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45_II_454

BGE 45 II 454

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-03 · Deutsch CH
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454

Obligationenrecht. N0 69. '

69. 17rteil dpr I. ZivilabteUung vom 10. Oktober lPl$'

i. S.Ni~r gegen :Drexel.

A u ~ 1 e ~U}I g einer di~ Erlü!lung ei~.es ~ auf ver t rag e s

mIt Rucklscht auf dIe Knegsverhaltmsse suspendierenden

~~d

.

A. -

Dur,ch Vertrag vom 3. Juli 1915 verkaufte die

B.eklagte Niederer & eIe, BaumwoUzwirnerei in, St. Gallen,

dem Kläger Drexel, in lfohenems, Oesterreich, 1000 kg

Schiflligarnundzwar54/2iu 5 Fr. 90 Cts., 60/2 zu 6 Fr.

10Cts. und 80/2 zu 8 Fr., lieferbar Ende Dezember 1915

zahlbar in Franken, franco Schweizerstation. An diese~

Kontrakt sind ijur 58,3 kg 54/2 und zwar am 4. Mai 1916

geliefert worden. Schon am 10. März 1916 hatte ein Sohn

des Klägers in Vertretung des Vaters eine von der

Beklagten formularmässig hergeste!lte Erklärung fol-

genden Inhalts unterzeichnet: « Hiemit gebe ich die

Erklärung ab, dass ich die mit der, Firma A. Niederer

& Oe in St. Gallen abgeschlossenen Kontrakte vom

3. August 1915 circa 950 kg als noch zu Recht bestehend

betrachte un~ dass deren Erfüllung nur zu Folge der ein-

getretenen Schwierigkeiten suspendiert sein soll. Sobald

diese Schwierigkeiten behoben sind und die Verhältnisse

derart sind, wie sie zur Zeit der Kontraktabschlüsse

,bestanden haben, soll die Finna A. Niederer & Oe auch

wieder liefern,. jedoch maximal bis zum derzeitigen Mo-

natsquantum.'

.

.

Hohenems, 10. März 1916.

Ferd. Drexel. »

Auf diese Erklärung hat sich die Beklagte geg~nüber

den M:ilinungen des Klägers, sie solle ihrer Lieferpflicht

nachkommen, und gegenüber der vorliegenden Klage

auf Erfüllung des Kaufvertrages berufen. Sie hat den

Standpunkt . eingenommen~ die Verhältnisse auf dem

Garhmarkt, sp~ziell. die Preise, seien n'och nicht so, wie

zur Zeit .des Abschlusses des Vertrages, sie' werden es

kaum je wieder werden, die Kla@.müsste daher. eigentlich

OJlllgationenrecht. N.o 69.

g;mz, zum mindesten aber zur Zeit abgewiesen werden.

Der Kläger hat demgegenüber den Standpunkt einge-

nommen, die fragliche Erkliirung sei, weil zu allgemein

gefasst, unsittlich, eventuell seien die darm um,schrie-

beJlen Voraussetzungen der Lieferpflicht der Beklagten

erfüllt.

13. -

Das Handelsgericht St. Gallen hat die Klage

gutgeheissen. Es verwarf die Einrede, die Erklärung vom.

10~ März s~i unsittlich, und legte die fragliche Abmachung

dahin aus, die Parteien haben unter den ({ Schwierig-

keiten)}, nach deren Beseitigung die Lieferpflicht wieder

aufleben solle, nur Ausfuhr- bezw. Bezugsschwierigkeiten

verstaIlden nicht aber Schwierigkeiten hinsichtlich der

Preise. Wenn daher auch heute der Preis z. B. für Garn

60 /2 statt 6 Fr. 10Cts., 18 Fr. 90 Cts. betrage, so be-

rechtige das doch die Beklagten nicht ihre Lieferung

zurückzuhalten. Bezugs-

und

Ausfuhrschwierigkeiten

aber bestehen nicht mehr. Zudem müsse die Beklagte ja

franco Schweizerstation liefern.

.

. C - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage

eventuell Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung

verlangt.

Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung antragen

lassen.

.

D~ Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Hinsichtlich der Einrede der Unsittlichkeit der

streitigen Erklärung ist den Ausführungen der Vorinstanz

in allen Teilen zuzustimmen.

2. -

Fraglich bleibt daher nur, was bei richtiger

Auslegung dieser Erklärung unter dem Passus. zu ver-

stehen ist, die lieferung solle stattfinden « sobald diese

Schwierigkeiten gehoben sind und die Verhältnisse derart

sillq. wie sie zur Zeit der Kontraktabschlüsse bestanden

haben.)}

Dpbei ist ohne weiteres dem Handelsgericht beizu-

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pflichten, wenn es annimmt, es habe sich für die Parteien

nicht darum handeln können, mit der Erfüllung des

. Vertrages zuzuwarte~, bis alle Schwierigkeiten behoben.

und alle Verhältnisse genau die gleichen geworden, wie

zur Zeit des' Vertragsabschlusses, sondern nur uIn eiri

Zuwarten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die wichtigsten

geschäftlichen Grundlagen wiederum die gleichen' ge-

worden seien. Denn dass eine vollständige Gleichheit

je wieder eintreten werde, musste auch schon damals den

Parteien sehr zweifelhaft erscheinen.

Beizustimmen ist der Vorinstanz aber ferner auch

darin, dass die von der Beklagten formularmässig ver-

fasste Erklärung nach allgemeinen Auslegungsgrund-

sätzen im Zweifel eher zu ihren Ungunsten, die Begriffe

({ Schwierigkeiten » und .«(V erllältnisse wie sie zur Zeit

der Kontraktabschlüsse bestanden haben I) daher eher

eng zu interpretieren sind. Dabei ist jedoch zu bemerken,

dass diese Auslegung zU Ungunsten der Beklagten eben

nur im Zweifel stattfinden darf, d. h. nur, wenn bei all-

seitiger Abwägung der Umstände eine abweichende

. Feststellung des Vertragsinhaltes nicht angezeigt er-

scheint.

3. -

Als Umstand, der für die Auslegung massgebend

sein könnte, käme in erster Linie die Vorgeschichte der

streitigen Abmachung in Betracht. Allein diesbezüglich

fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Die Parteien

streiten sich darüber, auf wessen Veranlassung sie zu

Stande gekommen, und wo sie unterzeichnet worden ist,

und das Handelsgericht hat darüber keine Erhebungen

gemacht.

Lassen sich somit aus dieser Vorgeschichte für die In-

terpretation keine Anhaltspunkte gewinnen, so bleibt

dem Richter nur übrig, neben dem Wortlaut auf' die

,allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Garnhandel

abzustellen, die zum Abschluss der Uebereinkunft geführt,

haben können.

'

.

In dieser Hinsicht ist von der Vorinstanz aktenmässig

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festgestellt, dass nach Abschluss des Kaufvertrages vom

3. Juli 1915 beiden Parteien in der Vertragserfüllung

erhebliche Schwierigkeiten erwuchsen. Zur Zeit des Ver-

tragsabschlusses bestanden weder die SSS bezw. ESS,

noch Ausfuhrverbote und Kontingentierungen. Nach

Abschluss des Vertrages dagegen kam eine Erschwerung

nach der andern. Für den Kläger entstanden Schwierig-

keiten hinsichtlich des Bezuges und hinsichtlich der Aus-

fuhr. Nur noch beschränkte Quantitäten durften zu

V eredelungszwecken in~ Vorarlberg ausgeführt werden.

Dazu kam die stetige Verschlechterung der Valuta.

Diesen Umständen ist es offenbar zuzuschreiben, dass der

Kläger bis zur Ausstellung der Erklänmg noch kein Garn

bezogen hatte. AUf Seiten der Beklagten traten Schwie-

rigkeiten 'insofern ein, als die Preise stetig stiegen, sodass

sie die Ware, die der Kläger nicht bezog, anderweitig

zu viel höheren Preisen hätte verkaufen können. Sie hatte

daher alles Interesse die Ablieferung der Ware hinaus-

zuschieben.

Berücksichtigt man diese Verhältnisse und überdies

die Tatsache, dass man angesichts derselben an der

weiteren Verbindlichkeit des Kaufgeschäftes zweifeln

kOlmte, so ergibt sich ohne weiteres, dass eine Ver-

ständigung und Beseitigung der :Unsicherheit im Inte-

resse beider Parteien lag. Ist dem aber so, so darf auch

nicht angenommen werden, die Erklärung sei dennoch

nur im Interisse der Beklagten abgegeben worden, wie

das der Meinung des Handelsgerichtes entspricht. Wäre

diese Meinung richtig, so müssten allerdings diese einseitig

zu GWlsten einer Partei statuierten Rechte im engsten

Sinne interpretiert werden. Viel näher aber liegt nach

dem Gesagten, dass es sich im vorliegenden um einen

Vergleich handelt, bei dem jede Partei neben den eigenen

auch den Interessen der Gegenpartei Rechnung tragen

musste. Dass die Erklärung nur vom Kläger unter-

zeichnet wurde, ändert hieran nichts, hatte doch die

Beklagte ihr Einverständnis schon durch Abfassung mut

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Obligationenrecht. N· 69.

Vorlegung des Formulars bekundet. Ebensowenig ist

entscheidend, dass rein äusserlich das Schriftstück eher

• wie ein Zugeständnis des Klägers formuliert ist.

Geht manhievon aus, dass es sich nämlich für die Par-

teien sowohl um die Berücksichtigung der Interessen de!:-

Klägers als derjenigen der Beklagten handelte, so liegt

nun aber kein Grund mehr vor, die der Beklagten einge-

räumten Rechte möglichst eng zu interpretieren. Mass-

gebend muss vielmehr sein, der oben umschriebene

Zweck, die bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen

und den abnormalen Verhältnissen Rechnung zu tragen,

und es darf, namentlich wenn man noch die allge-

meine Fassung der Erklärung berücksichtigt, unbe-

denklich angenommen werden, dass der Kläger der

Beklagten ermöglichen .-wollte, sich in allen wichtigen

Punkten den abnormalen Verhältnissen anzupassen.

Diese Anpassung aber war nur möglich, wenn die Lie-

ferung nicht nur in die Zeit normaler Bezugs- und Aus-

fuhrverhältnisl'ie, sondern auch in die Zeit normaler.

d. h. denjenigen zur Zeit des Abschlusses entsprechender,

Preisbedingungen hinausgeschoben wurde.

Für die Beklagte lag das Hauptinteresse an der Hinaus-

,schiebWlg der Lieferung darin, dass sie die Ware, die der

Kläger nicht bezog, anderweitig verkaufen und damit

von den höheren Preisen profitieren konnte. Da aber der

Kontrakt nicht aufgehoben wurde, hatte sie damit zu

rechnen, die Garne später rÜr den Kläger wieder be-

schaffen zu müssen. Die Erklärung, durch die die Liefe-

rung aufgeschoben wurde, konnte daher den Plänen der

Beklagten nur dann entsprechen, und das war auch dem

Kläger ersichtlich, wenn sie sich auch auf die Preisver-

hältnisse bezog. Riskierte die Beklagte doch sonst, ange-

sichts der stetig steigenden Preislage, die Garne unter

viel u,ngünstigeren Preisverhältnissen herstellen und den-

noch zu Vertragspreisen an den Kläger abgeben zu müssen.

4. -

Das Handelsgericht hat demgegenüber allerdings

noch erwogen, der Kläger hätte bei Einbeziehung der

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Preise unter die Verhältnisse, die für das Wiederaufleben

der Lieferpflicht massgebend sei~ sollten, gar kein Inte-

resse an der AIifrechterhaltung des Vertrages gehabt, weil

er nach Wegfall derBezugsschwierigkeiten usw. und nach.

dem Wiedereintritt normaler Preisverhältnisse sich die

Garne ja jederzeit auch von Dritten zu den gleichen

Bedingungen werde erstehen können. Allein dem ist

entgegenzuhalten, dass man damals noch nicht· wusste,

ob man nach dem Krieg genügende Mengen Garne werde

erhalten können. Der Kläger hatte also alle Veranlassung

sich auch für die Zeit normaler Preis- und Ausfuhrver-

hältnisse die nötige Ware zu sichern.

5. -

Sind aber unter den Verhältnissen, die denen zur

Zeit des Kaufabschlusses gleich sein müssen, bevor Lie-

ferung verlangt werden kann, auch die Preisverhältnisse

verstanden, so ist die vorliegende Erfüllungsklage ver;.

früht, denn nach vorinstanzlicher Feststellung sil~d die

Garnpreise

heute noch circa dreimal höher als im

Juli 1915.

Demnach erkennt das Bunde.sgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage

im Sinne der Motive zur Zeit abgewiesen.

Vgl. NI'. 58. -

Voir n° 58.