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49_II_280

BGE 49 II 280

Bundesgericht (BGE) · 1928-07-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligatjonenreeht. N° 38.

38. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. Juli 1928

i. S. Schweizerische hndesbahnen

gegen KannUimer Versithenmgagesellschaft.

K 0 s t bar k e i t e n im internationalen Frachtverkehr.

IUe Art. 3, 6, 7 und 34. Kostbarkeiten müssen nicht -als

solche, sondern ihrem Inhalte nach deklariert werden

(Erw. 2). Alliälige Bedeutung der Beifügung « Kostbarkeit.

(Erw. 3). Beiblatt eines Frachtbriefes (Erw.4). Bedeutung

der Beifügung «Kostbarkeit, Wert über 150 Mark per 100

Kg •• (Erw. 5). Folge einer unrichtigen Deklaration .(Erw. 6).

Allgemeine Haftung nach Art. 34 IUe (Erw. 7).

A. -

Die beklagten Schweizerischen Bundesbahnen

übernahmen auf Grund . eines internationalen Fracht-

briefes am 12. März 1920-von der Speditionsfirma Danzas

& Oe 49 Colli Baumwollgarn und Rohseide zur Beförde-

rung nach Elberfeld. Auf dem Frachtbrief war in der

Kolonne « Inhalt» mit rotem Stempel aufgedruckt:

« Kostbarkeit, Wert über 150 Mark per 100 Kg. »Der

gleiche Stempelaufdruck fand sich auch auf einem

Beiblatte, das dem Frachtbrief· angeheftet war und auf

dem,. da der Raum des Frachtbriefformulars hierzu nicht

ausreichte, auch die einzelnen Marken und Nummern

der Ball~n verzeichnet und ihr Inhalt mit Baumwollgarn

und Rohseide angegeben war. Auf dem Transporte

ging ein Ballen von 99,96 Kg. Rohseide im Werte von

17,992 Fr. 80 Cts. verloren. Der Empfänger trat seinen

Ersatzanspmch aus dem Frachtvertrag an die Ver-

senderin Danzas & Oe und diese an die Klägerin, die

Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Zürich ab,

die gegen die SBB auf Ersatz des Schadens aus dem

Verluste des Ballens klagte.

Die Beklagten anerboten einen Ersatz von 425 Fr.,

gestützt auf die Bestimmung des Tarifs für den deutsch-

schweizerischen Eisenhahnverkehr vom 22. Dez. 1908,

der für Kostbarkeiten, als welche die verlorengegan-

gene Rohseide von der Absenderin deklariert worden

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war, zum Zwecke der Entschädigungsberechnung den

g~meinen .Wert nicht höher als 425 Fr. für 100 Kg. an-

rummt. DIe Mehrfordemng bestritten sie.

B. -

Mit Urteil vom 7. April 1923 hat der Appellations-

hof des Kantons Bern die Beklagten zum Ersatz. des

vollen Wertes von 17,992 Fr. 80 Cts., sowie der Zoll-

und Frachtspesen von 11 Fr. 05 Cts. vemrteilt, unter

Abzug der anerbotenen 425 Fr., sodass die Beklagten

der Klägerin ausser den anerbotenen 425 Fr. noch

17,578 Fr. nebst 6 °/0 Zins seit dem 30. Juni 1920 zu

bezahlen haben.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Bek1agten die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An-

trag auf Abweisung der bestrittenen Fordemng.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beklagten bestreiten nicht, dass Rohseide

an sich keine Kostbarkeit im Sinne des Internationalen

Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom

16. Juni 1898 (IUe) ist. Sie stellen sich dagegen auf

den Standpunkt, im vorliegenden Falle sei sie infolge

der Angabe der Absenderin, für deren Richtigkeit diese

einzustehen habe, dennoch als Kostbarkeit zu behandeln.

Denn es wäre dolos (<< unsittlich)), ein Gut als kost-

bar zu bezeichnen, obschon man wisse, dass es nicht unter

diese Kategorie falle; der Absender sei zur Angabe

verpflichtet, ob es sich im einzelnen Fall um eine Kost.-

barkeit handle, und die Bahn habe nicht nachzuprüfen,

ob diese Angabe mit der Wirklichkeit übereinstimme.

Nach § 2 Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen zum

Art. 3 IUe würden nun aber Kostbarkeiten im Sinne

des IUe nur nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen

den beteiligten Staaten oder den Tarifbestimmungen

der Bahnverwaltungen zum internationalen Transport

zugelassen, und die

Zusatzbestimmungen für den

hier in . Betracht kommenden schweizerisch-deutschen

Verkehr (Ziff. 4) schreiben vor, dass für die Berechnung

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Obligatiouenrecht. N° 38.

der Entschädigung soreher Kostbarkeiten der gemeine

Handelswert bezw. der gemeine Wert nicht höher als

425 Fr. für 100 Kg. angenommen werde; eine Deklara-

tion des Interesses an der Lieferung sei unzulässig.

2. -

Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet

werden. Unzutreffend ist zunächst, dass die Tarifbe-

stimmungen vorschreiben, die Güter, die, ohne zn den

einzeln aufgeführten Kostbarkeiten, wie Gold-

und

Silberbarren, Platin etc. zu gehören, dennoch Kostbar-

keiten sind, seien unter der Bezeichnung von « Kost-

barkeit» als Inhaltsangabe im Frachtbrief aufzuführen.

Nach Art. 6 der Zusatzbestimmungen des Tarifs (zu

Art. 6 des IUe) sind die in der Anlage 1 aufgeführten

Gegenstände unter den das.elbst gebrauchten Bezeich-

nungen in den Frachtbrief aufzunehmen; in der Anlage 1

sind aber nur die gefährlichen, nicht die kostbaren

Güter aufgeführt. (VergI. auch das alphabetische Ver-

zeichnis der durch § 1 der Ausführungsbestimmungen

und Anlage 1 ausgeschlossenen bezw. nur bedingungs-

weise zugelassenen Gegenstände, S. 74 ff. des Tarifs;

darin sind S. 80 die Kostbarkeiten angeführt, ohne dass

auf die Anlage 1 verwiesen wird). Die Kostbarkeiten sind

endgültig umschrieben durch' die Ausführungsbestim-

mungen. zum IUe, und ihre Umschreibung. ihr Katalog,

kann durch Tarife und einzelstaatliche Vereinbarungen

nicht abgeändert werden •. Für die Kostbarkeiten ist

nirgends die Bezeichnung als solche im Frachtbrief

vorgeschrieben; es würde eine solche generische Be-

zeichnung auch nicht mit der Vorschrift des Art. 6 d des

IUe übereinstimmmen, die verlangt, dass der Inhalt

der Sendung angegeben werde und die immer dahin

ausgelegt wurde, dass eine genaue, die Beschaffenheit

der Spezies nach ihrer handelsgebräuchlichen Benennung

angebende Bezeichnung verlangt sei (EGER, Anmerkung

36 zu Art. 6 : Seide, Wolle, Kaffe ....). Das entspricht

auch der Auffassung der Bahnbeamten, die, wie sich aus

der Deposition des Chefs der Eilgutexpedition in Basel

Obligationenrecht. N0 38.

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ergibt, eine solche Deklaration als Kostbarkeit für den

internationalen Verkehr als unnötig und unbeachtlich

behandeln. Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt,

wäre es auffällig, wenn vom Versender eine solche An-

gabe verlangt würde, während ihm doch kein Urteil

darüber zusteht, ob die Bahn sein Gut unter den bahn-

amtlichen Begriff Kostbarkeiten subsumieren will oder

nicht. Auch bei den Objekten, deren Kostbarkeitsqua-

lität variiert, d. h. je nach dem Werte besteht oder

nicht besteht, ist zur volL.,tändigen Angabe des wesent-

lichen Inhalts im Frachtbrief die Bezeichnung als Kost-

barkeit nicht vorgeschrieben. Sind die Bedingungen,

unter denen solche kostbaren Objekte allein übernom-

men werden. nicht erfüllt, so entfällt lediglich der Ent-

schädigungsanspruch; eine Pflicht zur Deklaration be-

steht nicht. Jedenfalls ist es nirgends vorgeschrieben,

dass gewöhnliches Handelsgut, wie Rohseide, etwa

nach seinem Werte deklariert werden muss. Das im

Auszug bei den Akten liegende Urteil des deutschen

Heichsgerichts vom 8. Juli 1921 (Auszug aus der Zeit-

schrift für internationale Eisenbahntransporte Nr. 9),

das eine Pflicht zur Deklaration als Kostbarkeit annimmt,

bezieht sich auf den Tarif für den Verkehr zwischen den

österreichischen und den deutschen Bahnen, der in der

Tat die Bestimmung enthält, Kostbarkeiten müssten

ausdrücklich als solche im Frachtbrief bezeichnet werden.

Das ist im schweizerisch-deutschen Tarif nicht vorge-

schrieben.

3. -

Wenn aber auch die Bezeichnung «'Kostbar-

keit» im Frachtbrief nicht notwendig ist, so kann die

trotzdem erfolgte Angabe « Kostbarkeit» unter Um-

ständen doch von Bedeutung sein. Handelt es sich

namentlich um Güter, die ihrer Inhaltsangabe im Fracht-

brief nach Kostbarkeiten sein können, wie z. B. Uhren

oder eine Briefmarkensammlung (BGE AS 1922 11 S. 86

ff. und S. 127 ff.; Pr. XII Nr.87), und bei denen es unter

anderm auch auf die subjektive Einschätzung des Ab-

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Obligationenrecht. N0 38.

senders ankommt, ob sie kostbar sind oder nicht, so

lässt sich der Standpunkt vertreten, es sei die Angabe

« Kostbarkeit » im Frachtbrief für die Anwendung der

Tarifklausel endgültig massgebend, der Absender könne

in diesem Falle nachher nicht beweisen, dass die Ware

doch nicht kostbar gewesen sei.

Allein im vorliegenden Falle verhält es sich anders.

Die Bezeichnung im Frachtbrief « Rohseide » schliesst

die Subsumierung unter die Kostbarkeiten im Sinne

des IUe ohne weiteres aus. Sie liesse für die Bahnbeamten

sofort erkennen, dass auf dieses Frachtgut die ander·

seits gewählte Bezeichnung «Kostbarkeit l) jedenfalls

nicht dem IUe entspricht und nicht in diesem Sinne

gewollt sein konnte.

4. -

Die Beklagten haben allerdings Gewicht darauf

gelegt, dass die Bezeichnung « Rohseide» nicht im

Frachtbrief selbst steht, sondern nur in dem angehefte·

ten Beiblatt. Ein solches Beiblatt ist aber in Art. 7 der

Zusatzbestimmungen (S. 16 des Tarifs) ausdrücklich

gestattet. Es fehlt ihm wohl im vorliegenden Falle die

Unterschrift der Absenderin und der Stempel der Ver-

sandstation, die nach dem Tarif vorgeschrieben sind,

und es finden sich darauf nur -der Zollstempel und der-

jenige der badischen Bahnstation Basel. Allein das Bei-

blatt ist von der Bahn als Frachtbrief teil angenommen

worden, und sie bestreitet in der Klageantwort die Be-

hauptung der Klägerin nicht, das Beiblatt sei Bestand-

teil des Frachtbriefes. Es gilt daher geradeso viel als

das sonstige Formular. Die Vorschriften des IUe über

den Frachtbriefinhalt sind nicht Gültigkeitsvorschriften;

sie bedeuten nur, dass die Bahn einen diese Bedingungen

nicht erfüllenden Frachtbrief zurückweisen darf, und

dass die Unvollständigkeit dem Absender zur Last

fällt; wird aber ein unvollständiger Frachtbrief ange-

nommen, so verliert er seinen Charakter als Fracht-

brief nicht (EGER I. c. S. 57).

5. -

Nun hat die Absenderin, wie die Vorinstanz

Obligationenrecht. N° 38.

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mit Recht betont, das verlorengegangene Gut nicht

etwa einfach als Kostbarkeit deklariert, sondern als

«Kostbarkeit, Wer t übe r

1 5 0

M ar k

per

100 Kg. » Diese Beifügung des Wertes in Mark musste

für die sachkundigen Bahnbeamten unter den gegebenen

Umständen heissen : Kostbarkeit nur in dem Sinn. dass

der Wert des Gutes 150 Mark per 100 Kg. übersteigt.

Diese Bezeichnung entsprach jedenfalls keiner

Vor~

schrift des' IUe oder der Zusatzbestimmungen des

schweizerisch-deutschen Tarifs. Sie wies auf die in

Deutschland damals herrschende Praxis hin, nach wel-

cher der Kostbarkeitsbegriff nicht nur nach internem

deutschen, sondern auch nach internationalem Recht

dahin ausgelegt wurde, dass alle im Verhältnis zum

Gewicht und Umfang ungewöhnlich hochwertigen Güter

darunter fallen; für das interne deutsche Recht galt

damals sogar die Vorschrift des Bahntarirs, dass -

schlechthin alle Güter, deren Wert 150 Mark per 100 Kg.

übersteigt, zu den Kostbarkeiten gehören. Nun würde

allerdings für den vorliegenden internationalen Trans·

port diese letztere interne deutsche Vorschrift nicht

unmittelbar zur Anwendung gelangen. Es war also nicht

ohne weiteres geboten, diese Angabe: « 150 Mark per 100

Kg.» beizufügen, um dem Empfänger, wenn er die Bahn

vor den deutschen Gerichten belangte, einen wenn auch

nur beschränkten Anspruch auf Ersatz zu sichern.

Dagegen war es an sich möglich, ja wahrscheinlich,

dass die deutschen Gerichte den Kostbarkeitsbegriff

auch des internationalen Rechts 'so auslegten, dass

ein unverhältnismässig wertvolles Gut schon anzu-

nehmen sei, wenn dessen Wert 150 Mark per 100 Kg.

übersteigt; denn die deutsche Praxis stellt auch für

den internationalen Verkehr allein auf das Verhältnis

von Wert zu Umfang und Gewicht ab. Darum war es

verständlich. dass der Spediteur im Interesse der Er-

haltung von Ansprüchen, die vor den deutschen Gerichten

geltend zu machen waren, auch bei internationalen

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Obligationenrecht. N° 38.

Transporten diese rein « deutsche» Kostbarkeitsklausel

beifügte.

Diese auf die deutsche Auslegung des Kostbarkeits-

begriffes zugeschnittene Bedeutung des im Streite

liegenden Stempelaufdrucks war nun nicht nur an sich

ohne weiteres für die Bahnbeamten erkennbar, sondern

sie war auch tatsächlich als solche anerkannt worden.

Der Chef der Eilgutspedition Basel bezeugt, dass die

streitige Sendung trotz diesem Aufdruck nicht als

Kostbarkeit im Sinne des internationalen Frachtrechts

betrachtet wurde, weil sie Seide und Garn enthielt;

die Güterexpeditionsbeamten gaben dem Aufdruck

keine Bedeutung und liessen ihn daher « einfach gehen ».

Er entsprach einer damals allgemeinen Übung, deren

nur auf die deutschen Bahnbehörden beschränkte Be-

deutung den Bahnorganen bekannt war.

Es handelt sich also bei dieser Beschränkung der

Kostbarkeitsklausel nicht um einen innern Vorbehalt

der Absenderin, sondern um erkennbare beidseitige

Auffassungen, die nach Treu und Glauben im Verkehr

für die Auslegung des erklärten Willens massgebend

sind.

6. -

Unter diesen Umständen kann für die Frage des

Haftungsumfanges nach internationalem Transportrecht

nicht auf die Kostbarkeitsdeklaration abgestellt werden.

Massgebend kann nur die wahre Natur des Frachtgutes

sein, die als solche (Rohseide) auch deklariert wurde.

Es handelt sich danach nicht um eine unrichtige Angabe

im Frachtbrief, für die der Absender nach Art. 7 IUe

einzustehen hätte, sondern die Angabe Rohseide war

richtig und die Beifügung « Kostbarkeit, Wert über 150

Mark per 1 00 Kg. » bedeutete nicht Kostbarkeit nach dem

IUe. Übrigens ist die Folge einer unrichtigen Deklara-

tion nach Art. 7 nur die Tragung des daraus der Bahn

entstehenden Schadens. Hier ist den Beklagten aus der

Beifügung der Kostbarkeitsklausel kein Schaden ent-

standen. Die gesetzliche Folge der unrichtigen Dekla-

Obligationenrecht. N° 39.

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ration ist aber nicht, dass die Bahn aus der Unrichtig-

keit Vorteile ziehen darf.

7. -

Die Ersatzpflicht der Beklagten für den Verlust

des im Streite liegenden Ballens richtet sich somit nicht

nach der Tarifbestimmung für nur bedingt zur Beförde-

rung zugelassenes Gut, sondern nach der allgemeinen

Haftung der Bahn, wie sie in Art. 34 IUe geregelt ist.

Danach haben die Beklagten den gemeinen Handels-

wert des vedorenen Gutes, sowie die Fracht- und Zoll-

spesen zu ersetzen. Diese Werte sind von der Vorinstallz

festgestellt, ohne dass diese rein tatsächliche Feststel-

lung als aktenwidrig angefochten wäre, sodass mit der

Vorinstanz die Klage gutzuheissen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und' das Urteil des_

Appellationshofs des Kantons Reru vom 7. April 1923

bestätigt.

39. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 11. Juli 19123

i. S. :Michel & Qie gegen Binziger.

Kau f. -

Rücktritt des Käufers, Rückerstattungspflich

des Verkäufers bei Frankenschuld, für die Mark an Zah-

lungsstatt gegeben. waren.

A. -

Der Beklagte Bänziger verkaufte im September

1918 durch Vermittlung seines Vertreters in München,

Josef Köster. dem Jonas Hess daselbst (von welchem

die Kläger Adolf Michel & Oe ihren mit der Klage

geltend gemachten Anspruch herleiten) 2 Kisten VOll

je 50 Stück (Voll-Opal » -

einem Gewebestoff, Mousse-

line -

weiss, 112 cm., zu 4 Fr. 50 per m, zahlbar netto

sofortige Kasse gegen Erhalt der Faktur. Das Offert-

schreiben des Beklagten an Köster vom 31. August