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Obligatjonenreeht. N° 38.
38. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. Juli 1928
i. S. Schweizerische hndesbahnen
gegen KannUimer Versithenmgagesellschaft.
K 0 s t bar k e i t e n im internationalen Frachtverkehr.
IUe Art. 3, 6, 7 und 34. Kostbarkeiten müssen nicht -als
solche, sondern ihrem Inhalte nach deklariert werden
(Erw. 2). Alliälige Bedeutung der Beifügung « Kostbarkeit.
(Erw. 3). Beiblatt eines Frachtbriefes (Erw.4). Bedeutung
der Beifügung «Kostbarkeit, Wert über 150 Mark per 100
Kg •• (Erw. 5). Folge einer unrichtigen Deklaration .(Erw. 6).
Allgemeine Haftung nach Art. 34 IUe (Erw. 7).
A. -
Die beklagten Schweizerischen Bundesbahnen
übernahmen auf Grund . eines internationalen Fracht-
briefes am 12. März 1920-von der Speditionsfirma Danzas
& Oe 49 Colli Baumwollgarn und Rohseide zur Beförde-
rung nach Elberfeld. Auf dem Frachtbrief war in der
Kolonne « Inhalt» mit rotem Stempel aufgedruckt:
« Kostbarkeit, Wert über 150 Mark per 100 Kg. »Der
gleiche Stempelaufdruck fand sich auch auf einem
Beiblatte, das dem Frachtbrief· angeheftet war und auf
dem,. da der Raum des Frachtbriefformulars hierzu nicht
ausreichte, auch die einzelnen Marken und Nummern
der Ball~n verzeichnet und ihr Inhalt mit Baumwollgarn
und Rohseide angegeben war. Auf dem Transporte
ging ein Ballen von 99,96 Kg. Rohseide im Werte von
17,992 Fr. 80 Cts. verloren. Der Empfänger trat seinen
Ersatzanspmch aus dem Frachtvertrag an die Ver-
senderin Danzas & Oe und diese an die Klägerin, die
Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Zürich ab,
die gegen die SBB auf Ersatz des Schadens aus dem
Verluste des Ballens klagte.
Die Beklagten anerboten einen Ersatz von 425 Fr.,
gestützt auf die Bestimmung des Tarifs für den deutsch-
schweizerischen Eisenhahnverkehr vom 22. Dez. 1908,
der für Kostbarkeiten, als welche die verlorengegan-
gene Rohseide von der Absenderin deklariert worden
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war, zum Zwecke der Entschädigungsberechnung den
g~meinen .Wert nicht höher als 425 Fr. für 100 Kg. an-
rummt. DIe Mehrfordemng bestritten sie.
B. -
Mit Urteil vom 7. April 1923 hat der Appellations-
hof des Kantons Bern die Beklagten zum Ersatz. des
vollen Wertes von 17,992 Fr. 80 Cts., sowie der Zoll-
und Frachtspesen von 11 Fr. 05 Cts. vemrteilt, unter
Abzug der anerbotenen 425 Fr., sodass die Beklagten
der Klägerin ausser den anerbotenen 425 Fr. noch
17,578 Fr. nebst 6 °/0 Zins seit dem 30. Juni 1920 zu
bezahlen haben.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Bek1agten die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An-
trag auf Abweisung der bestrittenen Fordemng.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beklagten bestreiten nicht, dass Rohseide
an sich keine Kostbarkeit im Sinne des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
16. Juni 1898 (IUe) ist. Sie stellen sich dagegen auf
den Standpunkt, im vorliegenden Falle sei sie infolge
der Angabe der Absenderin, für deren Richtigkeit diese
einzustehen habe, dennoch als Kostbarkeit zu behandeln.
Denn es wäre dolos (<< unsittlich)), ein Gut als kost-
bar zu bezeichnen, obschon man wisse, dass es nicht unter
diese Kategorie falle; der Absender sei zur Angabe
verpflichtet, ob es sich im einzelnen Fall um eine Kost.-
barkeit handle, und die Bahn habe nicht nachzuprüfen,
ob diese Angabe mit der Wirklichkeit übereinstimme.
Nach § 2 Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen zum
Art. 3 IUe würden nun aber Kostbarkeiten im Sinne
des IUe nur nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen
den beteiligten Staaten oder den Tarifbestimmungen
der Bahnverwaltungen zum internationalen Transport
zugelassen, und die
Zusatzbestimmungen für den
hier in . Betracht kommenden schweizerisch-deutschen
Verkehr (Ziff. 4) schreiben vor, dass für die Berechnung
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der Entschädigung soreher Kostbarkeiten der gemeine
Handelswert bezw. der gemeine Wert nicht höher als
425 Fr. für 100 Kg. angenommen werde; eine Deklara-
tion des Interesses an der Lieferung sei unzulässig.
2. -
Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet
werden. Unzutreffend ist zunächst, dass die Tarifbe-
stimmungen vorschreiben, die Güter, die, ohne zn den
einzeln aufgeführten Kostbarkeiten, wie Gold-
und
Silberbarren, Platin etc. zu gehören, dennoch Kostbar-
keiten sind, seien unter der Bezeichnung von « Kost-
barkeit» als Inhaltsangabe im Frachtbrief aufzuführen.
Nach Art. 6 der Zusatzbestimmungen des Tarifs (zu
Art. 6 des IUe) sind die in der Anlage 1 aufgeführten
Gegenstände unter den das.elbst gebrauchten Bezeich-
nungen in den Frachtbrief aufzunehmen; in der Anlage 1
sind aber nur die gefährlichen, nicht die kostbaren
Güter aufgeführt. (VergI. auch das alphabetische Ver-
zeichnis der durch § 1 der Ausführungsbestimmungen
und Anlage 1 ausgeschlossenen bezw. nur bedingungs-
weise zugelassenen Gegenstände, S. 74 ff. des Tarifs;
darin sind S. 80 die Kostbarkeiten angeführt, ohne dass
auf die Anlage 1 verwiesen wird). Die Kostbarkeiten sind
endgültig umschrieben durch' die Ausführungsbestim-
mungen. zum IUe, und ihre Umschreibung. ihr Katalog,
kann durch Tarife und einzelstaatliche Vereinbarungen
nicht abgeändert werden •. Für die Kostbarkeiten ist
nirgends die Bezeichnung als solche im Frachtbrief
vorgeschrieben; es würde eine solche generische Be-
zeichnung auch nicht mit der Vorschrift des Art. 6 d des
IUe übereinstimmmen, die verlangt, dass der Inhalt
der Sendung angegeben werde und die immer dahin
ausgelegt wurde, dass eine genaue, die Beschaffenheit
der Spezies nach ihrer handelsgebräuchlichen Benennung
angebende Bezeichnung verlangt sei (EGER, Anmerkung
36 zu Art. 6 : Seide, Wolle, Kaffe ....). Das entspricht
auch der Auffassung der Bahnbeamten, die, wie sich aus
der Deposition des Chefs der Eilgutexpedition in Basel
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ergibt, eine solche Deklaration als Kostbarkeit für den
internationalen Verkehr als unnötig und unbeachtlich
behandeln. Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt,
wäre es auffällig, wenn vom Versender eine solche An-
gabe verlangt würde, während ihm doch kein Urteil
darüber zusteht, ob die Bahn sein Gut unter den bahn-
amtlichen Begriff Kostbarkeiten subsumieren will oder
nicht. Auch bei den Objekten, deren Kostbarkeitsqua-
lität variiert, d. h. je nach dem Werte besteht oder
nicht besteht, ist zur volL.,tändigen Angabe des wesent-
lichen Inhalts im Frachtbrief die Bezeichnung als Kost-
barkeit nicht vorgeschrieben. Sind die Bedingungen,
unter denen solche kostbaren Objekte allein übernom-
men werden. nicht erfüllt, so entfällt lediglich der Ent-
schädigungsanspruch; eine Pflicht zur Deklaration be-
steht nicht. Jedenfalls ist es nirgends vorgeschrieben,
dass gewöhnliches Handelsgut, wie Rohseide, etwa
nach seinem Werte deklariert werden muss. Das im
Auszug bei den Akten liegende Urteil des deutschen
Heichsgerichts vom 8. Juli 1921 (Auszug aus der Zeit-
schrift für internationale Eisenbahntransporte Nr. 9),
das eine Pflicht zur Deklaration als Kostbarkeit annimmt,
bezieht sich auf den Tarif für den Verkehr zwischen den
österreichischen und den deutschen Bahnen, der in der
Tat die Bestimmung enthält, Kostbarkeiten müssten
ausdrücklich als solche im Frachtbrief bezeichnet werden.
Das ist im schweizerisch-deutschen Tarif nicht vorge-
schrieben.
3. -
Wenn aber auch die Bezeichnung «'Kostbar-
keit» im Frachtbrief nicht notwendig ist, so kann die
trotzdem erfolgte Angabe « Kostbarkeit» unter Um-
ständen doch von Bedeutung sein. Handelt es sich
namentlich um Güter, die ihrer Inhaltsangabe im Fracht-
brief nach Kostbarkeiten sein können, wie z. B. Uhren
oder eine Briefmarkensammlung (BGE AS 1922 11 S. 86
ff. und S. 127 ff.; Pr. XII Nr.87), und bei denen es unter
anderm auch auf die subjektive Einschätzung des Ab-
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senders ankommt, ob sie kostbar sind oder nicht, so
lässt sich der Standpunkt vertreten, es sei die Angabe
« Kostbarkeit » im Frachtbrief für die Anwendung der
Tarifklausel endgültig massgebend, der Absender könne
in diesem Falle nachher nicht beweisen, dass die Ware
doch nicht kostbar gewesen sei.
Allein im vorliegenden Falle verhält es sich anders.
Die Bezeichnung im Frachtbrief « Rohseide » schliesst
die Subsumierung unter die Kostbarkeiten im Sinne
des IUe ohne weiteres aus. Sie liesse für die Bahnbeamten
sofort erkennen, dass auf dieses Frachtgut die ander·
seits gewählte Bezeichnung «Kostbarkeit l) jedenfalls
nicht dem IUe entspricht und nicht in diesem Sinne
gewollt sein konnte.
4. -
Die Beklagten haben allerdings Gewicht darauf
gelegt, dass die Bezeichnung « Rohseide» nicht im
Frachtbrief selbst steht, sondern nur in dem angehefte·
ten Beiblatt. Ein solches Beiblatt ist aber in Art. 7 der
Zusatzbestimmungen (S. 16 des Tarifs) ausdrücklich
gestattet. Es fehlt ihm wohl im vorliegenden Falle die
Unterschrift der Absenderin und der Stempel der Ver-
sandstation, die nach dem Tarif vorgeschrieben sind,
und es finden sich darauf nur -der Zollstempel und der-
jenige der badischen Bahnstation Basel. Allein das Bei-
blatt ist von der Bahn als Frachtbrief teil angenommen
worden, und sie bestreitet in der Klageantwort die Be-
hauptung der Klägerin nicht, das Beiblatt sei Bestand-
teil des Frachtbriefes. Es gilt daher geradeso viel als
das sonstige Formular. Die Vorschriften des IUe über
den Frachtbriefinhalt sind nicht Gültigkeitsvorschriften;
sie bedeuten nur, dass die Bahn einen diese Bedingungen
nicht erfüllenden Frachtbrief zurückweisen darf, und
dass die Unvollständigkeit dem Absender zur Last
fällt; wird aber ein unvollständiger Frachtbrief ange-
nommen, so verliert er seinen Charakter als Fracht-
brief nicht (EGER I. c. S. 57).
5. -
Nun hat die Absenderin, wie die Vorinstanz
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mit Recht betont, das verlorengegangene Gut nicht
etwa einfach als Kostbarkeit deklariert, sondern als
«Kostbarkeit, Wer t übe r
1 5 0
M ar k
per
100 Kg. » Diese Beifügung des Wertes in Mark musste
für die sachkundigen Bahnbeamten unter den gegebenen
Umständen heissen : Kostbarkeit nur in dem Sinn. dass
der Wert des Gutes 150 Mark per 100 Kg. übersteigt.
Diese Bezeichnung entsprach jedenfalls keiner
Vor~
schrift des' IUe oder der Zusatzbestimmungen des
schweizerisch-deutschen Tarifs. Sie wies auf die in
Deutschland damals herrschende Praxis hin, nach wel-
cher der Kostbarkeitsbegriff nicht nur nach internem
deutschen, sondern auch nach internationalem Recht
dahin ausgelegt wurde, dass alle im Verhältnis zum
Gewicht und Umfang ungewöhnlich hochwertigen Güter
darunter fallen; für das interne deutsche Recht galt
damals sogar die Vorschrift des Bahntarirs, dass -
schlechthin alle Güter, deren Wert 150 Mark per 100 Kg.
übersteigt, zu den Kostbarkeiten gehören. Nun würde
allerdings für den vorliegenden internationalen Trans·
port diese letztere interne deutsche Vorschrift nicht
unmittelbar zur Anwendung gelangen. Es war also nicht
ohne weiteres geboten, diese Angabe: « 150 Mark per 100
Kg.» beizufügen, um dem Empfänger, wenn er die Bahn
vor den deutschen Gerichten belangte, einen wenn auch
nur beschränkten Anspruch auf Ersatz zu sichern.
Dagegen war es an sich möglich, ja wahrscheinlich,
dass die deutschen Gerichte den Kostbarkeitsbegriff
auch des internationalen Rechts 'so auslegten, dass
ein unverhältnismässig wertvolles Gut schon anzu-
nehmen sei, wenn dessen Wert 150 Mark per 100 Kg.
übersteigt; denn die deutsche Praxis stellt auch für
den internationalen Verkehr allein auf das Verhältnis
von Wert zu Umfang und Gewicht ab. Darum war es
verständlich. dass der Spediteur im Interesse der Er-
haltung von Ansprüchen, die vor den deutschen Gerichten
geltend zu machen waren, auch bei internationalen
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Transporten diese rein « deutsche» Kostbarkeitsklausel
beifügte.
Diese auf die deutsche Auslegung des Kostbarkeits-
begriffes zugeschnittene Bedeutung des im Streite
liegenden Stempelaufdrucks war nun nicht nur an sich
ohne weiteres für die Bahnbeamten erkennbar, sondern
sie war auch tatsächlich als solche anerkannt worden.
Der Chef der Eilgutspedition Basel bezeugt, dass die
streitige Sendung trotz diesem Aufdruck nicht als
Kostbarkeit im Sinne des internationalen Frachtrechts
betrachtet wurde, weil sie Seide und Garn enthielt;
die Güterexpeditionsbeamten gaben dem Aufdruck
keine Bedeutung und liessen ihn daher « einfach gehen ».
Er entsprach einer damals allgemeinen Übung, deren
nur auf die deutschen Bahnbehörden beschränkte Be-
deutung den Bahnorganen bekannt war.
Es handelt sich also bei dieser Beschränkung der
Kostbarkeitsklausel nicht um einen innern Vorbehalt
der Absenderin, sondern um erkennbare beidseitige
Auffassungen, die nach Treu und Glauben im Verkehr
für die Auslegung des erklärten Willens massgebend
sind.
6. -
Unter diesen Umständen kann für die Frage des
Haftungsumfanges nach internationalem Transportrecht
nicht auf die Kostbarkeitsdeklaration abgestellt werden.
Massgebend kann nur die wahre Natur des Frachtgutes
sein, die als solche (Rohseide) auch deklariert wurde.
Es handelt sich danach nicht um eine unrichtige Angabe
im Frachtbrief, für die der Absender nach Art. 7 IUe
einzustehen hätte, sondern die Angabe Rohseide war
richtig und die Beifügung « Kostbarkeit, Wert über 150
Mark per 1 00 Kg. » bedeutete nicht Kostbarkeit nach dem
IUe. Übrigens ist die Folge einer unrichtigen Deklara-
tion nach Art. 7 nur die Tragung des daraus der Bahn
entstehenden Schadens. Hier ist den Beklagten aus der
Beifügung der Kostbarkeitsklausel kein Schaden ent-
standen. Die gesetzliche Folge der unrichtigen Dekla-
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ration ist aber nicht, dass die Bahn aus der Unrichtig-
keit Vorteile ziehen darf.
7. -
Die Ersatzpflicht der Beklagten für den Verlust
des im Streite liegenden Ballens richtet sich somit nicht
nach der Tarifbestimmung für nur bedingt zur Beförde-
rung zugelassenes Gut, sondern nach der allgemeinen
Haftung der Bahn, wie sie in Art. 34 IUe geregelt ist.
Danach haben die Beklagten den gemeinen Handels-
wert des vedorenen Gutes, sowie die Fracht- und Zoll-
spesen zu ersetzen. Diese Werte sind von der Vorinstallz
festgestellt, ohne dass diese rein tatsächliche Feststel-
lung als aktenwidrig angefochten wäre, sodass mit der
Vorinstanz die Klage gutzuheissen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und' das Urteil des_
Appellationshofs des Kantons Reru vom 7. April 1923
bestätigt.
39. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 11. Juli 19123
i. S. :Michel & Qie gegen Binziger.
Kau f. -
Rücktritt des Käufers, Rückerstattungspflich
des Verkäufers bei Frankenschuld, für die Mark an Zah-
lungsstatt gegeben. waren.
A. -
Der Beklagte Bänziger verkaufte im September
1918 durch Vermittlung seines Vertreters in München,
Josef Köster. dem Jonas Hess daselbst (von welchem
die Kläger Adolf Michel & Oe ihren mit der Klage
geltend gemachten Anspruch herleiten) 2 Kisten VOll
je 50 Stück (Voll-Opal » -
einem Gewebestoff, Mousse-
line -
weiss, 112 cm., zu 4 Fr. 50 per m, zahlbar netto
sofortige Kasse gegen Erhalt der Faktur. Das Offert-
schreiben des Beklagten an Köster vom 31. August