- Obligationenrooht. N° 46. recht unterstehe, so dass sich der Rückgriff nach Art. 51 OR bestimme. Da die Haftung der Klägerin selber eine solche aus Gesetz sei, stehe ihr nach Art. 51 OR ein Rück- griff auf die Beklagten nur zu, sofern diese aus unerlaubter Handlung für den Schaden verantwortlich seien. Eine all- Iallige Haftung des Beklagten Alois Herzog aus Vertrag oder als Geschäftsherr aus Gesetz könne dagegen von der Klägerin im Wege des Rückgriffs nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung der Ansprüche des geschädigten Hauseigentümers an die Klägerin sei rechtlich nur von Bedeutung in Bezug auf den von der Klägerin nicht ge- deckten Schaden. Ein solcher sei jedoch nicht dargetan. Im Anschluss an diese grundsätzliche Abklärung der Rechtslage verneinte das Obergericht sodann eine Haftung des beklagten Unternehmers Herzog aus Art. 41 OB. Eine Vertragshaftung desselben für den allenfalls allein in Be- tracht kommenden nicht gedeckten Schaden erklärte es als verjährt. Auch eine Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 55 OR, die ebenfalls nur auf den nicht durch die Versicherung gedeckten Schaden Bezug haben könnte, lehnte es ab. Dagegen rechnete es den beiden Arbeitern die fehlerhafte Anlage des Abzugsrohres zum Verschulden im Sinne von Art. 41 OR an. Demgemäss verurteilte das Obergericht in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts, soweit dieses noch streitig war, die beiden Arbeiter soli- darisch zur Bezahlung von Fr. 14,000.- an die Klägerin, während es die Klage gegenüber dem Unternehmer abwies. D. - Gegen das Urteil des Obergerichts vom 30. Januar 1951 ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage gegenüber dem Unternehmer Alois Herzog im Betrage von Fr. 20,000.-. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die von der Klägerin gedeckten Schadenersatzan- 246 Obligationerirecht. N0 46. , sprüche; denn das Bestehen nicht durch die Versicherung gedeckter ist nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht dargetan.
2. - Beide Parteien gehen im Berufungsverfahren zu- treffend davon aus, dass für die Regressansprüche der kan- tonalen Brandversicherungsanstalt Art. 51 OR massgebend ist. Wie nämlich das Bundesgericht in BGE 50 II 187 er- kannt hat, ist Art. 51 OR anwendbar ohne Rücksicht darauf, wie das kantonale Recht die Subrogation der An- stalt in die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger regelt, sei es, dass es eine solche nicht erwähnt oder sie in höherem Masse als das Bundes- recht vorsieht. In BGE 55 II 120 hat das Bundesgericht sodann den gebotenen Vorbehalt beigefügt, dass im Falle des ausdrücklichen Ausschlusses der Subrogation durch das kantonale Recht der Brandversicherungsanstalt nicht zugestanden werden könne, den Brandstifter auf dem Um- wege über den durch Art. 51 OR vorgesehenen Rückgriff doch in Anspruch zu nehmen. Vor der 1. Instanz hatte der Beklagte behauptet, das Luzerner Gesetz über die Brandversicherungsanstalt vom
17. Juli 1922 schliesse nicht nur die Subrogation aus, son- dern lasse für Zahlungen an den Gebäudeeigentümer über- haupt kein Rückgriffsrecht zu. Diesen Einwand will er im Berufungsverfahren offenbar nicht mehr aufrechterhalten. Mit Recht; denn die Berufungsinstanz ist gebunden an die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz, dass der etwas unklare § 32 des Brandversicherungsgesetzes die Rückgriffsrechte der Anstalt gegenüber der Regelung des Art. 51 OR offensichtlich nicht einschränken wolle. In BGE 55 II 123 hat das Bundesgericht sodann in Bestätigung der früheren Rechtsprechung (BGE 50 II 188, 49 11 93, 47 II 412 ff.) auch erklärt, dass die kantonale Brandversicherungsanstalt - und zwar handelte es sich auch dort gerade um die luzernische - selbst beim Be- stehen eines Versicherungsobligatoriums unter dem Ge- sichtspunkte des Art. 51 OR als aus Vertrag, nicht aus Gesetzesvorschrift, haftbar zu betrachten sei. Die Klägerin Obligationenrecht. N0 46. 247 will das nicht gelten lassen. Allein es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Entschei.; dend ist, dass die kantonale Brandversicherungsanstalt, gleich wie der Privatversicherer , für ihre Leistungen eine Prämie bezieht. Sie erbringt also mit der Schadensvergü- tung nur ihre Gegenleistung aus dem Versicherungsver'- hältnis, weshalb die Gleichstellung mit dem Privatversi- cherer sich aufdrängt ohne Rücksicht darauf, dass die kantonale Anstalt zur Versicherung gesetzlich verpflichtet ist. Ihr Verhältnis zum Versicherten ist, wenn nicht ein vertragliches, so doch nach dem Grundgedanken der Re- gressordnung des Art. 51 Abs. 2 OR dem vertraglichen gleichzusetzen. . Durch die Rechtsprechung ist weiter auch abgeklärt, dass die Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Hand- lungen seiner Hilfspersonen gamäss Art. 55 OR nicht Haf- tung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR ist, sondern Haftung aus Gesetzesvorschrift (BGE 47 11 412, 49 II 94). Diese Auffassung ist in der Literatur angefochten worden mit der Begründung, sie trage Art. 72 VVG nicht Rechnung, wonach auf den Ver- SIcherer insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung übergeht; dieser Vorschrift habe Art. 51 OR zu weichen nach der Regel «lex posterior generalis non derogat priori speciali » (VON TuHR in SJZ 18, S. 234). Eine andere Lehrmeinung (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 12 zu Art. 51 OR) folgt in letzterer Beziehung zwar VON Tmm, kommt aber im Endergebnis gleichwohl prak- tisch zum selben Resultat wie die bundesgerichtliche Recht- sprechung, indem sie auch auf dem Boden des Art. 72 VVG die Haftungsfälle von Art. 55 OR, gleich wie diejenigen nach Art. 54, 56, 58 OR nicht als unerlaubte Handlungen gelten lassen will. An der Rechtsprechung, der neben JÄGER (Komm. zum VVG, Art. 72 N. 17, Art. 103 N. 8) auch VON Tmm-SIEGWART (OR I § 51 S. 399) unter Preisgabe des früheren gegenteiligen Standpunktes zustimmt, ist festzuhalten, da sie den Vorzug der konsequentim Ord· l!48 Obligationenrecht. N0 46. nung hat. Kann doch auch OSER-SCHÖNENBERGER (Art. 51 N. 16) nicht umhin, den Rückgriff der kantonalen Brand- versicherungsanstalt gemäss Art. 72 und 103 VVG zu beschneiden, sQweit diese Bestimmungen die Rechtsstellung des Schädigers, die sich aus Art. 51 Abs. 2 OR ergibt, zu seinen Ungunsten abändern. Steht der Versicherung somit ein Rückgriff auf den nach Art. 55 OR haftbaren Geschäftsherm nicht zu, so braucht überhaupt nicht untersucht zu werden, ob der Beklagte auf Grund dieser Bestimmung für den von seinen Arbeitern gestifteten Schaden einzustehen hätte. Für ein Rückgriffsrecht der Klägerin aus Art. 51 OR bleibt somit lediglich Raum, falls in der Person des Be- klagten der Haftungsgrund der unerlaubten Handlung gegeben ist. Das behauptet die Klägerin in der Tat, indem sie geltend macht, dass die Unterlassung deI' Instruktion der Arbeiter und der überprüfung ihrer Arbeit den Be- klagten unmittelbar aus Art. 41 OR haftbar mache. Davon ist jedoch keine Rede. Unterlassung der gebotenen Sorg- falt durch mangelnde Instruktion und Überprüfung der beauftragten Arbeiter ist - im ausservertraglichen Ver- . hältnis - gerade und ausschliesslich Haftungsgrund nach Art. 55 OR. Abgesehen hievon handelte es sich übrigens nach den Feststellungen der Vorinstanz um eine einfache und alltägliche Arbeit, für deren Ausführung sich der Unternehmer auf seine erprobten und fachkundigen Ar- beiter verlassen durfte, so dass nach den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz nicht einmal die Voraussetzun- gen für die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR, ge- schweige denn für eine solche des Unternehmers für eigene Schuld gemäss Art. 41 OR erfüllt sind. Aus Art. 51 Abs. 2 OR steht somit der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
3. - Soweit eine vertragliche Haftung des Beklagten aus Werkvertrag auf Grund von Art. 97 bzw. 368 in Ver- bindung mit Art. 101 OR besteht, konkurriert sie gemäss Art. 51 Abs. I OR mit der ebenfalls vertraglichen Haftung des Versicherers. Jedoch findet die Vorschrift von Art. 51 Obligationenrecht. N° 46. 249 Abs. 2 OR über den Regress hier keine Anwendung, da sich die Bestimmung nur auf die Haftung aus verschiede- nen, nicht auch auf diejenige aus gleichartigen Rechts- gründen bezieht. Der Richter ist daher in dieser Beziehung in der Gestaltung des Rückgriffes frei. Die Vorinstanz ist unter Berufung auf BGE 55 II 122 der Meinung, dass der Versicherer auf den gleichfalls aus Vertrag Haftbaren überhaupt keinen Rückgriff habe, und diese Auffassung wird. auch in der Literatur (JÄGER, VVG Art. 103 N. 8) vertreten. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der genannte Entscheid diese Tragweite habe oder ob er nicht vielmehr so auszulegen sei, dass das Bundesgericht ledig- lich in Anbetracht der konkreten Umstände in Anwendung seines freien Ermessens den Versicherer dem vertraglich haftbaren Schädiger vorausgehen liess. Denn die Kontro- verse ist hier nicht von praktischer Bedeutung, weil die vertraglichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Be- klagten verjährt sind, wie die Vorinstanz bei der Behand- lung der durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden zusätzlich mit zutreffender Begründung ausführt. Gemäss Art. 101 OR hat der Geschäftsherr im Vertragsverhältnis das Verschulden seiner Arbeiter zu vertreten, er haftet also wegen schuldhafter nicht gehöriger Erfüllung des Werkvertrages, die einen Werkmangel zur Folge hat. Für den analogen Fall des Kaufes ist der aus Mängeln der Kaufsache abgeleitete Schadenersatzanspruch gemäss Art. 97 OR vom Bundesgericht der Verjährung der Gewähr- leistungsansprüche unterstellt worden (BGE 58 II 212, 63 II 407). Für Schadenersatzansprüche aus Werkmängeln ist keine andere Entscheidung möglich; denn die Fälle sind analog. Dass aber bei Anwendbarkeit der 5-jährigen Frist von Art. 371 OR die Verjährung eingetreten ist, anerkennt auch die Klägerin. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts Luzern vom 30. Januar 1951 wird bestätigt.