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Prozessrecht. N"i70 ..
V. PROZESSRECHT
PR OCEn URE
70. tTrttU aar I. Zivilabteilung vom a6. Juni 1919
,
i. S. Schmiel gegen Trentini.
Voraussetzungen der negativen Feststel-
lu n g skI a g e. Kantonales oder eidgenössisches Recht
massgebend '1
A. - Der Kläger Schmid liess sich im Jahre 1916 durch
den Architekten Probst in Zürich eine Villa bauen,
wobei. Probst im Namen des Klägel'llo die Steinhauer-
arbeiten dem Beklagten Trentini übertrug; Dieser stellte
hiefür im Dezember 1917 Rechnungen in Beträgen von
22,010 Fr. 93 Cts. und 1148 Fr. 45 Cts.Hieran sind ihm
vom Kläger total 18,000 Fr. bezahlt worden.
.' B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger
nun Feststellung,. dass er dein. Betlagten nichts mehr
schuldig seLEr behauptet. der Beklagte habe anlässlich
einer Unterredung im Bureau der kläserischen Anwälte
und inder nachfolgenden ~orrespoBdenz gegen eine
Zahlung von 2000 Fr .• die ihm dann noch zugegangen
sei, und womit der Gesamtbetrag der Zahlungen die
genannte Summe von 18,000 Fr. erreicht habe, auf weitere
Forderungen verzichtet. Nachträglich 'habe der Beklagte
dann aber doch weitere Zahlungen verlangt und damit
ihn, den Kläger, zur vorliegenden Feststellungsklage
genötigt. An dieser Feststellung habe er ein rechtliches
Interesse, weil mit der Zeit die Erbringung des Beweises,
dass ein Verzicht erklärt worden sei, erschwert oder ver-
unmöglicht .werde, indem die in Betracht kommenden
Zeugen sterben oder doch den Hergang aus dem Gedächt-
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nis verlieren können. Zudem sei die Ahklärung der
Rechtslage für ihn erforderlich, weil er beabsichtige ..
den Architekten Probst dafür zur Rechenschaft zu ziehen,
dass er trotz viel zuhoher Ansätze die Offerte des Be-
klagten angenommen, und für ihn -
den Kläger -
un-
günstige Verträge mit Baulieferanten abgeschlossen habe.
Der Beklagte hat· demgegenüber ~ eingewendet, eine
Feststellungsklage sei mangels eines rechtlichen Inte-
resses an der sofortigen Feststellung nicht zulässig,.
materiell aber seien die Begehren des Klägers unbegrün-
det, da ein Verzicht nicht erfolgt und die Rechnung nicht
übersetzt sei.
C. -
Die Vorinstanz hat mit BeschlUss vom 20. Mai
1919 das Eintreten auf die Klage abgelehnt, weil es an
dem nach § 92 zürch. ZPO erforderlichen rechtlichen
Interesse an der beantragten Feststellung fehle. Die
Rechtslage des Klägers sei nicht gefährdet: wenn er
befürchte, Beweismittel zu verlieren, könne er eine Be-
weisaufnahme 2;U ewigem Gedächtnis verlangen; dass
der Beklagte Zahlung verlangt habe, schmälere seine,
des Klägers, Rechte ebenfalls nicht, und wenn er gegen
den Architekten Probst eine Schadenersatzklage anheben
wolle, so stehe nichts im Wege, den betreffenden Anspruch
teilweise, das heisst soweit heute schon bewiesen, geltend
zu machen.
D. -
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Be-
rufung, an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
die Streitsache an die Vorinstanz zu materieller Be-
handlung zurückzuweisen, eventuell die Klage sofort zu-
zusprechen.
.
Hinsichtlich der Berufungsvoraussetzungen wurde in
der Berufungserklärung angeführt, es handle sich um ein
Haupturteil, trotzdem . der vorinstanzliche Entscheid
in Beschlussesform gekleidet worden sei, denn einerseits
sehe das kantonale Prozessrecht dagegen kein ordent-
liches Rechtsmittel vor, und anderseits werde durch den
Beschluss des Handelsgerichtes der negative Feststel-
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lungsanspruch endgültig beurteilt. Sodann handle es
sich bei Zulassung oder Nichtznlassllng eines Fest-
. stellungsanspruehes nach der nelieren Ptaxis des Bundes-
gerichts (AS 42 n 699) um die Anwendung materiellen
Bundesrechts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
•
1. -
Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen,
dass der angefochtene Beschluss ein Haupturteil im
Sinne des Art. 58 OG ist, denn der eingeklagte Fest-
stellungsanspruch wird dadurch endgültig beurteilt.
Vergl. WEISS, Berufung S.44.
2. -
Bei Beantwortung der Frage sodann, ob die
vorliegendeJUage als Feststellungsklage zulässig sei oder
nicht, muss zunächst darauf hingewi~en werden, dass
es grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechtes ist,
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine
Partei Anspruch auf richterliche Beurteilung eines
Rechisverhältnisses hat. Wie aber bereits in dem vom
Kläger zitierten Entscheid, AS 42 H 699, ausgeführt
wurde, hangen diese Voraussetzungen mit der materiellen
Gestaltung der Rechtsverhältniss~ oftmals so eng zusam-
men, dass sie bei der Gesetzgebung von ihr nieht gänzlich
getrennt werden können. Die Privatrechtsgesetzgebung
des Bundes enthält denn auch zahlreiche ausdrücklich
und implicite aufgestellte Normen in dieser Hinsicht.
Soweit dieser Zusammenhang vorhanden ist, sind diese
Bestimmungen allfälligen kantonalen Vorschriften über-
geordnet. Wo dagegen solche Zusammenhänge fehlen
und dementsprechend auch keine bundesrechtlichen
Grundsätze bestehen, ist das· kantonale Prozessrecht frei
und das Bundesgericht nicht kompetent, bezügliche
Entscheidungen der kantonalen Gerichte zu überprüfen.
In: diesem Sinne ist der in dem oben zitierten Urteil
aufgestellte Satz, die Frage der Zulässigkeit von Fest-
stellungsklagen und insbesondere die Frage des Fest-
stellungsinteresses werde grundsätzlich vom BuIidesrecht
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geregelt,.einzuschränken. Allerdings enthalten verschiedene
Bundesgesetze, insbesondere ZGB, OR und SchKG eine
Anzahl Bestimmungen über die Zulässigkeit der Fest-
stellungsklage. namelltlich auch der hier in Frage ste-
henden negativen Feststellungsklage. Vergl. ZGB Art. 28
Abs. 1, 29 Abs. 2, 75, 121, 684 ff.; OR Art. 876 Abs. 2;
SchKG Art. 285 ff., 109. Allein an einer Bestimmung,
wonach die Feststellungsklage allgemein dem Bundes-
recht unterstehen soll, fehlt es.
Im vorliegenden Falle nun ist nicht einmal behauptet
worden, die Privatrechtsordnung, das heisst die Nor-
mierung des in Frage stehenden Werkvertrages oder Ver-
zichtes enthalte auch BesHmmungen für eine bezügliche
negative Feststellungsklage. Die Vorinstanz konnte daher
ohne Verletzung von Bundesrecht die kantonalrechtlichen
Bestimmungen über die Voraussetzungen von Fesstel-
lungsklagen zur Anwendung bringen und ihren Ent-
scheid insbesondere vom Nachweis eines Interes:ses an
der sofortigen Feststellung abhängig machen. Dement-
sprechend ist aber die Berufungsvoraussetzung des
Art. 56 OG, Verletzung eidgenössischen Rechtes, nicht
gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
71. .A.rrit d.a 1& IIe saetion civile d.u 17 aeptembre 1919
dans la cause Xe B. contre faillite Laub', Pramat a; 0·.
Moderation de notes d'bonoraires d'avocat:
il n'y a pas lieu a taxation, lorsque les bOlloraires de l'avocat
ont ete mis par le TF a la charge de la partie adverse.
Vu 1a note d'honoraires de 500 fr. au total presente
par Me R., avocat :i Geneve. :i l'Administration de la
faillite Leube. Premet & oe,
AS 45 111- 1911
3!