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77_II_243

BGE 77 II 243

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Français CH
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242

Sachenreoht. NI> 45.

ment des conflits entre personnes qui vivent en mauvaise

intelligence.

TI est certain qu'un partage de copropriete peut entramer

toutes sortes tie desagrements, specialement pour celui des

interesses qui ne dispose pas des fonds necessaires pour

reprendre l'immeuble entier a sa charge. Cependant, quel-

que egard qu'on puisse avoir pour des situations de ce

genre, on ne saurait aller jusqu'a obliger un des coproprie-

taires a continuer de partager l'usage de locaux du genre

en question lorsqu'il apparait qu'il en resultera fatalement

des difficultes.

Le Tribunal cantonal a cru devoir invoquer en l'espace

l'art. 2 CC, et raisonne de la maniere suivante : En 1914,

la copropriete de l'immeuble a pris :/in sinon en droit du

moins en fait et chacune des deux parties de l'immeuble

a donne lieu a des operations distinctes. Lorsque Ja recou-

rante a acquis la partie ouest du batiment, elle avait bien

I'intention de l'acheter « en tant que propriete nettement

separee de la partie levant» et ne saurait « sans aller a

l'encontre du principe de l'art. 2» exciper actuellement

des vices du contrat de 1914 et exiger un nouveau partage.

Cette argumentation n'est guare conciliable avec la solu-

tion adoptee. Du moment en effet que le Tribunal admet-

tait que la recourante n'etait pas recevable a invoquer la

nullite du contrat de 1914, il aurait du logiquement en

conclure que le partage avait eu lieu et que les parties

etaient ainsi convenues d'exclure le partage des biens

dem eures en copropriete (corridors, escaliers, WC et

« places ll). Or il ordonne au contraire le partage, en ajou-

tant qu'il devra etre execute selon ce que prevoyait le

contrat de 1914. 11 est d'ailleurs tras douteux que la recou-

rante soit liee par cette convention a laq"!lelle elle n'etait

pas partie. Peu importe aussi a cet egard que le contrat

qu'elle a signe avec Camille Gay designe comme objet de

la vente la partie de l'immeuble qui etait echue a Fran-

9Qis Vergeres en vertu de la convention de 1914. Cela ne

pouvait avoir pour effet de conferer a cette partie de l'im-

Obligationenreoht. N' 46.

243

meuble le caractere d'une propriete individuelle qu'elle ne

possedait pas.

L'immeuble etant encore copropriete des parties, il y

aura donc lieu, comme le demande la recourante, de

mettre :/in a ce regime. Si les parties ne parviennent pas

ase mettre d'accord sur le mode de liquidation, il ne restera

pas d'autre maniere de proceder a cette liquidation que

de mettre l'immeuble en vente, soit aux encheres publiques

soit entre les coproprietaires.

IV.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

46. Urteil der L Zivilabteilung vom 26. Juni 1951 i. S.

Brandversicherungsaruitalt des Kantons Luzern gegen Herzog_

Unechte Solidarität, Rückgriff. Art. 51 OR.

Klage der Anstalt gegen den Handwerker, dessen Arbeiter bei der

Ausführung eines Werkvertrages den Brand verursacht haben.

Rechtsnatur der Haftung d~ Anstalt, des Handwerkers als

Geschäftsherr und Vertragspartei. Rückgriffsverhältnisse bei

Haftung aus verschiedenen und gleichartigen Rechtsgründen.

Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Werkmängeln.

SolidaritB imparfoite, recours. Art. 51 CO.

Action d'un etablissement cantonal d'assurance contre un maUre

d'etat, dont las ouvriers, par la f8.Qon dont iIs ont execute le

contrat d'entreprise, ont' cree la cause d'un incendie. Nature

juridique des responsabiliMs de l'etablissement d'assurance et

du maUre d'etat soit comme employeur, soit comme partie

au contrat d'entreprise. R-ecours en cas de responsabiliM pour

des causes differentes et pour des causes semb1ables. Pres-

cription de I'action en dommages-interets pour defauts de

l'ouvrage.

Solidarieta imperfetta, ricor80. Arl;. 51 CO.

Azione d'uno stabilimento cantonale d'assicurazione contro un

imprenditore, i cui operai hanno creato 1a causa d'un incendio

a motivo deI modo incui hanno eseguito il contratto d'appalto.

Natur], giurilica delle responsabilita dello stabilimento d'assi-

curazione e delI'imprenditore, sm come padrone, sm come

appaltatore. Diritto di regresso in caso di responsabilita. per

cause diverse e per causa simili. Prescrizione delI'azione di

risarcimento dei danni per difetti delI 'opera.

244

Obligationenrecht. N° 46.

,

A. -

Am 12. August 1947 brach im Dachstock des Hau-

ses Zürichstr. 42 in Luzern ein Brand aus. Der Schaden, der

sich gemäss Abschatzungsanzeige auf Fr. 35,900.- belief,

wurde bis zum Betrage von Fr. 28,885.- durch die kan-

tonale Brandversicherungsanstalt gedeckt. Als Brand-

ursache war nach der Auffassung der Feuerschau die

fehlerhafte Anlage eines Rauchabzugrohres der im Dach-

stock befindlichen Waschküche zu betrachten. Mit der

Erstellung dieser Abzugsanlage hatte der Eigentümer im

Jahre 1941 den Spenglermeister Alois Herzog beauftragt,

der die Arbeit durch seine Arbeiter Baptist Herzog und

O~to Bucher hatte ausführen lassen.

Der Hauseigentümer zedierte der Versicherungsanstalt

seine sämtlichen Ansprüche gegen den Unterneh~er und

dessen beide Arbeiter auf Ersatz des Schadens aus der

unfachgemässen Ausführung der Anlage.

B. ~ Die Brandversicherungsanstalt erhob gestützt auf

die Abtretung sowie auf Art. 51 OR gegen den Unterneh-

mer und die beiden Arbeiter Klage mit dem Begehren, die

Beklagten seien solidarisch zur Bezahlung eines Schaden-

ersatzbetrages von Fr. 20,000.- zu verurteilen.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

O. -

Das Obergericht Luzern kam zum Schlusse, dass

der Brand auf die unrichtige Konstruktion der Rauchab-

zugsleitung zurückzuführen sei. Diese war nämlich durch

eine (äusserlich als solche nicht erkennbare) Gipsbretter-

wand gezogen worden~ wobei das Abzugsrohr unten und

seitlich unmittelbar auf Holzlatten der gipsverkleideten

Wand stiess. Diese Konstruktion war nach Art. 110 des

Baugesetzes für die Stadt Luzern vom 26. November 1913

unzulässig; nach dieser Vorschrift müssen eiserne Rauch-

rohre von Holzbestandteilen in Wänden einen mit feuer-

sicherem Material ausgefüllten Abstand -von mindestens

20 cm haben.

In rechtlicher Beziehung ging das Obergericht davon

aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Brandver-

sicherungsanstalt und dem Schadensurheber dem Bundes-

Obligationenrooht. N° 46.

recht unterstehe, so dass sich der Rückgriff nach Art. 51

OR bestimme. Da die Haftung der Klägerin selber eine

solche aus Gesetz sei, stehe ihr nach Art. 51 OR ein Rück-

griff auf die Beklagten nur zu, sofern diese aus unerlaubter

Handlung für den Schaden verantwortlich seien. Eine all-

Iallige Haftung des Beklagten Alois Herzog aus Vertrag

oder als Geschäftsherr aus Gesetz könne dagegen von der

Klägerin im Wege des Rückgriffs nicht geltend gemacht

werden. Die Abtretung der Ansprüche des geschädigten

Hauseigentümers an die Klägerin sei rechtlich nur von

Bedeutung in Bezug auf den von der Klägerin nicht ge-

deckten Schaden. Ein solcher sei jedoch nicht dargetan.

Im Anschluss an diese grundsätzliche Abklärung der

Rechtslage verneinte das Obergericht sodann eine Haftung

des beklagten Unternehmers Herzog aus Art. 41 OB. Eine

Vertragshaftung desselben für den allenfalls allein in Be-

tracht kommenden nicht gedeckten Schaden erklärte es

als verjährt. Auch eine Geschäftsherrenhaftung gemäss

Art. 55 OR, die ebenfalls nur auf den nicht durch die

Versicherung gedeckten Schaden Bezug haben könnte,

lehnte es ab. Dagegen rechnete es den beiden Arbeitern

die fehlerhafte Anlage des Abzugsrohres zum Verschulden

im Sinne von Art. 41 OR an. Demgemäss verurteilte das

Obergericht in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts,

soweit dieses noch streitig war, die beiden Arbeiter soli-

darisch zur Bezahlung von Fr. 14,000.- an die Klägerin,

während es die Klage gegenüber dem Unternehmer abwies.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 30. Januar

1951 ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage gegenüber dem

Unternehmer Alois Herzog im Betrage von Fr. 20,000.-.

Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur

noch die von der Klägerin gedeckten Schadenersatzan-

246

Obligationerirecht. N0 46.

,

sprüche; denn das Bestehen nicht durch die Versicherung

gedeckter ist nach den verbindlichen Feststellungen der

Vorinstanz nicht dargetan.

2. -

Beide Parteien gehen im Berufungsverfahren zu-

treffend davon aus, dass für die Regressansprüche der kan-

tonalen Brandversicherungsanstalt Art. 51 OR massgebend

ist. Wie nämlich das Bundesgericht in BGE 50 II 187 er-

kannt hat, ist Art. 51 OR anwendbar ohne Rücksicht

darauf, wie das kantonale Recht die Subrogation der An-

stalt in die Schadenersatzansprüche des Geschädigten

gegenüber dem Schädiger regelt, sei es, dass es eine solche

nicht erwähnt oder sie in höherem Masse als das Bundes-

recht vorsieht. In BGE 55 II 120 hat das Bundesgericht

sodann den gebotenen Vorbehalt beigefügt, dass im Falle

des ausdrücklichen Ausschlusses der Subrogation durch

das kantonale Recht der Brandversicherungsanstalt nicht

zugestanden werden könne, den Brandstifter auf dem Um-

wege über den durch Art. 51 OR vorgesehenen Rückgriff

doch in Anspruch zu nehmen.

Vor der 1. Instanz hatte der Beklagte behauptet, das

Luzerner Gesetz über die Brandversicherungsanstalt vom

17. Juli 1922 schliesse nicht nur die Subrogation aus, son-

dern lasse für Zahlungen an den Gebäudeeigentümer über-

haupt kein Rückgriffsrecht zu. Diesen Einwand will er im

Berufungsverfahren offenbar nicht mehr aufrechterhalten.

Mit Recht; denn die Berufungsinstanz ist gebunden an die

Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz,

dass der etwas unklare § 32 des Brandversicherungsgesetzes

die Rückgriffsrechte der Anstalt gegenüber der Regelung

des Art. 51 OR offensichtlich nicht einschränken wolle.

In BGE 55 II 123 hat das Bundesgericht sodann in

Bestätigung der früheren Rechtsprechung (BGE 50 II 188,

49 11 93, 47 II 412 ff.) auch erklärt, dass die kantonale

Brandversicherungsanstalt -

und zwar handelte es sich

auch dort gerade um die luzernische -

selbst beim Be-

stehen eines Versicherungsobligatoriums unter dem Ge-

sichtspunkte des Art. 51 OR als aus Vertrag, nicht aus

Gesetzesvorschrift, haftbar zu betrachten sei. Die Klägerin

Obligationenrecht. N0 46.

247

will das nicht gelten lassen. Allein es besteht kein Anlass,

von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Entschei.;

dend ist, dass die kantonale Brandversicherungsanstalt,

gleich wie der Privatversicherer, für ihre Leistungen eine

Prämie bezieht. Sie erbringt also mit der Schadensvergü-

tung nur ihre Gegenleistung aus dem Versicherungsver'-

hältnis, weshalb die Gleichstellung mit dem Privatversi-

cherer sich aufdrängt ohne Rücksicht darauf, dass die

kantonale Anstalt zur Versicherung gesetzlich verpflichtet

ist. Ihr Verhältnis zum Versicherten ist, wenn nicht ein

vertragliches, so doch nach dem Grundgedanken der Re-

gressordnung des Art. 51 Abs. 2 OR dem vertraglichen

gleichzusetzen.

.

Durch die Rechtsprechung ist weiter auch abgeklärt,

dass die Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Hand-

lungen seiner Hilfspersonen gamäss Art. 55 OR nicht Haf-

tung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 51

Abs. 2 OR ist, sondern Haftung aus Gesetzesvorschrift

(BGE 47 11 412, 49 II 94). Diese Auffassung ist in der

Literatur angefochten worden mit der Begründung, sie

trage Art. 72 VVG nicht Rechnung, wonach auf den Ver-

SIcherer insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der

Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber Dritten aus

unerlaubter Handlung übergeht; dieser Vorschrift habe

Art. 51 OR zu weichen nach der Regel «lex posterior

generalis non derogat priori speciali » (VON TuHR in SJZ 18,

S. 234). Eine andere Lehrmeinung (OSER-SCHÖNENBERGER,

N. 12 zu Art. 51 OR) folgt in letzterer Beziehung zwar

VON Tmm, kommt aber im Endergebnis gleichwohl prak-

tisch zum selben Resultat wie die bundesgerichtliche Recht-

sprechung, indem sie auch auf dem Boden des Art. 72 VVG

die Haftungsfälle von Art. 55 OR, gleich wie diejenigen

nach Art. 54, 56, 58 OR nicht als unerlaubte Handlungen

gelten lassen will. An der Rechtsprechung, der neben JÄGER

(Komm. zum VVG, Art. 72 N. 17, Art. 103 N. 8) auch

VON Tmm-SIEGWART (OR I § 51 S. 399) unter Preisgabe

des früheren gegenteiligen Standpunktes zustimmt, ist

festzuhalten, da sie den Vorzug der konsequentim Ord·

l!48

Obligationenrecht. N0 46.

nung hat. Kann doch auch OSER-SCHÖNENBERGER (Art. 51

N. 16) nicht umhin, den Rückgriff der kantonalen Brand-

versicherungsanstalt gemäss Art. 72 und 103 VVG zu

beschneiden, sQweit diese Bestimmungen die Rechtsstellung

des Schädigers, die sich aus Art. 51 Abs. 2 OR ergibt, zu

seinen Ungunsten abändern.

Steht der Versicherung somit ein Rückgriff auf den

nach Art. 55 OR haftbaren Geschäftsherm nicht zu, so

braucht überhaupt nicht untersucht zu werden, ob der

Beklagte auf Grund dieser Bestimmung für den von seinen

Arbeitern gestifteten Schaden einzustehen hätte.

Für ein Rückgriffsrecht der Klägerin aus Art. 51 OR

bleibt somit lediglich Raum, falls in der Person des Be-

klagten der Haftungsgrund der unerlaubten Handlung

gegeben ist. Das behauptet die Klägerin in der Tat, indem

sie geltend macht, dass die Unterlassung deI' Instruktion

der Arbeiter und der überprüfung ihrer Arbeit den Be-

klagten unmittelbar aus Art. 41 OR haftbar mache. Davon

ist jedoch keine Rede. Unterlassung der gebotenen Sorg-

falt durch mangelnde Instruktion und Überprüfung der

beauftragten Arbeiter ist -

im ausservertraglichen Ver- .

hältnis -

gerade und ausschliesslich Haftungsgrund nach

Art. 55 OR. Abgesehen hievon handelte es sich übrigens

nach den Feststellungen der Vorinstanz um eine einfache

und alltägliche Arbeit, für deren Ausführung sich der

Unternehmer auf seine erprobten und fachkundigen Ar-

beiter verlassen durfte, so dass nach den zutreffenden Aus-

führungen der Vorinstanz nicht einmal die Voraussetzun-

gen für die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR, ge-

schweige denn für eine solche des Unternehmers für eigene

Schuld gemäss Art. 41 OR erfüllt sind. Aus Art. 51 Abs. 2

OR steht somit der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen

den Beklagten nicht zu.

3. -

Soweit eine vertragliche Haftung des Beklagten

aus Werkvertrag auf Grund von Art. 97 bzw. 368 in Ver-

bindung mit Art. 101 OR besteht, konkurriert sie gemäss

Art. 51 Abs. I OR mit der ebenfalls vertraglichen Haftung

des Versicherers. Jedoch findet die Vorschrift von Art. 51

Obligationenrecht. N° 46.

249

Abs. 2 OR über den Regress hier keine Anwendung, da

sich die Bestimmung nur auf die Haftung aus verschiede-

nen, nicht auch auf diejenige aus gleichartigen Rechts-

gründen bezieht. Der Richter ist daher in dieser Beziehung

in der Gestaltung des Rückgriffes frei. Die Vorinstanz ist

unter Berufung auf BGE 55 II 122 der Meinung, dass der

Versicherer auf den gleichfalls aus Vertrag Haftbaren

überhaupt keinen Rückgriff habe, und diese Auffassung

wird. auch in der Literatur (JÄGER, VVG Art. 103 N. 8)

vertreten. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der

genannte Entscheid diese Tragweite habe oder ob er nicht

vielmehr so auszulegen sei, dass das Bundesgericht ledig-

lich in Anbetracht der konkreten Umstände in Anwendung

seines freien Ermessens den Versicherer dem vertraglich

haftbaren Schädiger vorausgehen liess. Denn die Kontro-

verse ist hier nicht von praktischer Bedeutung, weil die

vertraglichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Be-

klagten verjährt sind, wie die Vorinstanz bei der Behand-

lung der durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden

zusätzlich mit zutreffender Begründung ausführt. Gemäss

Art. 101 OR hat der Geschäftsherr im Vertragsverhältnis

das Verschulden seiner Arbeiter zu vertreten, er haftet

also wegen schuldhafter nicht gehöriger Erfüllung des

Werkvertrages, die einen Werkmangel zur Folge hat. Für

den analogen Fall des Kaufes ist der aus Mängeln der

Kaufsache abgeleitete Schadenersatzanspruch gemäss Art.

97 OR vom Bundesgericht der Verjährung der Gewähr-

leistungsansprüche unterstellt worden (BGE 58 II 212,

63 II 407). Für Schadenersatzansprüche aus Werkmängeln

ist keine andere Entscheidung möglich; denn die Fälle

sind analog. Dass aber bei Anwendbarkeit der 5-jährigen

Frist von Art. 371 OR die Verjährung eingetreten ist,

anerkennt auch die Klägerin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts Luzern vom 30. Januar 1951 wird bestätigt.