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Obligationenrecht. N0 38.
Transporten diese rein « deutsche}) Kostbarkeitsklausel
beifügte.
Diese auf die deutsche Auslegung des Kostbarkeits-
begriffes zugeschnittene Bedeutung des im Streite
liegenden Stempelaufdrucks war nun nicht nur an sich
ohne weiteres für die Bahnbeamten erkennbar. sondern
sie war auch tatsächlich als solche anerkannt worden.
Der Chef der Eilgutspedition Basel bezeugt. dass die
streitige Sendung trotz diesem Aufdruck nicht als
Kostbarkeit im Sinne des internationalen Frachtrechts
betrachtet wurde, weil sie Seide und Garn enthielt;
die Güterexpeditionsbeamten gaben dem Aufdruck
keine Bedeutung und liessen ihn daher « einfach gehen ».
Er entsprach einer damals allgemeinen Übung, deren
nur auf die deutschen Bahnbehörden beschränkte Be-
deutung den Bahnorganen bekannt war.
Es handelt sich also bei dieser Beschränkung der
Kostbarkeitsklausel nicht um einen innern Vorbehalt
der Absenderin, sondern um erkennbare beidseitige
Auffassungen, die nach Treu und Glauben im Verkehr
für die Auslegung des erklärten 'Villens massgebenrl
sind.
6. -
Unter diesen Umständen kann für die Frage des
Haftungsumfanges nach internationalem Transportrecht
nicht auf die Kostbarkeitsdeklaration abgestellt werden.
Massgebend kann nur die wahre Natur des Frachtgutes
sein, die als solche (Rohseide) auch deklariert wurde.
Es handelt sich danach nicht um eine unrichtige Angabe
im Frachtbrief, für die der Absender nach Art. 7 IUe
einzustehen hätte, sondern die Angabe Rohseide war
richtig und die Beifügung (Kostbarkeit, Wert über 150
Mark per 1 00 Kg.» bedeutete nicht Kostbarkeit nach dem
IUe. Übrigens ist die Folge einer unrichtigen Deklara-
tion nach Art. 7 nur die Tragung des daraus der Bahn
entstehenden Schadens. Hier ist den Beklagten aus der
Beifügung der Kostbarkeitsklausel kein Schaden ent-
standen. Die gesetzliche Folge der unrichtigen Dekla-
Obligationenrecht. N° 39.
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ration ist aber nicht, dass die Bahn aus der Unrichtig-
keit Vorteile ziehen darf.
7. -
Die Ersatzpflicht der Beklagten für den Verlust
des im Streite liegenden Ballens richtet sich somit nicht
nach der Tarifbestimmung für nur bedingt zur Beförde-
rung zugelassenes Gut, sondern nach der allgemeinen
Haftung der Bahn, wie sie in Art. 34 IUe geregelt ist.
Danach haben die Beklagten den gemeinen Handels-
wert des verlorenen Gutes, sowie die Fracht- und Zoll-
spesen zu ersetzen. Diese Werte sind von der Vorinstallz
festgestellt, ohne dass diese rein tatsächliche FeststeJ-
lung als aktenwidrig angefochten wäre, sodass mit der
Vorinstanz die Klage gutzuheissen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofs des Kantons Rern vom 7. April 1923
bestätigt.
39. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juli 1923
i. S. :Michel &, Oie gegen Bänziger.
Kau f. -
Rücktritt des Käufers, Rückerstattungspflich
des Verkäufers bei Frankenschuld, für die Mark an Zah-
lungsstatt gegeben. waren.
A. -
Der Beklagte Bänziger verkaufte im September
1918 durch Vermittlung seines Veltreters in München,
Josef Köster, dem Jonas Hess daselbst (von welchem
die Kläger Adolf Michel & Oe ihren nüt der Klage
geltend gemachten Anspruch herleiten) 2 Kisten von
je 50 Stück ({ Voll-Opal)) -
einem Gewebestoff, Mousse-
line -
weiss, 112 em., zu 4 Fr. 50 per m, zahlbar netto
sofortige Kasse gegen Erhalt der Faktur. Das Offert-
schreiben des Beklagten an Köster vom 31. August
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Obligationell.recht. N0 39.
1918 enthielt in Bezug auf die Zahlung des Kaufpreises
folgenden Vermerk: «Zahlung in Mark an Vogtl. Bank
in Plauen mit Verrechnung zum Verkaufswert laut
Schweizerbankkursnotierung. »
Die Fakturen wurden am 20. September 1918 aus-
gestellt, und zwar für die eine Kiste (J. B. 272) mit
11,721 Fr. 95 Cts., und für die anqere (J. B. 273) mit
11,994 Fr. 20 Cts.
Hess leistete die Zahlungen in der Weise, dass er
dem Konto des Beklagten bei der Vogtländischen Bank
in Plauen im ganzen 31,000 Mk. überwies: nämlich
zuerst 25,000 Mk., deren Empfang der Beklagte am
14. Oktober 1918 mit der Bemerkung anzeigte, er habe
diese Summe dem Konto des Hess « zum Kurse von
75 Fr. 25 Cts. = 18,812 Fr. 50 Cts. kreditiert», sodann
weitere 6000 Mk. welche der Beklagte laut Schreiben
vom 28. Oktober « zum Kurs von 75 = 4500 Fr. » gut-
schrieb. Er bemerkte dazu, es verbleibe nun noch ein
Saldo VOll 464 Fr. 30 Cts. und er' bitte um sofortige
Zusendung dieses Betrags; auch habe er die Ware,
um sie vor Schaden zu bewahren, statt sie offen am
Lager liegen zu lassen, in Kisten verpackt. Die 464 Fr.
30 Cts. zahlte dann Hess am '2. Dezember 1918, bezw.
13. Januar 1919 in Franken ..
Der Beklagte bemühte sich um die Ausfuhrbewilligung
aus der Schweiz, und teilte im Juli 1919 dem Hess
mit, dass sie von den schweizerischen Behörden in Aus-
sicht gestellt worden sei; am 23. Juli sandte er ihm
ferner das Gesuch um Bewilligung zur Einfuhr in
Deutschland, damit er es nach Berlin weiterleiten
könne. Die Einfuhr wurde jedoch anfänglich verwei-
gert, und erst im April 1922 dem Hess bewilligt.
Hierauf sandte dieser am 2. Mai 1922 dem Beklagten
die Einfuhrbewilligungen, und ersuchte ihn, die Ware
per Eilgut zum Versand zu bringen. Der Beklagte er-
widerte zunächst, er wisse nicht, wieso Hess dazu komme,
ihm diese Einfuhrbewilligungen zuzusenden. Hess ant-
Obligationenrecht. N0 39.
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wortete, es handle sich um die Ware, die er im
Jahr 1918 vom Beklagten gekauft habe und die beim
Spediteur Nörpel lagere. Da dieser aber ausser stande
war, über den Verbleib der Ware Aufschluss zu geben,
schrieb Hess am 4. Juli 1922 an den Beklagten: « ••• Ich
bin erstaunt, dass Sie nicht einmal wissen, wo die bei
Ihnen gekaufte und bezahlte Ware liegt .... Sie sind
für die Ware verantwortlich, und sollten Sie dieselbe
nicht mehr' liefern können, so wollen Sie den Betrag
hiefüt nebst 5 % Zins meinem Konto gutbringen, und
ich werde dann darüber verfügen ...)}
Am 21. Juli machte Hess den Beklagten darauf auf-
merksam, dass die Einfuhrbewilligungen bereits am
28. Juli ablaufen, und am 31. Juli schrieb er ihm:
« ••• Ich ersuche Sie, mein Guthaben von 44,511 Fr.
15 Cts. laut Aufstellung (woruuter die beiden Faktura-
beträge von 11,721 Fr. 95 Cts. und 11,994 Fr. 20 Cts.-
figurieren) der Firma Adolf Michel & Oe übermitteln
zu wollen. Sollte die Sache innerhalb 8 Tagen noch
nicht erledigt sein, so werde ich dieselbe einem Rechts-
anwalt übergeben.))
Mit Zuschrift vom 12. August 1922 teilte sodann
Hess den heutigen Klägern Adolf Michel & Oe in
St. Gallen mit, dass er ihnen seine Forderungen an den
Beklagten « auf Rückzahlung von 11,994 Fr. 20 Cts.
und 11,721 Fr. 95 Cts. nebst 5% Zinsen obiger Beträge
seit 20. September 1918 mit allen Rechten)) abtrete,
mit
dem Beifügen, dass
wenn der Beklagte bis
20. August diese Schuld nicht bezahle, die Zessionare
die Angelegenheit gerichtlich verfolgen sollen.
Der Anwalt des Hess wiederholte mit Schreiben
vom 13. September 1922 die Aufforderung, die beiden
genannten Beträge an die Kläger als die Zessionare
des Hess zu bezahlen, und bemerkte dabei: « •••• Im
übrigen behält sich meine Mandantschaft alle Rechte
und Anspruche vor, die ihr Ihnen gegenüber zustehen,
weil Sie den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt
AS 49 n -
1923
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Obligationenrecht. N° 39.
haben; insbesondere beansprucht sie auch für die
Ihnen bezahlten Beträge die üblichen Zinsen.»
Am 11. Oktober 1922 überwies der Beklagte dem
Hess
durch
die
Vogtländische
Bank in
Plauen
37,186 Mk. 30 Pf. «per Saldo aller seiner Ansprüche».
was er ihm anzeigte. Hess antwortete mit Schreiben
seines Anwalts vom 18. Oktober, dass er die Annahme
dieses Betrages ablehne; derselbe stehe zur Verfügung
des Beklagten. Denn der überwiesene Betrag stelle nicht
den Ausgleich seiner Ansprüche dar, zur Annahme
einer Teilzahlung weigere er sich. übrigens habe er
ja die Forderung an die Kläger abgetreten.
Am 15. November 1922 schrieb sodann der Anwalt
der Kläger an denjenigen des Beklagten, die Kläger-
schaft stehe auf dem _ Standpunkt, dass Hess, an wel-
chen der Kaufpreis in Franken fakturiert worden war
und dessen Zahlungen durch den Beklagten auch aus-
drücklich in Franken kreditiert worden seien, den
bezahlten Frankenbetrag nebst 5% Zinsen zurück-
zufordern habe; wenn der Beklagte nicht bereit sei,
diese Frankenschuld anzuerkennen, so müsste Klage
eingereicht werden.
Der Anwalt des Beklagten- erwideIte hierauf am
9. Dezember 1922,· Hess habe die in Franken ausge-
stellten Fakturen in Mark bezahlt; die Mark seien
stets in Deutschland geblieben, indem von dem be-
treffenden Bankkonto, wellli (lieser auch die verschie-
densten Veränderungen erlitten habe, nur Markdispo-
sitionen getroffen worden seien. Be,i der Kontrakts-
aufhebung habe der Beklagte ganz llaturgemäss dem
Hess dasjenige zurückerstattet, was er seiner Zeit er-
halten hatte.
B. -
Im Dezember 1922 erhoben nun die Kläger
beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen die vor-
liegende Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte
sei zu verurteilen, ihnen 23,716 Fr. 15 Cts. nebst 5%
Zins seit 20. September 1918 zu bezahlen.
Obligationenreeht. N0 39.
291
. C. --- Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
hielt aber seine Bestreitung nur insoweit aufrecht,
als die Klage den Betrag von 2500 Fr. übersteige.
D. -
Die durch das Handelsgericht im Geschäft
des Beklagten vorgenommene Bücherprüfung hat er-
geben, dass der Beklagte die von Hess einbezahlten
Markbeträge nicht in Franken umgewandelt, sondern
aus denselben z. T. Obligationen der Stadt Dortmund
gekauft, z. T. die Mark stehen gelassen, dann an die
Diskontogesellschaft in Berlin überwiesen und später
eine Rücküberweisung an die Vogtländische Bank
angeordnet hat. Ferner hat das Handelsgericht
at~s
den Kistenbiichern des Beklagten ersehen, dass dIe
streitige Ware offenbar nachträglich aus den
Kiste~l
.J. B. 272 und 273 in andere umgepackt worden seI,
indem der Inhalts- und Empfängervermerk bei jenen
Kisten auf andere Ware und einen anderen Empfänger
verweise, während die streitige \Vare und der Name
des Käufers Hess bei den Kisten J. B. 332 und 333 auf-
geführt seien; bei diesen Kisten finde sich im Kisten-
buch kein Speditionsdatum vermerkt.
E. -
Durch Urteil vom 13. März 1923 hat sodann
das Handelsgericht des Kantons St. Gallen den Be-
klagten verurteilt, an die Kläger zu bezahlen :
a) 31,000 Mk. und 464 Fr. 30 Cts. nebst 4 % Zins
von 25,000 Mk. seit 14. Oktober 1918, von 6000 Mk.
seit 28. Oktober 1918, von 403 Fr. 65
Cts. seit
2. Dezember 1918
und von 60 Fr. 65 Cts. seit
13. Januar 1919;
b) als Schadenersatz nach OR 109 Abs. 2 Fr. 6000
nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 1922.
F. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den An-
trägen:
.
1.
die Kläger: die Klage sei in vollem Umfange
zu schützen, eventuell die Sache sei zur Beweisergän-
zung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
292
Obligatlonenrecht. N0 39.
2.
der Beklagte: die Klage sei abzuweisen. soweit
sie den Betrag von 2500 Fr. übersteige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der
Streitsache kompetent. Die Kläger gründen die Klage
daranf, ihr Rechtsvorfahr Hess sei von dem Kaufvertrag
wegen Lieferungsverzugs des Beklagten zuIiickgetreten,
und sie machen die mit dem Rücktritt verbundenen
Folgen geltend. Darnach handelt es sich um die Be-
urteilung der Rechtswirkungen des zwischen den Par-
teien begIiindeten obligatorischen Rechtsverhältnisses.
Für die Frage, welchem Recht dieselben unterstehen,
ist nach bundesgerichtlicher Praxis der urspIiingliche
oder im Zweifel der_ mutmassliche 'Ville der Par-
teien massgebend; und hiebei ist zunächst anzuneh-
men, dass sie sich dem Recht des Erfüllungsortes
haben unterwerfen wollen. Erfüllungsort war aber hier
St. Gallen. Auch haben sich die Parteien beidseitig im
Prozess auf das schweizerische Recht berufen, sodass
der Anwendung desselben keine Bedenken entgegen-
stehen.
2. -
Laut Feststellung der Vorinstanz herrscht
kein Streit, dass die Voraussetzungen des Art. 109 OR
zutreffen, sodass es sich nur fragt, wie die Leistungen,
welche nach dieser Gesetzesbestimmung dem im Ver-
zug befindlichen Schuldll(ir obliegen, zu berechnen
seien, d. h. in erster Linie, welches die Leistung des
Käufers Hess gewesen sei, welche er bezw. die Kläger
nach Art. 109 Abs. 1 OR zuIiickfordern können, und
zweitens wie gegebenenfalls der Ersatz des aus dem
Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens nach
Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen sei ?
Da der Rücktritt vom Vertrage die Aufhebung des-
selben, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Ab-
schlusses bedeutet, hat der ZuIiicktretende Anspruch da-
rauf, so gestellt zu sein, wie wenn der Vertrag nicht
abgeschlossen worden wäre, also insbesondere auch: wie
Obligationenrecht. N0 39.
2\):\
wenn er zur Erfüllung desselben überhaupt noch nichts
geleistet hätte. Im vorliegenden Falle nUll bestand
die Leistung des Käufers Hess in der Zahlung des Kauf-
preises für die ihm vom Beklagten im September 1918
verkaufte, aber nicht abgelieferte Ware. Es steht fest,
dass der Kaufpreis von Anfang an in Franken fest-
gesetzt war, und dem Käufer auch (am 20. September
1918) in Franken fakturiert wornen ist, es sich also
um eine Frankenschuld handelt. Freilich hat kraft
einer -
wie aus der Zuschrift des Beklagten an den
Agenten Köster vom 31. August 1918 hervorgeht, auf
eigenes Begehren des Beklagten getroffenen -
Neben-
abrede Hess
den Kaufpreis zum grössten Teil in
Mark, und nicht in Franken, entrichtet. Allein die
Mark wurden jeweilen
l(zum Schweizerbankkurs» in
Franken umgerechnet, der Beklagte hat m. a. W. die
Mark an Zahlungsstatt angenommen, und ausdrücklich
bekundet, dass die Kaufpreisschuld durch die Leistung
des Hess in der Höhe des aus der Umrechnung sich
ergebenden Frankenbetrages getilgt werde, indem er
ihm diesen letzteren Betrag gutgeschrieben und für
denselben quittiert hat. Es kam also im Ergebnis
genau auf das Nämliche hinaus, wie wenn Hess diese
Summe direkt in Frankenwährung einbezahlt haben
würde, d.h. die Leistung des Hess deckt sich, nach der
Parteimeillung, mit der von ihm aus dem Kaufvertrag
geschuldeten, weil der Beklagte sie wissentlich als
Vertragserfüllung angenommen hat. Damit steht im
Einklang, dass er bei Entgegennahme der zweiten
Zahlung von 6000 Mk. = 4500 Fr. den von Hess ge-
schuldeten Kaufpreissaldo in Franken berechnet, und
Hess diesen Saldo, im Betrag von 464 Fr. 30 Cts. auch
tatsächlich in Franken ausbezahlt hat. In der Verfü-
gung über die an Zahlungsstatt erhaltenen Mark war
der Beklagte natürlich frei; er kann sich nicht darauf
berufen, dass er sie auf seiner Kontokorrentrechnung
bei der Vogtländischen Bank in Plauen stehen gelassen
habe, denn er hat dadurch, dass er sich für die ver-
294
ObHgationenrecllt. N0 39.
kaufte Ware in -
zum Tageskurs in Franken, umzu-
rechnenden -
Mark bezahlen liess, das Risiko für
einen Kursverlust, welcher übrigens durch rechtzeitige
Umwandlung in Franken hätte vermieden werden
können, übernommen.
Da nach dem Gesagten als Leistung des Hess nicht
der einbezahlte Markbetrag als solcher zu gelten hat,
sondern der auf Grund der Umrechnung ermittelte
und dem Hess gutgeschriebene Frankenbetrag, so hat
der Beklagte der Pflicht zur Rückerstattung des
« Geleisteten» im Sinne von Art. 109 OR durch Rück-
zahlung von 37,186 Mk. 30 Pf. an Hess nicht Genüge
geleistet, sowenig als umgekehrt die Kläger, wenn in,..
zwischen die Kaufkraft der Mark gestiegen wäre, gegen-
über dem Beklagten auf Rückerstattung der von Hess
einbezahlten Marksumme hätten Anspruch erheben
können. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, den Klä-
gern den geforderten Frankenbetrag (welcher in quan-
titativer Hinsicht nicht angefochten worden ist) zu
bezahlen, und denselben vom Datum der jeweiligen Ein-
zahlungen des Hess an zu 5 % zu verzinsen.
3. -
Ist somit die Klage schon aus diesem Gesichts-
punkt gutzuheissen, so entfällt ~e von der Vorinstanz
untersuchte weitere Frage, ob den Klägern auf Grund
von Art. 109 Abs. 2 OR ein Anspruch auf Ersatz des
aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Scha-
dens zustehe.
Demnach erkennt das Bundesgerirht:
1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Kläger wird begründet erklärt
und damit, in Abänderung des Urteils des Handels-
gerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 1923.
der Beklagte verurteilt, an die Kläger 23,716 Fr. 15 Cts.,
nebst 5 % Zins seit dem Datum der jeweiligen Einzah-
lungen des Hess an den. Beklagten im Oktober und
Dezember 1918 und Januar 1919, zu zahlen.
Obligationenrecht. No 40.
40. Urteil der IL ZivilabteUung vom 1!Z. Juli 1993
i. S. Ph. Lutomirski 14 Oie. gegen Xa.nten Zürich.
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Art. 61 Abs. 2 OR: Voraussetzungen der Anwendung (Erw. 3).
Haftung der
Kantone
für
Bundesrechtswidrigkeit ihrer
Gesetzgebung und Beamtenhaftpflicht der Kantone folgt
nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Erw.4).
Verjährung, Fristbeginn (Erw. 2).
B e amt e n h a f t P f I ich td e s Kantons Zürich
folgt nicht aus § 227 des zürcher. EG zum ZGB (Erw. 5).
A. -- Die Verordnung des Regierungsrates des Kan-
tons Zürich vom 28. Juni /3. Juli 1918 über das Straf-
recht und das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
Kriegsverordnungen ermächtigt in § 11 die kantonale
Polizeidirektion, Waren, mit welchen eine strafbare
Obertretung begangen worden ist oder voraussichtlich
begangen werden soll, unabhängig vom Strafverfahren
zu beschlagnahmen und zu enteignen. Gemäss § 12
darf die Enteignung erst vollstreckt werden, wenn
die Frist von zehn Tagen zur Beschwerde an den Re-
gierungsrat abgelaufen oder die Beschwerde ab,gewiesen
ist.
B. -
In Anwendung dieser Vorschriften in Verbin-
dung mit Art. 1 litt. c der Verordnung des Bundesrats
vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von Nah-
rungsmitteln und
aIldern unentbehrlichen Bedarfs-
gegenständen beschlagnahmte die kriegswirtschaftliche
Polizeikontrolle des Kantons Zürich am 26. November
1918 11 Stücke (447 Meter) Wolltuch (serge), welche
am 1. Oktober 1917 von der Firma Thomann, Arbenz
& Cie. für 9 Fr. 50 Cts. per Meter bei der Wollweberei
Gyr & Cie. in Frauenfeld gekauft und sodann sukzes-
sive unter erheblichen Preiszuschlägen weiterverkauft
worden waren : zunächst, und zwar noch vor der. Liefe-
rung, an Isidor Ullmann in Basel, dann durch Ver-
mittlung des Kommissionärs L. Wertheimer in Basel
an die Klägerin, Firma Ph. Lutomirski & eie. in Zürich,