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49_II_269

BGE 49 II 269

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 36.

hätte, sodass daher von einer für den Schadenseintritt

kausalen widerrechtlichen Unterlassung des Beklagten

im Sinne von Art. 41 OR keine Rede sein kann. Nicht

durch die Strassenanlage, sondern einzig durch die

Runse ist der gefahrdrohende Zustand geschaffen und

der Schaden verursacht worden. Eine Pflicht zur Ab-

wendung dieser Runsengefahr aber könnte sich nur aus

dem öffentlichen kantonalen Recht ergeben. Dem Kan-

ton steht es frei, über die privatrechtlichen Beziehun-

gen hinaus eine erhöhte Pflicht zur Überwachung

öffentlicher Strassen zu statuieren, in welchem Falle

sich die Rechtsfolgen der Verletzung dieser öffentlich-

rechtlichen Pflicht nach kantonalem öffentlichem Recht

beurteilen. Allein der Kläger hat selbst zugegeben,

dass im Kanton Glarw~ keinerlei Vorschriften über die

Überwachung der Strassen und Brücken bestehen

und daher von den Organen des Staates auch schlechter-

dings nicht verletzt sein können. Übrigens würde das

Aufstellen von Wachen zur Zeit· von Runsengefahr

praktisch wohl kaum durchführbar sein angesichts

der damit für jene verbundenen Lebensgefahr und

des Umstandes anderseits, dass der Zeitpunkt des

Ausbruches und des Laufes der ·Runse gar nicht voraus-

sehbar ist. Dass so dann blosse Warnungstafeln ins-

besondere von Autofahrern wenig beachtet zu werden

pflegen, ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist,

muss sich auf solche Gefahren gefasst machen und selbst

Vorsorge gegen sie treffen. Hier kann in der Tat nur

auf die Vernunft und Vorsicht der Reisenden abgestellt

werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen ausser-

gewöhnlichen Aufmerksamkeit auf die örtlichen Ver-

hältnisse im Gebirge geschieht auf die Gefahr dessen,

dem sie zur Last fällt. Einen Anspruch darauf, gewarnt

und unterrichtet zu werden, hat derjenige, der Ge-

birgsstrassen benutzt, nicht.

Der Vorwurf des Klägers, die Brücke sei absichtlich

in dieser Konstruktion erstellt worden zum Zwecke

Obligationenrecht. N° 37.

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der Schädigung von Privaten zu Gunsten der Anstösser

der Erlenrunse wird durch die Akten in keiner Weise

belegt. Für ein vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges

widerrechtliches Verhalten der Organe des Kantons

fehlen alle Anhaltspunkte. Massgebend ist auch hier

die Erwägung, dass es sich bei der Abwehr der Runsen-

gefahren um den Kampf gegen eine Naturgewalt handelt,

wobei die dem Kanton zur Verfügung stehenden techni-

schen und· finanziellen Mittel zu einer wirksamen Be-

kämpfung nicht ausreichen.

Die Klage ist somit grundsätzlich als unbegründet

abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

37. Urteil eier I. ZivUa.bteUung vom a7. Juni 1923

i. S. Sohweiz. Eise-Union gegen Eicher.

Feststellungsklage : Kantonales oder eidgenössisches Recht

massgebend 'l

Aus leg u n g

eines Ristornovertrages, wonach sich die

Käse-Union dem Bezüger gegenüber zur Ausrichtung einer

Vergütung von 12 Fr. per 100 Kg. effektiv bezogenen Käses

im Umfange eines ziffermässig festgelegten Kontingents ver-

pflichtet hat. Die Freigabe einzelner Käsesorten für den

Handel bleibt mange]s einer Ausscheidung des Kontingents

nach solchen ohne Einfluss auf die Höhe der ristornobe.

rechtigten Quote.

A. -

Die Beklagte ist eine im Handelsregister VOll

Bern eingetragene Genossenschaft zum Zwecke des An-

und Verkaufes von Käse und andern Molkereiprodukten.

Unter der Firma Käse-Union existiert sie seit 27. Sep-

tember 1921; vorher hiess sie ~(Genossenschaft Schweiz.

Käsehandelsfirmen » und noch früher « Genossenschaft

Schweiz. Käseexportfirmen ». Ihre Entstehung ist auf die

270

Obligationellrccht. N° 37.

durch den Ausbruch des Weltkrieges hervorgerufene

Lage·o. auf ~. dem schweizerischen Käsemarkt zurückzu-

führen. Nach Kriegsausbruch stellte das Schweiz. Volks-

wirtschaftsdepartement den Käseexport unter Kontrolle.

Unter Mitwirkung des Bundes schlossen sich sodann die

bisherigen Exporteure zur «Genossenschaft Schweiz.

Käseexportfirmen » zusammen, die den Zweck ver-

folgte, ein Verschleudern des Käses ins Ausland zu ver-

hindern und Garantien zur Aufrechterhaltung eines den

Produktionskosten angemessenen Preises zu schaffen.

Um ihr die Erreichung dieses Zweckes zu ermöglichen,

verlieh ihr der Bundesrat das Recht alleiniger Ausfuhr

und später als der Käse rationiert wurde, das Ein-

kaufs- und VerkaufsmonopoL Nach § 2 der Statuten der

Genossenschaft vom 22. November 1916 wurden nur

solche Firmen als Mitglieder neu in dieselbe aufgenom-

men, « welche in den dem Kriegsausbruche unmittelbar

vorangehenden zwei Jahren und während der Kriegsjahre

als in der Schweiz domizilierte Exporthäuser regel-

mässig Käse in Käsereien gekauft und ab eigenen Lagern

und auf eigene Rechnung ausgeführt haben, und welche

heute noch in der Schweiz niedergelassen sind. » Bei der

Schaffung des Einkaufsmonopols wurde die Genossen-

schaft im Verordnungswege verpflichtet, den Illiands-

käsehändlern auf gestelltes Begehren hin eine Ver-

günstigung zu gewähren in Form einer Ristornover-

giltung auf dem Kontingent des vor dem Kriege ab

Käserei eingekauften und im Migrosverkauf abgegebenen

Quantums. Diese Vergünstigung war an die Bedingung

geknüpft, dass der bezugsberechtigte Händler seinen

Käse ausschliesslich durch die Genossenschaft bezog und

ihn zu den vorgeschriebenen, bezw. vereinbarten Bedin··

gungen im Inlande verkaufte. Nach Ziffer 5 der Vor-

schriften des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements vom

28. März 1916 wurde sie in der Regel auf einem Quantum

Käse bewilligt, « das der mittleren Jahresmenge Käse

entspricht, die der betreffende Händler in der Zeit vom

1. Juli 1912 bis 30. Juni 1914 direkt in schweizerischen

Obligaüonenrecht. N° 37.

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Käsereien erworben und laibweise oder in grösseren

Posten an Detailgeschäfte oder Konsumenten für den

Inlandsverbrauch abgegeben hat. »

Von den Inlandskäsehändlern, die verpflichtet waren,

ihren Bedarf bei der Genossenschaft zu beziehen, mithin

nicht mehr direkt bei den Käsereien einkaufen durften,

schloss sich im Oktober 1915 eine Anzahl unter der

Firma « Freie Vereinigung schweiz. Käsehändler » eben-

falls zu einer Genossenschaft mit Sitz in Langnau, Kt.

Bern, zusammen.

Im Jahre 1920 wurde das Einkaufsmonopol der Ge-

nossenschaft Schweiz. Käsehandelsfirmen (G. S. K.) auf-

gehoben. Nach § 2 der Statuten vom 21. April 1920

konnten von da an auch die Inlandshändler der Genos-

senschaft unter gewissen Bedingungen beitreten. Ein

Teil machte von dieser Berechtigung Gebrauch; mit

einem andern Teil wurden die Verträge auf Ristorno-

vergütung weiterhin fortgesetzt.

Untenn 31. Juli 1920 schloss auch der Kläger Eicher

mit der G. S. K. einen solchen Ristornovertrag ab, mit

folgenden für den vorliegenden Streitfall wesentlichen

Bestimmungen:

« 1. Der Käsehändler, welcher nach' Massgabe der

vorgelegten Ausweise, gestützt auf die Bestimmungen

der Statuten der G. S. K. und der Statuten für eine

Schweizerische Käse-Union, diesen Organisationen bei-

treten könnte, jedoch auf einen Beitritt verzichtet, kanu

den zur Bedienung seiner ordentlichen Kundschaft be-

nötigten Käse, soweit es Qualitäten anbetrifft, die von

den genannten Organisationen eingekauft werden, von

den Mitgliedern derselben beziehen.

2. Die G. S. K. vergütet dem Käsehändler auf

seinen Bezügen bis zu 100 % des ab Käserei einkaufs-

berechtigten Quantums eine Refaktie von 12 Fr. per

100 Kg. Dieses Quantum beträgt 34,666 Kg. Der Käse-

händler ist berechtigt, Ware ·über dieses Quantum

hinaus zu beziehen und die G. S. K. beziehungsweise

,

ihre Mitglieder sind verpflichtet, die Bestellungen zu

272

Obligationenrecht: N0 37.

effektuieren. Auf diesen Mehrbezugen wird jedoch eine

Refaktie nicht vergutet. Die Auszahlung der Refaktie

, erfolgt jeweilen monatlich durch die G. S. K. nach Vor-

lage der Fakturen uber die von den Mitgliedern ge-

machten Beziige.

3. Sowohl fur die Fakturierung wie für die Berech-

nung der Refaktie ist das effektive Gewicht im Zeit-

punkte des Bezuges der Ware massgebend.

4. Der Preis für die vom Käsehändler bezogene

Ware richtet sich nach der Grösse des aufs Mal bezoge-

nen Quantums. Fur die Bezüge ist der von der G. S. K.

jeweilen allgemein festgesetzte Verkaufspreis fiir das

Inland massgebend. Die Verkaufspreise sind während der

Vertragsdauer im Inlande so festzusetzen, dass zwischen

dem Bezugspreis fur ein-Abgabequantum von 2500 Kg.

aufs Mal und dem Verkaufspreis fiir Quantitäten von 50

bis 799 Kg. dem Käsehändler ausser der in Art. 2 vor-

gesehenen Refaktie eine Gewinnmarge verbleibt VOll

15 Fr. per 100 Kg. Betreffend Tilsiterkäse soll die Ge-

winnmarge zwischen laibweiser Abgabe und Bezügen von

über 800 Kg. 20 Fr. per 100 Kg. betragen.

Bei allen Bezügen können die verschiedenen Käse-

qualitäten kombiniert werden.

5. Der Käsehändler ist an die von der G. S. K. vor-

geschriebenen Verkaufspreise gebunden. Er darf weder

unter noch über diesen Preisen verkaufen.

6. Der Käsehändler verpfUchtet sich, während der

ganzen Dauer dieses Vertrages seinen gesamten Be-

darf an Käse, soweit es Qualitäten anbetrifft, die von

der G. S. K. gehandelt werden. von dieser, beziehungs-

weise von ihren Mitgliedern zu beziehen.

Ausserdem steht es dem Käsehändler frei, durch ein

Mitglied der G. S. K. ganze Mulchen ab Käserei zu be-

ziehen. Der Vertrag uber den Ankauf dieser Mulchen

wird zwischen dem Mitgliede der G. S. K. und dem

Käseproduzenten abgeschlossen.

7. . ...........................................•

Obligationenreeht. N° 37.

213

8~ Während der Dauer dieses Vertrages ist dem Käsehänd-

ler die Veräusserung seiner Umsatzquote nicht gestattet.

9. • .............................................. .

10. Der gegenwärtige Vertrag geht nach Inkraft-

treten der Statuten der Schweizerischen Käse-Union

ohne weiteres auf diese letztere iiber und ist der Käse-

händler dieser gegenuber in gleicher Weise wie gegen-

uber der G. S. K. berechtigt und verpflichtet.

11. Die G. S. K. dauert nach Massgabe ihrer Sta-

tuten vom 28. April 1920 bis zu dem Zeitpunkte, in dem

die Schweizerische Käse-Union ihre Tätigkeit aufnimmt,

mindestens bis 31. Juli 1921. Fur die Schweizerische

Käse-Union ist die Dauer vom Zeitpunkte der Einstel-

lung der Einkäufe durch die G. S. K. hinweg auf funf

Jahre vorgesehen.

Die Wirkungen des gegenwärtigen Vertrages beginnen

mit dem 1. August 1920 und dauern während der soeben

wiedergegebenen statutarischen Dauer der G. S. K. und

der zu griindenden Schweizerischen Käse-Union. 1)

Mit Zirkular vom 28. April 1922 teilte die Beklagte

dem Kläger mit. ab 1. Mai werde die Ablieferungs- und

Abnahmepflicht für Tilsiter- und magere Rundkäse auf-

gehoben und der Handel mit diesen beiden Fabrikaten

wieder freigegeben. Dies habe zur Folge, dass sein Ristor-

nokontingent ab 1. August 1922 um die Höhe der die

beiden Fabrikate umschliessenden Quote herabgesetzt

werden musse. Die Herabsetzung erfolge also im gleichen

Rahmen wie die seinerzeit vorgenommene Erhöhung,

nämlich um 32,719 Kg. Das Kontingent fiir Emmentaler-

käse bleibe unverändert und zwar 1947 Kg. Mit Schreiben

vom 8. Mai 1922 erhob der Kläger unter Hinweis auf

den Vertrag gegen diese Herabsetzung des ristornoberech-

tigten Kontingents Einspruch. Die Beklagte beharrte aber

auf ihrem Standpunkt und teilte in einem Zirkular vom

17. August 1922 den « Vertragshändlern » erneut mit,

dass ab 1. August auf den Tilsiterkäsen die Ristornover-

giltung nicht mehr ausgerichtet werde.

AS 49 II -

19'23

19

274

ObUgationenrecbt. N° 37.

B. -

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger

Eicher folgende Begehren gestellt :

« Es sei gerichtlich festzustellen :

1. Dass der zwischen den Parteien unterm 31. Juli

1920 abgeschlossene Vertrag vollinhaltlich in Kraft be-

steht.

2.

Dass namentlich Ziffer 2 des Vertrages unver-

ändert in Kraft bleibe und infolgedessen das sogenannte

ristornoberechtigte Quantum zu Gunsten des Klägers

nach wie vor 34,666 Kg. betrage.

3. Die dem Vertrage vom 31. Juli 1920 wider-

sprechenden Beschlüsse der Organe der Schweiz. Käse-

union betreffend Herabsetzung des Ristornokontingentes

des Klägers seien gerichtlich als ungültig zu erklären

und daher aufzuheben._

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Ristorno-

quote des Klägers wieder auf das Quantum von 34,666

Kg. zu erhöhen und dem Kläger bei Bezug von Käse,

der bis dahin der Ristornovergii:tung teilhaftig war,

bis zum Quantum von 34,666 Kg. gemäss Vertrag die

Refaktie von 12 Fr. per 100 Kg. auszurichten.))

Die Begründung verweist auf die durch die Monopol-

steIlung der Käse-Union geschaffene vollständige Ab-

hängigk~it der Inlandshändlervon jener und die Unter-

bindung der Beziehungen zu den Produzenten. Auch nach

Aufhebung des Monopols habe sich dies nicht geändert,

da die Käse-Union sich mit' den Milchproduzenten und

den Käsereiverbänden zu einem Trust zusammenge-

schlossen habe, der die MonopolsteIlung der Beklagten

im Käsemarkt tatsächlich habe weiterbestehen lassen.

Aus dieser Zwangslage heraus seien die Ristornoverträge

entstanden, bei denen die Freie Vereinigung Schweiz.

Inlandskäsehändler die Interessen ihrer MitgHeder ge-

wahrt habe. Dabei habe es die Meinung gehabt, dass die

Ristornovergütung ohne Rücksicht auf die Qualität des

vom Inlandshändler bezogenen Käses bezahlt werden

sollte. Die Käse-Union habe daher den mit dem Kläger

ObUgationenrecht. N° 37.

275

abgeschlossenen Vertrag für die ganze Daue~ inbezug

auf das ganze Kontingent zu halten. Von emer Aus-

scheidung des Kontingents nach den einzelnen Käse-

sorten finde sich im Vertrag kein Wort.

Demgegenüber nimmt die Beklagte den Standpunk~

ein, das in Ziff. 2 des Vertrages festgesetzte Quantum S~I

nicht eine konstante, sondern eine variable Grösse, dIe

sich reduziere, wenn sich die Voraussetzungen .ver-

ändern, welche die Grundlage der Bestimmung dIeser

Quote bildeten. Dies sei der Fall sobald mit bezug auf

gewisse bis anhin monopolisierte Käses?rten del~ Handel

-

also insbesondere der Einkauf -

WIeder freIgegeben

werde. Die Ristornovergii:tung sei als Entschädigung fi~r

den Abbruch der Beziehungen der Inlandshändler mit

ihren frühern Lieferanten gewährt worden und habe

somit nur einen Sinn für diejenigen Käsesorteu. welche

unter der Herrschaft des Einkaufsmollopols nicht mehr

im freien Handel erhältlich waren und mit hezug auf

welche nach Weafall des Monopols der freie Handel nach

den vertraglich:n Abmachungen der Käse-Union mit

dem Zentralverband Schweiz. :\Ii1chproduzentell er-

schwert war.

C. -

Mit Urteil vom H. Februar 1923 hat das

Handelsgericht des Kantons Bern erkannt:

« 1. Klagebegehren 1 ist zugesprochen und es wirr~

festgestellt, dass der zwischen Parteien unterm 31. JulI

1920 abgeschlossene Vertrag vollinhaltlich in Kraft be-

steht.

2. Klagebegehren 2 und 1 werckll im Simw (kr

~Iotive abgewiesen.

3. Klagehegehren 3 wirct ahgewh~sen. "

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklag-

ten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klagt·.

Das Bundesgericht zieht ill Erwägung:

1. -

Mit der Vorinstanz ist zunächst die Zulässigkeit

des ersten Klagehegehrens um gerichtliche Feststellung,

276

Obligationenrecht. N° 31.

dass der zwischen den Parteien am 31. Juli 1920 abge-

schlossene Vertrag vollinhaltlich in Kraft bestehe, zu

bejahen. Das Handelsgericht hat freilich die Entschei-

, dung hierüber wesentlich auf Bestimmungen des kanto-

nalen Prozessrechts gestützt, sodass sie als der Nach-

prüfung des Bundesgerichts entzogen erscheinen könnte.

Allein das Bundesgericht hat in wiederholten Fällen

wenigstens die Frage des Interesses an alsbaldiger Fest-

stellung als solche des eidgenössischen Rechts erklärt,

von der Erwägung ausgehend, dass die Frage, ob und

in welcher Weise der Richter ein Recht zu schützen hat,

eng mit den das betreffende Rechtsverhältnis materiell

ordnenden Bestimmungen der Zivilgesetzgebung zu-

sammenhängt (vgl. AS 42 II 699 fr.; 43 II 360 ff.; ein-

schränkend 45 II 462 ff.). Dass hier der Kläger angesichts

der teilweisen Bestreitung der Leistungspflicht durch die

Beklagte ein rechtliches Interesse daran hat, über deren

Bestand durch richterliches Urteil Gewissheit zu er-

langen, um sich für sein allfälliges Forderungsrecht die

Möglichkeit baldiger Vollstreckung zu sichern, kann

keinem Zweifel unterliegen.

2. --Fragen muss es sich danach, ob die Beklagte auf

Grund der Freigabe des Tilsiter- und magern Rund-

käses zur Herabsetzung der vertraglich festgesetzten

Ristornoquote berechtigt war, oder ob sie nicht viel-

mehr, wie es die Auffassung des Klägers ist, zur unge-

schmälerten Aufrechterhaltungdieses Kontingentes wäh-

rend der ganzen Vertragsdauer verpflichtet sei. Nun hat

sich die Beklagte selbst nicht auf den Standpunkt ge-

stellt, dass sich die Verhältnisse derart geändert haben,

dass es sich für sie um eine vom wirtschaftlichen Ge-

sichtspunkte aus ganz andere, bezw. um eine Leistung

handle, die ihr nach Treu und Glauben im Verkehr

nicht mehr zugemutet werden dürfe, sodass eine teil-

weise Befreiung von ihrer Leistungspflicht aus diesem

Gesichtspunkte der elausula rebus sie stantibus ohne

weiteres ausser Betracht fällt und nur zu prüfen bleibt,

Obligationenreeht. No 37.

277

ob sich aus . dem im Vertrage zum Ausdruck gebrachten

Parteiwillen und den begleitenden Umständen die Be-

gründetheit ihrer Darstellung ergebe. Insoweit die Be-

klagte hiefür zunächst auf den Hinweis auf die Statuten

in Art. 1 des Vertrages abstellt, kann mit der Vorinstanz

dieser Bestimmung eine Bedeutung in dem von der

Käse-Union gewollten Sinne nicht zuerkannt werden.

Denn dieser in einem Nebensatz erfolgte Hinweis steht

lediglich mit dem den Inlandshändleru ermöglichten

Eintritt in die beklagte Genossenschaft in Zusammen-

hang und berührt die Frage der Festsetzung des ristorno-

berechtigten Kontingents in keiner Weise. Ebensowenig

vermag auch die in Art. 1 weiter enthaltene und in Art. 6

",;ederkehrende Bestimmung, wonach der Käsehändler

berechtigt, bezw. verpflichtet ist, während der ganzen

Dauer des Vertrages seinen Bedarf an Käse, {(soweit es

Qualitäten anbetrifft, die von der G. S. K. gehandelt

werden », von dieser, bezw. ihren Mitgliederu zu beziehen,

die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung zu

rechtfertigen. Diese Bestimmungen deuten freilich darauf

hin, dass zwischen dem Ristornokontingent und dem

Monopol ein Zusammenhang geschaffenwerdea wollte,

und es dürfte demgegenüber die Berufung des Klägers

auf Art. 4 Abs. 4 des Vertrages wohl kaum ins Gewicht

fallen, weil sich ihr gewiss zutreffend entgegenhalten

liesse, dass unter den « verschiedenen Käsequalitäten I)

eben immer nur solche verstanden seien~ die unter das

Monopol fallen. Tatsächlich hat denn auch beim Ab-

schluss des Vertrages das Gesamtquantum in monopoli-

sierten Käsesorten bestanden. Allein auch dies ist nicht

schlüssig für die Auslegung des Vertrages im Sinne der

Beklagten. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt,

folgt aus dem Umstande, dass die Beklagte berechtigt

ist, gewisse Käsesorten, die sie vordem einkaufte, für

den Handel freizugeben und· sich insoweit von ihrem

Lieferungszwang zu befreien. keineswegs, dass mit dieser

Freigabe zugleich die Ansprüche des Klägers auf Ver-

278

ObHgationenreeht. N° 37.

gütUllg des Ristornos auf seinen Bezügen bis zu 100 %

des ab Käserei einkaufsberechtigten, ziffermässig fest-

, gesetzten Quantums entsprechend beschränkt werden.

Entscheidend fällt in Betracht, dass im Vertrage eine

Ausscheidung des Kontingents nach bestimmten Käse-

sorten nicht erfolgt ist. Die Bezugsberechtigung ist daher

nicht an gewisse Qualitäten gebunden, sondern es steht

vielmehr dem Abnehmer grundsätzlich die freie Aus-

wahl inbczug auf die verschiedenen von der Beklagten

gehandelten Käsesorten im Umfange des vertraglich

festgesetzten Gesamtquantums zu; nichts kann ihn

hindern, sein Kontingent überhaupt nur in einer einzigen

Sorte auszuüben. Nach der nicht bestrittenen Aussage

des Klägers konnte er denn auch tatsächlich diejenigen

Käsesorten beziehen, die er wollte, wobei er den Ristorno

auf dem vertraglich vorgesehenen Gesamtquantum er-

hielt. Hätte er beispielsweise nur Fettkäse bezogen, so

wäre die Sachlage für ihn trotz der Freigabe des Tilsiter-

und mageren Rundkäses ohnehin vollständig die gleiche

geblieben. Nach der auf prozessualer Beweiswürdigung

beruhenden, für das Bundesgericht verbindlichen Fest-

stellung im angefochtenen Urteil fielen die einzelnen

Qualitäten bei Bestimmung des' Kontingents auch gar

nicht in, Behacht. Wie aus den Aussagen des Vertreters

der Beklagten. Lustenberger. hervorgeht. wurde anläss-

lieh der Verhandlungen mit- den Vertragskontrahenten

in Luzern nicht speziell darauf aufmerksam gemacht, dass

wenn eine Käsesorte von der Beklagten nicht mehr ge-

führt, die Ristornovergütung entsprechend gekürzt werde.

wohl weil man, wie er selbst zugibt, an diesen Fall gar

nicht gedacht hat. Berücksichtigt man llun, dass die

Beklagte die Vertragsformulare selbst aufgesetzt und

darin bei ihrer Machtstellung hauptsächlich ihre Inte-

ressen gewahrt hat, so lässt sich der Schluss nicht ab-

weisen, dass der Kläger nach Treu und Glauben an-

nehmen durfte, der Ristorno werde für das ganze Kon-

tingent während der ganzen Vertragsdauer ausgerichtet.

ObUgationenrecht. No 37.

279

Dass er sich einer Regelung im Sinne der Vertragsauf-

fassung der Beklagten unterzogen hätte, ist kaum

wahrscheinlich. Die Freigabe einzelner Käsesorten ist

daher in keiner Weise geeignet, eine entsprechende

Herabsetzung der ristornoberechtigten Quote zu be-

wirken. Die Auffassung der Beklagten wäre nur dann

begründet, wenn die Zusammensetzung des Kontingents

inbezug auf die einzelnen Sorten im Vertrag geregelt,

und insofern auch der Ristornoanspruch von der Vor-

aussetzung, dass die Beklagte diese quotenmässig fest-

gelegten Qualitäten führe, abhängig gemacht worden

wäre. Mangels einer solchen Ausscheidung aber steht der

Ausübung des Kontingents durch den Kläger in der bis-

herigen Höhe rechtlich nichts entgegen. Dabei ist ohne

weiteres klar, und wird auch vom Kläger anerkannt,

dass er seinen Ristornoanspruch auf maximal 34,666 Kg.

nur insoweit geltend machen kann, als er von der Be-

klagten, bezw. ihren Mitgliedern effektiv Käse bezieht.

Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 1923

bestätigt.