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Obligationenrecht. N0 69. '
69. 17rteil dpr I. ZivilabteUung vom 10. Oktober lPl$'
i. S.Ni~r gegen :Drexel.
A u ~ 1 e ~U}I g einer di~ Erlü!lung ei~.es ~ auf ver t rag e s
mIt Rucklscht auf dIe Knegsverhaltmsse suspendierenden
~~d
.
A. -
Dur,ch Vertrag vom 3. Juli 1915 verkaufte die
B.eklagte Niederer & eIe, BaumwoUzwirnerei in, St. Gallen,
dem Kläger Drexel, in lfohenems, Oesterreich, 1000 kg
Schiflligarnundzwar54/2iu 5 Fr. 90 Cts., 60/2 zu 6 Fr.
10Cts. und 80/2 zu 8 Fr., lieferbar Ende Dezember 1915
zahlbar in Franken, franco Schweizerstation. An diese~
Kontrakt sind ijur 58,3 kg 54/2 und zwar am 4. Mai 1916
geliefert worden. Schon am 10. März 1916 hatte ein Sohn
des Klägers in Vertretung des Vaters eine von der
Beklagten formularmässig hergeste!lte Erklärung fol-
genden Inhalts unterzeichnet: « Hiemit gebe ich die
Erklärung ab, dass ich die mit der, Firma A. Niederer
& Oe in St. Gallen abgeschlossenen Kontrakte vom
3. August 1915 circa 950 kg als noch zu Recht bestehend
betrachte un~ dass deren Erfüllung nur zu Folge der ein-
getretenen Schwierigkeiten suspendiert sein soll. Sobald
diese Schwierigkeiten behoben sind und die Verhältnisse
derart sind, wie sie zur Zeit der Kontraktabschlüsse
,bestanden haben, soll die Finna A. Niederer & Oe auch
wieder liefern,. jedoch maximal bis zum derzeitigen Mo-
natsquantum.'
.
.
Hohenems, 10. März 1916.
Ferd. Drexel. »
Auf diese Erklärung hat sich die Beklagte geg~nüber
den M:ilinungen des Klägers, sie solle ihrer Lieferpflicht
nachkommen, und gegenüber der vorliegenden Klage
auf Erfüllung des Kaufvertrages berufen. Sie hat den
Standpunkt . eingenommen~ die Verhältnisse auf dem
Garhmarkt, sp~ziell. die Preise, seien n'och nicht so, wie
zur Zeit .des Abschlusses des Vertrages, sie' werden es
kaum je wieder werden, die Kla@.müsste daher. eigentlich
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g;mz, zum mindesten aber zur Zeit abgewiesen werden.
Der Kläger hat demgegenüber den Standpunkt einge-
nommen, die fragliche Erkliirung sei, weil zu allgemein
gefasst, unsittlich, eventuell seien die darm um,schrie-
beJlen Voraussetzungen der Lieferpflicht der Beklagten
erfüllt.
13. -
Das Handelsgericht St. Gallen hat die Klage
gutgeheissen. Es verwarf die Einrede, die Erklärung vom.
10~ März s~i unsittlich, und legte die fragliche Abmachung
dahin aus, die Parteien haben unter den ({ Schwierig-
keiten)}, nach deren Beseitigung die Lieferpflicht wieder
aufleben solle, nur Ausfuhr- bezw. Bezugsschwierigkeiten
verstaIlden nicht aber Schwierigkeiten hinsichtlich der
Preise. Wenn daher auch heute der Preis z. B. für Garn
60 /2 statt 6 Fr. 10Cts., 18 Fr. 90 Cts. betrage, so be-
rechtige das doch die Beklagten nicht ihre Lieferung
zurückzuhalten. Bezugs-
und
Ausfuhrschwierigkeiten
aber bestehen nicht mehr. Zudem müsse die Beklagte ja
franco Schweizerstation liefern.
.
. C - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage
eventuell Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung
verlangt.
Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung antragen
lassen.
.
D~ Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Hinsichtlich der Einrede der Unsittlichkeit der
streitigen Erklärung ist den Ausführungen der Vorinstanz
in allen Teilen zuzustimmen.
2. -
Fraglich bleibt daher nur, was bei richtiger
Auslegung dieser Erklärung unter dem Passus. zu ver-
stehen ist, die lieferung solle stattfinden « sobald diese
Schwierigkeiten gehoben sind und die Verhältnisse derart
sillq. wie sie zur Zeit der Kontraktabschlüsse bestanden
haben.)}
Dpbei ist ohne weiteres dem Handelsgericht beizu-
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pflichten, wenn es annimmt, es habe sich für die Parteien
nicht darum handeln können, mit der Erfüllung des
. Vertrages zuzuwarte~, bis alle Schwierigkeiten behoben.
und alle Verhältnisse genau die gleichen geworden, wie
zur Zeit des' Vertragsabschlusses, sondern nur uIn eiri
Zuwarten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die wichtigsten
geschäftlichen Grundlagen wiederum die gleichen' ge-
worden seien. Denn dass eine vollständige Gleichheit
je wieder eintreten werde, musste auch schon damals den
Parteien sehr zweifelhaft erscheinen.
Beizustimmen ist der Vorinstanz aber ferner auch
darin, dass die von der Beklagten formularmässig ver-
fasste Erklärung nach allgemeinen Auslegungsgrund-
sätzen im Zweifel eher zu ihren Ungunsten, die Begriffe
({ Schwierigkeiten » und .«(V erllältnisse wie sie zur Zeit
der Kontraktabschlüsse bestanden haben I) daher eher
eng zu interpretieren sind. Dabei ist jedoch zu bemerken,
dass diese Auslegung zU Ungunsten der Beklagten eben
nur im Zweifel stattfinden darf, d. h. nur, wenn bei all-
seitiger Abwägung der Umstände eine abweichende
. Feststellung des Vertragsinhaltes nicht angezeigt er-
scheint.
3. -
Als Umstand, der für die Auslegung massgebend
sein könnte, käme in erster Linie die Vorgeschichte der
streitigen Abmachung in Betracht. Allein diesbezüglich
fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Die Parteien
streiten sich darüber, auf wessen Veranlassung sie zu
Stande gekommen, und wo sie unterzeichnet worden ist,
und das Handelsgericht hat darüber keine Erhebungen
gemacht.
Lassen sich somit aus dieser Vorgeschichte für die In-
terpretation keine Anhaltspunkte gewinnen, so bleibt
dem Richter nur übrig, neben dem Wortlaut auf' die
,allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Garnhandel
abzustellen, die zum Abschluss der Uebereinkunft geführt,
haben können.
'
.
In dieser Hinsicht ist von der Vorinstanz aktenmässig
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festgestellt, dass nach Abschluss des Kaufvertrages vom
3. Juli 1915 beiden Parteien in der Vertragserfüllung
erhebliche Schwierigkeiten erwuchsen. Zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses bestanden weder die SSS bezw. ESS,
noch Ausfuhrverbote und Kontingentierungen. Nach
Abschluss des Vertrages dagegen kam eine Erschwerung
nach der andern. Für den Kläger entstanden Schwierig-
keiten hinsichtlich des Bezuges und hinsichtlich der Aus-
fuhr. Nur noch beschränkte Quantitäten durften zu
V eredelungszwecken in~ Vorarlberg ausgeführt werden.
Dazu kam die stetige Verschlechterung der Valuta.
Diesen Umständen ist es offenbar zuzuschreiben, dass der
Kläger bis zur Ausstellung der Erklänmg noch kein Garn
bezogen hatte. AUf Seiten der Beklagten traten Schwie-
rigkeiten 'insofern ein, als die Preise stetig stiegen, sodass
sie die Ware, die der Kläger nicht bezog, anderweitig
zu viel höheren Preisen hätte verkaufen können. Sie hatte
daher alles Interesse die Ablieferung der Ware hinaus-
zuschieben.
Berücksichtigt man diese Verhältnisse und überdies
die Tatsache, dass man angesichts derselben an der
weiteren Verbindlichkeit des Kaufgeschäftes zweifeln
kOlmte, so ergibt sich ohne weiteres, dass eine Ver-
ständigung und Beseitigung der :Unsicherheit im Inte-
resse beider Parteien lag. Ist dem aber so, so darf auch
nicht angenommen werden, die Erklärung sei dennoch
nur im Interisse der Beklagten abgegeben worden, wie
das der Meinung des Handelsgerichtes entspricht. Wäre
diese Meinung richtig, so müssten allerdings diese einseitig
zu GWlsten einer Partei statuierten Rechte im engsten
Sinne interpretiert werden. Viel näher aber liegt nach
dem Gesagten, dass es sich im vorliegenden um einen
Vergleich handelt, bei dem jede Partei neben den eigenen
auch den Interessen der Gegenpartei Rechnung tragen
musste. Dass die Erklärung nur vom Kläger unter-
zeichnet wurde, ändert hieran nichts, hatte doch die
Beklagte ihr Einverständnis schon durch Abfassung mut
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Vorlegung des Formulars bekundet. Ebensowenig ist
entscheidend, dass rein äusserlich das Schriftstück eher
• wie ein Zugeständnis des Klägers formuliert ist.
Geht manhievon aus, dass es sich nämlich für die Par-
teien sowohl um die Berücksichtigung der Interessen de!:-
Klägers als derjenigen der Beklagten handelte, so liegt
nun aber kein Grund mehr vor, die der Beklagten einge-
räumten Rechte möglichst eng zu interpretieren. Mass-
gebend muss vielmehr sein, der oben umschriebene
Zweck, die bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen
und den abnormalen Verhältnissen Rechnung zu tragen,
und es darf, namentlich wenn man noch die allge-
meine Fassung der Erklärung berücksichtigt, unbe-
denklich angenommen werden, dass der Kläger der
Beklagten ermöglichen .-wollte, sich in allen wichtigen
Punkten den abnormalen Verhältnissen anzupassen.
Diese Anpassung aber war nur möglich, wenn die Lie-
ferung nicht nur in die Zeit normaler Bezugs- und Aus-
fuhrverhältnisl'ie, sondern auch in die Zeit normaler.
d. h. denjenigen zur Zeit des Abschlusses entsprechender,
Preisbedingungen hinausgeschoben wurde.
Für die Beklagte lag das Hauptinteresse an der Hinaus-
,schiebWlg der Lieferung darin, dass sie die Ware, die der
Kläger nicht bezog, anderweitig verkaufen und damit
von den höheren Preisen profitieren konnte. Da aber der
Kontrakt nicht aufgehoben wurde, hatte sie damit zu
rechnen, die Garne später rÜr den Kläger wieder be-
schaffen zu müssen. Die Erklärung, durch die die Liefe-
rung aufgeschoben wurde, konnte daher den Plänen der
Beklagten nur dann entsprechen, und das war auch dem
Kläger ersichtlich, wenn sie sich auch auf die Preisver-
hältnisse bezog. Riskierte die Beklagte doch sonst, ange-
sichts der stetig steigenden Preislage, die Garne unter
viel u,ngünstigeren Preisverhältnissen herstellen und den-
noch zu Vertragspreisen an den Kläger abgeben zu müssen.
4. -
Das Handelsgericht hat demgegenüber allerdings
noch erwogen, der Kläger hätte bei Einbeziehung der
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Preise unter die Verhältnisse, die für das Wiederaufleben
der Lieferpflicht massgebend sei~ sollten, gar kein Inte-
resse an der AIifrechterhaltung des Vertrages gehabt, weil
er nach Wegfall derBezugsschwierigkeiten usw. und nach.
dem Wiedereintritt normaler Preisverhältnisse sich die
Garne ja jederzeit auch von Dritten zu den gleichen
Bedingungen werde erstehen können. Allein dem ist
entgegenzuhalten, dass man damals noch nicht· wusste,
ob man nach dem Krieg genügende Mengen Garne werde
erhalten können. Der Kläger hatte also alle Veranlassung
sich auch für die Zeit normaler Preis- und Ausfuhrver-
hältnisse die nötige Ware zu sichern.
5. -
Sind aber unter den Verhältnissen, die denen zur
Zeit des Kaufabschlusses gleich sein müssen, bevor Lie-
ferung verlangt werden kann, auch die Preisverhältnisse
verstanden, so ist die vorliegende Erfüllungsklage ver;.
früht, denn nach vorinstanzlicher Feststellung sil~d die
Garnpreise
heute noch circa dreimal höher als im
Juli 1915.
Demnach erkennt das Bunde.sgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage
im Sinne der Motive zur Zeit abgewiesen.
Vgl. NI'. 58. -
Voir n° 58.