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Obligationenrecht. N° 36.
hätte, sodass daher von einer für den Schadenseintritt
kausalen widerrechtlichen Unterlassung des Beklagten
im Sinne von Art. 41 OR keine Rede sein kann. Nicht
durch die Strassenanlage, sondern einzig durch die
Runse ist der gefahrdrohende Zustand geschaffen und
der Schaden verursacht worden. Eine Pflicht zur Ab-
wendung dieser Runsengefahr aber könnte sich nur aus
dem öffentlichen kantonalen Recht ergeben. Dem Kan-
ton steht es frei, über die privatrechtlichen Beziehun-
gen hinaus eine erhöhte Pflicht zur Überwachung
öffentlicher Strassen zu statuieren, in welchem Falle
sich die Rechtsfolgen der Verletzung dieser öffentlich-
rechtlichen Pflicht nach kantonalem öffentlichem Recht
beurteilen. Allein der Kläger hat selbst zugegeben,
dass im Kanton Glarw~ keinerlei Vorschriften über die
Überwachung der Strassen und Brücken bestehen
und daher von den Organen des Staates auch schlechter-
dings nicht verletzt sein können. Übrigens würde das
Aufstellen von Wachen zur Zeit· von Runsengefahr
praktisch wohl kaum durchführbar sein angesichts
der damit für jene verbundenen Lebensgefahr und
des Umstandes anderseits, dass der Zeitpunkt des
Ausbruches und des Laufes der ·Runse gar nicht voraus-
sehbar ist. Dass so dann blosse Warnungstafeln ins-
besondere von Autofahrern wenig beachtet zu werden
pflegen, ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist,
muss sich auf solche Gefahren gefasst machen und selbst
Vorsorge gegen sie treffen. Hier kann in der Tat nur
auf die Vernunft und Vorsicht der Reisenden abgestellt
werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen ausser-
gewöhnlichen Aufmerksamkeit auf die örtlichen Ver-
hältnisse im Gebirge geschieht auf die Gefahr dessen,
dem sie zur Last fällt. Einen Anspruch darauf, gewarnt
und unterrichtet zu werden, hat derjenige, der Ge-
birgsstrassen benutzt, nicht.
Der Vorwurf des Klägers, die Brücke sei absichtlich
in dieser Konstruktion erstellt worden zum Zwecke
Obligationenrecht. N° 37.
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der Schädigung von Privaten zu Gunsten der Anstösser
der Erlenrunse wird durch die Akten in keiner Weise
belegt. Für ein vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges
widerrechtliches Verhalten der Organe des Kantons
fehlen alle Anhaltspunkte. Massgebend ist auch hier
die Erwägung, dass es sich bei der Abwehr der Runsen-
gefahren um den Kampf gegen eine Naturgewalt handelt,
wobei die dem Kanton zur Verfügung stehenden techni-
schen und· finanziellen Mittel zu einer wirksamen Be-
kämpfung nicht ausreichen.
Die Klage ist somit grundsätzlich als unbegründet
abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
37. Urteil eier I. ZivUa.bteUung vom a7. Juni 1923
i. S. Sohweiz. Eise-Union gegen Eicher.
Feststellungsklage : Kantonales oder eidgenössisches Recht
massgebend 'l
Aus leg u n g
eines Ristornovertrages, wonach sich die
Käse-Union dem Bezüger gegenüber zur Ausrichtung einer
Vergütung von 12 Fr. per 100 Kg. effektiv bezogenen Käses
im Umfange eines ziffermässig festgelegten Kontingents ver-
pflichtet hat. Die Freigabe einzelner Käsesorten für den
Handel bleibt mange]s einer Ausscheidung des Kontingents
nach solchen ohne Einfluss auf die Höhe der ristornobe.
rechtigten Quote.
A. -
Die Beklagte ist eine im Handelsregister VOll
Bern eingetragene Genossenschaft zum Zwecke des An-
und Verkaufes von Käse und andern Molkereiprodukten.
Unter der Firma Käse-Union existiert sie seit 27. Sep-
tember 1921; vorher hiess sie ~(Genossenschaft Schweiz.
Käsehandelsfirmen » und noch früher « Genossenschaft
Schweiz. Käseexportfirmen ». Ihre Entstehung ist auf die
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Obligationellrccht. N° 37.
durch den Ausbruch des Weltkrieges hervorgerufene
Lage·o. auf ~. dem schweizerischen Käsemarkt zurückzu-
führen. Nach Kriegsausbruch stellte das Schweiz. Volks-
wirtschaftsdepartement den Käseexport unter Kontrolle.
Unter Mitwirkung des Bundes schlossen sich sodann die
bisherigen Exporteure zur «Genossenschaft Schweiz.
Käseexportfirmen » zusammen, die den Zweck ver-
folgte, ein Verschleudern des Käses ins Ausland zu ver-
hindern und Garantien zur Aufrechterhaltung eines den
Produktionskosten angemessenen Preises zu schaffen.
Um ihr die Erreichung dieses Zweckes zu ermöglichen,
verlieh ihr der Bundesrat das Recht alleiniger Ausfuhr
und später als der Käse rationiert wurde, das Ein-
kaufs- und VerkaufsmonopoL Nach § 2 der Statuten der
Genossenschaft vom 22. November 1916 wurden nur
solche Firmen als Mitglieder neu in dieselbe aufgenom-
men, « welche in den dem Kriegsausbruche unmittelbar
vorangehenden zwei Jahren und während der Kriegsjahre
als in der Schweiz domizilierte Exporthäuser regel-
mässig Käse in Käsereien gekauft und ab eigenen Lagern
und auf eigene Rechnung ausgeführt haben, und welche
heute noch in der Schweiz niedergelassen sind. » Bei der
Schaffung des Einkaufsmonopols wurde die Genossen-
schaft im Verordnungswege verpflichtet, den Illiands-
käsehändlern auf gestelltes Begehren hin eine Ver-
günstigung zu gewähren in Form einer Ristornover-
giltung auf dem Kontingent des vor dem Kriege ab
Käserei eingekauften und im Migrosverkauf abgegebenen
Quantums. Diese Vergünstigung war an die Bedingung
geknüpft, dass der bezugsberechtigte Händler seinen
Käse ausschliesslich durch die Genossenschaft bezog und
ihn zu den vorgeschriebenen, bezw. vereinbarten Bedin··
gungen im Inlande verkaufte. Nach Ziffer 5 der Vor-
schriften des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements vom
28. März 1916 wurde sie in der Regel auf einem Quantum
Käse bewilligt, « das der mittleren Jahresmenge Käse
entspricht, die der betreffende Händler in der Zeit vom
1. Juli 1912 bis 30. Juni 1914 direkt in schweizerischen
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Käsereien erworben und laibweise oder in grösseren
Posten an Detailgeschäfte oder Konsumenten für den
Inlandsverbrauch abgegeben hat. »
Von den Inlandskäsehändlern, die verpflichtet waren,
ihren Bedarf bei der Genossenschaft zu beziehen, mithin
nicht mehr direkt bei den Käsereien einkaufen durften,
schloss sich im Oktober 1915 eine Anzahl unter der
Firma « Freie Vereinigung schweiz. Käsehändler » eben-
falls zu einer Genossenschaft mit Sitz in Langnau, Kt.
Bern, zusammen.
Im Jahre 1920 wurde das Einkaufsmonopol der Ge-
nossenschaft Schweiz. Käsehandelsfirmen (G. S. K.) auf-
gehoben. Nach § 2 der Statuten vom 21. April 1920
konnten von da an auch die Inlandshändler der Genos-
senschaft unter gewissen Bedingungen beitreten. Ein
Teil machte von dieser Berechtigung Gebrauch; mit
einem andern Teil wurden die Verträge auf Ristorno-
vergütung weiterhin fortgesetzt.
Untenn 31. Juli 1920 schloss auch der Kläger Eicher
mit der G. S. K. einen solchen Ristornovertrag ab, mit
folgenden für den vorliegenden Streitfall wesentlichen
Bestimmungen:
« 1. Der Käsehändler, welcher nach' Massgabe der
vorgelegten Ausweise, gestützt auf die Bestimmungen
der Statuten der G. S. K. und der Statuten für eine
Schweizerische Käse-Union, diesen Organisationen bei-
treten könnte, jedoch auf einen Beitritt verzichtet, kanu
den zur Bedienung seiner ordentlichen Kundschaft be-
nötigten Käse, soweit es Qualitäten anbetrifft, die von
den genannten Organisationen eingekauft werden, von
den Mitgliedern derselben beziehen.
2. Die G. S. K. vergütet dem Käsehändler auf
seinen Bezügen bis zu 100 % des ab Käserei einkaufs-
berechtigten Quantums eine Refaktie von 12 Fr. per
100 Kg. Dieses Quantum beträgt 34,666 Kg. Der Käse-
händler ist berechtigt, Ware ·über dieses Quantum
hinaus zu beziehen und die G. S. K. beziehungsweise
,
ihre Mitglieder sind verpflichtet, die Bestellungen zu
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Obligationenrecht: N0 37.
effektuieren. Auf diesen Mehrbezugen wird jedoch eine
Refaktie nicht vergutet. Die Auszahlung der Refaktie
, erfolgt jeweilen monatlich durch die G. S. K. nach Vor-
lage der Fakturen uber die von den Mitgliedern ge-
machten Beziige.
3. Sowohl fur die Fakturierung wie für die Berech-
nung der Refaktie ist das effektive Gewicht im Zeit-
punkte des Bezuges der Ware massgebend.
4. Der Preis für die vom Käsehändler bezogene
Ware richtet sich nach der Grösse des aufs Mal bezoge-
nen Quantums. Fur die Bezüge ist der von der G. S. K.
jeweilen allgemein festgesetzte Verkaufspreis fiir das
Inland massgebend. Die Verkaufspreise sind während der
Vertragsdauer im Inlande so festzusetzen, dass zwischen
dem Bezugspreis fur ein-Abgabequantum von 2500 Kg.
aufs Mal und dem Verkaufspreis fiir Quantitäten von 50
bis 799 Kg. dem Käsehändler ausser der in Art. 2 vor-
gesehenen Refaktie eine Gewinnmarge verbleibt VOll
15 Fr. per 100 Kg. Betreffend Tilsiterkäse soll die Ge-
winnmarge zwischen laibweiser Abgabe und Bezügen von
über 800 Kg. 20 Fr. per 100 Kg. betragen.
Bei allen Bezügen können die verschiedenen Käse-
qualitäten kombiniert werden.
5. Der Käsehändler ist an die von der G. S. K. vor-
geschriebenen Verkaufspreise gebunden. Er darf weder
unter noch über diesen Preisen verkaufen.
6. Der Käsehändler verpfUchtet sich, während der
ganzen Dauer dieses Vertrages seinen gesamten Be-
darf an Käse, soweit es Qualitäten anbetrifft, die von
der G. S. K. gehandelt werden. von dieser, beziehungs-
weise von ihren Mitgliedern zu beziehen.
Ausserdem steht es dem Käsehändler frei, durch ein
Mitglied der G. S. K. ganze Mulchen ab Käserei zu be-
ziehen. Der Vertrag uber den Ankauf dieser Mulchen
wird zwischen dem Mitgliede der G. S. K. und dem
Käseproduzenten abgeschlossen.
7. . ...........................................•
Obligationenreeht. N° 37.
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8~ Während der Dauer dieses Vertrages ist dem Käsehänd-
ler die Veräusserung seiner Umsatzquote nicht gestattet.
9. • .............................................. .
10. Der gegenwärtige Vertrag geht nach Inkraft-
treten der Statuten der Schweizerischen Käse-Union
ohne weiteres auf diese letztere iiber und ist der Käse-
händler dieser gegenuber in gleicher Weise wie gegen-
uber der G. S. K. berechtigt und verpflichtet.
11. Die G. S. K. dauert nach Massgabe ihrer Sta-
tuten vom 28. April 1920 bis zu dem Zeitpunkte, in dem
die Schweizerische Käse-Union ihre Tätigkeit aufnimmt,
mindestens bis 31. Juli 1921. Fur die Schweizerische
Käse-Union ist die Dauer vom Zeitpunkte der Einstel-
lung der Einkäufe durch die G. S. K. hinweg auf funf
Jahre vorgesehen.
Die Wirkungen des gegenwärtigen Vertrages beginnen
mit dem 1. August 1920 und dauern während der soeben
wiedergegebenen statutarischen Dauer der G. S. K. und
der zu griindenden Schweizerischen Käse-Union. 1)
Mit Zirkular vom 28. April 1922 teilte die Beklagte
dem Kläger mit. ab 1. Mai werde die Ablieferungs- und
Abnahmepflicht für Tilsiter- und magere Rundkäse auf-
gehoben und der Handel mit diesen beiden Fabrikaten
wieder freigegeben. Dies habe zur Folge, dass sein Ristor-
nokontingent ab 1. August 1922 um die Höhe der die
beiden Fabrikate umschliessenden Quote herabgesetzt
werden musse. Die Herabsetzung erfolge also im gleichen
Rahmen wie die seinerzeit vorgenommene Erhöhung,
nämlich um 32,719 Kg. Das Kontingent fiir Emmentaler-
käse bleibe unverändert und zwar 1947 Kg. Mit Schreiben
vom 8. Mai 1922 erhob der Kläger unter Hinweis auf
den Vertrag gegen diese Herabsetzung des ristornoberech-
tigten Kontingents Einspruch. Die Beklagte beharrte aber
auf ihrem Standpunkt und teilte in einem Zirkular vom
17. August 1922 den « Vertragshändlern » erneut mit,
dass ab 1. August auf den Tilsiterkäsen die Ristornover-
giltung nicht mehr ausgerichtet werde.
AS 49 II -
19'23
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ObUgationenrecbt. N° 37.
B. -
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger
Eicher folgende Begehren gestellt :
« Es sei gerichtlich festzustellen :
1. Dass der zwischen den Parteien unterm 31. Juli
1920 abgeschlossene Vertrag vollinhaltlich in Kraft be-
steht.
2.
Dass namentlich Ziffer 2 des Vertrages unver-
ändert in Kraft bleibe und infolgedessen das sogenannte
ristornoberechtigte Quantum zu Gunsten des Klägers
nach wie vor 34,666 Kg. betrage.
3. Die dem Vertrage vom 31. Juli 1920 wider-
sprechenden Beschlüsse der Organe der Schweiz. Käse-
union betreffend Herabsetzung des Ristornokontingentes
des Klägers seien gerichtlich als ungültig zu erklären
und daher aufzuheben._
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Ristorno-
quote des Klägers wieder auf das Quantum von 34,666
Kg. zu erhöhen und dem Kläger bei Bezug von Käse,
der bis dahin der Ristornovergii:tung teilhaftig war,
bis zum Quantum von 34,666 Kg. gemäss Vertrag die
Refaktie von 12 Fr. per 100 Kg. auszurichten.))
Die Begründung verweist auf die durch die Monopol-
steIlung der Käse-Union geschaffene vollständige Ab-
hängigk~it der Inlandshändlervon jener und die Unter-
bindung der Beziehungen zu den Produzenten. Auch nach
Aufhebung des Monopols habe sich dies nicht geändert,
da die Käse-Union sich mit' den Milchproduzenten und
den Käsereiverbänden zu einem Trust zusammenge-
schlossen habe, der die MonopolsteIlung der Beklagten
im Käsemarkt tatsächlich habe weiterbestehen lassen.
Aus dieser Zwangslage heraus seien die Ristornoverträge
entstanden, bei denen die Freie Vereinigung Schweiz.
Inlandskäsehändler die Interessen ihrer MitgHeder ge-
wahrt habe. Dabei habe es die Meinung gehabt, dass die
Ristornovergütung ohne Rücksicht auf die Qualität des
vom Inlandshändler bezogenen Käses bezahlt werden
sollte. Die Käse-Union habe daher den mit dem Kläger
ObUgationenrecht. N° 37.
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abgeschlossenen Vertrag für die ganze Daue~ inbezug
auf das ganze Kontingent zu halten. Von emer Aus-
scheidung des Kontingents nach den einzelnen Käse-
sorten finde sich im Vertrag kein Wort.
Demgegenüber nimmt die Beklagte den Standpunk~
ein, das in Ziff. 2 des Vertrages festgesetzte Quantum S~I
nicht eine konstante, sondern eine variable Grösse, dIe
sich reduziere, wenn sich die Voraussetzungen .ver-
ändern, welche die Grundlage der Bestimmung dIeser
Quote bildeten. Dies sei der Fall sobald mit bezug auf
gewisse bis anhin monopolisierte Käses?rten del~ Handel
-
also insbesondere der Einkauf -
WIeder freIgegeben
werde. Die Ristornovergii:tung sei als Entschädigung fi~r
den Abbruch der Beziehungen der Inlandshändler mit
ihren frühern Lieferanten gewährt worden und habe
somit nur einen Sinn für diejenigen Käsesorteu. welche
unter der Herrschaft des Einkaufsmollopols nicht mehr
im freien Handel erhältlich waren und mit hezug auf
welche nach Weafall des Monopols der freie Handel nach
den vertraglich:n Abmachungen der Käse-Union mit
dem Zentralverband Schweiz. :\Ii1chproduzentell er-
schwert war.
C. -
Mit Urteil vom H. Februar 1923 hat das
Handelsgericht des Kantons Bern erkannt:
« 1. Klagebegehren 1 ist zugesprochen und es wirr~
festgestellt, dass der zwischen Parteien unterm 31. JulI
1920 abgeschlossene Vertrag vollinhaltlich in Kraft be-
steht.
2. Klagebegehren 2 und 1 werckll im Simw (kr
~Iotive abgewiesen.
3. Klagehegehren 3 wirct ahgewh~sen. "
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklag-
ten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klagt·.
Das Bundesgericht zieht ill Erwägung:
1. -
Mit der Vorinstanz ist zunächst die Zulässigkeit
des ersten Klagehegehrens um gerichtliche Feststellung,
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Obligationenrecht. N° 31.
dass der zwischen den Parteien am 31. Juli 1920 abge-
schlossene Vertrag vollinhaltlich in Kraft bestehe, zu
bejahen. Das Handelsgericht hat freilich die Entschei-
, dung hierüber wesentlich auf Bestimmungen des kanto-
nalen Prozessrechts gestützt, sodass sie als der Nach-
prüfung des Bundesgerichts entzogen erscheinen könnte.
Allein das Bundesgericht hat in wiederholten Fällen
wenigstens die Frage des Interesses an alsbaldiger Fest-
stellung als solche des eidgenössischen Rechts erklärt,
von der Erwägung ausgehend, dass die Frage, ob und
in welcher Weise der Richter ein Recht zu schützen hat,
eng mit den das betreffende Rechtsverhältnis materiell
ordnenden Bestimmungen der Zivilgesetzgebung zu-
sammenhängt (vgl. AS 42 II 699 fr.; 43 II 360 ff.; ein-
schränkend 45 II 462 ff.). Dass hier der Kläger angesichts
der teilweisen Bestreitung der Leistungspflicht durch die
Beklagte ein rechtliches Interesse daran hat, über deren
Bestand durch richterliches Urteil Gewissheit zu er-
langen, um sich für sein allfälliges Forderungsrecht die
Möglichkeit baldiger Vollstreckung zu sichern, kann
keinem Zweifel unterliegen.
2. --Fragen muss es sich danach, ob die Beklagte auf
Grund der Freigabe des Tilsiter- und magern Rund-
käses zur Herabsetzung der vertraglich festgesetzten
Ristornoquote berechtigt war, oder ob sie nicht viel-
mehr, wie es die Auffassung des Klägers ist, zur unge-
schmälerten Aufrechterhaltungdieses Kontingentes wäh-
rend der ganzen Vertragsdauer verpflichtet sei. Nun hat
sich die Beklagte selbst nicht auf den Standpunkt ge-
stellt, dass sich die Verhältnisse derart geändert haben,
dass es sich für sie um eine vom wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkte aus ganz andere, bezw. um eine Leistung
handle, die ihr nach Treu und Glauben im Verkehr
nicht mehr zugemutet werden dürfe, sodass eine teil-
weise Befreiung von ihrer Leistungspflicht aus diesem
Gesichtspunkte der elausula rebus sie stantibus ohne
weiteres ausser Betracht fällt und nur zu prüfen bleibt,
Obligationenreeht. No 37.
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ob sich aus . dem im Vertrage zum Ausdruck gebrachten
Parteiwillen und den begleitenden Umständen die Be-
gründetheit ihrer Darstellung ergebe. Insoweit die Be-
klagte hiefür zunächst auf den Hinweis auf die Statuten
in Art. 1 des Vertrages abstellt, kann mit der Vorinstanz
dieser Bestimmung eine Bedeutung in dem von der
Käse-Union gewollten Sinne nicht zuerkannt werden.
Denn dieser in einem Nebensatz erfolgte Hinweis steht
lediglich mit dem den Inlandshändleru ermöglichten
Eintritt in die beklagte Genossenschaft in Zusammen-
hang und berührt die Frage der Festsetzung des ristorno-
berechtigten Kontingents in keiner Weise. Ebensowenig
vermag auch die in Art. 1 weiter enthaltene und in Art. 6
",;ederkehrende Bestimmung, wonach der Käsehändler
berechtigt, bezw. verpflichtet ist, während der ganzen
Dauer des Vertrages seinen Bedarf an Käse, {(soweit es
Qualitäten anbetrifft, die von der G. S. K. gehandelt
werden », von dieser, bezw. ihren Mitgliederu zu beziehen,
die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung zu
rechtfertigen. Diese Bestimmungen deuten freilich darauf
hin, dass zwischen dem Ristornokontingent und dem
Monopol ein Zusammenhang geschaffenwerdea wollte,
und es dürfte demgegenüber die Berufung des Klägers
auf Art. 4 Abs. 4 des Vertrages wohl kaum ins Gewicht
fallen, weil sich ihr gewiss zutreffend entgegenhalten
liesse, dass unter den « verschiedenen Käsequalitäten I)
eben immer nur solche verstanden seien~ die unter das
Monopol fallen. Tatsächlich hat denn auch beim Ab-
schluss des Vertrages das Gesamtquantum in monopoli-
sierten Käsesorten bestanden. Allein auch dies ist nicht
schlüssig für die Auslegung des Vertrages im Sinne der
Beklagten. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt,
folgt aus dem Umstande, dass die Beklagte berechtigt
ist, gewisse Käsesorten, die sie vordem einkaufte, für
den Handel freizugeben und· sich insoweit von ihrem
Lieferungszwang zu befreien. keineswegs, dass mit dieser
Freigabe zugleich die Ansprüche des Klägers auf Ver-
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ObHgationenreeht. N° 37.
gütUllg des Ristornos auf seinen Bezügen bis zu 100 %
des ab Käserei einkaufsberechtigten, ziffermässig fest-
, gesetzten Quantums entsprechend beschränkt werden.
Entscheidend fällt in Betracht, dass im Vertrage eine
Ausscheidung des Kontingents nach bestimmten Käse-
sorten nicht erfolgt ist. Die Bezugsberechtigung ist daher
nicht an gewisse Qualitäten gebunden, sondern es steht
vielmehr dem Abnehmer grundsätzlich die freie Aus-
wahl inbczug auf die verschiedenen von der Beklagten
gehandelten Käsesorten im Umfange des vertraglich
festgesetzten Gesamtquantums zu; nichts kann ihn
hindern, sein Kontingent überhaupt nur in einer einzigen
Sorte auszuüben. Nach der nicht bestrittenen Aussage
des Klägers konnte er denn auch tatsächlich diejenigen
Käsesorten beziehen, die er wollte, wobei er den Ristorno
auf dem vertraglich vorgesehenen Gesamtquantum er-
hielt. Hätte er beispielsweise nur Fettkäse bezogen, so
wäre die Sachlage für ihn trotz der Freigabe des Tilsiter-
und mageren Rundkäses ohnehin vollständig die gleiche
geblieben. Nach der auf prozessualer Beweiswürdigung
beruhenden, für das Bundesgericht verbindlichen Fest-
stellung im angefochtenen Urteil fielen die einzelnen
Qualitäten bei Bestimmung des' Kontingents auch gar
nicht in, Behacht. Wie aus den Aussagen des Vertreters
der Beklagten. Lustenberger. hervorgeht. wurde anläss-
lieh der Verhandlungen mit- den Vertragskontrahenten
in Luzern nicht speziell darauf aufmerksam gemacht, dass
wenn eine Käsesorte von der Beklagten nicht mehr ge-
führt, die Ristornovergütung entsprechend gekürzt werde.
wohl weil man, wie er selbst zugibt, an diesen Fall gar
nicht gedacht hat. Berücksichtigt man llun, dass die
Beklagte die Vertragsformulare selbst aufgesetzt und
darin bei ihrer Machtstellung hauptsächlich ihre Inte-
ressen gewahrt hat, so lässt sich der Schluss nicht ab-
weisen, dass der Kläger nach Treu und Glauben an-
nehmen durfte, der Ristorno werde für das ganze Kon-
tingent während der ganzen Vertragsdauer ausgerichtet.
ObUgationenrecht. No 37.
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Dass er sich einer Regelung im Sinne der Vertragsauf-
fassung der Beklagten unterzogen hätte, ist kaum
wahrscheinlich. Die Freigabe einzelner Käsesorten ist
daher in keiner Weise geeignet, eine entsprechende
Herabsetzung der ristornoberechtigten Quote zu be-
wirken. Die Auffassung der Beklagten wäre nur dann
begründet, wenn die Zusammensetzung des Kontingents
inbezug auf die einzelnen Sorten im Vertrag geregelt,
und insofern auch der Ristornoanspruch von der Vor-
aussetzung, dass die Beklagte diese quotenmässig fest-
gelegten Qualitäten führe, abhängig gemacht worden
wäre. Mangels einer solchen Ausscheidung aber steht der
Ausübung des Kontingents durch den Kläger in der bis-
herigen Höhe rechtlich nichts entgegen. Dabei ist ohne
weiteres klar, und wird auch vom Kläger anerkannt,
dass er seinen Ristornoanspruch auf maximal 34,666 Kg.
nur insoweit geltend machen kann, als er von der Be-
klagten, bezw. ihren Mitgliedern effektiv Käse bezieht.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 1923
bestätigt.