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49_II_287

BGE 49 II 287

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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286

Obligationenrecht. N0 38.

Transporten diese rein « deutsche}) Kostbarkeitsklausel

beifügte.

Diese auf die deutsche Auslegung des Kostbarkeits-

begriffes zugeschnittene Bedeutung des im Streite

liegenden Stempelaufdrucks war nun nicht nur an sich

ohne weiteres für die Bahnbeamten erkennbar. sondern

sie war auch tatsächlich als solche anerkannt worden.

Der Chef der Eilgutspedition Basel bezeugt. dass die

streitige Sendung trotz diesem Aufdruck nicht als

Kostbarkeit im Sinne des internationalen Frachtrechts

betrachtet wurde, weil sie Seide und Garn enthielt;

die Güterexpeditionsbeamten gaben dem Aufdruck

keine Bedeutung und liessen ihn daher « einfach gehen ».

Er entsprach einer damals allgemeinen Übung, deren

nur auf die deutschen Bahnbehörden beschränkte Be-

deutung den Bahnorganen bekannt war.

Es handelt sich also bei dieser Beschränkung der

Kostbarkeitsklausel nicht um einen innern Vorbehalt

der Absenderin, sondern um erkennbare beidseitige

Auffassungen, die nach Treu und Glauben im Verkehr

für die Auslegung des erklärten 'Villens massgebenrl

sind.

6. -

Unter diesen Umständen kann für die Frage des

Haftungsumfanges nach internationalem Transportrecht

nicht auf die Kostbarkeitsdeklaration abgestellt werden.

Massgebend kann nur die wahre Natur des Frachtgutes

sein, die als solche (Rohseide) auch deklariert wurde.

Es handelt sich danach nicht um eine unrichtige Angabe

im Frachtbrief, für die der Absender nach Art. 7 IUe

einzustehen hätte, sondern die Angabe Rohseide war

richtig und die Beifügung (Kostbarkeit, Wert über 150

Mark per 1 00 Kg.» bedeutete nicht Kostbarkeit nach dem

IUe. Übrigens ist die Folge einer unrichtigen Deklara-

tion nach Art. 7 nur die Tragung des daraus der Bahn

entstehenden Schadens. Hier ist den Beklagten aus der

Beifügung der Kostbarkeitsklausel kein Schaden ent-

standen. Die gesetzliche Folge der unrichtigen Dekla-

Obligationenrecht. N° 39.

287

ration ist aber nicht, dass die Bahn aus der Unrichtig-

keit Vorteile ziehen darf.

7. -

Die Ersatzpflicht der Beklagten für den Verlust

des im Streite liegenden Ballens richtet sich somit nicht

nach der Tarifbestimmung für nur bedingt zur Beförde-

rung zugelassenes Gut, sondern nach der allgemeinen

Haftung der Bahn, wie sie in Art. 34 IUe geregelt ist.

Danach haben die Beklagten den gemeinen Handels-

wert des verlorenen Gutes, sowie die Fracht- und Zoll-

spesen zu ersetzen. Diese Werte sind von der Vorinstallz

festgestellt, ohne dass diese rein tatsächliche FeststeJ-

lung als aktenwidrig angefochten wäre, sodass mit der

Vorinstanz die Klage gutzuheissen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofs des Kantons Rern vom 7. April 1923

bestätigt.

39. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juli 1923

i. S. :Michel &, Oie gegen Bänziger.

Kau f. -

Rücktritt des Käufers, Rückerstattungspflich

des Verkäufers bei Frankenschuld, für die Mark an Zah-

lungsstatt gegeben. waren.

A. -

Der Beklagte Bänziger verkaufte im September

1918 durch Vermittlung seines Veltreters in München,

Josef Köster, dem Jonas Hess daselbst (von welchem

die Kläger Adolf Michel & Oe ihren nüt der Klage

geltend gemachten Anspruch herleiten) 2 Kisten von

je 50 Stück ({ Voll-Opal)) -

einem Gewebestoff, Mousse-

line -

weiss, 112 em., zu 4 Fr. 50 per m, zahlbar netto

sofortige Kasse gegen Erhalt der Faktur. Das Offert-

schreiben des Beklagten an Köster vom 31. August

288

Obligationell.recht. N0 39.

1918 enthielt in Bezug auf die Zahlung des Kaufpreises

folgenden Vermerk: «Zahlung in Mark an Vogtl. Bank

in Plauen mit Verrechnung zum Verkaufswert laut

Schweizerbankkursnotierung. »

Die Fakturen wurden am 20. September 1918 aus-

gestellt, und zwar für die eine Kiste (J. B. 272) mit

11,721 Fr. 95 Cts., und für die anqere (J. B. 273) mit

11,994 Fr. 20 Cts.

Hess leistete die Zahlungen in der Weise, dass er

dem Konto des Beklagten bei der Vogtländischen Bank

in Plauen im ganzen 31,000 Mk. überwies: nämlich

zuerst 25,000 Mk., deren Empfang der Beklagte am

14. Oktober 1918 mit der Bemerkung anzeigte, er habe

diese Summe dem Konto des Hess « zum Kurse von

75 Fr. 25 Cts. = 18,812 Fr. 50 Cts. kreditiert», sodann

weitere 6000 Mk. welche der Beklagte laut Schreiben

vom 28. Oktober « zum Kurs von 75 = 4500 Fr. » gut-

schrieb. Er bemerkte dazu, es verbleibe nun noch ein

Saldo VOll 464 Fr. 30 Cts. und er' bitte um sofortige

Zusendung dieses Betrags; auch habe er die Ware,

um sie vor Schaden zu bewahren, statt sie offen am

Lager liegen zu lassen, in Kisten verpackt. Die 464 Fr.

30 Cts. zahlte dann Hess am '2. Dezember 1918, bezw.

13. Januar 1919 in Franken ..

Der Beklagte bemühte sich um die Ausfuhrbewilligung

aus der Schweiz, und teilte im Juli 1919 dem Hess

mit, dass sie von den schweizerischen Behörden in Aus-

sicht gestellt worden sei; am 23. Juli sandte er ihm

ferner das Gesuch um Bewilligung zur Einfuhr in

Deutschland, damit er es nach Berlin weiterleiten

könne. Die Einfuhr wurde jedoch anfänglich verwei-

gert, und erst im April 1922 dem Hess bewilligt.

Hierauf sandte dieser am 2. Mai 1922 dem Beklagten

die Einfuhrbewilligungen, und ersuchte ihn, die Ware

per Eilgut zum Versand zu bringen. Der Beklagte er-

widerte zunächst, er wisse nicht, wieso Hess dazu komme,

ihm diese Einfuhrbewilligungen zuzusenden. Hess ant-

Obligationenrecht. N0 39.

289

wortete, es handle sich um die Ware, die er im

Jahr 1918 vom Beklagten gekauft habe und die beim

Spediteur Nörpel lagere. Da dieser aber ausser stande

war, über den Verbleib der Ware Aufschluss zu geben,

schrieb Hess am 4. Juli 1922 an den Beklagten: « ••• Ich

bin erstaunt, dass Sie nicht einmal wissen, wo die bei

Ihnen gekaufte und bezahlte Ware liegt .... Sie sind

für die Ware verantwortlich, und sollten Sie dieselbe

nicht mehr' liefern können, so wollen Sie den Betrag

hiefüt nebst 5 % Zins meinem Konto gutbringen, und

ich werde dann darüber verfügen ...)}

Am 21. Juli machte Hess den Beklagten darauf auf-

merksam, dass die Einfuhrbewilligungen bereits am

28. Juli ablaufen, und am 31. Juli schrieb er ihm:

« ••• Ich ersuche Sie, mein Guthaben von 44,511 Fr.

15 Cts. laut Aufstellung (woruuter die beiden Faktura-

beträge von 11,721 Fr. 95 Cts. und 11,994 Fr. 20 Cts.-

figurieren) der Firma Adolf Michel & Oe übermitteln

zu wollen. Sollte die Sache innerhalb 8 Tagen noch

nicht erledigt sein, so werde ich dieselbe einem Rechts-

anwalt übergeben.))

Mit Zuschrift vom 12. August 1922 teilte sodann

Hess den heutigen Klägern Adolf Michel & Oe in

St. Gallen mit, dass er ihnen seine Forderungen an den

Beklagten « auf Rückzahlung von 11,994 Fr. 20 Cts.

und 11,721 Fr. 95 Cts. nebst 5% Zinsen obiger Beträge

seit 20. September 1918 mit allen Rechten)) abtrete,

mit

dem Beifügen, dass

wenn der Beklagte bis

20. August diese Schuld nicht bezahle, die Zessionare

die Angelegenheit gerichtlich verfolgen sollen.

Der Anwalt des Hess wiederholte mit Schreiben

vom 13. September 1922 die Aufforderung, die beiden

genannten Beträge an die Kläger als die Zessionare

des Hess zu bezahlen, und bemerkte dabei: « •••• Im

übrigen behält sich meine Mandantschaft alle Rechte

und Anspruche vor, die ihr Ihnen gegenüber zustehen,

weil Sie den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt

AS 49 n -

1923

20

290

Obligationenrecht. N° 39.

haben; insbesondere beansprucht sie auch für die

Ihnen bezahlten Beträge die üblichen Zinsen.»

Am 11. Oktober 1922 überwies der Beklagte dem

Hess

durch

die

Vogtländische

Bank in

Plauen

37,186 Mk. 30 Pf. «per Saldo aller seiner Ansprüche».

was er ihm anzeigte. Hess antwortete mit Schreiben

seines Anwalts vom 18. Oktober, dass er die Annahme

dieses Betrages ablehne; derselbe stehe zur Verfügung

des Beklagten. Denn der überwiesene Betrag stelle nicht

den Ausgleich seiner Ansprüche dar, zur Annahme

einer Teilzahlung weigere er sich. übrigens habe er

ja die Forderung an die Kläger abgetreten.

Am 15. November 1922 schrieb sodann der Anwalt

der Kläger an denjenigen des Beklagten, die Kläger-

schaft stehe auf dem _ Standpunkt, dass Hess, an wel-

chen der Kaufpreis in Franken fakturiert worden war

und dessen Zahlungen durch den Beklagten auch aus-

drücklich in Franken kreditiert worden seien, den

bezahlten Frankenbetrag nebst 5% Zinsen zurück-

zufordern habe; wenn der Beklagte nicht bereit sei,

diese Frankenschuld anzuerkennen, so müsste Klage

eingereicht werden.

Der Anwalt des Beklagten- erwideIte hierauf am

9. Dezember 1922,· Hess habe die in Franken ausge-

stellten Fakturen in Mark bezahlt; die Mark seien

stets in Deutschland geblieben, indem von dem be-

treffenden Bankkonto, wellli (lieser auch die verschie-

densten Veränderungen erlitten habe, nur Markdispo-

sitionen getroffen worden seien. Be,i der Kontrakts-

aufhebung habe der Beklagte ganz llaturgemäss dem

Hess dasjenige zurückerstattet, was er seiner Zeit er-

halten hatte.

B. -

Im Dezember 1922 erhoben nun die Kläger

beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen die vor-

liegende Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte

sei zu verurteilen, ihnen 23,716 Fr. 15 Cts. nebst 5%

Zins seit 20. September 1918 zu bezahlen.

Obligationenreeht. N0 39.

291

. C. --- Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

hielt aber seine Bestreitung nur insoweit aufrecht,

als die Klage den Betrag von 2500 Fr. übersteige.

D. -

Die durch das Handelsgericht im Geschäft

des Beklagten vorgenommene Bücherprüfung hat er-

geben, dass der Beklagte die von Hess einbezahlten

Markbeträge nicht in Franken umgewandelt, sondern

aus denselben z. T. Obligationen der Stadt Dortmund

gekauft, z. T. die Mark stehen gelassen, dann an die

Diskontogesellschaft in Berlin überwiesen und später

eine Rücküberweisung an die Vogtländische Bank

angeordnet hat. Ferner hat das Handelsgericht

at~s

den Kistenbiichern des Beklagten ersehen, dass dIe

streitige Ware offenbar nachträglich aus den

Kiste~l

.J. B. 272 und 273 in andere umgepackt worden seI,

indem der Inhalts- und Empfängervermerk bei jenen

Kisten auf andere Ware und einen anderen Empfänger

verweise, während die streitige \Vare und der Name

des Käufers Hess bei den Kisten J. B. 332 und 333 auf-

geführt seien; bei diesen Kisten finde sich im Kisten-

buch kein Speditionsdatum vermerkt.

E. -

Durch Urteil vom 13. März 1923 hat sodann

das Handelsgericht des Kantons St. Gallen den Be-

klagten verurteilt, an die Kläger zu bezahlen :

a) 31,000 Mk. und 464 Fr. 30 Cts. nebst 4 % Zins

von 25,000 Mk. seit 14. Oktober 1918, von 6000 Mk.

seit 28. Oktober 1918, von 403 Fr. 65

Cts. seit

2. Dezember 1918

und von 60 Fr. 65 Cts. seit

13. Januar 1919;

b) als Schadenersatz nach OR 109 Abs. 2 Fr. 6000

nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 1922.

F. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den An-

trägen:

.

1.

die Kläger: die Klage sei in vollem Umfange

zu schützen, eventuell die Sache sei zur Beweisergän-

zung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

292

Obligatlonenrecht. N0 39.

2.

der Beklagte: die Klage sei abzuweisen. soweit

sie den Betrag von 2500 Fr. übersteige.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der

Streitsache kompetent. Die Kläger gründen die Klage

daranf, ihr Rechtsvorfahr Hess sei von dem Kaufvertrag

wegen Lieferungsverzugs des Beklagten zuIiickgetreten,

und sie machen die mit dem Rücktritt verbundenen

Folgen geltend. Darnach handelt es sich um die Be-

urteilung der Rechtswirkungen des zwischen den Par-

teien begIiindeten obligatorischen Rechtsverhältnisses.

Für die Frage, welchem Recht dieselben unterstehen,

ist nach bundesgerichtlicher Praxis der urspIiingliche

oder im Zweifel der_ mutmassliche 'Ville der Par-

teien massgebend; und hiebei ist zunächst anzuneh-

men, dass sie sich dem Recht des Erfüllungsortes

haben unterwerfen wollen. Erfüllungsort war aber hier

St. Gallen. Auch haben sich die Parteien beidseitig im

Prozess auf das schweizerische Recht berufen, sodass

der Anwendung desselben keine Bedenken entgegen-

stehen.

2. -

Laut Feststellung der Vorinstanz herrscht

kein Streit, dass die Voraussetzungen des Art. 109 OR

zutreffen, sodass es sich nur fragt, wie die Leistungen,

welche nach dieser Gesetzesbestimmung dem im Ver-

zug befindlichen Schuldll(ir obliegen, zu berechnen

seien, d. h. in erster Linie, welches die Leistung des

Käufers Hess gewesen sei, welche er bezw. die Kläger

nach Art. 109 Abs. 1 OR zuIiickfordern können, und

zweitens wie gegebenenfalls der Ersatz des aus dem

Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens nach

Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen sei ?

Da der Rücktritt vom Vertrage die Aufhebung des-

selben, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Ab-

schlusses bedeutet, hat der ZuIiicktretende Anspruch da-

rauf, so gestellt zu sein, wie wenn der Vertrag nicht

abgeschlossen worden wäre, also insbesondere auch: wie

Obligationenrecht. N0 39.

2\):\

wenn er zur Erfüllung desselben überhaupt noch nichts

geleistet hätte. Im vorliegenden Falle nUll bestand

die Leistung des Käufers Hess in der Zahlung des Kauf-

preises für die ihm vom Beklagten im September 1918

verkaufte, aber nicht abgelieferte Ware. Es steht fest,

dass der Kaufpreis von Anfang an in Franken fest-

gesetzt war, und dem Käufer auch (am 20. September

1918) in Franken fakturiert wornen ist, es sich also

um eine Frankenschuld handelt. Freilich hat kraft

einer -

wie aus der Zuschrift des Beklagten an den

Agenten Köster vom 31. August 1918 hervorgeht, auf

eigenes Begehren des Beklagten getroffenen -

Neben-

abrede Hess

den Kaufpreis zum grössten Teil in

Mark, und nicht in Franken, entrichtet. Allein die

Mark wurden jeweilen

l(zum Schweizerbankkurs» in

Franken umgerechnet, der Beklagte hat m. a. W. die

Mark an Zahlungsstatt angenommen, und ausdrücklich

bekundet, dass die Kaufpreisschuld durch die Leistung

des Hess in der Höhe des aus der Umrechnung sich

ergebenden Frankenbetrages getilgt werde, indem er

ihm diesen letzteren Betrag gutgeschrieben und für

denselben quittiert hat. Es kam also im Ergebnis

genau auf das Nämliche hinaus, wie wenn Hess diese

Summe direkt in Frankenwährung einbezahlt haben

würde, d.h. die Leistung des Hess deckt sich, nach der

Parteimeillung, mit der von ihm aus dem Kaufvertrag

geschuldeten, weil der Beklagte sie wissentlich als

Vertragserfüllung angenommen hat. Damit steht im

Einklang, dass er bei Entgegennahme der zweiten

Zahlung von 6000 Mk. = 4500 Fr. den von Hess ge-

schuldeten Kaufpreissaldo in Franken berechnet, und

Hess diesen Saldo, im Betrag von 464 Fr. 30 Cts. auch

tatsächlich in Franken ausbezahlt hat. In der Verfü-

gung über die an Zahlungsstatt erhaltenen Mark war

der Beklagte natürlich frei; er kann sich nicht darauf

berufen, dass er sie auf seiner Kontokorrentrechnung

bei der Vogtländischen Bank in Plauen stehen gelassen

habe, denn er hat dadurch, dass er sich für die ver-

294

ObHgationenrecllt. N0 39.

kaufte Ware in -

zum Tageskurs in Franken, umzu-

rechnenden -

Mark bezahlen liess, das Risiko für

einen Kursverlust, welcher übrigens durch rechtzeitige

Umwandlung in Franken hätte vermieden werden

können, übernommen.

Da nach dem Gesagten als Leistung des Hess nicht

der einbezahlte Markbetrag als solcher zu gelten hat,

sondern der auf Grund der Umrechnung ermittelte

und dem Hess gutgeschriebene Frankenbetrag, so hat

der Beklagte der Pflicht zur Rückerstattung des

« Geleisteten» im Sinne von Art. 109 OR durch Rück-

zahlung von 37,186 Mk. 30 Pf. an Hess nicht Genüge

geleistet, sowenig als umgekehrt die Kläger, wenn in,..

zwischen die Kaufkraft der Mark gestiegen wäre, gegen-

über dem Beklagten auf Rückerstattung der von Hess

einbezahlten Marksumme hätten Anspruch erheben

können. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, den Klä-

gern den geforderten Frankenbetrag (welcher in quan-

titativer Hinsicht nicht angefochten worden ist) zu

bezahlen, und denselben vom Datum der jeweiligen Ein-

zahlungen des Hess an zu 5 % zu verzinsen.

3. -

Ist somit die Klage schon aus diesem Gesichts-

punkt gutzuheissen, so entfällt ~e von der Vorinstanz

untersuchte weitere Frage, ob den Klägern auf Grund

von Art. 109 Abs. 2 OR ein Anspruch auf Ersatz des

aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Scha-

dens zustehe.

Demnach erkennt das Bundesgerirht:

1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird begründet erklärt

und damit, in Abänderung des Urteils des Handels-

gerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 1923.

der Beklagte verurteilt, an die Kläger 23,716 Fr. 15 Cts.,

nebst 5 % Zins seit dem Datum der jeweiligen Einzah-

lungen des Hess an den. Beklagten im Oktober und

Dezember 1918 und Januar 1919, zu zahlen.

Obligationenrecht. No 40.

40. Urteil der IL ZivilabteUung vom 1!Z. Juli 1993

i. S. Ph. Lutomirski 14 Oie. gegen Xa.nten Zürich.

295

Art. 61 Abs. 2 OR: Voraussetzungen der Anwendung (Erw. 3).

Haftung der

Kantone

für

Bundesrechtswidrigkeit ihrer

Gesetzgebung und Beamtenhaftpflicht der Kantone folgt

nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Erw.4).

Verjährung, Fristbeginn (Erw. 2).

B e amt e n h a f t P f I ich td e s Kantons Zürich

folgt nicht aus § 227 des zürcher. EG zum ZGB (Erw. 5).

A. -- Die Verordnung des Regierungsrates des Kan-

tons Zürich vom 28. Juni /3. Juli 1918 über das Straf-

recht und das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen

Kriegsverordnungen ermächtigt in § 11 die kantonale

Polizeidirektion, Waren, mit welchen eine strafbare

Obertretung begangen worden ist oder voraussichtlich

begangen werden soll, unabhängig vom Strafverfahren

zu beschlagnahmen und zu enteignen. Gemäss § 12

darf die Enteignung erst vollstreckt werden, wenn

die Frist von zehn Tagen zur Beschwerde an den Re-

gierungsrat abgelaufen oder die Beschwerde ab,gewiesen

ist.

B. -

In Anwendung dieser Vorschriften in Verbin-

dung mit Art. 1 litt. c der Verordnung des Bundesrats

vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von Nah-

rungsmitteln und

aIldern unentbehrlichen Bedarfs-

gegenständen beschlagnahmte die kriegswirtschaftliche

Polizeikontrolle des Kantons Zürich am 26. November

1918 11 Stücke (447 Meter) Wolltuch (serge), welche

am 1. Oktober 1917 von der Firma Thomann, Arbenz

& Cie. für 9 Fr. 50 Cts. per Meter bei der Wollweberei

Gyr & Cie. in Frauenfeld gekauft und sodann sukzes-

sive unter erheblichen Preiszuschlägen weiterverkauft

worden waren : zunächst, und zwar noch vor der. Liefe-

rung, an Isidor Ullmann in Basel, dann durch Ver-

mittlung des Kommissionärs L. Wertheimer in Basel

an die Klägerin, Firma Ph. Lutomirski & eie. in Zürich,