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45_II_460

BGE 45 II 460

Bundesgericht (BGE) · 1919-06-06 · Deutsch CH
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460

Prozessrecht. N"i70 ..

V. PROZESSRECHT

PR OCEn URE

70. tTrttU aar I. Zivilabteilung vom a6. Juni 1919

,

i. S. Schmiel gegen Trentini.

Voraussetzungen der negativen Feststel-

lu n g skI a g e. Kantonales oder eidgenössisches Recht

massgebend '1

A. - Der Kläger Schmid liess sich im Jahre 1916 durch

den Architekten Probst in Zürich eine Villa bauen,

wobei. Probst im Namen des Klägel'llo die Steinhauer-

arbeiten dem Beklagten Trentini übertrug; Dieser stellte

hiefür im Dezember 1917 Rechnungen in Beträgen von

22,010 Fr. 93 Cts. und 1148 Fr. 45 Cts.Hieran sind ihm

vom Kläger total 18,000 Fr. bezahlt worden.

.' B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

nun Feststellung,. dass er dein. Betlagten nichts mehr

schuldig seLEr behauptet. der Beklagte habe anlässlich

einer Unterredung im Bureau der kläserischen Anwälte

und inder nachfolgenden ~orrespoBdenz gegen eine

Zahlung von 2000 Fr .• die ihm dann noch zugegangen

sei, und womit der Gesamtbetrag der Zahlungen die

genannte Summe von 18,000 Fr. erreicht habe, auf weitere

Forderungen verzichtet. Nachträglich 'habe der Beklagte

dann aber doch weitere Zahlungen verlangt und damit

ihn, den Kläger, zur vorliegenden Feststellungsklage

genötigt. An dieser Feststellung habe er ein rechtliches

Interesse, weil mit der Zeit die Erbringung des Beweises,

dass ein Verzicht erklärt worden sei, erschwert oder ver-

unmöglicht .werde, indem die in Betracht kommenden

Zeugen sterben oder doch den Hergang aus dem Gedächt-

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nis verlieren können. Zudem sei die Ahklärung der

Rechtslage für ihn erforderlich, weil er beabsichtige ..

den Architekten Probst dafür zur Rechenschaft zu ziehen,

dass er trotz viel zuhoher Ansätze die Offerte des Be-

klagten angenommen, und für ihn -

den Kläger -

un-

günstige Verträge mit Baulieferanten abgeschlossen habe.

Der Beklagte hat· demgegenüber ~ eingewendet, eine

Feststellungsklage sei mangels eines rechtlichen Inte-

resses an der sofortigen Feststellung nicht zulässig,.

materiell aber seien die Begehren des Klägers unbegrün-

det, da ein Verzicht nicht erfolgt und die Rechnung nicht

übersetzt sei.

C. -

Die Vorinstanz hat mit BeschlUss vom 20. Mai

1919 das Eintreten auf die Klage abgelehnt, weil es an

dem nach § 92 zürch. ZPO erforderlichen rechtlichen

Interesse an der beantragten Feststellung fehle. Die

Rechtslage des Klägers sei nicht gefährdet: wenn er

befürchte, Beweismittel zu verlieren, könne er eine Be-

weisaufnahme 2;U ewigem Gedächtnis verlangen; dass

der Beklagte Zahlung verlangt habe, schmälere seine,

des Klägers, Rechte ebenfalls nicht, und wenn er gegen

den Architekten Probst eine Schadenersatzklage anheben

wolle, so stehe nichts im Wege, den betreffenden Anspruch

teilweise, das heisst soweit heute schon bewiesen, geltend

zu machen.

D. -

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Be-

rufung, an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,

die Streitsache an die Vorinstanz zu materieller Be-

handlung zurückzuweisen, eventuell die Klage sofort zu-

zusprechen.

.

Hinsichtlich der Berufungsvoraussetzungen wurde in

der Berufungserklärung angeführt, es handle sich um ein

Haupturteil, trotzdem . der vorinstanzliche Entscheid

in Beschlussesform gekleidet worden sei, denn einerseits

sehe das kantonale Prozessrecht dagegen kein ordent-

liches Rechtsmittel vor, und anderseits werde durch den

Beschluss des Handelsgerichtes der negative Feststel-

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Prozessrecht. N° 70.

lungsanspruch endgültig beurteilt. Sodann handle es

sich bei Zulassung oder Nichtznlassllng eines Fest-

. stellungsanspruehes nach der nelieren Ptaxis des Bundes-

gerichts (AS 42 n 699) um die Anwendung materiellen

Bundesrechts.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen,

dass der angefochtene Beschluss ein Haupturteil im

Sinne des Art. 58 OG ist, denn der eingeklagte Fest-

stellungsanspruch wird dadurch endgültig beurteilt.

Vergl. WEISS, Berufung S.44.

2. -

Bei Beantwortung der Frage sodann, ob die

vorliegendeJUage als Feststellungsklage zulässig sei oder

nicht, muss zunächst darauf hingewi~en werden, dass

es grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechtes ist,

die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine

Partei Anspruch auf richterliche Beurteilung eines

Rechisverhältnisses hat. Wie aber bereits in dem vom

Kläger zitierten Entscheid, AS 42 H 699, ausgeführt

wurde, hangen diese Voraussetzungen mit der materiellen

Gestaltung der Rechtsverhältniss~ oftmals so eng zusam-

men, dass sie bei der Gesetzgebung von ihr nieht gänzlich

getrennt werden können. Die Privatrechtsgesetzgebung

des Bundes enthält denn auch zahlreiche ausdrücklich

und implicite aufgestellte Normen in dieser Hinsicht.

Soweit dieser Zusammenhang vorhanden ist, sind diese

Bestimmungen allfälligen kantonalen Vorschriften über-

geordnet. Wo dagegen solche Zusammenhänge fehlen

und dementsprechend auch keine bundesrechtlichen

Grundsätze bestehen, ist das· kantonale Prozessrecht frei

und das Bundesgericht nicht kompetent, bezügliche

Entscheidungen der kantonalen Gerichte zu überprüfen.

In: diesem Sinne ist der in dem oben zitierten Urteil

aufgestellte Satz, die Frage der Zulässigkeit von Fest-

stellungsklagen und insbesondere die Frage des Fest-

stellungsinteresses werde grundsätzlich vom BuIidesrecht

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geregelt,.einzuschränken. Allerdings enthalten verschiedene

Bundesgesetze, insbesondere ZGB, OR und SchKG eine

Anzahl Bestimmungen über die Zulässigkeit der Fest-

stellungsklage. namelltlich auch der hier in Frage ste-

henden negativen Feststellungsklage. Vergl. ZGB Art. 28

Abs. 1, 29 Abs. 2, 75, 121, 684 ff.; OR Art. 876 Abs. 2;

SchKG Art. 285 ff., 109. Allein an einer Bestimmung,

wonach die Feststellungsklage allgemein dem Bundes-

recht unterstehen soll, fehlt es.

Im vorliegenden Falle nun ist nicht einmal behauptet

worden, die Privatrechtsordnung, das heisst die Nor-

mierung des in Frage stehenden Werkvertrages oder Ver-

zichtes enthalte auch BesHmmungen für eine bezügliche

negative Feststellungsklage. Die Vorinstanz konnte daher

ohne Verletzung von Bundesrecht die kantonalrechtlichen

Bestimmungen über die Voraussetzungen von Fesstel-

lungsklagen zur Anwendung bringen und ihren Ent-

scheid insbesondere vom Nachweis eines Interes:ses an

der sofortigen Feststellung abhängig machen. Dement-

sprechend ist aber die Berufungsvoraussetzung des

Art. 56 OG, Verletzung eidgenössischen Rechtes, nicht

gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

71. .A.rrit d.a 1& IIe saetion civile d.u 17 aeptembre 1919

dans la cause Xe B. contre faillite Laub', Pramat a; 0·.

Moderation de notes d'bonoraires d'avocat:

il n'y a pas lieu a taxation, lorsque les bOlloraires de l'avocat

ont ete mis par le TF a la charge de la partie adverse.

Vu 1a note d'honoraires de 500 fr. au total presente

par Me R., avocat :i Geneve. :i l'Administration de la

faillite Leube. Premet & oe,

AS 45 111- 1911

3!